RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2022 GeschäftszahlI413 2249761-1 Spruch, I413 2249761-1/2EI413 2249761-1/2E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Einlangend mit 16.03.2021 stellte der Beschwerdeführer an die Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Tirol (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) via E-Mail einen Antrag auf Feststellung der Pflichtversicherung in Zusammenhang mit einer Ferialtätigkeit in den Sommerferien zwischen 1975 und
- Mit angefochtenem Bescheid vom 07.10.2021, Zl. XXXX , stellte die belangte Behörde fest, dass eine Pflichtversicherung des Beschwerdeführers gemäß § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG aufgrund seiner Tätigkeit für die Ing. XXXX GmbH für einen näher umschriebenen Zeitraum nicht festgestellt werden konnte (Spruchpunkt I.), weshalb der Antrag auf Feststellung der Pflichtversicherung und der entsprechenden Beitragsgrundlagen abgewiesen wurde (Spruchpunkt II.).
- Mit angefochtenem Bescheid vom 07.10.2021, Zl. römisch 40 , stellte die belangte Behörde fest, dass eine Pflichtversicherung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG aufgrund seiner Tätigkeit für die Ing. römisch 40 GmbH für einen näher umschriebenen Zeitraum nicht festgestellt werden konnte (Spruchpunkt römisch eins.), weshalb der Antrag auf Feststellung der Pflichtversicherung und der entsprechenden Beitragsgrundlagen abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch zwei.).
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde. Zusammengefasst wurde sachverhaltsbezogen vorgebracht, dass es außer Zweifel stehe, dass er bei der Firma Ing. XXXX GmbH bzw deren Vorgängerunternehmen tätig gewesen sei, wobei er auf den bereits zugegangenen Schriftverkehr mit der Firma verweise. Ein weiterer Grund sei, dass er die Tätigkeit in den Sommerferien zur positiven Absolvierung der HTL unbedingt benötigt habe, was seinerseits bei der HTL Jenbach damals auch hinterlegt worden sei. Die HTL hätte die Daten jedoch nicht mehr in Evidenz. Andererseits hätte er ohne derartige Jobs auch kein finanzielles Auslangen finden können. Zwar sei der Zeitraum seiner Tätigkeit nicht mehr konkret ermittelbar, jedoch eingrenzbar. Die notwendige weitere Beweislast könne nicht mehr weiter ihm alleine zugemutet werden. Dass er in der gesamten HTL-Zeit nie die notwendige und für den Aufstieg vorgeschriebene Praxistätigkeit erfüllt hätte, sei weltfremd.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde. Zusammengefasst wurde sachverhaltsbezogen vorgebracht, dass es außer Zweifel stehe, dass er bei der Firma Ing. römisch 40 GmbH bzw deren Vorgängerunternehmen tätig gewesen sei, wobei er auf den bereits zugegangenen Schriftverkehr mit der Firma verweise. Ein weiterer Grund sei, dass er die Tätigkeit in den Sommerferien zur positiven Absolvierung der HTL unbedingt benötigt habe, was seinerseits bei der HTL Jenbach damals auch hinterlegt worden sei. Die HTL hätte die Daten jedoch nicht mehr in Evidenz. Andererseits hätte er ohne derartige Jobs auch kein finanzielles Auslangen finden können. Zwar sei der Zeitraum seiner Tätigkeit nicht mehr konkret ermittelbar, jedoch eingrenzbar. Die notwendige weitere Beweislast könne nicht mehr weiter ihm alleine zugemutet werden. Dass er in der gesamten HTL-Zeit nie die notwendige und für den Aufstieg vorgeschriebene Praxistätigkeit erfüllt hätte, sei weltfremd.
