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{'item': 'W112 2215992-1'}

Obsah (12)§ 7§ 9§§ 54Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 53§ 55§ 2§ 29

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2022 GeschäftszahlW112 2215992-1 Spruch, W112 2215992-1/37E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 20.12.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNIS

§ 7Abs. 1 Z 2, Abs. 4, § 8 Abs. 1 Z 2, § 57 Asyl

G 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 57, AsylG 2005 abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und

§ 9BFA-VG i

Vm § 52 Abs. 2 FPG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

§§ 54, 55 und 58 Abs. 1 Asyl

G 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und

Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, FPG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Paragraphen 54, 55 und 58 Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. III. Die Spruchpunkte V., VI. und VII. werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Wesentliche Wesentliche , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste 2004 als Minderjähriger mit seiner Familie in das Bundesgebiet ein. Sein Vater stellte einen Asylantrag, die übrigen Familienangehörigen stellten Erstreckungsanträge. Das Bundesasylamt gab den Anträgen mit Bescheiden vom 13.12.2004 Folge; es erkannte dem Vater des Beschwerdeführers und seinen Familienangehörigen – diesen im Wege der Erstreckung – den Flüchtlingsstatus zu. Mit Urteil vom 23.12.2015 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen XXXX den Beschwerdeführer wegen schwerer Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Monaten. Diese wurde für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Mit Urteil vom 23.12.2015 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 den Beschwerdeführer wegen schwerer Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Monaten. Diese wurde für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mit Urteil vom 12.04.2017 verurteilte ihn das Landesgericht für Strafsachen XXXX mit einem Komplizen wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von FÜNF Monaten. Diese Jugendstrafe wurde für die Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen. Zudem musste der Beschwerdeführer ein Antigewalttraining absolvieren. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen.Mit Urteil vom 12.04.2017 verurteilte ihn das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 mit einem Komplizen wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von FÜNF Monaten. Diese Jugendstrafe wurde für die Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen. Zudem musste der Beschwerdeführer ein Antigewalttraining absolvieren. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen. Mit Urteil vom 08.06.2017 verurteilte ihn das Bezirksgericht XXXX wegen Körperverletzung zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von einem Monat als Jugendstrafe; diese wurde auf die Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen.Mit Urteil vom 08.06.2017 verurteilte ihn das Bezirksgericht römisch 40 wegen Körperverletzung zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von einem Monat als Jugendstrafe; diese wurde auf die Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen. Mit Urteil vom 10.10.2018 verurteilte ihn das Landesgericht für Strafsachen XXXX mit Komplizen wegen schwerer Sachbeschädigung und verbotenen Waffenbesitzes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Es wurde ihm die Weisung erteilt, einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen.Mit Urteil vom 10.10.2018 verurteilte ihn das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 mit Komplizen wegen schwerer Sachbeschädigung und verbotenen Waffenbesitzes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Es wurde ihm die Weisung erteilt, einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen. Mit Bescheid vom 04.02.2019 erkannte das Bundesamt dem Beschwerdeführer den ihm mit Bescheid vom 13.12.2004 zuerkannten Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 ab und stellte

§ 7Abs. 4 Asyl

G 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukam.

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 erkannte ihm das Bundesamt den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu. Es erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005.

§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG erließ es eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 1 FPG gegen ihn, stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass seine Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist, erließ

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren gegen ihn und räumte ihm

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Mit Bescheid vom 04.02.2019 erkannte das Bundesamt dem Beschwerdeführer den ihm mit Bescheid vom 13.12.2004 zuerkannten Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ab und stellte

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukam.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 erkannte ihm das Bundesamt den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu. Es erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erließ es eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, FPG gegen ihn, stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist, erließ

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren gegen ihn und räumte ihm

