Obsah (18)
§ 9§§ 8Art. 133§ 57§ 52§ 58§ 55§ 7§ 6§ 17Art. 130§ 3§ 27§ 28Artikel 16Artikel 4§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2022 GeschäftszahlW103 1318940-5 SpruchW103 1318940-5/5E, W103 1318940-5/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
§ 9Abs. 1 Z 1 zweiter Fall Asyl
G 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, von Amts wegen aberkannt“. A) römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser lautet: „Der Ihnen mit Bescheid vom 13.11.2009, Zahl römisch 40 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, von Amts wegen aberkannt“. II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. und IV. wird
§§ 8Abs. 4, 9 Abs. 4 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, idg
F., als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. und römisch vier. wird
Paragraphen 8, Absatz 4, 9, Absatz 4, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste im Jahr 2008 als Minderjähriger illegal nach Österreich. Seine gesetzliche Vertretung stellte für ihn am 12.09.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher bezüglich des Status des Asylberechtigten rechtskräftig abgewiesen wurde. Dem BF wurde jedoch im Familienverfahren – abgeleitet von seiner Mutter XXXX als Bezugsperson – subsidiärer Schutz zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt, welche laufend verlängert wurde.
- Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste im Jahr 2008 als Minderjähriger illegal nach Österreich. Seine gesetzliche Vertretung stellte für ihn am 12.09.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher bezüglich des Status des Asylberechtigten rechtskräftig abgewiesen wurde. Dem BF wurde jedoch im Familienverfahren – abgeleitet von seiner Mutter römisch 40 als Bezugsperson – subsidiärer Schutz zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt, welche laufend verlängert wurde.
- Die Aufenthaltsberechtigung des BF wurde zuletzt bis zum 12.11.2020 verlängert.
- Am 15.10.2020 stellten der BF einen neuerlichen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte.
- Am 14.01.2021 wurden der BF zur Prüfung seines Antrages auf Verlängerung des subsidiären Schutzes beim BFA einvernommen. Dabei gaben Sie folgendes an: „[…] Grund der heutigen Einvernahme: Ihnen wurde mit 02.12.2009 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Dieser Status wurde laufend verlängert, zuletzt bis zum 12.11.
- Sie haben nun wieder einen Antrag auf weitere Verlängerung des subsidiären Schutzes gestellt. Diese Einvernahme dient zur Überprüfung, ob weiterhin die Voraussetzungen zur Verlängerung des subsidiären Schutzes vorliegen. F: Wie ist Ihr Familienstand? A: Ich bin ledig. Ich habe aber Kinder. F: Haben Sie eine Freundin oder Lebensgefährtin? A: ich habe eine Freundin, sie ist die Mutter meiner Kinder. F: Wie heißt Ihre Freundin? A: Sie heißt XXXX . A: Sie heißt römisch 40 . F: Wie heißen Ihre Kinder? A: Ich habe zwei Söhne, sie heißen XXXX und XXXX .A: Ich habe zwei Söhne, sie heißen römisch 40 und römisch 40 . F: Wo leben die Kinder? A: Bei der Mutter F: Zahlen Sie für Ihre Kinder Unterhalt? A: Ja, ich zahle für beide Kinder 60,-- Euro pro Monat. F: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? A: sehr gut. F: Wo wohnen Sie? A: ich wohne manchmal bei einem Freund in XXXX in der XXXX , ich bin aber auch in der XXXX in XXXX regelmäßig aufhältig. Dort bin ich auch per Post erreichbar. A: ich wohne manchmal bei einem Freund in römisch 40 in der römisch 40 , ich bin aber auch in der römisch 40 in römisch 40 regelmäßig aufhältig. Dort bin ich auch per Post erreichbar. F: Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach? A: Zurzeit bin ich wegen Corona arbeitslos, vorher habe ich aber gearbeitet. F: Wovon leben Sie derzeit? A: Arbeitslosengeld. F: Haben Sie sonst noch irgendwelche Einkommen oder beziehen Sie irgendwelche Unterstützungen? A: nein F: Welche Ausbildungen haben Sie bisher in Österreich gemacht? A: Ich habe Deutschkurse besucht, A1, A2 und B1, über A1 und A2 habe ich auch Prüfungen abgelegt. F: Haben Sie in Österreich eine Schule besucht? A: nein F: Haben Sie eine Lehre gemacht oder sonst eine Ausbildung? A: nein, nur die Deutschkurse und dann bin ich arbeiten gegangen. F: Sind Sie Mitglied in irgendeinem Verein oder einer Organisation hier in Österreich? A: nein F: Leben Verwandten von Ihnen hier in Österreich? A: niemand, nur meine Kernfamilie. Ich habe aber viele Freunde hier in Österreich. F: Was sind das für Freunde? A: ich habe tschetschenische, österreichische, türkische Freunde, viele Freunde. F: Welche Verwandten von Ihnen leben in der Russischen Föderation und wo leben sie? A: ich kenne zwei Tanten, die noch in Tschetschenien leben. F: Warum haben Sie noch keinen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“? A: Ich habe davon nichts gewusst. F: Haben Sie einen russischen Reisepass? A: ja Vorhalt: Aufgrund der maßgeblichen und nachhaltigen Änderung der Sicherheitslage und der allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsstaat wird ein Verfahren zur Aberkennung Ihres Status als subsidiär Schutzberechtigter eingeleitet. Aufgrund der langen Dauer Ihres Aufenthaltes und des dadurch entstandenen intensiven Privat- und Familienlebens ist eine Rückkehrentscheidung in Ihren Herkunftsstaat unzulässig, weshalb Ihnen ein Aufenthaltstitel gem. § 55 AsylG zuerkannt wird.Aufgrund der langen Dauer Ihres Aufenthaltes und des dadurch entstandenen intensiven Privat- und Familienlebens ist eine Rückkehrentscheidung in Ihren Herkunftsstaat unzulässig, weshalb Ihnen ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 55, AsylG zuerkannt wird. F: Haben Sie dazu etwas vorzubringen? A: ich bin damit einverstanden. F: Ich beende jetzt die Befragung. Möchten Sie noch irgendetwas vorbringen? A: nein“
- Mit dem gegenständlichen Bescheid des BFA vom 24.09.2021 wurde dem BF der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
„§ 9 Abs. 1 AsylG 2005“ von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Die dem BF mit Bescheid vom 13.11.2009, Zl. XXXX , erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde ihm
§ 9Abs. 4 Asyl
G entzogen (Spruchpunkt II.) und wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Der Antrag des BF vom 15.10.2020 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde
§ 8Abs.
