Obsah (17)
§ 28Art. 133§ 15§ 41Art. 130§ 6§ 17§ 31§ 8a§ 24§ 7§ 6a§ 40§ 5§ 8§ 27§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2022 GeschäftszahlW108 2241429-3 SpruchW108 2241429-2/2EW108 2241429-3/2E, W108 2241429-2/2E, W108 2241429-3/2E IM NAMEN DER REPUBL
§ 28Abs. 2 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG jeweils nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt: 1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Ärztin, stelle am 28.10.2020 einen Antrag auf Ausstellung eines Diploms über die besondere Ausbildung in Allgemeinmedizin
§ 15Abs. 1 Z 1 Ärzte
G. 1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Ärztin, stelle am 28.10.2020 einen Antrag auf Ausstellung eines Diploms über die besondere Ausbildung in Allgemeinmedizin
Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG. 1.
- Am 29.10.2020 wurde die Beschwerdeführerin durch die Österreichische Ärztekammer darüber informiert, dass es erforderlich sei, die nach der geltenden Ausbildungsordnung für Ärztinnen und Ärzte vorgesehene Ausbildungszeit im Fach „Allgemeinmedizin“ nachzuweisen, da die Ärzteausbildungsordnung BGBl. 36/1974 für Ausbildungen, die nach dem 19.01.2019 abgeschlossen worden seien, nicht mehr zur Anwendung gelange. Ein solcher Nachweis liege aber nicht vor.1.
- Am 29.10.2020 wurde die Beschwerdeführerin durch die Österreichische Ärztekammer darüber informiert, dass es erforderlich sei, die nach der geltenden Ausbildungsordnung für Ärztinnen und Ärzte vorgesehene Ausbildungszeit im Fach „Allgemeinmedizin“ nachzuweisen, da die Ärzteausbildungsordnung Bundesgesetzblatt 36 aus 1974, für Ausbildungen, die nach dem 19.01.2019 abgeschlossen worden seien, nicht mehr zur Anwendung gelange. Ein solcher Nachweis liege aber nicht vor. 1.
- Mit Schriftsatz vom 13.02.2021 führte die Beschwerdeführerin aus, dass alle Inhalte erfüllt seien und lediglich eine ihr nicht bekannte Verfristung der für sie geltenden Studienordnung eingetreten sei. Für diese sei sie aber auf Grund der dokumentierten Nichteintragung der hierfür Zuständigen ohne jeden Rechtsgrund seit März 2018 in der belangten Behörde nicht verantwortlich, sondern ganz im Gegenteil habe sie dadurch am Klinikum XXXX ihre bereits für die Absolvierung der damaligen noch abzuleistenden fünf Restmonate (innere Medizin und Gynäkologie) nicht vollenden können. Die zeitliche und insgesamt aufwendige Dauer der Beendigung dieser restlichen Ausbildungszeit habe zu deren Vorlage bei der Behörde kurz nach Ablauf der genannten Vorlagefrist von Ausbildungszeiten für diese Studienordnung geführt und liege das nicht an ihrem Bestreben zu deren Beendigung zum 31.10.2018, wie es am Klinikum XXXX erfolgt wäre. Sie ersuche daher um zeitnahe Übergabe ihres Diploms für Allgemeinmedizin. 1.
- Mit Schriftsatz vom 13.02.2021 führte die Beschwerdeführerin aus, dass alle Inhalte erfüllt seien und lediglich eine ihr nicht bekannte Verfristung der für sie geltenden Studienordnung eingetreten sei. Für diese sei sie aber auf Grund der dokumentierten Nichteintragung der hierfür Zuständigen ohne jeden Rechtsgrund seit März 2018 in der belangten Behörde nicht verantwortlich, sondern ganz im Gegenteil habe sie dadurch am Klinikum römisch 40 ihre bereits für die Absolvierung der damaligen noch abzuleistenden fünf Restmonate (innere Medizin und Gynäkologie) nicht vollenden können. Die zeitliche und insgesamt aufwendige Dauer der Beendigung dieser restlichen Ausbildungszeit habe zu deren Vorlage bei der Behörde kurz nach Ablauf der genannten Vorlagefrist von Ausbildungszeiten für diese Studienordnung geführt und liege das nicht an ihrem Bestreben zu deren Beendigung zum 31.10.2018, wie es am Klinikum römisch 40 erfolgt wäre. Sie ersuche daher um zeitnahe Übergabe ihres Diploms für Allgemeinmedizin.
- Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies der Präsident der Österreichischen Ärztekammer (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) den Antrag der Beschwerdeführerin vom 28.10.2020 auf Ausstellung eines Diploms über die besondere Ausbildung in Allgemeinmedizin
§ 15Abs. 6 i
Vm § 117c Abs. 1 Z 6 ÄrzteG ab. 2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies der Präsident der Österreichischen Ärztekammer (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) den Antrag der Beschwerdeführerin vom 28.10.2020 auf Ausstellung eines Diploms über die besondere Ausbildung in Allgemeinmedizin
Paragraph 15, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer 6, ÄrzteG ab. Die belangte Behörde führte begründend aus: Die Beschwerdeführerin habe bei der Antragstellung eine Bestätigung der Ärztekammer für XXXX vom 07.05.2013 vorgelegt, aus der sich folgende anrechenbare Ausbildungszeiten im Zeitraum 01.06.1984 – 29.02.1988 ergeben würden:Die Beschwerdeführerin habe bei der Antragstellung eine Bestätigung der Ärztekammer für römisch 40 vom 07.05.2013 vorgelegt, aus der sich folgende anrechenbare Ausbildungszeiten im Zeitraum 01.06.1984 – 29.02.1988 ergeben würden: Innere Medizin: 6 Monate + 2 Monate Neurologie + 1 Monat Psychiatrie + 3 Monate Hygiene (Wahlfach): 3 Monate Chirurgie: 3 Monate Kinder- u. Jugendheilkunde: 5 Monate HNO: 2 Monate Haut- und Geschlechtskrankheiten: 2 Monate Unfallchirurgie: 3 Monate Frauenheilkunde: 2 Monate Außerdem seien mit rechtskräftigem Bescheid der Österreichischen Ärztekammer vom 14.10.2020, Zl. 2020/10/3030, der Beschwerdeführerin weitere 2 Monate Ausbildungszeit im Fach Frauenheilkunde und Geburtshilfe (Absolvierung im Zeitraum 01.02.2019 bis 31.03.2019) sowie weitere 3 Monate im Fach Innere Medizin (Absolvierung im Zeitraum 04.09.2018 bis 30.11.2018) angerechnet worden. Mit 01.06.2015 sei die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015) in Kraft getreten. Die zuvor in Geltung gestandene ÄAO 2006 sei
§ 41Abs.