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer vertreten durch die DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gem. GmbH mit Schriftsatz vom 05.03.2019 Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid beheben und feststellen, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetztes zukomme, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten gewähren, in eventu feststellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und daher feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung vorliegen und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 bzw. § 57 AsylG 2005 erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen, in eventu eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes anberaumen und das auf die Dauer von fünf Jahren befristete Einreiseverbot beheben, in eventu die Dauer herabsetzen.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer vertreten durch die DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gem. GmbH mit Schriftsatz vom 05.03.2019 Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid beheben und feststellen, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetztes zukomme, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten gewähren, in eventu feststellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und daher feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung vorliegen und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 bzw. Paragraph 57, AsylG 2005 erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen, in eventu eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes anberaumen und das auf die Dauer von fünf Jahren befristete Einreiseverbot beheben, in eventu die Dauer herabsetzen. Das Bundesamt legte den Akt am 12.03.2019 dem Bundesverwaltungsgericht vor. Am 02.11.2021 wurde das Verfahren der Gerichtsabteilung W112 zugewiesen. Das Gericht schaffte die Strafakten des Beschwerdeführers, die Asylakten der Angehörigen des Beschwerdeführers und die Liste der Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers bei. Mit Schriftsatz vom 11.11.2021 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Parteiengehör ein. Am 23.11.2021 erteilte der Beschwerdeführer der BBU – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH Vollmacht, legte Dokumente zu seinem Privat- und Familienleben in Kopie vor und erstattete eine Stellungnahme. Mit Schriftsätzen vom 25.11.2021 lud das Bundesverwaltungsgericht die Parteien und die Eltern des Beschwerdeführers als Zeugen zur mündlichen Verhandlung. Am 20.12.2021 fand die hg. mündliche Verhandlung statt, an der die Dolmetscherin für die Sprache Russisch, der Beschwerdeführer, sein Vertreter und die Zeugin teilnahmen; der Zeuge nahm unentschuldigt nicht an der Verhandlung teil. Auch das Bundesamt nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Niederschrift wurde dem Bundesamt am folgenden elektronisch zugestellt. Keine der Parteien beantragte die schriftliche Ausfertigung des am 20.12.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Sachverhalt und Erwägungen:römisch zwei. Sachverhalt und Erwägungen: Der Beschwerdeführer war volljähriger russischer Staatsangehöriger. Er war nicht österreichischer Staatsbürger oder Unionsbürger und hatte die österreichische Staatsbürgerschaft nie beantragt. Er gehörte der TSCHETSCHENISCHEN Volksgruppe an und war muslimischen Glaubens. Er wurde 2000 in der Russischen Föderation geboren und lebte mit seinem Vater, seiner Mutter, seinem Bruder und seinem Halbbruder bis 2002 in der Teilrepublik TSCHETSCHENIEN, in XXXX , zT auch mit den Eltern und dem Bruder seines Vaters zusammen. Die Familie seiner Mutter (ihre Eltern und Geschwister), zu denen diese weiterhin Kontakt hielt und welche sie auch in der Russischen Föderation besuchte, lebten weiterhin in XXXX . Das Haus der Familie in XXXX wurde zur Finanzierung der Ausreise verkauft, das Haus in XXXX wurde nicht veräußert.Er wurde 2000 in der Russischen Föderation geboren und lebte mit seinem Vater, seiner Mutter, seinem Bruder und seinem Halbbruder bis 2002 in der Teilrepublik TSCHETSCHENIEN, in römisch 40 , zT auch mit den Eltern und dem Bruder seines Vaters zusammen. Die Familie seiner Mutter (ihre Eltern und Geschwister), zu denen diese weiterhin Kontakt hielt und welche sie auch in der Russischen Föderation besuchte, lebten weiterhin in römisch 40 . Das Haus der Familie in römisch 40 wurde zur Finanzierung der Ausreise verkauft, das Haus in römisch 40 wurde nicht veräußert. Der Beschwerdeführer lebte mit seiner Familie nach der Ausreise ein Jahr lang in der TÜRKEI und ein Jahr lang in POLEN. Seit APRIL 2004 lebte die Familie des Beschwerdeführers in Österreich. Er selbst war in der RUSSISCHEN FÖDERATION keiner Verfolgung ausgesetzt, ebenso wenig seine Mutter und seine Brüder. Sein Vater wurde im ersten Tschetschenienkrieg 1994/1995 wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit von russischen Militärs für zwei Monate in einem Lager angehalten und misshandelt und wäre im Falle der Rückkehr von damaligen russischen Offizieren wieder verfolgt worden. Er wurde auch wegen seines Bruders verfolgt, der Kommandant von tschetschenischen Kämpfern war und am 01.10.2002 in einem Hinterhalt umgebracht wurde. Drei Tage später wurde sein Bruder im Fernsehen von General XXXX , der der Vertreter der russischen Besatzungsmacht für den Nordkaukasus war, für den Tod von 17 bei einem Angriff getöteten tschetschenischen Milizangehörigen, verantwortlich gemacht. Der Kommandant der tschetschenischen Miliz hatte Blutrache an den Familienangehörigen des Vaters des Beschwerdeführers angekündigt. Mit Bescheid vom 13.12.2004 gewährte das Bundesasylamt dem Vater des Beschwerdeführers Asyl, dem Beschwerdeführer, seiner Mutter, seinem Bruder und seinem Halbbruder räumte es diesen Status im Wege der Erstreckung ein.Sein Vater wurde im ersten Tschetschenienkrieg 1994 aus 1995, wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit von russischen Militärs für zwei Monate in einem Lager angehalten und misshandelt und wäre im Falle der Rückkehr von damaligen russischen Offizieren wieder verfolgt worden. Er wurde auch wegen seines Bruders verfolgt, der Kommandant von tschetschenischen Kämpfern war und am 01.10.2002 in einem Hinterhalt umgebracht wurde. Drei Tage später wurde sein Bruder im Fernsehen von General römisch 40 , der der Vertreter der russischen Besatzungsmacht für den Nordkaukasus war, für den Tod von 17 bei einem Angriff getöteten tschetschenischen Milizangehörigen, verantwortlich gemacht. Der Kommandant der tschetschenischen Miliz hatte Blutrache an den Familienangehörigen des Vaters des Beschwerdeführers angekündigt. Mit Bescheid vom 13.12.2004 gewährte das Bundesasylamt dem Vater des Beschwerdeführers Asyl, dem Beschwerdeführer, seiner Mutter, seinem Bruder und seinem Halbbruder räumte es diesen Status im Wege der Erstreckung ein. Dem Vater des Beschwerdeführers drohte im Falle der Rückkehr keine Verfolgung in den Herkunftsstaat mehr. Mit Bescheid vom 19.12.2018 erkannte das Bundesamt ihm den ihm mit Bescheid vom 13.12.2004 zuerkannten Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 ab und stellte

