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{'item': 'I413 2235491-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2022 GeschäftszahlI413 2235491-1 Spruch, I413 2235491-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B),

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit angefochtenem Bescheid vom 02.07.2020, Zl. XXXX , stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Beitragskontoinhaber(

  1. in)XXXX Anstalt der Österreichischen Gesundheitskasse gemäß § 67 Abs 10 ASVG iVm § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Dezember 2014, Dezember 2015, Juni 2016 bis Oktober 2016 sowie die Beitragsprüfungen von € 27.134,22 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 25.07.2020 3,38% p.a. aus € 27.134,22, schuldet, wobei er verpflichtet wurde, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die belangte Behörde zu bezahlen. 1. Mit angefochtenem Bescheid vom 02.07.2020, Zl. römisch 40 , stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Beitragskontoinhaber(
  2. in)römisch 40 Anstalt der Österreichischen Gesundheitskasse gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Dezember 2014, Dezember 2015, Juni 2016 bis Oktober 2016 sowie die Beitragsprüfungen von € 27.134,22 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 25.07.2020 3,38% p.a. aus € 27.134,22, schuldet, wobei er verpflichtet wurde, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die belangte Behörde zu bezahlen. 2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 30.07.2020 datierte Beschwerde, wobei Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger Feststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung moniert wurden. Zusammengefasst bringt der Beschwerdeführer dabei vor, § 58 Abs 5 ASVG sei der Bestimmung der Bundesabgabenordnung nachgebildet und übersehe die belangte Behörde die Haftungsbestimmung des § 9 BAO, welche eine schuldhafte Verletzung der den vertreten auferlegten Pflichten vorsetze. Dieser Bestimmung wiederum sei die Haftung des Geschäftsführers gemäß § 67 Abs 10 ASVG nachgebildet. Sowohl § 9 Abs 1 BAO als auch § 67 Abs 10 ASVG hätten zur Voraussetzung, dass eine Uneinbringlichkeit der Forderung festgestellt sei und würden beide Bestimmungen eine Ausfallhaftung darstellen. Die Uneinbringlichkeit sei jedoch zur Gänze nicht gegeben, da die belangte Behörde, bestätigt durch das Bundesverwaltungsgericht, festgestellt habe, dass die XXXX Anstalt Betriebsnachfolgerin der XXXX Anstalt sei und seien die in Rückstandsausweis vom 02.07.2020 aufscheinenden Forderungen mit Ausnahme der Forderung 03/2017 Beitrag GPLA rechtskräftig gegenüber der XXXX Anstalt im Sinne des § 67 Abs 4 ASVG geltend gemacht. Die Haftung der Vertreter dürfe nur subsidiär geltend gemacht werden, somit erst, wenn der Ausfall nicht nur beim ersten Schuldner – der XXXX Anstalt – sondern auch beim Betriebsnachfolge[r] als quasi verbundener Gesamtschuldner – nämlich der XXXX – eindeutig feststehe. Daneben liege eine schuldhafte Pflichtverletzung nur dann vor, wenn die Beitragsschulden ohne rechtliche Grundlage schlechter behandelt würden, als sonstige Verbindlichkeiten. Die XXXX Anstalt habe im angelasteten Zeitraum über keinerlei liquide Mittel verfügt, weshalb dem Beschwerdeführer keine Pflichtverletzung anzulasten sei. Mangels ausreichender Feststellungen sei weder eine Uneinbringlichkeit noch eine schuldhafte Pflichtverletzung gegeben, weshalb eine Haftung nach § 67 Abs 10 ASVG nicht in Betracht komme. Darüber hinaus seien auch die ausgestellten Rückstandsausweise in sich widersprüchlich, da zum einen die exakt gleich bezeichneten Forderungen des Kontos XXXX unterschiedliche Beträge ausweisen und zum anderen die Rückstandsausweise in einem teilweisen Widerspruch zum Beitragskonto der XXXX Anstalt stehen würden. 2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 30.07.2020 datierte Beschwerde, wobei Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger Feststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung moniert wurden. Zusammengefasst bringt der Beschwerdeführer dabei vor, Paragraph 58, Absatz 5, ASVG sei der Bestimmung der Bundesabgabenordnung nachgebildet und übersehe die belangte Behörde die Haftungsbestimmung des Paragraph 9, BAO, welche eine schuldhafte Verletzung der den vertreten auferlegten Pflichten vorsetze. Dieser Bestimmung wiederum sei die Haftung des Geschäftsführers gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG nachgebildet. Sowohl Paragraph 9, Absatz eins, BAO als auch Paragraph 67, Absatz 10, ASVG hätten zur Voraussetzung, dass eine Uneinbringlichkeit der Forderung festgestellt sei und würden beide Bestimmungen eine Ausfallhaftung darstellen. Die Uneinbringlichkeit sei jedoch zur Gänze nicht gegeben, da die belangte Behörde, bestätigt durch das Bundesverwaltungsgericht, festgestellt habe, dass die römisch 40 Anstalt Betriebsnachfolgerin der römisch 40 Anstalt sei und seien die in Rückstandsausweis vom 02.07.2020 aufscheinenden Forderungen mit Ausnahme der Forderung 03 aus 2017, Beitrag GPLA rechtskräftig gegenüber der römisch 40 Anstalt im Sinne des Paragraph 67, Absatz 4, ASVG geltend gemacht. Die Haftung der Vertreter dürfe nur subsidiär geltend gemacht werden, somit erst, wenn der Ausfall nicht nur beim ersten Schuldner – der römisch 40 Anstalt – sondern auch beim Betriebsnachfolge[r] als quasi verbundener Gesamtschuldner – nämlich der römisch 40 – eindeutig feststehe. Daneben liege eine schuldhafte Pflichtverletzung nur dann vor, wenn die Beitragsschulden ohne rechtliche Grundlage schlechter behandelt würden, als sonstige Verbindlichkeiten. Die römisch 40 Anstalt habe im angelasteten Zeitraum über keinerlei liquide Mittel verfügt, weshalb dem Beschwerdeführer keine Pflichtverletzung anzulasten sei. Mangels ausreichender Feststellungen sei weder eine Uneinbringlichkeit noch eine schuldhafte Pflichtverletzung gegeben, weshalb eine Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG nicht in Betracht komme. Darüber hinaus seien auch die ausgestellten Rückstandsausweise in sich widersprüchlich, da zum einen die exakt gleich bezeichneten Forderungen des Kontos römisch 40 unterschiedliche Beträge ausweisen und zum anderen die Rückstandsausweise in einem teilweisen Widerspruch zum Beitragskonto der römisch 40 Anstalt stehen würden. 