Obsah (15)
§ 28Art. 133§ 120§ 3§ 8§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 314Artikel 109§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2022 GeschäftszahlL531 2248206-1 Spruch, L531 2248206-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Anit
§ 28Abs. 3 Vw
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) Der bekämpfte Bescheid wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als bP bezeichnet), eine Staatsangehörige aus der Türkei, der Volksgruppe der Kurden sowie der sunnitischen Religionsgemeinschaft zugehörig, wurde am 21.02.2021 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet auf frischer Tat bei einer Verwaltungsübertretung
§ 120
FPG angetroffen und in weiterer Folge
den Bestimmungen des § 40 BFA-VG festgenommen. Die bP stellte im Zuge der Amtshandlung einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als bP bezeichnet), eine Staatsangehörige aus der Türkei, der Volksgruppe der Kurden sowie der sunnitischen Religionsgemeinschaft zugehörig, wurde am 21.02.2021 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet auf frischer Tat bei einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 120, FPG angetroffen und in weiterer Folge
den Bestimmungen des Paragraph 40, BFA-VG festgenommen. Die bP stellte im Zuge der Amtshandlung einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am ebendiesen Tag, gab die bP – zu ihren Ausreisegründen befragt - folgendes zu Protokoll (AS 22): "
- Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund): Im Jahr 2014 habe ich in Syrien mich der Gruppe YPG angeschlossen um gegen die türkischen Tyrannei zu kämpfen. Nach 3 Monaten konnte ich diese Situation nicht mehr aushalten und kehrte in die Türkei zurück. Mittlerweile wurden viele von den YPG Kämpfern verhaftet und dabei dürfte auch mein Name gefallen sein und deshalb hielt ich mich dort versteckt. Im Jahr 2017 wurde ich deshalb inhaftiert und an verschieden Orten in der Türkei in Gefängnisse gesteckt und gefoltert und misshandelt. Nach meiner Entlassung wurde ich vom Gericht für weitere 6 Jahre zu Gefängnisstrafe verurteilt und deshalb floh ich aus der Türkei. Das sind alle meine Fluchtgründe und ich möchte zu meiner Schwester nach Deutschland. 11.1 Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? Sie warten auf mich, sollten ich in der Türkei jemals erwischt werden, würde ich sofort festgenommen werden und ins Gefängnis gesteckt." Ausgereist sei sie im Juni 2020 und habe sich dann in europäischen Ländern ua. bei Freunden aufgehalten.
- Nach Zulassung des Verfahrens wurde die bP am 22.06.2021 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz BFA) im Beisein eines geeigneten Dolmetschers vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen. Folgendes wurde zu Protokoll gegeben: LA: Haben Sie bei der vorangegangen Befragungen und Einvernahmen der Wahrheit entsprechenden Angaben gemacht und wurden Ihnen diese Angaben rückübersetzt und richtig protokolliert? VP: Ich habe die Wahrheit gesagt, die Einvernahme wurde rückübersetzt und richtig protokolliert. LA: Konnten Sie all Ihre Ausreisegründe nennen? VP: Ja, ich habe alles angegeben. Befragt, ich bin ledig, habe keine Kinder und bin gesund. Ich bin Kurdin, Moslem,Sunnit. LA: Möchten Sie irgendwelche Papiere/Dokumente/ärztliche Befunde etc. vorlegen? Haben Sie irgendwelche Dokumente bei sich? VP: Ja, ich habe Dokumente mit. Anm. VP legt vor:Anmerkung VP legt vor: - Bestätigung des Urteils vom XXXX - Beschwerde wurde zurückgewiesen Mitgliedschaft bewaffneter, terroristischer Organisation, Datum der Straftat XXXX - Bestätigung des Urteils vom römisch 40 - Beschwerde wurde zurückgewiesen Mitgliedschaft bewaffneter, terroristischer Organisation, Datum der Straftat römisch 40 LA: Haben Sie Personendokumente mit? VP: Ich habe eine Kopie am Handy. Ich werde diese, sowie das Ersturteil und die Bestätigung des Höchtsgerichtes nachreichen. LA: Hatten Sie einen Reisepass? VP: Ich hatte noch nie einen Reisepass. LA: Waren Sie politisch aktiv? Waren oder sind Sie im Heimatland Mitglied einer politischen Organisation oder eines politischen Vereins? VP: Nein, weder politisch aktiv, noch Mitglied einer Partei. LA: Sind Sie nun das erste Mal außerhalb Ihres Heimatlandes? VP: Ich war in Syrien einmal, das ist meine zweite Auslandsreise. Befragt, ich war 2014 für zwei bis drei Monate. LA: An welchen Adressen waren Sie im Heimatland aufhältig und mit wem haben Sie dort zusammengelebt? Unter aufhältig sind auch jene Adressen zu verstehen, wo Sie nicht gemeldet waren und wo Sie für einen Zeitraum gelebt haben, der über einen normalen Besuch hinausreicht. VP: Ich lebte in XXXX im Elternhaus. Meine Eltern wohnen nach wie vor dort. Anderswo habe ich mich nicht aufgehalten.VP: Ich lebte in römisch 40 im Elternhaus. Meine Eltern wohnen nach wie vor dort. Anderswo habe ich mich nicht aufgehalten. LA: In der Erstbefragung gaben Sie an, in XXXX gelebt zu haben?LA: In der Erstbefragung gaben Sie an, in römisch 40 gelebt zu haben? VP: Ich wurde gefragt, woher ich stamme und ich sagte XXXX . Das bin ich geboren. Gelebt und aufgewachsen bin ich in XXXX .VP: Ich wurde gefragt, woher ich stamme und ich sagte römisch 40 . Das bin ich geboren. Gelebt und aufgewachsen bin ich in römisch 40 . LA: Wer Ihrer Familie lebt noch im Heimatland? VP: Meine Mutter, mein Vater, 1 Bruder, 5 Schwestern, sowie weitschichtige Verwandte. LA: Was haben Sie beruflich gemacht und wovon haben Sie gelebt? VP: Ich habe in einer Fabrik als Arbeiterin gearbeitet und habe für mich gesorgt. Meine Eltern haben mich unterstützt. LA: Haben Sie noch Kontakt ins Heimatland? (telefonisch, e-mail, postalisch, etc.) VP: Ja, ich stehe in Kontakt mit meiner Familie. LA: Wann verließen Sie das Heimatland? VP: 2020, im September oder Oktober. LA: Was hat Sie Ihre Flucht insgesamt gekostet? (Schlepperkosten) VP: Ca. 8.800 Euro. LA: Können Sie nochmals schildern, was die ausschlaggebenden Gründe für Ihre jetzige Ausreise waren? Was ist in Ihrer Heimat passiert, dass Sie sich zur Flucht entschlossen haben? Schildern Sie die Ereignisse in chronologischer Reihenfolge und so detailreich, dass sich ein Außenstehender ein Bild Ihrer Situation machen kann. VP: Im Sommer, Juli oder August 2014 bin ich alleine nach Syrien gefahren. Ich habe mich der YPG angeschlossen. Ich habe dort humanitäre Tätigkeiten