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{'item': 'G305 2226683-1'}

Obsah (17)Art 133§ 410§ 1§ 4Art 130§ 414§ 6§ 58§ 17§ 27§ 28§ 35§ 539a§ 44§ 49§ 50§ 15

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2022 GeschäftszahlG305 2226683-1 SpruchG305 2226683-1/12E, G305 2226683-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

Art 133Abs.

4 B-VG unzulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom XXXX .2019, Zl. XXXX , sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX (vormals: XXXX Gebietskrankenkasse), in der Folge: belangte Behörde oder kurz: ÖGK, gegenüber der XXXX , FN XXXX , in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF,

§ 410Abs. 1 Z 2 i

Vm § 4 Abs. 4 ASVG und

§ 1Abs. 1 lit. a Al

VG 1977 idgF. aus, dass Herr XXXX , XXXX , in der Folge: Erstmitbeteiligter oder kurz: MB1, auf Grund seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin vom XXXX .2011 bis XXXX .2016 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege und die entsprechenden Versicherungsmeldungen von Amts wegen vorgenommen worden seien (Spruchpunkt I.) und dass sie

§ 410Abs. 1 Z 7 i

Vm den §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 ASVG idgF wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen Beitragsprüfung festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom XXXX .2018 und im dazugehörigen Prüfbericht vom XXXX .2018 zur Dienstgeberkontonummer XXXX angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen und Zuschläge für die jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten, sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt EUR 16.146,90 nachzuentrichten. 1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2019, Zl. römisch 40 , sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 (vormals: römisch 40 Gebietskrankenkasse), in der Folge: belangte Behörde oder kurz: ÖGK, gegenüber der römisch 40 , FN römisch 40 , in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF,

Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 4, ASVG und

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG 1977 idgF. aus, dass Herr römisch 40 , römisch 40 , in der Folge: Erstmitbeteiligter oder kurz: MB1, auf Grund seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin vom römisch 40 .2011 bis römisch 40 .2016 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege und die entsprechenden Versicherungsmeldungen von Amts wegen vorgenommen worden seien (Spruchpunkt römisch eins.) und dass sie

Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit den Paragraphen 44, Absatz eins und 49 Absatz eins, ASVG idgF wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen Beitragsprüfung festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom römisch 40 .2018 und im dazugehörigen Prüfbericht vom römisch 40 .2018 zur Dienstgeberkontonummer römisch 40 angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen und Zuschläge für die jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten, sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt EUR 16.146,90 nachzuentrichten. Im bezogenen Bescheid führte die belangte Behörde begründend aus, dass zu den von der BF geführten Betrieben ein XXXX , ein XXXX , ein Einzelhandel mit XXXX , XXXX - und XXXX sowie die XXXX mit Sitz in XXXX gehöre. Frau XXXX (in der Folge: Zweitmitbeteiligte oder kurz: MB2) sei an der Gesellschaft der Beschwerdeführerin seit XXXX .2016 mit 66,6667% und Herr XXXX (in der Folge: Drittmitbeteiligter oder kurz: MB3) mit 33,3333% als Gesellschafter beteiligt. Im Zeitraum XXXX .1987 bis XXXX .2016 sei Frau XXXX (im Folgenden: die Ehegattin des Erstmitbeteiligten) im selben Ausmaß beteiligt gewesen, wie die MB2, der MB1 und der MB

  1. Die Beteiligungen seien auf die neuen Gesellschafter übergegangen. Die MB2 sei seit dem XXXX .2007 selbständig vertretende Alleingeschäftsführerin. Die BF sei Gesellschafterin an der XXXX mit einem Anteil von 5%. Für die MB2 habe im Zeitraum XXXX .2013 bis XXXX .2015 die Möglichkeit bestanden, ein dienstgebereigenes KFZ für Privatfahrten zu benützen. Sie habe das im Vermögen der BF befindliche KFZ privat benützt. Ein Fahrtenbuch sei nicht geführt worden. Im Zeitraum XXXX .2012 bis XXXX .2012 seien durchschnittlich 887,60 Kilometer bzw. im Zeitraum XXXX .2014 bis XXXX .2016 durchschnittlich 528,69 Kilometer gefahren worden. Im prüfungsrelevanten Zeitraum sei dafür ein Sachbezug nicht angesetzt worden. Die MB2 habe im Zeitraum XXXX .2013 bis XXXX .2015 in einem Dienstverhältnis zur BF gestanden und sei sie erst ab dem XXXX .2016 wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführerin gewesen. Für die Privatnutzung des dienstgebereigenen Kraftfahrzeugs sei für den Zeitraum XXXX 2013 bis XXXX 2014 eine 20 prozentige Kostenbeteiligung für die private Nutzung durch die MB2 in der Buchhaltung verrechnet worden. Dieser sei zu Gunsten der MB2 in Abzug gebracht worden. Im um die Kostenbeteiligung geminderten Ausmaß sei ein Sachbezug angesetzt worden. Im bezogenen Bescheid führte die belangte Behörde begründend aus, dass zu den von der BF geführten Betrieben ein römisch 40 , ein römisch 40 , ein Einzelhandel mit römisch 40 , römisch 40 - und römisch 40 sowie die römisch 40 mit Sitz in römisch 40 gehöre. Frau römisch 40 (in der Folge: Zweitmitbeteiligte oder kurz: MB2) sei an der Gesellschaft der Beschwerdeführerin seit römisch 40 .2016 mit 66,6667% und Herr römisch 40 (in der Folge: Drittmitbeteiligter oder kurz: MB3) mit 33,3333% als Gesellschafter beteiligt. Im Zeitraum römisch 40 .1987 bis römisch 40 .2016 sei Frau römisch 40 (im Folgenden: die Ehegattin des Erstmitbeteiligten) im selben Ausmaß beteiligt gewesen, wie die MB2, der MB1 und der MB
  2. Die Beteiligungen seien auf die neuen Gesellschafter übergegangen. Die MB2 sei seit dem römisch 40 .2007 selbständig vertretende Alleingeschäftsführerin. Die BF sei Gesellschafterin an der römisch 40 mit einem Anteil von 5%. Für die MB2 habe im Zeitraum römisch 40 .2013 bis römisch 40 .2015 die Möglichkeit bestanden, ein dienstgebereigenes KFZ für Privatfahrten zu benützen. Sie habe das im Vermögen der BF befindliche KFZ privat benützt. Ein Fahrtenbuch sei nicht geführt worden. Im Zeitraum römisch 40 .2012 bis römisch 40 .2012 seien durchschnittlich 887,60 Kilometer bzw. im Zeitraum römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2016 durchschnittlich 528,69 Kilometer gefahren worden. Im prüfungsrelevanten Zeitraum sei dafür ein Sachbezug nicht angesetzt worden. Die MB2 habe im Zeitraum römisch 40 .2013 bis römisch 40 .2015 in einem Dienstverhältnis zur BF gestanden und sei sie erst ab dem römisch 40 .2016 wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführerin gewesen. Für die Privatnutzung des dienstgebereigenen Kraftfahrzeugs sei für den Zeitraum römisch 40 2013 bis römisch 40 2014 eine 20 prozentige Kostenbeteiligung für die private Nutzung durch die MB2 in der Buchhaltung verrechnet worden. Dieser sei zu Gunsten der MB2 in Abzug gebracht worden. Im um die Kostenbeteiligung geminderten Ausmaß sei ein Sachbezug angesetzt worden. Weiter heißt es in der Begründung des Bescheides, dass der MB1 für die BF eine Dienstleistung in Form einer Konsulententätigkeit erbracht habe und dass die Verpflichtung zur Erbringung dieser Tätigkeit ohne schriftlichen Vertrag auf unbestimmte Zeit vereinbart worden sei. Der MB1 erbringe diese Tätigkeit im Wesentlichen persönlich. Da sich seine Expertise auf eigenes Wissen stütze, seien keine weiteren Betriebsmittel für die Erbringung notwendig gewesen. Der MB1 habe den im Eigentum der BF stehenden PKW bis XXXX /2014 privat und betrieblich genutzt. Für seine Tätigkeit habe er EUR 4.500,-- jährlich als fix vereinbartes Honorar erhalten. Das vom MB1 genutzte KFZ sei hinzuzurechnen gewesen und dafür ein Sachbezug angesetzt worden. Weiter heißt es in der Begründung des Bescheides, dass der MB1 für die BF eine Dienstleistung in Form einer Konsulententätigkeit erbracht habe und dass die Verpflichtung zur Erbringung dieser Tätigkeit ohne schriftlichen Vertrag auf unbestimmte Zeit vereinbart worden sei. Der MB1 erbringe diese Tätigkeit im Wesentlichen persönlich. Da sich seine Expertise auf eigenes Wissen stütze, seien keine weiteren Betriebsmittel für die Erbringung notwendig gewesen. Der MB1 habe den im Eigentum der BF stehenden PKW bis römisch 40 aus 2014, privat und betrieblich genutzt. Für seine Tätigkeit habe er EUR 4.500,-- jährlich als fix vereinbartes Honorar erhalten. Das vom MB1 genutzte KFZ sei hinzuzurechnen gewesen und dafür ein Sachbezug angesetzt worden. In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Kern, dass der MB1 für die BF persönlich tätig geworden sei und seine Tätigkeit unter anderem die Verhandlung von Einkaufsoptionen bei Produzenten von XXXX und Materialtests umfasst hätten. Weiters seien Messe- und Firmenbesuche zu absolvieren gewesen, um für die BF Bestellungen zu verhandeln und abzuschließen. Im Laufe der GPLA sei das Vertragsverhältnis des MB1 zur BF überprüft und ein Versicherungsverhältnis als freier Dienstnehmer

§ 4Abs.

4 ASVG festgestellt worden. Die Tatsache, dass sich der MB1 zur persönlichen Dienstleistung der auf unbestimmte Zeit ohne schriftlichen Vertrag vereinbarten Konsultationstätigkeit verpflichtete, lasse die Merkmale einer freien Dienstnehmereigenschaft im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG eindeutig vorliegen. Dabei sei für den Eintritt der Versicherungspflicht maßgebend, dass der Auftrag im Wesentlichen persönlich erbracht werde. Durch die jederzeitige generelle Vertretungsmöglichkeit könne zwar die Dienstnehmereigenschaft ausgeschlossen werden, nicht jedoch die Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 4 ASVG. Zu den Sachbezügen heißt es, dass ein Sachbezug von 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des KFZ (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe) maximal EUR 600 monatlich (ab XXXX 2014: maximal EUR 720 monatlich) anzusetzen seien, wenn für Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen. Betrage die monatliche Fahrstrecke für nicht beruflich veranlasste Fahrten im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, sei ein Sachbezugswert im halben Betrag anzusetzen. Dafür müsse das Ausmaß der Privatnutzung durch lückenlose Aufzeichnungen (Fahrtenbuch) nachweisbar sein. Der MB1 habe ein dienstgebereigenes KFZ für Privatfahrten nutzen können. Auch würden die Fahrten vom Betrieb nach Hause und vom Wohnort zum Dienstort nach der Sachbezugswerteverordnung als Privatfahrten gelten. Ein Fahrtenbuch sei nicht geführt worden. Auch habe die MB2 als Dienstnehmerin und als Geschäftsführerin der BF ein arbeitgebereigenes Fahrzeug für private Fahrten nutzen können. Auch sie habe das KFZ der BF nachweislich genutzt und kein Fahrtenbuch geführt, weshalb auf Grund der monatlichen Kilometeranzahl von mehr als 500 Kilometern der volle Bezug laut Sachbezugswerteverordnung zum Ansatz gebracht und nachverrechnet worden sei. Für die MB3 seien Kostenbeiträge an die BF geleistet worden. Kostenbeiträge würden

§ 4Abs.

7 Sachbezugswerteverordnung den Sachbezugswert mindern. Die geleisteten Kostenbeiträge seien zu ihren Gunsten berücksichtigt worden. Das Motiv für die Überlassung sei für die Beurteilung nicht maßgeblich. Der Umstand, dass sich das der Dienstnehmerin des Dienstgebers zur privaten Nutzung überlassene Fahrzeug im Betriebsvermögen des Dienstgebers befinde, indiziere einen Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis. In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Kern, dass der MB1 für die BF persönlich tätig geworden sei und seine Tätigkeit unter anderem die Verhandlung von Einkaufsoptionen bei Produzenten von römisch 40 und Materialtests umfasst hätten. Weiters seien Messe- und Firmenbesuche zu absolvieren gewesen, um für die BF Bestellungen zu verhandeln und abzuschließen. Im Laufe der GPLA sei das Vertragsverhältnis des MB1 zur BF überprüft und ein Versicherungsverhältnis als freier Dienstnehmer

Paragraph 4, Absatz 4, ASVG festgestellt worden. Die Tatsache, dass sich der MB1 zur persönlichen Dienstleistung der auf unbestimmte Zeit ohne schriftlichen Vertrag vereinbarten Konsultationstätigkeit verpflichtete, lasse die Merkmale einer freien Dienstnehmereigenschaft im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG eindeutig vorliegen. Dabei sei für den Eintritt der Versicherungspflicht maßgebend, dass der Auftrag im Wesentlichen persönlich erbracht werde. Durch die jederzeitige generelle Vertretungsmöglichkeit könne zwar die Dienstnehmereigenschaft ausgeschlossen werden, nicht jedoch die Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG. Zu den Sachbezügen heißt es, dass ein Sachbezug von 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des KFZ (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe) maximal EUR 600 monatlich (ab römisch 40 2014: maximal EUR 720 monatlich) anzusetzen seien, wenn für Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen. Betrage die monatliche Fahrstrecke für nicht beruflich veranlasste Fahrten im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, sei ein Sachbezugswert im halben Betrag anzusetzen. Dafür müsse das Ausmaß der Privatnutzung durch lückenlose Aufzeichnungen (Fahrtenbuch) nachweisbar sein. Der MB1 habe ein dienstgebereigenes KFZ für Privatfahrten nutzen können. Auch würden die Fahrten vom Betrieb nach Hause und vom Wohnort zum Dienstort nach der Sachbezugswerteverordnung als Privatfahrten gelten. Ein Fahrtenbuch sei nicht geführt worden. Auch habe die MB2 als Dienstnehmerin und als Geschäftsführerin der BF ein arbeitgebereigenes Fahrzeug für private Fahrten nutzen können. Auch sie habe das KFZ der BF nachweislich genutzt und kein Fahrtenbuch geführt, weshalb auf Grund der monatlichen Kilometeranzahl von mehr als 500 Kilometern der volle Bezug laut Sachbezugswerteverordnung zum Ansatz gebracht und nachverrechnet worden sei. Für die MB3 seien Kostenbeiträge an die BF geleistet worden. Kostenbeiträge würden

Paragraph 4, Absatz 7, Sachbezugswerteverordnung den Sachbezugswert mindern. Die geleisteten Kostenbeiträge seien zu ihren Gunsten berücksichtigt worden. Das Motiv für die Überlassung sei für die Beurteilung nicht maßgeblich. Der Umstand, dass sich das der Dienstnehmerin des Dienstgebers zur privaten Nutzung überlassene Fahrzeug im Betriebsvermögen des Dienstgebers befinde, indiziere einen Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis.