3. Einlangend mit 28.09.2020 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht via ERV die Beschwerde samt Verwaltungsakt unter Abgabe einer Stellungnahme vor. 4. Auf Nachfrage wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Dienstnehmerliste für den Haftungszeitraum übermittelt. 5. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.08.2021 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung I410 abgenommen und der Gerichtsabteilung I413 neu zugewiesen. 6. Mit der Anberaumung der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde der belangten Behörde aufgetragen, bis zum 15.11.2021 ein durch Beweise gestütztes Vorbringen zur Vermögenslosigkeit der XXXX Anstalt, zur Vermögenslosigkeit bzw. Ausfall der Betriebsnachfolgerin XXXX Anstalt, zu Art und Begründung hinsichtlich des Vorwurfs der schuldhaften Pflichtverletzung gegenüber dem Beschwerdeführer sowie zur genauen und nachvollziehbaren Berechnung und Aufschlüsselung des geltend gemachten Betrages zu erstatten. Diesem gerichtlichen Auftrag kam die belangte Behörde mit ihrem ergänzenden Vorbringen, einlangend mit 15.11.2021, nach. 6. Mit der Anberaumung der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde der belangten Behörde aufgetragen, bis zum 15.11.2021 ein durch Beweise gestütztes Vorbringen zur Vermögenslosigkeit der römisch 40 Anstalt, zur Vermögenslosigkeit bzw. Ausfall der Betriebsnachfolgerin römisch 40 Anstalt, zu Art und Begründung hinsichtlich des Vorwurfs der schuldhaften Pflichtverletzung gegenüber dem Beschwerdeführer sowie zur genauen und nachvollziehbaren Berechnung und Aufschlüsselung des geltend gemachten Betrages zu erstatten. Diesem gerichtlichen Auftrag kam die belangte Behörde mit ihrem ergänzenden Vorbringen, einlangend mit 15.11.2021, nach. 7. Am 22.11.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit einer Vertreterin der belangten Behörde durch, im Zuge derer der Beschwerdeführer einvernommen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die XXXX Anstalt, ab 01.03.2017 XXXX Anstalt in Liquidation, ist eine zu XXXX am XXXX in das liechtensteinische Handelsregister eingetragene Anstalt mit Repräsentanz und Zustelladresse in XXXX . Als Mitglied des Verwaltungsrats und zugleich Geschäftsführer fungierte der einzelzeichnungsberechtigte Beschwerdeführer, welcher schließlich ab 01.03.2017 auch auf Verfügung des Amtes für Justiz der Liquidator der Gesellschaft war. Die römisch 40 Anstalt, ab 01.03.2017 römisch 40 Anstalt in Liquidation, ist eine zu römisch 40 am römisch 40 in das liechtensteinische Handelsregister eingetragene Anstalt mit Repräsentanz und Zustelladresse in römisch 40 . Als Mitglied des Verwaltungsrats und zugleich Geschäftsführer fungierte der einzelzeichnungsberechtigte Beschwerdeführer, welcher schließlich ab 01.03.2017 auch auf Verfügung des Amtes für Justiz der Liquidator der Gesellschaft war. Am 28.06.2016 wurde der Betrieb der XXXX Anstalt von der XXXX Anstalt, eine zu XXXX am selbigen Tag in das liechtensteinische Handelsregister eingetragene Anstalt mit Präsenz und Zustelladresse in XXXX , übernommen. Auch bei dieser tritt der Beschwerdeführer als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelzeichnungsberechtigung auf. Am 28.06.2016 wurde der Betrieb der römisch 40 Anstalt von der römisch 40 Anstalt, eine zu römisch 40 am selbigen Tag in das liechtensteinische Handelsregister eingetragene Anstalt mit Präsenz und Zustelladresse in römisch 40 , übernommen. Auch bei dieser tritt der Beschwerdeführer als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelzeichnungsberechtigung auf. Seitens des Landesgerichts XXXX wurde der Antrag der belangten Behörde vom 17.11.2016, über das Vermögen der XXXX Anstalt das Konkursverfahren zu eröffnen, mangels Konkursfähigkeit und mangels Zuständigkeit des Landesgerichtes XXXX mit Beschluss vom 24.11.2016 zu XXXX zurückgewiesen. Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts XXXX vom 23.03.2017 zur GZ XXXX wurde der Antrag des Verwaltungsrates der XXXX Anstalt sowie der Liechtensteinischen Steuerverwaltung über das Vermögen der Anstalt das Konkursverfahren zu eröffnen, mangels eines voraussichtlich hinreichenden Vermögens der Schuldnerin zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens abgewiesen. Zugleich wurde die Löschung dieser Anstalt beim Amt für Justiz – Handelsregister angeordnet. Die tatsächliche Löschung der Anstalt erfolgte am 30.06.2017.Seitens des Landesgerichts römisch 40 wurde der Antrag der belangten Behörde vom 17.11.2016, über das Vermögen der römisch 40 Anstalt das Konkursverfahren zu eröffnen, mangels Konkursfähigkeit und mangels Zuständigkeit des Landesgerichtes römisch 40 mit Beschluss vom 24.11.2016 zu römisch 40 zurückgewiesen. Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts römisch 40 vom 23.03.2017 zur GZ römisch 40 wurde der Antrag des Verwaltungsrates der römisch 40 Anstalt sowie der Liechtensteinischen Steuerverwaltung über das Vermögen der Anstalt das Konkursverfahren zu eröffnen, mangels eines voraussichtlich hinreichenden Vermögens der Schuldnerin zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens abgewiesen. Zugleich wurde die Löschung dieser Anstalt beim Amt für Justiz – Handelsregister angeordnet. Die tatsächliche Löschung der Anstalt erfolgte am 30.06.2017. