RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2022 GeschäftszahlW244 2232316-1 Spruch, W244 2232316-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer wurde für den Zeitraum vom XXXX zu Ausbildungszwecken der Heeresunteroffiziersakademie nach XXXX zugeteilt. Der Beschwerdeführer wurde für den Zeitraum vom römisch 40 zu Ausbildungszwecken der Heeresunteroffiziersakademie nach römisch 40 zugeteilt. Mit Schreiben vom 03.09.2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Zuteilungsort und zurück nicht mehr als zwei Stunden betrage und eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit im Wohnort gegeben sei. Die Gebühren seien daher nach § 22 Abs. 3 Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV 1955) abzurechnen.Mit Schreiben vom 03.09.2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Zuteilungsort und zurück nicht mehr als zwei Stunden betrage und eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit im Wohnort gegeben sei. Die Gebühren seien daher nach Paragraph 22, Absatz 3, Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV 1955) abzurechnen. Mit Schreiben vom 24.09.2019 beantragte der Beschwerdeführer die "bescheidmäßige Feststellung der Reisegebühren und Zuteilungsgebühr". Zu diesem Antrag wurde mit Schreiben vom 23.10.2019 ergänzend vorgebracht, dass die Abfahrt vom Wohnort früher beginnen müsse und die belangte Behörde eine falsche Angabe über den Dienstschluss annehme; es sei somit überwiegend die elfstündige Ruhezeit nicht gegeben. Die Gebühr sei folglich nicht über § 22 Abs. 3 RGV zu berechnen. Mit Schreiben vom 24.09.2019 beantragte der Beschwerdeführer die "bescheidmäßige Feststellung der Reisegebühren und Zuteilungsgebühr". Zu diesem Antrag wurde mit Schreiben vom 23.10.2019 ergänzend vorgebracht, dass die Abfahrt vom Wohnort früher beginnen müsse und die belangte Behörde eine falsche Angabe über den Dienstschluss annehme; es sei somit überwiegend die elfstündige Ruhezeit nicht gegeben. Die Gebühr sei folglich nicht über Paragraph 22, Absatz 3, RGV zu berechnen. Mit Schreiben vom 09.01.2020 wurde der Beschwerdeführer von der nunmehr belangten Behörde aufgefordert, binnen zwei Wochen seinen Antrag dahingehend zu verbessern, dass er auf Auszahlung der Gebühren gerichtet und begründet werde. Mit Bescheid des Kommandos Streitkräfte vom 06.02.2020, GZ. P857894/36-KdoSK/J1/2020
(1), wurde der Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung zurückgewiesen, er sei nicht fristgerecht verbessert worden. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 03.03.2020 Beschwerde ein, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag fristgerecht gefolgt sei. Mit Schreiben vom 23.03.2020 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund eines internen Zustellfehlers der angefochtene Bescheid ohne Kenntnis des fristgerecht eingebrachten (verbesserten) Antrages erlassen worden sei. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.05.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Die Behörde brachte im Wesentlichen Routen für die Hin- und Rückfahrt vor, mit der (überwiegend) eine elfstündige Ruhezeit gegeben sei. Mit Schreiben vom 03.06.2020 beantragte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters, seine Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Die Behörde legte mit Schreiben vom 24.06.2020 die Beschwerde und die Beschwerdevorentscheidung sowie den Vorlageantrag und die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.02.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters und eines Vertreters der belangten Behörde die Sachlage erörtert wurde.II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.02.