RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2022 GeschäftszahlG305 2240461-1 SpruchG305 2240461-1/9E, G305 2240461-1/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , SVNR: XXXX , vertreten durch Referentinnen der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, Außenstelle Liezen, Ausseer Straße 42, 8940 Liezen gegen den Bescheid der Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , SVNR: römisch 40 , vertreten durch Referentinnen der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, Außenstelle Liezen, Ausseer Straße 42, 8940 Liezen gegen den Bescheid der Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 : A) Das Verfahren wird eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. TextBegründung:, Begründung: 1.
- Mit Bescheid vom XXXX .2021, GZ: XXXX , sprach die Österreichische Gebietskrankenkasse, Landesstelle XXXX (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: ÖGK) gemäß § 410 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) iVm. §§ 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 11, 35, 35a und 539a ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 idgF. aus, dass XXXX , SVNR: XXXX , auf Grund seiner Tätigkeit für XXXX , ab dem XXXX .2020 nicht der Voll- und Arbeitslosenpflicht unterliege und eine Versicherungsabmeldung zum XXXX .2020 von Amts wegen vorgenommen worden sei. 1.
- Mit Bescheid vom römisch 40 .2021, GZ: römisch 40 , sprach die Österreichische Gebietskrankenkasse, Landesstelle römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: ÖGK) gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in Verbindung mit Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 11, 35, 35 a und 539 a ASVG sowie gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG 1977 idgF. aus, dass römisch 40 , SVNR: römisch 40 , auf Grund seiner Tätigkeit für römisch 40 , ab dem römisch 40 .2020 nicht der Voll- und Arbeitslosenpflicht unterliege und eine Versicherungsabmeldung zum römisch 40 .2020 von Amts wegen vorgenommen worden sei. 1.
- Mit Eingabe vom XXXX .2021 brachte der BF im Wege seiner ausgewiesenen Vertretung bei der belangten Behörde eine Beschwerde gegen diesen Bescheid ein.1.
- Mit Eingabe vom römisch 40 .2021 brachte der BF im Wege seiner ausgewiesenen Vertretung bei der belangten Behörde eine Beschwerde gegen diesen Bescheid ein. 1.
- Mit hg. Verfügung vom XXXX .2022 wurde für den XXXX .2022 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt.1.
- Mit hg. Verfügung vom römisch 40 .2022 wurde für den römisch 40 .2022 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. 1.
- Mit Eingabe vom XXXX .2022 erklärte der BF, dass er seine Beschwerde gegen den in Punkt 1.1.) näher bezeichneten Bescheid der ÖGK zurückziehe.1.
- Mit Eingabe vom römisch 40 .2022 erklärte der BF, dass er seine Beschwerde gegen den in Punkt 1.1.) näher bezeichneten Bescheid der ÖGK zurückziehe.
- Infolge Zurückziehung der Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom XXXX .2021, GZ: XXXX , ist dem Bundesverwaltungsgericht eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dieser verwehrt, weshalb das hg. Beschwerdeverfahren einzustellen ist.
- Infolge Zurückziehung der Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom römisch 40 .2021, GZ: römisch 40 , ist dem Bundesverwaltungsgericht eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dieser verwehrt, weshalb das hg. Beschwerdeverfahren einzustellen ist.
- Eine mündliche Verhandlung entfällt, da der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden konnte. So hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht unmissverständlich bekannt gegeben, dass er seine Beschwerde zurückziehe. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
- Eine mündliche Verhandlung entfällt, da der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden konnte. So hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht unmissverständlich bekannt gegeben, dass er seine Beschwerde zurückziehe. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; vielmehr ist es so, dass die vom BF aufgeworfenen Rechtsfragen durch den Verwaltungsgerichtshof mehrfach eindeutig in der zitierten Richtung beantwortet wurden; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; vielmehr ist es so, dass die vom BF aufgeworfenen Rechtsfragen durch den Verwaltungsgerichtshof mehrfach eindeutig in der zitierten Richtung beantwortet wurden; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G305.2240461.1.00