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 27.04.2020 zu GZ I413 2212306-1/12E wurde erkannt, dass die XXXX Anstalt als Betriebsnachfolgerin zu ungeteilten Handen für die rückständigen Beiträge und Nebengebühren der Vorgängerin, XXXX Anstalt, aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Juni 2015, Juli 2015, August 2015, September 2015, Oktober 2015, November 2015, Dezember 2015, Jänner 2016, Mai 2016, Juni 2016, Juli 2016, August 2016, September 2016, Oktober 2016, Dezember 2016 und Dezember 2017 von Euro 13.670,36 haftet und verpflichtet ist, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Tirol, zu bezahlen.“Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 27.04.2020 zu GZ I413 2212306-1/12E wurde erkannt, dass die römisch 40 Anstalt als Betriebsnachfolgerin zu ungeteilten Handen für die rückständigen Beiträge und Nebengebühren der Vorgängerin, römisch 40 Anstalt, aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Juni 2015, Juli 2015, August 2015, September 2015, Oktober 2015, November 2015, Dezember 2015, Jänner 2016, Mai 2016, Juni 2016, Juli 2016, August 2016, September 2016, Oktober 2016, Dezember 2016 und Dezember 2017 von Euro 13.670,36 haftet und verpflichtet ist, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Tirol, zu bezahlen.“ Auf Ansuchen der XXXX Anstalt vom 23.09.2020 wurde hinsichtlich der offenen Forderung seitens der belangten Behörde für die Zeiträume Dezember 2015, Juni 2016, Dezember 2017 und August 2020 in der Höhe von EUR 13.670,06 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen eine Ratenzahlung, nämlich sechs Monatsraten zu EUR 300,00, erste fällig am 15.10.2020, bewilligt. Nach Ansuchen vom 22.04.2021 bewilligte die belangte Behörde hinsichtlich der offenen Forderung für die Zeiträume Dezember 2017 und August 2020 in Höhe von EUR 11.570,06 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen eine Ratenzahlung von sechs Monatsraten zu EUR 300,00, erste fällig am 15.05.2021. Bis dato ist die XXXX Anstalt ihren Verpflichtungen aus den Ratenzahlungsvereinbarungen stets nachgekommen. Eine Uneinbringlichkeit der Forderung der belangten Behörde gegenüber der XXXX Anstalt als Betriebsnachfolgerin der XXXX Anstalt liegt somit aktuell nicht vor. Auf Ansuchen der römisch 40 Anstalt vom 23.09.2020 wurde hinsichtlich der offenen Forderung seitens der belangten Behörde für die Zeiträume Dezember 2015, Juni 2016, Dezember 2017 und August 2020 in der Höhe von EUR 13.670,06 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen eine Ratenzahlung, nämlich sechs Monatsraten zu EUR 300,00, erste fällig am 15.10.2020, bewilligt. Nach Ansuchen vom 22.04.2021 bewilligte die belangte Behörde hinsichtlich der offenen Forderung für die Zeiträume Dezember 2017 und August 2020 in Höhe von EUR 11.570,06 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen eine Ratenzahlung von sechs Monatsraten zu EUR 300,00, erste fällig am 15.05.2021. Bis dato ist die römisch 40 Anstalt ihren Verpflichtungen aus den Ratenzahlungsvereinbarungen stets nachgekommen. Eine Uneinbringlichkeit der Forderung der belangten Behörde gegenüber der römisch 40 Anstalt als Betriebsnachfolgerin der römisch 40 Anstalt liegt somit aktuell nicht vor. Im Rückstandsausweis vom 02.07.2020 ist hinsichtlich der XXXX Anstalt insgesamt ein Betrag von EUR 27.134,22 ausgewiesen, wobei dabei auch Einzelforderungen enthalten sind, welche bereits im Zuge der Betriebsnachfolgehaftung der XXXX Anstalt berücksichtigt wurden, nämlich gesamt EUR 7.677,94. Insgesamt verbleibt damit zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein Betrag in Höhe von EUR 19.456,28 an Beitragsrückständen. Im Rückstandsausweis vom 02.07.2020 ist hinsichtlich der römisch 40 Anstalt insgesamt ein Betrag von EUR 27.134,22 ausgewiesen, wobei dabei auch Einzelforderungen enthalten sind, welche bereits im Zuge der Betriebsnachfolgehaftung der römisch 40 Anstalt berücksichtigt wurden, nämlich gesamt EUR 7.677,94. Insgesamt verbleibt damit zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein Betrag in Höhe von EUR 19.456,28 an Beitragsrückständen. Die verfahrensgegenständlichen Beitragsrückstände sind in dem Zeitraum entstanden, in dem der Beschwerdeführer einzelzeichnungsbefugter Geschäftsführer der XXXX Anstalt war. Im Zeitpunkt des Entstehens der Rückstände war der Beschwerdeführer für die An- und Abmeldung von Arbeitnehmern und für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge verantwortlich. Seiner Verpflichtung der Gläubigergleichbehandlung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, er hat Mieten noch im Juni oder Juli 2016 bezahlt. Die verfahrensgegenständlichen Beitragsrückstände sind in dem Zeitraum entstanden, in dem der Beschwerdeführer einzelzeichnungsbefugter Geschäftsführer der römisch 40 Anstalt war. Im Zeitpunkt des Entstehens der Rückstände war der Beschwerdeführer für die An- und Abmeldung von Arbeitnehmern und für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge verantwortlich. Seiner Verpflichtung der Gläubigergleichbehandlung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, er hat Mieten noch im Juni oder Juli 2016 bezahlt. 2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des angefochtenen Bescheides vom 02.07.2020, der dagegen eingebrachten Beschwerde vom 30.07.2020, der Stellungnahme der belangten Behörde vom 25.09.2020 sowie auch des weiteren Vorbringens der belangten Behörde vom 15.11.2021. Zudem wurde Einsicht in den Gerichtsakt zur GZ I413 2212306-1 genommen, welcher die Haftung der XXXX Anstalt als Betriebsnachfolgerin der XXXX Anstalt betrifft. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des angefochtenen Bescheides vom 02.07.2020, der dagegen eingebrachten Beschwerde vom 30.07.2020, der Stellungnahme der belangten Behörde vom 25.09.2020 sowie auch des weiteren Vorbringens der belangten Behörde vom 15.11.2021. Zudem wurde Einsicht in den Gerichtsakt zur GZ I413 2212306-1 genommen, welcher die Haftung der römisch 40 Anstalt als Betriebsnachfolgerin der römisch 40 Anstalt betrifft. Daneben fand am 22.11.2021 eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck statt, in welcher der Beschwerdeführer einvernommen wurde. Die Feststellungen zur XXXX Anstalt basieren auf dem im Gerichtsakt einliegenden liechtensteinischen Handelsregister-Auszug, auf welchem ebenfalls die Feststellung zum Beschwerdeführer als einzelzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied bzw. später Liquidator der Gesellschaft fußt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte der Beschwerdeführer auch selbst, als Geschäftsführer der XXXX Anstalt tätig gewesen zu sein (Protokoll vom 22.11.2021, S 3). Die Feststellungen zur römisch 40 Anstalt basieren auf dem im Gerichtsakt einliegenden liechtensteinischen Handelsregister-Auszug, auf welchem ebenfalls die Feststellung zum Beschwerdeführer als einzelzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied bzw. später Liquidator der Gesellschaft fußt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte der Beschwerdeführer auch selbst, als Geschäftsführer der römisch 40 Anstalt tätig gewesen zu sein (Protokoll vom 22.11.2021, S 3). Dass der Betrieb der XXXX Anstalt von der XXXX Anstalt am 28.06.2016 übernommen wurde, ergibt sich aus dem Gerichtsakt zur GZ I413 2212306-1 bzw. insbesondere aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.04.2020, GZ I413 2212306-1/12E. Hinsichtlich der XXXX Anstalt liegt ebenfalls ein liechtensteinischer Handelsregister-Auszug vor, auf dem die diesbezüglichen Feststellungen basieren.Dass der Betrieb der römisch 40 Anstalt von der römisch 40 Anstalt am 28.06.2016 übernommen wurde, ergibt sich aus dem Gerichtsakt zur GZ I413 2212306-1 bzw. insbesondere aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.04.2020, GZ I413 2212306-1/12E. Hinsichtlich der römisch 40 Anstalt liegt ebenfalls ein liechtensteinischer Handelsregister-Auszug vor, auf dem die diesbezüglichen Feststellungen basieren. Sowohl der Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 24.11.2016 als auch jener des Fürstlichen Landesgerichts XXXX vom 23.03.2017 wurden im Rahmen des ergänzenden Vorbringens vom 15.11.2021 vorgelegt. Dass die tatsächliche Lösung der Anstalt am 30.06.2017 erfolgte, ist wiederum in dem im Gerichtsakt einliegenden liechtensteinischen Handelsregister-Auszug ersichtlich. Sowohl der Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 24.11.2016 als auch jener des Fürstlichen Landesgerichts römisch 40 vom 23.03.2017 wurden im Rahmen des ergänzenden Vorbringens vom 15.11.2021 vorgelegt. Dass die tatsächliche Lösung der Anstalt am 30.06.2017 erfolgte, ist wiederum in dem im Gerichtsakt einliegenden liechtensteinischen Handelsregister-Auszug ersichtlich. Die Ratenbewilligungen der belangten Behörde vom 07.10.2020 und 22.04.2021 wurden ebenfalls im Zuge des ergänzenden Vorbringens vom 15.11.2021 vorgelegt, wobei die belangte Behörde dabei selbst bestätigte, dass die XXXX Anstalt bis dato den Ratenvereinbarungen nachgekommen sei und eine Uneinbringlichkeit der Forderung von dieser als Betriebsnachfolgerin derzeit nicht vorliege. Die Ratenbewilligungen der belangten Behörde vom 07.10.2020 und 22.04.2021 wurden ebenfalls im Zuge des ergänzenden Vorbringens vom 15.11.2021 vorgelegt, wobei die belangte Behörde dabei selbst bestätigte, dass die römisch 40 Anstalt bis dato den Ratenvereinbarungen nachgekommen sei und eine Uneinbringlichkeit der Forderung von dieser als Betriebsnachfolgerin derzeit nicht vorliege. Der im Verwaltungsakt einliegende Rückstandsausweis vom 02.07.2020 lässt erkennen, dass in diesem auch jene Beträge enthalten sind, welche bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.2020, GZ I413 2212306-1/12E, bei der Betriebsnachfolgerin XXXX Anstalt berücksichtigt wurden, was zurecht in der Beschwerde moniert wurde. Die weiteren Beschwerdevorbringen in Zusammenhang mit der Höhe des Betrages stellen sich jedoch als nicht zutreffend dar, dies aus folgenden Erwägungen: Wenn der Beschwerdeführer hinsichtlich dem Betrag „06/2016 Beitrag GPLA“ moniert, dass im Rückstandsausweis vom 07.11.2018 lediglich EUR 2,76 verzeichnet waren (06/2016 Beitrag GPLA, 01.06.2016 bis 30.06.2016), so ist dem zustimmen. Jedoch meint der von der belangten Behörde im Zuge des ergänzenden Vorbringens nunmehr als „06/2016 Beitrag GPLA: Prüfbericht vom 24.06.2016“ gelistete Beitrag von EUR 13.537,72 nicht das Monat 06/2016 (in welchem lediglich der GPLA-Prüfbericht erstellt wurde) an sich, sondern den Prüfzeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2013. Auch das weitere Vorbringen, wonach für den Zeitraum 03/2017 das Beitragskonto der XXXX Anstalt lediglich eine offene Forderung in Höhe von EUR 173,46 ausgewiesen habe, stellt sich als nicht zutreffend dar. Vielmehr betraf der Betrag von EUR 173,46 im damaligen Rückstandsausweis den Zeitraum 12/2017. Im ergänzenden Vorbringen vom 15.11.2021 führt die belangte Behörde schließlich selbst aus, dass dem Rückstandsausweis vom 02.07.2020 – und in der Folge auch dem angefochtenen Bescheid – zum Teil dieselben Einzelforderungen zugrunde liegen und nahm diesbezügliche Korrekturen vor. Gegen die dabei im Detail aufgeschlüsselten Beträge hegt der erkennende Richter keine Zweifel und erhob auch der Beschwerdeführer gegen den nunmehrigen Betrag in Höhe von EUR 19.456,28 keine Einwendungen.Der im Verwaltungsakt einliegende Rückstandsausweis vom 02.07.2020 lässt erkennen, dass in diesem auch jene Beträge enthalten sind, welche bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.2020, GZ I413 2212306-1/12E, bei der Betriebsnachfolgerin römisch 40 Anstalt berücksichtigt wurden, was zurecht in der Beschwerde moniert wurde. Die weiteren Beschwerdevorbringen in Zusammenhang mit der Höhe des Betrages stellen sich jedoch als nicht zutreffend dar, dies aus folgenden Erwägungen: Wenn der Beschwerdeführer hinsichtlich dem Betrag „06/2016 Beitrag GPLA“ moniert, dass im Rückstandsausweis vom 07.11.2018 lediglich EUR 2,76 verzeichnet waren (06 aus 2016, Beitrag GPLA, 01.06.2016 bis 30.06.2016), so ist dem zustimmen. Jedoch meint der von der belangten Behörde im Zuge des ergänzenden Vorbringens nunmehr als „06/2016 Beitrag GPLA: Prüfbericht vom 24.06.2016“ gelistete Beitrag von EUR 13.537,72 nicht das Monat 06 aus 2016, (in welchem lediglich der GPLA-Prüfbericht erstellt wurde) an sich, sondern den Prüfzeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2013. Auch das weitere Vorbringen, wonach für den Zeitraum 03 aus 2017, das Beitragskonto der römisch 40 Anstalt lediglich eine offene Forderung in Höhe von EUR 173,46 ausgewiesen habe, stellt sich als nicht zutreffend dar. Vielmehr betraf der Betrag von EUR 173,46 im damaligen Rückstandsausweis den Zeitraum 12 aus 2017,. Im ergänzenden Vorbringen vom 15.11.2021 führt die belangte Behörde schließlich selbst aus, dass dem Rückstandsausweis vom 02.07.2020 – und in der Folge auch dem angefochtenen Bescheid – zum Teil dieselben Einzelforderungen zugrunde liegen und nahm diesbezügliche Korrekturen vor. Gegen die dabei im Detail aufgeschlüsselten Beträge hegt der erkennende Richter keine Zweifel und erhob auch der Beschwerdeführer gegen den nunmehrigen Betrag in Höhe von EUR 19.456,28 keine Einwendungen. Dass die Beitragsrückstände in jenem Zeitraum entstanden sind, in dem der Beschwerdeführer einzelzeichnungsbefugter Geschäftsführer der XXXX Anstalt gewesen war, ergibt sich einerseits bereits aus den Eintragungen im liechtensteinischen Handelsregister-Auszug zur XXXX Anstalt, andererseits bestätigte der Beschwerdeführer die Zeiträume Dezember 2014, Dezember 2015 und Juni 2016 bis Oktober 2016 auch selbst in der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 22.11.2021, S 3). Des Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, für die An- und Abmeldungen der Arbeitnehmer verantwortlich gewesen zu sein (Protokoll vom 22.11.2021, S 3), woraus sich in der Folge seine Verantwortung für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge ergibt. Hinsichtlich einer etwaigen Gläubigergleichbehandlung brachte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens Unterlagen zu deren Nachweis in Vorlage. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer der Verpflichtung zur Gläubigergleichbehandlung nicht nachgekommen ist, ergibt sich dabei bereits in Anbetracht dessen, dass bis Juni oder Juli 2016 immer die Mieten vollständig entrichtet wurden, jedoch keinerlei Beiträge an die belangte Behörde (Protokoll vom 22.11.2021, S 5).Dass die Beitragsrückstände in jenem Zeitraum entstanden sind, in dem der Beschwerdeführer einzelzeichnungsbefugter Geschäftsführer der römisch 40 Anstalt gewesen war, ergibt sich einerseits bereits aus den Eintragungen im liechtensteinischen Handelsregister-Auszug zur römisch 40 Anstalt, andererseits bestätigte der Beschwerdeführer die Zeiträume Dezember 2014, Dezember 2015 und Juni 2016 bis Oktober 2016 auch selbst in der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 22.11.2021, S 3). Des Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, für die An- und Abmeldungen der Arbeitnehmer verantwortlich gewesen zu sein (Protokoll vom 22.11.2021, S 3), woraus sich in der Folge seine Verantwortung für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge ergibt. Hinsichtlich einer etwaigen Gläubigergleichbehandlung brachte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens Unterlagen zu deren Nachweis in Vorlage. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer der Verpflichtung zur Gläubigergleichbehandlung nicht nachgekommen ist, ergibt sich dabei bereits in Anbetracht dessen, dass bis Juni oder Juli 2016 immer die Mieten vollständig entrichtet wurden, jedoch keinerlei Beiträge an die belangte Behörde (Protokoll vom 22.11.2021, S 5). 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur teilweisen Stattgabe der Beschwerde 3.1. Rechtslage Gemäß § 67 Abs 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.Gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend. Gemäß § 58 Abs 5 ASVG haben die Vertreter juristischer Personen, die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen und die Vermögensverwalter (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.Gemäß Paragraph 58, Absatz 5, ASVG haben die Vertreter juristischer Personen, die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen und die Vermögensverwalter (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. 3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Der Beschwerdeführer war, wie sich aus dem Auszug aus dem liechtensteinischen Handelsregister-Auszug unzweifelhaft ergibt, im Zeitpunkt des Entstehens der Rückstände einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer bzw Verwaltungsratsmitglied der XXXX Anstalt. Der Beschwerdeführer war, wie sich aus dem Auszug aus dem liechtensteinischen Handelsregister-Auszug unzweifelhaft ergibt, im Zeitpunkt des Entstehens der Rückstände einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer bzw Verwaltungsratsmitglied der römisch 40 Anstalt. Grundsätzlich kann ihn somit eine Haftung nach § 67 Abs 10 ASVG treffen, weshalb es folglich im Detail zu überprüfen gilt, ob die weiteren Voraussetzungen für eine Haftung des Beschwerdeführers nach § 67 Abs 10 ASVG vorliegen. Grundsätzlich kann ihn somit eine Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG treffen, weshalb es folglich im Detail zu überprüfen gilt, ob die weiteren Voraussetzungen für eine Haftung des Beschwerdeführers nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG vorliegen. Voraussetzung für die Haftung eines Vertreters nach § 67 Abs 10 ASVG ist die objektive, gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der betreffenden Beiträge beim Primärschuldner (vgl. VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039). Weitere Voraussetzungen für die Haftung gemäß § 67 Abs 10 ASVG sind auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit (vgl. VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).Voraussetzung für die Haftung eines Vertreters nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist die objektive, gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der