übernommen. Dann wollte ich in die Türkei zurückkehren. Daraufhin hat mich die Organisation gezwungen, dort zu bleiben und ich musste flüchten. Ich wollte humanitäre Hilfe leisten und deswegen reiste ich dort hin. Dort habe ich gesehen, dass es sich um eine bewaffnete Organisation handelt und musste flüchten. Außerdem waren die Lebensumstände sehr schlecht. Es gab Wassernot, Lebensmittel waren rar und es gab Krieg. Ich wollte nicht mehr dort bleibe. Ich habe mich den Flüchtlingen angeschlossen, weil die Grenze für sie offen war. Mit ihnen ist es mir gelungen, in die Türkei zurückzukehren. Ich bin vor der illegalen Organisation (YPG) geflüchtet. Ich habe sofort meinen Onkel mütterlicherseits angerufen. Ich war in XXXX , weil das in der Nähe der Grenze ist. Er hat mich dort abgeholt und in sein Haus gebracht. Er lebt dort. Er hat meine Familie in XXXX angerufen. Meine Eltern und eine meiner Schwestern kamen nach XXXX , um mich dort abzuholen. Ich bin mit ihnen nach XXXX zurückgekehrt und führte mein normales Leben weiter. Ich habe in einer Fabrik gearbeitet und das Gymnasium von der Ferne besucht. So lebte ich zwei Jahre lang. Ich hatte einen Freund namens XXXX , der aus der Stadt XXXX kam. Wir kannten uns noch aus der Zeit vor meiner Reise. Er ist dann auch nach Syrien gereist und nach mir wieder in die Türkei zurückgekehrt. Wir haben 2016, nach seiner Rückkehr telefoniert. Er hat mir auch gesagt, dass er es bereut hat und wieder zurückkehrte. Ich wusste aber nicht, dass unser Telefonat abgehört werden und so hat der Staat erfahren, dass ich nach Syrien und wieder zurückreiste. Am XXXX gab es einen gleichzeitigen Polizeieinsatz, und sowohl XXXX , als auch ich (auch einige anderen, die mit XXXX in Verbindung waren) wurden festgenommen. Ich wurde in XXXX , festgenommen, weil ich zu diesem Zeitpunkt mit meiner Mutter dort gewesen bin, weil sie operiert wurde. Weil die Hauptperson des Ermittlungsverfahrens XXXX gewesen ist und er in XXXX wohnhaft war, wurde das Verfahren in XXXX geführt. Ich wurde von XXXX nach XXXX gebracht, das war am XXXX . Eine Woche war ich in Gewahrsam bei der Polizei in XXXX . Während dieser Woche wurde enorme Gewalt auf mich ausgeübt, sowohl körperlich, als auch psychisch. Zwei männliche Polizisten haben mich die ganze Zeit geschlagen. Meine Nase wurde gebrochen. Ich hatte Platzwunden sowohl an den Augenbrauen und auch an den Lippen. Ich habe ihnen des Öfteren gesagt, dass ich nichts verbrochen hatte, dass ich in der Fabrik arbeite, bei meiner Familie leben, meine Adresse bekannt ist und ich keine Straftat begangen habe. Sie haben Landesverräterin genannt. Sie haben mich beschimpft. Ich kann die Schimpfwörter nicht wiederholen. Dann wurde ich dem Richter vorgeführt nach dieser Woche. Ohne dass ich Aussagen durfte, hat man mich verhaftet. Ich wurde in ein Gefängnis Typ E in XXXX gebracht. 33 Tage lang war ich in der Einzelzelle in XXXX . Auch dort wurde ich geschlagen. Vier Tage hat man mir nichts zu Essen gegeben. Ich wurde nicht vergewaltigt, ich möchte die Wahrheit sagen. Ich wurde dann ins Gefängnis XXXX Typ L gebracht. Dort gab es eine Zelle für politische Häftlinge. Obwohl ich des Öfteren gesagt habe, dass ich der YPG davongelaufen bin und ich nicht zu den politischen Häftlingen gezählt werden möchten, haben sie mich zu den politischen Häftlingen gegeben. Eine Woche war ich bei den politischen Häftlingen. Es gab dort einen Streit, weil dort unsere Gedanken, unsere Ziele, unsere Meinungen nicht mit den politischen Häftlingen übereinstimmte. Nach mehreren Vorfällen in dieser Zelle mussten sie mich rausholen. Ich glaube, sie haben mich dorthin geschickt, um mich dort von den anderen Häftlingen umbringen zu lassen. Sie haben mich in einem Krankenzimmer eingesperrt. Ich musste dort 1 Monat und 40 Tage alleine bleiben. Sie haben mich dann ins Gefängnis nach XXXX , Typ F gebracht. Sie haben mich zu den Häftlingen, die nicht einer Ideologie angehört haben, gegeben. Während dieser Zeit gab es zwei Gerichtsverhandlungen mit Videoübertragung mit dem Gericht in XXXX . Die erste Verhandlung wurde Vertrag und bei der zweiten Verhandlung wurde ich zu 6 Jahren und drei Monate verurteilt und mit justizieller Auflage entlassen. Es wurde auch ein Ausreiseverbot verhängt. Das war
- Am XXXX 2019 hat der Oberste Gerichtshof ( XXXX )das Ersturteil bestätigt. Dann habe ich zwei Berufungen eingebracht. Beide Male hat mein Anwalt eine Zurückweisung erhalten. Ich merkte, dass mein Leben nicht mehr sicher war. Ich sah die Polizei überall, wo ich war. Meine Telefonate wurden abgehört. Ich hatte gedacht, entweder werde ich von der YPG oder von dem Staat getötet. Ich habe das dritte Mal (man kann drei Mal Berufung einlegen) nicht mehr genutzt. Auch meine Familie war sehr besorgt um mich. Februar oder März 2020, ich mir nicht sicher, reiste ich aus. Anfang 2021 war ich in Serbien, das weiß ich noch. Das sind meine Ausreisegründe, weitere habe ich nicht.VP: Im Sommer, Juli oder August 2014 bin ich alleine nach Syrien gefahren. Ich habe mich der YPG angeschlossen. Ich habe dort humanitäre Tätigkeiten übernommen. Dann wollte ich in die Türkei zurückkehren. Daraufhin hat mich die Organisation gezwungen, dort zu bleiben und ich musste flüchten. Ich wollte humanitäre Hilfe leisten und deswegen reiste ich dort hin. Dort habe ich gesehen, dass es sich um eine bewaffnete Organisation handelt und musste flüchten. Außerdem waren die Lebensumstände sehr schlecht. Es gab Wassernot, Lebensmittel waren rar und es gab Krieg. Ich wollte nicht mehr dort bleibe. Ich habe mich den Flüchtlingen angeschlossen, weil die Grenze für sie offen war. Mit ihnen ist es mir gelungen, in die Türkei zurückzukehren. Ich bin vor der illegalen Organisation (YPG) geflüchtet. Ich habe sofort meinen Onkel mütterlicherseits angerufen. Ich war in römisch 40 , weil das in der Nähe der Grenze ist. Er hat mich dort abgeholt und in sein Haus gebracht. Er lebt dort. Er hat meine Familie in römisch 40 angerufen. Meine Eltern und eine meiner Schwestern kamen nach römisch 40 , um mich dort abzuholen. Ich bin mit ihnen nach römisch 40 zurückgekehrt und führte mein normales Leben weiter. Ich habe in einer Fabrik gearbeitet und das Gymnasium von der Ferne besucht. So lebte ich zwei Jahre lang. Ich hatte einen Freund namens römisch 40 , der aus der Stadt römisch 40 kam. Wir kannten uns noch