Vm Abs. 1 Z 3 FPG stattgegeben. Der Aufenthalt von XXXX im Bundesgebiet ist geduldet. Dem Beschwerdeführer ist eine Karte für Geduldete auszustellen.Der Beschwerde wird
Paragraphen 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG stattgegeben. Der Aufenthalt von römisch 40 im Bundesgebiet ist geduldet. Dem Beschwerdeführer ist eine Karte für Geduldete auszustellen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein georgischer Staatsangehöriger, reiste am 10.08.2005 illegal ins österreichische Bundesgebiet ein, wo er am selben Tag einen (damals:) Asylantrag stellte. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs (AsylGH) vom 09.11.2011 (zugestellt am 16.11.2011), Zl. D9 302908-2/2008/26E, wurde dieser Antrag rechtskräftig abgewiesen und der BF nach Georgien (damals:) ausgewiesen. Aufgrund mehrerer strafgerichtlicher Verurteilungen des BF wurde gegen ihn mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien (BPD) vom 10.02.2010, Zl. III-1217809/FrB/10, ein unbefristetes „Rückkehrverbot“ erlassen, das am 04.03.2010 in Rechtskraft erwuchs. Dieses „Rückkehrverbot“ wurde (aufgrund einer Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005) mit Bescheid der BPD vom 21.08.2012, Zl. III-1217809/FrB/12,
F BGBl. I Nr. 38/2011 iVm § 68 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. Nr. 471/1995 von Amts wegen in ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren abgeändert.Dieses „Rückkehrverbot“ wurde (aufgrund einer Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005) mit Bescheid der BPD vom 21.08.2012, Zl. III-1217809/FrB/12,
Paragraph 53, Absatz 3, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1995, von Amts wegen in ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren abgeändert. Am 17.09.2012 beantragte der BF neuerlich Asyl. Dieser Antrag wurde wegen entschiedener Sache (§ 68 Abs. 1 AVG) mit Erkenntnis des AsylGH vom 19.12.2012 (zugestellt am 11.01.2013), Zl. D9 302908-3/2012/2E, rechtskräftig zurückgewiesen und der BF neuerlich aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Am 17.09.2012 beantragte der BF neuerlich Asyl. Dieser Antrag wurde wegen entschiedener Sache (Paragraph 68, Absatz eins, AVG) mit Erkenntnis des AsylGH vom 19.12.2012 (zugestellt am 11.01.2013), Zl. D9 302908-3/2012/2E, rechtskräftig zurückgewiesen und der BF neuerlich aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Mit Schriftsatz vom 01.02.2013, bei der Behörde einlangend am 04.02.2013, beantragte der BF die Erlassung eines Bescheides hinsichtlich der Feststellung der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung des BF
1 Z 1 FPG bzw., in eventu,
(damals:) § 46a Abs. 1a FPG (Anm.: entspricht dem heutigen § 46a Abs. 1 Z 3 FPG) und, daraus resultierend, die Ausstellung einer Karte für Geduldete
2 FPG (Anm.: entspricht dem heutigen § 46a Abs. 4 leg.cit.). Begründend führte er dazu aus, dass ihm, nach langer Wartezeit, nun ein stationärer Therapieplatz beim Verein „ XXXX “ zur Rehabilitation und Integration suchtkranker Menschen zugesichert worden sei, den er benötige, um ein drogenfreies Leben führen zu können. Zudem verfüge er über keinerlei Identitätsdokument. Beigelegt wurde eine Bestätigung des genannten Vereins über die Aufnahme zur stationären Therapie ab 05.02.2013.Mit Schriftsatz vom 01.02.2013, bei der Behörde einlangend am 04.02.2013, beantragte der BF die Erlassung eines Bescheides hinsichtlich der Feststellung der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung des BF
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG bzw., in eventu,
(damals:) Paragraph 46 a, Absatz eins a, FPG Anmerkung, entspricht dem heutigen Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG) und, daraus resultierend, die Ausstellung einer Karte für Geduldete