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters und eines Vertreters der belangten Behörde die Sachlage erörtert wurde., römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Der Beschwerdeführer war im hier gegenständlichen Zeitraum in XXXX wohnhaft.Der Beschwerdeführer war im hier gegenständlichen Zeitraum in römisch 40 wohnhaft. In der Zeit vom XXXX war der Beschwerdeführer zu Ausbildungszwecken der Heeresunteroffiziersakademie in XXXX zugeteilt. In der Zeit vom römisch 40 war der Beschwerdeführer zu Ausbildungszwecken der Heeresunteroffiziersakademie in römisch 40 zugeteilt. Während dieses Zeitraumes ergeben sich 63 Diensttage abzüglich fünf Tage Ausbildung im Ausland, vier Übungstage und ein Tag Erholungsurlaub. Sohin legte der Beschwerdeführer an 53 Diensttagen die Fahrt vom Wohnort zum Zuteilungsort und wieder retour zurück. In der Nähe des Wohnortes des Beschwerdeführers befinden sich einerseits ca. 2 Minuten Fußmarsch (ca. 120 Meter) von seiner Wohnung entfernt die Bushaltestelle XXXX und andererseits ca. 6 bis 8 Minuten Fußmarsch (ca. 650 Meter) entfernt die Straßenbahnhaltestelle XXXX . In der Nähe des Wohnortes des Beschwerdeführers befinden sich einerseits ca. 2 Minuten Fußmarsch (ca. 120 Meter) von seiner Wohnung entfernt die Bushaltestelle römisch 40 und andererseits ca. 6 bis 8 Minuten Fußmarsch (ca. 650 Meter) entfernt die Straßenbahnhaltestelle römisch 40 . Um rechtzeitig zu Dienstbeginn bei der der Heeresunteroffiziersakademie in XXXX anzukommen, musste der Beschwerdeführer vom Hauptbahnhof XXXX den Zug mit der Abfahrtszeit um 06:19 Uhr zum Bahnhof XXXX nehmen, wo er um 06:36 Uhr ankam. Um rechtzeitig zu Dienstbeginn bei der der Heeresunteroffiziersakademie in römisch 40 anzukommen, musste der Beschwerdeführer vom Hauptbahnhof römisch 40 den Zug mit der Abfahrtszeit um 06:19 Uhr zum Bahnhof römisch 40 nehmen, wo er um 06:36 Uhr ankam. Um diesen Zug zu erreichen, konnte der Beschwerdeführer für den Weg von seiner Wohnung zum Hauptbahnhof XXXX entweder um 05:35 Uhr an der Bushaltestelle XXXX in den Bus (mit Umstieg in die Straßenbahn an der Haltestelle XXXX ) oder um 05:56 Uhr an der Straßenbahnhaltestelle XXXX in die Straßenbahn einsteigen, wobei der Beschwerdeführer während der Zeit seiner Dienstzuteilung die erste Variante wählte.Um diesen Zug zu erreichen, konnte der Beschwerdeführer für den Weg von seiner Wohnung zum Hauptbahnhof römisch 40 entweder um 05:35 Uhr an der Bushaltestelle römisch 40 in den Bus (mit Umstieg in die Straßenbahn an der Haltestelle römisch 40 ) oder um 05:56 Uhr an der Straßenbahnhaltestelle römisch 40 in die Straßenbahn einsteigen, wobei der Beschwerdeführer während der Zeit seiner Dienstzuteilung die erste Variante wählte. Vom Bahnhof XXXX musste der Beschwerdeführer ca. 30 Minuten lang zur Heeresunteroffiziersakademie zu Fuß gehen.Vom Bahnhof römisch 40 musste der Beschwerdeführer ca. 30 Minuten lang zur Heeresunteroffiziersakademie zu Fuß gehen. Bei der Rückfahrt vom Ort der Dienstzuteilung zum Wohnort kam der Beschwerdeführer an der überwiegenden Mehrheit der Tage spätestens um 18:45 Uhr an der Haltestelle XXXX an. Bei der Rückfahrt vom Ort der Dienstzuteilung zum Wohnort kam der Beschwerdeführer an der überwiegenden Mehrheit der Tage spätestens um 18:45 Uhr an der Haltestelle römisch 40 an.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den Gehzeiten und Distanzen zwischen der Wohnung des Beschwerdeführers und der Haltestelle XXXX sowie der Haltestelle XXXX ergeben sich aus einer Abfrage der Routenplaner Google Maps und Verkehrsverbund Ost. Sie wurden in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage vom Beschwerdeführer bestätigt (S. 3 des Verhandlungsprotokolls).Die Feststellungen zu den Gehzeiten und Distanzen zwischen der Wohnung des Beschwerdeführers und der Haltestelle römisch 40 sowie der Haltestelle römisch 40 ergeben sich aus einer Abfrage der Routenplaner Google Maps und Verkehrsverbund Ost. Sie wurden in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage vom Beschwerdeführer bestätigt (S. 3 des Verhandlungsprotokolls). Die Feststellungen zu den Fahrzeiten zum und vom Ort der Dienstzuteilung stützen sich auf die vorgelegten, im Akt erliegenden Kopien der Fahrpläne. Des Weiteren wurden die Routenplaner der Österreichische Bundesbahnen und des Verkehrsbundes Ost zu der Berechnung der Fahrzeiten herangezogen. Die Fahrzeiten wurden in der mündlichen Verhandlung als unstrittig betrachtet. Darüber hinaus konnten die Feststellungen unmittelbar aus der Aktenlage getroffen werden.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1.