aus der Zeit vor meiner Reise. Er ist dann auch nach Syrien gereist und nach mir wieder in die Türkei zurückgekehrt. Wir haben 2016, nach seiner Rückkehr telefoniert. Er hat mir auch gesagt, dass er es bereut hat und wieder zurückkehrte. Ich wusste aber nicht, dass unser Telefonat abgehört werden und so hat der Staat erfahren, dass ich nach Syrien und wieder zurückreiste. Am römisch 40 gab es einen gleichzeitigen Polizeieinsatz, und sowohl römisch 40 , als auch ich (auch einige anderen, die mit römisch 40 in Verbindung waren) wurden festgenommen. Ich wurde in römisch 40 , festgenommen, weil ich zu diesem Zeitpunkt mit meiner Mutter dort gewesen bin, weil sie operiert wurde. Weil die Hauptperson des Ermittlungsverfahrens römisch 40 gewesen ist und er in römisch 40 wohnhaft war, wurde das Verfahren in römisch 40 geführt. Ich wurde von römisch 40 nach römisch 40 gebracht, das war am römisch 40 . Eine Woche war ich in Gewahrsam bei der Polizei in römisch 40 . Während dieser Woche wurde enorme Gewalt auf mich ausgeübt, sowohl körperlich, als auch psychisch. Zwei männliche Polizisten haben mich die ganze Zeit geschlagen. Meine Nase wurde gebrochen. Ich hatte Platzwunden sowohl an den Augenbrauen und auch an den Lippen. Ich habe ihnen des Öfteren gesagt, dass ich nichts verbrochen hatte, dass ich in der Fabrik arbeite, bei meiner Familie leben, meine Adresse bekannt ist und ich keine Straftat begangen habe. Sie haben Landesverräterin genannt. Sie haben mich beschimpft. Ich kann die Schimpfwörter nicht wiederholen. Dann wurde ich dem Richter vorgeführt nach dieser Woche. Ohne dass ich Aussagen durfte, hat man mich verhaftet. Ich wurde in ein Gefängnis Typ E in römisch 40 gebracht. 33 Tage lang war ich in der Einzelzelle in römisch 40 . Auch dort wurde ich geschlagen. Vier Tage hat man mir nichts zu Essen gegeben. Ich wurde nicht vergewaltigt, ich möchte die Wahrheit sagen. Ich wurde dann ins Gefängnis römisch 40 Typ L gebracht. Dort gab es eine Zelle für politische Häftlinge. Obwohl ich des Öfteren gesagt habe, dass ich der YPG davongelaufen bin und ich nicht zu den politischen Häftlingen gezählt werden möchten, haben sie mich zu den politischen Häftlingen gegeben. Eine Woche war ich bei den politischen Häftlingen. Es gab dort einen Streit, weil dort unsere Gedanken, unsere Ziele, unsere Meinungen nicht mit den politischen Häftlingen übereinstimmte. Nach mehreren Vorfällen in dieser Zelle mussten sie mich rausholen. Ich glaube, sie haben mich dorthin geschickt, um mich dort von den anderen Häftlingen umbringen zu lassen. Sie haben mich in einem Krankenzimmer eingesperrt. Ich musste dort 1 Monat und 40 Tage alleine bleiben. Sie haben mich dann ins Gefängnis nach römisch 40 , Typ F gebracht. Sie haben mich zu den Häftlingen, die nicht einer Ideologie angehört haben, gegeben. Während dieser Zeit gab es zwei Gerichtsverhandlungen mit Videoübertragung mit dem Gericht in römisch 40 . Die erste Verhandlung wurde Vertrag und bei der zweiten Verhandlung wurde ich zu 6 Jahren und drei Monate verurteilt und mit justizieller Auflage entlassen. Es wurde auch ein Ausreiseverbot verhängt. Das war
- Am römisch 40 2019 hat der Oberste Gerichtshof ( römisch 40 )das Ersturteil bestätigt. Dann habe ich zwei Berufungen eingebracht. Beide Male hat mein Anwalt eine Zurückweisung erhalten. Ich merkte, dass mein Leben nicht mehr sicher war. Ich sah die Polizei überall, wo ich war. Meine Telefonate wurden abgehört. Ich hatte gedacht, entweder werde ich von der YPG oder von dem Staat getötet. Ich habe das dritte Mal (man kann drei Mal Berufung einlegen) nicht mehr genutzt. Auch meine Familie war sehr besorgt um mich. Februar oder März 2020, ich mir nicht sicher, reiste ich aus. Anfang 2021 war ich in Serbien, das weiß ich noch. Das sind meine Ausreisegründe, weitere habe ich nicht. LA: Wo genau in Syrien haben Sie sich aufgehalten? VP: An der Grenze zu XXXX , in XXXX . Befragt, es ist eine kleine Stadt, die Kämpfer sind dort. Es gibt auch Kämpfer dort und ein Flüchtlingslager.VP: An der Grenze zu römisch 40 , in römisch 40 . Befragt, es ist eine kleine Stadt, die Kämpfer sind dort. Es gibt auch Kämpfer dort und ein Flüchtlingslager. LA: Wie entstand der Kontakt? VP: Normalerweise würde mir so etwas nie einfallen. Ich habe im Fernsehen gesehen, dass es Krieg gibt. Ich habe die Kinder und die Frauen gesehen und ich dachte, dass ich ihnen helfen muss. Ich hatte ein, wie Freunde, die mir gesagt haben, dass dort Leute gebraucht werden, die die Hilfsgüter verteilen und an die Kinder weitergeben. In der Lebensmittelfabrik, in der ich gearbeitet habe, in XXXX , gab es einen jungen syrischen Mann. Er hat mir auch als Mann gut gefallen. Er sagte mir, dass seine Familie in Syrien ist und er zu seiner Mutter zurückkehren würde. Ich wollte ihn auf der einen Seite begleiten, auf der anderen Seite wollte ich, wie ich es von Freunden gehört habe, den Menschen helfen.VP: Normalerweise würde mir so etwas nie einfallen. Ich habe im Fernsehen gesehen, dass es Krieg gibt. Ich habe die Kinder und die Frauen gesehen und ich dachte, dass ich ihnen helfen muss. Ich hatte ein, wie Freunde, die mir gesagt haben, dass dort Leute gebraucht werden, die die Hilfsgüter verteilen und an die Kinder weitergeben. In der Lebensmittelfabrik, in der ich gearbeitet habe, in römisch 40 , gab es einen jungen syrischen Mann. Er hat mir auch als Mann gut gefallen. Er sagte mir, dass seine Familie in Syrien ist und er zu seiner Mutter zurückkehren würde. Ich wollte ihn auf der einen Seite begleiten, auf der anderen Seite wollte ich, wie ich es von Freunden gehört habe, den Menschen helfen. LA: Bestand zuvor ein Kontakt zu YPG? VP: Nein, erst nachdem ich dort angekommen bin. LA: Wie lief das ab, als Sie angekommen sind? VP: Ich habe zuvor gesagt, dass ich alleine genangen bin. Das war so nicht. Ich bin mit dem Syrer dort hin und zunächst zu seinem Haus gegangen. Ich möchte anmerken, dass ich auch von ihm enttäuscht wurde, weil er mich angelogen hat. Ich habe dort festgestellt, dass er verheiratet war. Zu Hause waren seine Frau und seine Kinder. Ich sagte zu ihm, dass ich das nicht akzeptiert wurde. Weil ich niemanden kannte, habe ich ihn gebeten, dass ich eine Zeit lang bei Verwandten leben könnte, um den Leuten zu helfen und dann zurückzukehren. Weil ich ihn verlassen wollte, hat er mich geschlagen. Er war