4 abgewiesen (Spruchpunkt IV.) und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG
§ 9Abs.
2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt, weshalb dem BF
§ 58Abs. 2 und 3 Asyl
G iVm § 55 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung
. § 55 Abs. 2 AsylG erteilt wurde (Spruchpunkt V.) 5. Mit dem gegenständlichen Bescheid des BFA vom 24.09.2021 wurde dem BF der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
„§ 9 Absatz eins, AsylG 2005“ von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Die dem BF mit Bescheid vom 13.11.2009, Zl. römisch 40 , erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde ihm
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.) und wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Der Antrag des BF vom 15.10.2020 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde
Paragraph 8, Absatz 4, abgewiesen (Spruchpunkt römisch vier.) und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG
Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt, weshalb dem BF
Paragraph 58, Absatz 2 und 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung
. Paragraph 55, Absatz 2, AsylG erteilt wurde (Spruchpunkt römisch fünf.) Nach Wiedergabe des Verfahrensganges sowie allgemeinen Feststellungen zur Person des BF, seinem Aufenthalt im Bundesgebiet, seinem Privat- und Familienleben und zur Lage in der Russischen Föderation führte die belangte Behörde rechtlich aus, dass auch gegen die Mutter des BF ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei und die Zuerkennung des Status seinerzeitig aufgrund der schlechten gesundheitlichen Verfassung der Mutter des BF sowie der Bürgerkriegslage in Zusammenschau mit der schlechten wirtschaftlichen Situation stattgefunden habe. Die Änderungen der objektiven Lage in der Russischen Föderation würden den BF gleichermaßen betreffen. Der Mutter des BF sei der Status der subsidiär Schutzberechtigten, von welcher der BF seinen Status abgeleitet erhalten hat, bereits rechtskräftig aberkannt worden. Aus den aktuellen Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation könne nicht abgeleitet werden, dass der BF allein aufgrund seiner bloßen Anwesenheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung ausgesetzt wäre. Eine Rückkehr des BF in die Russische Föderation verstoße nicht gegen Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder gegen eines der Zusatzprotokolle.Nach Wiedergabe des Verfahrensganges sowie allgemeinen Feststellungen zur Person des BF, seinem Aufenthalt im Bundesgebiet, seinem Privat- und Familienleben und zur Lage in der Russischen Föderation führte die belangte Behörde rechtlich aus, dass auch gegen die Mutter des BF ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei und die Zuerkennung des Status seinerzeitig aufgrund der schlechten gesundheitlichen Verfassung der Mutter des BF sowie der Bürgerkriegslage in Zusammenschau mit der schlechten wirtschaftlichen Situation stattgefunden habe. Die Änderungen der objektiven Lage in der Russischen Föderation würden den BF gleichermaßen betreffen. Der Mutter des BF sei der Status der subsidiär Schutzberechtigten, von welcher der BF seinen Status abgeleitet erhalten hat, bereits rechtskräftig aberkannt worden. Aus den aktuellen Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation könne nicht abgeleitet werden, dass der BF allein aufgrund seiner bloßen Anwesenheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung ausgesetzt wäre. Eine Rückkehr des BF in die Russische Föderation verstoße nicht gegen Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder gegen eines der Zusatzprotokolle.
- Mit Schriftsatz vom 25.11.2021 wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde fristgerecht gegen den genannten Bescheid, zugestellt durch Hinterlegung am 02.11.2021, erhoben und ausdrücklich lediglich Spruchpunkt I., II. und IV. der erstinstanzlichen Erledigung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, angefochten. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass das geführte Ermittlungsverfahren grob mangelhaft gewesen sei und Verfahrensvorschriften verletzt worden seien. Dem BF sei mit Bescheid vom 13.11.2009 der Status des subsidiär Schutzberechtigten, abgeleitet von seiner Mutter, zuerkannt worden. Gegenständlich habe das BFA den Status des BF aberkannt, aber nicht erklärt, auf welchen Fall sie sich genau stütze. Nachdem die belangte Behörde davon spreche, dass die Mutter des BF nicht mehr an der bei der Zuerkennung relevanten Krankheit leide und sich die Lage im Herkunftsstaat gebessert habe, dürfte sich die belangte Behörde auf den zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG beziehen, weil die Erteilungsvoraussetzungen aufgrund der Abheilung der Krankheit sowie der Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage, nicht mehr vorlägen. In der Folge wurde höchstgerichtliche Judikatur zu diesem Tatbestand zitiert. Insbesondere wird im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt, dass die belangte Behörde es unterlassen habe eine umfassende vergleichende Darstellung des Sachverhalts im Zeitpunkt der letzten Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zur nunmehr geänderten Situation vorzunehmen. Das Bundesamt sei seiner Begründungspflicht in keinster Weise nachgekommen. Konkrete Feststellungen zu den maßgeblichen Änderungen auf Sachverhaltsebene, insbesondere seit der letzten Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten fehlen vollkommen. Die belangte Behörde behaupte, dass es durch die Genesung der Mutter des BF und die Verbesserung der allgemeinen Lage zu einer Änderung der Situation gekommen sei, begründe aber nicht, inwiefern es seit der letzten Verlängerung zu einer konkreten nachhaltigen und wesentlichen Veränderung der persönlichen Umstände gekommen sei. Ein Abgleich der aktuellen Länderberichte mit jenen seit der letzten Verlängerung finde sich nicht im Bescheid. In Ergänzung wurden beschwerdeseitig aufgrund der mangelhaften Länderberichte weitere Berichte in Vorlage gebracht. Auch das LIB lege dar, dass sich die Versorgungslage in den letzten Jahren keinesfalls verbessert habe. Eine Abschiebung des BF wäre mit einer realen Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK verbunden.
