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{'item': 'I406 2252172-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2022 GeschäftszahlI406 2252172-1 Spruch, I406 2252172-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 23.02.2022 von Italien kommend mit einem Zug in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Da er keine die für einen rechtmäßigen Aufenthalt benötigten Dokumente vorweisen konnte, wurde er festgenommen. Eine anschließend durchgeführte Abfrage aus der Eurodac-Datenbank (zentrales, automatisiertes europäisches Fingerabdruckidentifizierungssystem) ergab, dass er bereits in Italien zwei Anträge auf internationalen Schutz stellte. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer noch am selben Tag niederschriftlich einvernommen. In dieser Einvernahme gab er an, er habe nach Deutschland reisen wollen, um zu arbeiten. Der Grund für seine Reise sei die Suche nach Arbeit gewesen. Er sei etwa fünf Jahre lang in Italien gewesen, seine Asylanträge in Italien seien negativ entschieden worden. Er habe keine Dokumente und keinen Aufenthaltstitel für einen Schengenstaat. In Österreich verfüge er über keine Verwandten und keine engen Bekannten.
  2. Mit dem angefochtenen (Mandats-)Bescheid vom 23.02.2022 ordnete das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer gemäß Art 28 Abs 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens (nach Italien) an.
  3. Mit dem angefochtenen (Mandats-)Bescheid vom 23.02.2022 ordnete das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens (nach Italien) an.
  4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde vom 28.02.2022 gemäß § 22a BFA-VG, in welcher unter anderem die Durchführung einer Verhandlung und der Ersatz der Eingabengebühr in Höhe von EUR 30 und der Ersatz von allfälligen weiteren Barauslagen beantragt wurde.
  5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde vom 28.02.2022 gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG, in welcher unter anderem die Durchführung einer Verhandlung und der Ersatz der Eingabengebühr in Höhe von EUR 30 und der Ersatz von allfälligen weiteren Barauslagen beantragt wurde. Inhaltlich wird in der Beschwerde vorgebracht, dass die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft im konkreten Fall nicht gegeben seien, weil zum einen erhebliche Fluchtgefahr nicht gegeben sei und zum anderen auch gelindere Mittel zur Verfahrenssicherung ausreichend wären. Das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr erfordere besondere Gesichtspunkte, die über das Vorliegen von in Dublin-Verfahren typischen Sachverhaltselementen hinausgehen, da Schubhaft in Dublin-Konstellationen kein Standardfall sein solle. Die belangte Behörde stütze sich lediglich auf die Kriterien des § 76 Abs 3 Z 6 und Z 9 für die Bestimmung von Fluchtgefahr. Gerade dabei handle es sich aber um jene Tatbestände, die in „Dublin-Konstellationen“ typischerweise vorliegen würden, weshalb es sich somit nicht um besondere Gesichtspunkte handle, aus denen eine erhebliche Fluchtgefahr abgeleitet werden könne.Das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr erfordere besondere Gesichtspunkte, die über das Vorliegen von in Dublin-Verfahren typischen Sachverhaltselementen hinausgehen, da Schubhaft in Dublin-Konstellationen kein Standardfall sein solle. Die belangte Behörde stütze sich lediglich auf die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6 und Ziffer 9, für die Bestimmung von Fluchtgefahr. Gerade dabei handle es sich aber um jene Tatbestände, die in „Dublin-Konstellationen“ typischerweise vorliegen würden, weshalb es sich somit nicht um besondere Gesichtspunkte handle, aus denen eine erhebliche Fluchtgefahr abgeleitet werden könne. Alleine die Tatsache der Antragstellung in einem Mitgliedstaat sei noch kein Argument für das Bestehen erheblicher Fluchtgefahr, da