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W266 2239702-1

Obsah (22)Art. 133§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 15§ 81§ 293§ 20§ 21§ 5§ 2§ 13j§ 25§ 21a§ 3§ 1§ 36a§ 38§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2022 GeschäftszahlW266 2239702-1 Spruch, W266 2239702-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) vom 27.11.2020 wurde der Bezug der Notstandshilfe der Beschwerdeführerin für den 01.11.2017 sowie von 06.12.2017 bis 31.01.2018 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 1.679,10 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für die angeführten Zeiträume zu Unrecht bezogen habe, da das Nettoeinkommen ihres Gatten laut Steuerbescheid trotz Berücksichtigung aller gesetzlichen Freigrenzen den Anspruch auf Notstandshilfe übersteige. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in welcher sie ausführte, dass ihr Mann in diesem Zeitraum eine Finanzüberprüfung gehabt habe und das Finanzamt das Einkommen geschätzt habe. Die Firma habe auch hohe Schulden gehabt, daher habe ihr Mann sehr wenig verdient. Dadurch habe er die Firma schließen müssen. Die Familie habe deshalb große finanzielle Probleme gehabt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.02.2021 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund des erklärten Nettoeinkommens des Ehemannes der Beschwerdeführerin Notstandshilfe in Höhe von € 28,95 täglich zuerkannt und ausbezahlt worden sei. Am 03.09.2019 habe das AMS durch eine eigenständige Abfrage beim Finanzamt Kenntnis über den Einkommensteuerbescheid des Ehemannes der Beschwerdeführerin für das Jahr 2017 erlangt, wonach dieser im Jahr 2017 ein Nettoeinkommen in Höhe von € 24.797,70 erzielt habe. Nach Auskunft des Finanzamtes sei der verfahrensgegenständliche Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017 rechtskräftig. Unter Berücksichtigung der gesetzlich relevanten Freigrenzen ergebe sich in den Jahren 2017 und 2018 ein Anrechnungsbetrag, der den Tagsatz der zuerkannten Notstandshilfe übersteige. Aufgrund der Verjährungsbestimmungen wäre nur der Zeitraum ab 01.11.2017 bis 31.01.2018 zu widerrufen und rückzufordern gewesen. Der Betrag von € 1.679,10 (58 Tage x Tagsatz € 28,95) sei zum Rückersatz vorzuschreiben. Die Beschwerdeführerin brachte rechtzeitig einen Vorlageantrag ein, in welchem sie ergänzend ausführte, dass sie dem AMS wahrheitsgemäß die angeforderten Informationen erteilt habe, weshalb man ihr ständig zur Absicherung ihrer Existenz Notstandshilfe bezahlte habe, sodass auch zu berücksichtigen wäre, dass das unrechtmäßig ausbezahlte Geld gutgläubig ausgegeben worden sei und sie daher auch nicht in der Lage sei, dieses Geld zurückzubezahlen. Die Beschwerde sowie der Vorlageantrag samt bezugnehmendem Akt langten am 19.02.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Nach Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel steht folgender Sachverhalt fest: Die Beschwerdeführerin bezieht seit mehreren Jahren, mit Unterbrechungen, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Mit Anträgen vom März.2016 und Mai.2017 beantragte die Beschwerdeführerin jeweils die Gewährung von Notstandshilfe. Die Beschwerdeführerin lebte im gegenständlichen Zeitraum mit ihrem Ehemann sowie zwei Kinder, geboren am XXXX und XXXX im gemeinsamen Haushalt, wobei. Familienbeihilfe für das ältere Kind nur bis zum 31.10.2016 bezogen wurde.Die Beschwerdeführerin lebte im gegenständlichen Zeitraum mit ihrem Ehemann sowie zwei Kinder, geboren am römisch 40 und römisch 40 im gemeinsamen Haushalt, wobei. Familienbeihilfe für das ältere Kind nur bis zum 31.10.2016 bezogen wurde. In folgenden verfahrensrelevanten Zeiträumen bezog die Beschwerdeführerin Notstandshilfe: 01.01.2017 – 22.03.2017, 28.03.2017 – 16.05.2017, 26.05.2017 – 28.06.2017, 01.07.2017 – 12.07.2017, 15.07.2017 – 01.11.2017, 06.12.2017 – 01.02.
