RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2022 GeschäftszahlW251 2213145-1 SpruchW251 2213144-1/18E, , W251 2213144-1/18E W251 2213145-1/14EW251 2213145-1/14E, GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 02.03.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) XXXX zuvor XXXX , geb. XXXX und 2) XXXX , geb. XXXX , beide StA. Afghanistan und vertreten durch RA Mag. Hela AYNI-RAHMANZAI, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1) vom 06.12.2018, Zl. 1158959803-170785714 und 2) vom 05.12.2018, 1187772608-180362683, nach Durchführung einer Verhandlung zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) römisch 40 zuvor römisch 40 , geb. römisch 40 und 2) römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Afghanistan und vertreten durch RA Mag. Hela AYNI-RAHMANZAI, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1) vom 06.12.2018, Zl. 1158959803-170785714 und 2) vom 05.12.2018, 1187772608-180362683, nach Durchführung einer Verhandlung zu Recht erkannt: A) I. Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG sowie XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 und 4 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt. römisch eins. Den Beschwerden wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG sowie römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 und 4 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt. II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass den Beschwerdeführerinnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass den Beschwerdeführerinnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 3 Abs 4 AsylG kommt den Beschwerdeführerinnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre. Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, AsylG kommt den Beschwerdeführerinnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre. Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 02.03.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil durch die Parteien auf Rechtsmittel verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 02.03.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil durch die Parteien auf Rechtsmittel verzichtet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W251.2213145.1.00
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