RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2022 GeschäftszahlI405 2177256-2 SpruchI405 2177256-2/2E , I405 2177256-2/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durc
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Wiederaufnahmewerberin (im Folgenden: Ww) stellte in Österreich am 06.08.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 07.08.2017 wurde sie durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen. Zu ihrem Fluchtgrund befragt gab sie an, dass sie in ihrer Heimat politische Probleme gehabt habe. In einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 11.10.2017 gab die Ww an, dass sie in ihrem Heimatland Mitglied der politischen Partei Union pour la Démocratie et le Progrès Social (im Folgenden: UDPS) gewesen und deswegen zweimal bei Demonstrationen verhaftet worden sei. Sechs Monate nach ihrer zweiten Verhaftung habe sie fliehen können. In den Nachrichten habe man berichtet, dass alle Geflohenen gesucht würden und getötet werden sollten, weswegen ihr ihr Mann geholfen habe, das Land zu verlassen. Das BFA wies am 18.10.2017 mit Bescheid den Antrag der Ww auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde der Ww ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Dazu wurde gegen die Ww eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für ihre freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.). Das Vorbringen der Ww wurde für nicht glaubhaft befunden.Das BFA wies am 18.10.2017 mit Bescheid den Antrag der Ww auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich wurde der Ww ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Dazu wurde gegen die Ww eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für ihre freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Das Vorbringen der Ww wurde für nicht glaubhaft befunden. Mit Schriftsatz, welcher am 15.11.2017 beim BFA einlangte, erhob die Ww Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründet wurde sie mit unrichtiger Beweiswürdigung, Tatsachenfeststellung und rechtlicher Beurteilung. Am 25.11.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Die Ww erklärte, dass die UDPS jetzt zwar an der Macht sei, aber der Präsident nicht für das stehe, wofür sie gekämpft habe und die UDPS auch mit der alten Regierung zusammenarbeite. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2021, Zl. I405 2177256-1/22E wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Ww stellte am 27.07.2021 einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 32 VwGVG und legte eine Personenfahndung ihre Person betreffend wegen Gefährdung der Staatssicherheit in Kopie samt beglaubigter Übersetzung bei. Die Ww führte begründenden aus, dass sie die Urkunde erst am 13.07.2021 per WhatsApp von einer Bekannten erhalten habe. Es treffe sie daher kein Verschulden, dieses Beweismittel nicht bereits im abgeschlossenen Verfahren vorgelegt zu haben.Die Ww stellte am 27.07.2021 einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 32, VwGVG und legte eine Personenfahndung ihre Person betreffend wegen Gefährdung der Staatssicherheit in Kopie samt beglaubigter Übersetzung bei. Die Ww führte begründenden aus, dass sie die Urkunde erst am 13.07.2021 per WhatsApp von einer Bekannten erhalten habe. Es treffe sie daher kein Verschulden, dieses Beweismittel nicht bereits im abgeschlossenen Verfahren vorgelegt zu haben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden – um Wiederholungen zu vermeiden - als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden – um Wiederholungen zu vermeiden - als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 27.07.2021 und der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts, ergänzend aus einer eingeholten Auskunft aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, dem Strafregister und dem Betreuungsinformationssystem.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A): 3.