§ 7Abs. 4 Asyl

G 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 erkannte ihm das Bundesamt den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu. Es erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005.

§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG erließ es eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 1 FPG gegen ihn, stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist, erließ

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von neun Jahren gegen ihn und räumte ihm

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 30.04.2021 als unbegründet ab, weil sich die Lage geändert hatte und der Vater des Beschwerdeführers eine individuelle Verfolgung nicht glaubhaft machte; es reduzierte jedoch die Dauer des Einreiseverbotes auf ein Jahr. Mit Beschluss vom 17.08.2021 wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision als unzulässig zurück.Dem Vater des Beschwerdeführers drohte im Falle der Rückkehr keine Verfolgung in den Herkunftsstaat mehr. Mit Bescheid vom 19.12.2018 erkannte das Bundesamt ihm den ihm mit Bescheid vom 13.12.2004 zuerkannten Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ab und stellte

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 erkannte ihm das Bundesamt den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu. Es erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erließ es eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, FPG gegen ihn, stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist, erließ

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von neun Jahren gegen ihn und räumte ihm

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 30.04.2021 als unbegründet ab, weil sich die Lage geändert hatte und der Vater des Beschwerdeführers eine individuelle Verfolgung nicht glaubhaft machte; es reduzierte jedoch die Dauer des Einreiseverbotes auf ein Jahr. Mit Beschluss vom 17.08.2021 wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision als unzulässig zurück. Dem Halbbruder XXXX erkannte das Bundesamt mit Bescheid vom 12.12.2018 den ihm mit Bescheid vom 13.12.2004 zuerkannten Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 ab und stellte

§ 7Abs. 4 Asyl

G 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 erkannte ihm das Bundesamt den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu. Es erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005.

§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG erließ es eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 1 FPG gegen ihn, stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist, erließ

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren gegen ihn und räumte ihm

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Mit Erkenntnis vom 25.03.2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit der Maßgabe ab, dass die Rückkehrentscheidung

§ 53Abs. 2 Z 3 FPG i

Vm § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 und § 9 BFA-VG erlassen wird. Nach der Gewährung von Verfahrenshilfe mit Beschluss vom 31.05.2021 wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision mit Beschluss vom 04.08.2021 als unzulässig zurück.Dem Halbbruder römisch 40 erkannte das Bundesamt mit Bescheid vom 12.12.2018 den ihm mit Bescheid vom 13.12.2004 zuerkannten Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ab und stellte

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 erkannte ihm das Bundesamt den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu. Es erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erließ es eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, FPG gegen ihn, stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist, erließ

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren gegen ihn und räumte ihm

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Mit Erkenntnis vom 25.03.2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit der Maßgabe ab, dass die Rückkehrentscheidung

Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 und Paragraph 9, BFA-VG erlassen wird. Nach der Gewährung von Verfahrenshilfe mit Beschluss vom 31.05.2021 wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision mit Beschluss vom 04.08.2021 als unzulässig zurück. Dem Bruder XXXX erkannte das Bundesamt mit Bescheid vom 27.10.2018 den ihm mit Bescheid vom 13.12.2004 zuerkannten Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 ab und stellte

§ 7Abs. 4 Asyl

G 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 erkannte ihm das Bundesamt den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu. Es erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005.