  2. In diesen Zeiträumen bezog die Beschwerdeführerin Notstandshilfe in Höhe von € 28,95 täglich. Aufgrund der selbständigen Erwerbstätigkeit ihres Ehemannes legte die Beschwerdeführerin dem AMS Erklärungen über sein Nettoeinkommen vor. Laut diesen Erklärungen betrug das Einkommen des Ehemannes in den Monaten Jänner, Februar und April bis Dezember 2017 sowie Jänner 2018 je € 0,- und im März 2017 € 410,-. Auf den Erklärungen über das Nettoeinkommen wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass er den Einkommensteuerbescheid binnen 14 Tagen ab Bescheiddatum dem AMS vorzulegen habe, da der Leistungsanspruch aufgrund dieses Bescheides endgültig beurteilt werde. Im Jahr 2017 hatte der Gatte der BF Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 31.332,70 und erzielte unter Berücksichtigung eines Pauschbetrages in Höhe von € 60,- ein (brutto) Einkommen in Höhe von € 31.272,
  3. Die Einkommensteuer für das Jahr 2017 wurde mit € 6.415,- festgesetzt. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017 ist rechtskräftig. Der Einkommensteuerbescheid wurde dem Ehemann der Beschwerdeführerin am 27.06.2019 zugestellt. Das AMS erlangte am 03.09.2019 durch eine Abfrage beim Finanzamt Kenntnis vom Einkommensteuerbescheid
  4. Besondere Umstände, wie Krankheit, Schwangerschaft oder aufgenommene Darlehen zur Wohnraumbeschaffung, liegen gegenständlich nicht vor.
  5. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt. Zunächst ist festzuhalten, dass der Sachverhalt im Wesentlichen unstrittig ist und das Vorbringen der Beschwerdeführerin insbesondere darauf gerichtet ist, dass sie dem AMS wahrheitsgemäße Informationen erteilt habe und keine Kenntnis gehabt habe, dass ihr die Notstandshilfe nicht zugestanden sei. Die Feststellungen zum Leistungsbezug der Beschwerdeführerin beruhen auf dem (unkorrigierten) Bezugsverlauf vom 19.02.
  6. Kopien der Anträge auf Notstandshilfe sowie der Erklärungen über das Nettoeinkommen liegen im Akt ein. Die Feststellungen zum Einkommensteuerbescheid des Gatten der BF für das Jahr 2017 beruhen auf den diesbezüglichen Informationen des Finanzamtes an das Bundesverwaltungsgericht vom 14.04.2021, aus welchen sich ergibt, dass der Bescheid am 27.06.2019 zugestellt und dagegen keine Beschwerde erhoben wurde. Der Einkommensteuerbescheid vom 26.06.2019 liegt im Akt ein. Besondere Umstände, wie Krankheit, Schwangerschaft oder aufgenommene Darlehen zur Wohnraumbeschaffung, wurden von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin weder vorgebracht, noch sind diese im Verfahren sonst hervorgekommen. Auf den Notstandshilfeanträgen führte die Beschwerdeführerin zwar unter dem Punkt „erhöhte Aufwendungen“ Firmenkredite ihres Ehemannes angeführt, ein konkretes Vorbringen dazu erstattete die Beschwerdeführerin allerdings nicht, auch legte sie keine entsprechenden Unterlagen vor.
  7. Rechtliche Beurteilung: Anzuwendendes Recht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die im gegenständlichen Beschwerdefall zeitraumbezogen maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 157/2017, lauten auszugsweise:Die im gegenständlichen Beschwerdefall zeitraumbezogen maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2017,, lauten auszugsweise: § 33.