dieser Umstand überhaupt erst zur Anwendbarkeit der Dublin-VO führt. Außer in Italien habe der Beschwerdeführer in keinem weiteren Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Hinweise dafür würden auch nicht vorliegen. Im Gegensatz dazu habe er in seiner Befragung angegeben, dass er sich die letzten rund fünf Jahre in Italien aufgehalten habe. Diese Angaben würden mit den Eintragungen im EURODAC-System übereinstimmen. Die pauschale Behauptung der Behörde, der Beschwerdeführer nutze das europäische Asyl- und Sozialsystem bewusst aus, um sich daraus Vorteile zu verschaffen, entbehre einer entsprechenden Grundlage. Der Vorwurf werde auch an keiner Stelle entsprechend präzisiert. Diesen Ausführungen komme daher kein Begründungswert zu. Zum vermeintlichen Vorliegen des Kriteriums der Z 9 sei auszuführen, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs seien. Es handle sich ebenfalls um Umstände, die in Dublin-Konstellationen geradezu typischerweise vorliegen würden. Zwar habe der Beschwerdeführer in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, dies stehe jedoch der Unterbringung in einer Unterkunft des Bundes (etwa im Rahmen eines gelinderen Mittels) nicht entgegen.Zum vermeintlichen Vorliegen des Kriteriums der Ziffer 9, sei auszuführen, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs seien. Es handle sich ebenfalls um Umstände, die in Dublin-Konstellationen geradezu typischerweise vorliegen würden. Zwar habe der Beschwerdeführer in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, dies stehe jedoch der Unterbringung in einer Unterkunft des Bundes (etwa im Rahmen eines gelinderen Mittels) nicht entgegen. Die belangte Behörde habe somit keine Umstände aufzeigen können, die erhebliche Fluchtgefahr begründen würden. Der Beschwerdeführer sei auch kooperativ und bereit, das Verfahren bis zur Beendigung und allenfalls (im Fall der Zustimmung) bis zur Überstellung nach Italien abzuwarten. Zwar habe der Beschwerdeführer ursprünglich beabsichtigt, nach Deutschland weiterzureisen. Nach entsprechender Aufklärung über seine rechtliche Situation und die Dublin-VO wolle er aber nunmehr nicht mehr nach Deutschland weiterreisen, sondern sich seinem Verfahren in Österreich sowie der danach wahrscheinlich folgenden Überstellung stellen. Selbst bei Fluchtgefahr – welche ausdrücklich in Abrede gestellt werde – käme im vorliegenden Fall sowohl das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung als auch das gelindere Mittel der Anordnung der Unterkunftnahme in Betracht. Entsprechende nachvollziehbare, auf den Einzelfall bezogene Ausführungen seien im Bescheid nicht zu finden. Die fehlende soziale Verankerung sei kein Argument, welches zwingend gegen ein gelinderes Mittel spreche, zumal für genau diesen Fall das gelindere Mittel der Anordnung der Unterkunftnahme iSd § 77 Abs 3 Z 1 FPG als Möglichkeit gesetzlich festgeschrieben worden sei. Gegen den Beschwerdeführer sei bislang auch kein gelinderes Mittel angeordnet worden.Entsprechende nachvollziehbare, auf den Einzelfall bezogene Ausführungen seien im Bescheid nicht zu finden. Die fehlende soziale Verankerung sei kein Argument, welches zwingend gegen ein gelinderes Mittel spreche, zumal für genau diesen Fall das gelindere Mittel der Anordnung der Unterkunftnahme iSd Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, FPG als Möglichkeit gesetzlich festgeschrieben worden sei. Gegen den Beschwerdeführer sei bislang auch kein gelinderes Mittel angeordnet worden. Der Beschwerdeführer sei in seiner polizeilichen Einvernahme nicht danach befragt worden, ob er einem solchen gelinderen Mittel Folge leisten wurde. Er sei auch nicht über die Möglichkeit der Anordnung eines gelinderen Mittels an Stelle der Schubhaft belehrt worden. Der Beschwerdeführer würde einem solchen gelinderen Mittel aber sehr wohl Folge leisten.