  1. Gegen diesen, der Beschwerdeführerin am XXXX .2019 und dem Erstmitbeteiligten am XXXX .2019 persönlich zugestellten Bescheid erhob einzig die BF im Wege ihrer ausgewiesenen steuerlichen Vertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die sie mit dem Begehren verband, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und die Tätigkeit des Erstmitbeteiligten als Werkvertrag anzusehen. Da die private Nutzung eines KFZ der BF durch die Zweitmitbeteiligte kein aus dem Dienstverhältnis resultierender Sachbezug sei, werde für den Fall einer anderslautenden Betrachtung der Ansatz des halben Sachbezugswertes beantragt, da die privaten Fahrten unter 500 km pro Monat gelegen seien.
  2. Gegen diesen, der Beschwerdeführerin am römisch 40 .2019 und dem Erstmitbeteiligten am römisch 40 .2019 persönlich zugestellten Bescheid erhob einzig die BF im Wege ihrer ausgewiesenen steuerlichen Vertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die sie mit dem Begehren verband, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und die Tätigkeit des Erstmitbeteiligten als Werkvertrag anzusehen. Da die private Nutzung eines KFZ der BF durch die Zweitmitbeteiligte kein aus dem Dienstverhältnis resultierender Sachbezug sei, werde für den Fall einer anderslautenden Betrachtung der Ansatz des halben Sachbezugswertes beantragt, da die privaten Fahrten unter 500 km pro Monat gelegen seien. Bis XXXX .2016 sei die Ehegattin des Erstmitbeteiligten mit 70,75% und der MB1 mit 29,25% beteiligt gewesen. Aufgrund eines Übergabevertrages sei seither die MB2 mit 66,67 % und deren Ehegatte, der MB3 mit 33,33% beteiligt. Die MB2 sei die Tochter Ehegattin des Erstmitbeteiligten und dieses selbst und seit dem XXXX .2007 selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführerin. Sie, die MB2, habe einen XXXX der BF, der im XXXX 2010 um EUR 20.833,00 angeschafft und im XXXX 2016 um EUR 11.458,33 verkauft worden sei, in dieser Zeit für betriebliche und private Fahrten genutzt. Dieses Fahrzeug sei auch von anderen Personen für betriebliche Fahrten verwendet worden. Ein ASVG-pflichtiges Dienstverhältnis habe in dieser Zeit von XXXX .2013 bis XXXX .2015 bestanden. Schon bei der GPLA-Prüfung für die Jahre 2001 bis 2005 sei strittig gewesen, ob die private Nutzung durch die MB2 aus dem Dienstverhältnis zur BF oder aus der familiären Nahebeziehung zu ihren Eltern resultiere. Mit Rechtsmittelentscheidungen des UFS vom XXXX .2009 und des Amtes der XXXX vom XXXX .2009 sei entschieden worden, dass die private Nutzung des KFZ keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis im Sinne des Abgaben- und Sozialversicherungsrechts darstelle. Im Prüfungszeitraum XXXX .2011 bis XXXX .2016 sei der Sachverhalt hinsichtlich der privaten PKW-Nutzung durch die MB2 gleich, wie in den beiden Vorprüfungen. Demnach sei der PKW der Marke XXXX vom XXXX .2010 bis XXXX .2016 durchgehend auch privat genutzt worden; ein Dienstverhältnis habe nur vom XXXX .2013 bis XXXX .2015 bestanden. Die Privatnutzung sei nicht geeignet, eine allfällig zu niedrige Entlohnung zu ergänzen. Der auch privat genutzte PKW der Marke XXXX sei ein Fiskal-LKW gewesen. Es seien damit in erster Linie die Außenstationen für den XXXX bedient worden und habe man Material von der ca. 20 km entfernten XXXX , mit der man geschäftlich eng verbunden gewesen sei, geholt. Das XXXX sei nur in der Wintersaison November bis April geöffnet gewesen. Die aus den KM-Ständen laut Servicerechnungen gefahrenen Kilometer hätten in der Zeit vom XXXX .2012 bis XXXX .2014 29,91 km täglich und in der Zeit vom XXXX .2014 bis XXXX .2016 17,46 km täglich betragen. Bis römisch 40 .2016 sei die Ehegattin des Erstmitbeteiligten mit 70,75% und der MB1 mit 29,25% beteiligt gewesen. Aufgrund eines Übergabevertrages sei seither die MB2 mit 66,67 % und deren Ehegatte, der MB3 mit 33,33% beteiligt. Die MB2 sei die Tochter Ehegattin des Erstmitbeteiligten und dieses selbst und seit dem römisch 40 .2007 selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführerin. Sie, die MB2, habe einen römisch 40 der BF, der im römisch 40 2010 um EUR 20.833,00 angeschafft und im römisch 40 2016 um EUR 11.458,33 verkauft worden sei, in dieser Zeit für betriebliche und private Fahrten genutzt. Dieses Fahrzeug sei auch von anderen Personen für betriebliche Fahrten verwendet worden. Ein ASVG-pflichtiges Dienstverhältnis habe in dieser Zeit von römisch 40 .2013 bis römisch 40 .2015 bestanden. Schon bei der GPLA-Prüfung für die Jahre 2001 bis 2005 sei strittig gewesen, ob die private Nutzung durch die MB2 aus dem Dienstverhältnis zur BF oder aus der familiären Nahebeziehung zu ihren Eltern resultiere. Mit Rechtsmittelentscheidungen des UFS vom römisch 40 .2009 und des Amtes der römisch 40 vom römisch 40 .2009 sei entschieden worden, dass die private Nutzung des KFZ keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis im Sinne des Abgaben- und Sozialversicherungsrechts darstelle. Im Prüfungszeitraum römisch 40 .2011 bis römisch 40 .2016 sei der Sachverhalt hinsichtlich der privaten PKW-Nutzung durch die MB2 gleich, wie in den beiden Vorprüfungen. Demnach sei der PKW der Marke römisch 40 vom römisch 40 .2010 bis römisch 40 .2016 durchgehend auch privat genutzt worden; ein Dienstverhältnis habe nur vom römisch 40 .2013 bis römisch 40 .2015 bestanden. Die Privatnutzung sei nicht geeignet, eine allfällig zu niedrige Entlohnung zu ergänzen. Der auch privat genutzte PKW der Marke römisch 40 sei ein Fiskal-LKW gewesen. Es seien damit in erster Linie die Außenstationen für den römisch 40 bedient worden und habe man Material von der ca. 20 km entfernten römisch 40 , mit der man geschäftlich eng verbunden gewesen sei, geholt. Das römisch 40 sei nur in der Wintersaison November bis April geöffnet gewesen. Die aus den KM-Ständen laut Servicerechnungen gefahrenen Kilometer hätten in der Zeit vom römisch 40 .2012 bis römisch 40 .2014 29,91 km täglich und in der Zeit vom römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2016 17,46 km täglich betragen. Im Prüfungszeitraum 2011 bis 2016 habe der MB1 einmal jährlich, jeweils zum XXXX . eine Konsulentenvergütung von EUR 4.500,00 erhalten, da er aufgrund seiner Tätigkeit und seiner Kenntnisse und Vernetzung im XXXX einen Einkaufsvorteil von über EUR 10.000,00 erzielte. Im Wesentlichen habe er den gleichen Preis wie bei den großen Handelsketten erreicht, der wesentlich unter den Einkaufskonditionen eines XXXX , wie dem der BF, liege. Seine Tätigkeit sei erfolgsabhängig gewesen und habe ihm das Honorar nur dann zugestanden, wenn ein Einkaufsvorteil von mindestens EUR 10.000,00 erzielt worden sei. Die Tätigkeit habe er im Wesentlichen am Ende der XXXX im April ausgeführt, wenn die XXXX ihre neuen Kollektionen für die kommende Wintersaison präsentierten und die Einkaufsorder zu tätigen war. Eine Versicherungspflicht des MB1 nach dem GSVG sei nicht entstanden, da die Versicherungsgrenze nicht überschritten worden sei. Im XXXX 2012 habe die BF ein KFZ der Marke XXXX um EUR 70.000,00 angeschafft, der mit EUR 40.500,00 vom MB1 finanziert wurde. Das Fahrzeug sei im XXXX 2014 um EUR 35.000,00 verkauft worden. In diesem Zeitraum sei das Fahrzeug auch vom MB1 privat genutzt worden, wofür er einen Privatanteil jährlich bis 2014 an die BF entrichtet habe. Danach hätte er ein eigenes Fahrzeug der Marke XXXX gehabt, das er privat und für seine Konsulententätigkeit benutzt hätte.Im Prüfungszeitraum 2011 bis 2016 habe der MB1 einmal jährlich, jeweils zum römisch 40 . eine Konsulentenvergütung von EUR 4.500,00 erhalten, da er aufgrund seiner Tätigkeit und seiner Kenntnisse und Vernetzung im römisch 40 einen Einkaufsvorteil von über EUR 10.000,00 erzielte. Im Wesentlichen habe er den gleichen Preis wie bei den großen Handelsketten erreicht, der wesentlich unter den Einkaufskonditionen eines römisch 40 , wie dem der BF, liege. Seine Tätigkeit sei erfolgsabhängig gewesen und habe ihm das Honorar nur dann zugestanden, wenn ein Einkaufsvorteil von mindestens EUR 10.000,00 erzielt worden sei. Die Tätigkeit habe er im Wesentlichen am Ende der römisch 40 im April ausgeführt, wenn die römisch 40 ihre neuen Kollektionen für die kommende Wintersaison präsentierten und die Einkaufsorder zu tätigen war. Eine Versicherungspflicht des MB1 nach dem GSVG sei nicht entstanden, da die Versicherungsgrenze nicht überschritten worden sei. Im römisch 40 2012 habe die BF ein KFZ der Marke römisch 40 um EUR 70.000,00 angeschafft, der mit EUR 40.500,00 vom MB1 finanziert wurde. Das Fahrzeug sei im römisch 40 2014 um EUR 35.000,00 verkauft worden. In diesem Zeitraum sei das Fahrzeug auch vom MB1 privat genutzt worden, wofür er einen Privatanteil jährlich bis 2014 an die BF entrichtet habe. Danach hätte er ein eigenes Fahrzeug der Marke römisch 40 gehabt, das er privat und für seine Konsulententätigkeit benutzt hätte. Rechtlich werde die Auffassung vertreten, dass der MB1 auf der Basis eines Werkvertrages für die BF tätig geworden sei. Diesbezüglich stützte sie ihre Auffassung auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.09.2015, Ra 2015/08/0045 und vom 26.10.2010, Zl. 2008/08/
  3. Zwar stelle die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid fest, dass die Merkmale einer freien Dienstnehmereigenschaft im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG eindeutig vorlägen, bleibe aber eine Begründung für diese Feststellung schuldig. Gestützt auf einen Kriterienkatalog der Arbeiterkammer XXXX ergebe sich, dass alle Kriterien für den Werkvertrag als zutreffend erachtet werden könnten, während beim freien Dienstvertrag die Leistungsverpflichtung und die erfolgsbezogene Entlohnung nicht gegeben sei. Wenn der MB1 die vereinbarte Leistung nicht erbrachte oder trotz Erbringung der Leistung eine Einkaufsersparnis von weniger als EUR 10.000,00 erzielte, habe er kein Entgelt erhalten. In Bezug auf seine Tätigkeit für die BF läge weder eine persönliche noch eine wirtschaftliche Abhängigkeit vor. In Hinblick auf die Sachbezüge des MB1 werde die Rechtsauffassung vertreten, dass die Beratungstätigkeit im Wesentlichen im Zeitraum zwischen der Vorstellung der neuen Kollektionen für die kommende Wintersaison bis zur Bestellung im April durchgeführt worden sei. Werde ein freier Dienstvertrag zwischen der BF und dem MB1 unterstellt, könne dieser zeitlich wohl nur die Zeiten seiner Tätigkeit für die BF betreffen. Dies sei regelmäßig der XXXX eines Jahres gewesen. Der Ansatz eines Sachbezuges durchgehend von XXXX 2011 bis XXXX 2014 sei daher nicht nachzuvollziehen. Liegt ein Werkvertrag vor, sei der Ansatz eines ASVG-pflichtigen Sachbezuges verfehlt. Zum Ansatz eines Sachbezuges für die MB2 habe der UFS und das Amt der XXXX unter Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/15/0188 entschieden, dass beim gegebenen Sachverhalt die Nutzung des KFZ durch die MB2 in keinem Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis gestanden habe. Hinsichtlich der privaten PKW Nutzung durch die MB2 im Prüfzeitraum XXXX .2011 bis XXXX .2016 liege der gleiche Sachverhalt, wie bei den beiden Vorprüfungen vor. Der Verweis der belangten Behörde auf das Erkenntnis des VwGH vom 29.06.2005, Zl. 2001/08/0053 gehe ins Leere, da in diesem Fall eine Vorgehensweise von den vorherigen Prüfungen unbeanstandet gelassen worden sei. Im konkreten Fall sei exakt der gleiche Sachverhalt bei einer Vorprüfung als beitragspflichtig behandelt und von der BF im Rechtsmittel erfolgreich bekämpft worden. Rechtlich werde die Auffassung vertreten, dass der MB1 auf der Basis eines Werkvertrages für die BF tätig geworden sei. Diesbezüglich stützte sie ihre Auffassung auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.09.2015, Ra 2015/08/0045 und vom 26.10.2010, Zl. 2008/08/