(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.Paragraph 33,
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3)Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume

§ 15

und

§ 81Abs. 10.

(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume

Paragraph 15 und

Paragraph 81, Absatz 10, § 36.

(1)Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:Paragraph 36,
(1)Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe: 1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes

§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;1. 95 v

H des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt; 2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes

§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;2. 92 v

H des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen; zuzüglich gebühren Familienzuschläge

§ 20Al

VG, soweit dadurch die Obergrenze

§ 21Abs.

5 nicht überschritten wird.zuzüglich gebühren Familienzuschläge

Paragraph 20, AlVG, soweit dadurch die Obergrenze

Paragraph 21, Absatz 5, nicht überschritten wird.

(2)Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, daß das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.
(3)Im einzelnen ist bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten: A. Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen: Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs.

2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. B. Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin: a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz

§ 293Abs.

1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes

§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 v

H des Richtsatzes

§ 293Abs.

1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. […] d) Hat der Ehegatte, die Ehegattin, der eingetragene Partner, die eingetragene Partnerin, der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin ein schwankendes Einkommen, wie z. B. Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so kann der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die folgende Bezugsdauer von 52 Wochen zu Grunde gelegt werden. Zwischenzeitige Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen. […] § 36a.

(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.Paragraph 36 a,
(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (Paragraph 12, Absatz 6, Litera a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (Paragraph 20, Absatz 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen

§ 2Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (ESt

G 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen

Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich

Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung

§ 13jBauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl.

Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen. […]

(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen

Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen

Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich

Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung

Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen. […]

(5)Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen: 1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise; […].
(7)Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln. § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen. […]Paragraph 24,

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen. […] § 25.

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]Paragraph 25,

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]

(4)Rückforderungen, die

Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

(4)Rückforderungen, die

Absatz eins, vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

(5)Werden Rückforderungen gestundet oder Raten bewilligt, so sind keine Stundungszinsen auszubedingen. § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ Die im gegenständlichen Beschwerdefall zeitraumbezogen maßgebenden Bestimmungen der Notstandshilfeverordnung (NH-NO), in der Fassung BGBl. II Nr. 490/2001, lauten:Die im gegenständlichen Beschwerdefall zeitraumbezogen maßgebenden Bestimmungen der Notstandshilfeverordnung (NH-NO), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2001,, lauten: „§ 2.
(1)Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.
(2)Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen. § 5.
(1)Das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats erzielt, ist nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, unter Bedachtnahme auf die folgenden Bestimmungen anzurechnen. Eine Anrechnung von Einkommen aus einer Beschäftigung, ausgenommen nach Abs. 2, sowie von Einkommen

§ 3Abs. 1 Z 4 lit. a und Z 5 lit. a bis d EStG 1988 findet nicht statt.Paragraph 5,

(1)Das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats erzielt, ist nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, unter Bedachtnahme auf die folgenden Bestimmungen anzurechnen. Eine Anrechnung von Einkommen aus einer Beschäftigung, ausgenommen nach Absatz 2,, sowie von Einkommen

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Ziffer 5, Litera a bis d EStG 1988 findet nicht statt.