Paragraph 46 a, Absatz 2, FPG Anmerkung, entspricht dem heutigen Paragraph 46 a, Absatz 4, leg.cit.). Begründend führte er dazu aus, dass ihm, nach langer Wartezeit, nun ein stationärer Therapieplatz beim Verein „ römisch 40 “ zur Rehabilitation und Integration suchtkranker Menschen zugesichert worden sei, den er benötige, um ein drogenfreies Leben führen zu können. Zudem verfüge er über keinerlei Identitätsdokument. Beigelegt wurde eine Bestätigung des genannten Vereins über die Aufnahme zur stationären Therapie ab 05.02.2013. Mit Ladungsbescheid der (damals zuständigen) Landespolizeidirektion Wien (LPD) vom 30.04.2013 wurde der BF aufgefordert, am 21.05.2013 vor der Behörde zu erscheinen, um – aufgrund der bestehenden „asylrechtlichen Ausweisung“ – an der Sicherung seiner Ausreise aus Österreich mitzuwirken. Gleichzeitig wurde er über seine Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise sowie über die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis in den Herkunftsstaat zurückzukehren, informiert und darauf hingewiesen, dass andernfalls auch seine Abschiebung erzwungen werden und in diesem Zusammenhang Sicherungsmaßnahmen (Schubhaft oder gelindere Mittel) ergriffen werden könnten. In der Folge übermittelte der BF eine Aufenthaltsbestätigung des Vereins „ XXXX “ und wurde ihm daraufhin mitgeteilt, dass der Ladungsbescheid als gegenstandslos betrachtet werden könne, sofern der BF das gleichzeitig übermittelte Formular zwecks Identitätsfeststellung ausgefüllt retourniere. Dieser Aufforderung kam der BF nach.In der Folge übermittelte der BF eine Aufenthaltsbestätigung des Vereins „ römisch 40 “ und wurde ihm daraufhin mitgeteilt, dass der Ladungsbescheid als gegenstandslos betrachtet werden könne, sofern der BF das gleichzeitig übermittelte Formular zwecks Identitätsfeststellung ausgefüllt retourniere. Dieser Aufforderung kam der BF nach. Am 21.05.2013 erging seitens der LPD ein Ersuchen an das Bundesministerium für Inneres um Veranlassung der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF. Mit Ladungsbescheid der LPD vom 27.06.2013 wurde der BF aufgefordert, am 02.07.2013 in der Konsularabteilung der georgischen Botschaft zu erscheinen, um seine Herkunft und Identität zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes zu klären. Zu diesem Termin ist der BF nicht erschienen. Am 03.07.2013, bei der Behörde einlangend am 04.07.2013, legte der BF entschuldigend eine Aufenthaltsbestätigung des Vereins „ XXXX “ zwecks stationärer Behandlung vor.Mit Ladungsbescheid der LPD vom 27.06.2013 wurde der BF aufgefordert, am 02.07.2013 in der Konsularabteilung der georgischen Botschaft zu erscheinen, um seine Herkunft und Identität zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes zu klären. Zu diesem Termin ist der BF nicht erschienen. Am 03.07.2013, bei der Behörde einlangend am 04.07.2013, legte der BF entschuldigend eine Aufenthaltsbestätigung des Vereins „ römisch 40 “ zwecks stationärer Behandlung vor. Am 21.12.2016 wurde der BF im Rahmen einer Schwerpunktkontrolle von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen, aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthalts festgenommen, vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen und in der Folge – aufgrund seines aufrechten Wohnsitzes im Bundesgebiet sowie mangels eines Heimreisezertifikates – wieder entlassen. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 30.12.2016 („Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“) wurde der BF darüber informiert, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte abzuweisen und ihm eine 14-tägige Frist zur Stellungnahme gewährt. Begründend führte das BFA aus, dass die Drogentherapie nach der Aktenlage nunmehr abgeschlossen sei und es dem BF weiters freistehe, die georgische Botschaft zwecks Ausstellung eines Reisedokumentes zu kontaktieren. Mit Schriftsatz vom 17.01.2017 erstattete der BF fristgerecht eine Stellungnahme. In dieser brachte der BF vor, sich seit über elf Jahren im Bundesgebiet aufzuhalten und sich