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{'item': 'I413 2235473-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2022 GeschäftszahlI413 2235473-1 Spruch, I413 2235473-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Frau römisch 40 ist verpflichtet, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die Österreichische Gesundheitskasse zu bezahlen.“, B),

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit angefochtenem Bescheid vom 28.08.2020, Zl. XXXX , stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der Beitragskontoinhaber(

  1. in)XXXX der Österreichischen Gesundheitskasse gemäß § 67 Abs 10 ASVG in Verbindung mit § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge s.Nbg. aus den Vorschreibungen für die Zeiträume auf Grund der Nachrechnung aus den Beitragsprüfungen vom 04. November 2019 und 20. Feber 2020 von € 18.988,75 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 14.09.2020 3,38% p.a. aus € 18.988,75 schuldet, wobei sie verpflichtet wurde, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die belangte Behörde zu bezahlen. 1. Mit angefochtenem Bescheid vom 28.08.2020, Zl. römisch 40 , stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der Beitragskontoinhaber(
  2. in)römisch 40 der Österreichischen Gesundheitskasse gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge s.Nbg. aus den Vorschreibungen für die Zeiträume auf Grund der Nachrechnung aus den Beitragsprüfungen vom 04. November 2019 und 20. Feber 2020 von € 18.988,75 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 14.09.2020 3,38% p.a. aus € 18.988,75 schuldet, wobei sie verpflichtet wurde, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die belangte Behörde zu bezahlen. 2. Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 02.09.2020 zugestellten Bescheid richtet sich die seitens ihres Bevollmächtigten XXXX verfasste Beschwerde. Zusammengefasst wurde dabei vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei zwar im Firmenbuch als Geschäftsführerin eingetragen, habe diese Tätigkeit aber nachweisbar nie ausgeübt, was mit E-Mail vom 07.07.2020 bereits mitgeteilt worden sei. Sie sei nur als Treuhänderin für XXXX tätig gewesen, der der faktischer Geschäftsführer gewesen sei und alle Geschäfte abgewickelt habe. Dies sei bereits bei Gericht und der BH Kitzbühel so angegeben worden. Zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Beschwerdeführerin sei das Beitragskonto ausgeglichen gewesen und habe sie mit den späteren Prüfungsergebnissen nichts zu tun, wie auch aus den Kopien der Vernehmungsprotokolle der Steuerfahndung hervorgehe. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch Herr XXXX würden ausdrücklich bestätigen, dass alleine Herr XXXX für die Beanstandungen und Feststellungen verantwortlich sei. Es werde daher um Rücknahme des falsch ausgestellten Bescheides und um Einstellung aller Maßnahmen gegen die Beschwerdeführerin ersucht. 2. Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 02.09.2020 zugestellten Bescheid richtet sich die seitens ihres Bevollmächtigten römisch 40 verfasste Beschwerde. Zusammengefasst wurde dabei vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei zwar im Firmenbuch als Geschäftsführerin eingetragen, habe diese Tätigkeit aber nachweisbar nie ausgeübt, was mit E-Mail vom 07.07.2020 bereits mitgeteilt worden sei. Sie sei nur als Treuhänderin für römisch 40 tätig gewesen, der der faktischer Geschäftsführer gewesen sei und alle Geschäfte abgewickelt habe. Dies sei bereits bei Gericht und der BH Kitzbühel so angegeben worden. Zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Beschwerdeführerin sei das Beitragskonto ausgeglichen gewesen und habe sie mit den späteren Prüfungsergebnissen nichts zu tun, wie auch aus den Kopien der Vernehmungsprotokolle der Steuerfahndung hervorgehe. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch Herr römisch 40 würden ausdrücklich bestätigen, dass alleine Herr römisch 40 für die Beanstandungen und Feststellungen verantwortlich sei. Es werde daher um Rücknahme des falsch ausgestellten Bescheides und um Einstellung aller Maßnahmen gegen die Beschwerdeführerin ersucht. 3. Einlangend mit 28.09.2020 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt unter Abgabe einer Stellungnahme vor. 4. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 30.09.2020 wurde XXXX aufgetragen, binnen Zweiwochenfrist eine schriftliche Vollmachtsurkunde vorzulegen. Dem wurde mittels E-Mail-Vorlage vom 13.10.2020 entsprochen. 4. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 30.09.2020 wurde römisch 40 aufgetragen, binnen Zweiwochenfrist eine schriftliche Vollmachtsurkunde vorzulegen. Dem wurde mittels E-Mail-Vorlage vom 13.10.2020 entsprochen. 5. Am 13.11.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung satt, im Zuge derer die Frage der Vollmacht erörtert wurde. 6. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.08.2021 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung I410 abgenommen und der Gerichtsabteilung I413 neu zugewiesen. 7. Am 16.11.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit eines Vertreters der belangten Behörde durch, im Zuge derer die Beschwerdeführerin sowie die Zeugen XXXX (welcher zugleich als Bevollmächtigter fungiert) und XXXX einvernommen wurden. Dabei wurde dem Vertreter der belangten Behörde aufgetragen, binnen 14 Tagen die Niederschrift vom 03.09.2019 sowie die Niederschrift zur Schlussbesprechung in Kopie vorzulegen. 7. Am 16.11.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit eines Vertreters der belangten Behörde durch, im Zuge derer die Beschwerdeführerin sowie die Zeugen römisch 40 (welcher zugleich als Bevollmächtigter fungiert) und römisch 40 einvernommen wurden. Dabei wurde dem Vertreter der belangten Behörde aufgetragen, binnen 14 Tagen die Niederschrift vom 03.09.2019 sowie die Niederschrift zur Schlussbesprechung in Kopie vorzulegen. 8. Einlangend mit 18.11.2021 wurden seitens der belangten Behörde die Niederschrift vom 03.09.2019 und die Niederschrift zur Schlussbesprechung dargetan. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die XXXX (ab 10.04.2020 XXXX in Liqu.), war im Geschäftszweig Taxi, Bus und Transportgewerbe mit Sitz in der politischen Gemeinde XXXX tätig.Die römisch 40 (ab 10.04.2020 römisch 40 in Liqu.), war im Geschäftszweig Taxi, Bus und Transportgewerbe mit Sitz in der politischen Gemeinde römisch 40 tätig. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 19.03.2020 zu XXXX wurde die Zahlungsunfähigkeit der XXXX festgestellt und das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet. Dieser Beschluss erwuchs am 02.04.2020 in Rechtskraft. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 19.03.2020 zu römisch 40 wurde die Zahlungsunfähigkeit der römisch 40 festgestellt und das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet. Dieser Beschluss erwuchs am 02.04.2020 in Rechtskraft. Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum 03.09.2008 bis 29.06.2019 bei der XXXX als selbständig vertretungsbefugte handelsrechtliche Geschäftsführerin im Firmenbuch eingetragen. Aufgrund eines Änderungsantrages, eingelangt am 26.06.2019, erfolgte mit 29.06.2019 rückwirkend ab dem 25.06.2019 die Eintragung des XXXX als selbständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer. Ab dem 10.04.2020 fungierte er als Abwickler/Liquidator. Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum 03.09.2008 bis 29.06.2019 bei der römisch 40 als selbständig vertretungsbefugte handelsrechtliche Geschäftsführerin im Firmenbuch eingetragen. Aufgrund eines Änderungsantrages, eingelangt am 26.06.2019, erfolgte mit 29.06.2019 rückwirkend ab dem 25.06.2019 die Eintragung des römisch 40 als selbständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer. Ab dem 10.04.2020 fungierte er als Abwickler/Liquidator. Die Löschung der XXXX in Liqu. erfolgte schließlich – nach am 07.10.2021 eingelangter Antragstellung auf Löschung – mit 02.02.2022.Die Löschung der römisch 40 in Liqu. erfolgte schließlich – nach am 07.10.2021 eingelangter Antragstellung auf Löschung – mit 02.02.2022. Zum 28.08.2020 wies das Beitragskonto der Primärschuldnerin bei der belangten Behörde einen Beitragsrückstand in Höhe von EUR 18.988,75 aus. Die Beitragsrückstände betreffen den Prüfzeitraum Dezember 2015 bis Dezember 2018 und sind somit in dem Zeitraum entstanden, in dem die Beschwerdeführerin selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführerin der Primärschuldnerin war. Die Beschwerdeführerin hat sich mit Ausnahme der Unterfertigung der Bilanzen bzw Jahresabschlüsse und gegebenenfalls der Kreditverträge bei der Bank nicht um die Geschäfte und Belange der XXXX gekümmert, sondern war faktisch stets XXXX mit den Geschäften