  4. Zwar stelle die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid fest, dass die Merkmale einer freien Dienstnehmereigenschaft im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG eindeutig vorlägen, bleibe aber eine Begründung für diese Feststellung schuldig. Gestützt auf einen Kriterienkatalog der Arbeiterkammer römisch 40 ergebe sich, dass alle Kriterien für den Werkvertrag als zutreffend erachtet werden könnten, während beim freien Dienstvertrag die Leistungsverpflichtung und die erfolgsbezogene Entlohnung nicht gegeben sei. Wenn der MB1 die vereinbarte Leistung nicht erbrachte oder trotz Erbringung der Leistung eine Einkaufsersparnis von weniger als EUR 10.000,00 erzielte, habe er kein Entgelt erhalten. In Bezug auf seine Tätigkeit für die BF läge weder eine persönliche noch eine wirtschaftliche Abhängigkeit vor. In Hinblick auf die Sachbezüge des MB1 werde die Rechtsauffassung vertreten, dass die Beratungstätigkeit im Wesentlichen im Zeitraum zwischen der Vorstellung der neuen Kollektionen für die kommende Wintersaison bis zur Bestellung im April durchgeführt worden sei. Werde ein freier Dienstvertrag zwischen der BF und dem MB1 unterstellt, könne dieser zeitlich wohl nur die Zeiten seiner Tätigkeit für die BF betreffen. Dies sei regelmäßig der römisch 40 eines Jahres gewesen. Der Ansatz eines Sachbezuges durchgehend von römisch 40 2011 bis römisch 40 2014 sei daher nicht nachzuvollziehen. Liegt ein Werkvertrag vor, sei der Ansatz eines ASVG-pflichtigen Sachbezuges verfehlt. Zum Ansatz eines Sachbezuges für die MB2 habe der UFS und das Amt der römisch 40 unter Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/15/0188 entschieden, dass beim gegebenen Sachverhalt die Nutzung des KFZ durch die MB2 in keinem Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis gestanden habe. Hinsichtlich der privaten PKW Nutzung durch die MB2 im Prüfzeitraum römisch 40 .2011 bis römisch 40 .2016 liege der gleiche Sachverhalt, wie bei den beiden Vorprüfungen vor. Der Verweis der belangten Behörde auf das Erkenntnis des VwGH vom 29.06.2005, Zl. 2001/08/0053 gehe ins Leere, da in diesem Fall eine Vorgehensweise von den vorherigen Prüfungen unbeanstandet gelassen worden sei. Im konkreten Fall sei exakt der gleiche Sachverhalt bei einer Vorprüfung als beitragspflichtig behandelt und von der BF im Rechtsmittel erfolgreich bekämpft worden.
  5. Am XXXX .2019 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX .2019, die dagegen erhobene Beschwerde und die relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage. Zeitgleich gelangte ein zum XXXX .2019 datierter Vorlagebericht zur Vorlage.
  6. Am römisch 40 .2019 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom römisch 40 .2019, die dagegen erhobene Beschwerde und die relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage. Zeitgleich gelangte ein zum römisch 40 .2019 datierter Vorlagebericht zur Vorlage.
  7. Die gegenständliche Beschwerdesache wurde auf Grund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.08.2021 der Gerichtsabteilung G305 neu zugewiesen.
  8. Mit hg. Verfügung vom XXXX .2021 wurde der Vorlagebericht der belangten Behörde vom XXXX .2019 der BF zur Kenntnis gebracht und dieser im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, sich binnen festgesetzter Frist dazu zu äußern.
  9. Mit hg. Verfügung vom römisch 40 .2021 wurde der Vorlagebericht der belangten Behörde vom römisch 40 .2019 der BF zur Kenntnis gebracht und dieser im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, sich binnen festgesetzter Frist dazu zu äußern.
  10. Mit Schriftsatz vom XXXX .2021 ersuchte die BF im Wege ihrer steuerlichen Vertretung um eine Erstreckung der ihr gegebenen Frist zur Abgabe einer Stellungnahme und begründete dies mit organisatorischen Gründen in der Kanzlei ihrer Vertretung.
  11. Mit Schriftsatz vom römisch 40 .2021 ersuchte die BF im Wege ihrer steuerlichen Vertretung um eine Erstreckung der ihr gegebenen Frist zur Abgabe einer Stellungnahme und begründete dies mit organisatorischen Gründen in der Kanzlei ihrer Vertretung.
  12. Mit Schriftsatz vom XXXX .2021 gab die BF im Wege ihrer steuerlichen Vertretung eine Stellungnahme ab, worin sie abermals die Auffassung vertrat, dass die Konsulententätigkeit des MB1 als Werkvertrag zu werten sei. Im Übrigen enthält der Schriftsatz Ausführungen zu den Sachbezügen des MB1 und der MB2.
  13. Mit Schriftsatz vom römisch 40 .2021 gab die BF im Wege ihrer steuerlichen Vertretung eine Stellungnahme ab, worin sie abermals die Auffassung vertrat, dass die Konsulententätigkeit des MB1 als Werkvertrag zu werten sei. Im Übrigen enthält der Schriftsatz Ausführungen zu den Sachbezügen des MB1 und der MB
  14. Mit hg. Verfügung vom XXXX .2021 wurde der Schriftsatz der BF vom XXXX .2021 der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und dieser im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, sich binnen festgesetzter Frist dazu zu äußern.
  15. Mit hg. Verfügung vom römisch 40 .2021 wurde der Schriftsatz der BF vom römisch 40 .2021 der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und dieser im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, sich binnen festgesetzter Frist dazu zu äußern.
  16. Mit Note vom XXXX .2021 gab die belangte Behörde eine schriftliche Stellungnahme zu der zum XXXX .2021 datierten Eingabe der BF ab.
  17. Mit Note vom römisch 40 .2021 gab die belangte Behörde eine schriftliche Stellungnahme zu der zum römisch 40 .2021 datierten Eingabe der BF ab.
  18. Am XXXX .2022 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein des steuerlichen Vertreters der BF, der MB2, des MB3 und eines Vertreters der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher die Zweitmitbeteiligte und der Drittmitbeteiligte einvernommen wurden.
  19. Am römisch 40 .2022 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein des steuerlichen Vertreters der BF, der MB2, des MB3 und eines Vertreters der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher die Zweitmitbeteiligte und der Drittmitbeteiligte einvernommen wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  20. Feststellungen: 1.
  21. Die Firma der als Gesellschaft mit beschränkter Haftung konzipierten Beschwerdeführerin ist im Firmenbuch zur FN XXXX eingetragen und wurde die Gesellschaft auf Grund des Gesellschaftsvertrages vom XXXX .1987 gegründet. 1.
  22. Die Firma der als Gesellschaft mit beschränkter Haftung konzipierten Beschwerdeführerin ist im Firmenbuch zur FN römisch 40 eingetragen und wurde die Gesellschaft auf Grund des Gesellschaftsvertrages vom römisch 40 .1987 gegründet. Am XXXX .1998 wurde das nicht protokollierte Einzelunternehmen des Erstmitbeteiligten, ein XXXX , in die Gesellschaft der Beschwerdeführerin eingebracht und die Einbringung zur obangeführten Firmenbuchnummer im Firmenbuch eingetragen. Am römisch 40 .1998 wurde das nicht protokollierte Einzelunternehmen des Erstmitbeteiligten, ein römisch 40 , in die Gesellschaft der Beschwerdeführerin eingebracht und die Einbringung zur obangeführten Firmenbuchnummer im Firmenbuch eingetragen. Ab dem Gründungszeitpunkt hielt die Ehegattin des Erstmitbeteiligten einen Anteil in Höhe von ATS 375.000,00 (d.s. 70,75%) und der Erstmitbeteiligte ATS 125.000,00 (d.s. 29,25%) an der Gesellschaft der BF. Ab dem Gründungszeitpunkt wurde die Gesellschaft von ihr und dem Erstmitbeteiligten als Gesellschafter gebildet und vertraten die Genannten die Gesellschaft als deren handelsrechtliche Geschäftsführer gemeinsam nach außen. Am XXXX .1994 wurde beim Erstmitbeteiligten die Löschung der Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers im Firmenbuch eingetragen. Am römisch 40 .1994 wurde beim Erstmitbeteiligten die Löschung der Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers im Firmenbuch eingetragen. Seit dem XXXX .2007 vertritt die Zweitmitbeteiligte die Gesellschaft der Beschwerfdeführerin als deren handelsrechtliche Geschäftsführerin allein nach außen, während die Ehegattin des Erstmitbeteiligten mit selbem Tag aus der Funktion als Geschäftsführerin entlassen und ihr „die volle Entlastung erteilt“ wurde [Gesellschafterbeschluss vom XXXX .2007].Seit dem römisch 40 .2007 vertritt die Zweitmitbeteiligte die Gesellschaft der Beschwerfdeführerin als deren handelsrechtliche Geschäftsführerin allein nach außen, während die Ehegattin des Erstmitbeteiligten mit selbem Tag aus der Funktion als Geschäftsführerin entlassen und ihr „die volle Entlastung erteilt“ wurde [Gesellschafterbeschluss vom römisch 40 .2007]. Am XXXX .2007 wurde bei der Ehegattin des Erstmitbeteiligten die Löschung der Funktion als handelsrechtliche Geschäftsführerin im Firmenbuch eingetragen. Wie der Erstmitbeteiligte blieb auch sie weiterhin Gesellschafterin der BF.Am römisch 40 .2007 wurde bei der Ehegattin des Erstmitbeteiligten die Löschung der Funktion als handelsrechtliche Geschäftsführerin im Firmenbuch eingetragen. Wie der Erstmitbeteiligte blieb auch sie weiterhin Gesellschafterin der BF. Mit Übergabevertrag vom XXXX .2015 übertrug der Erstmitbeteiligte einen Teil seines an der Gesellschaft der Beschwerdeführerin gehaltenen Anteils, der einer zur Gänze bar eingezahlten Stammeinlage von ATS 103.333,33 entspricht, an seine Tochter, die Zweitmitbeteiligte. Einen Teil seines Anteiles an der Gesellschaft im Wert von ATS 51.666,67 übertrug er an seinen Schwiegersohn, den Drittmitbeteiligten. Auf der Grundlage dieses Übergabevertrages übertrug auch die Ehegattin des Erstmitbeteiligten einen Teil des von ihr an der Gesellschaft der Beschwerdeführerin gehaltenen Anteils im Wert von ATS 250.000,00 an deren Tochter, die Zweitmitbeteiligte, und einen Teil des von ihr an der Gesellschaft gehaltenen Anteils im Wert von ATS 125.000,00 an ihren Schwiegersohn, den Drittmitbeteiligten. Mit Übergabevertrag vom römisch 40 .2015 übertrug der Erstmitbeteiligte einen Teil seines an der Gesellschaft der Beschwerdeführerin gehaltenen Anteils, der einer zur Gänze bar eingezahlten Stammeinlage von ATS 103.333,33 entspricht, an seine Tochter, die Zweitmitbeteiligte. Einen Teil seines Anteiles an der Gesellschaft im Wert von ATS 51.666,67 übertrug er an seinen Schwiegersohn, den Drittmitbeteiligten. Auf der Grundlage dieses Übergabevertrages übertrug auch die Ehegattin des Erstmitbeteiligten einen Teil des von ihr an der Gesellschaft der Beschwerdeführerin gehaltenen Anteils im Wert von ATS 250.000,00 an deren Tochter, die Zweitmitbeteiligte, und einen Teil des von ihr an der Gesellschaft gehaltenen Anteils im Wert von ATS 125.000,00 an ihren Schwiegersohn, den Drittmitbeteiligten. Am XXXX .2016 wurde diese gesellschaftsrechtliche Änderung im Firmenbuch eingetragen und hatte dies zur Folge, dass der Erstmitbeteiligte und deren Ehegattin aus der Funktion als Gesellschafter ausschieden. Am römisch 40 .2016 wurde diese gesellschaftsrechtliche Änderung im Firmenbuch eingetragen und hatte dies zur Folge, dass der Erstmitbeteiligte und deren Ehegattin aus der Funktion als Gesellschafter ausschieden. Seither sind die Zweitmitbeteiligte mit einem Anteil von 2/3 und der Drittmitbeteiligte mit einem Anteil von 1/3 als Gesellschafter an der Gesellschaft der Beschwerdeführerin beteiligt [Firmenbuchauszug vom 25.02.2022; Anmeldung der Eintragung von Veränderungen im Stand der Gesellschafter undatiert]. Die Beschwerdeführerin war bzw. ist zu 5% an der XXXX beteiligt [PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 22.02.2022, S. 12 oben].Die Beschwerdeführerin war bzw. ist zu 5% an der römisch 40 beteiligt [PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 22.02.2022, S. 12 oben]. 1.
  23. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ( XXXX .2011 bis XXXX .2016) bestand der Unternehmensgegenstand der von der Beschwerdeführerin geführten Gesellschaft im Führen eines XXXX am Standort XXXX . Seit einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2017 bis laufend ist das XXXX an die XXXX , die an der die Gesellschaft der Beschwerdeführerin einen Anteil von 5% hält, vermietet. 1.