derjenige, der mich an die illegale Organisation übergeben. Meine Eltern waren gegen diese Beziehung. LA: Was war der ausschlaggeben Grund, dass Sie nach Syrien mitgegangen sind? Der Mann oder die humanitäre Hilfe? VP: Beides. Bevor er mir sagte, dass er nach Syrien zurückkehren möchte, hatte ich beschlossen, um humanitäre Hilfe zu leisten. Ich habe mich sehr gefreut, dass ich mit ihm gemeinsam fahren kann. LA: Und dann waren Sie von der Situation überrascht? VP: Ja, es war für mich unvorstellbar. LA: Als Sie dann bei der YPG waren, was waren Ihre Tätigkeiten, wo haben Sie gewohnt? VP: Es gab Wohnmöglichkeiten bei den Soldaten. Dort habe ich gelebt. Ich bin manchmal mit ihnen in die Stadt gefahren. So kam ich auch mit den Einwohnern in Kontakt. Das war zunächst nur so. Nach 20 oder 25 Tagen sprach einer von den mit mir. Er sagte, dass sie gegen den IS kämpfen, dass ich ihnen helfen soll, indem ich auch eine Waffe in die Hand nehme. Ich habe es abgelehnt und somit begann auch dort eine Gewaltausübung gegen mich. Sie haben mich in einem Raum eingesperrt, nachdem sie mich geschlagen hatte. Sie haben gemeint, bis ich wieder klar denken kann, soll ich dortbleiben. Ich wollte niemanden töten. Damit ich raus komme aus dem Raum, habe ich ihnen gesagt, dass ich es mir anders überlegt habe. Es gab Wachposten. Dort haben sie mich hingestellt und von dort gelang mir die Flucht. LA: In der Erstbefragung gaben Sie an, sich der YPG angeschlossen zu haben, um sich der türkischen Tyrannei zu kämpfen! VP: Sowas habe ich nicht gesagt. Der Dolmetscher hat mich gefragt, wie sich die Türken den Kurden gegenüber verhalten. Ich sagte, dass sehr viel Druck ausgeübt wird. Aber so etwas habe ich nie gesagt. LA: Haben Sie jemals an Kampfhandlungen teilgenommen? VP: Nein. LA: Wie lange haben Sie sich insgesamt bei der YPG aufgehalten? VP: Zwei bis drei Monate insgesamt. LA: Was hat Ihre Familie dazu gesagt? VP: Sie waren sehr böse auf mich. Ich hatte keinen Kontakt während dieser Zeit zu meiner Familie. Sie wussten auch nicht, dass ich nach Syrien gefahren bin. Erst nachdem ich zurückgenommen bin, wussten Sie alles. LA: Möchten Sie etwas zu Ihrem Vorbringen ergänzen? VP: Nein, ich habe alles erzählt. Ich möchte in Friede und in Ruhe leben. LA: Waren Sie im Heimatland oder anderswo in Strafhaft? Wenn ja, weshalb? VP: Nein, nur in Untersuchungshaft. LA: Besteht gegen Sie ein offizieller Haftbefehl im Heimatland? VP: Ja wegen meiner Ausreise trotz Ausgehverbot und weil ich verurteilt bin. LA: Was würde bei aktueller (fiktiver) Heimkehr ins Heimatland passieren? Was würde Sie dort erwarten? VP: Die illegale Organisation könnte mich umbringen. Mein Leben wäre vorbei. Befragt, mit illegaler Organisation meine ich die YPG. Außerdem müsste ich ins Gefängnis und diesmal wird mein Strafausmaß viel höher. Es gibt dort keine Sicherheit mehr für mein Leben. LA Hatten sie vor diesen Vorfällen als Kurdin ein Problem in der Türkei? VP: In der Schule. Meine Schulkollegen und Lehrerin hatten mich diskriminiert. Ich konnte damals nicht gut türkisch. LA: Hatten Sie jemals Kontakt zur PKK? VP: Nein, niemals. Ich bereue, dass ich zur YPG Kontakt hatte. Das war reiner Zufall. Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die in die vom Bundesasylamt zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im einzelnen auch eingesehen werden können. VP: Ich möchte keine schriftliche Stellungnahme einbringen. LA: Sind Sie in Österreich wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden? Wenn ja, wann? Und wo? VP: Nein. LA: Haben Sie Bindungen an Österreich? Haben Sie hier Verwandte oder sonstige Beziehungen? VP: Nein LA: Wovon leben Sie hier in Österreich? (Grundversorgung? Arbeiten Sie hier?) VP: Ich werde vom Staat versorgt. LA: Haben Sie schon einen Deutschkurs oder sonst Kurse besucht? VP: Nein. LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit all Ihre persönlichen Gründe vorzubringen oder wollen Sie noch etwas hinzufügen? VP: Nein, das war alles. LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen. Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift, wurde diese richtig und vollständig protokolliert? VP: Ich habe keine Einwände. LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden? VP: Ich habe den Dolmetscher einwandfrei verstanden. Auf Nachfragen gebe ich an, dass alle meine Angaben der Wahrheit entsprechen. Die bP brachte folgende Beweismittel in Vorlage: ● Kopie Personalausweis lautend auf XXXX ; Kopie Personalausweis lautend auf römisch 40 ; ● Urteil des vom XXXX (Verurteilung wg Mitgliedschaft einer terroristischen Organisation zu einer Haftstrafe von 6 Jahren und drei Monaten, sowie Freispruch wegen Propaganda für eine Terrororganisation); Urteil des vom römisch 40 (Verurteilung wg Mitgliedschaft einer terroristischen Organisation zu einer Haftstrafe von 6 Jahren und drei Monaten, sowie Freispruch wegen Propaganda für eine Terrororganisation); ● Bestätigung des Urteils vom XXXX - Beschwerde wurde zurückgewiesen Mitgliedschaft bewaffneter, terroristischer Organisation, Datum der Straftat XXXX Bestätigung des Urteils vom römisch 40 - Beschwerde wurde zurückgewiesen Mitgliedschaft bewaffneter, terroristischer Organisation, Datum der Straftat römisch 40
- Eine Anfrage des BFA an das Landesamt für Verfassungsschutz Niederösterreich vom 24.06.2021 wurde mit Bericht an das BFA vom 26.06.2021 - es lägen demnach keine Erkenntnisse vor, dass die bP eine Gefahr darstelle und handle es sich bei der YPG in Syrien nicht um eine in der EU gelistete terroristische Vereinigung- beantwortet. Eine Anfrage des BFA an das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung vom 24.06.2021 wurde mit Bericht an das BFA vom 07.07.2021 - derzeit lägen keine Informationen auf, die auf eine Zugehörigkeit der bP zu einer terroristischen Organisation, darunter die PKK oder andere Organisationen schließen lassen würden - beantwortet. In beiden Berichten wird festgehalten, dass die YPG nicht als eine terroristische Vereinigung in der EU gelistet sei und auch sonst keine weiteren Informationen aufliegen, die auf eine Zugehörigkeit der bP zu einer terroristischen Organisation schließen lassen würden.
- Mit Bescheid des BFA vom 28.09.2021, ZI. XXXX , wurde der Antrag der bP auf internationalen Schutz
§ 3Abs 1 i
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen.
