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{'item': 'L504 2185003-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2022 GeschäftszahlL504 2185003-1 Spruch, L504 2184996-1/32EL504 2185000-1/30EL504 2184996-1/32E, L504 2185000-1/30E L504 2185003-1/

§§ 3, 8, 57 Asyl

G wird auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. 1. Das

Paragraphen 3, 8, 57, AsylG wird auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. Der Beschwerde von XXXX wird gem. § 10 AsylG, §§ 52, 46 FPG stattgegeben und die Rückkehrentscheidung gem. § 9 Abs. 1-3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt. Der Beschwerde von römisch 40 wird gem. Paragraph 10, AsylG, Paragraphen 52, 46, FPG stattgegeben und die Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt. Gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AsylG wird eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AsylG wird eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. 2. Das

§§ 3, 8, 57 Asyl

G wird auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.2. Das

Paragraphen 3, 8, 57, AsylG wird auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. Der Beschwerde von XXXX wird gem. § 10 AsylG, §§ 52, 46 FPG stattgegeben und die Rückkehrentscheidung gem. § 9 Abs. 1-3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt. Der Beschwerde von römisch 40 wird gem. Paragraph 10, AsylG, Paragraphen 52, 46, FPG stattgegeben und die Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt. Gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AsylG wird eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AsylG wird eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. 3. Das

§§ 3, 8, 57 Asyl

G wird auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.3. Das

Paragraphen 3, 8, 57, AsylG wird auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. Der Beschwerde von XXXX wird gem. § 10 AsylG, §§ 52, 46 FPG stattgegeben und die Rückkehrentscheidung gem. § 9 Abs. 1-3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.Der Beschwerde von römisch 40 wird gem. Paragraph 10, AsylG, Paragraphen 52, 46, FPG stattgegeben und die Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt. Gem. § 55 Abs. 1 Z 1 u. Z 2 1. Fall AsylG wird eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monate erteilt.Gem. Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, u. Ziffer 2, 1. Fall AsylG wird eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monate erteilt. 4. Das

§§ 3, 8, 57 Asyl

G wird auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.4. Das

Paragraphen 3, 8, 57, AsylG wird auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. Der Beschwerde von XXXX wird gem. § 10 AsylG, §§ 52, 46 FPG stattgegeben und die Rückkehrentscheidung gem. § 9 Abs 1-3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.Der Beschwerde von römisch 40 wird gem. Paragraph 10, AsylG, Paragraphen 52, 46, FPG stattgegeben und die Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt. Gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 und Z 2

  1. Fall AsylG wird eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,
  2. Fall AsylG wird eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten., Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der von der beschwerdeführenden Partei beantragten mündlichen Verhandlung am 01.02.2022 verkündeten Beschlusses über die Teileinstellung des Beschwerdeverfahrens und Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da seitens der beschwerdeführenden Parteien nach der Verkündung auf (ao) Revision bzw. Beschwerde verzichtet wurde und vom Bundesamt ein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses bzw. Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der von der beschwerdeführenden Partei beantragten mündlichen Verhandlung am 01.02.2022 verkündeten Beschlusses über die Teileinstellung des Beschwerdeverfahrens und Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da seitens der beschwerdeführenden Parteien nach der Verkündung auf (ao) Revision bzw. Beschwerde verzichtet wurde und vom Bundesamt ein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses bzw. Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L504.2185003.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.