- Einlangend mit 10.11.2021 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt unter Abgabe einer Stellungnahme vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers weist im Zeitraum 01.09.1976 bis 31.08.1979 die Eintragung „Besuch einer höh. Schule (Beitragsz.)“ auf, im Zeitraum 01.07.1980 bis 31.08.1980 war der Beschwerdeführer als Arbeiter bei XXXX (nunmehr XXXX GmbH) sozialversicherungsrechtlich gemeldet. Der Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers weist im Zeitraum 01.09.1976 bis 31.08.1979 die Eintragung „Besuch einer höh. Schule (Beitragsz.)“ auf, im Zeitraum 01.07.1980 bis 31.08.1980 war der Beschwerdeführer als Arbeiter bei römisch 40 (nunmehr römisch 40 GmbH) sozialversicherungsrechtlich gemeldet. Der Beschwerdeführer konnte im Rahmen des Verfahrens keinen Beweis dafür erbringen, während eines konkreten Zeitraumes zwischen 1975 bis 1980 bei der nunmehr Ing. XXXX GmbH ( XXXX ) mit Firmensitz in XXXX für die Dauer von sechs bis acht Wochen als Ferialpraktikant beschäftigt gewesen zu sein und für diese Tätigkeit ein Entgelt von ATS 1.000,00 pro Monat ins Verdienen gebracht zu haben.Der Beschwerdeführer konnte im Rahmen des Verfahrens keinen Beweis dafür erbringen, während eines konkreten Zeitraumes zwischen 1975 bis 1980 bei der nunmehr Ing. römisch 40 GmbH ( römisch 40 ) mit Firmensitz in römisch 40 für die Dauer von sechs bis acht Wochen als Ferialpraktikant beschäftigt gewesen zu sein und für diese Tätigkeit ein Entgelt von ATS 1.000,00 pro Monat ins Verdienen gebracht zu haben.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des angefochtenen Bescheides vom 07.10.2021 und der dagegen eingebrachten Beschwerde. Zudem wurden von Amts wegen Auszüge aus dem Firmenbuch sowie ein Sozialversicherungsdatenauszug zum Beschwerdeführer eingeholt. Die Feststellung zur Eintragung „Besuch einer höh. Schule (Beitragsz.)“ basiert auf dem im Verwaltungsakt befindlichen Versicherungsdatenauszug zur Person des Beschwerdeführers, ebenso der Zeitraum 01.07.1980 bis 31.08.1980 als Arbeiter bei XXXX (nunmehr XXXX GmbH, wie ein amtswegig eingeholter Sozialversicherungsdatenauszug erkennen lässt). Die Feststellung zur Eintragung „Besuch einer höh. Schule (Beitragsz.)“ basiert auf dem im Verwaltungsakt befindlichen Versicherungsdatenauszug zur Person des Beschwerdeführers, ebenso der Zeitraum 01.07.1980 bis 31.08.1980 als Arbeiter bei römisch 40 (nunmehr römisch 40 GmbH, wie ein amtswegig eingeholter Sozialversicherungsdatenauszug erkennen lässt). Dem amtswegig eingeholten historischen Firmenbuchauszügen zu FN XXXX waren die Feststellungen zur (nunmehr) Ing. XXXX GmbH zu entnehmen.Dem amtswegig eingeholten historischen Firmenbuchauszügen zu FN römisch 40 waren die Feststellungen zur (nunmehr) Ing. römisch 40 GmbH zu entnehmen. Zwar gestaltet sich das Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhang damit, einmal einer (Ferial-)Tätigkeit bei der (nunmehr) Ing. XXXX GmbH nachgegangen sein, als durchaus glaubhaft, dessen ungeachtet konnte jedoch ein konkreter Beschäftigungszeitraum nicht festgestellt werden: Weder bei der Ing. XXXX GmbH (E-Mail vom 19.01.2021) noch bei der HTL Jenbach (E-Mail vom 18.01.2021) liegen Urkunden vor, welche eine zeitliche Einordung zuließen. Daneben konnte auch der Beschwerdeführer selbst den tatsächlichen Beschäftigungszeitraum nicht eruieren. In Zusammenhang mit der Dauer der Tätigkeit gilt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst im Zuge seiner Antragstellung einen Zeitraum von „6-8 Wo in den Sommerferien zwischen 1975 und 1980“ angeführt hat. Ob der Beschwerdeführer daher nun sechs, sieben oder acht Wochen einer Tätigkeit in den nicht weiter konkretisierbaren Jahren zwischen 1975 und 1980 nachgegangen ist, konnte somit ebenfalls nicht eruiert werden. Auch in Zusammenhang mit dem angeführten Entgelt von ATS 1.000,00 liegen mit Ausnahme der Angaben des Beschwerdeführers keinerlei Beweise vor. Zwar gestaltet sich das Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhang damit, einmal einer (Ferial-)Tätigkeit bei der (nunmehr) Ing. römisch 40 GmbH nachgegangen sein, als durchaus glaubhaft, dessen ungeachtet konnte jedoch ein konkreter Beschäftigungszeitraum nicht festgestellt werden: Weder bei der Ing. römisch 40 GmbH (E-Mail vom 19.01.2021) noch bei der HTL Jenbach (E-Mail vom 18.01.2021) liegen Urkunden vor, welche eine zeitliche Einordung zuließen. Daneben konnte auch der Beschwerdeführer selbst den tatsächlichen Beschäftigungszeitraum nicht eruieren. In Zusammenhang mit der Dauer der Tätigkeit gilt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst im Zuge seiner Antragstellung einen Zeitraum von „6-8 Wo in den Sommerferien zwischen 1975 und 1980“ angeführt hat. Ob der Beschwerdeführer daher nun sechs, sieben oder acht Wochen einer Tätigkeit in den nicht weiter konkretisierbaren Jahren zwischen 1975 und 1980 nachgegangen ist, konnte somit ebenfalls nicht eruiert werden. Auch in Zusammenhang mit dem angeführten Entgelt von ATS 1.000,00 liegen mit Ausnahme der Angaben des Beschwerdeführers keinerlei Beweise vor.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde 3.
