GVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm §§ 53 Abs. 2 und 54 GebAG idgF wegen Verspätung als unzulässig zurück. 5. Mit Bescheid vom 20.02.2020, Zl. 2020-0.121.834, wies das BFA den am 15.10.2019 eingelangten Antrag des Beschwerdeführers auf Auszahlung des Betrages in der vorgelegten Gebührennote Nr. 190901 vom 04.09.2019 iHv € 271,00
Paragraph 53 a und b AVG 1991 in Verbindung mit Paragraphen 53, Absatz 2 und 54 GebAG idgF wegen Verspätung als unzulässig zurück. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus: Am 04.09.2019 habe der Beschwerdeführer eine Übersetzungsleistung erbracht, welche entsprechend zu vergüten gewesen wäre. Allerdings sei hier im vorliegenden Fall die entsprechende Honorarnote nicht binnen der gesetzlich geforderten 14-tägigen Frist
Vm 53a AVG und §§ 53 iVm 38 Abs. 1 GebAG 1975 idgF eingelangt. Sein Gebührenanspruch sei daher erloschen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus: Am 04.09.2019 habe der Beschwerdeführer eine Übersetzungsleistung erbracht, welche entsprechend zu vergüten gewesen wäre. Allerdings sei hier im vorliegenden Fall die entsprechende Honorarnote nicht binnen der gesetzlich geforderten 14-tägigen Frist
Paragraphen 53 b, in Verbindung mit 53a AVG und Paragraphen 53, in Verbindung mit 38 Absatz eins, GebAG 1975 idgF eingelangt. Sein Gebührenanspruch sei daher erloschen.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.2.
AVG haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 des Gebührenanspruchsgesetzes, BGBl Nr. 136/1975 (GebAG), mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. § 53a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.3.2.2.
Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, des Gebührenanspruchsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, (GebAG), mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. Paragraph 53 a, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden. Da gegenwärtig keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt worden sind, ist die Gebühr des nichtamtlichen Dolmetschers
AG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG festzusetzen.Da gegenwärtig keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt worden sind, ist die Gebühr des nichtamtlichen Dolmetschers
Paragraph 53 b, AVG sinngemäß nach Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG festzusetzen. Für den gegenständlichen Fall ist § 53 Abs. 1 GebAG relevant. Nach dieser Bestimmung gilt für Umfang, Geltendmachung und Bestimmung der Gebühr von Dolmetscherinnen und Dolmetscher u.a. § 38 GebAG (§ 53 Abs. 1 GebAG), wobei sein Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann (§ 53 Abs. 1 Z 2 GebAG).Für den gegenständlichen Fall ist Paragraph 53, Absatz eins, GebAG relevant. Nach dieser Bestimmung gilt für Umfang, Geltendmachung und Bestimmung der Gebühr von Dolmetscherinnen und Dolmetscher u.a. Paragraph 38, GebAG (Paragraph 53, Absatz eins, GebAG), wobei sein Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann (Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG). § 38 Abs. 1 GebAG lautet: „Der Sachverständige hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Er hat hierbei so viele weitere Ausfertigungen eines schriftlichen Antrags vorzulegen, dass jeder der im § 40 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen eine Ausfertigung zugestellt werden kann. Hierauf ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen. Schriftliche Anträge bedürfen nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts.“Paragraph 38, Absatz eins, GebAG lautet: „Der Sachverständige hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Er hat hierbei so viele weitere Ausfertigungen eines schriftlichen Antrags vorzulegen, dass jeder der im Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Personen eine Ausfertigung zugestellt werden kann. Hierauf ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen. Schriftliche Anträge bedürfen nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts.“ In sinngemäßer Anwendung (§ 53 Abs. 1 GebAG) des § 38 Abs 1 GebAG bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer nach dem Abschluss seiner Tätigkeit am 04.09.2019 binnen 14 Tagen, bei sonstigem Verlust, schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei der belangten Behörde, vor der die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, seinen Gebührenanspruch geltend zu machen hatte. Die Frist zur Geltendmachung der Dolmetschergebühr für die Tätigkeit des Beschwerdeführers am 04.09.2019 endete sohin 14 Tage nach dem 04.09.2019, sohin am 18.09.2019.In sinngemäßer Anwendung (Paragraph 53, Absatz eins, GebAG) des Paragraph 38, Absatz eins, GebAG bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer nach dem Abschluss seiner Tätigkeit am 04.09.2019 binnen 14 Tagen, bei sonstigem Verlust, schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei der belangten Behörde, vor der die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, seinen Gebührenanspruch geltend zu machen hatte. Die Frist zur Geltendmachung der Dolmetschergebühr für die Tätigkeit des Beschwerdeführers am 04.09.2019 endete sohin 14 Tage nach dem 04.09.2019, sohin am 18.09.2019. Der Beschwerdeführer machte seine Gebühr am 15.10.2019 gegenüber der belangten Behörde geltend. Damit war der Beschwerdeführer verspätet und ging seines geltend gemachten Gebührenanspruches verlustig. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er aufgrund von Schwierigkeiten mit einem Chiplesegerät sowie mit der Handysignatur die gegenständliche Honorarnote schließlich verspätet postalisch beim BFA eingebracht habe, geht ins Leere, da nach der eindeutigen Gesetzesbestimmung Honorarnoten
Vm 53a AVG und §§ 53 iVm 38 abs. 1 GebAG binnen 14-tägiger Frist einzubringen sind. Daher ist der Gebührenanspruch erloschen (vgl. VwGH 18.03.2004, 2002/03/0165). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er aufgrund von Schwierigkeiten mit einem Chiplesegerät sowie mit der Handysignatur die gegenständliche Honorarnote schließlich verspätet postalisch beim BFA eingebracht habe, geht ins Leere, da nach der eindeutigen Gesetzesbestimmung Honorarnoten
Paragraphen 53 b, in Verbindung mit 53a AVG und Paragraphen 53, in Verbindung mit 38 abs. 1 GebAG binnen 14-tägiger Frist einzubringen sind. Daher ist der Gebührenanspruch erloschen vergleiche VwGH 18.03.2004, 2002/03/0165). Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde
GVG abzuweisen. Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte – auch mangels Beantragung des Beschwerdeführers –
GVG entfallen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt.3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte – auch mangels Beantragung des Beschwerdeführers –
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die oben unter 3.2.2. zitierte Judikatur) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die oben unter 3.2.2. zitierte Judikatur) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W101.2230157.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.