- Die hier maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar: Gemäß § 1 Abs. 1 Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV 1955) haben Bundesbeamte (§ 1 Abs. 1 BDG 1979) nach Maßgabe dieser Verordnung Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen durch eine Dienstreise, durch eine Dienstverrichtung im Dienstort, durch eine Dienstzuteilung oder durch eine Versetzung erwächst.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV 1955) haben Bundesbeamte (Paragraph eins, Absatz eins, BDG 1979) nach Maßgabe dieser Verordnung Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen durch eine Dienstreise, durch eine Dienstverrichtung im Dienstort, durch eine Dienstzuteilung oder durch eine Versetzung erwächst. Nach § 1 Abs. 2 lit. a RGV 1955 besteht hingegen kein Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, soweit der Beamte durch Nichtbenutzung eines zur Verfügung stehenden Massenbeförderungsmittels, durch eine dienstlich unbegründete Verlängerung der Dauer der Dienstreise, durch Unterlassung der zweckmäßigen Verbindung mehrerer Dienstverrichtungen oder auf eine sonstige Weise dem Bund einen ungerechtfertigten Aufwand verursachen würde. Nach Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, RGV 1955 besteht hingegen kein Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, soweit der Beamte durch Nichtbenutzung eines zur Verfügung stehenden Massenbeförderungsmittels, durch eine dienstlich unbegründete Verlängerung der Dauer der Dienstreise, durch Unterlassung der zweckmäßigen Verbindung mehrerer Dienstverrichtungen oder auf eine sonstige Weise dem Bund einen ungerechtfertigten Aufwand verursachen würde. Gemäß § 2 Abs. 3 RGV 1955 liegt eine Dienstzuteilung im Sinne dieser Verordnung vor, wenn ein Beamter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut wird.Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, RGV 1955 liegt eine Dienstzuteilung im Sinne dieser Verordnung vor, wenn ein Beamter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut wird. Der hier maßgebliche § 22 RGV 1955 lautet auszugsweise wie folgt:Der hier maßgebliche Paragraph 22, RGV 1955 lautet auszugsweise wie folgt: "§ 22.
(1)Bei einer Dienstzuteilung erhält der Beamte eine Zuteilungsgebühr; sie umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der Ankunft im Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zuteilungsort oder, wenn der Beamte in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung, spätestens aber nach Ablauf des 180. Tages der Dienstzuteilung. § 17 findet sinngemäß Anwendung."§ 22.
(1)Bei einer Dienstzuteilung erhält der Beamte eine Zuteilungsgebühr; sie umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der Ankunft im Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zuteilungsort oder, wenn der Beamte in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung, spätestens aber nach Ablauf des 180. Tages der Dienstzuteilung. Paragraph 17, findet sinngemäß Anwendung.
(2)Die Zuteilungsgebühr beträgt:
- für die ersten 30 Tage der Dienstzuteilung 100% der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13;
- für die ersten 30 Tage der Dienstzuteilung 100% der Tagesgebühr nach Tarif römisch eins und der Nächtigungsgebühr nach Paragraph 13,;
- ab dem
- Tag der Dienstzuteilung 50% der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13.