hier ein Leben aufgebaut zu haben. Er habe weder seine Identität verschleiert, noch seine Mitwirkung vereitelt und sich selbst darum bemüht, einen Reisepass der georgischen Botschaft zu erhalten, was ihm aber nicht gelungen sei. Aufgrund seiner redlichen Bemühungen und seiner Kooperationsbereitschaft sei es dem BF als Antragsteller nicht vorwerfbar, dass er aus tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden könne. Sein Aufenthalt in Österreich sei somit geduldet und ihm daher eine Karte für Geduldete auszustellen. Darüber hinaus komme aufgrund seiner psychischen Situation und seiner Suchterkrankung Art. 3 EMRK zum Tragen. Der BF sei nach wie vor drogenabhängig und müsse regelmäßig Ersatzdrogen beziehen. Er sei stark traumatisiert und leide unter einer ängstlichen Persönlichkeitsstörung sowie schweren depressiven Phasen. In Georgien wäre es für ihn nicht möglich, die notwendige Therapie und Unterstützung zu bekommen, was in seinem Fall zu einer menschenunwürdigen und aussichtlosen Situation führen würde. Eine Abschiebung des BF würde eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen und sei daher
Der BF sei ledig und habe keine Kinder. Er sei in Georgien aufgewachsen und habe dort acht Jahre lang die Schule besucht. Es sei ihm nicht möglich gewesen, einen Beruf zu erlernen. In Österreich lebe er von der Grundversorgung und sei krankenversichert. Außerdem wohne er in einer Grundversorgungseinrichtung. Beigelegt wurde ein Meldezettel, ein Bestätigungsschreiben des Kolpinghauses, Unterlagen zu seiner psychischen Situation und Suchterkrankung sowie eine Inskriptionsvereinbarung für die A2-Prüfung.Mit Schriftsatz vom 17.01.2017 erstattete der BF fristgerecht eine Stellungnahme. In dieser brachte der BF vor, sich seit über elf Jahren im Bundesgebiet aufzuhalten und sich hier ein Leben aufgebaut zu haben. Er habe weder seine Identität verschleiert, noch seine Mitwirkung vereitelt und sich selbst darum bemüht, einen Reisepass der georgischen Botschaft zu erhalten, was ihm aber nicht gelungen sei. Aufgrund seiner redlichen Bemühungen und seiner Kooperationsbereitschaft sei es dem BF als Antragsteller nicht vorwerfbar, dass er aus tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden könne. Sein Aufenthalt in Österreich sei somit geduldet und ihm daher eine Karte für Geduldete auszustellen. Darüber hinaus komme aufgrund seiner psychischen Situation und seiner Suchterkrankung Artikel 3, EMRK zum Tragen. Der BF sei nach wie vor drogenabhängig und müsse regelmäßig Ersatzdrogen beziehen. Er sei stark traumatisiert und leide unter einer ängstlichen Persönlichkeitsstörung sowie schweren depressiven Phasen. In Georgien wäre es für ihn nicht möglich, die notwendige Therapie und Unterstützung zu bekommen, was in seinem Fall zu einer menschenunwürdigen und aussichtlosen Situation führen würde. Eine Abschiebung des BF würde eine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK darstellen und sei daher
Paragraph 50, FPG unzulässig. Der BF sei ledig und habe keine Kinder. Er sei in Georgien aufgewachsen und habe dort acht Jahre lang die Schule besucht. Es sei ihm nicht möglich gewesen, einen Beruf zu erlernen. In Österreich lebe er von der Grundversorgung und sei krankenversichert. Außerdem wohne er in einer Grundversorgungseinrichtung. Beigelegt wurde ein Meldezettel, ein Bestätigungsschreiben des Kolpinghauses, Unterlagen zu seiner psychischen Situation und Suchterkrankung sowie eine Inskriptionsvereinbarung für die A2-Prüfung. Mit Schriftsatz vom 06.02.2017 brachte der BF eine ergänzende Stellungnahme zu seinem Antrag vom 01.02.2013 ein und legte ein Zertifikat des ÖSD vom 01.02.2017 über die mittlerweile absolvierte A2-Prüfung vor. Am 31.01.2017 wurde seitens des BFA bei den georgischen Behörden die Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den BF beantragt. Mit Verbalnote vom 10.02.2017 teilte das georgische Innenministerium mit, dass der BF aufgrund der angegebenen persönlichen Daten nicht als georgischer Staatsangehöriger identifiziert werden könne und ein Interview des BF beim georgischen Konsulat erforderlich sei. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 24.04.2017 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 01.02.2013