  6. Mit Schriftsatz vom 28.02.2022 erstattete das Bundesamt eine Stellungnahme und stellte den Antrag, den Beschwerdeführer zum Ersatz der Gesamtgebühren (Vorlage und Schriftsatzaufwand) von insgesamt EUR 426,20 zu verpflichten. In der Stellungnahme bestärkte das Bundesamt das Vorliegen der Voraussetzungen für die Schubhaft. Der Beschwerdeführer führe keinerlei Dokumente mit sich, was begründet auf eine Täuschungsabsicht den Grenz- und Fremdenbehörden gegenüber schließen lasse. Die italienischen Behörden würden Asylwerbern regelmäßig eine „Carta d’identita“ ausstellen, die zwar nicht zum Reisen berechtige, jedoch zumindest Aufschluss über die Verfahrensidentität in Italien geben könne. Als Zweck seiner Reise habe er angegeben, in Deutschland arbeiten zu wollen und auf Arbeitssuche zu sein. Da er diese Reise bewusst ohne Identitätsdokumente, nennenswerte Geldmittel oder Arbeitsgenehmigung angetreten habe, könne begründet davon ausgegangen werden, dass er vorgehabt habe, in Deutschland „schwarz“ zu arbeiten. Reisezweck sei somit nicht die Suche nach internationalem Schutz, sondern die Suche nach Arbeit gewesen. Vor der Polizei habe der Beschwerdeführer zudem noch angegeben, seine beiden Anträge auf internationalen Schutz seinen negativ entschieden worden. Somit habe er sich offensichtlich in Italien einer Abschiebung in den Herkunftsstaat entzogen. Sohin habe bereits zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme davon ausgegangen werden können, dass der Beschwerdeführer nicht vertrauenswürdig sei und nicht gewillt sein würde, sich den Anordnungen der Behörde zu fügen. Eine durchgeführte Anfrage beim Polizeikooperationszentrum XXXX habe außerdem folgende Auskunft über den Status des Beschwerdeführers in Italien ergeben:Eine durchgeführte Anfrage beim Polizeikooperationszentrum römisch 40 habe außerdem folgende Auskunft über den Status des Beschwerdeführers in Italien ergeben: „… XXXX geb.:„… römisch 40 geb.: - Fahndung negativ - Krimpol. Erkenntnisse bzw Vormerkungen: Suchtmittel, Körperverletzung, gef. Drohung - PermessoNr: XXXX (Asylanfragender) ist am 11.04.2020 abgelaufen – aktuell kein Titel in IT- PermessoNr: römisch 40 (Asylanfragender) ist am 11.04.2020 abgelaufen – aktuell kein Titel in IT - Aliasgeburtsdaten: XXXX und XXXX - Aliasgeburtsdaten: römisch 40 und römisch 40 - Keine weiteren Erkenntnisse aus Italien…“ Daraus ergebe sich, dass seine vorläufige Aufenthaltsgestattung im Zuge des Asylverfahrens vor fast zwei Jahren abgelaufen sei und dies bestätige somit die Annahme der Behörde. Der Beschwerdeführer habe somit eine Abschiebung umgangen bzw. behindert oder dies zumindest versucht. Es könne somit nicht die Rede davon sein, dass es sich bei gegenständlichem Sachverhalt um einen typischerweise bei jeder Dublin-Konstellation vorliegenden Sachverhalt handle. Dass er in keinem weiteren Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt habe, sei richtig und dies sei auch nicht erforderlich, um Fluchtgefahr anzunehmen. Auch in der versuchten oder beabsichtigten Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat könne eine erhebliche Fluchtgefahr gesehen werden. Es komme auf die Umstände im Einzelfall an. Der Beschwerdeführer habe sich, wie oben näher ausgeführt, dem Abschiebeverfahren in Italien offensichtlich entzogen. Der Grund für seine Weiterreise sei nicht die Suche nach Schutz, sondern die Suche nach Arbeit gewesen. Sohin könne begründet von einer Ausnutzung des europäischen Asyl- und Sozialsystems gesprochen werden, da der Beschwerdeführer die beiden negativen Entscheidungen nicht akzeptiert habe, sondern den durch die Antragstellung erreichten Aufenthalt im Schengenraum nutze, um unrechtmäßig das Bundesgebiet Italiens zu verlassen und in einen anderen Mitliedstaat weiterzureisen und beabsichtige ohne die nötigen Berechtigungen dort zu arbeiten.
  7. Am 04.03.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch. In deren Verlauf stellte das Bundesamt den Antrag auf Ersatz der vollen Gebühren.