- Mit Schriftsatz vom 25.11.2021 wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde fristgerecht gegen den genannten Bescheid, zugestellt durch Hinterlegung am 02.11.2021, erhoben und ausdrücklich lediglich Spruchpunkt römisch eins., römisch zwei. und römisch vier. der erstinstanzlichen Erledigung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, angefochten. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass das geführte Ermittlungsverfahren grob mangelhaft gewesen sei und Verfahrensvorschriften verletzt worden seien. Dem BF sei mit Bescheid vom 13.11.2009 der Status des subsidiär Schutzberechtigten, abgeleitet von seiner Mutter, zuerkannt worden. Gegenständlich habe das BFA den Status des BF aberkannt, aber nicht erklärt, auf welchen Fall sie sich genau stütze. Nachdem die belangte Behörde davon spreche, dass die Mutter des BF nicht mehr an der bei der Zuerkennung relevanten Krankheit leide und sich die Lage im Herkunftsstaat gebessert habe, dürfte sich die belangte Behörde auf den zweiten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG beziehen, weil die Erteilungsvoraussetzungen aufgrund der Abheilung der Krankheit sowie der Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage, nicht mehr vorlägen. In der Folge wurde höchstgerichtliche Judikatur zu diesem Tatbestand zitiert. Insbesondere wird im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt, dass die belangte Behörde es unterlassen habe eine umfassende vergleichende Darstellung des Sachverhalts im Zeitpunkt der letzten Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zur nunmehr geänderten Situation vorzunehmen. Das Bundesamt sei seiner Begründungspflicht in keinster Weise nachgekommen. Konkrete Feststellungen zu den maßgeblichen Änderungen auf Sachverhaltsebene, insbesondere seit der letzten Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten fehlen vollkommen. Die belangte Behörde behaupte, dass es durch die Genesung der Mutter des BF und die Verbesserung der allgemeinen Lage zu einer Änderung der Situation gekommen sei, begründe aber nicht, inwiefern es seit der letzten Verlängerung zu einer konkreten nachhaltigen und wesentlichen Veränderung der persönlichen Umstände gekommen sei. Ein Abgleich der aktuellen Länderberichte mit jenen seit der letzten Verlängerung finde sich nicht im Bescheid. In Ergänzung wurden beschwerdeseitig aufgrund der mangelhaften Länderberichte weitere Berichte in Vorlage gebracht. Auch das LIB lege dar, dass sich die Versorgungslage in den letzten Jahren keinesfalls verbessert habe. Eine Abschiebung des BF wäre mit einer realen Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK verbunden. Beantragt wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.
- Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 06.12.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am 17.12.2021 wurde gegen den BF sowie zwei anderen Personen eine Anzeige der LPD XXXX /PI XXXX . an die STA XXXX , wegen §§ 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 2, 109 Abs 1 u Abs 3 Z 1, 107b Abs 1, 107b Abs 2 StGB, erstattet. Eine Frau erlitt einen Nasenbeinbruch. Alle Beteiligten (Opfer und Beschuldigte) verweigerten bei der Vernehmung die Aussage.
- Am 17.12.2021 wurde gegen den BF sowie zwei anderen Personen eine Anzeige der LPD römisch 40 /PI römisch 40 . an die STA römisch 40 , wegen Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 5, Ziffer 2, 109, Absatz eins, u Absatz 3, Ziffer eins, 107 b, Absatz eins, 107 b, Absatz 2, StGB, erstattet. Eine Frau erlitt einen Nasenbeinbruch. Alle Beteiligten (Opfer und Beschuldigte) verweigerten bei der Vernehmung die Aussage.
- Am 12.01.2022 langt ein Schreiben der STA XXXX ein, aus dem hervorgeht, dass ein Ermittlungsverfahren gegen den BF, zur XXXX wegen §§ 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 2, 109 Abs 1 u Abs 3 Z 1, 107b Abs 1, 107b Abs 2 StGB eingestellt worden sei.