der GmbH befasst. Eine nachweisliche Mitteilung an die belangte Behörde über diesen Umstand erfolgte nicht, ebenso wenig eine Delegation der Meldeverpflichtungen. Im Zeitpunkt des Entstehens der Rückstände war die Beschwerdeführerin für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge verantwortlich.Die Beschwerdeführerin hat sich mit Ausnahme der Unterfertigung der Bilanzen bzw Jahresabschlüsse und gegebenenfalls der Kreditverträge bei der Bank nicht um die Geschäfte und Belange der römisch 40 gekümmert, sondern war faktisch stets römisch 40 mit den Geschäften der GmbH befasst. Eine nachweisliche Mitteilung an die belangte Behörde über diesen Umstand erfolgte nicht, ebenso wenig eine Delegation der Meldeverpflichtungen. Im Zeitpunkt des Entstehens der Rückstände war die Beschwerdeführerin für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge verantwortlich. Am 07.09.2021 erhielt die belangte Behörde eine Zahlung in Höhe von € 9.289,28 als Dienstnehmeranteile überwiesen, weshalb sich der Haftungsbetrag auf € 9.699,47 reduziert. 2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des angefochtenen Bescheides vom 28.08.2020, der dagegen eingebrachten Beschwerde sowie der Stellungnahme der belangten Behörde vom 25.09.2020. Zudem wurde von Amts wegen ein Auszug aus dem Firmenbuch sowie aus der Insolvenzdatei eingeholt. Des Weiteren fand am 16.11.2021 eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck statt, in welcher die Beschwerdeführerin und die Zeugen XXXX (welcher zugleich als Bevollmächtigter fungiert) und XXXX einvernommen wurden. Des Weiteren fand am 16.11.2021 eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck statt, in welcher die Beschwerdeführerin und die Zeugen römisch 40 (welcher zugleich als Bevollmächtigter fungiert) und römisch 40 einvernommen wurden. Dem amtswegig eingeholten historischen Firmenbuchauszug waren die Feststellungen zur XXXX und der Eintragung der Beschwerdeführerin als selbständig vertretungsbefugte handelsrechtliche Geschäftsführerin zu entnehmen, ebenso der Wechsel zu XXXX . Daneben ergeben sich daraus auch die Zeitpunkte der Änderung des Firmenwortlautes und der Löschung. Dass die Beschwerdeführerin als handelsrechtliche Gesellschafterin eingetragen war, wurde zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens bestritten bzw von der Beschwerdeführerin selbst bestätigt (Protokoll vom 16.11.2021, S 4). Dem amtswegig eingeholten historischen Firmenbuchauszug waren die Feststellungen zur römisch 40 und der Eintragung der Beschwerdeführerin als selbständig vertretungsbefugte handelsrechtliche Geschäftsführerin zu entnehmen, ebenso der Wechsel zu römisch 40 . Daneben ergeben sich daraus auch die Zeitpunkte der Änderung des Firmenwortlautes und der Löschung. Dass die Beschwerdeführerin als handelsrechtliche Gesellschafterin eingetragen war, wurde zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens bestritten bzw von der Beschwerdeführerin selbst bestätigt (Protokoll vom 16.11.2021, S 4). Die Feststellungen zum Beschluss des Landesgerichtes XXXX hinsichtlich der Zahlungsunfähigkeit der GmbH basieren auf einem Auszug aus der Ediktsdatei, ebenso jene zu dessen Rechtskraft. Die Feststellungen zum Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 hinsichtlich der Zahlungsunfähigkeit der GmbH basieren auf einem Auszug aus der Ediktsdatei, ebenso jene zu dessen Rechtskraft. Der Beitragsrückstand vom 28.08.2020 ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Rückstandsausweis. Die Feststellung, wonach die Beitragsrückstände in dem Zeitraum entstanden, in dem die Beschwerdeführerin selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführerin der Primärschuldnerin war, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Firmenbuchauszug in Zusammenschau mit dem Prüfbericht der belangten Behörde. Dass die Beschwerdeführerin ausschließlich mit der Unterfertigung der Bilanzen bzw Jahresabschlüsse und der Kreditverträge bei der Bank, tatsächlich jedoch XXXX mit den Geschäften der GmbH befasst war, ergibt sich sowohl aus den Urkunden im Verwaltungsakt (E-Mail vom 06.07.2020; Beschwerde vom 17.09.2020; Niederschrift der Beschuldigteneinvernahme des XXXX vom 07.06.2019; Schreiben vom 17.05.2019) als auch den jeweiligen Ausführungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Protokoll vom 16.11.2021, S 4, S 5 und S 7). Zumal der