(2)Ein Einkommen, das den im § 5 Abs. 2 lit. c ASVG angeführten Betrag nicht übersteigt, ist auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.
(2)Ein Einkommen, das den im Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, ASVG angeführten Betrag nicht übersteigt, ist auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.
(3)Bei der Ermittlung des Einkommens aus Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 5 bis 7 EStG 1988 ist vom Gesamtbetrag der Einkünfte die darauf entfallende Einkommensteuer abzuziehen.
(3)Bei der Ermittlung des Einkommens aus Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 und 5 bis 7 EStG 1988 ist vom Gesamtbetrag der Einkünfte die darauf entfallende Einkommensteuer abzuziehen.
(4)Sachbezüge sind mit dem entsprechenden Geldwert zu veranschlagen. § 6.
(1)Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.Paragraph 6,
(1)Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.
(2)Die Freigrenze beträgt pro Monat 430 Euro für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt. […]
(5)Die im Abs. 3 und 4 genannten höheren Freigrenzen sind jeweils nur anzuwenden, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte. […]
(5)Die im Absatz 3 und 4 genannten höheren Freigrenzen sind jeweils nur anzuwenden, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte. […]
(7)Bei der Anrechnung ist § 5 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe als Einkommen ist nur die niedrigere Notstandshilfe auf die höhere Notstandshilfe anzurechnen. Bei der Ermittlung des Einkommens aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit – ausgenommen einem Einkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb – ist § 5 Abs. 3 anzuwenden.
(7)Bei der Anrechnung ist Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz und Absatz 4, sinngemäß anzuwenden. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe als Einkommen ist nur die niedrigere Notstandshilfe auf die höhere Notstandshilfe anzurechnen. Bei der Ermittlung des Einkommens aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit – ausgenommen einem Einkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb – ist Paragraph 5, Absatz 3, anzuwenden.
(8)Hat der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) ein schwankendes Einkommen, wie zB Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so ist der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die darauffolgenden 52 Wochen zugrunde zu legen. Zwischenzeitliche Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.
(9)Bei der Anwendung des Abs. 8 ist eine Neubemessung des Anspruches auf Notstandshilfe auf Antrag des Leistungsbeziehers auch dann vorzunehmen, wenn die Methoden der Entgeltfindung geändert werden, zB Übergang von Akkord- zu Prämienentlohnung, oder durch Neubewertung der Entgeltfindung der mittlere Verdienst im Beurteilungszeitraum nach unten absinkt.“
