4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) vom 27.11.2020 wurde der Bezug der Notstandshilfe der Beschwerdeführerin für den 01.11.2017 sowie von 06.12.2017 bis 31.01.2018 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 1.679,10 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für die angeführten Zeiträume zu Unrecht bezogen habe, da das Nettoeinkommen ihres Gatten laut Steuerbescheid trotz Berücksichtigung aller gesetzlichen Freigrenzen den Anspruch auf Notstandshilfe übersteige. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in welcher sie ausführte, dass ihr Mann in diesem Zeitraum eine Finanzüberprüfung gehabt habe und das Finanzamt das Einkommen geschätzt habe. Die Firma habe auch hohe Schulden gehabt, daher habe ihr Mann sehr wenig verdient. Dadurch habe er die Firma schließen müssen. Die Familie habe deshalb große finanzielle Probleme gehabt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.02.2021 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund des erklärten Nettoeinkommens des Ehemannes der Beschwerdeführerin Notstandshilfe in Höhe von € 28,95 täglich zuerkannt und ausbezahlt worden sei. Am 03.09.2019 habe das AMS durch eine eigenständige Abfrage beim Finanzamt Kenntnis über den Einkommensteuerbescheid des Ehemannes der Beschwerdeführerin für das Jahr 2017 erlangt, wonach dieser im Jahr 2017 ein Nettoeinkommen in Höhe von € 24.797,70 erzielt habe. Nach Auskunft des Finanzamtes sei der verfahrensgegenständliche Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017 rechtskräftig. Unter Berücksichtigung der gesetzlich relevanten Freigrenzen ergebe sich in den Jahren 2017 und 2018 ein Anrechnungsbetrag, der den Tagsatz der zuerkannten Notstandshilfe übersteige. Aufgrund der Verjährungsbestimmungen wäre nur der Zeitraum ab 01.11.2017 bis 31.01.2018 zu widerrufen und rückzufordern gewesen. Der Betrag von € 1.679,10 (58 Tage x Tagsatz € 28,95) sei zum Rückersatz vorzuschreiben. Die Beschwerdeführerin brachte rechtzeitig einen Vorlageantrag ein, in welchem sie ergänzend ausführte, dass sie dem AMS wahrheitsgemäß die angeforderten Informationen erteilt habe, weshalb man ihr ständig zur Absicherung ihrer Existenz Notstandshilfe bezahlte habe, sodass auch zu berücksichtigen wäre, dass das unrechtmäßig ausbezahlte Geld gutgläubig ausgegeben worden sei und sie daher auch nicht in der Lage sei, dieses Geld zurückzubezahlen. Die Beschwerde sowie der Vorlageantrag samt bezugnehmendem Akt langten am 19.02.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die im gegenständlichen Beschwerdefall zeitraumbezogen maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 157/2017, lauten auszugsweise:Die im gegenständlichen Beschwerdefall zeitraumbezogen maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2017,, lauten auszugsweise: § 33.
und
Paragraph 15 und
Paragraph 81, Absatz 10, § 36.
H des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt; 2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes
H des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen; zuzüglich gebühren Familienzuschläge
VG, soweit dadurch die Obergrenze
5 nicht überschritten wird.zuzüglich gebühren Familienzuschläge
Paragraph 20, AlVG, soweit dadurch die Obergrenze
Paragraph 21, Absatz 5, nicht überschritten wird.
2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. B. Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin: a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz
1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes
H des Richtsatzes
1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. […] d) Hat der Ehegatte, die Ehegattin, der eingetragene Partner, die eingetragene Partnerin, der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin ein schwankendes Einkommen, wie z. B. Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so kann der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die folgende Bezugsdauer von 52 Wochen zu Grunde gelegt werden. Zwischenzeitige Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen. […] § 36a.