Beschwerdeführerin nicht bewusst war, der belangten Behörde bekanntgeben zu müssen, dass in Wahrheit XXXX die Geschäfte der GmbH geführt hat (Protokoll vom 16.11.2021, S 5), der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht glaubte, dass eine derartige Offenlegung des „Treuhandverhältnisses“ an die Kasse erfolgte (Protokoll vom 16.11.2021, S 6) und auch der Zeuge XXXX dies nicht beantworten konnte (Protokoll vom 16.11.2021, S 8) war die Feststellung zu treffen, dass eine nachweisliche Mitteilung an die belangte Behörde über diesen Umstand nicht erfolgte, was in weiterer Folge dazu führt, dass die Beschwerdeführerin für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge im Zeitpunkt des Entstehens der Rückstände verantwortlich war. Dass „allgemein in XXXX und Umgebung bekannt gewesen sei, dass XXXX der wahre Geschäftsführer und Inhaber“ gewesen sei und dieser das nie verheimlicht habe (Protokoll vom 16.11.2021, S 4 und S 8), mag daran nichts zu ändern. Der Umstand, dass eine Delegation der Meldeverpflichtungen nicht vorgelegen hat, ergibt sich aus den diesbezüglichen Ausführungen des XXXX im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Protokoll vom 16.11.2021, S 6). Dass die Beschwerdeführerin ausschließlich mit der Unterfertigung der Bilanzen bzw Jahresabschlüsse und der Kreditverträge bei der Bank, tatsächlich jedoch römisch 40 mit den Geschäften der GmbH befasst war, ergibt sich sowohl aus den Urkunden im Verwaltungsakt (E-Mail vom 06.07.2020; Beschwerde vom 17.09.2020; Niederschrift der Beschuldigteneinvernahme des römisch 40 vom 07.06.2019; Schreiben vom 17.05.2019) als auch den jeweiligen Ausführungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Protokoll vom 16.11.2021, S 4, S 5 und S 7). Zumal der Beschwerdeführerin nicht bewusst war, der belangten Behörde bekanntgeben zu müssen, dass in Wahrheit römisch 40 die Geschäfte der GmbH geführt hat (Protokoll vom 16.11.2021, S 5), der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht glaubte, dass eine derartige Offenlegung des „Treuhandverhältnisses“ an die Kasse erfolgte (Protokoll vom 16.11.2021, S 6) und auch der Zeuge römisch 40 dies nicht beantworten konnte (Protokoll vom 16.11.2021, S 8) war die Feststellung zu treffen, dass eine nachweisliche Mitteilung an die belangte Behörde über diesen Umstand nicht erfolgte, was in weiterer Folge dazu führt, dass die Beschwerdeführerin für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge im Zeitpunkt des Entstehens der Rückstände verantwortlich war. Dass „allgemein in römisch 40 und Umgebung bekannt gewesen sei, dass römisch 40 der wahre Geschäftsführer und Inhaber“ gewesen sei und dieser das nie verheimlicht habe (Protokoll vom 16.11.2021, S 4 und S 8), mag daran nichts zu ändern. Der Umstand, dass eine Delegation der Meldeverpflichtungen nicht vorgelegen hat, ergibt sich aus den diesbezüglichen Ausführungen des römisch 40 im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Protokoll vom 16.11.2021, S 6). Die Feststellung zur Zahlung von € 9.289,28 an die belangte Behörde und damit einhergehend die Haftungsreduktion auf € 9.699,47 basiert auf der diesbezüglichen Mitteilung des Vertreters derselben im Zuge der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 16.11.2021, S 3). Die in weiterer Folge dargelegten Divergenzen zum Grunde dieser Zahlung (Protokoll vom 16.11.2021, S 3) ändern dabei nichts an der Tatsache des Einganges der Zahlung bei der belangten Behörde. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur teilweisen Stattgabe der Beschwerde 3.1. Rechtslage Gemäß § 67 Abs 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.Gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend. Gemäß § 58 Abs 5 ASVG haben die Vertreter juristischer Personen, die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen und die Vermögensverwalter (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.Gemäß Paragraph 58, Absatz 5, ASVG haben die Vertreter juristischer Personen, die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen und die Vermögensverwalter (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. 