  8. Am 04.03.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch. , In deren Verlauf stellte das Bundesamt den Antrag auf Ersatz der vollen Gebühren. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der oben angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und ist haftfähig. Seine Identität steht nicht fest. Aktuell verfügt er über keine Aufenthaltsberechtigung für einen Staat im europäischen Wirtschaftsraum. Der Beschwerdeführer stellte am 06.03.2017 und am 12.04.2018 in Italien Anträge auf internationalen Schutz, welche negativ entschieden wurden. Zuletzt war er in Italien als Asylanfragender bis 11.04.2020 zum Aufenthalt berechtigt. Bei der italienischen Kriminalpolizei ist er wegen Suchtmittel, Körperverletzung und gefährlicher Drohung vorgemerkt und verlief eine Fahndung nach ihm negativ. Zudem verwendete der Beschwerdeführer in Italien zwei Aliasgeburtsdaten; XXXX und XXXX .Bei der italienischen Kriminalpolizei ist er wegen Suchtmittel, Körperverletzung und gefährlicher Drohung vorgemerkt und verlief eine Fahndung nach ihm negativ. Zudem verwendete der Beschwerdeführer in Italien zwei Aliasgeburtsdaten; römisch 40 und römisch 40 . Am 23.02.2022 reiste er mit einem Zug von Italien kommend ins österreichische Bundesgebiet ein und wurde einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Als sich herausstellte, dass er keine Dokumente für einen rechtmäßigen Aufenthalt vorweisen konnte, ist er von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen worden. Seit 23.02.2022 befindet er sich in Schubhaft und derzeit führt das Bundesamt Konsultationen mit Italien betreffend seine Rückübernahme. Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf und verfügt im Bundesgebiet über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Bislang ging er in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und hatte er zu keinem Zeitpunkt einen eigenen sowie festen Wohnsitz im Bundesgebiet. Er hat auch keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhalts. In Österreich ist der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten.
  11. Beweiswürdigung: Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung folgende Erwägungen getroffen: 2.
  12. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  13. Zur Person des Beschwerdeführers: Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich primär aus den Unterlagen der Landespolizeidirektion Tirol, insbesondere aus dem Bericht vom 23.02.2022, dem angefochtenen Bescheid, den Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme, aus dem abgefragten Auszug aus dem zentralen Fremdenregister vom 28.02.2022 und der Auskunft des Polizeikooperationszentrums XXXX vom 28.02.2022.Die getroffenen Feststellungen ergeben sich primär aus den Unterlagen der Landespolizeidirektion Tirol, insbesondere aus dem Bericht vom 23.02.2022, dem angefochtenen Bescheid, den Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme, aus dem abgefragten Auszug aus dem zentralen Fremdenregister vom 28.02.2022 und der Auskunft des Polizeikooperationszentrums römisch 40 vom 28.02.
  14. Eine soziale Verankerung oder integrative Verfestigung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war nicht feststellbar und wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet. Wie sich vor allem aus den jeweils am 28.02.2022 eingeholten Auszügen aus dem Melderegister und der Sozialversicherungsdatenbank ergibt, ging er im Bundesgebiet bislang keiner Erwerbstätigkeit nach und verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen eigenen, festen Wohnsitz. Anhaltspunkte für maßgebliche Integrationsmerkmale in Österreich liegen sohin nicht vor. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme sowie aus dem Umstand seines erst kurzen Aufenthalts in Österreich. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 28.02.
  15. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  16. Zur Schubhaft: 3.1.
  17. Rechtslage Ein Fremder hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn gegen ihn Schubhaft gemäß dem
  18. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (§ 22a Abs 1 Z 3 BFA-VG).Ein Fremder hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn gegen ihn Schubhaft gemäß dem
  19. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG). Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lautet: § 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
  3. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  4. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  5. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  6. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  11. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  12. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Die Absätze 1 bis 3 des mit „Gelinderes Mittel“ betitelten § 77 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten: Die Absätze 1 bis 3 des mit „Gelinderes Mittel“ betitelten Paragraph 77, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten: § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Die Absätze 1 bis 3 des Artikel 28 der Dublin Verordnung (Verordnung Nr. 604/2013) lauten:Die Absätze 1 bis 3 des Artikel 28 der Dublin Verordnung (Verordnung Nr. 604 aus 2013,) lauten:
(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2)Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3)Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend. Artikel 2 lit n der Dublin Verordnung lautet:Artikel 2 Litera n, der Dublin Verordnung lautet: „Fluchtgefahr“ das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. 3.1.