2 ÄAO 2015 mit Ablauf des 31.05.2015 außer Kraft getreten. Für all jene Personen, die eine Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin zu diesem Zeitpunkt bereits begonnen hätten, sehe § 27 Abs. 1 ÄAO 2015 die rechtliche Möglichkeit vor, diese Ausbildung wahlweise
den Bestimmungen der ÄAO 2006 abzuschließen oder – ab dem 01.03.2016 – in die Ausbildungsordnung
den Vorgaben der ÄAO 2015 überzutreten. Für Personen, die eine Ausbildung
der Vorgängerregelung der ÄAO 2006, d.h.
der Ärzte-Ausbildungsordnung 1994 bis längstens 31.01.2007 begonnen hätten, habe jedoch zusätzlich noch bis zum Ablauf des 31.01.2019 die Möglichkeit bestanden, ihre Ausbildung nach Maßgabe dieser Ausbildungsordnung abzuschließen. Die Ärzte-Ausbildungsordnung 1994 habe für den Abschluss von Ausbildungen, die vor ihrem Inkrafttreten begonnen worden seien, in § 32 Abs. 1 Ärzte-Ausbildungsordnung 1994 noch die Anwendung der Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung 1974 für zulässig erklärt. Seit 01.02.2019 würden hingegen für den Abschluss einer Ausbildung zur Ärztin / zum Arzt ausschließlich die Regelungen der ÄAO 2006 bzw. der ÄAO 2015 zur Anwendung gelangen. Im Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung am 28.10.2020 sei die Frage nach jenen Ausbildungszeiten und –inhalten, die für die Ausstellung des begehrten Diploms zu erfüllen seien, somit nicht mehr anhand der Ärzte-Ausbildungsordnung 1974, sondern anhand der ÄAO 2006 oder aber der ÄAO 2015 zu beurteilen. Sowohl § 8 Abs. 1 Z 1 der ÄAO 2006 als auch § 11 Abs. 1 der ÄAO 2015 würden jeweils verpflichtend und ohne Einschränkung die Absolvierung einer Ausbildung im Fach „Allgemeinmedizin“ in der Dauer von zumindest 6 Monaten vorsehen. Mit 01.06.2015 sei die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015) in Kraft getreten. Die zuvor in Geltung gestandene ÄAO 2006 sei
Paragraph 41, Absatz 2, ÄAO 2015 mit Ablauf des 31.05.2015 außer Kraft getreten. Für all jene Personen, die eine Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin zu diesem Zeitpunkt bereits begonnen hätten, sehe Paragraph 27, Absatz eins, ÄAO 2015 die rechtliche Möglichkeit vor, diese Ausbildung wahlweise
den Bestimmungen der ÄAO 2006 abzuschließen oder – ab dem 01.03.2016 – in die Ausbildungsordnung
den Vorgaben der ÄAO 2015 überzutreten. Für Personen, die eine Ausbildung
der Vorgängerregelung der ÄAO 2006, d.h.
der Ärzte-Ausbildungsordnung 1994 bis längstens 31.01.2007 begonnen hätten, habe jedoch zusätzlich noch bis zum Ablauf des 31.01.2019 die Möglichkeit bestanden, ihre Ausbildung nach Maßgabe dieser Ausbildungsordnung abzuschließen. Die Ärzte-Ausbildungsordnung 1994 habe für den Abschluss von Ausbildungen, die vor ihrem Inkrafttreten begonnen worden seien, in Paragraph 32, Absatz eins, Ärzte-Ausbildungsordnung 1994 noch die Anwendung der Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung 1974 für zulässig erklärt. Seit 01.02.2019 würden hingegen für den Abschluss einer Ausbildung zur Ärztin / zum Arzt ausschließlich die Regelungen der ÄAO 2006 bzw. der ÄAO 2015 zur Anwendung gelangen. Im Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung am 28.10.2020 sei die Frage nach jenen Ausbildungszeiten und –inhalten, die für die Ausstellung des begehrten Diploms zu erfüllen seien, somit nicht mehr anhand der Ärzte-Ausbildungsordnung 1974, sondern anhand der ÄAO 2006 oder aber der ÄAO 2015 zu beurteilen. Sowohl Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, der ÄAO 2006 als auch Paragraph 11, Absatz eins, der ÄAO 2015 würden jeweils verpflichtend und ohne Einschränkung die Absolvierung einer Ausbildung im Fach „Allgemeinmedizin“ in der Dauer von zumindest 6 Monaten vorsehen. Da sich weder aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bestätigung der Ärztekammer für XXXX vom 07.05.2013 die Absolvierung einer Ausbildung im Fach „Allgemeinmedizin“ in der ausbildungsrechtlich geforderten Form ergebe noch im Rahmen des Bescheides der Österreichischen Ärztekammer vom 14.10.2020 eine diesbezügliche Anrechnung vorgenommen worden sei, sei die Erfüllung der Vorgaben des § 7 Abs. 1 ÄrzteG iVm mit den Bestimmungen der ÄAO 2006 bzw. ÄAO 2015 zum Entscheidungszeitpunkt nicht vollständig nachgewiesen. Die Ausstellung eines Diploms
§ 15Abs. 1 Z 1 Ärzte
G sei daher nicht zulässig. Da sich weder aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bestätigung der Ärztekammer für römisch 40 vom 07.05.2013 die Absolvierung einer Ausbildung im Fach „Allgemeinmedizin“ in der ausbildungsrechtlich geforderten Form ergebe noch im Rahmen des Bescheides der Österreichischen Ärztekammer vom 14.10.2020 eine diesbezügliche Anrechnung vorgenommen worden sei, sei die Erfüllung der Vorgaben des Paragraph 7, Absatz eins, ÄrzteG in Verbindung mit mit den Bestimmungen der ÄAO 2006 bzw. ÄAO 2015 zum Entscheidungszeitpunkt nicht vollständig nachgewiesen. Die Ausstellung eines Diploms
Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG sei daher nicht zulässig. 3. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für diese im Umfang der Befreiung von Gebühren und Kosten sowie der Beigebung eines Rechtsanwaltes. Dem Verfahrenshilfeantrag legte sie ein ausgefülltes Vermögensbekenntnis bei.3. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für diese im Umfang der Befreiung von Gebühren und Kosten sowie der Beigebung eines Rechtsanwaltes. Dem Verfahrenshilfeantrag legte sie ein ausgefülltes Vermögensbekenntnis bei. Im Beschwerdeschriftsatz brachte die Beschwerdeführerin vor, gegen den (unter Punkt