- ab dem
- Tag der Dienstzuteilung 50% der Tagesgebühr nach Tarif römisch eins und der Nächtigungsgebühr nach Paragraph 13,
(3)Beträgt die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Zuteilungsort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden, ohne daß durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, so erhält der Beamte an Stelle der Zuteilungsgebühr
- a)den Ersatz der Fahrtauslagen für die Fahrtstrecke und für die notwendige Benützung eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im Zuteilungsort, höchstens aber die nach Abs. 2 zustehende Nächtigungsgebühr;
- a)den Ersatz der Fahrtauslagen für die Fahrtstrecke und für die notwendige Benützung eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im Zuteilungsort, höchstens aber die nach Absatz 2, zustehende Nächtigungsgebühr;
- b)die Tagesgebühr nach Abs. 2, wenn die Dauer der Abwesenheit vom Wohnort zwölf Stunden übersteigt; übersteigt die Dauer der Abwesenheit acht Stunden, so gebühren zwei Drittel dieser Tagesgebühr, übersteigt die Dauer der Abwesenheit fünf Stunden, so gebührt ein Drittel dieser Tagesgebühr. Als Abwesenheit vom Wohnort gilt die Zeit zwischen der fahrplanmäßigen Abfahrt des Massenbeförderungsmittels im Wohnort und der tatsächlichen Ankunft des Massenbeförderungsmittels im Wohnort.
- b)die Tagesgebühr nach Absatz 2,, wenn die Dauer der Abwesenheit vom Wohnort zwölf Stunden übersteigt; übersteigt die Dauer der Abwesenheit acht Stunden, so gebühren zwei Drittel dieser Tagesgebühr, übersteigt die Dauer der Abwesenheit fünf Stunden, so gebührt ein Drittel dieser Tagesgebühr. Als Abwesenheit vom Wohnort gilt die Zeit zwischen der fahrplanmäßigen Abfahrt des Massenbeförderungsmittels im Wohnort und der tatsächlichen Ankunft des Massenbeförderungsmittels im Wohnort.
(4)-
(8)[…]“ 3.1.
- Bei Dienstzuteilungen wird der Anspruch auf Zuteilungsgebühr nach § 22 Abs. 2 RGV 1955 schon dann durch den Gebührenanspruch nach Abs. 3 verdrängt, wenn eine öffentliche Verkehrsverbindung zur Verfügung steht, die den Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 erster Satz RGV 1955 entspricht und die vom Beamten unter Berücksichtigung der zeitlichen Lagerung seines Dienstes, wenn auch nicht täglich, so doch in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle benützt werden kann (VwGH 03.07.1996, 95/12/0295). 3.1.
- Bei Dienstzuteilungen wird der Anspruch auf Zuteilungsgebühr nach Paragraph 22, Absatz 2, RGV 1955 schon dann durch den Gebührenanspruch nach Absatz 3, verdrängt, wenn eine öffentliche Verkehrsverbindung zur Verfügung steht, die den Voraussetzungen des Paragraph 22, Absatz 3, erster Satz RGV 1955 entspricht und die vom Beamten unter Berücksichtigung der zeitlichen Lagerung seines Dienstes, wenn auch nicht täglich, so doch in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle benützt werden kann (VwGH 03.07.1996, 95/12/0295). Im vorliegenden Fall ist lediglich strittig, ob durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird. Entscheidend dafür ist gegenständlich ausschließlich, ob in der Früh die Haltestelle XXXX mit einer Abfahrtszeit um 05:56 Uhr (Gehzeit von der Wohnadresse des Beschwerdeführers: ca. 6-8 Minuten) einerseits oder die Bushaltestelle XXXX andererseits, welche sich zwar näher zur Wohnadresse des Beschwerdeführers befindet (Gehzeit von der Wohnadresse des Beschwerdeführers: ca. 2 Minuten), von welcher der Bus jedoch bereits um 05:35 Uhr abfährt, der im Sinne des § 22 Abs. 3 RGV zu Grunde zu legende "Bahnhof" ist. Im vorliegenden Fall ist lediglich strittig, ob durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird. Entscheidend dafür ist gegenständlich ausschließlich, ob in der Früh die Haltestelle römisch 40 mit einer Abfahrtszeit um 05:56 Uhr (Gehzeit von der Wohnadresse