Vm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, dass der BF seine stationäre Drogentherapie am 28.10.2013 abgebrochen habe und keine aktuellen Therapiebestätigungen vorlägen, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass im Fall des BF medizinische Probleme vorlägen. Zudem werde auf einen (im Bescheid wiedergegeben) Auszug der Staatendokumentation verwiesen, aus dem hervorgehe, dass die medizinische Versorgung für alle georgischen Staatsangehörigen kostenlos gewährleistet sei. Auch die Erlangung von Ersatzreisedokumenten sei für den BF möglich, zumal in Österreich eine Vertretungsbehörde seines Heimatlandes installiert sei. Es seien keinerlei Grundlagen für die Duldung des BF in Österreich erkennbar.Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 24.04.2017 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 01.02.2013
Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, dass der BF seine stationäre Drogentherapie am 28.10.2013 abgebrochen habe und keine aktuellen Therapiebestätigungen vorlägen, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass im Fall des BF medizinische Probleme vorlägen. Zudem werde auf einen (im Bescheid wiedergegeben) Auszug der Staatendokumentation verwiesen, aus dem hervorgehe, dass die medizinische Versorgung für alle georgischen Staatsangehörigen kostenlos gewährleistet sei. Auch die Erlangung von Ersatzreisedokumenten sei für den BF möglich, zumal in Österreich eine Vertretungsbehörde seines Heimatlandes installiert sei. Es seien keinerlei Grundlagen für die Duldung des BF in Österreich erkennbar. Mit Verfahrensanordung vom 24.04.2017 wurde dem BF
1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Mit Verfahrensanordung vom 24.04.2017 wurde dem BF
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Mit Schriftsatz vom 19.05.2017 erhob der BF durch seine ausgewiesene Vertretung fristgerecht vollumfänglich Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 24.04.2017 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Begründend wurde darin zusammengefasst ausgeführt, dass dem Antrag der belangten Behörde auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF vom 21.05.2013 bis dato seitens der georgischen Botschaft nicht entsprochen worden sei. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass nach vier Jahren noch mit der Ausstellung eines Zertifikates zu rechnen sei. Die belangte Behörde hätte daher darzulegen gehabt, weshalb sie davon ausgehe, dass die Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF noch zeitnah möglich sei; die reine Tatsache, dass eine Vertretung im Bundesgebiet vorhanden ist, sage noch nichts darüber aus, ob ein Heimreisezertifikat tatsächlich erlangt werden könne. Darüber hinaus sei zu beachten, dass der aktuelle medizinische Zustand des BF es nicht erlaube, nach Georgien abgeschoben zu werden. Diesbezüglich werde auf die (beigelegte) Bestätigung des Vereins „ XXXX “ verwiesen, wonach jede Unterbrechung der laufenden Therapie eine Gefahr für Körper und Seele des BF bedeute. Der BF bemühe sich seit Jahren redlich darum, seine Erkrankungen in den Griff zu bekommen und habe dabei jede ihm angebotene Hilfe angenommen. Die Erkrankungen seien jedoch komplex und schwerwiegend, sodass sich der Zustand des BF nur langsam bessere. Die tatsächlichen medizinischen Gründe, die eine Abschiebung nach Georgien unmöglich machten, seien daher vom BF nicht zu vertreten. Dieser sei auch stets bemüht gewesen, sich zu integrieren und die deutsche Sprache zu erlernen. Ein Verbleib des BF in Österreich würde seiner gesundheitlichen Situation sehr gut tun und ihn höchstwahrscheinlich stabil halten. Der von der belangten Behörde ins Treffen geführte Therapieabbruch sei nicht freiwillig erfolgt, sondern der Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet geschuldet. Darüber hinaus sei eine Abschiebung des BF aber auch