- genannten) unzutreffenden rechtswidrigen Bescheid werde Beschwerde erhoben. Wie laut beiligendem Schreiben ersichtlich sei, hätten im Jahr 2017 die Funktionäre XXXX ohne jeden sachlichen Rechtsgrund die Eintragung in die Ärzteliste mutwillig verhindert, obwohl sie für die fünf noch fehlenden Monate im Klinikum XXXX bereits eingestellt gewesen sei und im Oktober 2017 fertig gewesen wäre. Langjährige Mitarbeiter in der Landesärztekammer hätten ihr gesagt, dass eine Härtefallkommission in ihrem Fall der Anrechnung nach der von ihr begonnenen Studienordnung zustimmen würde. Das werde von der belangten Behörde gar nicht erst angegeben, sondern wegen gerade einmal zwei Monaten über der Frist vom 31.01.2019 abgelehnt. Bereits 2017 habe man ihren damaligen Verfahrenshilfeantrag, um sich gegen die Nichteintragung zu wehren, liegen lassen und bis heute nicht bearbeitet. Sie habe notwendige Ausbildungszeiten in Deutschland absolviert, die ihr auch von der belangten Behörde angerechnet worden seien, die Verzögerung, die damit einhergegangen sei, habe jedoch dazu geführt, dass ihr aufgrund der neuen Studienordnung kein ärztliches Diplom ausgestellt worden sei. Diese Verzögerung sei allerdings lediglich auf Umstände aus der Sphäre der Ärztekammer zurückzuführen. Mit dem Bescheid sei die Ausstellung des Diploms daher rechtswidrig abgewiesen worden. Im Beschwerdeschriftsatz brachte die Beschwerdeführerin vor, gegen den (unter Punkt
- genannten) unzutreffenden rechtswidrigen Bescheid werde Beschwerde erhoben. Wie laut beiligendem Schreiben ersichtlich sei, hätten im Jahr 2017 die Funktionäre römisch 40 ohne jeden sachlichen Rechtsgrund die Eintragung in die Ärzteliste mutwillig verhindert, obwohl sie für die fünf noch fehlenden Monate im Klinikum römisch 40 bereits eingestellt gewesen sei und im Oktober 2017 fertig gewesen wäre. Langjährige Mitarbeiter in der Landesärztekammer hätten ihr gesagt, dass eine Härtefallkommission in ihrem Fall der Anrechnung nach der von ihr begonnenen Studienordnung zustimmen würde. Das werde von der belangten Behörde gar nicht erst angegeben, sondern wegen gerade einmal zwei Monaten über der Frist vom 31.01.2019 abgelehnt. Bereits 2017 habe man ihren damaligen Verfahrenshilfeantrag, um sich gegen die Nichteintragung zu wehren, liegen lassen und bis heute nicht bearbeitet. Sie habe notwendige Ausbildungszeiten in Deutschland absolviert, die ihr auch von der belangten Behörde angerechnet worden seien, die Verzögerung, die damit einhergegangen sei, habe jedoch dazu geführt, dass ihr aufgrund der neuen Studienordnung kein ärztliches Diplom ausgestellt worden sei. Diese Verzögerung sei allerdings lediglich auf Umstände aus der Sphäre der Ärztekammer zurückzuführen. Mit dem Bescheid sei die Ausstellung des Diploms daher rechtswidrig abgewiesen worden.
- Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde und den Verfahrenhilfeantrag samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Es wird von Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt und von den Fesstellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, ausgegangen. Es wird von Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt und von den Fesstellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, ausgegangen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 28.10.2020, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt trat die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest. Die Beschwerdeführerin hat neben ihrem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch bereits die Beschwerde
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG erhoben und ausgeführt. Denn die vorliegende Beschwerde entspricht nach den Maßstäben des § 9 Vw
GVG den inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde, die von einem durchschnittlichen Bürger auch ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllt werden können. Der Beschwerdeschriftsatz der Beschwerdeführerin führt nicht nur explizit aus, dass gegen den (unter Punkt I.2. genannten) Bescheid Beschwerde erhoben werde, er lässt auch deutlich erkennen, was die Beschwerdeführerin anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt.Die Beschwerdeführerin hat neben ihrem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch bereits die Beschwerde
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erhoben und ausgeführt.
Denn die vorliegende Beschwerde entspricht nach den Maßstäben des Paragraph 9, VwGVG den inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde, die von einem durchschnittlichen Bürger auch ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllt werden können. Der Beschwerdeschriftsatz der Beschwerdeführerin führt nicht nur explizit aus, dass gegen den (unter Punkt römisch eins.2. genannten) Bescheid Beschwerde erhoben werde, er lässt auch deutlich erkennen, was die Beschwerdeführerin anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2. Zum Verfahrenshilfeantrag 3.2.1.
§ 8aAbs. 1 Vw
GVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu gewähren, soweit 3.2.1.