des Beschwerdeführers: ca. 6-8 Minuten) einerseits oder die Bushaltestelle römisch 40 andererseits, welche sich zwar näher zur Wohnadresse des Beschwerdeführers befindet (Gehzeit von der Wohnadresse des Beschwerdeführers: ca. 2 Minuten), von welcher der Bus jedoch bereits um 05:35 Uhr abfährt, der im Sinne des Paragraph 22, Absatz 3, RGV zu Grunde zu legende "Bahnhof" ist. § 22 Abs. 3 RGV 1955 enthält in Beziehung auf den Bahnhof zwei Tatbestandsmerkmale, nämlich "nächstgelegen" und "für die Fahrt in Betracht kommend". Unterscheiden sich die in Betracht kommenden Verkehrsverbindungen durch die örtliche Lage der Abfahrts- bzw. Ankunftsstellen oder durch die Abfahrts- bzw. Ankunftszeiten, so sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB VwGH 05.09.2008, 2005/12/0165, mwN) die örtlichen und die zeitlichen Aspekte derart in ein Verhältnis zueinander zu bringen, dass dies sowohl dem Interesse des Beamten als auch dem Interesse des Bundes als Dienstgeber entspricht. Paragraph 22, Absatz 3, RGV 1955 enthält in Beziehung auf den Bahnhof zwei Tatbestandsmerkmale, nämlich "nächstgelegen" und "für die Fahrt in Betracht kommend". Unterscheiden sich die in Betracht kommenden Verkehrsverbindungen durch die örtliche Lage der Abfahrts- bzw. Ankunftsstellen oder durch die Abfahrts- bzw. Ankunftszeiten, so sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche zB VwGH 05.09.2008, 2005/12/0165, mwN) die örtlichen und die zeitlichen Aspekte derart in ein Verhältnis zueinander zu bringen, dass dies sowohl dem Interesse des Beamten als auch dem Interesse des Bundes als Dienstgeber entspricht. Vor diesem Hintergrund kann der Auffassung der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, dass angesichts der geringen Differenz zwischen den Wegen zu den beiden in Betracht kommenden Abfahrtsstellen für die Beurteilung des Reisegebührenanspruches die Fahrverbindung von der Haltestelle XXXX , also jener Abfahrtsstelle zu Grunde gelegt wird, bei der eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit im überwiegenden Maße gegeben ist. Es bedeutet keine unbillige Vernachlässigung der Interessen des Beamten zugunsten des Bundes, wenn ihm abverlangt wird, einen um 4-6 Minuten längeren Gehweg zu einer Abfahrtsstelle zu wählen, von der aus die Hin- und Rückfahrt zum Zuteilungsort derart zu bewältigen ist, dass eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle nicht verhindert wird (vgl. in diesem Sinne VwGH 05.09.2008, 2005/12/0165).Vor diesem Hintergrund kann der Auffassung der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, dass angesichts der geringen Differenz zwischen den Wegen zu den beiden in Betracht kommenden Abfahrtsstellen für die Beurteilung des Reisegebührenanspruches die Fahrverbindung von der Haltestelle römisch 40 , also jener Abfahrtsstelle zu Grunde gelegt wird, bei der eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit im überwiegenden Maße gegeben ist. Es bedeutet keine unbillige Vernachlässigung der Interessen des Beamten zugunsten des Bundes, wenn ihm abverlangt wird, einen um 4-6 Minuten längeren Gehweg zu einer Abfahrtsstelle zu wählen, von der aus die Hin- und Rückfahrt zum Zuteilungsort derart zu bewältigen ist, dass eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle nicht verhindert wird vergleiche in diesem Sinne VwGH 05.09.2008, 2005/12/0165). Im Ergebnis ist deshalb der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuteilungsgebühr abzuweisen und der Beschwerdeführer auf § 22 Abs. 3 RGV 1955 zu verweisen.Im Ergebnis ist deshalb der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuteilungsgebühr abzuweisen und der Beschwerdeführer auf Paragraph 22, Absatz 3, RGV 1955 zu verweisen. 3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W244.2232316.1.00