Vm § 50 FPG unzulässig, da dem BF dadurch eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe, weil er in Georgien keine ausreichende medizinische Behandlung erhalten würde. Ebenso sei die Rückkehrentscheidung (bzw. im gegenständlichen Fall die Ausweisung) im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG zumindest vorübergehend unzulässig. Der BF befinde sich in einer laufenden Therapie und engmaschiger fachärztlicher Behandlung. Aufgrund der Chronizität und Comorbidität der Erkrankungen des BF sei eine Dauertherapie notwendig und bedeute jede Unterbrechung derselben eine Gefahr für Körper und Seele des BF. Ein Abbruch der laufenden Therapie würde daher eine unzulässige Verletzung des Rechts des BF auf Privatleben iSd Art. 8 EMRK bedeuten. Mit der Ausstellung einer Duldungskarte seien im gegenständlichen Fall gravierende rechtliche Interessen verbunden, als die Duldungskarte für den BF ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung darstelle, mit der er eine zukünftige Rechtsgefährdung abzuwenden vermöge. Dies auch in Bezug auf die Vermeidung zukünftiger Verwaltungsstrafen, da mit der zugrundeliegenden Feststellung der Unmöglichkeit der Abschiebung der Straftatbestand des § 120 FPG nicht mehr erfüllt wäre, bzw. auch insofern, als dass der BF nach einjähriger Duldung einen „Aufenthaltstitel besonderer Schutz"
G beantragen könne. Beantragt wurde, dem Antrag des BF stattzugeben, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und das Verfahren zur Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen, in eventu, die ordentliche Revision zuzulassen sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Mit Schriftsatz vom 19.05.2017 erhob der BF durch seine ausgewiesene Vertretung fristgerecht vollumfänglich Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 24.04.2017 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Begründend wurde darin zusammengefasst ausgeführt, dass dem Antrag der belangten Behörde auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF vom 21.05.2013 bis dato seitens der georgischen Botschaft nicht entsprochen worden sei. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass nach vier Jahren noch mit der Ausstellung eines Zertifikates zu rechnen sei. Die belangte Behörde hätte daher darzulegen gehabt, weshalb sie davon ausgehe, dass die Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF noch zeitnah möglich sei; die reine Tatsache, dass eine Vertretung im Bundesgebiet vorhanden ist, sage noch nichts darüber aus, ob ein Heimreisezertifikat tatsächlich erlangt werden könne. Darüber hinaus sei zu beachten, dass der aktuelle medizinische Zustand des BF es nicht erlaube, nach Georgien abgeschoben zu werden. Diesbezüglich werde auf die (beigelegte) Bestätigung des Vereins „ römisch 40 “ verwiesen, wonach jede Unterbrechung der laufenden Therapie eine Gefahr für Körper und Seele des BF bedeute. Der BF bemühe sich seit Jahren redlich darum, seine Erkrankungen in den Griff zu bekommen und habe dabei jede ihm angebotene Hilfe angenommen. Die Erkrankungen seien jedoch komplex und schwerwiegend, sodass sich der Zustand des BF nur langsam bessere. Die tatsächlichen medizinischen Gründe, die eine Abschiebung nach Georgien unmöglich machten, seien daher vom BF nicht zu vertreten. Dieser sei auch stets bemüht gewesen, sich zu integrieren und die deutsche Sprache zu erlernen. Ein Verbleib des BF in Österreich würde seiner gesundheitlichen Situation sehr gut tun und ihn höchstwahrscheinlich stabil halten. Der von der belangten Behörde ins Treffen geführte Therapieabbruch sei nicht freiwillig erfolgt, sondern der Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet geschuldet. Darüber hinaus sei eine Abschiebung des BF aber auch
