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{'item': 'W257 2248971-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 24Art. 6§ 28§ 70§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2022 GeschäftszahlW257 2248971-1 Spruch, W257 2248971-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin steht im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist als Richterin zur Dienstleistung dem Justizressort zugeteilt. Sie stellte am 21. Mai 2021 das Begehren, in folgende Akte der Justizverwaltung (idF kurz „Jv“ genannt) Einsicht zu nehmen: Jv XXXX . Sie begründete dies damit, dass in den Akten Vorwürfe gegen sie erhoben worden wären und sie damit eine persönliche Betroffenheit habe demzufolge sie eine Parteistellung hätte und Akteneinsicht begehre.Die Beschwerdeführerin steht im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist als Richterin zur Dienstleistung dem Justizressort zugeteilt. Sie stellte am 21. Mai 2021 das Begehren, in folgende Akte der Justizverwaltung in der Fassung kurz „Jv“ genannt) Einsicht zu nehmen: Jv römisch 40 . Sie begründete dies damit, dass in den Akten Vorwürfe gegen sie erhoben worden wären und sie damit eine persönliche Betroffenheit habe demzufolge sie eine Parteistellung hätte und Akteneinsicht begehre. Es folgte eine Mitteilung des Präsidenten des LG XXXX 2021 an die Beschwerdeführerin, worin bekannt gegeben wurde, dass sie keine Akteneinsicht bekommen würde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. August 2021, Zl. 2244945-1/2E, wurde eine gegen diese Mitteilung erhobenen Beschwerde zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass die Mitteilung des Präsidenten des LG XXXX keinen Bescheid darstellt, wodurch eine Beschwerde nicht möglich gewesen wäre. Es folgte eine Mitteilung des Präsidenten des LG römisch 40 2021 an die Beschwerdeführerin, worin bekannt gegeben wurde, dass sie keine Akteneinsicht bekommen würde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. August 2021, Zl. 2244945-1/2E, wurde eine gegen diese Mitteilung erhobenen Beschwerde zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass die Mitteilung des Präsidenten des LG römisch 40 keinen Bescheid darstellt, wodurch eine Beschwerde nicht möglich gewesen wäre. Mit Schreiben vom 24. August 2021 stellt die Beschwerdeführerin den verfahrenseinleitenden Antrag, gerichtet abermals auf die Einsichtnahme in den eingangs angeführten Akten er Jv, sowie möge über ihren Antrag mittels Bescheid abgesprochen werden. Mit dem im Spruch erwähnten Bescheid wurde der Antrag mangels Parteistellung der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Die Behörde verwies darauf, dass es sich bei den Akten um jene der Justizverwaltung handle. Anders als bei Dienstrechtsverfahren, Dienstgerichtsverfahren oder Verfahren des Disziplinargerichts würde keine Recht auch Akteneinsicht bestehen, weil das AVG mitsamt der Parteistellung und dem Recht auf Akteneinsicht nicht Anwendung finden würde. Die Beschwerdeführerin brachte rechtsfreundlich vertreten, fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde ein. In der Beschwerde führt sie aus, dass ihr Parteistellung zukommen, weil sie von den Akten betroffen wäre. Sie brachte weiters vor, dass sie wegen einer erlittenen Diskriminierung Amtshaftung gegen den Bund als Dienstgeber erhoben hätte ( XXXX ) und in diesem Verfahren der Präsident des LG XXXX als Nebenintervenient auftreten würde. Dieser hätte in dem erwähnten Verfahren am 07. April 2021 eine Stellungnahme abgegeben woraus erkennbar wäre, dass sie in all den Verfahren in denen sie Akteneinsicht begehre, erwähnt werde und Vorwürfe gegen sie erhoben worden wären. Damit wäre sie von den Akten persönlich betroffen und begehre Akteneinsicht. Sie stellte folgende Anträge: (

