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{'item': 'W101 2230157-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 53a§§ 53b§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2022 GeschäftszahlW101 2230157-1 SpruchW101 2230157-1/2E, W101 2230157-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 04.09.2019 fand eine Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) statt, im Rahmen derer der Beschwerdeführer als nichtamtlicher Dolmetscher eine Übersetzungsleistung erbrachte.
  2. Mit dem am 15.10.2019 beim BFA eingelangten Schreiben machte der Beschwerdeführer für diese Übersetzungsleistung eine Gebühr in Höhe von € 271,00 geltend.
  3. Das BFA hielt dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.10.2019 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme vor, dass sich sein dem BFA übermittelter Antrag für Dolmetscher nach der Aktenlage als verspätet darstelle, da die vierzehntägige Frist zur Geltendmachung der Gebühr geendet habe.
  4. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom selben Tag Stellung und brachte im Wesentlichen vor, dass er bis dato noch keine Erfahrung mit der Handysignatur gehabt habe.
  5. Mit Bescheid vom 20.02.2020, Zl. 2020-0.121.834, wies das BFA den am 15.10.2019 eingelangten Antrag des Beschwerdeführers auf Auszahlung des Betrages in der vorgelegten Gebührennote Nr. 190901 vom 04.09.2019 iHv € 271,00

§ 53aund b AVG 1991 i

Vm §§ 53 Abs. 2 und 54 GebAG idgF wegen Verspätung als unzulässig zurück. 5. Mit Bescheid vom 20.02.2020, Zl. 2020-0.121.834, wies das BFA den am 15.10.2019 eingelangten Antrag des Beschwerdeführers auf Auszahlung des Betrages in der vorgelegten Gebührennote Nr. 190901 vom 04.09.2019 iHv € 271,00

Paragraph 53 a und b AVG 1991 in Verbindung mit Paragraphen 53, Absatz 2 und 54 GebAG idgF wegen Verspätung als unzulässig zurück. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus: Am 04.09.2019 habe der Beschwerdeführer eine Übersetzungsleistung erbracht, welche entsprechend zu vergüten gewesen wäre. Allerdings sei hier im vorliegenden Fall die entsprechende Honorarnote nicht binnen der gesetzlich geforderten 14-tägigen Frist

§§ 53bi

Vm 53a AVG und §§ 53 iVm 38 Abs. 1 GebAG 1975 idgF eingelangt. Sein Gebührenanspruch sei daher erloschen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus: Am 04.09.2019 habe der Beschwerdeführer eine Übersetzungsleistung erbracht, welche entsprechend zu vergüten gewesen wäre. Allerdings sei hier im vorliegenden Fall die entsprechende Honorarnote nicht binnen der gesetzlich geforderten 14-tägigen Frist

Paragraphen 53 b, in Verbindung mit 53a AVG und Paragraphen 53, in Verbindung mit 38 Absatz eins, GebAG 1975 idgF eingelangt. Sein Gebührenanspruch sei daher erloschen.

  1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 19.03.2020 eine Beschwerde. Begründend führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Als er am 04.09.2019 für die belangte Behörde seine Übersetzungstätigkeit geleistet habe, habe er von einem Referenten erfahren, dass ab dem damaligen Zeitpunkt die Gebührennoten elektronisch gestellt werden müssten. In der Folge habe sich der Beschwerdeführer ein Chiplesegerät besorgen müssen, das im Handel nicht verfügbar gewesen sei. Dann habe er über ein Versandhaus das Chiplesegerät erhalten. Da weder seine Steuerberaterin, noch er mit diesem Gerät hätten umgehen können, habe er es wieder an den Absender zurückgeschickt. Danach habe er sich zwar eine Handysignatur besorgt, jedoch habe er auch mit dieser nicht zurechtgefunden. Schließlich habe der Beschwerdeführer seine Gebührennote postalisch an das BFA geschickt. Es handle sich dabei um eine Ausnahme, weshalb er (das Bundesverwaltungsgericht) ersuche, seine Gebührennote vom 04.09.2019 iHv € 271,40 als zulässig zu betrachten.
  2. Mit Schreiben vom 03.04.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat am 04.09.2019 als nichtamtlicher Dolmetscher für die belangte Behörde eine Übersetzungsleistung erbracht. Am 15.10.2019 machte der Beschwerdeführer die Gebühren für seine Tätigkeit als Dolmetscher bei der belangten Behörde geltend. Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit mehrfach Übersetzungsleistungen für die belangte Behörde (und andere Behörden sowie Gerichte) erbracht. Es ist ihm daher grundsätzlich bekannt, dass Gebühren für Übersetzungsleistungen aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen binnen 14 Tagen bei sonstigem Verlust geltend zu machen sind. Als maßgeblich ist folglich festzustellen, dass der Beschwerdeführer die gegenständliche Honorarnote nach Ablauf der 14-tägigen Frist eingebracht hat, wodurch der Anspruch auf Gebührenersatz gegenständlich erloschen ist.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit Übersetzungsleistungen für die belangte Behörde (und andere Behörden sowie Gerichte) geleistet hat, ergibt sich zum einen aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde und zum anderen aus Amtswissen. Als erfahrener Dolmetschersollte hätte der Beschwerdeführer wissen müssen, dass die 14-tägige Antragsfrist zwingend ist, und er hätte dementsprechend schon innerhalb dieser Frist seinen Gebührenantrag postalisch stellen müssen. Insbesondere ist unstrittig, dass die gegenständliche Honorarnote verspätet eingebracht wurde.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.2.