3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Die Beschwerdeführerin war, wie sich aus dem Auszug aus dem Firmenbuch unzweifelhaft ergibt und wie sie auch selbst im Zuge der mündlichen Verhandlung bestätigte, im verfahrensgegenständlichen Prüfzeitraum Dezember 2015 bis Dezember 2018 selbständig vertretungsbefugte, handelsrechtliche Geschäftsführerin der Primärschuldnerin. Grundsätzlich kann sie somit eine Haftung nach § 67 Abs 10 ASVG treffen, weshalb es folglich im Detail zu überprüfen gilt, ob die weiteren Voraussetzungen für eine Haftung des Beschwerdeführers nach § 67 Abs 10 ASVG vorliegen.Grundsätzlich kann sie somit eine Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG treffen, weshalb es folglich im Detail zu überprüfen gilt, ob die weiteren Voraussetzungen für eine Haftung des Beschwerdeführers nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG vorliegen. Voraussetzung für die Haftung eines Vertreters nach § 67 Abs 10 ASVG ist die objektive, gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der betreffenden Beiträge beim Primärschuldner (vgl. VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039). Weitere Voraussetzungen für die Haftung gemäß § 67 Abs 10 ASVG sind auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit (vgl. VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).Voraussetzung für die Haftung eines Vertreters nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist die objektive, gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der betreffenden Beiträge beim Primärschuldner vergleiche VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039). Weitere Voraussetzungen für die Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG sind auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit vergleiche VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038). Unstrittig sind fallgegenständlich die Beiträge bei der Primärschuldnerin nicht einbringlich, wie sich aus dem Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 19.03.2020 zu XXXX , welcher die Zahlungsunfähigkeit der Primärschuldnerin feststellt und die Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens zum Inhalt hat, ergibt (vgl auch VwGH 30.04.2003, 2001/16/0252 in Hinblick auf die Abweisung eines Konkursantrags mangels Deckung der Kosten des Konkursverfahrens). Unstrittig sind fallgegenständlich die Beiträge bei der Primärschuldnerin nicht einbringlich, wie sich aus dem Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 19.03.2020 zu römisch 40 , welcher die Zahlungsunfähigkeit der Primärschuldnerin feststellt und die Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens zum Inhalt hat, ergibt vergleiche auch VwGH 30.04.2003, 2001/16/0252 in Hinblick auf die Abweisung eines Konkursantrags mangels Deckung der Kosten des Konkursverfahrens). Neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden ist auch eine ziffernmäßige Bestimmtheit gegeben, da die Beitragsschuld im konkreten Fall mit EUR 18.988,75 seitens der belangten Behörde bestimmt wurde, wobei der Rückstandsausweis eine öffentliche Urkunde darstellt, welche nach § 292 ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld begründet (VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028). Die Höhe des eingeforderten Betrages wurde von der Beschwerdeführerin dabei auch nicht bestritten. Durch die Zahlung am 07.09.2021 in Höhe von € 9.289,28 erfuhr der Haftungsbetrag eine Reduktion auf € 9.699,47.Neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden ist auch eine ziffernmäßige Bestimmtheit gegeben, da die Beitragsschuld im konkreten Fall mit EUR 18.988,75 seitens der belangten Behörde bestimmt wurde, wobei der Rückstandsausweis eine öffentliche Urkunde darstellt, welche nach Paragraph 292, ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld begründet (VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028). Die Höhe des eingeforderten Betrages wurde von der Beschwerdeführerin dabei auch nicht bestritten. Durch die Zahlung am 07.09.2021 in Höhe von € 9.289,28 erfuhr der Haftungsbetrag eine Reduktion auf € 9.699,47. Es gilt daher in der Folge zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin infolge schuldhafter Pflichtverletzung für die nicht einbringlichen Beitragsforderungen der belangten Behörde haftet. Die Haftung des Geschäftsführers nach § 67 Abs 10 ASVG ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft verletzt hat (vgl VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039). Es gilt daher in der Folge zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin infolge schuldhafter Pflichtverletzung für die nicht einbringlichen