  1. i)Es möge eine mündliche Verhandlung anberaumt werden, (
  2. ii)das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und der Beschwerdeführerin Einsichtsrecht in die erwähnten Akten gewähren (iii) in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückweisen. Die Beschwerdeführerin brachte rechtsfreundlich vertreten, fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde ein. In der Beschwerde führt sie aus, dass ihr Parteistellung zukommen, weil sie von den Akten betroffen wäre. Sie brachte weiters vor, dass sie wegen einer erlittenen Diskriminierung Amtshaftung gegen den Bund als Dienstgeber erhoben hätte ( römisch 40 ) und in diesem Verfahren der Präsident des LG römisch 40 als Nebenintervenient auftreten würde. Dieser hätte in dem erwähnten Verfahren am 07. April 2021 eine Stellungnahme abgegeben woraus erkennbar wäre, dass sie in all den Verfahren in denen sie Akteneinsicht begehre, erwähnt werde und Vorwürfe gegen sie erhoben worden wären. Damit wäre sie von den Akten persönlich betroffen und begehre Akteneinsicht. Sie stellte folgende Anträge: (
  3. i)Es möge eine mündliche Verhandlung anberaumt werden, (
  4. ii)das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und der Beschwerdeführerin Einsichtsrecht in die erwähnten Akten gewähren (iii) in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückweisen. Der Verwaltungsakt langte am 03. Dezember 2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde entsprechend der Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung W257 zugewiesen. Am 23. Februar 2022 wurde eine mündliche Verhandlung anberaumt. Der Vertreter der belangten Behörde ersuchte Verhandlung mittels Videokonferenz vorzunehmen, dem seitens des Bundesverwaltungsgericht nachgekommen wurde. Die Zustimmung der Beschwerdeführerin zur Vornahme der Videokonferenz lag ebenso vor. In der mündlichen Verhandlung wurden im Grunde die bisherigen Standpunkte wiederholt, welche zusammengefasst wie folgt dargestellt werden können: - Die Beschwerdeführerin vermeint, dass sie Recht auf Akteneinsicht habe, weil sie von den Akten persönlich betroffen sei. - Die belangte Behörde wendet dagegen ein, dass generell in den Akten der Justizverwaltung – im Gegensatz dazu die Angelegenheiten bei Dienstrechtsverfahren - kein Recht auf Akteneinsicht bestehe, weil das AVG nicht anwendbar sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin steht im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist als Richterin zur Dienstleistung dem Justizressort zugeteilt. Sie stellte mit Schreiben vom 24. August 2021 den Antrag, in folgende Justizverwaltungsakte Einsicht zu nehmen: Jv XXXX . Die Beschwerdeführerin steht im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist als Richterin zur Dienstleistung dem Justizressort zugeteilt. Sie stellte mit Schreiben vom 24. August 2021 den Antrag, in folgende Justizverwaltungsakte Einsicht zu nehmen: Jv römisch 40 . In diesen Akten wurden gegen die Beschwerdeführerin dienstliche Vorwürfe erhoben bzw. aus Sicht des Dienstgebers dienstliche Missstände festgehalten. Die weiteren Inhalte der Akten sind nicht bekannt. Der Beschwerdeführerin steht in Bezug auf diese Akten eine Parteistellung zu und hat daher ein Recht auf Akteneinsicht in den beantragten Akten. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde. Am 23. Februar 2022 wurde eine mündliche Verhandlung anberaumt. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024). Demnach kann eine Verhandlungspflicht

Art. 6Abs.

1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024). Demnach kann eine Verhandlungspflicht

Artikel 6

, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003). Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht in solchen Fällen somit verwehrt, wobei auch eine Zurückverweisung

§ 28Abs. 3 Vw

GVG nicht in Betracht kommt (s. dazu VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219).

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003). Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht in solchen Fällen somit verwehrt, wobei auch eine Zurückverweisung

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht in Betracht kommt (s. dazu VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219). Anwendung des AVG: Artikel I des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008 in der heute maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 61/2018 lautet: Artikel römisch eins des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008, in der heute maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018, lautet: „Artikel I„Artikel römisch eins

(1)Die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG) regeln das Verfahren der nachstehend bezeichneten Verwaltungsorgane, soweit sie behördliche Aufgaben besorgen und im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(2)Von den Verwaltungsverfahrensgesetzen sind anzuwenden: 1. das AVG auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden; [...]“. Das Recht auf Akteneinsicht nach § 17 AVG setzt Parteistellung und damit den Bezug zu einem konkreten, schon anhängigen - oder anhängig gewesenen - Verfahren voraus, in dem "behördliche Aufgaben" iSd Art. I Abs. 1 EGVG 2008 zu besorgen sind (Erk des VwGH vom 17.03.2016, Ro 2014/11/0012).Das Recht auf Akteneinsicht nach Paragraph 17, AVG setzt Parteistellung und damit den Bezug zu einem konkreten, schon anhängigen - oder anhängig gewesenen - Verfahren voraus, in dem "behördliche Aufgaben" iSd Artikel römisch eins, Absatz eins, EGVG 2008 zu besorgen sind (Erk des VwGH vom 17.03.2016, Ro 2014/11/0012). Erk des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.02.2009, Zl. 2008/17/0019: „In der Rechtsprechung wurden die Begriffe "behördliche Aufgaben" und "behördliche Verfahren" in Art. II Abs. 1 bzw. Abs. 2 EGVG dahingehend ausgelegt, dass es sich um "auf die Bescheiderlassung zielende Verfahren" handeln müsse (vgl. hiezu Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E. 3 zu Art. II EGVG). Nun dient aber die Prüfungstätigkeit der Finanzmarktaufsicht nach § 24 Abs. 2 WAG 1996 bzw. die Beauftragung der Oesterreichischen Nationalbank mit Prüfungstätigkeiten durch die Finanzmarktaufsicht