- Rechtslage Der mit „Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung“ titulierte § 68a ASVG lautet:Der mit „Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung“ titulierte Paragraph 68 a, ASVG lautet: „§ 68a
(1)Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach § 68 bereits verjährt sind, können auf Antrag der versicherten Person von dieser nachentrichtet werden. Der Antrag ist bis längstens zum Stichtag (§ 223 Abs 2) beim zuständigen Träger der Krankenversicherung zu stellen, der das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung bzw. die Höhe der Beitragsgrundlagen festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben hat. BeitragsschuldnerIn ist die versicherte Person.„§ 68a
(1)Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach Paragraph 68, bereits verjährt sind, können auf Antrag der versicherten Person von dieser nachentrichtet werden. Der Antrag ist bis längstens zum Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) beim zuständigen Träger der Krankenversicherung zu stellen, der das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung bzw. die Höhe der Beitragsgrundlagen festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben hat. BeitragsschuldnerIn ist die versicherte Person.
(2)Die nach Abs 1 vorzuschreibenden Beiträge sind für den Zeitraum ab der ursprünglichen Fälligkeit bis zur Vorschreibung zu vervielfachen, und zwar mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach Anlage 2 zum APG; ab dem Jahr 2006 ist die Reihe dieser Aufwertungszahlen um die Aufwertungszahlen nach § 108a Abs 1 zu ergänzen.
(2)Die nach Absatz eins, vorzuschreibenden Beiträge sind für den Zeitraum ab der ursprünglichen Fälligkeit bis zur Vorschreibung zu vervielfachen, und zwar mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach Anlage 2 zum APG; ab dem Jahr 2006 ist die Reihe dieser Aufwertungszahlen um die Aufwertungszahlen nach Paragraph 108 a, Absatz eins, zu ergänzen.
(3)Alle für die Entrichtung von Beiträgen geltenden Bestimmungen gelten auch für die Nachentrichtung verjährter Beiträge, soweit in den Abs 1 und 2 nichts anderes bestimmt ist; Einbringungsmaßnahmen bei Nichtzahlung der verjährten Beiträge sind jedoch ausgeschlossen.“
(3)Alle für die Entrichtung von Beiträgen geltenden Bestimmungen gelten auch für die Nachentrichtung verjährter Beiträge, soweit in den Absatz eins und 2 nichts anderes bestimmt ist; Einbringungsmaßnahmen bei Nichtzahlung der verjährten Beiträge sind jedoch ausgeschlossen.“ 3.
- Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Im Spruch eines Bescheides, der über die Versicherungspflicht (oder eine andere, zeitraumbezogene Angelegenheit) abspricht, ist in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zum Ausdruck zu bringen, hinsichtlich welchen Zeitraumes abgesprochen wird, wobei zumindest der Beginn dieses Zeitraums im Spruch des Bescheides ausdrücklich genannt sein muss (vgl VwGH 15.10.2003, 2000/08/0020 mit Hinweis auf VwGH 17.05.1984, 83/08/0022). Im Spruch eines Bescheides, der über die Versicherungspflicht (oder eine andere, zeitraumbezogene Angelegenheit) abspricht, ist in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zum Ausdruck zu bringen, hinsichtlich welchen Zeitraumes abgesprochen wird, wobei zumindest der Beginn dieses Zeitraums im Spruch des Bescheides ausdrücklich genannt sein muss vergleiche VwGH 15.10.2003, 2000/08/0020 mit Hinweis auf VwGH 17.05.1984, 83/08/0022). Im gegenständlichen Beschwerdefall konnte ein konkreter Beschäftigungszeitraum bzw ein konkreter Beginn (und auch die Dauer) seiner Tätigkeit nicht festgestellt werden, weswegen die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Pflichtversicherung zu Recht abgewiesen hat.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurde eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Der Sachverhalt erscheint bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt und lässt eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Eine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung ist im gegenständlichen, einen Einzelfall betreffenden Fall nicht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I413.2249761.1.00