§ 8Abs 1 Asyl
G 2005 wurde der bP der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei zuerkannt (Spruchpunkt II.) und
§ 8Abs 4 Asyl
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).5. Mit Bescheid des BFA vom 28.09.2021, ZI. römisch 40 , wurde der Antrag der bP auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der bP der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das BFA folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid): "Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Feststellbar war auf Grundlage der vorliegenden Beweismittel, dass Sie mit Urteil des vom XXXX 2017 wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten verurteilt worden waren, was letztlich auch im Ergebnis mit Ihren Angaben vor dem BFA übereinstimmt. Für das Bundesamt sind keine sonstigen stichhaltigen Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass dieses strafrechtliche Vorgehen der türkischen Behörden gegen Sie lediglich durch Ihre Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden oder Ihre politische Haltung bestimmt war. Vielmehr war es der Bekämpfung terroristischer Aktivitäten zur gewaltsamen Durchsetzung der Ziele einer terroristischen Organisation wie der PKK/YPG geschuldet. Aus dem von Ihnen vorgelegten Urteilen ergibt sich, dass im selben Verfahren nicht nur jene Umstände, die gegen Sie sprachen, sondern auch jene, die Sie entlasteten berücksichtigt wurden. Auch zeigt sich in Bezug auf die anderen Mitangeklagten, dass in Bezug auf jeden Angeklagten eine einzelfallspezifische Fallprüfung erfolgte, welche zu Verurteilungen führte. Es deutet nichts darauf hin, dass dies auch in dem weiteren Strafverfahren nicht neuerlich der Fall wäre und in jenen Punkten, in denen Ihnen kein tatbestandsmäßiges, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen ist, nicht (erneut) ein Freispruch erfolgen würde. Auch war im Lichte der vorgelegten Beweismittel feststellbar, dass Sie aufgrund des Freispruchs im selben Verfahren bezüglich Propaganda für eine Terrororganisation Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren einschließlich einem Rechtsmittel hatten und Ihr Fall im Einzelnen und differenziert von den anderen Angeklagten behandelt wurde.Feststellbar war auf Grundlage der vorliegenden Beweismittel, dass Sie mit Urteil des vom römisch 40 2017 wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten verurteilt worden waren, was letztlich auch im Ergebnis mit Ihren Angaben vor dem BFA übereinstimmt. Für das Bundesamt sind keine sonstigen stichhaltigen Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass dieses strafrechtliche Vorgehen der türkischen Behörden gegen Sie lediglich durch Ihre Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden oder Ihre politische Haltung bestimmt war. Vielmehr war es der Bekämpfung terroristischer Aktivitäten zur gewaltsamen Durchsetzung der Ziele einer terroristischen Organisation wie der PKK/YPG geschuldet. Aus dem von Ihnen vorgelegten Urteilen ergibt sich, dass im selben Verfahren nicht nur jene Umstände, die gegen Sie sprachen, sondern auch jene, die Sie entlasteten berücksichtigt wurden. Auch zeigt sich in Bezug auf die anderen Mitangeklagten, dass in Bezug auf jeden Angeklagten eine einzelfallspezifische Fallprüfung erfolgte, welche zu Verurteilungen führte. Es deutet nichts darauf hin, dass dies auch in dem weiteren Strafverfahren nicht neuerlich der Fall wäre und in jenen Punkten, in denen Ihnen kein tatbestandsmäßiges, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen ist, nicht (erneut) ein Freispruch erfolgen würde. Auch war im Lichte der vorgelegten Beweismittel feststellbar, dass Sie aufgrund des Freispruchs im selben Verfahren bezüglich Propaganda für eine Terrororganisation Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren einschließlich einem Rechtsmittel hatten und Ihr Fall im Einzelnen und differenziert von den anderen Angeklagten behandelt wurde. Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Im Falle Ihrer Rückkehr in die Türkei werden Sier aufgrund der festgestellten strafgerichtlichen Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Verbüßung der gegen Sie verhängten Freiheitsstrafe in eine türkische Haftanstalt verbracht. Betreffend die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat: Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einem Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und wurden
den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt. Ein Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation ist ein bescheidtaugliches COI -Dokument, das beruhend auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und Fremdenwesens (RD, EASt, ASt, BVwG) mittels Recherche von vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen Informationen
den Standards der Staatendokumentation erstellt wird. Ein LIB gibt eine einzelfallunabhängige Darstellung über die Lage betreffend relevanter Tatsachen in Herkunftsländern bzw. in EUMitgliedsstaaten. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht bzw. nur gering geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können." Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. und II. Nachstehendes ausgeführt (auszugsweise):Rechtlich wurde zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. Nachstehendes ausgeführt (auszugsweise): "Zu Spruchpunkt I.:"Zu Spruchpunkt römisch eins.: […] Hinsichtlich der in Ihrem Fall festgestellten Gründe für den Antrag auf Zuerkennung der Asylberechtigung bedeutet dies: Eine andere von Ihnen behauptete Verfolgung durch türkische Sicherheitskräfte als jene zum Vollzug der gegen Sie verhängten Haftstrafe vor der Ausreise sowie für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat war aus Sicht des Bundesamtes nicht feststellbar. Ihre strafgerichtliche Verurteilung und ein daraus folgender Strafvollzug stellen wiederum per se keine staatliche Verfolgung in asylrelevanter Form ("persecution"), sondern ein strafrechtlich legitimiertes Vorgehen ("prosecution") gegen Mitglieder oder Unterstützer einer nicht nur in der Türkei, sondern auch von den EU-Mitgliedstaaten als Terrororganisation eingestuften bewaffneten Organisation, namentlich der PKK dar. Zur Frage der Verhältnismäßigkeit der Strafdrohung war vorweg ein Vergleich mit der österr. Rechtslage (vgl: § 278a StGB "Kriminelle Vereinigung": Freiheitsstrafe von 6 Monaten - 5 Jahren; § 278b StGB "Terroristische Vereinigung": Freiheitsstrafe von 1 – 10 Jahren; 278c "Terroristische Straftat": Überschreitung der Strafdrohung der Höchststrafe für das Grunddelikt um die Hälfte, max. zeitlich begrenzte Haftstrafe 20 Jahre) vorzunehmen. Das Bundesamterachtet vor diesem Hintergrund Ihre erfolgte Verurteilung nach § 314 Abs. 2 türkisches StGB ("Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terror-Organisation") im Ausmaß von 6 Jahren und 3 Monaten nicht als unverhältnismäßige Bestrafung, nicht zuletzt wurde auch aufgrund mildernder Umstände eine entsprechende Herabsetzung des Strafausmaßes vorgenommen. Auf die Möglichkeit einer vorzeitigen Haftentlassung gegen Bewährung ist in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber zu verweisen. Vor diesem Hintergrund war daher spruchgemäß zu entscheiden.Eine andere von Ihnen behauptete Verfolgung durch türkische Sicherheitskräfte als jene zum Vollzug der gegen Sie verhängten Haftstrafe vor der Ausreise sowie für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat war aus Sicht des Bundesamtes nicht feststellbar. Ihre strafgerichtliche Verurteilung und ein daraus folgender Strafvollzug stellen wiederum per se keine staatliche Verfolgung in asylrelevanter Form ("persecution"), sondern ein strafrechtlich legitimiertes Vorgehen ("prosecution") gegen Mitglieder oder Unterstützer einer nicht nur in der Türkei, sondern auch von den EU-Mitgliedstaaten als Terrororganisation eingestuften bewaffneten Organisation, namentlich der PKK dar. Zur Frage der Verhältnismäßigkeit der Strafdrohung war vorweg ein Vergleich mit der österr. Rechtslage vergleiche, Paragraph 278 a, StGB "Kriminelle Vereinigung": Freiheitsstrafe von 6 Monaten - 5 Jahren; Paragraph 278 b, StGB "Terroristische Vereinigung": Freiheitsstrafe von 1 – 10 Jahren; 278c "Terroristische Straftat": Überschreitung der Strafdrohung der Höchststrafe für das Grunddelikt um die Hälfte, max. zeitlich begrenzte Haftstrafe 20 Jahre) vorzunehmen. Das Bundesamterachtet vor diesem Hintergrund Ihre erfolgte Verurteilung nach Paragraph 314, Absatz 2, türkisches StGB ("Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terror-Organisation") im Ausmaß von 6 Jahren und 3 Monaten nicht als unverhältnismäßige Bestrafung, nicht zuletzt wurde auch aufgrund mildernder Umstände eine entsprechende Herabsetzung des Strafausmaßes vorgenommen. Auf die Möglichkeit einer vorzeitigen Haftentlassung gegen Bewährung ist in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber zu verweisen. Vor diesem Hintergrund war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.: […] In Ihrem Fall ging die Behörde von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung aus: Aufgrund der Verschlechterung der Haftbedingungen (Vorwurf wegen Menschenrechtsverletzungen in den Gefängnissen, darunter willkürliche Einschränkungen der Rechte der Häftlinge, Verweigerung des Zugangs zu medizinischer Versorgung, die Anwendung von Folter und Misshandlung, die Verhinderung offener Besuche und Isolationshaft), insbesondere auch aufgrund des Umstandes, dass Sie während der Haft misshandelt wurden, ist im Falle Ihrer Rückkehr in die Türkei die reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden unmenschlichen Behandlung nicht ausgeschlossen."Aufgrund der Verschlechterung der Haftbedingungen (Vorwurf wegen Menschenrechtsverletzungen in den Gefängnissen, darunter willkürliche Einschränkungen der Rechte der Häftlinge, Verweigerung des Zugangs zu medizinischer Versorgung, die Anwendung von Folter und Misshandlung, die Verhinderung offener Besuche und Isolationshaft), insbesondere auch aufgrund des Umstandes, dass Sie während der Haft misshandelt wurden, ist im Falle Ihrer Rückkehr in die Türkei die reale Gefahr einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden unmenschlichen Behandlung nicht ausgeschlossen." 6. In der rechtszeitig eingelangten Beschwerde wird die unrichtige Tatsachenfeststellung, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung behauptet und begehrt, den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und der Status eines Asylberechtigten