Beitragsforderungen der belangten Behörde haftet. Die Haftung des Geschäftsführers nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft verletzt hat vergleiche VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039). Für die Haftung nach § 67 Abs 10 ASVG genügt dabei bereits leichte Fahrlässigkeit in Bezug auf das Verschulden für die Nichtleistung von Sozialversicherungsbeiträgen. Unter den "den Vertretern auferlegten Pflichten" im Sinne dieser Gesetzesstelle sind im Wesentlichen die Melde- und Auskunftspflichten, soweit diese im § 111 ASVG iVm § 9 VStG auch gesetzlichen Vertretern gegenüber sanktioniert sind, sowie die in § 114 Abs 2 ASVG (vgl nunmehr § 153c Abs 2 StGB) umschriebene Verpflichtung zur Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge zu verstehen. Ein Verstoß gegen diese Pflichten durch einen gesetzlichen Vertreter kann daher, sofern dieser Verstoß verschuldet und für die gänzliche oder teilweise Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung kausal ist, zu einer Haftung gemäß § 67 Abs 10 ASVG führen. Für nicht abgeführte, aber einbehaltene Dienstnehmeranteile bzw für Beitragsausfälle, die auf schuldhafte Meldepflichtverletzungen zurückzuführen sind, hat der Geschäftsführer ohne Bedachtnahme auf die Frage der Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern und ohne Bedachtnahme auf die bei Fälligkeit oder bei tatsächlich erfolgter Lohnzahlung noch vorhandenen Mittel im Ausmaß der Uneinbringlichkeit dieser Beiträge grundsätzlich zur Gänze zu haften (vgl VwGH 23.05.2012, 2010/08/0193 mit Hinweis auf VwGH 25.05.2011, 2010/08/0076 und VwGH 17.11.2004, 2002/08/0212). Für die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG genügt dabei bereits leichte Fahrlässigkeit in Bezug auf das Verschulden für die Nichtleistung von Sozialversicherungsbeiträgen. Unter den "den Vertretern auferlegten Pflichten" im Sinne dieser Gesetzesstelle sind im Wesentlichen die Melde- und Auskunftspflichten, soweit diese im Paragraph 111, ASVG in Verbindung mit Paragraph 9, VStG auch gesetzlichen Vertretern gegenüber sanktioniert sind, sowie die in Paragraph 114, Absatz 2, ASVG vergleiche nunmehr Paragraph 153 c, Absatz 2, StGB) umschriebene Verpflichtung zur Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge zu verstehen. Ein Verstoß gegen diese Pflichten durch einen gesetzlichen Vertreter kann daher, sofern dieser Verstoß verschuldet und für die gänzliche oder teilweise Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung kausal ist, zu einer Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG führen. Für nicht abgeführte, aber einbehaltene Dienstnehmeranteile bzw für Beitragsausfälle, die auf schuldhafte Meldepflichtverletzungen zurückzuführen sind, hat der Geschäftsführer ohne Bedachtnahme auf die Frage der Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern und ohne Bedachtnahme auf die bei Fälligkeit oder bei tatsächlich erfolgter Lohnzahlung noch vorhandenen Mittel im Ausmaß der Uneinbringlichkeit dieser Beiträge grundsätzlich zur Gänze zu haften vergleiche VwGH 23.05.2012, 2010/08/0193 mit Hinweis auf VwGH 25.05.2011, 2010/08/0076 und VwGH 17.11.2004, 2002/08/0212). Einen Geschäftsführer treffen dabei Überwachungs- und Kontrollpflichten, die auch alle Pflichten eines Dienstgebers miteinschließen, die diesem nach den Bestimmungen der §§ 33 (An- und Abmeldung zur Versicherung) und 58 (Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge, Beitragsvorauszahlungen) ASVG treffen. In diesem Zusammenhangt trifft den Beschwerdeführer die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen unmöglich war, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann (VwGH 25.03.2019, Ra 2019/08/0059 ua).Einen Geschäftsführer treffen dabei Überwachungs- und Kontrollpflichten, die auch alle Pflichten eines Dienstgebers miteinschließen, die diesem nach den Bestimmungen der Paragraphen 33, (An- und Abmeldung zur Versicherung) und 58 (Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge, Beitragsvorauszahlungen) ASVG treffen. In diesem Zusammenhangt trifft den Beschwerdeführer die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen unmöglich war, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann (VwGH 25.03.2019, Ra 2019/08/0059 ua). Haftungsbegründend ist auch die vorwerfbare Unkenntnis von Pflichtverstößen des anderen Geschäftsführers (vgl VwGH 19.12.2012, 