- Zu den Rechtsgrundlagen: Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist laut § 32 Abs. 2 VwGVG binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Der Antrag auf Wiederaufnahme ist laut Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG setzt unter anderem voraus, dass neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0526, mwN).Ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG setzt unter anderem voraus, dass neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist vergleiche VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0526, mwN). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs können Tatsachen und Beweismittel im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens bereits vorhanden waren und deren Verwertung der Partei jedoch ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde, nicht jedoch, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt. Dieser Wiederaufnahmegrund ermöglicht nicht die neuerliche Aufrollung eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens in Fragen, die im früheren Verfahren hätten vorgebracht werden können. Der Wiederaufnahmegrund des Hervorkommens neuer Tatsachen oder Beweismittel kann von vornherein nur ein Umstand sein, der den Sachverhalt betrifft, der dem das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheid/Erkenntnis zugrunde gelegt wurde. Eine in einem anderen Verfahren geäußerte Rechtsansicht kann niemals einen solchen Wiederaufnahmegrund darstellen. Auch das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Verfahrensmängel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde vorgelegen seien, bildet keinen Wiederaufnahmegrund nach dieser Bestimmung (vgl. VwGH 30.04.2019, Ra 2018/10/0064, mwN).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs können Tatsachen und Beweismittel im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens bereits vorhanden waren und deren Verwertung der Partei jedoch ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde, nicht jedoch, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt. Dieser Wiederaufnahmegrund ermöglicht nicht die neuerliche Aufrollung eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens in Fragen, die im früheren Verfahren hätten vorgebracht werden können. Der Wiederaufnahmegrund des Hervorkommens neuer Tatsachen oder Beweismittel kann von vornherein nur ein Umstand sein, der den Sachverhalt betrifft, der dem das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheid/Erkenntnis zugrunde gelegt wurde. Eine in einem anderen Verfahren geäußerte Rechtsansicht kann niemals einen solchen Wiederaufnahmegrund darstellen. Auch das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Verfahrensmängel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde vorgelegen seien, bildet keinen Wiederaufnahmegrund nach dieser Bestimmung vergleiche VwGH 30.04.2019, Ra 2018/10/0064, mwN). Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte" - d.h. nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen (vgl. VwGH 20.05.2021, Ra 2021/21/0026, mwN).Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte" - d.h. nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen vergleiche VwGH 20.05.2021, Ra 2021/21/0026, mwN). Ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund nur dann tauglich, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das Bundesverwaltungsgericht entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (vgl. VwGH 30.09.2020, Ra 2020/01/0344, mwN).Ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund nur dann tauglich, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das Bundesverwaltungsgericht entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat vergleiche VwGH 30.09.2020, Ra 2020/01/0344, mwN). Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (vgl. VwGH 14.12.2015, Ra 2015/09/0076, mwN).Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus vergleiche VwGH 14.12.2015, Ra 2015/09/0076, mwN). Eine Wiederaufnahme setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (vgl. VwGH 07.09.2005, 2003/08/0093, mwN; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.; siehe dazu weiters Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 [2011] Rz. 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).Eine Wiederaufnahme setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben vergleiche VwGH 07.09.2005, 2003/08/0093, mwN; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 42 ff.; siehe dazu weiters Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 [2011] Rz. 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen). 3.
- Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den vorliegenden Fall: 3.2.
- Rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren: Hier liegt ein durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2021, Zl. I405 2177256-1/22E rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren vor. Das Erkenntnis wurde der gewillkürten Vertretung des Ww (BBU) sowie dem BFA am 25.01.2021 zugestellt. Die Ww begehrte die Wiederaufnahme dieses abgeschlossenen Verfahrens. 3.2.
- Behauptete Wiederaufnahmegründe: Die Ww stützt sich auf § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG, wonach neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen wären, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.Die Ww stützt sich auf Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG, wonach neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen wären, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Als neue Tatsache bzw. neues Beweismittel machte der Ww im Antrag vom 27.07.2021 geltend: Personenfahndung in französischer Sprache vom 05.01.2021 in Kopie samt beglaubigter Übersetzung und Screenshot der Übermittlung per Whatsapp vom 13.07.