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die Gewährung der Verfahrenshilfe ist nur unter diesen Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, zu bewilligen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², Anmerkung 5 zu § 8a VwGVG).Die Gewährung der Verfahrenshilfe ist nur unter diesen Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, zu bewilligen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², Anmerkung 5 zu Paragraph 8 a, VwGVG). Durch den Verweis des § 8a Abs. 1 VwGVG auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (vgl. RV 1255 BlgNR
- GP, 2ff, welche auf VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, verweisen). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist dabei nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr ist eine Prüfung im Einzelfall vorzunehmen. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte (vgl. VfSlg. 19.989/2015), die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde“, müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (vgl. 1255 BlgNR
- GP, 2 ff.).Durch den Verweis des Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht vergleiche Regierungsvorlage 1255 BlgNR
- GP, 2ff, welche auf VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, verweisen). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist dabei nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr ist eine Prüfung im Einzelfall vorzunehmen. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG führte vergleiche VfSlg. 19.989 aus 2015,), die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde“, müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien vergleiche 1255 BlgNR
- GP, 2 ff.). 3.2.
- Im Fall der Beschwerdeführerin liegen die Voraussetzungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht vor. 3.2.2.
- Zum einen mangelt es am Erfordernis, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht aussichtslos sein (erscheinen) darf. Im vorliegenden Fall steht nämlich bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass die (gleichzeitig mit der beantragten Verfahrenshilfe eingebrachte und ausgeführte) Beschwerde gegen den Bescheid nicht erfolgreich sein kann und abzuweisen ist (siehe die hg. Entscheidung über die Beschwerde, Spruchpunkt II.). 3.2.2.
- Zum einen mangelt es am Erfordernis, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht aussichtslos sein (erscheinen) darf. Im vorliegenden Fall steht nämlich bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass die (gleichzeitig mit der beantragten Verfahrenshilfe eingebrachte und ausgeführte) Beschwerde gegen den Bescheid nicht erfolgreich sein kann und abzuweisen ist (siehe die hg. Entscheidung über die Beschwerde, Spruchpunkt römisch zwei.). Die Behörde hat den Bescheid nach Durchführung eines mängelfreien, ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erlassen und hat in der Begründung des Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage festgestellt sowie die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar, übersichtlich und richtig dargestellt. Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht finden, dass der Bescheid aus den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten oder aus nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Dies insbesondere bei Bedachtnahme auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde selbst einräumt, ihre praktische Ausbildung nicht bis längstens 31.01.2019 abgeschlossen zu haben („wegen gerade Mal zwei Monate über dieser Frist vom 31.1.2019“). Auch die Beigebung eines Rechtsanwaltes würde am objektiven Umstand des Nichtabschlusses von Ausbildungszeiten bis zu diesem Termin sowie daran, dass die Beschwerdeführerin die Absolvierung der für die Ausstellung des von ihr gewünschten Diploms erfordlichen Ausbildung nicht nachgewiesen hat, nichts ändern. 3.2.2.
- Zum anderen kann die Gewährung der Verfahrenshilfe im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht als geboten angesehen werden. 3.2.2.
- Zum anderen kann die Gewährung der Verfahrenshilfe im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht als geboten angesehen werden. Abgesehen von den mangelnden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung ist im vorliegenden Fall festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eine fristgerechte und zulässige Beschwerde eingebracht hat, sodass eine wirksame Geltendmachung/Verteidigung ihrer Anliegen in diesem Verfahren nicht zweifelhaft sein kann. Der effektive Zugang zu Gericht und eine effektive Vertretung der Beschwerdeführerin sind somit im konkreten Fall gewährleistet. Abgesehen davon ist der vorliegende Fall nicht von einer derartigen Komplexität der Sach- und Rechtslage geprägt, die die Verfahrenshilfe erforderlich machen würde und ist für die Einbringung einer Beschwerde bzw. im Beschwerdeverfahren kein Rechtsanwalt erforderlich. Überdies kann auch nicht gesagt werden, dass mit dem Verfahren ein massiver Grundrechtseingriff verbunden ist. 3.2.
- Dem Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe ist daher nicht Folge zu geben. 3.2.
- Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG entfallen, da im vorliegenden Fall schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass dem Antrag nicht Folge zu geben ist.3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da im vorliegenden Fall schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass dem Antrag nicht Folge zu geben ist. 3.3. Zur Beschwerde 3.3.1. Die Beschwerde wurde
§ 7Abs. 4 Vw
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3.1. Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3.2. Die relevanten Bestimmungen lauten wie folgt: ÄrzteG Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin § 7.
(1)Die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin umfasst nach erfolgreicher Absolvierung der Basisausbildung
§ 6aeine Dauer von zumindest dreiunddreißig Monaten.
Personen, die die Erfordernisse für die unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt erfüllen und beabsichtigen, die selbständige Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin zu erlangen, haben im Anschluss an die Basisausbildung1. eine im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses praktische Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin sowie2. die Prüfung zum Arzt für AllgemeinmedizinParagraph 7,
(1)Die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin umfasst nach erfolgreicher Absolvierung der Basisausbildung
Paragraph 6 a, eine Dauer von zumindest dreiunddreißig Monaten. Personen, die die Erfordernisse für die unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt erfüllen und beabsichtigen, die selbständige Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin zu erlangen, haben im Anschluss an die Basisausbildung,
- eine im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses praktische Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin sowie,
- die Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin zu absolvieren und den Erfolg der Ausbildung und Prüfung nachzuweisen (§ 26).zu absolvieren und den Erfolg der Ausbildung und Prüfung nachzuweisen (Paragraph 26,).
(2)Die Ausbildung hat jedenfalls auf den Fachgebieten Allgemeinmedizin und Innere Medizin sowie auf weiteren in der Verordnung
§ 24Abs. 1 bestimmten Fachgebieten zu erfolgen.
(2)Die Ausbildung hat jedenfalls auf den Fachgebieten Allgemeinmedizin und Innere Medizin sowie auf weiteren in der Verordnung
Paragraph 24, Absatz eins, bestimmten Fachgebieten zu erfolgen. Diplome und Bescheinigungen § 15.