2011/08/0107 mit Hinweis auf VwGH 26.04.2006, 2005/08/0078, zur Parallelbestimmung § 25a BUAG). Eine haftungsrechtlich relevante Pflichtverletzung einer vorwerfbaren Unkenntnis solcher Pflichtverstöße des anderen Geschäftsführers (vgl VwGH 30.09.1997, 97/08/0108) ist dann anzunehmen, wenn der Geschäftsführer keine geeigneten Überwachungsmaßnahmen getroffen hat, die ihn in die Lage versetzt hätten, Pflichtverstöße des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Geschäftsführers überhaupt zu erkennen. In diesem Zusammenhang liegt ein für die Haftung bedeutsames Verschulden des Geschäftsführers daher auch dann vor, wenn sich der Geschäftsführer schon bei der Übernahme seiner Funktion mit einer Einschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt hat und diese Beschränkung dazu führt, dass er beitragsrechtliche (abgabenrechtliche) Pflichtverletzungen nicht erkennen kann (vgl VwGH 22.05.1996, 94/16/0292).Haftungsbegründend ist auch die vorwerfbare Unkenntnis von Pflichtverstößen des anderen Geschäftsführers vergleiche VwGH 19.12.2012, 2011/08/0107 mit Hinweis auf VwGH 26.04.2006, 2005/08/0078, zur Parallelbestimmung Paragraph 25 a, BUAG). Eine haftungsrechtlich relevante Pflichtverletzung einer vorwerfbaren Unkenntnis solcher Pflichtverstöße des anderen Geschäftsführers vergleiche VwGH 30.09.1997, 97/08/0108) ist dann anzunehmen, wenn der Geschäftsführer keine geeigneten Überwachungsmaßnahmen getroffen hat, die ihn in die Lage versetzt hätten, Pflichtverstöße des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Geschäftsführers überhaupt zu erkennen. In diesem Zusammenhang liegt ein für die Haftung bedeutsames Verschulden des Geschäftsführers daher auch dann vor, wenn sich der Geschäftsführer schon bei der Übernahme seiner Funktion mit einer Einschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt hat und diese Beschränkung dazu führt, dass er beitragsrechtliche (abgabenrechtliche) Pflichtverletzungen nicht erkennen kann vergleiche VwGH 22.05.1996, 94/16/0292). In diesem Zusammenhang gilt darauf hinzuweisen, dass die Bestellung eines "Geschäftsführers auf dem Papier" nichts an seiner Stellung als Organwalter und am Bestand der ihn treffenden Pflichten ändert (nunmehr nach § 58 Abs 5 ASVG). Das Einverständnis, nur formell bzw. nur auf dem Papier als Geschäftsführer zu fungieren, somit auf die tatsächliche Geschäftsführung keinen Einfluss zu nehmen, befreit nicht von der Verantwortung hinsichtlich der Erfüllung der mit der Übernahme der handelsrechtlichen Geschäftsführung verbundenen gesetzlichen Verpflichtungen. Ein bestellter Geschäftsführer, der der rechtlichen oder faktischen Möglichkeit einer ausreichenden und effektiven Kontrolle in der Richtung, ob die jeweils fällig werdenden Sozialversicherungsbeiträge zumindest anteilig entrichtet werden, beraubt ist, muss sich gegen die unzulässige Beschränkung seiner Geschäftsführung oder zumindest seiner Aufsichtsaufgaben und Kontrollaufgaben in Bezug auf die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge durch entsprechende gerichtliche Schritte zur Wehr setzen oder von seiner Geschäftsführerfunktion unverzüglich zurücktreten. Hat er dies nicht getan, dann muss er die haftungsrechtlichen Konsequenzen tragen. Der Geschäftsführer einer GesmbH haftet daher auch dann für rückständige Sozialversicherungsbeiträge, wenn er aufgrund seiner rechtlichen und tatsächlichen Position keine Möglichkeit der Einflussnahme auf die Erfüllung der Verbindlichkeiten gehabt hat (vgl VwGH 09.09.2019, Ra 2019/08/0126 mit Hinweis auf VwGH 29.06.1999, 94/08/0105 und VwGH 20.04.2005, 2003/08/0243; bzw zu § 80 BAO VwGH 19.03.2015, 2013/16/0166).In diesem Zusammenhang gilt darauf hinzuweisen, dass die Bestellung eines "Geschäftsführers auf dem Papier" nichts an seiner Stellung als Organwalter und am Bestand der ihn treffenden Pflichten ändert (nunmehr nach Paragraph 58, Absatz 5, ASVG). Das Einverständnis, nur formell bzw. nur auf dem Papier als Geschäftsführer zu fungieren, somit auf die tatsächliche Geschäftsführung keinen Einfluss zu nehmen, befreit nicht von der Verantwortung hinsichtlich der Erfüllung der mit der Übernahme der handelsrechtlichen Geschäftsführung verbundenen gesetzlichen Verpflichtungen. Ein bestellter Geschäftsführer, der der rechtlichen oder faktischen Möglichkeit einer ausreichenden und effektiven Kontrolle in der Richtung, ob die jeweils