betreffenden Beiträge beim Primärschuldner vergleiche VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039). Weitere Voraussetzungen für die Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG sind auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit vergleiche VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038). Gegenständlich wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 27.04.2020 zu GZ I413 2212306-1/12E rechtskräftig darüber abgesprochen, dass die XXXX Anstalt als Betriebsnachfolgerin zu ungeteilten Handen für die rückständigen Beiträge und Nebengebühren der Vorgängerin, XXXX Anstalt, aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Juni 2015, Juli 2015, August 2015, September 2015, Oktober 2015, November 2015, Dezember 2015, Jänner 2016, Mai 2016, Juni 2016, Juli 2016, August 2016, September 2016, Oktober 2016, Dezember 2016 und Dezember 2017 von Euro 13.670,36 haftet. Aus dem Rückstandsausweis der belangten Behörde vom 02.07.2020 geht in Ansehung des darin ausgewiesenen Betrages von EUR 27.134,22 dabei hervor, dass ein Teil der darin aufgelisteten Haftungsbeträge zwar bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes seine Deckung findet, jedoch eben nicht zur Gänze. Aus diesem Grunde ist das Erfordernis einer zumindest teilweisen Uneinbringlichkeit der betreffenden Beiträge bei der Primärschuldnerin gegeben, wie sich aus dem Beschluss des Fürstlichen Landesgerichtes XXXX vom 23.03.2017 zu GZ XXXX ergibt (vgl auch VwGH 30.04.2003, 2001/16/0252 in Hinblick auf die Abweisung eines Konkursantrags mangels Deckung der Kosten des Konkursverfahrens). Gegenständlich wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 27.04.2020 zu GZ I413 2212306-1/12E rechtskräftig darüber abgesprochen, dass die römisch 40 Anstalt als Betriebsnachfolgerin zu ungeteilten Handen für die rückständigen Beiträge und Nebengebühren der Vorgängerin, römisch 40 Anstalt, aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Juni 2015, Juli 2015, August 2015, September 2015, Oktober 2015, November 2015, Dezember 2015, Jänner 2016, Mai 2016, Juni 2016, Juli 2016, August 2016, September 2016, Oktober 2016, Dezember 2016 und Dezember 2017 von Euro 13.670,36 haftet. Aus dem Rückstandsausweis der belangten Behörde vom 02.07.2020 geht in Ansehung des darin ausgewiesenen Betrages von EUR 27.134,22 dabei hervor, dass ein Teil der darin aufgelisteten Haftungsbeträge zwar bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes seine Deckung findet, jedoch eben nicht zur Gänze. Aus diesem Grunde ist das Erfordernis einer zumindest teilweisen Uneinbringlichkeit der betreffenden Beiträge bei der Primärschuldnerin gegeben, wie sich aus dem Beschluss des Fürstlichen Landesgerichtes römisch 40 vom 23.03.2017 zu GZ römisch 40 ergibt vergleiche auch VwGH 30.04.2003, 2001/16/0252 in Hinblick auf die Abweisung eines Konkursantrags mangels Deckung der Kosten des Konkursverfahrens). Es gilt daher in der Folge zu prüfen, ob der Beschwerdeführer infolge schuldhafter Pflichtverletzung für die nicht einbringlichen Beitragsforderungen der belangten Behörde haftet. Die Haftung des Geschäftsführers nach § 67 Abs 10 ASVG ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft verletzt hat (vgl VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039).Es gilt daher in der Folge zu prüfen, ob der Beschwerdeführer infolge schuldhafter Pflichtverletzung für die nicht einbringlichen Beitragsforderungen der belangten Behörde haftet. Die Haftung des Geschäftsführers nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft verletzt hat vergleiche VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039). Für die Haftung nach § 67 Abs 10 ASVG genügt dabei bereits leichte Fahrlässigkeit in Bezug auf das Verschulden für die Nichtleistung von Sozialversicherungsbeiträgen. Unter den "den Vertretern auferlegten Pflichten" im Sinne dieser Gesetzesstelle sind im Wesentlichen die Melde- und Auskunftspflichten, soweit diese im § 111 ASVG iVm § 9 VStG auch gesetzlichen Vertretern gegenüber sanktioniert sind, sowie die in § 114 Abs 2 ASVG (vgl nunmehr § 153c Abs 2 StGB) umschriebene Verpflichtung zur Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge zu verstehen. Ein Verstoß gegen diese Pflichten durch einen gesetzlichen Vertreter kann daher, sofern dieser Verstoß verschuldet und für die gänzliche oder teilweise Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung kausal ist, zu einer Haftung gemäß § 67 Abs 10 ASVG führen. Für nicht abgeführte, aber einbehaltene Dienstnehmeranteile bzw für Beitragsausfälle, die auf schuldhafte Meldepflichtverletzungen zurückzuführen sind, hat der Geschäftsführer ohne Bedachtnahme auf die Frage der Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern und ohne Bedachtnahme auf die bei Fälligkeit oder bei tatsächlich erfolgter Lohnzahlung noch vorhandenen Mittel im Ausmaß der Uneinbringlichkeit dieser Beiträge grundsätzlich zur Gänze zu haften (vgl VwGH 23.05.2012, 2010/08/0193 mit Hinweis auf VwGH 25.05.2011, 2010/08/0076 und VwGH 17.11.2004, 2002/08/0212). Für die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG genügt dabei bereits leichte Fahrlässigkeit in Bezug auf das Verschulden für die Nichtleistung von Sozialversicherungsbeiträgen. Unter den "den Vertretern auferlegten Pflichten" im Sinne dieser Gesetzesstelle sind im Wesentlichen die Melde- und Auskunftspflichten, soweit diese im Paragraph 111, ASVG in Verbindung mit Paragraph 9, VStG auch gesetzlichen Vertretern gegenüber sanktioniert sind, sowie die in Paragraph 114, Absatz 2, ASVG vergleiche nunmehr Paragraph 153 c, Absatz 2, StGB) umschriebene Verpflichtung zur Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge zu verstehen. Ein Verstoß gegen diese Pflichten durch einen gesetzlichen Vertreter kann daher, sofern dieser Verstoß verschuldet und für die gänzliche oder teilweise Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung kausal