(1)Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, die die Ausbildungserfordernisse
§ 7Abs.
1 oder § 8 Abs. 1 oder die Qualifikationserfordernisse
§ 40Abs.
6 oder § 40a Abs. 2 erfüllen, auf Antrag ein
- Diplom über die erfolgreiche Absolvierung einer Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin (Diplom über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin) oder
- Diplom über die erfolgreiche Absolvierung einer Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt (Fachärtzindiplom/Facharztdiplom) oder
- Diplom über die erfolgreiche Ausbildung in einem Additivfach (Additivfachdiplom) oder
- Diplom über den erfolgreichen Erwerb der Qualifikation Notärztin/Notarzt oder
- Diplom über den erfolgreichen Erwerb der Qualifikation Leitende Notärztin/Leitender NotarztParagraph 15,
(1)Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, die die Ausbildungserfordernisse
Paragraph 7, Absatz eins, oder Paragraph 8, Absatz eins, oder die Qualifikationserfordernisse
Paragraph 40, Absatz 6, oder Paragraph 40 a, Absatz 2, erfüllen, auf Antrag ein,
- Diplom über die erfolgreiche Absolvierung einer Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin (Diplom über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin) oder,
- Diplom über die erfolgreiche Absolvierung einer Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt (Fachärtzindiplom/Facharztdiplom) oder,
- Diplom über die erfolgreiche Ausbildung in einem Additivfach (Additivfachdiplom) oder,
- Diplom über den erfolgreichen Erwerb der Qualifikation Notärztin/Notarzt oder,
- Diplom über den erfolgreichen Erwerb der Qualifikation Leitende Notärztin/Leitender Notarzt auszustellen. Sofern hervorkommt, dass eine für die Ausstellung erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat oder die Ausstellung erschlichen wurde, hat die betreffende Person auf Verlangen der Österreichischen Ärztekammer das Diplom zur Einziehung unverzüglich zu übermitteln.
(2)–
(5)…
(6)Liegen die entsprechenden Voraussetzungen des Abs. 1, 2, 3 oder 4 nicht vor, so hat der Präsident der Österreichischen Ärztekammer die Ausstellung des Diploms oder der Bescheinigung mit Bescheid zu versagen.
(6)Liegen die entsprechenden Voraussetzungen des Absatz eins, 2, 3, oder 4 nicht vor, so hat der Präsident der Österreichischen Ärztekammer die Ausstellung des Diploms oder der Bescheinigung mit Bescheid zu versagen. Verordnung über die ärztliche Ausbildung § 24.
(1)Der Bundesminister für Gesundheit hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung Näheres zu bestimmen über
- die für die Basisausbildung vorzusehenden Ausbildungserfordernisse einschließlich Definition des Aufgabengebietes, Ziele der Ausbildung und Umfang der Ausbildung,
- die für die weitere Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin vorzusehenden Ausbildungserfordernisse einschließlich Definition des Aufgabengebietes, Ziele der Ausbildung und Umfang der Ausbildung (Fachgebiete samt Dauer), ausgenommen die Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin,
- die für die weitere jeweilige Sonderfach-Grundausbildung und die jeweilige Sonderfach-Schwerpunktausbildung vorzusehenden Ausbildungserfordernisse einschließlich Definition des Aufgabengebietes, Ziele der Ausbildung und Umfang der Ausbildung (Fachgebiete samt Dauer), ausgenommen die Facharztprüfung,
- das notwendige Übergangsrecht im Zusammenhang mit der Anerkennung von Ausbildungsstätten,
- den Erfolgsnachweis für die Basisausbildung sowie die praktische Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und zum Facharzt hinsichtlich der Ausgestaltung und Form von Rasterzeugnissen und Prüfungszertifikaten jedoch nur, soweit die Österreichische Ärztekammer keine Verordnung erlassen hat.Paragraph 24,
(1)Der Bundesminister für Gesundheit hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung Näheres zu bestimmen über,
- die für die Basisausbildung vorzusehenden Ausbildungserfordernisse einschließlich Definition des Aufgabengebietes, Ziele der Ausbildung und Umfang der Ausbildung,,
- die für die weitere Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin vorzusehenden Ausbildungserfordernisse einschließlich Definition des Aufgabengebietes, Ziele der Ausbildung und Umfang der Ausbildung (Fachgebiete samt Dauer), ausgenommen die Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin,,
- die für die weitere jeweilige Sonderfach-Grundausbildung und die jeweilige Sonderfach-Schwerpunktausbildung vorzusehenden Ausbildungserfordernisse einschließlich Definition des Aufgabengebietes, Ziele der Ausbildung und Umfang der Ausbildung (Fachgebiete samt Dauer), ausgenommen die Facharztprüfung,,
- das notwendige Übergangsrecht im Zusammenhang mit der Anerkennung von Ausbildungsstätten,,
- den Erfolgsnachweis für die Basisausbildung sowie die praktische Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und zum Facharzt hinsichtlich der Ausgestaltung und Form von Rasterzeugnissen und Prüfungszertifikaten jedoch nur, soweit die Österreichische Ärztekammer keine Verordnung erlassen hat. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Gesundheit hinsichtlich der praktischen Ausbildung zum Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie unter Bedachtnahme auf die im Rahmen der Universitätsstudien der Medizin und der Zahnmedizin vorgesehenen Ausbildungsinhalte mit Verordnung eine kürzere Ausbildungsdauer als zweiundsiebzig Monate vorsehen, soweit dies mit der Erreichung der Ausbildungsziele vereinbar ist. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom
- Dezember 1973 über die Ausbildung zum praktischen Arzt und zum Facharzt (Ärzte-Ausbildungsordnung), BGBl. Nr. 36/1974 (Ärzte-Ausbildungsordnung 1974)Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom
- Dezember 1973 über die Ausbildung zum praktischen Arzt und zum Facharzt (Ärzte-Ausbildungsordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 36 aus 1974, (Ärzte-Ausbildungsordnung 1974) § 1.