G 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen
Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich
Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung
Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen. […]
Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen
Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich
Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung
Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen. […]
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen. […] § 25.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]Paragraph 25,
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]
Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
Absatz eins, vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Ziffer 5, Litera a bis d EStG 1988 findet nicht statt.
der Notstandshilfeverordnung mit einem Prozentsatz des in Betracht kommenden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes bestimmt. Das Ausmaß der maximal zustehenden Notstandshilfe wird – entsprechend ihrer primär versicherungsrechtlichen Natur – nicht davon (zumindest mit-) bestimmt, ob der konkrete Arbeitslose mit ihrer Hilfe tatsächlich in die Lage versetzt wird, seine persönlichen notwendigen Lebensbedürfnisse zu befriedigen. Die solcherart abstrakt berechnete Notstandshilfe gebührt schon dann nicht, wenn das nach § 5 Abs. 1 Notstandshilfeverordnung anzurechnende Einkommen des Arbeitslosen die für ihn an sich in Betracht kommende Notstandshilfe zumindest erreicht (vgl. VwGH 03.07.2002, 2000/08/0196).Die Notstandshilfe hat - anders als das Arbeitslosengeld - den Charakter einer subsidiären Leistung, die nur dann gebührt, wenn dem Arbeitslosen (nach Maßgabe der auf Grund des Paragraph 36, AlVG erlassenen Notstandshilfeverordnung) die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Das Ausmaß der Notstandshilfe wird
Paragraph eins, der Notstandshilfeverordnung mit einem Prozentsatz des in Betracht kommenden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes bestimmt. Das Ausmaß der maximal zustehenden Notstandshilfe wird – entsprechend ihrer primär versicherungsrechtlichen Natur – nicht davon (zumindest mit-) bestimmt, ob der konkrete Arbeitslose mit ihrer Hilfe tatsächlich in die Lage versetzt wird, seine persönlichen notwendigen Lebensbedürfnisse zu befriedigen. Die solcherart abstrakt berechnete Notstandshilfe gebührt schon dann nicht, wenn das nach Paragraph 5, Absatz eins, Notstandshilfeverordnung anzurechnende Einkommen des Arbeitslosen die für ihn an sich in Betracht kommende Notstandshilfe zumindest erreicht vergleiche VwGH 03.07.2002, 2000/08/0196). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, ergibt sich aus dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017 ein Nettoeinkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin in Höhe von € 24.797,70 (€ 31.272,70 - € 60,00 - € 6.415,00). Der Einkommensteuerbescheid gelangte dem AMS erst am 03.09.2019 zur Kenntnis. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Notstandshilfebezuges an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (vgl. VwGH 26.5.2004, 2001/08/0124; 29.1.2014, 2013/08/0237 jeweils mwN.).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Notstandshilfebezuges an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient vergleiche VwGH 26.5.2004, 2001/08/0124; 29.1.2014, 2013/08/0237 jeweils mwN.). Wie von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vom 02.02.2021 bereits ausführlich dargelegt wurde, lag beim Ehemann der Beschwerdeführerin im Jahr 2017 eine durchgehende selbständige Erwerbstätigkeit
VG vor, weshalb als durchschnittliches monatliches Einkommen ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens galt, somit € 2.066,
Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG vor, weshalb als durchschnittliches monatliches Einkommen ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens galt, somit € 2.066,
Vm § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen. Die Zuerkennung der Notstandshilfe war somit für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum (01.11.2017 und 06.12.2017 bis 31.01.2018)
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen. Hinsichtlich der Rückforderung der zu Unrecht empfangenen Notstandshilfe bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe keine Kenntnis davon gehabt, dass ihr die Notstandshilfe nicht zugestanden sei, und es sei zu berücksichtigen, dass sie das unrechtmäßig ausbezahlte Geld gutgläubig ausgegeben habe. Dazu ist festzuhalten, dass die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vom 02.02.2021 bereits ausgeführt hat, dass die Beschwerdeführerin
Vm § 25 Abs. 1 AlVG verschuldensunabhängig zum Rückersatz zu verpflichten sei.Hinsichtlich der Rückforderung der zu Unrecht empfangenen Notstandshilfe bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe keine Kenntnis davon gehabt, dass ihr die Notstandshilfe nicht zugestanden sei, und es sei zu berücksichtigen, dass sie das unrechtmäßig ausbezahlte Geld gutgläubig ausgegeben habe. Dazu ist festzuhalten, dass die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vom 02.02.2021 bereits ausgeführt hat, dass die Beschwerdeführerin
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG verschuldensunabhängig zum Rückersatz zu verpflichten sei.