ist, zu einer Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG führen. Für nicht abgeführte, aber einbehaltene Dienstnehmeranteile bzw für Beitragsausfälle, die auf schuldhafte Meldepflichtverletzungen zurückzuführen sind, hat der Geschäftsführer ohne Bedachtnahme auf die Frage der Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern und ohne Bedachtnahme auf die bei Fälligkeit oder bei tatsächlich erfolgter Lohnzahlung noch vorhandenen Mittel im Ausmaß der Uneinbringlichkeit dieser Beiträge grundsätzlich zur Gänze zu haften vergleiche VwGH 23.05.2012, 2010/08/0193 mit Hinweis auf VwGH 25.05.2011, 2010/08/0076 und VwGH 17.11.2004, 2002/08/0212). Einen Geschäftsführer treffen dabei Überwachungs- und Kontrollpflichten, die auch alle Pflichten eines Dienstgebers miteinschließen, die diesem nach den Bestimmungen der §§ 33 (An- und Abmeldung zur Versicherung) und 58 (Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge, Beitragsvorauszahlungen) ASVG treffen. In diesem Zusammenhangt trifft den Beschwerdeführer die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen unmöglich war, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann (VwGH 25.03.2019, Ra 2019/08/0059 ua). Das für die Haftung erforderliche Verschulden an einem Meldepflichtverstoß kann dem Vertreter einer juristischen Person insoweit angelastet werden, als er verpflichtet gewesen wäre, bestimmte konkret zu bezeichnende Meldungen zu erstatten, und das Wissen um diese Meldepflicht entweder als vom Grundwissen des Vertreters umfasst anzusehen oder das Nichtwissen von ihm zu vertreten wäre (VwGH 11.11.2019, Ra 2018/08/0195 mit Hinweis auf VwGH 04.08.2004, 2002/08/0145 und VwGH 22.02.2012, 2010/08/0190).Einen Geschäftsführer treffen dabei Überwachungs- und Kontrollpflichten, die auch alle Pflichten eines Dienstgebers miteinschließen, die diesem nach den Bestimmungen der Paragraphen 33, (An- und Abmeldung zur Versicherung) und 58 (Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge, Beitragsvorauszahlungen) ASVG treffen. In diesem Zusammenhangt trifft den Beschwerdeführer die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen unmöglich war, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann (VwGH 25.03.2019, Ra 2019/08/0059 ua). Das für die Haftung erforderliche Verschulden an einem Meldepflichtverstoß kann dem Vertreter einer juristischen Person insoweit angelastet werden, als er verpflichtet gewesen wäre, bestimmte konkret zu bezeichnende Meldungen zu erstatten, und das Wissen um diese Meldepflicht entweder als vom Grundwissen des Vertreters umfasst anzusehen oder das Nichtwissen von ihm zu vertreten wäre (VwGH 11.11.2019, Ra 2018/08/0195 mit Hinweis auf VwGH 04.08.2004, 2002/08/0145 und VwGH 22.02.2012, 2010/08/0190). Vorab bleibt festzuhalten, dass die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Dezember 2014, Dezember 2015 und Juni 2016 bis Oktober 2016 aus einer Zeit stammen, in welcher der Beschwerdeführer als einzelzeichnungsbefugter Geschäftsführer bzw Verwaltungsratsmitglied operierte. Diesbezüglich vermochte er nicht darzulegen, weshalb eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht vorgelegen haben soll bzw wäre es an ihm als Geschäftsführer gelegen, jedenfalls in diesem Zeitraum – in Hinblick auf die Bestimmung des § 33 ASVG (An- und Abmeldung der Versicherten) vorzunehmen. Dass er auf die Darlegungen eines Buchhalters vertraut haben will, welcher der Auffassung gewesen sei, dass die Werkverträge Gültigkeit gehabt hätten, vermag dabei keine Entlastung des Beschwerdeführers hervorzurufen. Einen - nicht über die notwendigen Kenntnisse verfügenden - Meldepflichtigen trifft nämlich grundsätzlich eine Erkundigungspflicht, im Zuge derer er sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung bei der Behörde und/oder einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen hat (VwGH 20.06.2018, Ra 2017/08/0012 mit Hinweis auf VwGH 27.04.2011, 2007/08/0220, uva.), was jedoch gegenständlich nicht erfolgt ist. Vorab bleibt festzuhalten, dass die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Dezember 2014, Dezember 2015 und Juni 2016 bis Oktober 2016 aus einer Zeit stammen, in welcher der Beschwerdeführer als einzelzeichnungsbefugter Geschäftsführer bzw Verwaltungsratsmitglied operierte. Diesbezüglich vermochte er nicht darzulegen, weshalb eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht vorgelegen haben soll bzw wäre es an ihm als Geschäftsführer gelegen, jedenfalls in diesem Zeitraum – in Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 33, ASVG (An- und Abmeldung der Versicherten) vorzunehmen. Dass er auf die Darlegungen eines Buchhalters vertraut haben will, welcher der Auffassung gewesen sei, dass die Werkverträge Gültigkeit gehabt hätten, vermag dabei keine Entlastung des Beschwerdeführers hervorzurufen. Einen - nicht über die notwendigen Kenntnisse verfügenden - Meldepflichtigen trifft nämlich grundsätzlich eine Erkundigungspflicht, im Zuge derer er sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung bei der Behörde und/oder einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen hat (VwGH 20.06.2018, Ra 2017/08/0012 mit Hinweis auf VwGH 27.04.2011, 2007/08/0220, uva.), was jedoch gegenständlich nicht erfolgt ist. Daneben ist auch eine Gläubigergleichbehandlung nicht erfolgt. Der Geschäftsführer wäre diesbezüglich nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten - ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger - nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung der Gebietskrankenkasse in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger (VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039 mit Hinweis auf das zu § 25a BUAG ergangene Erkenntnis vom 29.01.2014, 2012/08/0227, mwN). Dabei muss der Vertreter nicht nur allgemein dartun, dass er dem Benachteiligungsverbot Rechnung getragen hat, sondern insbesondere die im Beurteilungszeitraum fälligen unberichtigten