- Am 12.01.2022 langt ein Schreiben der STA römisch 40 ein, aus dem hervorgeht, dass ein Ermittlungsverfahren gegen den BF, zur römisch 40 wegen Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 5, Ziffer 2, 109, Absatz eins, u Absatz 3, Ziffer eins, 107 b, Absatz eins, 107 b, Absatz 2, StGB eingestellt worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig und seine Identität steht fest. Der BF spricht muttersprachlich Tschetschenisch und gut Russisch. Er reiste spätestes am 12.09.2008 als Minderjähriger mit seiner Kernfamilie illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag seine gesetzliche Vertretung für ihn einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei ihm mit Bescheid vom 13.11.200, Zl. XXXX , der Status des subsidiär Schutzberechtigten, abgeleitet von seiner Mutter, XXXX , zuerkannt wurde. Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den BF wurde damit begründet, dass seiner Mutter mit zeitgleich erlassenem Bescheid der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Ihr wurde subsidiärer Schutz gewährt, weil nach Ansicht des ehemaligen Bundesasylamtes ein Abschiebehindernis bestanden habe. Festgestellt wurde, dass die Mutter des BF an einer ausgeprägten posttraumatischen Belastungsstörung mit dissotiativen Anfällen, einer Netzhautablösung samt zerstörtem Sehnerv links sowie grauem Star rechts leide und derzeit nicht transportfähig sei. Bei einer Gesamtbetrachtung würde die Mutter des BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in eine unmenschliche Lage geraten. Es erscheine keineswegs gesichert, ob sie im Falle einer Rückkehr entsprechende Behandlung und fachärztliche Kontrolle ihres Gesundheitszustandes erhalten würde und sei ihre Transportfähigkeit nicht gegeben. 1.
- Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig und seine Identität steht fest. Der BF spricht muttersprachlich Tschetschenisch und gut Russisch. Er reiste spätestes am 12.09.2008 als Minderjähriger mit seiner Kernfamilie illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag seine gesetzliche Vertretung für ihn einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei ihm mit Bescheid vom 13.11.200, Zl. römisch 40 , der Status des subsidiär Schutzberechtigten, abgeleitet von seiner Mutter, römisch 40 , zuerkannt wurde. Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den BF wurde damit begründet, dass seiner Mutter mit zeitgleich erlassenem Bescheid der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Ihr wurde subsidiärer Schutz gewährt, weil nach Ansicht des ehemaligen Bundesasylamtes ein Abschiebehindernis bestanden habe. Festgestellt wurde, dass die Mutter des BF an einer ausgeprägten posttraumatischen Belastungsstörung mit dissotiativen Anfällen, einer Netzhautablösung samt zerstörtem Sehnerv links sowie grauem Star rechts leide und derzeit nicht transportfähig sei. Bei einer Gesamtbetrachtung würde die Mutter des BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in eine unmenschliche Lage geraten. Es erscheine keineswegs gesichert, ob sie im Falle einer Rückkehr entsprechende Behandlung und fachärztliche Kontrolle ihres Gesundheitszustandes erhalten würde und sei ihre Transportfähigkeit nicht gegeben. Mit gegenständlichem Bescheid vom 24.09.2021 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9Abs. 1 Asyl
G von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), die ihm erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
§ 9Abs. 4 Asyl
G entzogen (Spruchpunkt II.) und kein Aufenthaltstitel nach § 57 erteilt (Spruchpunkt III.). Sein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 15.10.2020 wurde
§ 8Abs. 4 Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt IV.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG wurde
§ 9Abs.
2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF
§ 58Abs.
2 und 3 BFA-VG eine „Aufenthaltsberechtigung“
§ 55Abs. 2 Asyl
G erteilt (Spruchpunkt V.). Da sich die gegenständliche Beschwerde lediglich ausdrücklich gegen die Spruchpunkte I., II. und IV. richtet, sind die Spruchpunkte III. und V. des angefochtenen Bescheides in Rechtskraft erwachsen. Mit gegenständlichem Bescheid vom 24.09.2021 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), die ihm erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.) und kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Sein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 15.10.2020 wurde
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch vier.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG wurde
Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF
Paragraph 58, Absatz 2 und 3 BFA-VG eine „Aufenthaltsberechtigung“
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch fünf.). Da sich die gegenständliche Beschwerde lediglich ausdrücklich gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch vier. richtet, sind die Spruchpunkte römisch drei. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides in Rechtskraft erwachsen. Der Mutter des BF wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten bereits mit Bescheid vom 19.02.2021 aberkannt, eine Rückkehrentscheidung gegen diese wurde jedoch für auf Dauer unzulässig erklärt und ihr der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt. Der Aberkennungsbescheid der Mutter des BF erwuchs am 26.03.2021 unbekämpft in Rechtskraft. Darin wurde rechtlich ausgeführt, dass sich die allgemeine Situation und die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation verbessert habe. Außerdem habe sich der Gesundheitszustand der Mutter des BF in den letzten Jahren wesentlich verbessert und habe sie auch selbst angegeben, derzeit keine Beschwerden mehr zu haben. Dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde oder einer sonstigen Gefährdungslage unterliegen würde, lasse sich nicht feststellen. Der BF verfügt über mehrere familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich. Seine Eltern, seine beiden Brüder, seine Schwester und seine beiden Söhne leben in Österreich. Die beiden Söhne des BF verfügen – abgeleitet von deren Mutter – den Status von Asylberechtigten in Österreich. Der BF zahlt regelmäßig Unterhalt. Den Eltern und Geschwistern des BF ist der Status von subsidiär Schutzberechtigten bereits aberkannt worden. Alle Familienmitglieder, bis auf einen Bruder des BF, welcher in Österreich geduldet ist, verfügen über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Der BF verfügte im Bundesgebiet immer wieder über Gelegenheitsjobs. Zuletzt war er im September 2020 als Arbeiter angestellt. Der BF hat mehrfach Deutschkurse im Bundesgebiet besucht und spricht gut Deutsch. Im Herkunftsstaat verfügt der BF noch über zwei Tanten. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er ist dzt. strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Es liegen keine stichhaltigen Gründe (mehr) vor, dass der BF bei einer Rückkehr in die Russische Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, im Herkunftsstaat aktuell der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden. Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Der BF liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. 1.