(9)Bei der Anwendung des Absatz 8, ist eine Neubemessung des Anspruches auf Notstandshilfe auf Antrag des Leistungsbeziehers auch dann vorzunehmen, wenn die Methoden der Entgeltfindung geändert werden, zB Übergang von Akkord- zu Prämienentlohnung, oder durch Neubewertung der Entgeltfindung der mittlere Verdienst im Beurteilungszeitraum nach unten absinkt.“ Die im gegenständlichen Beschwerdefall zeitraumbezogen maßgebenden Bestimmungen der Richtlinie des Arbeitsmarktservice zur Freigrenzenerhöhung (§ 36 Abs. 4 AlVG), lauten:Die im gegenständlichen Beschwerdefall zeitraumbezogen maßgebenden Bestimmungen der Richtlinie des Arbeitsmarktservice zur Freigrenzenerhöhung (Paragraph 36, Absatz 4, AlVG), lauten: „II. Berücksichtigungswürdige Umstände im Sinne des § 36 Abs. 5 AlVG:„II. Berücksichtigungswürdige Umstände im Sinne des Paragraph 36, Absatz 5, AlVG: Umstände die zu einer Freigrenzenerhöhung führen können, sind:
  1. Krankheit der Leistungsbezieherin / des Leistungsbeziehers sowie von im Haushalt lebenden Angehörigen, für die Sorgepflicht besteht.
  2. Behinderung der Leistungsbezieherin / des Leistungsbeziehers sowie von im Haushalt lebenden Angehörigen, für die Sorgepflicht besteht.
  3. Schwangerschaft der Leistungsbezieherin oder der das Einkommen beziehenden Angehörigen (Ehegattin, Lebensgefährtin).
  4. Kosten im Zusammenhang mit der Niederkunft bei der / dem Einkommen beziehenden Angehörigen oder der Leistungsbezieherin / dem Leistungsbezieher (Ehegatten, Lebensgefährten).
  5. Kosten im Zusammenhang mit einem Todesfall von Angehörigen in der Familie.
  6. Unterhaltsverpflichtungen
  7. Darlehen für Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung; während des Leistungsbezuges bzw. nach Einritt der letzten Arbeitslosigkeit aufgenommene Darlehen für Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung können ausnahmsweise und nur dann berücksichtigt werden, wenn die damit getätigten Anschaffungen (im unbedingt notwendigen Umfang) zur Sicherung einer angemessenen Haushaltsführung im bisherigen Umfang erforderlich sind (z.B. Wohnraumsanierung, etc.).
  8. Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung des Einkommens; unter diesem Titel kann ein nachgewiesener Aufwand, der im Zusammenhang mit der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung des Einkommens entsteht, in einem das erhöhte Werbekostenpauschale übersteigenden Ausmaß berücksichtigt werden. Beispielsweise die Kosten für die Haltung eines Fahrzeuges (Mittelklassewagen), das zur Berufsausübung unbedingt erforderlich ist, sofern diese nicht in Form eines erhöhten Werbekostenpauschales bereits berücksichtigt wurden.
  9. Aufwendungen durch erhöhte Kinderanzahl im Haushalt, Minderung des Einkommens durch Exekution (wegen Kosten nach Pkt. 5 – 8) und sonstige nicht von der beispielhaften Aufzählung im § 36 Abs. 5 AlVG erfasste Umstände.
  10. Aufwendungen durch erhöhte Kinderanzahl im Haushalt, Minderung des Einkommens durch Exekution (wegen Kosten nach Pkt. 5 – 8) und sonstige nicht von der beispielhaften Aufzählung im Paragraph 36, Absatz 5, AlVG erfasste Umstände. In den vorstehenden Fällen kann die Freigrenze im nachgewiesenen Ausmaß der Aufwendungen bis zur Maximalgrenze von 50 Prozent erhöht werden.“ Daraus folgt: Die Notstandshilfe hat - anders als das Arbeitslosengeld - den Charakter einer subsidiären Leistung, die nur dann gebührt, wenn dem Arbeitslosen (nach Maßgabe der auf Grund des § 36 AlVG erlassenen Notstandshilfeverordnung) die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Das Ausmaß der Notstandshilfe wird