  24. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ( römisch 40 .2011 bis römisch 40 .2016) bestand der Unternehmensgegenstand der von der Beschwerdeführerin geführten Gesellschaft im Führen eines römisch 40 am Standort römisch 40 . Seit einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2017 bis laufend ist das römisch 40 an die römisch 40 , die an der die Gesellschaft der Beschwerdeführerin einen Anteil von 5% hält, vermietet. In diesem Zeitraum betrieb die Beschwerdeführerin überdies in einem bestimmten Bereich des Geschäftslokals einen XXXX und im Keller desselben Gebäudes ein XXXX . In diesem Zeitraum betrieb die Beschwerdeführerin überdies in einem bestimmten Bereich des Geschäftslokals einen römisch 40 und im Keller desselben Gebäudes ein römisch 40 . Im Rahmen des XXXX wurden XXXX und XXXX an Tagesgäste bzw. an längerfristig eingemietete Gäste vermietet [PV der MB2 in Verhandlungsniederschrift vom 22.02.2022, S. 5 oben]. Im XXXX wurden XXXX und XXXX serviciert, indem diese mit der XXXX und die XXXX behandelt wurden. Im XXXX war auch eine an einen Computer gekoppelte Maschine untergebracht, mit deren Hilfe XXXX auf den jeweiligen Gast individuell eingestellt werden konnten [PV der MB2 in Verhandlungsniederschrift vom 22.02.2022, S. 5 Mitte].Im Rahmen des römisch 40 wurden römisch 40 und römisch 40 an Tagesgäste bzw. an längerfristig eingemietete Gäste vermietet [PV der MB2 in Verhandlungsniederschrift vom 22.02.2022, S. 5 oben]. Im römisch 40 wurden römisch 40 und römisch 40 serviciert, indem diese mit der römisch 40 und die römisch 40 behandelt wurden. Im römisch 40 war auch eine an einen Computer gekoppelte Maschine untergebracht, mit deren Hilfe römisch 40 auf den jeweiligen Gast individuell eingestellt werden konnten [PV der MB2 in Verhandlungsniederschrift vom 22.02.2022, S. 5 Mitte]. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum beschäftigte die Beschwerdeführerin zwischen sieben und zehn Mitarbeiter, die einerseits als Verkäufer im XXXX , andererseits im XXXX und im XXXX tätig waren [PV der MB2 in Verhandlungsniederschrift vom 22.02.2022, S. 5 oben].Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum beschäftigte die Beschwerdeführerin zwischen sieben und zehn Mitarbeiter, die einerseits als Verkäufer im römisch 40 , andererseits im römisch 40 und im römisch 40 tätig waren [PV der MB2 in Verhandlungsniederschrift vom 22.02.2022, S. 5 oben]. 1.
  25. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum war auch der Erstmitbeteiligte als Konsulent für die Beschwerdeführerin tätig [PV der MB2 in Verhandlungsniederschrift vom 22.02.2022, S. 5 unten]. Für andere Auftraggeber war er nicht tätig [PV der MB2 in Verhandlungsniederschrift vom 22.02.2022, S. 8 unten]. Die Aufgabe des Erstmitbeteiligten bestand im Wesentlichen darin, im Auftrag der Beschwerdeführerin die XXXX in München und Promotions in den XXXX zu besuchen und Erkundigungen über das für die nächste Saison zu beschaffende Material samt Zubehör für den XXXX und den Verkauf im XXXX der Beschwerdeführerin einzuholen, sowie XXXX durchzuführen, und Preisverhandlungen zu führen und diese auch abzuschließen, nachdem in der Besprechung mit der Geschäftsführung die Entscheidung über das zu beschaffende Material getroffen worden war. Die Aufgabe des Erstmitbeteiligten bestand im Wesentlichen darin, im Auftrag der Beschwerdeführerin die römisch 40 in München und Promotions in den römisch 40 zu besuchen und Erkundigungen über das für die nächste Saison zu beschaffende Material samt Zubehör für den römisch 40 und den Verkauf im römisch 40 der Beschwerdeführerin einzuholen, sowie römisch 40 durchzuführen, und Preisverhandlungen zu führen und diese auch abzuschließen, nachdem in der Besprechung mit der Geschäftsführung die Entscheidung über das zu beschaffende Material getroffen worden war. Die Verbindung zu den Erzeugerbetrieben stellte der Erstmitbeteiligte, der auch über die entsprechenden Kontakte verfügte, her [PV der MB2 in Verhandlungsniederschrift vom 22.02.2022, S. 6]. Bevor im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ( XXXX .2011 bis XXXX .2016) Entscheidungen über die Anschaffung von neuen XXXX für den XXXX gefasst wurden, fand eine Besprechung zwischen dem Erstmitbeteiligten, der Zweitmitbeteiligten und dem Drittmitbeteiligten statt. Diese Besprechung bildete die Grundlage für die Entscheidung, welche XXXX und XXXX angeschafft wurden [PV des MB3 in Verhandlungsniederschrift vom 22.02.2022, S. 13f].Bevor im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ( römisch 40 .2011 bis römisch 40 .2016) Entscheidungen über die Anschaffung von neuen römisch 40 für den römisch 40 gefasst wurden, fand eine Besprechung zwischen dem Erstmitbeteiligten, der Zweitmitbeteiligten und dem Drittmitbeteiligten statt. Diese Besprechung bildete die Grundlage für die Entscheidung, welche römisch 40 und römisch 40 angeschafft wurden [PV des MB3 in Verhandlungsniederschrift vom 22.02.2022, S. 13f]. Ein schriftlicher Konsulentenvertrag existiert nicht [PV der MB2 in Verhandlungsniederschrift vom 22.02.2022, S. 10f]. Der Erstmitbeteiligte ist in der Wintersaison „immer wieder durchs Geschäft“ der Beschwerdeführerin gegangen und hat nachgesehen, „ob alles passt“. Er hat immer wieder technische Innovationen angeregt, die in der Folge zu konkreten, herausragenden Anschaffungen, wie etwa der XXXX oder der XXXX , führten [PV der MB2 in Verhandlungsniederschrift vom 22.02.2022, S. 8 oben].Der Erstmitbeteiligte ist in der Wintersaison „immer wieder durchs Geschäft“ der Beschwerdeführerin gegangen und hat nachgesehen, „ob alles passt“. Er hat immer wieder technische Innovationen angeregt, die in der Folge zu konkreten, herausragenden Anschaffungen, wie etwa der römisch 40 oder der römisch 40 , führten [PV der MB2 in Verhandlungsniederschrift vom 22.02.2022, S. 8 oben]. Der Erstmitbeteiligte war weder im Besitz eines Gewerbescheins, noch war er Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft [PV der MB2 in Verhandlungsniederschrift vom 22.02.2022, S. 8 unten]. Seine für die Beschwerdeführerin ausgeübte Konsulententätigkeit hätte auf Grund seines besonderen Know-Hows und der erforderlichen Erfahrung, die nur er mitbrachte, und wegen seiner Kontakte zu den Geschäftspartnern der Beschwerdeführerin von keiner dritten Person ausgeübt werden können [PV der MB2 in Verhandlungsniederschrift vom 22.02.2022, S. 9 oben und S. 11 oben sowie PV des MB3 in Verhandlungsniederschrift vom 22.02.2022, S. 15 oben]. Dies brachte mit sich, dass er weder im Winter eines jeden Jahres, noch zwischen April und Juni eines jeden Jahres auf Urlaub fuhr [PV der MB2 in Verhandlungsniederschrift vom 22.02.2022, S. 9 Mitte]. Eine generelle Vertretungsbefugnis war ihm weder eingeräumt, noch wurde eine solche im Zusammenhang mit seiner Konsulententätigkeit gelebt [PV des MB3 in Verhandlungsniederschrift vom 22.02.2022, S. 15 oben]. Seine Konsulententätigkeit brachte es mit sich, dass insgesamt auch Verbesserungen im Vergleich mit den Mitbewerbern gelangen [PV der MB2 in Verhandlungsniederschrift vom 22.02.2022, S. 9 oben]. Für seine Tätigkeit erhielt der Erstmitbeteiligte einen Konsulentenbezug, der monatlich stets in der gleichen Höhe zur Auszahlung gelangte und über das Jahr gesehen einen Gesamtbetrag von EUR 4.500,00 ausmachte. Neben diesem Entgelt bezog er keine Provision von der Beschwerdeführerin [PV der MB2 in Verhandlungsniederschrift vom 22.02.2022, S. 9 unten]. Für die Ersparnisse, die er der Beschwerdeführerin bescherte, erhielt er „zusätzlich zum Konsulentengehalt nichts“ [PV der MB2 in Verhandlungsniederschrift vom 22.02.2022, S. 10 oben und S. 11 oben]. 1.
  26. Im Fuhrpark der Beschwerdeführerin sind teils nacheinander, teils hintereinander mehrere Fahrzeuge gestanden, darunter ein Kraftfahrzeug der Marke XXXX , ein Kraftfahrzeug der Marke XXXX und ein Kraftfahrzeug der Marke XXXX . 1.
  27. Im Fuhrpark der Beschwerdeführerin sind teils nacheinander, teils hintereinander mehrere Fahrzeuge gestanden, darunter ein Kraftfahrzeug der Marke römisch 40 , ein Kraftfahrzeug der Marke römisch 40 und ein Kraftfahrzeug der Marke römisch 40 . Diese im Eigentum der Beschwerdeführerin gestandenen Fahrzeuge wurden teils vom Erstmitbeteiligten, teils von der Zweitmitbeteiligten neben dienstlich veranlassten Fahrten auch für Privatfahren verwendet [PV der MB2 in Verhandlungsniederschrift vom 22.02.2022, S. 10 oben und S. 14 Mitte]. Ein Fahrtenbuch mit einer Dokumentation der Fahrten, darunter auch der Privatfahrten, wurde nicht geführt. Auch auf andere Weise wurden die mit den dienstgebereigenen Fahrzeug durchgeführten dienstlichen Fahrten bzw. Privatfahrten nicht dokumentiert [PV der MB2 in Verhandlungsniederschrift vom 22.02.2022, S. 7 unten]. Der Schlüssel zu den Fahrzeugen der Beschwerdeführerin befand sich im privaten Wohnbereich des Erstmitbeteiligten und seiner Familie [PV der MB2 in Verhandlungsniederschrift vom 22.02.2022, S. 10 Mitte] und konnte das Fahrzeug vom Erstmitbeteiligten daher jederzeit auch für Privatfahrten verwendet werden. Im Zeitraum XXXX .2012 bis XXXX .2014 wurden durchschnittlich 887,60 Kilometer pro Monat und im Zeitraum XXXX .2014 bis XXXX .2016 durchschnittlich 528,69 Kilometer pro Monat zurückgelegt [PV der MB2 in Verhandlungsniederschrift vom 22.02.2022, S. 10 Mitte].Im Zeitraum römisch 40 .2012 bis römisch 40 .2014 wurden durchschnittlich 887,60 Kilometer pro Monat und im Zeitraum römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2016 durchschnittlich 528,69 Kilometer pro Monat zurückgelegt [PV der MB2 in Verhandlungsniederschrift vom 22.02.2022, S. 10 Mitte]. Die Reparaturkosten, Wartungskosten und Versicherungsbeiträge für diese Fahrzeuge wurden von der Beschwerdeführerin getragen [PV des MB3 in Verhandlungsniederschrift vom 22.02.2022, S. 14 oben]. 1.
  28. Die Zweitmitbeteiligte stand vom XXXX .2013 bis XXXX .2015 in einem Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin [PV der MB2 in Verhandlungsniederschrift vom 22.02.2022, S. 10 Mitte]. Seit dem XXXX .2016 ist sie Gesellschaftergeschäftsführerin der GmbH der Beschwerdeführerin. 1.
  29. Die Zweitmitbeteiligte stand vom römisch 40 .2013 bis römisch 40 .2015 in einem Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin [PV der MB2 in Verhandlungsniederschrift vom 22.02.2022, S. 10 Mitte]. Seit dem römisch 40 .2016 ist sie Gesellschaftergeschäftsführerin der GmbH der Beschwerdeführerin. Auch sie benützte ein dienstgebereigenes KFZ, konkret den PKW der Marke XXXX , im Zeitraum XXXX 2013 bis XXXX 2014 für Privatfahrten und wurde in Hinblick auf sie in der Buchhaltung eine 20%ige Kostenbeteiligung für die private Nutzung angesetzt [PV der MB2 in Verhandlungsniederschrift vom 22.02.2022, S. 10 unten]. Auch sie benützte ein dienstgebereigenes KFZ, konkret den PKW der Marke römisch 40 , im Zeitraum römisch 40 2013 bis römisch 40 2014 für Privatfahrten und wurde in Hinblick auf sie in der Buchhaltung eine 20%ige Kostenbeteiligung für die private Nutzung angesetzt [PV der MB2 in Verhandlungsniederschrift vom 22.02.2022, S. 10 unten].
  30. Beweiswürdigung: Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und der im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes einliegenden, als unbedenklich qualifizierten Urkunden, weiter aus den Unterlagen über die am XXXX .2018 beendete, den Zeitraum XXXX .2011 bis XXXX .2016 umfasst habende Beitragsprüfung durch die belangte Behörde. Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und der im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes einliegenden, als unbedenklich qualifizierten Urkunden, weiter aus den Unterlagen über die am römisch 40 .2018 beendete, den Zeitraum römisch 40 .2011 bis römisch 40 .2016 umfasst habende Beitragsprüfung durch die belangte Behörde. Auf den angeführten Grundlagen und basierend auf den Angaben der Zweitmitbeteiligten und des Drittmitbeteiligten, die diese in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht tätigten, wurden die obigen Feststellungen getroffen.
  31. Rechtliche Beurteilung: 3.
  32. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 414Abs.