- Hinsichtlich der aktuellen Lage in der Russischen Föderation wird auf die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ins Verfahren eingeführten und von Seiten des Beschwerdeführers nicht bestrittenen Länderfeststellungen verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich anschließt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde und die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Feststellungen zur aktuellen, im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren relevanten Situation in der Russischen Föderation. Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. 2.
- Die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des BF erfolgte auf Grundlage seines Verwaltungsaktes im Zuerkennungsverfahren. 2.
- Die Feststellungen zur Einreise des BF, seinem Zuerkennungsverfahren und dem Verlauf seines Aberkennungsverfahrens beruhen auf dem Verwaltungsakt. 2.
- Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich sowie dem Aufenthaltsstatus seiner Familienmitglieder ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, seiner Einvernahme vor dem BFA, Auszüge aus dem Fremdenregister hinsichtlich seiner Familienangehörigen, dem ursprünglichen Zuerkennungsbescheid seiner Mutter vom 13.11.2009, Zl. XXXX , und ihrem Aberkennungsbescheid vom 19.02.2021, Zl. XXXX .2.
- Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich sowie dem Aufenthaltsstatus seiner Familienmitglieder ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, seiner Einvernahme vor dem BFA, Auszüge aus dem Fremdenregister hinsichtlich seiner Familienangehörigen, dem ursprünglichen Zuerkennungsbescheid seiner Mutter vom 13.11.2009, Zl. römisch 40 , und ihrem Aberkennungsbescheid vom 19.02.2021, Zl. römisch 40 . 2.
- Die Feststellung zu seinem Gesundheitszustand beruht auf den Angaben des BF in der niederschriftlichen Einvernahme, wonach er gesund ist (S. 3 des BFA-Prot.). Seine Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus seinem so jungen Alter, seinem Gesundheitszustand und der Tatsache, dass er mehrfach in Österreich gearbeitet hat. 2.
- Dass der BF strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 7Abs.
1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
- Hauptstück des
- Teiles des BFA-VG und
dem
- und
- Hauptstück des FPG (Z. 3). 3.1.
Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
- Hauptstück des
- Teiles des BFA-VG und
dem
- und
- Hauptstück des FPG (Ziffer 3,).
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 3BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idg
F, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7.,
- und
- Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z. 4).
Paragraph 3, BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7.,
- und
- Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 4,). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
§ 27Vw
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 9Abs.1 Vw
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. §66 Abs.4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche §66 Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.
- Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides): 3.
- Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.2.
- §§ 8, 9 AsylG lauten auszugsweise:3.2.
- Paragraphen 8, 9, AsylG lauten auszugsweise: Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,Paragraph 8,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder,
- dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
(3a)[…]
(4)Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
(5)-
(7)[…] Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 19.6.2017, Ra 2017/19/0095, mwN; VwGH 12.6.2018, Ra 2018/20/0250).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 19.6.2017, Ra 2017/19/0095, mwN; VwGH 12.6.2018, Ra 2018/20/0250). Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 9
(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 9,
(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
- die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
- er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
- er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
- einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
- der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
- der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen
Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.
(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen
Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
(4)Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen. 3.2.
- Zur richtlinienkonformen Interpretation: Artikel 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (in der Folge: Status-RL), über das Erlöschen des subsidiären Schutzes lauten:Artikel 16 Absatz eins und 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (in der Folge: Status-RL), über das Erlöschen des subsidiären Schutzes lauten: „
(1)Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser hat keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.
(2)Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.“ Art. 19 Abs. 1 und 4 lauten:Artikel 19, Absatz eins und 4 lauten: „
(1)Bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG gestellt wurden, erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person
Artikel 16nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann.
(4)Unbeschadet der Pflicht des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen,
Artikel 4
Absatz 1 alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, weist der Mitgliedstaat, der ihm den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nach, dass die betreffende Person
den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat.“ 3.3.
- Im vorliegenden Fall ließ die belangte Behörde im Spruch vermissen auf welche Ziffer des § 9 Abs. 1 AsylG sie ihre Entscheidung stützt. Der rechtlichen Beurteilung zur Folge stützte die belangte Behörde ihre Entscheidung eindeutig auf § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AslyG 2005.3.3.
- Im vorliegenden Fall ließ die belangte Behörde im Spruch vermissen auf welche Ziffer des Paragraph 9, Absatz eins, AsylG sie ihre Entscheidung stützt. Der rechtlichen Beurteilung zur Folge stützte die belangte Behörde ihre Entscheidung eindeutig auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AslyG
- Der Tatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, wonach einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht oder nicht mehr vorliegen, findet in Art. 16 iVm Art. 19 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen (Statusrichtlinie; im Folgenden StatusRL) Deckung.
Art. 16Abs. 1 Status
RL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.
Art. 16Abs. 2 Status
RL berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendungen des Abs. 1, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.Der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, wonach einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht oder nicht mehr vorliegen, findet in Artikel 16, in Verbindung mit Artikel 19, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen (Statusrichtlinie; im Folgenden StatusRL) Deckung.
Artikel 16, Absatz eins, Status
RL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.
Artikel 16, Absatz 2, Status
RL berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendungen des Absatz eins,, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Die hier in Rede stehende Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 verfolgt das Ziel sicherzustellen, dass nur jenen Fremden, die die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt (vgl. VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153).Die hier in Rede stehende Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 verfolgt das Ziel sicherzustellen, dass nur jenen Fremden, die die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt vergleiche VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153). 3.3.