§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG erließ es eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 1 FPG gegen ihn, stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist, erließ

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren gegen ihn und räumte ihm

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Mit Erkenntnis vom 18.01.2019 behob das Bundesverwaltungsgericht den bekämpften Bescheid, weil dem Bruder des Beschwerdeführers der Asylstatus auch im Wege der Erstreckung zuerkannt worden war und die Änderung der Lage daher betreffend dem Vater zu prüfen war, was zu dem Zeitpunkt noch nicht erfolgt war. Der Verwaltungsgerichtshof hob dieses Erkenntnis mit Erkenntnis vom 23.10.2019 infolge Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Das Bundesverwaltungsgericht hätte den Bescheid nur aufheben dürfen, wenn festgestanden hätte, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 beim Revisionswerber nicht vorlagen. Mit Erkenntnis vom 27.05.2021 wies das Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren die Beschwerde gegen die Aberkennung von Asyl und Nichtzuerkennung von subsidiären Schutz ab, stellte aber fest, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Bruder XXXX auf Dauer unzulässig war. Es erteilte ihm eine „Aufenthaltsberechtigung plus“.Dem Bruder römisch 40 erkannte das Bundesamt mit Bescheid vom 27.10.2018 den ihm mit Bescheid vom 13.12.2004 zuerkannten Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ab und stellte

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 erkannte ihm das Bundesamt den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu. Es erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erließ es eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, FPG gegen ihn, stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist, erließ

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren gegen ihn und räumte ihm

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Mit Erkenntnis vom 18.01.2019 behob das Bundesverwaltungsgericht den bekämpften Bescheid, weil dem Bruder des Beschwerdeführers der Asylstatus auch im Wege der Erstreckung zuerkannt worden war und die Änderung der Lage daher betreffend dem Vater zu prüfen war, was zu dem Zeitpunkt noch nicht erfolgt war. Der Verwaltungsgerichtshof hob dieses Erkenntnis mit Erkenntnis vom 23.10.2019 infolge Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Das Bundesverwaltungsgericht hätte den Bescheid nur aufheben dürfen, wenn festgestanden hätte, dass die Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 beim Revisionswerber nicht vorlagen. Mit Erkenntnis vom 27.05.2021 wies das Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren die Beschwerde gegen die Aberkennung von Asyl und Nichtzuerkennung von subsidiären Schutz ab, stellte aber fest, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Bruder römisch 40 auf Dauer unzulässig war. Es erteilte ihm eine „Aufenthaltsberechtigung plus“. Auch der Mutter erkannte das Bundesamt mit Bescheid vom 12.03.2020 den Status der Asylberechtigten

§ 7Asyl

G 2005 ab, den Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel besonderer Schutz. Sie hatte seit 25.01.2020 den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Der Konventionsreisepass wurde ihr mit Bescheid vom 15.05.2020 entzogen.Auch der Mutter erkannte das Bundesamt mit Bescheid vom 12.03.2020 den Status der Asylberechtigten