1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Paragraph 414, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013, kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Zu Spruchteil A): 3.2. Mit Bescheid vom XXXX .2019, Zl. XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass der Erstmitbeteiligte auf Grund seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin im Zeitraum XXXX .2011 bis XXXX .2016 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege und stützte dies im Kern darauf, dass bei ihm ein freies Dienstverhältnis

§ 4Abs.

4 ASVG vorgelegen habe, weil die Tatsache, dass er sich zur persönlichen Leistungserbringung einer auf unbestimmte Zeit ohne schriftlichen Vertrag angelegten Konsultationstätigkeit, bei der es sich um eine Dienstleistung handle, verpflichtet habe. Desweiteren sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet sei, wegen der bei ihr stattgefundenen Beitragsprüfung festgestellten Meldedifferenzen die in der Beitragsabrechnung vom XXXX .2018 und im dazugehörigen Prüfbericht vom XXXX .2018 zur Dienstgeberkontonummer XXXX angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen und Zuschläge für die jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten und Verzugszinsen im Betrag von insgesamt EUR 16.146,90 nachzuentrichten und begründete dies im Kern mit der Verwendung der dienstgebereigenen Kraftfahrzeuge für Privatfahrten durch den Erstmitbeteiligten und die Zweitmitbeteiligte.3.2. Mit Bescheid vom römisch 40 .2019, Zl. römisch 40 , sprach die belangte Behörde aus, dass der Erstmitbeteiligte auf Grund seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin im Zeitraum römisch 40 .2011 bis römisch 40 .2016 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege und stützte dies im Kern darauf, dass bei ihm ein freies Dienstverhältnis

Paragraph 4, Absatz 4, ASVG vorgelegen habe, weil die Tatsache, dass er sich zur persönlichen Leistungserbringung einer auf unbestimmte Zeit ohne schriftlichen Vertrag angelegten Konsultationstätigkeit, bei der es sich um eine Dienstleistung handle, verpflichtet habe. Desweiteren sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet sei, wegen der bei ihr stattgefundenen Beitragsprüfung festgestellten Meldedifferenzen die in der Beitragsabrechnung vom römisch 40 .2018 und im dazugehörigen Prüfbericht vom römisch 40 .2018 zur Dienstgeberkontonummer römisch 40 angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen und Zuschläge für die jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten und Verzugszinsen im Betrag von insgesamt EUR 16.146,90 nachzuentrichten und begründete dies im Kern mit der Verwendung der dienstgebereigenen Kraftfahrzeuge für Privatfahrten durch den Erstmitbeteiligten und die Zweitmitbeteiligte. In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wendete sich die Beschwerdeführerin gegen die Einstufung des Erstmitbeteiligten als freien Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG und brachte vor, dass es sich bei dem mit ihm abgeschlossenen Konsulentenvertrag um einen Werkvertrag handle und in Bezug auf seine Tätigkeit weder eine persönliche, noch eine wirtschaftliche Abhängigkeit vorliege. In Bezug auf den von der Kasse angenommenen Sachbezug des Erstmitbeteiligten heißt es, dass der Ansatz eines ASVG-pflichtigen Sachbezuges bei Vorliegen eines Werkvertrages verfehlt sei. Werde ein freier Dienstvertrag zwischen der BF und dem Erstmitbeteiligten unterstellt, könne dieser zeitlich wohl nur die Zeiten seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin betreffen. Das sei regelmäßig der April eines Jahres. Hinsichtlich der privaten PKW-Nutzung durch die Zweitmitbeteiligte im Prüfzeitraum XXXX .2011 bis XXXX .2016 liege der gleiche Sachverhalt wie bei den beiden Vorprüfungen vor.In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wendete sich die Beschwerdeführerin gegen die Einstufung des Erstmitbeteiligten als freien Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG und brachte vor, dass es sich bei dem mit ihm abgeschlossenen Konsulentenvertrag um einen Werkvertrag handle und in Bezug auf seine Tätigkeit weder eine persönliche, noch eine wirtschaftliche Abhängigkeit vorliege. In Bezug auf den von der Kasse angenommenen Sachbezug des Erstmitbeteiligten heißt es, dass der Ansatz eines ASVG-pflichtigen Sachbezuges bei Vorliegen eines Werkvertrages verfehlt sei. Werde ein freier Dienstvertrag zwischen der BF und dem Erstmitbeteiligten unterstellt, könne dieser zeitlich wohl nur die Zeiten seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin betreffen. Das sei regelmäßig der April eines Jahres. Hinsichtlich der privaten PKW-Nutzung durch die Zweitmitbeteiligte im Prüfzeitraum römisch 40 .2011 bis römisch 40 .2016 liege der gleiche Sachverhalt wie bei den beiden Vorprüfungen vor. Anlassbezogen ist einerseits zu prüfen, ob die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, der Erstmitbeteiligte sei wegen seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom XXXX .2011 bis XXXX .2016 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen, berechtigt ist. Zudem ist zu prüfen, ob der Auftrag zur Nachentrichtung von allgemeinen Beiträgen, Nebenumlagen und Zuschlägen gerechtfertigt ist.Anlassbezogen ist einerseits zu prüfen, ob die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, der Erstmitbeteiligte sei wegen seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom römisch 40 .2011 bis römisch 40 .2016 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen, berechtigt ist. Zudem ist zu prüfen, ob der Auftrag zur Nachentrichtung von allgemeinen Beiträgen, Nebenumlagen und Zuschlägen gerechtfertigt ist. 3.2.1.

§ 4Abs.

1 Z 1 ASVG unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach dem § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.3.2.1.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach dem Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet. Auf Grund der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, gegenüber den Merkmalen, selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich

  1. um Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
  2. um Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
  3. um Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.Auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, gegenüber den Merkmalen, selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich
  4. um Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder
  5. um Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
  6. um Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz. Als Dienstgeber gilt

§ 35

ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht) geführt wird, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat, oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist.Als Dienstgeber gilt

Paragraph 35, ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht) geführt wird, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat, oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist. Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind

§ 1Abs. 1 Al

VG Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind

Paragraph eins, Absatz eins, AlVG Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.

§ 539aAbs.

1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Nach Abs. 3 leg. cit. ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind

Abs. 4 leg. cit. für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Nach Absatz 3, leg. cit. ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind

Absatz 4, leg. cit. für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend. 3.2.