(1)Personen, die die im § 2 Abs. 2 des Ärztegesetzes angeführten allgemeinen Erfordernisse erfüllen und beabsichtigen, sich einer selbständigen ärztlichen Betätigung als praktischer Arzt zuzuwenden, haben sich nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung einer mindestens dreijährigen praktischen Ausbildung (Turnus) zu unterziehen.Paragraph eins,
(1)Personen, die die im Paragraph 2, Absatz 2, des Ärztegesetzes angeführten allgemeinen Erfordernisse erfüllen und beabsichtigen, sich einer selbständigen ärztlichen Betätigung als praktischer Arzt zuzuwenden, haben sich nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung einer mindestens dreijährigen praktischen Ausbildung (Turnus) zu unterziehen.
(2)Der Turnus hat eine Ausbildung jedenfalls in folgenden Fächern in nachstehend genannter Mindestdauer zu umfassen: 1. Innere Medizin (hierauf anrechenbar 3 Monate Lungenkrankheiten oder 3 Monate Neurologie und Psychiatrie) 12 Monate 2.
- a)Chirurgie 3 Monate
- b)Unfallchirurgie 3 Monate 3. Frauenheilkunde und Geburtshilfe 6 Monate 4. Kinderheilkunde (davon 2 Monate auf einer Säuglingsstation) 5 Monate 5. Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten 2 Monate 6. Haut- und Geschlechtskrankheiten 2 Monate
(3)Eine auf die Gesamtausbildungszeit von drei Jahren fehlende Ausbildungszeit ist durch eine weitere Ausbildung in einem Pflichtfach (Abs. 2) oder in einem anderen klinischen Sonderfach (§ 6) oder nichtklinischen Sonderfach (§ 2 der Verordnung BGBl. Nr. 450/1969) als Wahlfach zu ergänzen.
(3)Eine auf die Gesamtausbildungszeit von drei Jahren fehlende Ausbildungszeit ist durch eine weitere Ausbildung in einem Pflichtfach (Absatz 2,) oder in einem anderen klinischen Sonderfach (Paragraph 6,) oder nichtklinischen Sonderfach (Paragraph 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1969,) als Wahlfach zu ergänzen. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und zum Facharzt (Ärzte-Ausbildungsordnung), BGBl. Nr. 152/1994 (Ärzte-Ausbildungsordnung 1994)Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und zum Facharzt (Ärzte-Ausbildungsordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994, (Ärzte-Ausbildungsordnung 1994) § 2. Wer die im § 3 des Ärztegesetzes 1984 angeführten Erfordernisse erfüllt und die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin beabsichtigt, hat eine Ausbildung in der Gesamtdauer von zumindest drei Jahren im Rahmen von Arbeitsverhältnissen (Turnus zum Arzt für Allgemeinmedizin) zu absolvieren.Paragraph 2, Wer die im Paragraph 3, des Ärztegesetzes 1984 angeführten Erfordernisse erfüllt und die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin beabsichtigt, hat eine Ausbildung in der Gesamtdauer von zumindest drei Jahren im Rahmen von Arbeitsverhältnissen (Turnus zum Arzt für Allgemeinmedizin) zu absolvieren. […] § 4.
(1)Die Ausbildung ist in anerkannten Ausbildungsstätten, anerkannten Lehrambulatorien und anerkannten Lehrpraxen sowie sonstigen Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung dienen, zu absolvieren.Paragraph 4,
(1)Die Ausbildung ist in anerkannten Ausbildungsstätten, anerkannten Lehrambulatorien und anerkannten Lehrpraxen sowie sonstigen Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung dienen, zu absolvieren. […]
(4)Personen, die eine Ausbildung bis längstens 31. Dezember 1994 begonnen haben, haben Ausbildungszeiten, die nach Absolvierung einer Ausbildung
§ 5auf die Gesamtdauer von zumindest drei Jahren fehlen, durch eine Ausbildung entweder
(4)Personen, die eine Ausbildung bis längstens 31. Dezember 1994 begonnen haben, haben Ausbildungszeiten, die nach Absolvierung einer Ausbildung
Paragraph 5, auf die Gesamtdauer von zumindest drei Jahren fehlen, durch eine Ausbildung entweder
- in einem oder mehreren der im § 20 Abs. 1 Z 1 bis 43 genannten Sonderfächer als Wahlfach in einer für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannten Ausbildungsstätte, in einer anerkannten Lehrpraxis eines Facharztes oder in einem für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannten Lehrambulatorium oder auch
- in einem oder mehreren der im Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 43 genannten Sonderfächer als Wahlfach in einer für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannten Ausbildungsstätte, in einer anerkannten Lehrpraxis eines Facharztes oder in einem für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannten Lehrambulatorium oder auch
- im Bereich der Allgemeinmedizin in einer anerkannten Lehrpraxis eines Arztes für Allgemeinmedizin zu ergänzen, wobei jedes Ausbildungsfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist. […] § 5.
(1)Die Ausbildung hat jedenfalls folgende Ausbildungsfächer zu beinhalten:Paragraph 5,
(1)Die Ausbildung hat jedenfalls folgende Ausbildungsfächer zu beinhalten:
- Allgemeinmedizin in der Dauer von zumindest sechs Monaten für Ausbildungen, die nach dem
- Dezember 1994 begonnen worden sind;
- Chirurgie in der Dauer von zumindest vier Monaten oder Chirurgie und Unfallchirurgie in der Dauer von jeweils zumindest zwei Monaten;
- Frauenheilkunde und Geburtshilfe in der Dauer von zumindest vier Monaten, wobei davon zumindest zwei Monate in einer Organisationseinheit für Geburtshilfe zu absolvieren sind;
- Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten in der Dauer von zumindest zwei Monaten;
- Haut- und Geschlechtskrankheiten in der Dauer von zumindest zwei Monaten;
- Innere Medizin in der Dauer von zumindest zwölf Monaten, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in der Dauer von höchstens drei Monaten Anästhesiologie und Intensivmedizin, stationäre Arbeits- und Betriebsmedizin, Augenheilkunde und Optometrie, Lungenkrankheiten, Medizinische Radiologie Diagnostik, Medizinische und Chemische Labordiagnostik, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, Physikalische Medizin oder Urologie anzurechnen ist;
- Kinder- und Jugendheilkunde in der Dauer von zumindest vier Monaten; […] § 32.