Paragraph 7, AsylG 2005 ab, den Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel besonderer Schutz. Sie hatte seit 25.01.2020 den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Der Konventionsreisepass wurde ihr mit Bescheid vom 15.05.2020 entzogen. Der Vater des Beschwerdeführers und sein Halbbruder XXXX waren noch in der Wohnung, in der der Beschwerdeführer, seine Mutter und sein Bruder leben, gemeldet, aber nicht mehr dort wohnhaft und untergetaucht, um sich der Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zu entziehen. Sie waren bis zur Entscheidung nicht ausgereist.Der Vater des Beschwerdeführers und sein Halbbruder römisch 40 waren noch in der Wohnung, in der der Beschwerdeführer, seine Mutter und sein Bruder leben, gemeldet, aber nicht mehr dort wohnhaft und untergetaucht, um sich der Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zu entziehen. Sie waren bis zur Entscheidung nicht ausgereist. Dem Beschwerdeführer drohte im Falle der Rückkehr wie seinen Familienangehörigen keine Verfolgung mehr, da sich die Lage im Herkunftsstaat diesbezüglich nachhaltig geändert hatte. Andere Gründe, auf Grund derer der Beschwerdeführer nunmehr im Herkunftsstaat einer Verfolgung ausgesetzt wäre, brachte er nicht vor. Hinzu kam, dass auf Grund der Aussage der Mutter des Beschwerdeführers und seines Onkels im Außergerichtlichen Tatausgleich sowie der vom Landeskriminalamt 2016 dokumentierten Reisepässe feststand, dass er in Begleitung seiner Mutter in die RUSSISCHE FÖDERATION zurückkehrte, als er noch asylberechtigt war. Nicht glaubhaft war hingegen, dass er dies nur einmal tat, da ihn seine Mutter zunächst in ihrem Reisepass eintragen ließ, dann hatte er einen Reisepass, der 2016 schon abgelaufen war, einen 2015 in der RUSSISCHEN FÖDERATION ausgestellten und er musste auch einen 2020 gültigen russischen Reisepass gehabt haben, da er 2020 mit seinem Konventionsreisepass in den Schengenraum einreiste, ohne zuvor mit diesem Pass aus dem Schengenraum ausgereist zu sein. Bei seinen Besuchen in der RUSSISCHEN FÖDERATION war der Beschwerdeführer keinen Gefährdungen ausgesetzt. Alle Straftaten, die der Beschwerdeführer beging, waren Jugendstraftaten vor Inkrafttreten des § 2 Abs. 4 AsylG 2005. Die Asylaberkennung war trotz des ordentlichen Wohnsitzes des Beschwerdeführers in Österreich aber

§ 2Abs. 3 Asyl

G 2005 zulässig, da es sich dabei im Gegensatz zu § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 um keine automatische Rechtsfolge iSd § 5 Z 10 JGG handelt.Alle Straftaten, die der Beschwerdeführer beging, waren Jugendstraftaten vor Inkrafttreten des Paragraph 2, Absatz 4, AsylG 2005. Die Asylaberkennung war trotz des ordentlichen Wohnsitzes des Beschwerdeführers in Österreich aber

Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 zulässig, da es sich dabei im Gegensatz zu Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 um keine automatische Rechtsfolge iSd Paragraph 5, Ziffer 10, JGG handelt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen. Gründe für die Erteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten brachte der Beschwerdeführer nicht vor. Er war gesund und arbeitsfähig. Er sprach Tschetschenisch und Russisch, auch wenn er beide Sprachen nicht richtig lesen oder schreiben konnte; Tschetschenisch war die Familien- und Muttersprache des Beschwerdeführers; dass er nicht Russisch konnte, war auf Grund des persönlichen Eindrucks, den er in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, und der Sprachkenntnisse seiner Eltern nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer hatte den Staplerschein und konnte in der RUSSISCHEN FÖDERATION wie auch in Österreich als LAGERIST arbeiten. Er konnte zudem Sozialleistungen in Anspruch nehmen und auf die Unterstützung der Familie seiner Mutter zurückgreifen, die er mit seiner Mutter auch besuchte. Es war nicht glaubhaft, dass er keine Beziehung zu seinen Angehörigen in der RUSSISCHEN FÖDERATION hatte. Zudem wurde das Haus in XXXX nicht verkauft.Gründe für die Erteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten brachte der Beschwerdeführer nicht vor. Er war gesund und arbeitsfähig. Er sprach Tschetschenisch und Russisch, auch wenn er beide Sprachen nicht richtig lesen oder schreiben konnte; Tschetschenisch war die Familien- und Muttersprache des Beschwerdeführers; dass er nicht Russisch konnte, war auf Grund des persönlichen Eindrucks, den er in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, und der Sprachkenntnisse seiner Eltern nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer hatte den Staplerschein und konnte in der RUSSISCHEN FÖDERATION wie auch in Österreich als LAGERIST arbeiten. Er konnte zudem Sozialleistungen in Anspruch nehmen und auf die Unterstützung der Familie seiner Mutter zurückgreifen, die er mit seiner Mutter auch besuchte. Es war nicht glaubhaft, dass er keine Beziehung zu seinen Angehörigen in der RUSSISCHEN FÖDERATION hatte. Zudem wurde das Haus in römisch 40 nicht verkauft. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen. In der Familie des Beschwerdeführers kam es nicht zu häuslicher Gewalt, weder lag eine Wegweisung noch ein Betretungsverbot vor, der Beschwerdeführer war auch nicht Opfer oder Zeuge von Gewalt. Sein Aufenthalt in Österreich war zu keinem Zeitpunkt geduldet, er war bisher asylberechtigt. Es lagen daher keine Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 vor.In der Familie des Beschwerdeführers kam es nicht zu häuslicher Gewalt, weder lag eine Wegweisung noch ein Betretungsverbot vor, der Beschwerdeführer war auch nicht Opfer oder Zeuge von Gewalt. Sein Aufenthalt in Österreich war zu keinem Zeitpunkt geduldet, er war bisher asylberechtigt. Es lagen daher keine Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 vor. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen. Der Beschwerdeführer lebte nur die ersten beiden Jahre seines Lebens im Herkunftsstaat, 17 Jahre lang in Österreich, in der RUSSISCHEN FÖDERATION war er seit der Ausreise nur in den Ferien auf Besuch. Sein Aufenthalt war seit 2004 als Asylberechtigter legal. Er absolvierte die gesamte Schulbildung in Österreich, wenn auch auf sehr basalem Niveau, in der RUSSISCHEN FÖDERATION besuchte er nicht einmal den Kindergarten. Er sprach sehr gut Deutsch, ausweislich seiner Schulnoten waren seine schriftlichen Ausdrucksmöglichkeiten auch auf Deutsch viel schlechter. Tschetschenisch war seine Muttersprache, Russisch konnte er auch, beides konnte er nicht richtig schreiben und lesen. Eine Aus- oder Fortbildung hatte er auch in Österreich nicht absolviert. Er hatte den Staplerschein gemacht, der Führerschein wurde ihm mittlerweile entzogen. Er war nicht in Vereinen oder ehrenamtlich tätig. Er war kaum erwerbstätig, bis er auf Grund einer gerichtlichen Weisung dazu gezwungen worden war. Seit 03.11.2021, sohin seit etwas mehr als einen Monat, war er durchgehend erwerbstätig; seit Oktober 2018 war er – jedoch mit Unterbrechungen – wesentlich mehr erwerbstätig als zuvor. Mit Urteil vom 23.12.2015 verurteilte ihn das Landesgericht für Strafsachen XXXX , weil er am 15.05.2015 in XXXX durch zumindest zwei Faustschläge gegen den Kopf vorsätzlich am Körper verletzte, wobei die Tat eine an sich schwere Verletzung, nämlich eine Gehirnerschütterung, ein Monokelhämatom im Bereich des rechten Auges sowie eine rechtsseitige Orbitalbodenfraktur zur Folge hatte. Er wurde zu einer Jugendstrafe von zwei Monaten verurteilt. Diese wurde für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Zudem musste er dem Opfer Schmerzensgeld leisten. Mildernd wurde das reumütige Geständnis gewertet und die Bereitschaft zur Schadenswiedergutmachung, kein Umstand erschwerend. Wegen des Handlungsunwertes wurde von einer Diversion abgesehen.Mit Urteil vom 23.12.2015 verurteilte ihn das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , weil