§ 1

der Notstandshilfeverordnung mit einem Prozentsatz des in Betracht kommenden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes bestimmt. Das Ausmaß der maximal zustehenden Notstandshilfe wird – entsprechend ihrer primär versicherungsrechtlichen Natur – nicht davon (zumindest mit-) bestimmt, ob der konkrete Arbeitslose mit ihrer Hilfe tatsächlich in die Lage versetzt wird, seine persönlichen notwendigen Lebensbedürfnisse zu befriedigen. Die solcherart abstrakt berechnete Notstandshilfe gebührt schon dann nicht, wenn das nach § 5 Abs. 1 Notstandshilfeverordnung anzurechnende Einkommen des Arbeitslosen die für ihn an sich in Betracht kommende Notstandshilfe zumindest erreicht (vgl. VwGH 03.07.2002, 2000/08/0196).Die Notstandshilfe hat - anders als das Arbeitslosengeld - den Charakter einer subsidiären Leistung, die nur dann gebührt, wenn dem Arbeitslosen (nach Maßgabe der auf Grund des Paragraph 36, AlVG erlassenen Notstandshilfeverordnung) die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Das Ausmaß der Notstandshilfe wird

Paragraph eins, der Notstandshilfeverordnung mit einem Prozentsatz des in Betracht kommenden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes bestimmt. Das Ausmaß der maximal zustehenden Notstandshilfe wird – entsprechend ihrer primär versicherungsrechtlichen Natur – nicht davon (zumindest mit-) bestimmt, ob der konkrete Arbeitslose mit ihrer Hilfe tatsächlich in die Lage versetzt wird, seine persönlichen notwendigen Lebensbedürfnisse zu befriedigen. Die solcherart abstrakt berechnete Notstandshilfe gebührt schon dann nicht, wenn das nach Paragraph 5, Absatz eins, Notstandshilfeverordnung anzurechnende Einkommen des Arbeitslosen die für ihn an sich in Betracht kommende Notstandshilfe zumindest erreicht vergleiche VwGH 03.07.2002, 2000/08/0196). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, ergibt sich aus dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017 ein Nettoeinkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin in Höhe von € 24.797,70 (€ 31.272,70 - € 60,00 - € 6.415,00). Der Einkommensteuerbescheid gelangte dem AMS erst am 03.09.2019 zur Kenntnis. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Notstandshilfebezuges an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (vgl. VwGH 26.5.2004, 2001/08/0124; 29.1.2014, 2013/08/0237 jeweils mwN.).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Notstandshilfebezuges an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient vergleiche VwGH 26.5.2004, 2001/08/0124; 29.1.2014, 2013/08/0237 jeweils mwN.). Wie von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vom 02.02.2021 bereits ausführlich dargelegt wurde, lag beim Ehemann der Beschwerdeführerin im Jahr 2017 eine durchgehende selbständige Erwerbstätigkeit

§ 36aAbs. 7 Al

VG vor, weshalb als durchschnittliches monatliches Einkommen ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens galt, somit € 2.066,

  1. Unter Berücksichtigung der Freigrenzen für den Partner sowie das jüngere noch unterhaltsberechtigte Kind ergibt sich für das Jahr 2017 ein Anrechnungsbetrag in der Höhe von € 37,
  2. Da der Notstandshilfeanspruch der Beschwerdeführerin ohne Anrechnung lediglich € 28,95 betrug, ergibt sich nunmehr nach erfolgter Anrechnung ein Anspruch in Höhe von € 0,00 täglich.Wie von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vom 02.02.2021 bereits ausführlich dargelegt wurde, lag beim Ehemann der Beschwerdeführerin im Jahr 2017 eine durchgehende selbständige Erwerbstätigkeit

Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG vor, weshalb als durchschnittliches monatliches Einkommen ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens galt, somit € 2.066,

  1. Unter Berücksichtigung der Freigrenzen für den Partner sowie das jüngere noch unterhaltsberechtigte Kind ergibt sich für das Jahr 2017 ein Anrechnungsbetrag in der Höhe von € 37,
  2. Da der Notstandshilfeanspruch der Beschwerdeführerin ohne Anrechnung lediglich € 28,95 betrug, ergibt sich nunmehr nach erfolgter Anrechnung ein Anspruch in Höhe von € 0,00 täglich. Für das Jahr 2018 ergibt sich ein Anrechnungsbetrag von € 36,95 täglich, weshalb sich nach Anrechnung ein Notstandshilfeanspruch in Höhe von ebenso € 0,00 täglich ergibt. Die Anrechnungsbeträge wurden von der belangten Behörde umfassend und nachvollziehbar berechnet. Aus Sicht des erkennenden Senats sind keine Umstände hervorgekommen, um an diesen Berechnungen zu zweifeln. Die Zuerkennung der Notstandshilfe war somit für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum (01.11.2017 und 06.12.2017 bis 31.01.2018)

§ 38i

Vm § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen. Die Zuerkennung der Notstandshilfe war somit für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum (01.11.2017 und 06.12.2017 bis 31.01.2018)

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen. Hinsichtlich der Rückforderung der zu Unrecht empfangenen Notstandshilfe bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe keine Kenntnis davon gehabt, dass ihr die Notstandshilfe nicht zugestanden sei, und es sei zu berücksichtigen, dass sie das unrechtmäßig ausbezahlte Geld gutgläubig ausgegeben habe. Dazu ist festzuhalten, dass die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vom 02.02.2021 bereits ausgeführt hat, dass die Beschwerdeführerin

§ 38i

Vm § 25 Abs. 1 AlVG verschuldensunabhängig zum Rückersatz zu verpflichten sei.Hinsichtlich der Rückforderung der zu Unrecht empfangenen Notstandshilfe bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe keine Kenntnis davon gehabt, dass ihr die Notstandshilfe nicht zugestanden sei, und es sei zu berücksichtigen, dass sie das unrechtmäßig ausbezahlte Geld gutgläubig ausgegeben habe. Dazu ist festzuhalten, dass die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vom 02.02.2021 bereits ausgeführt hat, dass die Beschwerdeführerin

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG verschuldensunabhängig zum Rückersatz zu verpflichten sei.