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG unzulässig, da dem BF dadurch eine Verletzung von Artikel 3, EMRK drohe, weil er in Georgien keine ausreichende medizinische Behandlung erhalten würde. Ebenso sei die Rückkehrentscheidung (bzw. im gegenständlichen Fall die Ausweisung) im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG zumindest vorübergehend unzulässig. Der BF befinde sich in einer laufenden Therapie und engmaschiger fachärztlicher Behandlung. Aufgrund der Chronizität und Comorbidität der Erkrankungen des BF sei eine Dauertherapie notwendig und bedeute jede Unterbrechung derselben eine Gefahr für Körper und Seele des BF. Ein Abbruch der laufenden Therapie würde daher eine unzulässige Verletzung des Rechts des BF auf Privatleben iSd Artikel 8, EMRK bedeuten. Mit der Ausstellung einer Duldungskarte seien im gegenständlichen Fall gravierende rechtliche Interessen verbunden, als die Duldungskarte für den BF ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung darstelle, mit der er eine zukünftige Rechtsgefährdung abzuwenden vermöge. Dies auch in Bezug auf die Vermeidung zukünftiger Verwaltungsstrafen, da mit der zugrundeliegenden Feststellung der Unmöglichkeit der Abschiebung der Straftatbestand des Paragraph 120, FPG nicht mehr erfüllt wäre, bzw. auch insofern, als dass der BF nach einjähriger Duldung einen „Aufenthaltstitel besonderer Schutz"
Paragraph 57, AsylG beantragen könne. Beantragt wurde, dem Antrag des BF stattzugeben, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und das Verfahren zur Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen, in eventu, die ordentliche Revision zuzulassen sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit Bescheid des BFA vom 09.03.2020, Zl. 349193708/161712416, wurde dem BF
Vm § 19 AVG aufgetragen, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken und am 17.03.2020 persönlich zu einem Interviewtermin bei der Konsularabteilung der Botschaft von Georgien zu erscheinen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem BF, unter Androhung einer 14-tägigen Haftstrafe für den Fall der Nichtbefolgung, aufgetragen, zu diesem Termin sämtliche relevante (im Bescheid näher bezeichnete Dokumente) mitzubringen (Spruchpunkt II.) und einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid
GVG die aufschiebende Wirkung abgesprochen (Spruchpunkt III.). Gleichzeitig wurde dem BF mit Verfahrensanordnung vom selben Tag amtswegig ein Rechtsberater für ein etwaiges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Mit Bescheid des BFA vom 09.03.2020, Zl. 349193708/161712416, wurde dem BF
Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken und am 17.03.2020 persönlich zu einem Interviewtermin bei der Konsularabteilung der Botschaft von Georgien zu erscheinen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde dem BF, unter Androhung einer 14-tägigen Haftstrafe für den Fall der Nichtbefolgung, aufgetragen, zu diesem Termin sämtliche relevante (im Bescheid näher bezeichnete Dokumente) mitzubringen (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung abgesprochen (Spruchpunkt römisch drei.). Gleichzeitig wurde dem BF mit Verfahrensanordnung vom selben Tag amtswegig ein Rechtsberater für ein etwaiges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Als der BF zum genannten Termin bei der georgischen Botschaft vorstellig wurde, wurde ihm jedoch der Einlass verwehrt. Stattdessen erhielt er die Information, dass derzeit (pandemiebedingt) keine Terminvergaben bzw. Interviews stattfinden könnten. Am 08.07.2021 beantragte der BF die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G. Dieser Antrag wurde mit hg. Erkenntnis vom 04.03.2022 (W117 1302908-5) rechtskräftig zurückgewiesen.Am 08.07.2021 beantragte der BF die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Dieser Antrag wurde mit hg. Erkenntnis vom 04.03.2022 (W117 1302908-5) rechtskräftig zurückgewiesen. Mit Bescheid des BFA vom 25.08.2021, Zl. 349193708/161712416, wurde dem BF neuerlich