- Mit Bescheiden des ehemaligen Bundesasylamtes 13.11.2009 kam dem BF im Familienverfahren der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den BF wurde damit begründet, dass seiner Mutter mit zeitgleich erlassenem Bescheid der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Der Mutter des BF wurde subsidiärer Schutz gewährt, weil nach Ansicht des ehemaligen Bundesasylamtes ein Abschiebehindernis bestanden habe. Festgestellt wurde, dass die Mutter des BF an einer ausgeprägten posttraumatischen Belastungsstörung mit dissotiativen Anfällen, einer Netzhautablösung samt zerstörtem Sehnerv links sowie grauem Star rechts leide und derzeit nicht transportfähig sei. Bei einer Gesamtbetrachtung würde die Mutter des BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in eine unmenschliche Lage geraten. Es erschiene keineswegs gesichert, ob sie im Falle einer Rückkehr entsprechende Behandlung und fachärztliche Kontrolle ihres Gesundheitszustandes erhalten würde und sei ihre Transportfähigkeit derzeit nicht gegeben. Ursprünglich wurde dem BF subsidiärer Schutz daher wegen des Gesundheitszustandes seiner Mutter in Zusammenschau mit den allgemeinen Umständen, vor allem der Versorgungslage in Tschetschenien gewährt. Mittlerweile ist der zweite Tschetschenienkrieg seit über 10 Jahren beendet. Die Sicherheits-Versorgungs- und Menschenrechtslage hat sich mittlerweile laut des LIBs wesentlich und nachhaltig verbessert. 3.3.4.
- Zwar ergibt sich aus den Länderberichten nach wie vor, dass das Republikoberhaupt Ramzan Kadyrow in Tschetschenien ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert hat und Vertreter russischer und internationaler NGOs von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen, sowie einem Klima der Angst und Einschüchterung berichten, doch hat sich die Sicherheitslage sowohl in Tschetschenien als auch in Zentralrussland massiv verbessert (wenn der Nordkaukasus auch noch von dauerhafter Stabilität weit entfernt ist). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff "low level insurgency" umschrieben. Seit gut zehn Jahren liegt das Epizentrum von Gewalt nicht mehr in Tschetschenien. Dort konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. Stand Russland 2011 noch an neunter Stelle im Global Terrorism Index hinter mittelöstlichen, afrikanischen und südasiatischen Staaten, weit vor jedem westlichen Land, rangierte es im Jahr 2016 dagegen nur noch auf Platz 30 hinter Frankreich (Platz 29), aber vor Großbritannien (Platz 34) und den USA (Platz 36). Zudem hat sich die Lage von Tschetschenen in Zentralrussland gebessert, sodass auch nicht von einer generellen ethnischen Verfolgung von Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe auszugehen ist (dazu noch unten). Die russischen/tschetschenischen Behörden würden ihren Fokus laut vorliegendem Berichtsmaterial nunmehr auf Anhänger des IS, sowie Personen, welche aktuell gegen die dortigen Sicherheitskräfte kämpfen, legen. Beispielsweise zeigt die Hauptstadt Grosny wenige Anzeichen des jahrelangen Krieges miterlebt zu haben. Großflächige Kampfhandlungen sind lange vorbei, das Militär ist weniger präsent und die Stadt wurde wiederaufgebaut. Gleichwohl bleiben Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem. Aus den Länderberichten folgt auch, dass selbst Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges, einzig und allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kampfhandlungen, heute nicht mehr verfolgt werden. Der tschetschenische Machtapparat konzentriert sich inzwischen vielmehr auf öffentliche Kritiker von Kadyrow und islamistische Kämpfer, sowie deren Angehörigen. 3.3.4.
- Auch wenn die Aufenthaltsberechtigungen des BF bis dato immer wieder verlängert wurde, zuletzt mit Bescheid vom 25.02.2019, ist anzumerken, dass sich die Lage nach einem Krieg nicht sofort schlagartig bessert, es bedarf einer gewissen Zeit der Abkühlung und des Wiederaufbaus. So geht auch der VwGH davon aus, dass Änderungen der Sachlage einen zeitlichen Bestand haben müssen, weshalb insgesamt von einem mehrjährigen Beobachtungszeitraum auszugehen ist, um vor allem beurteilen zu können, ob Veränderungen von nachhaltiger Dauer sind. Darüber hinaus wurde in der Zwischenzeit, nämlich mit Bescheid vom 19.02.2021 der Mutter des BF als seine Bezugsperson der Status der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, welcher am 26.03.2021 unbekämpft in Rechtskraft erwuchs. Selbiges gilt für den Vater des BF und seine Geschwister, was insgesamt ebenfalls gegen ein reales Risiko einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 ERMK bei einer Rückkehr des BF spricht. Hinsichtlich der Aberkennung des Status seiner Bezugsperson ist auszuführen, dass diese nach der letzten Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung des BF erfolgte, weil eine Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr gegeben ist, weshalb auch für den BF eine solche Änderung seit seiner letzten Verlängerung eingetreten ist. 3.3.4.