  1. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 20.05.1980, VwSlg. Nr. 10.140 A, mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits grundlegend auseinandergesetzt und - in Übereinstimmung mit der in diesem Erkenntnis zitierten Lehre - ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankomme, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liege ein Dienstvertrag vor), oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liege ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers, sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt (vgl. VwGH vom 14.02.2013, Zl. 2011/08/0391).3.2.
  2. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 20.05.1980, VwSlg. Nr. 10.140 A, mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits grundlegend auseinandergesetzt und - in Übereinstimmung mit der in diesem Erkenntnis zitierten Lehre - ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankomme, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liege ein Dienstvertrag vor), oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liege ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers, sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt vergleiche VwGH vom 14.02.2013, Zl. 2011/08/0391). Ein Werkvertrag liegt vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt (den Werklohn) besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Der Werkvertrag begründet ein Zielschuldverhältnis, dessen Verpflichtung darin besteht, eine genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Dabei ist für den Werkvertrag typisch, dass das Vertragsverhältnis mit der Erbringung der Leistung endet. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Den Werkvertrag zeichnet ein „gewährleistungstauglicher“ Erfolg der Tätigkeit aus, nach dem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können (vgl. VwGH vom 20.03.2014, Zl. 2012/08/0024; vom 11.12.2013, Zl. 2011/08/0322 und vom 23.05.2007, Zl. 2005/08/0003).Ein Werkvertrag liegt vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt (den Werklohn) besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Der Werkvertrag begründet ein Zielschuldverhältnis, dessen Verpflichtung darin besteht, eine genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Dabei ist für den Werkvertrag typisch, dass das Vertragsverhältnis mit der Erbringung der Leistung endet. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Den Werkvertrag zeichnet ein „gewährleistungstauglicher“ Erfolg der Tätigkeit aus, nach dem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können vergleiche VwGH vom 20.03.2014, Zl. 2012/08/0024; vom 11.12.2013, Zl. 2011/08/0322 und vom 23.05.2007, Zl. 2005/08/0003). Ein Werkvertrag müsste sich auf die entgeltliche Herstellung eines Werks als eine individualisierte, konkretisierte und gewährleistungstaugliche Leistung beziehen, die eine in sich geschlossene Einheit bildet. Werden unter den vorliegenden Umständen (Fehlen einer eigenen betrieblichen Organisation und Beschränkung auf die Disposition über die eigene Arbeitskraft) laufend zu erbringende (Dienst-)Leistungen nur in (zeitliche oder nach Mengen definierte) Abschnitte zerlegt und zu „Werken“ erklärt, um diese zum Gegenstand der Leistungsverpflichtung zu machen, so ist dies bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) für die Beurteilung der Pflichtversicherung nicht maßgebend (vgl. VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093 und Zl. 2013/08/0078; vom 02.07.2013, Zl. 2011/08/0162; und vom 02.07.2013, Zl. 2013/08/0106 mwN).Ein Werkvertrag müsste sich auf die entgeltliche Herstellung eines Werks als eine individualisierte, konkretisierte und gewährleistungstaugliche Leistung beziehen, die eine in sich geschlossene Einheit bildet. Werden unter den vorliegenden Umständen (Fehlen einer eigenen betrieblichen Organisation und Beschränkung auf die Disposition über die eigene Arbeitskraft) laufend zu erbringende (Dienst-)Leistungen nur in (zeitliche oder nach Mengen definierte) Abschnitte zerlegt und zu „Werken“ erklärt, um diese zum Gegenstand der Leistungsverpflichtung zu machen, so ist dies bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) für die Beurteilung der Pflichtversicherung nicht maßgebend vergleiche VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093 und Zl. 2013/08/0078; vom 02.07.2013, Zl. 2011/08/0162; und vom 02.07.2013, Zl. 2013/08/0106 mwN). Für die Frage nach dem Bestehen eines Dienstverhältnisses kommt es im Einzelfall nicht auf die von den Vertragspartnern gewählte Bezeichnung, wie etwa „Dienstvertrag“ oder „Werkvertrag“ an. Vielmehr sind die tatsächlich verwirklichten vertraglichen Vereinbarungen entscheidend. Für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung ist dabei stets das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit maßgebend, wobei auch der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen ist (VwGH vom 02.09.2009, Zl. 2005/15/0143 mwN). Unter den Werksbegriff iSd. § 1165 ABGB ist nicht allein die Herstellung einer körperlichen Sache, sondern auch die Herstellung von ideellen, unkörperlichen, also geistigen Werken zu subsumieren (VwGH vom 29.02.2012, Zl. 2008/13/0087).Für die Frage nach dem Bestehen eines Dienstverhältnisses kommt es im Einzelfall nicht auf die von den Vertragspartnern gewählte Bezeichnung, wie etwa „Dienstvertrag“ oder „Werkvertrag“ an. Vielmehr sind die tatsächlich verwirklichten vertraglichen Vereinbarungen entscheidend. Für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung ist dabei stets das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit maßgebend, wobei auch der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen ist (VwGH vom 02.09.2009, Zl. 2005/15/0143 mwN). Unter den Werksbegriff iSd. Paragraph 1165, ABGB ist nicht allein die Herstellung einer körperlichen Sache, sondern auch die Herstellung von ideellen, unkörperlichen, also geistigen Werken zu subsumieren (VwGH vom 29.02.2012, Zl. 2008/13/0087). Dabei bildet die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung den Ausgangspunkt der Betrachtung, weil sie (sofern keine Anhaltspunkte für ein Scheinverhältnis bestehen) die von den Parteien des Beschäftigungsverhältnisses in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt, die wiederum bei der Deutung von Einzelmerkmalen der Beschäftigung relevant sein können; die vertragliche Vereinbarung hat die Vermutung der Richtigkeit (im Sinne einer Übereinstimmung mit der Lebenswirklichkeit) für sich (siehe dazu VwGH vom 08.10.1991, Zl. 90/08/0057). Dabei kommt es auf die Bezeichnung des Verhältnisses zwischen einer Person und dem von ihr Beschäftigten durch die Vertragspartner grundsätzlich nicht an (VwGH vom 16.3.2011, Zl. 2007/08/0153 mwN). Nach der herrschenden Lehre und Judikatur ist für einen Werkvertrag (gem. §§ 1165 ff ABGB) bestimmend, dass sich der Werkunternehmer gegenüber dem Werkbesteller zur selbständigen Erbringung eines bestimmten faktischen Erfolges gegen Entgelt verpflichtet (vgl. Krejci in Rummel, ABGB,
  3. Aufl. Rz. 4 und 9 zu §§ 1165, 1166 ABGB; VwGH vom 05.11.2009, Zl. 2008/16/0084).Nach der herrschenden Lehre und Judikatur ist für einen Werkvertrag (gem. Paragraphen 1165, ff ABGB) bestimmend, dass sich der Werkunternehmer gegenüber dem Werkbesteller zur selbständigen Erbringung eines bestimmten faktischen Erfolges gegen Entgelt verpflichtet vergleiche Krejci in Rummel, ABGB,
  4. Aufl. Rz. 4 und 9 zu Paragraphen 1165, 1166, ABGB; VwGH vom 05.11.2009, Zl. 2008/16/0084). Abgesehen davon ist festzuhalten, dass zwar die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung in die Beurteilung des Gesamtbildes derselben einzubeziehen ist, weil sie (sofern keine Anhaltspunkte für ein Scheinverhältnis bestehen) die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt, die wiederum bei der Deutung von Einzelmerkmalen der Beschäftigung eine Rolle spielen können. Entscheidend bleibt aber doch die tatsächlich ausgeübte Beschäftigung und deren nähere Umstände im Rahmen der Beurteilung eines Gesamtbildes (VwGH vom 29.06.2005, Zl. 2001/08/0053). Aus einem solchen Erwerbstätigen wird auch dann kein selbstständiger Erbringer von Werkleistungen, wenn die genannten Dienstleistungen gedanklich in einzelne zeitlich bzw. mengenmäßig bestimmte Abschnitte zerlegt und diese Abschnitte sodann zu „Werken“ mit einer „gewährleistungstauglichen Leistungsverpflichtung“ erklärt werden (VwGH vom 24.04.2014, Zl. 2013/08/0258). Der Verwaltungsgerichtshof hat einen Werkvertrag auch dann verneint, wenn die zu erbringende Leistung nicht schon im Vertrag selbst konkretisiert und individualisiert wurde (VwGH vom 30.05.2001, Zl. 98/08/0388). 3.2.
  5. Ausgehend von den genannten Grundsätzen ist auf Grund des festgestellten Sachverhaltes erkennbar, dass anlassbezogen in Bezug auf den Erstmitbeteiligten kein Werkvertrag vorliegt bzw. vorliegen kann bzw. auch keine „Aneinanderreihung“ von Werkverträgen vorliegt bzw. vorliegen kann. Außer Streit steht zwischen den Verfahrensparteien, dass der Erstmitbeteiligte im beschwerdegegenständlichen Zeitraum XXXX .2011 bis XXXX .2016 als Konsulent für die Beschwerdeführerin tätig wurde, indem er in deren Auftrag für diese die XXXX in München und Promotions in den XXXX besuchte und Erkundigungen über das für die nächste Saison zu beschaffende Material samt Zubehör für den XXXX und den Verkauf im XXXX der Beschwerdeführerin einholte, sowie XXXX durchführte, und für die Beschwerdeführerin Preisverhandlungen führte und für diese auch zum Abschluss brachte, nachdem in der Besprechung mit der Geschäftsführung die Entscheidung über das zu beschaffende Material gefasst worden war. Die Verbindung zu den Erzeugerbetrieben stellte der Erstmitbeteiligte, der auch über die entsprechenden Kontakte verfügte, her. Außer Streit steht zwischen den Verfahrensparteien, dass der Erstmitbeteiligte im beschwerdegegenständlichen Zeitraum römisch 40 .2011 bis römisch 40 .2016 als Konsulent für die Beschwerdeführerin tätig wurde, indem er in deren Auftrag für diese die römisch 40 in München und Promotions in den römisch 40 besuchte und Erkundigungen über das für die nächste Saison zu beschaffende Material samt Zubehör für den römisch 40 und den Verkauf im römisch 40 der Beschwerdeführerin einholte, sowie römisch 40 durchführte, und für die Beschwerdeführerin Preisverhandlungen führte und für diese auch zum Abschluss brachte, nachdem in der Besprechung mit der Geschäftsführung die Entscheidung über das zu beschaffende Material gefasst worden war. Die Verbindung zu den Erzeugerbetrieben stellte der Erstmitbeteiligte, der auch über die entsprechenden Kontakte verfügte, her. Diese Tätigkeiten führte er alljährlich in den Wintermonaten sowie im Zeitraum von April bis Juni eines jeden Jahres durch. Seine Tätigkeit entlohnte die Beschwerdeführerin mit einem monatlich an den Erstmitbeteiligten zur Auszahlung gelangten Entgelts in stets derselben Höhe. Bevor im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ( XXXX .2011 bis XXXX .2016) Entscheidungen über die Anschaffung von neuen XXXX für den XXXX gefasst wurden, fand eine Besprechung zwischen dem Erstmitbeteiligten, der Zweitmitbeteiligten und dem Drittmitbeteiligten statt. Diese Besprechung bildete die Entscheidungsgrundlage dafür, welche XXXX und XXXX angeschafft wurden. Bevor im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ( römisch 40 .2011 bis römisch 40 .2016) Entscheidungen über die Anschaffung von neuen römisch 40 für den römisch 40 gefasst wurden, fand eine Besprechung zwischen dem Erstmitbeteiligten, der Zweitmitbeteiligten und dem Drittmitbeteiligten statt. Diese Besprechung bildete die Entscheidungsgrundlage dafür, welche römisch 40 und römisch 40 angeschafft wurden. Darüber hinaus ging er nach den Angaben der Zweitmitbeteiligten in der Wintersaison „immer wieder durchs Geschäft“ der Beschwerdeführerin und sah nach, „ob alles passt“. Dabei hat er auch Verbesserungsvorschläge geäußert und technische Innovationen angeregt, die in der Folge zu konkreten, teils herausragenden, Anschaffungen führten. Die angeführten Leistungen erbrachte der Erstmitbeteiligte auf der Grundlage eines Konsulentenvertrages, der unstrittig nicht in Schriftform vorliegt. Allein die angeführten, vom Erstmitbeteiligten im beschwerdegegenständlichen Zeitraum erledigten Aufgabenstellungen machen deutlich, dass die Vertragsleistung keinesfalls ausreichend individualisiert und konkretisiert war. Auch lässt sich der Beschwerde nicht konkret entnehmen, worin die Beschwerdeführerin bei den vom Erstmitbeteiligten erbrachten Leistungen eine ausreichend individualisierte und konkretisierte Leistung erblicken will, die für das Vorliegen eines Werkvertrages sprechen könnten. Festzuhalten ist weiters, dass die Beschwerdeführerin die „Aneinanderreihung“ von Werkverträgen, sohin das Vorliegen von „Kettenwerkverträgen“ nicht einmal behauptet hat. Hinzu kommt, dass sich der Erstmitbeteiligte offenbar gegenüber der Beschwerdeführerin verpflichtete, während bestimmter Zeiten des Jahres (Wintermonate und die Zeit von April bis Juni eines jeden Jahres) kontinuierliche Arbeitsleistungen zu erbringen. Um zur XXXX , zu den Promotions, zu den Materialtestungen und zu den Geschäftspartnern der Beschwerdeführerin zu fahren, verwendete er eines der Fahrzeuge aus dem Fuhrpark der Beschwerdeführerin. Die auf Grund seiner Beratungstätigkeit angeschafften XXXX für den XXXX und das XXXX der Beschwerdeführerin wurden von dieser bezahlt und über den XXXX vermietet bzw. von ihr im XXXX vertrieben. Der Erstmitbeteiligte selbst verfügte über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel. Hinzu kommt, dass sich der Erstmitbeteiligte offenbar gegenüber der Beschwerdeführerin verpflichtete, während bestimmter Zeiten des Jahres (Wintermonate und die Zeit von April bis Juni eines jeden Jahres) kontinuierliche Arbeitsleistungen zu erbringen. Um zur römisch 40 , zu den Promotions, zu den Materialtestungen und zu den Geschäftspartnern der Beschwerdeführerin zu fahren, verwendete er eines der Fahrzeuge aus dem Fuhrpark der Beschwerdeführerin. Die auf Grund seiner Beratungstätigkeit angeschafften römisch 40 für den römisch 40 und das römisch 40 der Beschwerdeführerin wurden von dieser bezahlt und über den römisch 40 vermietet bzw. von ihr im römisch 40 vertrieben. Der Erstmitbeteiligte selbst verfügte über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel. Vielmehr erbrachte er seine Konsulententätigkeit innerhalb und unter Verwendung der betrieblichen Infrastruktur der Beschwerdeführerin. Daran ändert auch nichts, dass er von (nicht festgestellter) dritter Seite einen PKW der Marke XXXX geschenkt bekam, selbst wenn er ihn für dienstlich veranlasste Fahrten für die Beschwerdeführerin verwendet haben sollte. Dieses Kraftfahrzeug ist im gegenständlichen Zusammenhang auch nicht als wesentliches eigenes Betriebsmittel einzustufen, da die Konsulententätigkeit vom Besitz eines eigenen Kraftfahrzeuges nicht abhing. Vielmehr erbrachte er seine Konsulententätigkeit innerhalb und unter Verwendung der betrieblichen Infrastruktur der Beschwerdeführerin. Daran ändert auch nichts, dass er von (nicht festgestellter) dritter Seite einen PKW der Marke römisch 40 geschenkt bekam, selbst wenn er ihn für dienstlich veranlasste Fahrten für die Beschwerdeführerin verwendet haben sollte. Dieses Kraftfahrzeug ist im gegenständlichen Zusammenhang auch nicht als wesentliches eigenes Betriebsmittel einzustufen, da die Konsulententätigkeit vom Besitz eines eigenen Kraftfahrzeuges nicht abhing. Auch diese Umstände sprechen für einen arbeitnehmerähnlichen freien Dienstvertrag

§ 4Abs.

4 ASVG (sic Zehetner in Sonntag, ASVG, 6. Aufl., § 4 ASVG, Rz 90).Auch diese Umstände sprechen für einen arbeitnehmerähnlichen freien Dienstvertrag

Paragraph 4, Absatz 4, ASVG (sic Zehetner in Sonntag, ASVG,

  1. Aufl., Paragraph 4, ASVG, Rz 90). Das an den Erstmitbeteiligten zur Auszahlung gelangte Entgelt wurde ihm zwölfmal jährlich in jeweils der gleichen Höhe gezahlt und ergab über das Jahr gesehen einen Betrag von insgesamt EUR 4.500,
  2. Dass das Entgelt an einen bestimmten Erfolg gebunden gewesen wäre und der Erstmitbeteiligte kein Entgelt erhalten hätte, wenn er eine Einkaufsersparnis von weniger als EUR 10.000,00 erzielt hätte, wie in der Beschwerde behauptet, vermochte die Beschwerdeführerin nicht darzutun, zumal die Zweitmitbeteiligte anlässlich ihrer PV vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob sich der Konsulentenvertrag an einem bestimmten Erfolg des Erstmitbeteiligten orientierte, dahingehend beantwortete, dass er für jene Ersparnisse, die er der Beschwerdeführerin brachte, „zusätzlich zum Konsulentengehalt nichts“ bekommen hätte. Die Zweitmitbeteiligte, die seit dem XXXX .2007 die Gesellschaft der Beschwerdeführerin als deren handelsrechtliche Geschäftsführerin selbständig vertrat, machte keine Erwähnung in die Richtung, dass das Entgelt für die Konsulententätigkeit in Höhe von insgesamt EUR 4.500,00 an einen Verhandlungserfolg des Erstmitbeteiligten gekoppelt gewesen wäre. Das an den Erstmitbeteiligten zur Auszahlung gelangte Entgelt wurde ihm zwölfmal jährlich in jeweils der gleichen Höhe gezahlt und ergab über das Jahr gesehen einen Betrag von insgesamt EUR 4.500,
  3. Dass das Entgelt an einen bestimmten Erfolg gebunden gewesen wäre und der Erstmitbeteiligte kein Entgelt erhalten hätte, wenn er eine Einkaufsersparnis von weniger als EUR 10.000,00 erzielt hätte, wie in der Beschwerde behauptet, vermochte die Beschwerdeführerin nicht darzutun, zumal die Zweitmitbeteiligte anlässlich ihrer PV vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob sich der Konsulentenvertrag an einem bestimmten Erfolg des Erstmitbeteiligten orientierte, dahingehend beantwortete, dass er für jene Ersparnisse, die er der Beschwerdeführerin brachte, „zusätzlich zum Konsulentengehalt nichts“ bekommen hätte. Die Zweitmitbeteiligte, die seit dem römisch 40 .2007 die Gesellschaft der Beschwerdeführerin als deren handelsrechtliche Geschäftsführerin selbständig vertrat, machte keine Erwähnung in die Richtung, dass das Entgelt für die Konsulententätigkeit in Höhe von insgesamt EUR 4.500,00 an einen Verhandlungserfolg des Erstmitbeteiligten gekoppelt gewesen wäre. Vor diesem Gesichtspunkt begegnet es keinen Bedenken, dass die belangte Behörde anlassbezogen das Vorliegen eines Werkvertrages verneint hat und in Zusammenhang mit den vom Erstmitbeteiligten erbrachten Leistungen von einer dienstnehmerhaften Beschäftigung im Beschwerdezeitraum

§ 4Abs.

4 ASVG ausgegangen ist. Vor diesem Gesichtspunkt begegnet es keinen Bedenken, dass die belangte Behörde anlassbezogen das Vorliegen eines Werkvertrages verneint hat und in Zusammenhang mit den vom Erstmitbeteiligten erbrachten Leistungen von einer dienstnehmerhaften Beschäftigung im Beschwerdezeitraum

Paragraph 4, Absatz 4, ASVG ausgegangen ist. Damit ist der belangten Behörde ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht zu unterstellen, zumal dieser im Zusammenhang mit einem Konsulentenvertrag bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen regelmäßig vom Vorliegen eines freien Dienstvertrages ausgeht (sic VwGH vom 14.01.2013, Zl. 2012/08/0303). Von einer anderslautenden Beurteilung wäre dann auszugehen gewesen, wenn die Absolvierung eines singulären, zeitlich eingegrenzten Projekts im Vordergrund gestanden hätte; diesfalls wäre das Vorliegen eines zielorientierten Vertragsverhältnisses und damit das Bestehen eines Werkvertrages argumentierbar (VfGH vom 28.11.2000, GZ: B 256/98). Im Zusammenhang mit der Konsulententätigkeit des Erstmitbeteiligten stand allerdings keine Absolvierung eines singulären, zeitlich eingegrenzten Projekts im Vordergrund, weshalb sich anlassbezogen das Bestehen eines Werkvertrages nicht argumentieren lässt. 3.3. Zu den Sachbezügen: 3.3.1.