fällig werdenden Sozialversicherungsbeiträge zumindest anteilig entrichtet werden, beraubt ist, muss sich gegen die unzulässige Beschränkung seiner Geschäftsführung oder zumindest seiner Aufsichtsaufgaben und Kontrollaufgaben in Bezug auf die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge durch entsprechende gerichtliche Schritte zur Wehr setzen oder von seiner Geschäftsführerfunktion unverzüglich zurücktreten. Hat er dies nicht getan, dann muss er die haftungsrechtlichen Konsequenzen tragen. Der Geschäftsführer einer GesmbH haftet daher auch dann für rückständige Sozialversicherungsbeiträge, wenn er aufgrund seiner rechtlichen und tatsächlichen Position keine Möglichkeit der Einflussnahme auf die Erfüllung der Verbindlichkeiten gehabt hat vergleiche VwGH 09.09.2019, Ra 2019/08/0126 mit Hinweis auf VwGH 29.06.1999, 94/08/0105 und VwGH 20.04.2005, 2003/08/0243; bzw zu Paragraph 80, BAO VwGH 19.03.2015, 2013/16/0166). Die Beschwerdeführerin selbst hat entsprechend den Darlegungen unter Punkt II. 1. und II. 2. lediglich Bilanzen bzw Jahresabschlüsse und gegebenenfalls Kreditverträge bei der Bank unterfertigt. Ihr Verhalten zeigt dabei auf, dass sie bewusst über einen langen Zeitraum eine Situation in Kauf genommen hat, die eine Einschränkung ihrer Befugnisse bzw. eine Nichterfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen bedingt hat. Entsprechenden Aufsichts- und Kontrolltätigkeiten ist sie zu keinem Zeitpunkt nachgekommen. Sie hat somit keinerlei Vorkehrungen getroffen, welche beitragsrechtliche Pflichtverletzungen des faktischen Geschäftsführers XXXX hätten erkennen lassen können, insbesondere in die Unterlagen der Primärschuldnerin einzusehen, weshalb sie entsprechend dem obigen Absatz auch die haftungsrechtlichen Konsequenzen zu tragen hat. In weiterer Folge war die Beschwerdeführerin aus diesem Grunde auch nicht imstande, die gebotene Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern aufzuzeigen (vgl VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039).Die Beschwerdeführerin selbst hat entsprechend den Darlegungen unter Punkt römisch zwei. 1. und römisch zwei. 2. lediglich Bilanzen bzw Jahresabschlüsse und gegebenenfalls Kreditverträge bei der Bank unterfertigt. Ihr Verhalten zeigt dabei auf, dass sie bewusst über einen langen Zeitraum eine Situation in Kauf genommen hat, die eine Einschränkung ihrer Befugnisse bzw. eine Nichterfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen bedingt hat. Entsprechenden Aufsichts- und Kontrolltätigkeiten ist sie zu keinem Zeitpunkt nachgekommen. Sie hat somit keinerlei Vorkehrungen getroffen, welche beitragsrechtliche Pflichtverletzungen des faktischen Geschäftsführers römisch 40 hätten erkennen lassen können, insbesondere in die Unterlagen der Primärschuldnerin einzusehen, weshalb sie entsprechend dem obigen Absatz auch die haftungsrechtlichen Konsequenzen zu tragen hat. In weiterer Folge war die Beschwerdeführerin aus diesem Grunde auch nicht imstande, die gebotene Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern aufzuzeigen vergleiche VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039). Die nicht rechtzeitige Entrichtung der Beitragsverbindlichkeiten war auch kausal für deren spätere Uneinbringlichkeit, insbesondere unter Berücksichtigung dessen, da sich im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergaben, dass bereits eine Uneinbringlichkeit zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge gegeben war. Die Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung im März 2020 erfolgte vielmehr erst nach der bereits eingetretenen Fälligkeit der Beiträge. Es sind somit alle Voraussetzungen für die Haftung des Beschwerdeführers nach § 67 Abs 10 ASVG gegeben. Es sind somit alle Voraussetzungen für die Haftung des Beschwerdeführers nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG gegeben. In Anbetracht der Zahlung in Höhe von € 9.289,28 am 07.09.2021 war jedoch sowohl die Höhe des Haftungsbetrages als auch der Ausspruch zum Zinslauf und zur Zinsbasis spruchgemäß zu korrigieren. Im Übrigen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Eine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung ist im gegenständlichen, einen Einzelfall betreffenden Fall nicht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I413.2235473.1.00

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