(1)Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ihre Ausbildung zum praktischen Arzt oder ihre Ausbildung zum Facharzt im Hauptfach eines Sonderfaches begonnen haben, können ihre Ausbildung nach den bisher oder den nunmehr geltenden Bestimmungen beenden, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird.Paragraph 32,
(1)Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ihre Ausbildung zum praktischen Arzt oder ihre Ausbildung zum Facharzt im Hauptfach eines Sonderfaches begonnen haben, können ihre Ausbildung nach den bisher oder den nunmehr geltenden Bestimmungen beenden, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und zur Fachärztin/zum Facharzt (Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 – ÄAO 2006), BGBl. II Nr. 286/2006Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und zur Fachärztin/zum Facharzt (Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 – ÄAO 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006, § 1.
(1)Diese Verordnung regeltParagraph eins,
(1)Diese Verordnung regelt 1. die für die Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt vorzusehenden Ausbildungserfordernisse einschließlich Definition des Aufgabengebiets sowie Ziel und Umfang der Ausbildung, mit Ausnahme der Arztprüfung (Prüfung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und Facharztprüfung), […] § 7.
(1)Wer die im Ärztegesetz 1998 angeführten Erfordernisse für eine unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusärztin/Turnusarzt erfüllt und die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Ärztin für Allgemeinmedizin/Arzt für Allgemeinmedizin beabsichtigt, hatParagraph 7,
(1)Wer die im Ärztegesetz 1998 angeführten Erfordernisse für eine unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusärztin/Turnusarzt erfüllt und die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Ärztin für Allgemeinmedizin/Arzt für Allgemeinmedizin beabsichtigt, hat 1. eine Ausbildung in der Gesamtdauer von zumindest drei Jahren in den Ausbildungsfächern
§ 8
im Rahmen von sich auf den allgemeinärztlichen Turnus beziehenden Arbeitsverhältnissen sowie1. eine Ausbildung in der Gesamtdauer von zumindest drei Jahren in den Ausbildungsfächern
Paragraph 8, im Rahmen von sich auf den allgemeinärztlichen Turnus beziehenden Arbeitsverhältnissen sowie 2. eine Prüfung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin zu absolvieren. § 8.
(1)Die Ausbildung hat jedenfalls folgende Ausbildungsfächer zu beinhalten:Paragraph 8,
(1)Die Ausbildung hat jedenfalls folgende Ausbildungsfächer zu beinhalten:
- Allgemeinmedizin in der Dauer von zumindest sechs Monaten;[…]
- Allgemeinmedizin in der Dauer von zumindest sechs Monaten;, […]
(3)Die Ausbildung im Ausbildungsfach Allgemeinmedizin in der Dauer von sechs Monaten ist in Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung dienen, insbesondere in anerkannten Lehrpraxen freiberuflich tätiger Ärzte für Allgemeinmedizin, in für die allgemeinärztliche Ausbildung anerkannten Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien, in geeigneten Ambulanzen von als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Krankenanstalten oder in vergleichbaren Einrichtungen zu absolvieren. […] § 28.
(1)Personen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung eine allgemeinärztliche Ausbildung, eine fachärztliche Ausbildung oder eine Additivfachausbildung begonnen haben, dürfen ihre AusbildungParagraph 28,
(1)Personen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung eine allgemeinärztliche Ausbildung, eine fachärztliche Ausbildung oder eine Additivfachausbildung begonnen haben, dürfen ihre Ausbildung
- nach den Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 152/1994, oder
- nach den Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994,, oder
- nach den Bestimmungen dieser Verordnung abschließen. […]
(3)Werden Bestimmungen der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 - ÄAO 2006 geändert, so dürfen Personen, die eine Ausbildung vor einer Änderung begonnen haben, ihre Ausbildung
den vor Inkrafttreten der jeweiligen Änderung geltenden Bestimmungen oder
den geänderten Bestimmungen abschließen. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über die Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und zur Fachärztin/zum Facharzt (Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 – ÄAO 2015), BGBl. II Nr. 147/2015Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über die Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und zur Fachärztin/zum Facharzt (Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 – ÄAO 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015, § 1.
(1)Diese Verordnung regeltParagraph eins,
(1)Diese Verordnung regelt
- die für die Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt vorzusehenden Ausbildungserfordernisse einschließlich Definition des Aufgabengebiets sowie Ziel und Umfang der Ausbildung, mit Ausnahme der Arztprüfung (Prüfung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und Facharztprüfung), […]
- die die Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit Berufsberechtigungen und Berufsbezeichnungen sowie mit der Anerkennung von Ausbildungsstätten. […] § 11.
(1)Am Ende der Ausbildung ist die Ausbildung im Fachgebiet Allgemeinmedizin in der Dauer von sechs Monaten in Lehrpraxen freiberuflich tätiger Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin oder in für das Fachgebiet Allgemeinmedizin anerkannten Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien zu absolvieren.Paragraph 11,
(1)Am Ende der Ausbildung ist die Ausbildung im Fachgebiet Allgemeinmedizin in der Dauer von sechs Monaten in Lehrpraxen freiberuflich tätiger Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin oder in für das Fachgebiet Allgemeinmedizin anerkannten Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien zu absolvieren. […] Abschluss begonnener Ausbildungen § 27.
(1)Personen, die bis 31. Mai 2015 eine Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Fachärztin/Facharzt eines Sonderfaches begonnen haben, dürfen die AusbildungParagraph 27,
(1)Personen, die bis 31. Mai 2015 eine Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Fachärztin/Facharzt eines Sonderfaches begonnen haben, dürfen die Ausbildung 1.
den Bestimmungen der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 oder
- durch einen Übertritt ab dem
- März 2016 in die Ausbildung
den Bestimmungen dieser Verordnung abschließen. […]
(3)Personen, die eine Ausbildung
der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 152/1994, bis längstens
- Jänner 2007 begonnen haben, haben die praktische Ausbildung bis längstens
- Jänner 2019 abzuschließen.