§ 44Abs.

1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung bildete die Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, welcher bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 ist (§ 44 Abs. 1 Z 1 leg. cit.).3.3.1.

Paragraph 44, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung bildete die Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, welcher bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6 ist (Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit.).

§ 49Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 id

F. BGBl. I Nr. 147/2009 idF. BGBl I Nr. 139/2013 idF. BGBl. I Nr. 2/2015 idF. BGBl. I Nr. 118/2015 idF. BGBl. I Nr. 162/2015 sind unter dem Entgeltsbegriff die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat, oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Paragraph 49, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, sind unter dem Entgeltsbegriff die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat, oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

§ 50ASVG, BGBl.

Nr. 189/1955 galt für die Bewertung der Sachbezüge die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer.

Paragraph 50, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, galt für die Bewertung der Sachbezüge die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer. Mit der Novelle BGBl. I Nr. 118/2015 wurde diese Bestimmung neu gesatzt und hatte sie sodann folgenden, auszugsweise wiedergegebenen Wortlaut:Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, wurde diese Bestimmung neu gesatzt und hatte sie sodann folgenden, auszugsweise wiedergegebenen Wortlaut: „§ 50.

(1)Geldwerte Vorteile aus Sachbezügen (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) sind mit den um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreisen des Abgabeortes anzusetzen.
(2)Die im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erlassende Verordnung des Bundesministers für Finanzen nach § 15 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, mit der die Höhe geldwerter Vorteile festgelegt wird, gilt für die Bewertung von Sachbezügen.
(2)Die im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erlassende Verordnung des Bundesministers für Finanzen nach Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, EStG 1988, mit der die Höhe geldwerter Vorteile festgelegt wird, gilt für die Bewertung von Sachbezügen. […]“ Die für die Privatnutzung des dienstgebereigenen Kraftfahrzeugs relevante Bestimmung des § 4 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001 lautete in der bis 19.02.2014 gültigen Fassung BGBl. II Nr. 467/2004 wie folgt:Die für die Privatnutzung des dienstgebereigenen Kraftfahrzeugs relevante Bestimmung des Paragraph 4, Sachbezugswerteverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001, lautete in der bis 19.02.2014 gültigen Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 467 aus 2004, wie folgt: „§ 4.
(1)Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 600 Euro monatlich, anzusetzen. Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen. Selbständig bewertbare Sonderausstattungen gehören nicht zu den Anschaffungskosten.
(2)Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 300 Euro monatlich) anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich.
(2)Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Absatz eins, im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 300 Euro monatlich) anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich.
(3)Ergibt sich bei Ansatz von 0,50 Euro (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw. 0,72 Euro (Fahrzeugbenützung mit Chauffeur) pro Kilometer Fahrtstrecke im Sinne des Abs. 1 ein um mehr als 50% geringerer Sachbezugswert als nach Abs. 2, ist der geringere Sachbezugswert anzusetzen. Voraussetzung ist, dass sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet werden.
(3)Ergibt sich bei Ansatz von 0,50 Euro (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw. 0,72 Euro (Fahrzeugbenützung mit Chauffeur) pro Kilometer Fahrtstrecke im Sinne des Absatz eins, ein um mehr als 50% geringerer Sachbezugswert als nach Absatz 2,, ist der geringere Sachbezugswert anzusetzen. Voraussetzung ist, dass sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet werden.
(4)Bei Gebrauchtfahrzeugen ist für die Sachbezugsbewertung der Listenpreis im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges maßgebend. Sonderausstattungen bleiben dabei unberücksichtigt. Anstelle dieses Betrages können die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich allfälliger Sonderausstattungen und Rabatte) im Sinne des Abs. 1 des ersten Erwerbes des Kraftfahrzeuges zu Grunde gelegt werden.
(4)Bei Gebrauchtfahrzeugen ist für die Sachbezugsbewertung der Listenpreis im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges maßgebend. Sonderausstattungen bleiben dabei unberücksichtigt. Anstelle dieses Betrages können die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich allfälliger Sonderausstattungen und Rabatte) im Sinne des Absatz eins, des ersten Erwerbes des Kraftfahrzeuges zu Grunde gelegt werden.
(5)Bei geleasten Kraftfahrzeugen ist der Sachbezugswert von jenen Anschaffungskosten im Sinne des Abs. 1 zu berechnen, die der Berechnung der Leasingrate zu Grunde gelegt wurden.
(5)Bei geleasten Kraftfahrzeugen ist der Sachbezugswert von jenen Anschaffungskosten im Sinne des Absatz eins, zu berechnen, die der Berechnung der Leasingrate zu Grunde gelegt wurden.
(6)Bei Vorführkraftfahrzeugen sind die um 20% erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten im Sinne des Abs. 1 anzusetzen.
(6)Bei Vorführkraftfahrzeugen sind die um 20% erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten im Sinne des Absatz eins, anzusetzen.
(7)Kostenbeiträge des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber mindern den Sachbezugswert. Bei einem einmaligen Kostenbeitrag besteht ein Wahlrecht, diesen auf acht Jahre verteilt vom laufend ermittelten Sachbezugswert abzuziehen oder den Sachbezugswert von den um den Kostenbeitrag geminderten Anschaffungskosten zu berechnen. Trägt der Arbeitnehmer Treibstoffkosten selbst, so ist der Sachbezugswert nicht zu kürzen.“ § 4 der Sachbezugswerteverordnung lautete in ihrer bis 01.09.2015 gültigen Fassung BGBl. II Nr. 29/2014 wörtlich wie folgt:Paragraph 4, der Sachbezugswerteverordnung lautete in ihrer bis 01.09.2015 gültigen Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 29 aus 2014, wörtlich wie folgt: „§ 4.
(1)Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 720 Euro monatlich, anzusetzen. Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen. Selbständig bewertbare Sonderausstattungen gehören nicht zu den Anschaffungskosten.
(2)Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 360 Euro monatlich) anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich.
(2)Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Absatz eins, im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 360 Euro monatlich) anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich.
(3)Ergibt sich bei Ansatz von 0,50 Euro (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw. 0,72 Euro (Fahrzeugbenützung mit Chauffeur) pro Kilometer Fahrtstrecke im Sinne des Abs. 1 ein um mehr als 50% geringerer Sachbezugswert als nach Abs. 2, ist der geringere Sachbezugswert anzusetzen. Voraussetzung ist, dass sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet werden.
(3)Ergibt sich bei Ansatz von 0,50 Euro (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw. 0,72 Euro (Fahrzeugbenützung mit Chauffeur) pro Kilometer Fahrtstrecke im Sinne des Absatz eins, ein um mehr als 50% geringerer Sachbezugswert als nach Absatz 2,, ist der geringere Sachbezugswert anzusetzen. Voraussetzung ist, dass sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet werden.
(4)Bei Gebrauchtfahrzeugen ist für die Sachbezugsbewertung der Listenpreis im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges maßgebend. Sonderausstattungen bleiben dabei unberücksichtigt. Anstelle dieses Betrages können die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich allfälliger Sonderausstattungen und Rabatte) im Sinne des Abs. 1 des ersten Erwerbes des Kraftfahrzeuges zu Grunde gelegt werden.
(4)Bei Gebrauchtfahrzeugen ist für die Sachbezugsbewertung der Listenpreis im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges maßgebend. Sonderausstattungen bleiben dabei unberücksichtigt. Anstelle dieses Betrages können die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich allfälliger Sonderausstattungen und Rabatte) im Sinne des Absatz eins, des ersten Erwerbes des Kraftfahrzeuges zu Grunde gelegt werden.
(5)Bei geleasten Kraftfahrzeugen ist der Sachbezugswert von jenen Anschaffungskosten im Sinne des Abs. 1 zu berechnen, die der Berechnung der Leasingrate zu Grunde gelegt wurden.
(5)Bei geleasten Kraftfahrzeugen ist der Sachbezugswert von jenen Anschaffungskosten im Sinne des Absatz eins, zu berechnen, die der Berechnung der Leasingrate zu Grunde gelegt wurden.
(6)Bei Vorführkraftfahrzeugen sind die um 20% erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten im Sinne des Abs. 1 anzusetzen.
(6)Bei Vorführkraftfahrzeugen sind die um 20% erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten im Sinne des Absatz eins, anzusetzen.
(7)Kostenbeiträge des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber mindern den Sachbezugswert. Bei einem einmaligen Kostenbeitrag besteht ein Wahlrecht, diesen auf acht Jahre verteilt vom laufend ermittelten Sachbezugswert abzuziehen oder den Sachbezugswert von den um den Kostenbeitrag geminderten Anschaffungskosten zu berechnen. Trägt der Arbeitnehmer Treibstoffkosten selbst, so ist der Sachbezugswert nicht zu kürzen.“ § 4 der Sachbezugswerteverordnung lautete in ihrer bis 01.12.2015 maßgeblichen Fassung BGBl. II Nr. 243/2015 wörtlich wie folgt:Paragraph 4, der Sachbezugswerteverordnung lautete in ihrer bis 01.12.2015 maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 243 aus 2015, wörtlich wie folgt: „§ 4.
(1)Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, gilt Folgendes: 1. Es ist ein Sachbezug von 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 960 Euro monatlich, anzusetzen. 2. Abweichend von Z 1 ist für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von nicht mehr als 130 Gramm pro Kilometer ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 720 Euro monatlich, anzusetzen. Dabei gilt:2. Abweichend von Ziffer eins, ist für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von nicht mehr als 130 Gramm pro Kilometer ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 720 Euro monatlich, anzusetzen. Dabei gilt:
  1. a)Der maßgebliche CO2-Emissionswert pro Kilometer verringert sich beginnend mit dem Kalenderjahr 2017 bis zum Jahr 2020 um jährlich 3 Gramm. Ab dem Jahr 2021 ist der CO2-Emissionswert des Jahres 2020 von 118 Gramm maßgeblich. Für die Ermittlung des Sachbezugs ist die CO2-Emissionswert-Grenze im Kalenderjahr der Anschaffung des Kraftfahrzeuges maßgeblich.
  2. b)Sofern für ein Kraftfahrzeug kein CO2-Emissionswert vorliegt, ist Z 1 anzuwenden.
  3. b)Sofern für ein Kraftfahrzeug kein CO2-Emissionswert vorliegt, ist Ziffer eins, anzuwenden. 3. Abweichend von Z 1 und Z 2 ist für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer ab dem Kalenderjahr 2016 ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.3. Abweichend von Ziffer eins und Ziffer 2, ist für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer ab dem Kalenderjahr 2016 ein Sachbezugswert von Null anzusetzen. 4. Der maßgebliche CO2-Emissionswert ergibt sich aus dem CO2-Emissionswert des kombinierten Verbrauches laut Typen- bzw. Einzelgenehmigung

Kraftfahrgesetz 1967 oder aus der EG-Typengenehmigung. Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen. Sonderausstattungen, die selbständige Wirtschaftsgüter darstellen, gehören nicht zu den Anschaffungskosten.

(2)Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezug im Ausmaß des halben Sachbezugswertes

Abs. 1 anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind dabei unbeachtlich.

(2)Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Absatz eins, im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezug im Ausmaß des halben Sachbezugswertes

Absatz eins, anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind dabei unbeachtlich.