§ 70Abs.

1 Z 3 WAG zweifelsohne auch dem Zweck abzuklären, ob allenfalls Verletzungen des BWG oder des WAG 1996 erfolgten bzw. ob auf Grund solcher Verletzungen aufsichtsbehördliche Maßnahmen

§ 70Abs.

4 BWG (in Verbindung mit § 24 Abs. 3 WAG 1996) angezeigt sind, welche ihrerseits in Bescheidform zu ergehen hätten. Damit geht der Verwaltungsgerichtshof aber davon aus, dass Prüfungsmaßnahmen nach § 70 Abs. 1 Z 3 zweiter Fall BWG bzw. nach § 24 Abs. 2 WAG 1996 jedenfalls im Verständnis der vorzitierten Rechtsprechung Teil eines Verfahrens sind, welches der Behörde Sachverhaltsgrundlagen zur Prüfung der Frage liefern soll, ob bescheidförmige Maßnahmen zu setzen sind oder aber ob solche zu unterbleiben haben, wobei es im zuletzt genannten Fall keiner bescheidförmigen Einstellung bedarf. Somit liegt ein (möglicherweise) in die Erlassung eines Bescheides mündendes und insofern auch im Sinne der zitierten Judikatur auf eine Bescheiderlassung "zielendes" Verfahren vor (vgl. auch in diesem Zusammenhang das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2001, Zl. 2000/13/0037, welches eine abgabenbehördliche Betriebsprüfung als Teil des Verfahrens zur Erlassung eines auf dem Prüfungsgeschehen beruhenden Abgabenbescheides ansieht). Ausgehend von dieser Beurteilung kann es dann aber auch keinem Zweifel unterliegen, dass das geprüfte Institut Partei eines solchen Verfahrens im Sinne des § 8 AVG ist, erweist es sich doch als am Prüfungsverfahren vermöge seines subjektiven Rechtes auf Unterbleiben (potenzieller) aufsichtsrechtlicher Maßnahmen im Verständnis des § 70 Abs. 4 BWG (in Verbindung mit § 24 Abs. 3 WAG 1996) beteiligt.“„In der Rechtsprechung wurden die Begriffe "behördliche Aufgaben" und "behördliche Verfahren" in Artikel römisch zwei, Absatz eins, bzw. Absatz 2, EGVG dahingehend ausgelegt, dass es sich um "auf die Bescheiderlassung zielende Verfahren" handeln müsse vergleiche hiezu Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E. 3 zu Artikel römisch zwei, EGVG). Nun dient aber die Prüfungstätigkeit der Finanzmarktaufsicht nach Paragraph 24, Absatz 2, WAG 1996 bzw. die Beauftragung der Oesterreichischen Nationalbank mit Prüfungstätigkeiten durch die Finanzmarktaufsicht

Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, WAG zweifelsohne auch dem Zweck abzuklären, ob allenfalls Verletzungen des BWG oder des WAG 1996 erfolgten bzw. ob auf Grund solcher Verletzungen aufsichtsbehördliche Maßnahmen