§ 53b

AVG haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 des Gebührenanspruchsgesetzes, BGBl Nr. 136/1975 (GebAG), mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. § 53a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.3.2.2.

Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, des Gebührenanspruchsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, (GebAG), mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. Paragraph 53 a, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden. Da gegenwärtig keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt worden sind, ist die Gebühr des nichtamtlichen Dolmetschers

§ 53bAVG sinngemäß nach §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 Geb

AG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG festzusetzen.Da gegenwärtig keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt worden sind, ist die Gebühr des nichtamtlichen Dolmetschers

Paragraph 53 b, AVG sinngemäß nach Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG festzusetzen. Für den gegenständlichen Fall ist § 53 Abs. 1 GebAG relevant. Nach dieser Bestimmung gilt für Umfang, Geltendmachung und Bestimmung der Gebühr von Dolmetscherinnen und Dolmetscher u.a. § 38 GebAG (§ 53 Abs. 1 GebAG), wobei sein Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann (§ 53 Abs. 1 Z 2 GebAG).Für den gegenständlichen Fall ist Paragraph 53, Absatz eins, GebAG relevant. Nach dieser Bestimmung gilt für Umfang, Geltendmachung und Bestimmung der Gebühr von Dolmetscherinnen und Dolmetscher u.a. Paragraph 38, GebAG (Paragraph 53, Absatz eins, GebAG), wobei sein Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann (Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG). § 38 Abs. 1 GebAG lautet: „Der Sachverständige hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Er hat hierbei so viele weitere Ausfertigungen eines schriftlichen Antrags vorzulegen, dass jeder der im § 40 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen eine Ausfertigung zugestellt werden kann. Hierauf ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen. Schriftliche Anträge bedürfen nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts.“Paragraph 38, Absatz eins, GebAG lautet: „Der Sachverständige hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Er hat hierbei so viele weitere Ausfertigungen eines schriftlichen Antrags vorzulegen, dass jeder der im Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Personen eine Ausfertigung zugestellt werden kann. Hierauf ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen. Schriftliche Anträge bedürfen nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts.“ In sinngemäßer Anwendung (§ 53 Abs. 1 GebAG) des § 38 Abs 1 GebAG bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer nach dem Abschluss seiner Tätigkeit am 04.09.2019 binnen 14 Tagen, bei sonstigem Verlust, schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei der belangten Behörde, vor der die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, seinen Gebührenanspruch geltend zu machen hatte. Die Frist zur Geltendmachung der Dolmetschergebühr für die Tätigkeit des Beschwerdeführers am 04.09.2019 endete sohin 14 Tage nach dem 04.09.2019, sohin am 18.09.2019.In sinngemäßer Anwendung (Paragraph 53, Absatz eins, GebAG) des Paragraph 38, Absatz eins, GebAG bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer nach dem Abschluss seiner Tätigkeit am 04.09.2019 binnen 14 Tagen, bei sonstigem Verlust, schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei der belangten Behörde, vor der die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, seinen Gebührenanspruch geltend zu machen hatte. Die Frist zur Geltendmachung der Dolmetschergebühr für die Tätigkeit des Beschwerdeführers am 04.09.2019 endete sohin 14 Tage nach dem 04.09.2019, sohin am 18.09.2019. Der Beschwerdeführer machte seine Gebühr am 15.10.2019 gegenüber der belangten Behörde geltend. Damit war der Beschwerdeführer verspätet und ging seines geltend gemachten Gebührenanspruches verlustig. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er aufgrund von Schwierigkeiten mit einem Chiplesegerät sowie mit der Handysignatur die gegenständliche Honorarnote schließlich verspätet postalisch beim BFA eingebracht habe, geht ins Leere, da nach der eindeutigen Gesetzesbestimmung Honorarnoten

§§ 53bi

Vm 53a AVG und §§ 53 iVm 38 abs. 1 GebAG binnen 14-tägiger Frist einzubringen sind. Daher ist der Gebührenanspruch erloschen (vgl. VwGH 18.03.2004, 2002/03/0165). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er aufgrund von Schwierigkeiten mit einem Chiplesegerät sowie mit der Handysignatur die gegenständliche Honorarnote schließlich verspätet postalisch beim BFA eingebracht habe, geht ins Leere, da nach der eindeutigen Gesetzesbestimmung Honorarnoten

Paragraphen 53 b, in Verbindung mit 53a AVG und Paragraphen 53, in Verbindung mit 38 abs. 1 GebAG binnen 14-tägiger Frist einzubringen sind. Daher ist der Gebührenanspruch erloschen vergleiche VwGH 18.03.2004, 2002/03/0165). Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen. Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte – auch mangels Beantragung des Beschwerdeführers –

§ 24Abs. 1 Vw

GVG entfallen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt.3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte – auch mangels Beantragung des Beschwerdeführers –

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die oben unter 3.2.2. zitierte Judikatur) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die oben unter 3.2.2. zitierte Judikatur) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W101.2230157.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.