er am 15.05.2015 in römisch 40 durch zumindest zwei Faustschläge gegen den Kopf vorsätzlich am Körper verletzte, wobei die Tat eine an sich schwere Verletzung, nämlich eine Gehirnerschütterung, ein Monokelhämatom im Bereich des rechten Auges sowie eine rechtsseitige Orbitalbodenfraktur zur Folge hatte. Er wurde zu einer Jugendstrafe von zwei Monaten verurteilt. Diese wurde für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Zudem musste er dem Opfer Schmerzensgeld leisten. Mildernd wurde das reumütige Geständnis gewertet und die Bereitschaft zur Schadenswiedergutmachung, kein Umstand erschwerend. Wegen des Handlungsunwertes wurde von einer Diversion abgesehen. Mit Urteil vom 08.06.2017 verurteilte ihn das Bezirksgericht XXXX wegen Körperverletzung zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von einem Monat als Jugendstrafe; diese auf die Probezeit von drei Jahren bedingt. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen. Er hatte am 26.11.2016 in XXXX XXXX durch zu Boden reißen Körperverletzungen, nämlich eine Brustkorb- und Hüftprellung rechtsseitig zugefügt. Dabei wurde kein Umstand mildernd und die einschlägige Vorstrafe erschwerend gewertet.Mit Urteil vom 08.06.2017 verurteilte ihn das Bezirksgericht römisch 40 wegen Körperverletzung zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von einem Monat als Jugendstrafe; diese auf die Probezeit von drei Jahren bedingt. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen. Er hatte am 26.11.2016 in römisch 40 römisch 40 durch zu Boden reißen Körperverletzungen, nämlich eine Brustkorb- und Hüftprellung rechtsseitig zugefügt. Dabei wurde kein Umstand mildernd und die einschlägige Vorstrafe erschwerend gewertet. Mit Urteil vom 12.04.2017 verurteilte ihn das Landesgericht für Strafsachen XXXX mit XXXX wegen Körperverletzung an XXXX am 03.02.2017 in XXXX – sohin während des letzten Strafverfahrens –, die zu einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung führte. Er hat das Opfer festgehalten, sodass ihm sein Komplize durch einen „High Kick“ ins Gesicht treten konnte, wodurch das Opfer eine Gehirnerschütterung samt kurzzeitiger Bewusstlosigkeit, zwei Rissquetschwunden an der Unterlippe, zwei verschobene Schneidezähne und eine minimale Wunde am linken Zeigefinger erlitt. Er hatte daher das Verbrechen der schweren Körperverletzung begangen und wurden zu einer Freiheitsstrafe von FÜNF Monaten verurteilt. Diese Jugendstrafe wurde für die Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen. Zudem musste er ein Antigewalttraining absolvieren. Mildernd wurde sein Geständnis gewertet, erschwerend die einschlägige Vorstrafe. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen.Mit Urteil vom 12.04.2017 verurteilte ihn das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 mit römisch 40 wegen Körperverletzung an römisch 40 am 03.02.2017 in römisch 40 – sohin während des letzten Strafverfahrens –, die zu einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung führte. Er hat das Opfer festgehalten, sodass ihm sein Komplize durch einen „High Kick“ ins Gesicht treten konnte, wodurch das Opfer eine Gehirnerschütterung samt kurzzeitiger Bewusstlosigkeit, zwei Rissquetschwunden an der Unterlippe, zwei verschobene Schneidezähne und eine minimale Wunde am linken Zeigefinger erlitt. Er hatte daher das Verbrechen der schweren Körperverletzung begangen und wurden zu einer Freiheitsstrafe von FÜNF Monaten verurteilt. Diese Jugendstrafe wurde für die Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen. Zudem musste er ein Antigewalttraining absolvieren. Mildernd wurde sein Geständnis gewertet, erschwerend die einschlägige Vorstrafe. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen. Am 16.06.2017 ersuchte er um die Beigebung eines Bewährungshelfers. Diese wurde am 22.06.2017 angeordnet. Von 10.10.2017 bis 16.01.2018 absolvierte er das Anti-Gewalttraining beim Verein XXXX . Seither wurde der Beschwerdeführer nicht mehr wegen Körperverletzungen verurteilt.Am 16.06.2017 ersuchte er um die Beigebung eines Bewährungshelfers. Diese wurde am 22.06.2017 angeordnet. Von 10.10.2017 bis 16.01.2018 absolvierte er das Anti-Gewalttraining beim Verein römisch 40 . Seither wurde der Beschwerdeführer nicht mehr wegen Körperverletzungen verurteilt. Mit Beschluss vom 03.07.2018 trat die Staatsanwaltschaft XXXX wegen § 27 Abs. 1, 2 SMG unter Setzung einer Probezeit von einem Jahr von der Verfolgung vorläufig zurück. Auf Grund seiner Verkehrsdelikte stand jedoch fest, dass der Beschwerdeführer weiterhin Zugang zu Suchtmitteln („Joints“) hatte.Mit Beschluss vom 03.07.2018 trat die Staatsanwaltschaft römisch 40 wegen Paragraph 27, Absatz eins, 2, SMG unter Setzung einer Probezeit von einem Jahr von der Verfolgung vorläufig zurück. Auf Grund seiner Verkehrsdelikte stand jedoch fest, dass der Beschwerdeführer weiterhin Zugang zu Suchtmitteln („Joints“) hatte. Mit Beschluss vom 28.08.2018 stellte die Staatsanwaltschaft XXXX das Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen Einbruchsdiebstahls ein.Mit Beschluss vom 28.08.2018 