  1. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Das Bundesamt ordnete über den Beschwerdeführer die Schubhaft an und stütze sich dabei auf § 76 Abs 2 Z 3 FPG in Verbindung mit Art 28 Abs 1 und 2 der Dublin Verordnung, wonach eine Person zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung in Haft genommen werden darf, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.Das Bundesamt ordnete über den Beschwerdeführer die Schubhaft an und stütze sich dabei auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins und 2 der Dublin Verordnung, wonach eine Person zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung in Haft genommen werden darf, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Im vorliegenden Fall wurde von der belangten Behörde die Schubhaft zur Sicherung eines Überstellungsverfahrens angeordnet. Mit einer Überstellung des Beschwerdeführers war im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft insoweit zu rechnen als er bereits zwei Asylanträge in Italien stellte und Italien nach Art 18 der Dublin Verordnung 604/2013 als zuständiger Mitgliedstaat zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers verpflichtet ist. Die Annahme, dass der Beschwerdeführer nach Italien überstellt werden kann, ist deshalb begründet.Im vorliegenden Fall wurde von der belangten Behörde die Schubhaft zur Sicherung eines Überstellungsverfahrens angeordnet. Mit einer Überstellung des Beschwerdeführers war im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft insoweit zu rechnen als er bereits zwei Asylanträge in Italien stellte und Italien nach Artikel 18, der Dublin Verordnung 604 aus 2013, als zuständiger Mitgliedstaat zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers verpflichtet ist. Die Annahme, dass der Beschwerdeführer nach Italien überstellt werden kann, ist deshalb begründet. Das Bundesamt ging auch zu Recht vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr aus. Bei der italienischen Kriminalpolizei ist der Beschwerdeführer wegen Suchtmittel, Körperverletzung und gefährlicher Drohung vorgemerkt und verlief eine Fahndung nach ihm negativ. Offensichtlich ist der Beschwerdeführer untergetaucht und hat sich insbesondere mit seiner nunmehrigen Ausreise dem Zugriff der italienischen Behörden entzogen. Zudem wurden die von ihm gestellten Asylanträge in Italien negativ entschieden, weshalb er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch aus Italien ausgereist ist, um einer Abschiebung in seinen Herkunftsstaat zu entgehen. Es liegt somit ein beträchtliches Risiko für ein erneutes Untertauchen vor. Darüber hinaus liegt weder eine soziale noch eine berufliche Verankerung bzw. integrative Verfestigung des Beschwerdeführers in Österreich vor. Über eigene Mittel zur Existenzsicherung verfügt er ebenso wenig wie über einen gesicherten Wohnsitz. Er hat auch keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Es bestehen sohin keine Bindungen, die den Beschwerdeführer allenfalls davon abhalten würden, das Bundesgebiet zu verlassen. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, Mittelosigkeit und fehlende Integration bei noch nicht lange aufhältigen Asylwerber würden noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs begründen, ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer in Österreich kein Asylwerber ist und das Fehlen von ausreichenden Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet in der Regel das Risiko des Untertauchens sehr erhöht und Sicherungsbedarf begründet. Ferner ist die Behauptung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer möge nunmehr nicht mehr nach Deutschland weiterreisen, sondern sich seinem Verfahren in Österreich sowie der danach wahrscheinlich folgenden Überstellung stellen, stark anzuzweifeln. Der Beschwerdeführer beabsichtigte, zum Zwecke der Arbeitssuche nach Deutschland zu reisen und äußerte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht überdies, er sei nach Österreich gekommen, um hier zu arbeiten, weiters erklärte er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter offensichtlicher Bezugnahme auf bereits durch seine Asylverfahren in Italien behandelte Sachverhalte, er sei wegen seiner misslichen Lage in Nigeria nicht dorthin zurückgekehrt. Dies zeigt insbesondere, dass der Beschwerdeführer das Ergebnis seiner Asylverfahren nicht respektiert, sondern vielmehr versucht, dieses zu umgehen. Aus all diesen Gründen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eben definitiv nicht freiwillig an der Überstellung nach Italien, wo seine Asylanträge abgewiesen worden sind und ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Abschiebung nach Nigeria und oder eine strafrechtliche Verfolgung droht, mitwirken möchte. An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wenig glaubhaft erklärte, er würde nach Nigeria zurückkehren, nichts zu ändern. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände des konkreten Falls und des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers ist daher vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr und eines Sicherungsbedarfs zur Verhinderung eines Untertauchens auszugehen. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft ist damit zu rechnen, dass er untertaucht und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nach Deutschland weiterreist, wodurch eine Überstellung nach Italien entweder nicht erfolgen kann oder erheblich erschwert werden würde. In Anbetracht der Gesamtsituation, insbesondere seiner Ignoranz gegenüber jeglichen behördlichen Entscheidungen und des Umstandes, dass er versuchte, sich der strafrechtlichen Verfolgung zu entziehen, und das Asylsystem durch den Versuch, in Deutschland oder Österreich zu arbeiten, missbrauchte, vermag an dieser Einschätzung auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar mehrfach, aber eben nicht glaubhaft erklärte, er würde nicht untertauchen. Daher konnte aufgrund der vorliegenden Fluchtgefahr mit der Anwendung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden. Die bloße Anordnung einer Unterkunftnahme und einer periodischen Meldeverpflichtung hindern den Beschwerdeführer nicht daran, sofort nach Haftentlassung unterzutauchen und in einen Nachbarstaat weiterzureisen. Der Ansicht des Bundesamtes, dass sich beim Beschwerdeführer weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden ließen, ist deshalb beizupflichten. Des Weiteren erweist sich die Schubhaft in zeitlicher Hinsicht als verhältnismäßig. Die Dauer der nunmehrigen Schubhaft ist gemäß Art 28 Abs 3 der Dublin VO beschränkt und die Verordnung sieht unter anderem für die Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs und die Durchführung einer Überstellung explizit Fristen vor. Es ist deshalb bald mit einer positiven Antwort von Italien und einer zeitnahen Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu rechnen. Zum Entscheidungszeitpunkt sind im Übrigen auch keine allgemeinen oder COVID-19 bedingten Hindernisse bekannt, welche Rücküberstellungen praktisch nicht durchführbar machen würden. Die Dauer der nunmehrigen Schubhaft ist gemäß Artikel 28, Absatz 3, der Dublin VO beschränkt und die Verordnung sieht unter anderem für die Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs und die Durchführung einer Überstellung explizit Fristen vor. Es ist deshalb bald mit einer positiven Antwort von Italien und einer zeitnahen Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu rechnen. Zum Entscheidungszeitpunkt sind im Übrigen auch keine allgemeinen oder COVID-19 bedingten Hindernisse bekannt, welche Rücküberstellungen praktisch nicht durchführbar machen würden. Bei einer Gesamtbetrachtung überwiegt somit das öffentliche Interesse an der gesicherten Außerlandesbringung den Schutz der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers. Insgesamt erfolgte die Verhängung der Schubhaft daher zu Recht, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und gemäß § 22a Abs 3 BFA-VG festzustellen war, dass zum Entscheidungszeitpunkt die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Insgesamt erfolgte die Verhängung der Schubhaft daher zu Recht, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen war, dass zum Entscheidungszeitpunkt die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.
  2. Zur Kostenentscheidung: 3.2.
  3. Rechtslage Gemäß § 22a Abs 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach § 22a Abs 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Gemäß § 35 Abs 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (§ 35 Abs 3 VwGVG).Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG). Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt: "
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  6. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  7. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  8. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
  9. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
  10. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro." 3.2.
  11. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Aufgrund der Abweisung der Beschwerde sowie der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vorliegen, ist die belangte Behörde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang von insgesamt EUR 887,20 (Vorlageaufwand EUR 57,40 + Schriftsatzaufwand EUR 368,80 + Verhandlungsaufwand EUR 461,--) hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Prüfung der Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I406.2252172.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.