(3)Personen, die eine Ausbildung
der Ärzte-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994,, bis längstens
- Jänner 2007 begonnen haben, haben die praktische Ausbildung bis längstens
- Jänner 2019 abzuschließen. 3.3.
- Umgelegt auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: Die Beschwerdeführerin beantragte am 28.10.2020 die Ausstellung eines Diploms über die erfolgreiche Absolvierung einer Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin (Diplom über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin)
§ 15Abs. 1 Z 1 Ärzte
G. Die Beschwerdeführerin beantragte am 28.10.2020 die Ausstellung eines Diploms über die erfolgreiche Absolvierung einer Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin (Diplom über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin)
Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG. Voraussetzung für die Ausstellung eines solchen Diploms ist die Erfüllung und der Nachweis der sich aus den zitierten Bestimmungen des § 7 Abs. 1 ÄrzteG und der ÄAO 2006 bzw. ÄAO 2015 ergebenden Vorgaben.Voraussetzung für die Ausstellung eines solchen Diploms ist die Erfüllung und der Nachweis der sich aus den zitierten Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, ÄrzteG und der ÄAO 2006 bzw. ÄAO 2015 ergebenden Vorgaben. Dies gilt auch im Fall der Beschwerdeführerin. Denn es steht fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung bis 31.01.2007 begonnen, aber nicht bis zum Ablauf des 31.01.2019 abgeschlossen hat. Dies ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und wird auch von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht selbst eingeräumt („wegen gerade Mal zwei Monate über dieser Frist vom 31.1.2019 abgelehnt“).
§ 27Abs.
3 ÄAO 2015 hätte die Beschwerdeführerin jedoch die praktische Ausbildung bis längstens 31.01.2019 abschließen müssen, um weiterhin den Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung 1994 zu unterfallen. Denn es steht fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung bis 31.01.2007 begonnen, aber nicht bis zum Ablauf des 31.01.2019 abgeschlossen hat. Dies ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und wird auch von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht selbst eingeräumt („wegen gerade Mal zwei Monate über dieser Frist vom 31.1.2019 abgelehnt“).
Paragraph 27, Absatz 3, ÄAO 2015 hätte die Beschwerdeführerin jedoch die praktische Ausbildung bis längstens 31.01.2019 abschließen müssen, um weiterhin den Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung 1994 zu unterfallen. Wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat, ist der Antrag der Beschwerdeführerin, da sie ihre Ausbildung nicht bis zum 31.01.2019 abgeschlossen hat, daher im Lichte der Vorgaben der ÄAO 2015 bzw. der ÄAO 2006 zu beurteilen. Wie sich aus der oben zitierten Bestimmungen des § 8 Abs. 1 Z 1 ÄAO 2006 ergibt, hat die Ausbildung unter anderem das Ausbildungsfach Allgemeinmedizin in der Dauer von zumindest sechs Monaten zu enthalten. Auch § 11 Abs. 1 ÄAO 2015 sieht vor, dass am Ende der Ausbildung die Ausbildung im Fachgebiet Allgemeinmedizin in der Dauer von sechs Monaten in Lehrpraxen freiberuflich tätiger Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin oder in für das Fachgebiet Allgemeinmedizin anerkannten Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien zu absolvieren ist. Dass die Beschwerdeführerin die erforderliche Ausbildung im Fachgebiet Allgemeinmedizin in der Dauer von sechs Monaten absolviert hat, geht aus den Akten des Verwaltungsverfahrens nicht hervor, insbesondere hat die Beschwerdeführerin (auch in der Beschwerde) eine Absolvierung dieser Ausbildungszeit weder behauptet noch Nachweise diesbezüglich vorgelegt, weshalb im Einklang mit der belangten Behörde davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Diploms über die erfolgreiche Absolvierung einer Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin (Diplom über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin)
§ 15Abs. 1 Z 1 Ärzte
G im Entscheidungszeitpunkt nicht erfüllt sind.Wie sich aus der oben zitierten Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, ÄAO 2006 ergibt, hat die Ausbildung unter anderem das Ausbildungsfach Allgemeinmedizin in der Dauer von zumindest sechs Monaten zu enthalten. Auch Paragraph 11, Absatz eins, ÄAO 2015 sieht vor, dass am Ende der Ausbildung die Ausbildung im Fachgebiet Allgemeinmedizin in der Dauer von sechs Monaten in Lehrpraxen freiberuflich tätiger Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin oder in für das Fachgebiet Allgemeinmedizin anerkannten Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien zu absolvieren ist. Dass die Beschwerdeführerin die erforderliche Ausbildung im Fachgebiet Allgemeinmedizin in der Dauer von sechs Monaten absolviert hat, geht aus den Akten des Verwaltungsverfahrens nicht hervor, insbesondere hat die Beschwerdeführerin (auch in der Beschwerde) eine Absolvierung dieser Ausbildungszeit weder behauptet noch Nachweise diesbezüglich vorgelegt, weshalb im Einklang mit der belangten Behörde davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Diploms über die erfolgreiche Absolvierung einer Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin (Diplom über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin)
Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG im Entscheidungszeitpunkt nicht erfüllt sind. Für das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass der Nichtabschluss ihrer Ausbildung bis zum 31.01.2019 durch das Verschulden anderer Personen herbeigeführt worden sei, besteht im gegenständlichen Verfahren kein Raum. Auch eine Nachsicht wegen der (aus Sicht der Beschwerdeführerin) geringfügigen Überschreitung dieses Termins, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, kommt nicht in Betracht, da eine solche im ÄrzteG bzw. in den genannten Verordnungen nicht vorgesehen ist. 3.4. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 1 und Abs. 4 Vw
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Weiters konnte auch deshalb von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde wurde nicht substantiiert bekämpft und es wurde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten.3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Weiters konnte auch deshalb von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde wurde nicht substantiiert bekämpft und es wurde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidungen hängen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon ist auszusprechen, dass die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidungen hängen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon ist auszusprechen, dass die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2022:W108.2241429.3.00