- Der Antrag führt dazu aus, dass der Urkunde zu entnehmen sei, dass die Ww in der Demokratischen Republik Kongo aus Gründen der Gefährdung der Staatssicherheit verfolgt werde und zwar trotz mittlerweile eigetretener politischer Änderung. Den Länderberichten sei zu entnehmen, dass in der Demokratischen Republik Kongo unmenschliche Haftbedingungen herrschen. Bei Beachtung dieses Dokuments hätte das Bundesverwaltungsgericht daher eine anderslautende Entscheidung erlassen. Gem. § 32 Abs. 2 VwGVG ist ein Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hatte.Gem. Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG ist ein Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hatte. Dem Antrag nach hat die Ww von dieser als Wiederaufnahmegrund vorgebrachten Tatsache (Personenfahndung) per WhatsApp-Nachricht am 13.07.2021 Kenntnis erlangt und hat sie am 27.07.2021, somit am letzten Tag der zweiwöchigen Frist, den Antrag auf Wiederaufnahme eingebracht. Nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte", d.h. nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene, Tatsachen beziehen (VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0197).Nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte", d.h. nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene, Tatsachen beziehen (VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0197). Auch bei Berücksichtigung dieser neuen Tatsache würde diese die Richtigkeit des im abgeschlossenen Asylverfahrens angenommenen Sachverhaltes nicht in einem wesentlichen Punkt zweifelhaft erscheinen lassen. Neu entstandene Tatsachen, also Änderungen des Sachverhalts nach Abschluss des Verfahrens, erübrigen zudem eine Wiederaufnahme des Verfahrens, weil in diesem Fall einem Antrag auf der Basis eines geänderten Sachverhaltes die Rechtskraft des bereits erlassenen Bescheides entgegensteht. Bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung über einen Asylantrag eingetreten sind, ist kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag (auf internationalen Schutz) zu stellen (vgl. dazu VwGH 17.02.2006, Zl. 2006/18/0031; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 18.12.1996, Zl. 95/20/0672).Neu entstandene Tatsachen, also Änderungen des Sachverhalts nach Abschluss des Verfahrens, erübrigen zudem eine Wiederaufnahme des Verfahrens, weil in diesem Fall einem Antrag auf der Basis eines geänderten Sachverhaltes die Rechtskraft des bereits erlassenen Bescheides entgegensteht. Bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung über einen Asylantrag eingetreten sind, ist kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag (auf internationalen Schutz) zu stellen vergleiche dazu VwGH 17.02.2006, Zl. 2006/18/0031; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 18.12.1996, Zl. 95/20/0672). Sofern die Ww als neue Tatsache bzw. neues Beweismittel erachtet, dass ihr erst am 13.07.2021 das Fahndungsschreiben vom 05.01.2021 durch eine Bekannte per WhatsApp zugekommen sei, ist anzuführen, dass eine staatliche Verfolgung sowie Fahndung nach ihrer Person bereits im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt worden ist und als nicht glaubhaft befunden wurde. Des Weiteren kann diesem Dokument mangels Vorlage des Originals auch keine besondere Beweiskraft zukommen. Aus dem Länderinformationsblatt zur Demokratischen Republik Kongo vom 17.12.2020 ergibt sich, dass angesichts der weit verbreiteten Korruption der Justiz- und Verwaltungsbehörden eine Vielzahl an Dokumenten (Reisepass, Personalausweis, Heirats- und Geburtsurkunde, Ledigkeitsbescheinigung, Scheidungsurteil, Haftbefehl, offizielle Bestätigungsschreiben jeglicher Art) mit vom Besteller vorgegebenem Inhalt von der formal zuständigen Stelle käuflich erworben werden können. Es handelt sich jedenfalls bei der Personenfahnung an sich um keine neue Tatsache iSd § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG.Sofern die Ww als neue Tatsache bzw. neues Beweismittel erachtet, dass ihr erst am 13.07.2021 das Fahndungsschreiben vom 05.01.2021 durch eine Bekannte per WhatsApp zugekommen sei, ist anzuführen, dass eine staatliche Verfolgung sowie Fahndung nach ihrer Person bereits im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt worden ist und als nicht glaubhaft befunden wurde. Des Weiteren kann diesem Dokument mangels Vorlage des Originals auch keine besondere Beweiskraft zukommen. Aus dem Länderinformationsblatt zur Demokratischen Republik Kongo vom 17.12.2020 ergibt sich, dass angesichts der weit verbreiteten Korruption der Justiz- und Verwaltungsbehörden eine Vielzahl an Dokumenten (Reisepass, Personalausweis, Heirats- und Geburtsurkunde, Ledigkeitsbescheinigung, Scheidungsurteil, Haftbefehl, offizielle Bestätigungsschreiben jeglicher Art) mit vom Besteller vorgegebenem Inhalt von der formal zuständigen Stelle käuflich erworben werden können. Es handelt sich jedenfalls bei der Personenfahnung an sich um keine neue Tatsache iSd Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG. Beim Umstand, dass die Ww nun erst nach dem Abschluss ihres Asylverfahrens Kenntnis von einem Fahndungsschreiben ihre Person betreffend erlangte, handelt es sich somit um keine neue Tatsache bzw. kein neues Beweismittel das voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeiführen könnte. Da somit kein tauglicher Wiederaufnahmegrund geltend gemacht wurde, war dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens daher nicht stattzugeben. Angesichts der erfolgten Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag als Hauptsache bedarf es in Bezug auf dieses Verfahrens auch keiner Entscheidung mehr über die mit dem Antrag in Verbindung stehenden Punkte.
- Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Da die Sachlage aufgrund der Aktenlage geklärt erscheint, konnte eine mündliche Erörterung der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft. Vielmehr ist die hier zu beantwortende Frage, ob ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG vorliegt, rein rechtlicher Natur. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Rechtsvertreter der Wiederaufnahmewerberin ebenfalls nicht gestellt. Dem Entfall der Verhandlung stehen im Ergebnis weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da die Sachlage aufgrund der Aktenlage geklärt erscheint, konnte eine mündliche Erörterung der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft. Vielmehr ist die hier zu beantwortende Frage, ob ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG vorliegt, rein rechtlicher Natur. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Rechtsvertreter der Wiederaufnahmewerberin ebenfalls nicht gestellt. Dem Entfall der Verhandlung stehen im Ergebnis weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I405.2177256.2.00