stellte die Staatsanwaltschaft römisch 40 das Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen Einbruchsdiebstahls ein. Mit Urteil vom 10.10.2018 verurteilte ihn das Landesgericht für Strafsachen XXXX mit XXXX . Er hatte am 15.12.2017 drei Feuerlöscher, sohin einen wesentlichen Bestandteil der kritischen Infrastruktur, versprüht, am 18.11.2017 vier Feuerlöscher versprüht, am 31.12.2017 eine CO2-Pistole besessen und dadurch das Vergehen der schweren Sachbeschädigung und des verbotenen Waffenbesitzes begangen und wurde dafür zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mildernd wurde das Geständnis, erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen gewertet. Es wurde ihm die Weisung erteilt, einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen.Mit Urteil vom 10.10.2018 verurteilte ihn das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 mit römisch 40 . Er hatte am 15.12.2017 drei Feuerlöscher, sohin einen wesentlichen Bestandteil der kritischen Infrastruktur, versprüht, am 18.11.2017 vier Feuerlöscher versprüht, am 31.12.2017 eine CO2-Pistole besessen und dadurch das Vergehen der schweren Sachbeschädigung und des verbotenen Waffenbesitzes begangen und wurde dafür zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mildernd wurde das Geständnis, erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen gewertet. Es wurde ihm die Weisung erteilt, einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen. Seither lagen dem Beschwerdeführer keine weiteren Verurteilungen zur Last, allerdings zahlreiche Verwaltungsdelikte (Verkehrsdelikte, Anstandsverletzung, Verletzung der Corona-Ausgangsbeschränkungen, Schwarzfahren); das Bereuen des Beschwerdeführers bezog sich ausweislich des persönlichen Eindrucks, den er in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, jedoch ausschließlich auf seine Verkehrsdelikte, die zu hohen Geldstrafen und dem Verlust des Führerscheins führten. Dennoch verkannte das Gericht nicht, dass der Beschwerdeführer bisher ausschließlich zu Jugendstraftaten verurteilt worden war, dass bis dato noch nie eine unbedingte Freiheitsstrafe verhängt wurde, dass er allen Weisungen nachkam, von sich aus um Bewährungshilfe ersuchte, seit Dezember 2017, sohin seit vier Jahren, nicht mehr gerichtlich straffällig wurde, seit 2018/2019 vermehrt erwerbstätig war und ihm auch ausweislich des Bewährungshilfeberichts eine positive Prognose ausgestellt wurde.Dennoch verkannte das Gericht nicht, dass der Beschwerdeführer bisher ausschließlich zu Jugendstraftaten verurteilt worden war, dass bis dato noch nie eine unbedingte Freiheitsstrafe verhängt wurde, dass er allen Weisungen nachkam, von sich aus um Bewährungshilfe ersuchte, seit Dezember 2017, sohin seit vier Jahren, nicht mehr gerichtlich straffällig wurde, seit 2018 aus 2019, vermehrt erwerbstätig war und ihm auch ausweislich des Bewährungshilfeberichts eine positive Prognose ausgestellt wurde. Da der Beschwerdeführer in Österreich aufgewachsen ist, hier die gesamte Schullaufbahn absolvierte und er hier erwerbstätig war, als junger Erwachsener mit seiner Mutter und seinem Bruder im gemeinsamen Haushalt lebte, während sein Vater und sein Halbbruder ihrer Ausreiseverpflichtung noch nicht nachgekommen waren, überwog derzeit das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens in Österreich das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Dies wird im Falle der Begehung einer Erwachsenenstraftat anders zu beurteilen sein. Daher war dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsberechtigung plus

§ 55Abs.1 Z 2 Asyl

G 2005 zu erteilen, da der Beschwerdeführer die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 5 IntG iVm § 9 Abs. 4 IntG erfüllte.Daher war dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsberechtigung plus

Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 zu erteilen, da der Beschwerdeführer die Voraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, IntG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 4, IntG erfüllte. Die Revision war nicht zulässig, weil sich die Entscheidung auf eine klare Rechtslage gründete. III. Begründung der gekürzten Ausfertigungrömisch drei. Begründung der gekürzten Ausfertigung

§ 29Abs. 5 Vw

GVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift

Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses

Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses

Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift

Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses

Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses

Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.12.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht

§ 29Abs. 5 Vw

GVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses

§ 29Abs. 4 Vw

GVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.12.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht

Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses

Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W112.2215992.1.00

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