§ 3Abs 1 Asyl
G zuerkannt werde. Der belangten Behörde wird ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren zur Last gelegt.6. In der rechtszeitig eingelangten Beschwerde wird die unrichtige Tatsachenfeststellung, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung behauptet und begehrt, den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und der Status eines Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuerkannt werde. Der belangten Behörde wird ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren zur Last gelegt. Die bP hätte aufgrund wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aufgrund der Volksgruppe sowie der oppositionellen Gesinnung die Türkei verlassen. Gegen sie wären politisch motivierte Strafverfahren geführt worden, in welchen sie zu Unrecht verurteilt worden sei. Sie hätte in Haft vom staatlichen Personal Folter erfahren, welche dadurch motiviert gewesen sei, dass sie der Volksgruppe der Kurden angehört und eine politische Gefangene war. Ihr sei explizit von den Tätern vorgeworfen worden, dass sie eine Terroristin sei. Zitiert wurde aus Berichten zu Übergriffen der Polizei auf Personen in Haft. Auch die Notverordnungen würden in überschießenden Maße angewandt werden und Personen mit angeblichen Verbindungen zu bewaffneten oder linken Gruppierungen wären nicht vor Folter und unfairer Verfolgung geschützt. Wäre die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen, so wäre diese zum Ergebnis gelangt, dass die Folterhandlungen "eindeutig dadurch motoviert [waren], dass die Beschwerdeführerin der Volksgruppe der Kurden angehörte und eine politische Gefangene war". Auch habe die belangte Behörde mangelhafte Länderfeststellungen getroffen, da die herangezogenen Länderquellen in erster Linie allgemeiner Natur seien. Stattdessen hätte diese im Hinblick auf das konkrete Fluchtvorbringen konkrete Feststellungen zur Situation der ethnischen Minderheit der Kurden, zu Haftbedingungen und politisch motivierten Gerichtsverfahren treffen müssen, ebenso wie zur Situation von verurteilten (vermeintlichen) Mitgliedern terroristischer Organisationen. Beantragt wurde ferner die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
- Am 05.11.2021 wurde die Beschwerde unter Anschluss der Verfahrensakte dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge am 03.01.2022 der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerde.
- Feststellungen: Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend feststand. Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt I getroffenen Ausführungen verwiesen.Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend feststand. Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen verwiesen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist somit eine sachgerechte Beurteilung des Antrages der bP auf internationalen Schutz hinsichtlich der Gewährung von Asyl und der damit verbundenen Beschwerde nicht möglich.
- Beweiswürdigung: Der für die gegenständliche Zurückverweisung des erkennenden Gerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter und anzuwendendes Verfahrensrecht
§ 7Abs.
1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte - mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes - ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte - mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes - ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. Zu Spruchteil A) 3.2. Maßgebliche Rechtlage § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 138/2017, in der geltenden Fassung lautet: Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, in der geltenden Fassung lautet: "Erkenntnisse und Beschlüsse Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1.der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder2.die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1.der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder2.die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht
Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht
Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5)Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6)Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Art. 130Abs.
1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
(6)Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
(7)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Art. 130Abs.
1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
(7)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt. (Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch Art. 5 Z 14, BGBl. I Nr. 138/2017)Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 14,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,) 3.
- Zur Kassationsentscheidung 3.3.
- Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2
(2018), § 28 VwGVG Rz 11).3.3.
- Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2
(2018), Paragraph 28, VwGVG Rz 11). Der Verwaltungsgerichtshof hat grundlegend in seiner Entscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 festgelegt, dass § 28 VwGVG einen prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert und die im Absatz 3 vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Die darin elaborierten Grundsätze im Zusammenhang mit Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschlüssen wurden vom Verwaltungsgerichtshof in verschiedenen Erkenntnissen bestätigt und zum Teil fortentwickelt. Der Verwaltungsgerichtshof hat grundlegend in seiner Entscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 festgelegt, dass Paragraph 28, VwGVG einen prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert und die im Absatz 3 vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Die darin elaborierten Grundsätze im Zusammenhang mit Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschlüssen wurden vom Verwaltungsgerichtshof in verschiedenen Erkenntnissen bestätigt und zum Teil fortentwickelt. In seinem Erkenntnis vom 03.04.2018, Ra 2017/01/0433 betonte das Höchstgericht, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 6.7.2016, Ra 2015/01/0123, und 20.2.2018, Ra 2017/20/0498, jeweils mwN).In seinem Erkenntnis vom 03.04.2018, Ra 2017/01/0433 betonte das Höchstgericht, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche etwa VwGH 6.7.2016, Ra 2015/01/0123, und 20.2.2018, Ra 2017/20/0498, jeweils mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 ferner betont, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind (vgl. hierzu auch VwGH Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016 und VwGH Ra 2017/01/0433 vom 03.04.2018). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 ferner betont, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des Paragraph 24, VwGVG zu vervollständigen sind vergleiche hierzu auch VwGH Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016 und VwGH Ra 2017/01/0433 vom 03.04.2018). 3.3.2. Da die belangte Behörde (bB) den entscheidungsrelevanten Sacherhalt nur ansatzweise ermittelt hat und aus diesem Grund gravierende Ermittlungsmängel zu vertreten hat, liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht vor. 3.3.2. Da die belangte Behörde (bB) den entscheidungsrelevanten Sacherhalt nur ansatzweise ermittelt hat und aus diesem Grund gravierende Ermittlungsmängel zu vertreten hat, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht vor. Dies ergibt sich aus nachstehenden Gründen: Unabhängig von der Rechtskraft der Entscheidung über die Gewährung von subsidiären Schutz im gegenständlichen Verfahren hat das BVwG über die Frage des § 3 AsylG zu entscheiden und ist die diesbezügliche Grundlage von der bB mangelhaft ermittelt worden. Für das erkennende Gericht erweisen sich die von der bB getroffenen Feststellungen zum Verlassen des Herkunftsstaates und insbesondere zur Situation im Fall der Rückkehr als nicht nachvollziehbar und wären hierzu nähere Ermittlungen notwendig gewesen. Die bB stellte in ihrem Bescheid fest:Unabhängig von der Rechtskraft der Entscheidung über die Gewährung von subsidiären Schutz im gegenständlichen Verfahren hat das BVwG über die Frage des Paragraph 3, AsylG zu entscheiden und ist die diesbezügliche Grundlage von der bB mangelhaft ermittelt worden. Für das erkennende Gericht erweisen sich die von der bB getroffenen Feststellungen zum Verlassen des Herkunftsstaates und insbesondere zur Situation im Fall der Rückkehr als nicht nachvollziehbar und wären hierzu nähere Ermittlungen notwendig gewesen. Die bB stellte in ihrem Bescheid fest: Sie wurden mit rechtskräftigem Urteil der des XXXX .2017 wegen Mitgliedschaft einer terroristischen Organisation
§ 314/2 des Gesetzes mit der Nr.