- Auch wenn die Aufenthaltsberechtigungen des BF bis dato immer wieder verlängert wurde, zuletzt mit Bescheid vom 25.02.2019, ist anzumerken, dass sich die Lage nach einem Krieg nicht sofort schlagartig bessert, es bedarf einer gewissen Zeit der Abkühlung und des Wiederaufbaus. So geht auch der VwGH davon aus, dass Änderungen der Sachlage einen zeitlichen Bestand haben müssen, weshalb insgesamt von einem mehrjährigen Beobachtungszeitraum auszugehen ist, um vor allem beurteilen zu können, ob Veränderungen von nachhaltiger Dauer sind. Darüber hinaus wurde in der Zwischenzeit, nämlich mit Bescheid vom 19.02.2021 der Mutter des BF als seine Bezugsperson der Status der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, welcher am 26.03.2021 unbekämpft in Rechtskraft erwuchs. Selbiges gilt für den Vater des BF und seine Geschwister, was insgesamt ebenfalls gegen ein reales Risiko einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, ERMK bei einer Rückkehr des BF spricht. Hinsichtlich der Aberkennung des Status seiner Bezugsperson ist auszuführen, dass diese nach der letzten Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung des BF erfolgte, weil eine Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr gegeben ist, weshalb auch für den BF eine solche Änderung seit seiner letzten Verlängerung eingetreten ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung erkannt, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden nicht zulässig ist, eine Aberkennung
§ 9Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) nicht geändert hat (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353, aber auch VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung erkannt, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden nicht zulässig ist, eine Aberkennung
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) nicht geändert hat (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353, aber auch VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Als maßgeblich erweist sich zudem, dass gerade in Bezug auf die Frage, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, sodass Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht, es regelmäßig nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses ankommt. Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich durchaus auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation gelegen sind, darstellen. Im zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 leg.cit., in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Um die Voraussetzungen der Aberkennung objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufs und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt (Schrefler-König/Gruber, Asylrecht, § 9 AsylG 2005, Anm. 11).Im zweiten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit., in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Um die Voraussetzungen der Aberkennung objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufs und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt (Schrefler-König/Gruber, Asylrecht, Paragraph 9, AsylG 2005, Anmerkung 11). Bei einer Beurteilung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG sind nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen im Rahmen der bei der Beurteilung vorzunehmenden umfassenden Betrachtung bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben (VwGH 29.01.2020, Ro 2019/18/0002).Bei einer Beurteilung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG sind nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen im Rahmen der bei der Beurteilung vorzunehmenden umfassenden Betrachtung bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben (VwGH 29.01.2020, Ro 2019/18/0002). Insgesamt hat sich die Sicherheits- Menschenrechts- und Versorgungslage in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien, mittlerweile seit der Statuszuerkennung nachhaltig und wesentlich verbessert. Nicht verkannt wird, dass grundsätzlich auf den letzten Verlängerungsbescheid abzustellen ist, welcher für den BF am 25.02.2019 erlassen wurde. Wie bereits ausgeführt ist nach der Judikatur von einer längeren Beobachtungsphase auszugehen, um abschließend beurteilen zu können, ob Verbesserungen tatsächlich von einer gewissen Nachhaltigkeit sind. Darüber hinaus handelt es sich dabei um einen fließenden Prozess über einen längeren Zeitraum, weshalb in casu in Zusammenschau mit der nunmehrigen Aberkennung des Status der Bezugsperson des BF mit Bescheid vom 19.02.2019, die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen. 3.3.
- Zunächst kann im Beschwerdefall zum Entscheidungszeitpunkt auch nicht angenommen werden, dass dem BF im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur dargestellten „Schwelle“ des Art. 3 EMRK):3.3.
- Zunächst kann im Beschwerdefall zum Entscheidungszeitpunkt auch nicht angenommen werden, dass dem BF im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur dargestellten „Schwelle“ des Artikel 3, EMRK): Der junge und gesunde BF verfügt über fundierte Schulbildung im Herkunftsstaat bzw. und über weitreichende Arbeitserfahrung im Bundesgebiet. Da der BF seinen Herkunftsstaat mit 15 Jahren verlassen hat, in Tschetschenien bis zu diesem Zeitpunkt aufgewachsen ist und sowohl die tschetschenische als auch die russische Sprache spricht, ist der BF mit den Gegebenheiten in der Russischen Föderation gut vertraut. Nach dem Verlassen seines Herkunftsstaates ist er weiterhin in einem tschetschenisch geprägten Familienverband aufgewachsen. Es war dem BF bis dato möglich durch Arbeit in Österreich, den eigenen Lebensunterhalt und den seiner Kinder zu finanzieren, weshalb nicht ersichtlich ist (und auch nicht dargetan wurde), warum ihm dies nicht auch künftig möglich sein sollte. Aufgrund seines jungen Alters und seines guten Gesundheitszustands ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Herkunftsstaat bald einen Job finden wird und sich so selbst erhalten könnte. Der BF verfügt auch noch über zwei Tanten im Herkunftsstaat. Insgesamt ist daher vor dem Hintergrund des traditionellen tschetschenischen Familienzusammenhalts davon auszugehen, dass der BF im Falle seiner Rückkehr jedenfalls in einer Anfangsphase auf familiäre Unterstützung zurückgreifen könnten, allenfalls könnte er durch die im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen von Österreich aus, unterstützt werden, weshalb er vor existentieller Notlage bewahrt wären. 3.3.