Paragraph 70, Absatz 4, BWG (in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 3, WAG 1996) angezeigt sind, welche ihrerseits in Bescheidform zu ergehen hätten. Damit geht der Verwaltungsgerichtshof aber davon aus, dass Prüfungsmaßnahmen nach Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Fall BWG bzw. nach Paragraph 24, Absatz 2, WAG 1996 jedenfalls im Verständnis der vorzitierten Rechtsprechung Teil eines Verfahrens sind, welches der Behörde Sachverhaltsgrundlagen zur Prüfung der Frage liefern soll, ob bescheidförmige Maßnahmen zu setzen sind oder aber ob solche zu unterbleiben haben, wobei es im zuletzt genannten Fall keiner bescheidförmigen Einstellung bedarf. Somit liegt ein (möglicherweise) in die Erlassung eines Bescheides mündendes und insofern auch im Sinne der zitierten Judikatur auf eine Bescheiderlassung "zielendes" Verfahren vor vergleiche auch in diesem Zusammenhang das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2001, Zl. 2000/13/0037, welches eine abgabenbehördliche Betriebsprüfung als Teil des Verfahrens zur Erlassung eines auf dem Prüfungsgeschehen beruhenden Abgabenbescheides ansieht). Ausgehend von dieser Beurteilung kann es dann aber auch keinem Zweifel unterliegen, dass das geprüfte Institut Partei eines solchen Verfahrens im Sinne des Paragraph 8, AVG ist, erweist es sich doch als am Prüfungsverfahren vermöge seines subjektiven Rechtes auf Unterbleiben (potenzieller) aufsichtsrechtlicher Maßnahmen im Verständnis des Paragraph 70, Absatz 4, BWG (in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 3, WAG 1996) beteiligt.“ Vor diesem Hintergrund ist für das gegenständliche Verfahren festzustellen, dass auch hier Maßnahmen gesetzt wurden, welche möglicherweise in ein weiteres Verfahren münden. Wenn der Präsidenten des Landesgerichtes als Vorgesetzter Informationen der Beschwerdeführerin sammelt macht er dies in seiner Verantwortung entsprechend § 31 Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896 idgF. Gem § 511 Abs. 1 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.), BGBl. Nr. 264/1951, sind auch Aufsichtsbeschwerden zum Jv-Register zu nehmen. Unzweifelhaft macht er dies in seiner Verantwortung als Dienstvorgesetzter um danach nach seiner Einschätzung nach ein Verfahren nach dem Disziplinarrecht anzustoßen, dies der Disziplinarsenat einzuleiten hat (sh III. Abschnitt RStDG). Unterbleibt ein solches Verfahren – wie bisher verfahrensgegenständlich - bedarf es kein förmliches Einstellungsverfahren. Wird ein solche begonnen, hat die Beschwerdeführerin unzweifelhaft Parteistellung. Vor diesem Hintergrund ist für das gegenständliche Verfahren festzustellen, dass auch hier Maßnahmen gesetzt wurden, welche möglicherweise in ein weiteres Verfahren münden. Wenn der Präsidenten des Landesgerichtes als Vorgesetzter Informationen der Beschwerdeführerin sammelt macht er dies in seiner Verantwortung entsprechend Paragraph 31, Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896, idgF. Gem Paragraph 511, Absatz eins, der Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz (Geo.), Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,, sind auch Aufsichtsbeschwerden zum Jv-Register zu nehmen. Unzweifelhaft macht er dies in seiner Verantwortung als Dienstvorgesetzter um danach nach seiner Einschätzung nach ein Verfahren nach dem Disziplinarrecht anzustoßen, dies der Disziplinarsenat einzuleiten hat (sh römisch drei. Abschnitt RStDG). Unterbleibt ein solches Verfahren – wie bisher verfahrensgegenständlich - bedarf es kein förmliches Einstellungsverfahren. Wird ein solche begonnen, hat die Beschwerdeführerin unzweifelhaft Parteistellung. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte im Ausgangsfall hstl des zu prüfenden Institutes eine Parteistellung, andernfalls beim Unterbleiben (potenzieller) aufsichtsrechtlicher Maßnahmen die subjektiven Rechte des Institutes nicht gewahrt werden können. Ausgehend von dieser Beurteilung liegt auch in den Akten der Justizverwaltung kein "auf die Bescheiderlassung zielende Verfahren" vor und es liegt daher auch kein „behördliches Verfahren“ vor. Bezieht man allerdings das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin mit ein, dass gerade dann virulent wird, wenn die Vorwürfe gegen die Beschwerdeführerin (dokumentiert in verschiedenen Akten der Jv.) nicht zu einem Disziplinarverfahren führen in der sie Parteistellung hat, kommt ihr – gleich wie dem von der Prüfung gem § 70 Abs. 1 Z 3 zweiter Fall BWG bzw. nach § 24 Abs. 2 WAG 1996 betroffenen Institut – ein Rechtsanspruch oder eines rechtlichen Interesses auf Akteneinsicht zu (sh § 8 AVG; vgl. insb. VwSlg 8444 A/1973; 9751 A/1979; VwGH 22.2.1999, 98/17/0355).Der Verwaltungsgerichtshof erkannte im Ausgangsfall hstl des zu prüfenden Institutes eine Parteistellung, andernfalls beim Unterbleiben (potenzieller) aufsichtsrechtlicher Maßnahmen die subjektiven Rechte des Institutes nicht gewahrt werden können. Ausgehend von dieser Beurteilung liegt auch in den Akten der Justizverwaltung kein "auf die Bescheiderlassung zielende Verfahren" vor und es liegt daher auch kein „behördliches Verfahren“ vor. Bezieht man allerdings das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin mit ein, dass gerade dann virulent wird, wenn die Vorwürfe gegen die Beschwerdeführerin (dokumentiert in verschiedenen Akten der Jv.) nicht zu einem Disziplinarverfahren führen in der sie Parteistellung hat, kommt ihr – gleich wie dem von der Prüfung gem Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Fall BWG bzw. nach Paragraph 24, Absatz 2, WAG 1996 betroffenen Institut – ein Rechtsanspruch oder eines rechtlichen Interesses auf Akteneinsicht zu (sh Paragraph 8, AVG; vergleiche insb. VwSlg 8444 A/1973; 9751 A/1979; VwGH 22.2.1999, 98/17/0355). Das bedeutet, auch wenn im Rahmen der Jv. kein auf behördliches Verfahren vorliegt, weil diese Verfahren (vorerst) auf keine Bescheiderlassung abzielen, verrichtet der Präsident Tätigkeiten welche ein Rechtsschutzinteresse auslösen können. Dies wird gerade dann der Fall sein, wenn es um Aufsichtsbeschwerden handelt, verarbeitet er ja solche Informationen funktional als Vorgesetzter. Folgt man dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.02.2009, Zl. 2008/17/0019, liegt bereits wegen dem fehlenden Rechtsschutzinteresse eine Parteistellung vor. Analoge Anwendung des AVG: Die Anwendbarkeit des AVG ergibt sich allerdings noch aus weiteren Judikaten: Aus dem Erk des VwGH vom 02.10.2000, 97/19/1529 geht hervor, dass die Justizverwaltungsbehörden nicht zu jenen Behörden zählen, die das AVG anzuwenden haben (Art I EGVG). „Der Präsident des Gerichtshofes [...] hat allerdings [...] in seinem Verfahren hilfsweise die allgemeinen Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens anzuwenden.“ Aus dem Erk des VwGH vom 02.10.2000, 97/19/1529 geht hervor, dass die Justizverwaltungsbehörden nicht zu jenen Behörden zählen, die das AVG anzuwenden haben (Artikel römisch eins, EGVG). „Der Präsident des Gerichtshofes [...] hat allerdings [...] in seinem Verfahren hilfsweise die allgemeinen Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens anzuwenden.“ Zu dem Begriff „allgemeinen Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens“ liegen vom Verwaltungsgerichtshof folgende Judikate vor: ● In dem Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/16/0034, zählte der Verwaltungsgerichtshof in Bezug zum Gerichtlichen Einbringungsgesetz, auf dem weder das AVG noch die BOA anzuwenden war, zu den allgemeinen Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens „[...] u.a. die Wiederaufnahme des Verfahrens, die hilfsweise dort zur Anwendung kommen, wo für die Vollziehung einer bestimmten Angelegenheit weder die Verwaltungsverfahrensgesetze noch eine andere Verfahrensregelung gelten (Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz

(2009), Rz 1 zu § 69 AVG).“  In dem Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/16/0034, zählte der Verwaltungsgerichtshof in Bezug zum Gerichtlichen Einbringungsgesetz, auf dem weder das AVG noch die BOA anzuwenden war, zu den allgemeinen Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens „[...] u.a. die Wiederaufnahme des Verfahrens, die hilfsweise dort zur Anwendung kommen, wo für die Vollziehung einer bestimmten Angelegenheit weder die Verwaltungsverfahrensgesetze noch eine andere Verfahrensregelung gelten (Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz
(2009), Rz 1 zu Paragraph 69, AVG).“ ● Im dem Erkenntnis des VwGH vom 28.02.2008, 2006/06/0234, zählt der Verwaltungsgerichtshof in Bezug zur RAO, auf dem das AVG (durch das EGVG ausdrücklich) ebenso nicht anzuwenden ist, zu den allgemeinen Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens, das Recht auf Ablehnung eines nichtamtlichen Sachverständigen (sinngemäße Anwendung des § 53 Abs. 1 AVG).  Im dem Erkenntnis des VwGH vom 28.02.2008, 2006/06/0234, zählt der Verwaltungsgerichtshof in Bezug zur RAO, auf dem das AVG (durch das EGVG ausdrücklich) ebenso nicht anzuwenden ist, zu den allgemeinen Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens, das Recht auf Ablehnung eines nichtamtlichen Sachverständigen (sinngemäße Anwendung des Paragraph 53, Absatz eins, AVG). ● Auch in dem Erk des VwGH vom 20.09.2012; Zl. 2010/06/0105 führt er aus, dass in Gesetzen, die vom AVG (im Ausgangsfall noch dazu ausdrücklich) ausgenommen sind, „allgemeinen Grundsätze, die sich schon aus dem Wesen des Rechtsstaates ergeben“ beachtet werden müssen. Im Ausgangsfall war es die Nichtbegründung eines Bescheides nach der GO RAK Wien
  1. Wörtlich führt er aus: „Der Grundsatz, dass die Bestimmungen des AVG immer dann sinngemäß anzuwenden sind, wenn nicht das Gesetz ausdrücklich etwas anderes bestimmt, kommt zum Tragen, wenn es um allgemeine, für jedes rechtsstaatliche Verfahren gültige Rechtsgrundsätze geht.“ Ausgehend von diesen Beurteilungen kann vor dem dargelegten Sachverhalt daher keinen Zweifel bestehen, dass (gerade) auch die Rechtsstellung der Partei mit dem Recht auf Akteneinsicht zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens zu zählen hat und der Beschwerdeführerin Parteistellung zukommt und ihr Akteneinsicht zu gewähren ist. Ausgehend von der Tatsache, dass ihre Parteistellung allenfalls in einem Disziplinarverfahren ausreichend beachtet werden könne und daher im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung zukomme, ist festzuhalten, dass dieser Gesichtspunkt von einer in die Zukunft gerichteten Möglichkeit ausgeht. Dies hängt in der Regel vor allem davon ob, der Disziplinarsenat ein Verfahren überhaupt mit Beschluss einleitet. Das ho zu schützende Interesse der Beschwerdeführerin kann jedoch nicht von einem möglich zu führenden zukünftigen Verfahren abhängig gemacht werden. Damit würde nämlich die Frage der Prozesslegitimation unzulässigerweise mit jener der Sachlegitimation vermengt, die aber erst Gegenstand des Verfahrens ist (vgl VwGH
  2. 1994, 90/07/0103;
  3. 2006, 2005/07/0019;
  4. 2009, 2006/05/0080; unzulässige „petitio principii“ [vgl VwSlg 170 A/1947]).Ausgehend von der Tatsache, dass ihre Parteistellung allenfalls in einem Disziplinarverfahren ausreichend beachtet werden könne und daher im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung zukomme, ist festzuhalten, dass dieser Gesichtspunkt von einer in die Zukunft gerichteten Möglichkeit ausgeht. Dies hängt in der Regel vor allem davon ob, der Disziplinarsenat ein Verfahren überhaupt mit Beschluss einleitet. Das ho zu schützende Interesse der Beschwerdeführerin kann jedoch nicht von einem möglich zu führenden zukünftigen Verfahren abhängig gemacht werden. Damit würde nämlich die Frage der Prozesslegitimation unzulässigerweise mit jener der Sachlegitimation vermengt, die aber erst Gegenstand des Verfahrens ist vergleiche VwGH
  5. 1994, 90/07/0103;
  6. 2006, 2005/07/0019;
  7. 2009, 2006/05/0080; unzulässige „petitio principii“ [vgl VwSlg 170 A/1947]). Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung fehlt, ob in Akten der Justizverwaltung, sofern Informationen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verarbeitet bzw gesammelt werden, diesen Personen eine Parteistellung zukommt bzw. ob das Recht auf Akteneinsicht als Partei in Materien, welche nicht das AVG anzuwenden haben, zu den „allgemeinen Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens“ gehört.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung fehlt, ob in Akten der Justizverwaltung, sofern Informationen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verarbeitet bzw gesammelt werden, diesen Personen eine Parteistellung zukommt bzw. ob das Recht auf Akteneinsicht als Partei in Materien, welche nicht das AVG anzuwenden haben, zu den „allgemeinen Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens“ gehört., , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W257.2248971.1.00

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