5237 (unter Berücksichtigung von Milderungs- bzw. Minderungsgründen) zu 6 Jahren und 3 Monaten Haftstrafe verurteilt.Sie wurden mit rechtskräftigem Urteil der des römisch 40 .2017 wegen Mitgliedschaft einer terroristischen Organisation
Paragraph 314 /, 2, des Gesetzes mit der Nr. 5237 (unter Berücksichtigung von Milderungs- bzw. Minderungsgründen) zu 6 Jahren und 3 Monaten Haftstrafe verurteilt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie im Zusammenhang mit der oben genannten strafgerichtlichen Verurteilung einer nicht den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens genügenden Verfahrensführung durch die türkischen Gerichte unterworfen waren. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass Sie von den zuständigen türkischen Gerichten einer unverhältnismäßigen Bestrafung wegen der Ihnen zur Last gelegten Straftaten unterworfen waren. Sie verließen die Türkei vor allem um einem möglichen zukünftigen Strafantritt im Hinblick auf Ihre zu diesem Zeitpunkt erst seit kurzem rechtskräftige Verurteilung zu 6 Jahren und 3 Monaten Haft wegen Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung zu entgehen. Weitere Ausreisegründe brachten Sie nicht vor und konnten auch nicht festgestellt werden. Sie sind im Falle einer Rückkehr in die Türkei keiner anderen staatlichen Verfolgung als jener zur Vollstreckung Ihrer strafgerichtlichen Verurteilung ausgesetzt. Sie sind aufgrund der allgemeinen Lage in der Türkei keiner maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt. Aufgrund der vorliegenden Berichte zu den Haftbedingungen, insbesondere in Hochsicherheitsgefängnisse ist eine reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden unmenschlichen Behandlung nicht ausgeschlossen.Aufgrund der vorliegenden Berichte zu den Haftbedingungen, insbesondere in Hochsicherheitsgefängnisse ist eine reale Gefahr einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden unmenschlichen Behandlung nicht ausgeschlossen. Zu diesen Feststellungen ist festzuhalten, dass die bB damit zwar – wie auch in ihrer Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung dargestellt – schlüssig argumentierte, dass nicht erkannt werden kann, dass der Verurteilung der bP aus dem Jahr 2017 ein nicht rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechendes Verfahren zugrunde gelegen wäre. Es ist jedoch festzuhalten, dass die bP letztlich trotz nicht konsistenten, teilweise ausgetauschtem Vorbringen gerade nicht angegeben hat, dass sie im Falle der Rückkehr jedenfalls einer Vollstreckung dieser Haftstrafe
Urteil aus 2017 von 6 Jahren und 3 Monaten ausgesetzt wäre. So führte sie vor der bB gerade in Bezug auf eine etwaige offene Haftstrafe an: … „Die erste Verhandlung wurde Vertrag und bei der zweiten Verhandlung wurde ich zu 6 Jahren und drei Monate verurteilt und mit justizieller Auflage entlassen. Es wurde auch ein Ausreiseverbot verhängt. Das war
- Am XXXX 2019 hat der Oberste Gerichtshof ( XXXX )das Ersturteil bestätigt. Dann habe ich zwei Berufungen eingebracht. Beide Male hat mein Anwalt eine Zurückweisung erhalten. Ich merkte, dass mein Leben nicht mehr sicher war. Ich sah die Polizei überall, wo ich war. Meine Telefonate wurden abgehört. Ich hatte gedacht, entweder werde ich von der YPG oder von dem Staat getötet. Ich habe das dritte Mal (man kann drei Mal Berufung einlegen) nicht mehr genutzt. Auch meine Familie war sehr besorgt um mich. Februar oder März 2020, ich mir nicht sicher, reiste ich aus. Anfang 2021 war ich in Serbien, das weiß ich noch. Das sind meine Ausreisegründe, weitere habe ich nicht.„Die erste Verhandlung wurde Vertrag und bei der zweiten Verhandlung wurde ich zu 6 Jahren und drei Monate verurteilt und mit justizieller Auflage entlassen. Es wurde auch ein Ausreiseverbot verhängt. Das war
- Am römisch 40 2019 hat der Oberste Gerichtshof ( römisch 40 )das Ersturteil bestätigt. Dann habe ich zwei Berufungen eingebracht. Beide Male hat mein Anwalt eine Zurückweisung erhalten. Ich merkte, dass mein Leben nicht mehr sicher war. Ich sah die Polizei überall, wo ich war. Meine Telefonate wurden abgehört. Ich hatte gedacht, entweder werde ich von der YPG oder von dem Staat getötet. Ich habe das dritte Mal (man kann drei Mal Berufung einlegen) nicht mehr genutzt. Auch meine Familie war sehr besorgt um mich. Februar oder März 2020, ich mir nicht sicher, reiste ich aus. Anfang 2021 war ich in Serbien, das weiß ich noch. Das sind meine Ausreisegründe, weitere habe ich nicht. …. LA: Waren Sie im Heimatland oder anderswo in Strafhaft? Wenn ja, weshalb? VP: Nein, nur in Untersuchungshaft. LA: Besteht gegen Sie ein offizieller Haftbefehl im Heimatland? VP: Ja wegen meiner Ausreise trotz Ausgehverbot und weil ich verurteilt bin. LA: Was würde bei aktueller (fiktiver) Heimkehr ins Heimatland passieren? Was würde Sie dort erwarten? VP: Die illegale Organisation könnte mich umbringen. Mein Leben wäre vorbei. Befragt, mit illegaler Organisation meine ich die YPG. Außerdem müsste ich ins Gefängnis und diesmal wird mein Strafausmaß viel höher. Es gibt dort keine Sicherheit mehr für mein Leben. LA Hatten sie vor diesen Vorfällen als Kurdin ein Problem in der Türkei? VP: In der Schule. Meine Schulkollegen und Lehrerin hatten mich diskriminiert. Ich konnte damals nicht gut türkisch. LA: Hatten Sie jemals Kontakt zur PKK? VP: Nein, niemals. Ich bereue, dass ich zur YPG Kontakt hatte. Das war reiner Zufall. Es erhellte sich für das Gericht nicht, warum die bB nur Auszüge aus dem Urteil vom Dezember 2017 übersetzen ließ und nicht das vorgelegte gerichtliche Schreiben im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen das Urteil aus
- Selbst wenn es letztlich zulässig war, aus dem über 100 Seiten umfassenden Urteil aus 2017 nur die Passagen betreffend der bP einer Übersetzung zuzuführen (und die Passagen zu Mitangeklagten unübersetzt zu lassen), so wäre dennoch jedenfalls auch das gerichtliche, dreiseitige Schreiben betreffend das Beschwerdeverfahren gegen das Urteil aus 2017 zu übersetzen gewesen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, da es letztlich ein wesentlicher Umstand im gegenständlichen Verfahren ist, in welchem Umfang bzw. aufgrund welcher Straftaten die bP eine Haftstrafe im Falle der Rückkehr anzutreten hat und von der bB nicht dargelegt wurde, wie sie zur Schlussfolgerung gelangte, dass das Urteil gegen die bP erst vor kurzem rechtskräftig geworden ist. Konkret ist im Urteil vom Dezember 2017 unter Punkt L festgehalten: „Sollte sie wegen sonstigen Straftaten nicht verurteilt gewesen sein, so soll die Angeklagte .. aufgrund ihrer bereits abgesessenen Untersuchungshaft freigelassen werden.