Beitragsschulden und die fälligen offenen Gesamtverbindlichkeiten sowie die darauf jeweils geleisteten Zahlungen darlegen (VwGH 26.03.2021, Ra 2021/08/0034 mit Hinweis auf VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038, mwN).Daneben ist auch eine Gläubigergleichbehandlung nicht erfolgt. Der Geschäftsführer wäre diesbezüglich nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten - ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger - nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung der Gebietskrankenkasse in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger (VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039 mit Hinweis auf das zu Paragraph 25 a, BUAG ergangene Erkenntnis vom 29.01.2014, 2012/08/0227, mwN). Dabei muss der Vertreter nicht nur allgemein dartun, dass er dem Benachteiligungsverbot Rechnung getragen hat, sondern insbesondere die im Beurteilungszeitraum fälligen unberichtigten Beitragsschulden und die fälligen offenen Gesamtverbindlichkeiten sowie die darauf jeweils geleisteten Zahlungen darlegen (VwGH 26.03.2021, Ra 2021/08/0034 mit Hinweis auf VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038, mwN). Ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer keinerlei Unterlagen zum Nachweis einer etwaigen Gläubigergleichbehandlung vorgelegt hat, was bereits an sich zur Annahme berechtigt, dass er seiner Gleichbehandlungspflicht schuldhaft nicht entsprochen hat, hat der Beschwerdeführer gegenständlich im Juni oder Juli 2016 noch Mieten bezahlt, jedoch keinerlei Beiträge an die belangte Behörde, weshalb ihm eine Gläubigerungleichbehandlung anzulasten ist. Die nicht rechtzeitige Entrichtung der Beitragsverbindlichkeiten war auch kausal für deren spätere Uneinbringlichkeit, insbesondere unter Berücksichtigung dessen, da sich im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergaben, dass bereits eine Uneinbringlichkeit zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge gegeben war. Es sind somit alle Voraussetzungen für die Haftung des Beschwerdeführers nach § 67 Abs 10 ASVG gegeben.Es sind somit alle Voraussetzungen für die Haftung des Beschwerdeführers nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG gegeben. Hinsichtlich der Höhe des Haftungsbetrages gilt jedoch – wie in der Beschwerde zu recht moniert und von der belangten Behörde in ihrem ergänzenden Vorbringen vom 15.11.2021 auch eingeräumt wurde – folgendes festzuhalten: § 67 Abs 10 ASVG normiert eine Ausfallshaftung (vgl Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 67 ASVG, RZ 3, Stand 01.12.2020, rdb.at). Der Haftungspflichtige darf danach jedenfalls so lange nicht in Anspruch genommen werden, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann (vgl VwGH 16.03.1999, 94/08/0276 mit Hinweis auf VwGH 23.10.1987, 85/17/0011 und VwGH 10.06.1991, 90/15/0175). Der Vertreter darf daher erst dann und nur insoweit in Anspruch genommen werden, als die Uneinbringlichkeit von Beitragsverbindlichkeiten beim Dienstgeber zum Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheids feststeht (vgl Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 67 ASVG, RZ 129, Stand 01.12.2020, rdb.at). Zumal gegenständlich die XXXX Anstalt als Betriebsnachfolgerin der XXXX Anstalt die Forderungen der belangten Behörde entsprechend den Ratenzahlungsvereinbarungen bedient und selbst die belangte Behörde von keiner Uneinbringlichkeit der Haftung in Höhe von EUR 13.670,36 ausgeht, ist der im Rückstandsausweis vom 02.07.2020 ausgewiesene Betrag entsprechend dem ergänzenden Vorbringen um die bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 27.04.2020, GZ I413 2212306-1/12E, berücksichtigten Einzelforderungen zu berichtigen, was zu einer Haftungssumme von EUR 19.456,28 führt, womit schließlich auch das Erfordernis einer ziffernmäßigen Bestimmtheit erfüllt ist.Hinsichtlich der Höhe des Haftungsbetrages gilt jedoch – wie in der Beschwerde zu recht moniert und von der belangten Behörde in ihrem ergänzenden Vorbringen vom 15.11.2021 auch eingeräumt wurde – folgendes festzuhalten: Paragraph 67, Absatz 10, ASVG normiert eine Ausfallshaftung vergleiche Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 67, ASVG, RZ 3, Stand 01.12.2020, rdb.at). Der Haftungspflichtige darf danach jedenfalls so lange nicht in Anspruch genommen werden, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann vergleiche VwGH 16.03.1999, 94/08/0276 mit Hinweis auf VwGH 23.10.1987, 85/17/0011 und VwGH 10.06.1991, 90/15/0175). Der Vertreter darf daher erst dann und nur insoweit in Anspruch genommen werden, als die Uneinbringlichkeit von Beitragsverbindlichkeiten beim Dienstgeber zum Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheids feststeht vergleiche Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 67, ASVG, RZ 129, Stand 01.12.2020, rdb.at). Zumal gegenständlich die römisch 40 Anstalt als Betriebsnachfolgerin der römisch 40 Anstalt die Forderungen der belangten Behörde entsprechend den Ratenzahlungsvereinbarungen bedient und selbst die belangte Behörde von keiner Uneinbringlichkeit der Haftung in Höhe von EUR 13.670,36 ausgeht, ist der im Rückstandsausweis vom 02.07.2020 ausgewiesene Betrag entsprechend dem ergänzenden Vorbringen um die bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 27.04.2020, GZ I413 2212306-1/12E, berücksichtigten Einzelforderungen zu berichtigen, was zu einer Haftungssumme von EUR 19.456,28 führt, womit schließlich auch das Erfordernis einer ziffernmäßigen Bestimmtheit erfüllt ist. Aus diesem Grunde war der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Haftungssumme abzuändern, im Übrigen die Beschwerde jedoch als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Eine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung ist im gegenständlichen, einen Einzelfall betreffenden Fall nicht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I413.2235491.1.00

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