(3)Ergibt sich für ein Fahrzeug mit einem Sachbezug
  1. von 2% (Abs. 1 Z 1) bei Ansatz von 0,67 Euro (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw. 0,96 Euro (Fahrzeugbenützung mit Chauffeur),
  2. von 2% (Absatz eins, Ziffer eins,) bei Ansatz von 0,67 Euro (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw. 0,96 Euro (Fahrzeugbenützung mit Chauffeur),
  3. von 1,5% (Abs. 1 Z 2) bei Ansatz von 0,50 Euro (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw. 0,72 Euro (Fahrzeugbenützung mit Chauffeur)
  4. von 1,5% (Absatz eins, Ziffer 2,) bei Ansatz von 0,50 Euro (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw. 0,72 Euro (Fahrzeugbenützung mit Chauffeur) pro Kilometer Fahrtstrecke im Sinne des Abs. 1 ein um mehr als 50% geringerer Sachbezugswert als nach Abs. 2, ist der geringere Sachbezugswert anzusetzen. Voraussetzung ist, dass sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet werden.pro Kilometer Fahrtstrecke im Sinne des Absatz eins, ein um mehr als 50% geringerer Sachbezugswert als nach Absatz 2,, ist der geringere Sachbezugswert anzusetzen. Voraussetzung ist, dass sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet werden.
(4)Bei Gebrauchtfahrzeugen ist für die Sachbezugsbewertung der Listenpreis und die CO2-Emmissionswert-Grenze im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges maßgebend. Sonderausstattungen bleiben dabei unberücksichtigt. Anstelle dieses Betrages können die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich allfälliger Sonderausstattungen und Rabatte) im Sinne des Abs. 1 des ersten Erwerbes des Kraftfahrzeuges zu Grunde gelegt werden.
(4)Bei Gebrauchtfahrzeugen ist für die Sachbezugsbewertung der Listenpreis und die CO2-Emmissionswert-Grenze im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges maßgebend. Sonderausstattungen bleiben dabei unberücksichtigt. Anstelle dieses Betrages können die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich allfälliger Sonderausstattungen und Rabatte) im Sinne des Absatz eins, des ersten Erwerbes des Kraftfahrzeuges zu Grunde gelegt werden.
(5)Bei geleasten Kraftfahrzeugen ist der Sachbezugswert von jenen Anschaffungskosten im Sinne des Abs. 1 zu berechnen, die der Berechnung der Leasingrate zu Grunde gelegt wurden.
(5)Bei geleasten Kraftfahrzeugen ist der Sachbezugswert von jenen Anschaffungskosten im Sinne des Absatz eins, zu berechnen, die der Berechnung der Leasingrate zu Grunde gelegt wurden.
(6)Bei Vorführkraftfahrzeugen sind die um 20% erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten im Sinne des Abs. 1 anzusetzen.
(6)Bei Vorführkraftfahrzeugen sind die um 20% erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten im Sinne des Absatz eins, anzusetzen.
(6a)Besteht für Arbeitnehmer die Möglichkeit abwechselnd verschiedene arbeitgebereigene Fahrzeuge zu benützen, ist der Durchschnittswert der Anschaffungskosten aller Fahrzeuge und der Durchschnittswert des auf die Fahrzeuge anzuwendenden Prozentsatzes maßgebend. Ist unter diesen Fahrzeugen ein Fahrzeug mit einem Sachbezug von 2% (Abs. 1 Z 1), ist ein Sachbezug von maximal 960 Euro anzusetzen. In allen anderen Fällen ist ein Sachbezug von maximal 720 Euro anzusetzen.
(6a)Besteht für Arbeitnehmer die Möglichkeit abwechselnd verschiedene arbeitgebereigene Fahrzeuge zu benützen, ist der Durchschnittswert der Anschaffungskosten aller Fahrzeuge und der Durchschnittswert des auf die Fahrzeuge anzuwendenden Prozentsatzes maßgebend. Ist unter diesen Fahrzeugen ein Fahrzeug mit einem Sachbezug von 2% (Absatz eins, Ziffer eins,), ist ein Sachbezug von maximal 960 Euro anzusetzen. In allen anderen Fällen ist ein Sachbezug von maximal 720 Euro anzusetzen.
(7)Kostenbeiträge des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber mindern den Sachbezugswert. Bei einem einmaligen Kostenbeitrag ist der Sachbezugswert von den um den Kostenbeitrag geminderten Anschaffungskosten zu berechnen. Trägt der Arbeitnehmer Treibstoffkosten selbst, so ist der Sachbezugswert nicht zu kürzen.“ § 4 der Sachbezugswerteverordnung lautete in ihrer ab dem 02.12.2015 maßgeblichen Fassung BGBl. II Nr. 395/2015 wörtlich wie folgt:Paragraph 4, der Sachbezugswerteverordnung lautete in ihrer ab dem 02.12.2015 maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2015, wörtlich wie folgt: „§ 4.
(1)Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, gilt Folgendes: 1. Es ist ein Sachbezug von 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 960 Euro monatlich, anzusetzen. 2. Abweichend von Z 1 ist für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von nicht mehr als 130 Gramm pro Kilometer ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 720 Euro monatlich, anzusetzen. Dabei gilt:2. Abweichend von Ziffer eins, ist für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von nicht mehr als 130 Gramm pro Kilometer ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 720 Euro monatlich, anzusetzen. Dabei gilt:
  1. a)Für Kalenderjahre bis 2016 ist als CO2-Emissionswert 130 Gramm pro Kilometer maßgeblich. Dieser Wert verringert sich beginnend ab dem Kalenderjahr 2017 bis zum Kalenderjahr 2020 um jährlich 3 Gramm. Ab dem Jahr 2021 ist der CO2-Emissionswert des Jahres 2020 von 118 Gramm maßgeblich. Für die Ermittlung des Sachbezugs ist die CO2-Emissionswert-Grenze im Kalenderjahr der Anschaffung des Kraftfahrzeuges oder seiner Erstzulassung (Abs. 4) maßgeblich.
  2. a)Für Kalenderjahre bis 2016 ist als CO2-Emissionswert 130 Gramm pro Kilometer maßgeblich. Dieser Wert verringert sich beginnend ab dem Kalenderjahr 2017 bis zum Kalenderjahr 2020 um jährlich 3 Gramm. Ab dem Jahr 2021 ist der CO2-Emissionswert des Jahres 2020 von 118 Gramm maßgeblich. Für die Ermittlung des Sachbezugs ist die CO2-Emissionswert-Grenze im Kalenderjahr der Anschaffung des Kraftfahrzeuges oder seiner Erstzulassung (Absatz 4,) maßgeblich.
  3. b)Sofern für ein Kraftfahrzeug kein CO2-Emissionswert vorliegt, ist Z 1 anzuwenden.
  4. b)Sofern für ein Kraftfahrzeug kein CO2-Emissionswert vorliegt, ist Ziffer eins, anzuwenden. 3. Abweichend von Z 1 und Z 2 ist für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer ab dem Kalenderjahr 2016 ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.3. Abweichend von Ziffer eins und Ziffer 2, ist für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer ab dem Kalenderjahr 2016 ein Sachbezugswert von Null anzusetzen. 4. Der maßgebliche CO2-Emissionswert ergibt sich aus dem CO2-Emissionswert des kombinierten Verbrauches laut Typen- bzw. Einzelgenehmigung

Kraftfahrgesetz 1967 oder aus der EG-Typengenehmigung. Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen. Sonderausstattungen, die selbständige Wirtschaftsgüter darstellen, gehören nicht zu den Anschaffungskosten.

(2)Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezug im Ausmaß des halben Sachbezugswertes

Abs. 1 anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind dabei unbeachtlich.

(2)Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Absatz eins, im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezug im Ausmaß des halben Sachbezugswertes

Absatz eins, anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind dabei unbeachtlich.

(3)Ergibt sich für ein Fahrzeug mit einem Sachbezug
  1. von 2% (Abs. 1 Z 1) bei Ansatz von 0,67 Euro (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw. 0,96 Euro (Fahrzeugbenützung mit Chauffeur),
  2. von 2% (Absatz eins, Ziffer eins,) bei Ansatz von 0,67 Euro (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw. 0,96 Euro (Fahrzeugbenützung mit Chauffeur),
  3. von 1,5% (Abs. 1 Z 2) bei Ansatz von 0,50 Euro (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw. 0,72 Euro (Fahrzeugbenützung mit Chauffeur)
  4. von 1,5% (Absatz eins, Ziffer 2,) bei Ansatz von 0,50 Euro (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw. 0,72 Euro (Fahrzeugbenützung mit Chauffeur) pro Kilometer Fahrtstrecke im Sinne des Abs. 1 ein um mehr als 50% geringerer Sachbezugswert als nach Abs. 2, ist der geringere Sachbezugswert anzusetzen. Voraussetzung ist, dass sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet werden.pro Kilometer Fahrtstrecke im Sinne des Absatz eins, ein um mehr als 50% geringerer Sachbezugswert als nach Absatz 2,, ist der geringere Sachbezugswert anzusetzen. Voraussetzung ist, dass sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet werden.
(4)Bei Gebrauchtfahrzeugen ist für die Sachbezugsbewertung der Listenpreis und die CO2-Emmissionswert-Grenze im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges maßgebend. Sonderausstattungen bleiben dabei unberücksichtigt. Anstelle dieses Betrages können die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich allfälliger Sonderausstattungen und Rabatte) im Sinne des Abs. 1 des ersten Erwerbes des Kraftfahrzeuges zu Grunde gelegt werden.
(4)Bei Gebrauchtfahrzeugen ist für die Sachbezugsbewertung der Listenpreis und die CO2-Emmissionswert-Grenze im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges maßgebend. Sonderausstattungen bleiben dabei unberücksichtigt. Anstelle dieses Betrages können die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich allfälliger Sonderausstattungen und Rabatte) im Sinne des Absatz eins, des ersten Erwerbes des Kraftfahrzeuges zu Grunde gelegt werden.
(5)Bei geleasten Kraftfahrzeugen ist der Sachbezugswert von jenen Anschaffungskosten im Sinne des Abs. 1 zu berechnen, die der Berechnung der Leasingrate zu Grunde gelegt wurden.
(5)Bei geleasten Kraftfahrzeugen ist der Sachbezugswert von jenen Anschaffungskosten im Sinne des Absatz eins, zu berechnen, die der Berechnung der Leasingrate zu Grunde gelegt wurden.
(6)Bei Vorführkraftfahrzeugen sind die um 20% erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten im Sinne des Abs. 1 anzusetzen.
(6)Bei Vorführkraftfahrzeugen sind die um 20% erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten im Sinne des Absatz eins, anzusetzen.
(6a)Besteht für Arbeitnehmer die Möglichkeit abwechselnd verschiedene arbeitgebereigene Fahrzeuge zu benützen, ist der Durchschnittswert der Anschaffungskosten aller Fahrzeuge und der Durchschnittswert des auf die Fahrzeuge anzuwendenden Prozentsatzes maßgebend. Ist unter diesen Fahrzeugen ein Fahrzeug mit einem Sachbezug von 2% (Abs. 1 Z 1), ist ein Sachbezug von maximal 960 Euro anzusetzen. In allen anderen Fällen ist ein Sachbezug von maximal 720 Euro anzusetzen.
(6a)Besteht für Arbeitnehmer die Möglichkeit abwechselnd verschiedene arbeitgebereigene Fahrzeuge zu benützen, ist der Durchschnittswert der Anschaffungskosten aller Fahrzeuge und der Durchschnittswert des auf die Fahrzeuge anzuwendenden Prozentsatzes maßgebend. Ist unter diesen Fahrzeugen ein Fahrzeug mit einem Sachbezug von 2% (Absatz eins, Ziffer eins,), ist ein Sachbezug von maximal 960 Euro anzusetzen. In allen anderen Fällen ist ein Sachbezug von maximal 720 Euro anzusetzen.
(7)Kostenbeiträge des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber mindern den Sachbezugswert. Bei einem einmaligen Kostenbeitrag ist der Sachbezugswert von den um den Kostenbeitrag geminderten Anschaffungskosten zu berechnen. Trägt der Arbeitnehmer Treibstoffkosten selbst, so ist der Sachbezugswert nicht zu kürzen.“ 3.3.2. Hat ein Arbeitnehmer die Möglichkeit ein Kraftfahrzeug des Arbeitgebers auch für nicht beruflich veranlasste Fahrten, einschließlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ist

§ 4Abs.

1 Sachbezugswerteverordnung in der jeweils zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung ein sich daraus ergebender Sachbezug in Ansatz zu bringen. 3.3.2. Hat ein Arbeitnehmer die Möglichkeit ein Kraftfahrzeug des Arbeitgebers auch für nicht beruflich veranlasste Fahrten, einschließlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ist

Paragraph 4, Absatz eins, Sachbezugswerteverordnung in der jeweils zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung ein sich daraus ergebender Sachbezug in Ansatz zu bringen. Nach der bis 19.02.2014 gültigen Fassung BGBl. II Nr. 467/2004 war für die Verwendung eines dienstgebereigenen Fahrzeuges für Privatfahrten ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), der mit maximal 600 Euro monatlich gedeckelt war, in Ansatz zu bringen.Nach der bis 19.02.2014 gültigen Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 467 aus 2004, war für die Verwendung eines dienstgebereigenen Fahrzeuges für Privatfahrten ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), der mit maximal 600 Euro monatlich gedeckelt war, in Ansatz zu bringen. Nach der ab 20.02.2014 bis 01.12.2015 gültigen Fassung BGBl. II Nr. 243/2015 war

§ 4Abs.

1 der Sachbezugswerteverordnung für die Verwendung eines dienstgebereigenen Fahrzeuges für Privatfahrten ein Sachbezug von 2 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), der jedoch mit maximal 960 Euro monatlich gedeckelt war, anzusetzen (Z 1) bzw. bei Kraftfahrzeugen mit einem CO2-Emissionswert von nicht mehr als 130 Gramm pro Kilometer ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 720 Euro monatlich, in Ansatz zu bringen (Z 2).Nach der ab 20.02.2014 bis 01.12.2015 gültigen Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 243 aus 2015, war

Paragraph 4, Absatz eins, der Sachbezugswerteverordnung für die Verwendung eines dienstgebereigenen Fahrzeuges für Privatfahrten ein Sachbezug von 2 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), der jedoch mit maximal 960 Euro monatlich gedeckelt war, anzusetzen (Ziffer eins,) bzw. bei Kraftfahrzeugen mit einem CO2-Emissionswert von nicht mehr als 130 Gramm pro Kilometer ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 720 Euro monatlich, in Ansatz zu bringen (Ziffer 2,). Daran änderte sich auch nach der ab 02.12.2015 gültigen Fassung BGBl. II Nr. 395/2015 nichts. Daran änderte sich auch nach der ab 02.12.2015 gültigen Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2015, nichts. Im Zusammenhang mit der Privatnutzung eines dienstgebereigenen Kraftfahrzeuges hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die bloße „Möglichkeit“ der Privatnutzung nicht bereits zu einem

§ 15ESt

G 1988 steuerpflichtigen Sachbezug führt. Im Zusammenhang mit der Privatnutzung eines dienstgebereigenen Kraftfahrzeuges hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die bloße „Möglichkeit“ der Privatnutzung nicht bereits zu einem

Paragraph 15, EStG 1988 steuerpflichtigen Sachbezug führt. Allerdings kann die in § 4 Abs. 1 bzw. in § 4

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