Vm § 19 AVG aufgetragen, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken und (nunmehr) am 07.09.2021 persönlich zu einem Interviewtermin bei der Konsularabteilung der Botschaft von Georgien zu erscheinen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem BF, unter Androhung einer 14-tägigen Haftstrafe für den Fall der Nichtbefolgung, aufgetragen, zu diesem Termin sämtliche relevante (im Bescheid näher bezeichnete Dokumente) mitzubringen (Spruchpunkt II.) und einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid
GVG die aufschiebende Wirkung abgesprochen (Spruchpunkt III.). Gleichzeitig wurde dem BF mit Verfahrensanordnung vom selben Tag amtswegig ein Rechtsberater für ein etwaiges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Mit Bescheid des BFA vom 25.08.2021, Zl. 349193708/161712416, wurde dem BF neuerlich
Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken und (nunmehr) am 07.09.2021 persönlich zu einem Interviewtermin bei der Konsularabteilung der Botschaft von Georgien zu erscheinen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde dem BF, unter Androhung einer 14-tägigen Haftstrafe für den Fall der Nichtbefolgung, aufgetragen, zu diesem Termin sämtliche relevante (im Bescheid näher bezeichnete Dokumente) mitzubringen (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung abgesprochen (Spruchpunkt römisch drei.). Gleichzeitig wurde dem BF mit Verfahrensanordnung vom selben Tag amtswegig ein Rechtsberater für ein etwaiges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Zu diesem Termin ist der BF auftragsgemäß erschienen; er konnte das Interview in georgischer Sprache führen, jedoch keine Identitätsdokumente vorlegen. Mit Verbalnote vom 20.09.2021 teilte das georgische Innenministerium abermals mit, dass der BF aufgrund der angegebenen persönlichen Daten nicht als georgischer Staatsangehöriger identifiziert werden könne sowie weiters, dass dessen Identifizierung auch mithilfe der zur Verfügung gestellten Fotos und Fingerabdrücke des BF nicht gelungen sei und daher – vorbehaltlich neuer, vorzulegender Beweismittel in Bezug auf die georgische Staatsangehörigkeit des BF – kein Heimreisezertifikat für diesen ausgestellt werden könne. Das BVwG führte am 25.01.2022 – zusammen mit dem Verfahren zu W117 1302908-5 – unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die georgische Sprache und in Anwesenheit des BF sowie seiner Rechtsvertreterin eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. Die Verhandlung nahm entscheidungswesentlich folgenden Verlauf: „[…] VR: Eigentlich verwundert das ein wenig, Georgien ist ein fortschrittlicher Staat und für Sie ist noch nie ein Heimreisezertifikat ausgestellt worden. Wie erklären Sie sich das? BF: Ich weiß es nicht. Ich wurde dazu nicht befragt. Ich war einmal beim BFA, ich hatte eine Ladung bekommen, ich habe alle Fragen beantwortet und ein Foto vorgelegt. Ich war sogar bei der georgischen Botschaft. VR: Wann? Haben Sie einen Nachweis dafür, dass Sie dort waren? BF: Ich muss nachsehen, ca. 2021 war ich bei der Botschaft. RV bringt vor, dass eine entsprechend dem Bescheid vom 25.08.2021 der BF am 07.09.2021 bei der georgischen Botschaft zu erscheinen hatte und dem auch nachkam. RV gibt weiter an, dass sie aber selbst nicht dabei war.Regierungsvorlage bringt vor, dass eine entsprechend dem Bescheid vom 25.08.2021 der BF am 07.09.2021 bei der georgischen Botschaft zu erscheinen hatte und dem auch nachkam. Regierungsvorlage gibt weiter an, dass sie aber selbst nicht dabei war. BF: Ich war im Jahr 2021 dort, das exakte Datum weiß ich aber jetzt nicht mehr, August oder September. VR: Waren Sie dort alleine? BF: Ich war