- Der BF ist gesund, er leidet an keinen lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Krankheiten, weshalb die Gewährung bzw. Beibehaltung von subsidiärem Schutz, im Hinblick auf den Maßstab der Judikatur, nicht gerechtfertigt ist, noch wurde das Vorliegen derartiger Erkrankungen im gegenständlichen Verfahren beschwerdeseitig behauptet. Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers kann unter Zugrundelegung der medial ausführlich kolportierten Entwicklungen auch im Herkunftsland bislang keine derartige Entwicklung erkannt werden, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt (zu den aktuellen Zahlen vgl. https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1112838/umfrage/erkrankungs-und-todesfaelle-aufgrund-des-coronavirus-in-russland/). Unabhängig davon liegen sowohl im Hinblick auf sein Alter als auch seinen Gesundheitszustand keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer bei einer allfälligen COVID-19 Infektion zu einer Hoch-Risikogruppe zählen würde. Die medizinische COVID-Versorgung in der Russischen Föderation erfolgt kostenlos und ist gegeben, weshalb die Schwelle der Exzeptionalität der Umstände in Hinblick auf Art. 3 EMRK, vor allem vor dem Hintergrund, dass der BF jung und gesund ist, nicht gegeben ist. Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers kann unter Zugrundelegung der medial ausführlich kolportierten Entwicklungen auch im Herkunftsland bislang keine derartige Entwicklung erkannt werden, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Artikel 3, EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt (zu den aktuellen Zahlen vergleiche https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1112838/umfrage/erkrankungs-und-todesfaelle-aufgrund-des-coronavirus-in-russland/). Unabhängig davon liegen sowohl im Hinblick auf sein Alter als auch seinen Gesundheitszustand keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer bei einer allfälligen COVID-19 Infektion zu einer Hoch-Risikogruppe zählen würde. Die medizinische COVID-Versorgung in der Russischen Föderation erfolgt kostenlos und ist gegeben, weshalb die Schwelle der Exzeptionalität der Umstände in Hinblick auf Artikel 3, EMRK, vor allem vor dem Hintergrund, dass der BF jung und gesund ist, nicht gegeben ist. Zudem ist auf die vom Verwaltungsgerichtshof übernommene Rechtsprechung des EGMR zu verweisen, wonach im Allgemeinen kein Fremder das Recht hat, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt (vgl. etwa das Erkenntnis vom 29.02.2012, Zlen. 2010/21/0310 bis 0314, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich auch schon festgehalten, dass es einem Fremden obliegt, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könnte. Denn nur dann wäre ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich beurteilbar (vgl. VwGH vom 12.12.2012, Zlen. 2012/18/0204 und 0205, mwN, VwGH vom 21.12.2013, 2011/23/0617).Zudem ist auf die vom Verwaltungsgerichtshof übernommene Rechtsprechung des EGMR zu verweisen, wonach im Allgemeinen kein Fremder das Recht hat, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt vergleiche etwa das Erkenntnis vom 29.02.2012, Zlen. 2010/21/0310 bis 0314, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich auch schon festgehalten, dass es einem Fremden obliegt, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könnte. Denn nur dann wäre ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Artikel 8, EMRK an einem Verbleib in Österreich beurteilbar vergleiche VwGH vom 12.12.2012, Zlen. 2012/18/0204 und 0205, mwN, VwGH vom 21.12.2013, 2011/23/0617). 3.3.
- Weiters ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH vom 30.1.2001, Zl. 2001/01/0021). Selbst wenn, vor dem Hintergrund dessen, der BF bei einer Rückkehr in eine in materieller Hinsicht beschwerliche Lebenssituation gelangen könnte, war aus diesen Erwägungen nicht abzuleiten, dass im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen würden, die die hohe Schwelle eines Eingriffs iSv Art. 2 und 3 EMRK erreichen würden. 3.3.
- Weiters ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH vom 30.1.2001, Zl. 2001/01/0021). Selbst wenn, vor dem Hintergrund dessen, der BF bei einer Rückkehr in eine in materieller Hinsicht beschwerliche Lebenssituation gelangen könnte, war aus diesen Erwägungen nicht abzuleiten, dass im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen würden, die die hohe Schwelle eines Eingriffs iSv Artikel 2 und 3 EMRK erreichen würden. 3.3.
- Vor dem Hintergrund der Feststellungen kann nicht gesagt werden, dass jene
der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang ausreichender Intensität ausgesetzt zu sein.3.3.8. Vor dem Hintergrund der Feststellungen kann nicht gesagt werden, dass jene
der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang ausreichender Intensität ausgesetzt zu sein. 3.3.
- Schließlich kann auch nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des BF für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. In der Russischen Föderation ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. 3.3.
- Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist beim BF daher aus dem Grund des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 gegeben und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides daher mit der Maßgabe abzuweisen, zumal sich die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung eindeutig auf § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG stützte.3.3.
- Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist beim BF daher aus dem Grund des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 gegeben und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides daher mit der Maßgabe abzuweisen, zumal sich die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung eindeutig auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG stützte. 3.3.
- Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist
§ 9Abs. 4 Asyl
G mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen war. 3.3.11. Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen war. 3.3.12. Da die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung
§ 8Abs. 4 Asyl
G nicht mehr vorliegen, war der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung des BF zu Recht abzuweisen, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ebenfalls als unbegründet abzuweisen war. 3.3.12. Da die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG nicht mehr vorliegen, war der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung des BF zu Recht abzuweisen, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides ebenfalls als unbegründet abzuweisen war. 3.6. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Grundlegend sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 23.1.2019, Ra 2018/19/0391, mwN). Grundlegend sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 23.1.2019, Ra 2018/19/0391, mwN). Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann allerdings eine Verhandlung unterbleiben (vgl. etwa VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0316; 26.1.2017, Ra 2016/21/0233; 29.8.2019, Ra 2017/19/0532, jeweils mwN). Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK (sonst) relevanten Umstände. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann allerdings eine Verhandlung unterbleiben vergleiche etwa VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0316; 26.1.2017, Ra 2016/21/0233; 29.8.2019, Ra 2017/19/0532, jeweils mwN). Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (der angefochtene Bescheid wurde im September 2021 erlassen, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben). Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt, wobei das Anführen weiterer das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet (vgl. VwGH 18.06.2014, 2014/20/0002-7). Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung grundsätzlich in Frage zu stellen. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (der angefochtene Bescheid wurde im September 2021 erlassen, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben). Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt, wobei das Anführen weiterer das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet vergleiche VwGH 18.06.2014, 2014/20/0002-7). Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung grundsätzlich in Frage zu stellen. Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W103.1318940.5.00