Vm 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG ist die Empfängerin von Notstandshilfe auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne deren Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte. In diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen.
Paragraph 38, in Verbindung mit 25 Absatz eins, dritter Satz AlVG ist die Empfängerin von Notstandshilfe auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne deren Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte. In diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Im gegenständlichen Fall berechnete das AMS anhand der vorgelegten Erklärungen über das Nettoeinkommen den Notstandshilfeanspruch der Beschwerdeführerin vorläufig. Da sich nunmehr aus dem vorliegenden rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid vom 26.06.2019 ein höheres Einkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin ergibt, wurde die Beschwerdeführerin zu Recht
Vm 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG zum Ersatz der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe verpflichtet.Im gegenständlichen Fall berechnete das AMS anhand der vorgelegten Erklärungen über das Nettoeinkommen den Notstandshilfeanspruch der Beschwerdeführerin vorläufig. Da sich nunmehr aus dem vorliegenden rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid vom 26.06.2019 ein höheres Einkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin ergibt, wurde die Beschwerdeführerin zu Recht
Paragraph 38, in Verbindung mit 25 Absatz eins, dritter Satz AlVG zum Ersatz der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe verpflichtet. Auf ein allfälliges Verschulden der Beschwerdeführerin kommt es gegenständlich nicht an, weil sich die Ungebührlichkeit der Leistung im Sinne des § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG aufgrund eines nachträglich vom AMS beigeschafften Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2017 ergab (vgl. etwa VwGH 25.6.2013, 2013/08/0067; 29.1.2014, 2013/08/0270). Somit hat auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die ausbezahlte Notstandshilfe bereits gutgläubig verbraucht hat, außer Betracht zu bleiben.Auf ein allfälliges Verschulden der Beschwerdeführerin kommt es gegenständlich nicht an, weil sich die Ungebührlichkeit der Leistung im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG aufgrund eines nachträglich vom AMS beigeschafften Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2017 ergab vergleiche etwa VwGH 25.6.2013, 2013/08/0067; 29.1.2014, 2013/08/0270). Somit hat auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die ausbezahlte Notstandshilfe bereits gutgläubig verbraucht hat, außer Betracht zu bleiben. Wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung bereits ausführt, besteht
VG eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.Wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung bereits ausführt, besteht
Paragraph 25, Absatz 6, AlVG eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. Der gegenständliche Einkommensteuerbescheid vom 26.06.2019 lag dem AMS ab 03.09.2019 vor, der gegenständliche Bescheid ist mit 27.11.2020 datiert. Ausgehend von der dreijährigen Verjährungsfrist für die Rückforderung war der gegenständliche Bescheid vom 27.11.2020 hinsichtlich November 2017 und den Folgemonaten noch rechtzeitig. Die Höhe der Rückforderung beträgt insgesamt € 1.679,10 und ergibt sich aus der Anzahl der Tage, an denen Notstandshilfe bezogen wurde, multipliziert mit der Differenz des bezogenen Tagsatzes (€ 28,95) und des nach Anrechnung noch gebührenden Tagsatzes (€ 0,--). Sohin € 1.679,10 (58 x € 28,95). Einen allfälligen Antrag auf Gewährung von Ratenzahlungen hat die Beschwerdeführerin an das AMS zu richten. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
GVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt werden konnte und die Beschwerdeführerin den Sachverhalt, soweit verfahrensgegenständlich relevant, auch nicht bestreitet. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Überdies wurde von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt werden konnte und die Beschwerdeführerin den Sachverhalt, soweit verfahrensgegenständlich relevant, auch nicht bestreitet. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Überdies wurde von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W266.2239702.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.