§ 38i

Vm 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG ist die Empfängerin von Notstandshilfe auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne deren Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte. In diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen.

Paragraph 38, in Verbindung mit 25 Absatz eins, dritter Satz AlVG ist die Empfängerin von Notstandshilfe auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne deren Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte. In diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Im gegenständlichen Fall berechnete das AMS anhand der vorgelegten Erklärungen über das Nettoeinkommen den Notstandshilfeanspruch der Beschwerdeführerin vorläufig. Da sich nunmehr aus dem vorliegenden rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid vom 26.06.2019 ein höheres Einkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin ergibt, wurde die Beschwerdeführerin zu Recht

§ 38i

Vm 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG zum Ersatz der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe verpflichtet.Im gegenständlichen Fall berechnete das AMS anhand der vorgelegten Erklärungen über das Nettoeinkommen den Notstandshilfeanspruch der Beschwerdeführerin vorläufig. Da sich nunmehr aus dem vorliegenden rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid vom 26.06.2019 ein höheres Einkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin ergibt, wurde die Beschwerdeführerin zu Recht

Paragraph 38, in Verbindung mit 25 Absatz eins, dritter Satz AlVG zum Ersatz der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe verpflichtet. Auf ein allfälliges Verschulden der Beschwerdeführerin kommt es gegenständlich nicht an, weil sich die Ungebührlichkeit der Leistung im Sinne des § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG aufgrund eines nachträglich vom AMS beigeschafften Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2017 ergab (vgl. etwa VwGH 25.6.2013, 2013/08/0067; 29.1.2014, 2013/08/0270). Somit hat auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die ausbezahlte Notstandshilfe bereits gutgläubig verbraucht hat, außer Betracht zu bleiben.Auf ein allfälliges Verschulden der Beschwerdeführerin kommt es gegenständlich nicht an, weil sich die Ungebührlichkeit der Leistung im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG aufgrund eines nachträglich vom AMS beigeschafften Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2017 ergab vergleiche etwa VwGH 25.6.2013, 2013/08/0067; 29.1.2014, 2013/08/0270). Somit hat auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die ausbezahlte Notstandshilfe bereits gutgläubig verbraucht hat, außer Betracht zu bleiben. Wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung bereits ausführt, besteht

§ 25Abs. 6 Al

VG eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.Wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung bereits ausführt, besteht

Paragraph 25, Absatz 6, AlVG eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. Der gegenständliche Einkommensteuerbescheid vom 26.06.2019 lag dem AMS ab 03.09.2019 vor, der gegenständliche Bescheid ist mit 27.11.2020 datiert. Ausgehend von der dreijährigen Verjährungsfrist für die Rückforderung war der gegenständliche Bescheid vom 27.11.2020 hinsichtlich November 2017 und den Folgemonaten noch rechtzeitig. Die Höhe der Rückforderung beträgt insgesamt € 1.679,10 und ergibt sich aus der Anzahl der Tage, an denen Notstandshilfe bezogen wurde, multipliziert mit der Differenz des bezogenen Tagsatzes (€ 28,95) und des nach Anrechnung noch gebührenden Tagsatzes (€ 0,--). Sohin € 1.679,10 (58 x € 28,95). Einen allfälligen Antrag auf Gewährung von Ratenzahlungen hat die Beschwerdeführerin an das AMS zu richten. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt werden konnte und die Beschwerdeführerin den Sachverhalt, soweit verfahrensgegenständlich relevant, auch nicht bestreitet. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Überdies wurde von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt werden konnte und die Beschwerdeführerin den Sachverhalt, soweit verfahrensgegenständlich relevant, auch nicht bestreitet. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Überdies wurde von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W266.2239702.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.