Artikel 109/3-a des Gesetzes mit der Nummer 5271 wird der Angeklagten untersagt, ins Ausland zu reisen. Ob die b
P letztlich im Falle der Rückkehr tatsächlich eine offene Haftstrafe im Zusammenhang mit dem Urteil aus 2017 (Ausreise behaupteter Maßen Juni 2020) zu erwarten hätte, oder wie im Urteil aus 2017 angemerkt aufgrund abgesessener Untersuchungshaft freigelassen wurde, wird von der bB abzuklären sein, wobei insbesondere das vorgelegte Schreiben zum Beschwerdeverfahren einer Übersetzung zuzuführen sein wird. Auch ein etwaiger Verstoß gegen die im Urteil ausgesprochene Auflagen (justizielle Auflage bzw. Untersagung der Ausreise) sowie die Höhe einer damit verbundenen Strafe wird von der bB abzuklären sein. Erst wenn ermittelt ist, wegen welchem Delikt der bP überhaupt und in welchem Ausmaß Haft im Falle der Rückkehr droht, kann im nächsten Schritt geprüft und ermittelt werden, ob derartige Bestrafungen im derzeitigen türkischen staatlichen Gefüge mit einer etwaigen asylrelevanten Benachteiligung einhergehen bzw. ob die bP als Kurdin oder wegen etwaiger politisch unterstellten Gesinnung einer asylrelevanten Verfolgung unterliegen würde. Es ist zwar vor dem Hintergrund der Schutzgewährung im Rahmen des § 8 AsylG die subsidiäre Schutzgewährung nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, es fehlen jedoch schon ursprünglich an sich schlüssige Feststellungen dazu, welche etwaige Haftstrafe die bP zu gewärtigen hätte und kann erst vor dem Hintergrund entsprechender Ermittlungen in diese Richtung die Asylrelevanz beurteilt werden.Es ist zwar vor dem Hintergrund der Schutzgewährung im Rahmen des Paragraph 8, AsylG die subsidiäre Schutzgewährung nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, es fehlen jedoch schon ursprünglich an sich schlüssige Feststellungen dazu, welche etwaige Haftstrafe die bP zu gewärtigen hätte und kann erst vor dem Hintergrund entsprechender Ermittlungen in diese Richtung die Asylrelevanz beurteilt werden. Am Rande sei an dieser Stelle erwähnt, dass die diversen Ausführungen in der Beschwerde betreffend einer etwaigen Verfolgung der bP durch die YPK selbst schon vor dem Hintergrund ins Leere gehen, dass diese Verfolgung von Privatpersonen wohl von staatlichen Behörden hintangehalten werden würde. So kann davon ausgegangen werden, dass der türkische Staat – falls entsprechende Ermittlungen zur YPG dies ergeben - gerade im Zusammenhang mit der Sanktionierung von Mitgliedern illegaler Vereinigungen bzw. von ihm als terroristische Vereinigungen eingestuften Personen jedenfalls Schutzfähig und Schutzwillig wäre. An dieser Stelle sei aber angemerkt, dass im angefochtenen Bescheid konkrete Feststellungen zur syrisch-kurdischen Volksverteidigungseinheiten YPG völlig fehlen, obwohl dieser Umstand letztlich einen nicht unwesentlichen Aspekt des Fluchtvorbringens darstellt. Ob die YPG jetzt einer terroristischen Vereinigung gleichgestellt werden kann oder nicht bzw. ob eine Gleichstellung wie im Urteil aus dem Jahr 2017 mit der PKK / einer terroristischen Vereinigung letztlich gerechtfertigt ist, macht im Zusammenhang mit der Abwägung, ob es sich um eine überschießende und asylrelevante Verurteilung bzw. Verfolgung handelt einen Unterschied. In diesem Zusammenhang sind auch die Auskünfte des Verfassungsschutzes zu berücksichtigen. Abschließend ist auszuführen, dass es für eine Schutzgewährung
§ 8Abs 1 Asyl
G nach der Rechtsprechung konkreterer und auf plausible beweiswürdigende Ausführungen gestützter Feststellungen bedurft hätte, inwiefern der bP im Falle der Abschiebung ein "real risk" einer gegen Art. 3 MRK verstoßenden Behandlung droht, wobei die dabei anzustellende Gefahrenprognose eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren erfordert und sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat.Abschließend ist auszuführen, dass es für eine Schutzgewährung
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nach der Rechtsprechung konkreterer und auf plausible beweiswürdigende Ausführungen gestützter Feststellungen bedurft hätte, inwiefern der bP im Falle der Abschiebung ein "real risk" einer gegen Artikel 3, MRK verstoßenden Behandlung droht, wobei die dabei anzustellende Gefahrenprognose eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren erfordert und sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. 3.3.3. Wie oben ausgeführt wurde, hat die belangte Behörde mangels hinreichender Ermittlungen keine tragfähigen Feststellungen getroffen, weshalb die Asylrelevanz des Vorbringens nicht beurteilt werden kann. Angesichts dessen, dass das BFA den maßgeblichen Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelte und auf diese Weise auch zu einer unschlüssigen Entscheidungsgrundlage gelangte, lag in der Folge eine so gravierende Ermittlungslücke hinsichtlich der Subsumtion unter die richtige Rechtsgrundlage vor (vgl. VwGH vom 30.09.2014, Ro 2014/22/0021), dass sich das erkennende Gericht zur Behebung der bekämpften Entscheidung hinsichtlich des noch nicht in Rechtskraft erwachsenen und bekämpften Spruchpunkt I. und Zurückverweisung des Verfahrens an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung eines neuen Bescheides veranlasst sah.Angesichts dessen, dass das BFA den maßgeblichen Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelte und auf diese Weise auch zu einer unschlüssigen Entscheidungsgrundlage gelangte, lag in der Folge eine so gravierende Ermittlungslücke hinsichtlich der Subsumtion unter die richtige Rechtsgrundlage vor vergleiche VwGH vom 30.09.2014, Ro 2014/22/0021), dass sich das erkennende Gericht zur Behebung der bekämpften Entscheidung hinsichtlich des noch nicht in Rechtskraft erwachsenen und bekämpften Spruchpunkt römisch eins. und Zurückverweisung des Verfahrens an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung eines neuen Bescheides veranlasst sah. Eine Verlagerung des im Hinblick auf die erwähnten rechtlichen Konsequenzen erforderlichen Ermittlungsverfahrens vor das BVwG war nicht als im Sinne des Gesetzgebers gelegen zu erachten. Im Übrigen würde eine erstmalige Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und Beurteilung der Rechtsfrage durch das BVwG eine (bewusste) Verkürzung des Instanzenzuges bedeuten (vgl. dazu VwGH v. 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; VwGH v. 10.10.2012, Zl. 2012/18/0104). Dass eine unmittelbare Durchführung dieses Ermittlungsverfahrens durch das BVwG "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, war nicht ersichtlich.Eine Verlagerung des im Hinblick auf die erwähnten rechtlichen Konsequenzen erforderlichen Ermittlungsverfahrens vor das BVwG war nicht als im Sinne des Gesetzgebers gelegen zu erachten. Im Übrigen würde eine erstmalige Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und Beurteilung der Rechtsfrage durch das BVwG eine (bewusste) Verkürzung des Instanzenzuges bedeuten vergleiche dazu VwGH v. 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; VwGH v. 10.10.2012, Zl. 2012/18/0104). Dass eine unmittelbare Durchführung dieses Ermittlungsverfahrens durch das BVwG "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, war nicht ersichtlich. Die Ermittlungslücken sind derart erheblich, dass zu deren Beseitigung über eine der Feststellung des Sachverhaltes dienende mündliche Verhandlung hinausgehende weitere Ermittlungsschritte zu setzen wären. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war - in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen - der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des BFA
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war - in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen - der Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides des BFA
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen. 3.4. Absehen von der mündlichen Verhandlung Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG). Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sohin
§ 24Vw
GVG unterbleiben.Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sohin
Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu Spruchteil B) 3.5. Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L531.2248206.1.00