ganz alleine dort. VR: War ein Mitarbeiter vom BFA dort? BF: Ja, ein Mitarbeiter vom BFA war ebenfalls dort. Es war eine Frau vom BFA. Weil der BF in dieser Entfernung schlecht zu verstehen ist, er aber zweimal geimpft und aktuell auf COVID-19 getestet ist, wird ihm die Möglichkeit eingeräumt, die FFP2-Maske abzunehmen. Das Impfzertifikat wird in Kopie zum Akt genommen. VR: Wie lange dauerte das Gespräch bei der Botschaft? BF: Das Gespräch dauerte ca. eine Stunde. VR: War eine Dolmetscherin mit dabei? BF: Es war kein Dolmetscher dabei, aber die Mitarbeiterin der georgischen Botschaft sprach auch Deutsch. VR: Die BFA-Mitarbeiterin wusste worum es geht? BF: Ja. Ich hatte ja den Termin mit der BFA-Mitarbeiterin bei der georgischen Botschaft, sie kannte sich aus. VR: Mussten Sie dort Formulare ausfüllen? BF: Nein, ich habe kein Formular ausfüllen müssen. VR: Was wurden Sie dort gefragt? Wie sind Sie verblieben? BF: Ich wurde gefragt, ob ich einverstanden bin, die Informationen über meine Person in Georgien zu sammeln. Ich habe zugestimmt. VR: War damit das Gespräch auch beendet? BF: Sie haben mich fotografiert und haben mir Fingerabdrücke abgenommen. VR: Seitdem ist also nichts mehr passiert? BF: Ich habe ein Heimreisezertifikat beantragt, aber ich habe die Antwort bekommen, dass meine Identität in Georgien nicht festgestellt werden konnte. VR: Haben Sie dieses Schreiben heute bei sich? BF: Ja, ich glaube ich habe es hier, ich muss es kurz suchen. Festgehalten wird, dass der BF auch bereits einen Interviewtermin bei der georgischen Botschaft am 17.03.2020 wahrzunehmen hatte. VR: Waren Sie damals am 17.03.2020 auch in der Botschaft? BF: Da war ich nicht, da dieser Termin wegen der Pandemie verschoben wurde. Dann eben hatte ich die Ladung für den 07.09.2021 bekommen. Im November 2021 hat mir die Behörde einen Bescheid geschickt und unter anderem wurde in dem Bescheid festgehalten, dass meine Identität nicht festgestellt werden konnte. RV gibt dazu an, dass der BF damit das zweite Verfahren meint.Regierungsvorlage gibt dazu an, dass der BF damit das zweite Verfahren meint. BF: Ich bin vor 17 Jahren nach Österreich gekommen und ich hatte in Georgien noch nie einen Reisepass. VR: Aber es muss von Ihnen doch eine Geburtsurkunde geben. BF: Ja. VR: Und wo befindet sich diese? BF: Ich habe meine verloren. VR: Wo haben Sie diese verloren? BF: In der Ukraine. VR: Wann? BF:
Vm § 68 Abs. 2 AVG ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren verhängt (vgl. AS 419 ff). Mit (Abänderungs-)Bescheid der BPD vom 21.08.2012 wurde über den BF
Paragraph 53, Absatz 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz 2, AVG ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren verhängt vergleiche AS 419 ff). Gegen den BF besteht BF somit eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme sowie weiters ein rechtskräftiges Einreiseverbot. Dem BF ist es während seines bisherigen Aufenthaltes nicht gelungen, einen (sonstigen) dauerhaften Aufenthaltstitel im Bundesgebiet zu erlangen. Der BF verfügt weder über einen Reisepass, noch über eine Geburtsurkunde oder einen sonstigen Identitätsnachweis. Für den BF konnte bislang kein Ersatzreisedokument ausgestellt werden. Seitens des georgischen Innenministeriums wurde diesbezüglich mitgeteilt, dass der BF mit den angegebenen Personaldaten nicht identifiziert werden könne (vgl. W117 1302908-5, AS 154, 236 f).Für den BF konnte bislang kein Ersatzreisedokument ausgestellt werden. Seitens des georgischen Innenministeriums wurde diesbezüglich mitgeteilt, dass der BF mit den angegebenen Personaldaten nicht identifiziert werden könne vergleiche W117 1302908-5, AS 154, 236 f). Der BF machte sowohl in beiden Asylverfahren, als auch im Verfahren über seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G, wie im gegenständlichen Verfahren über seinen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte, gleichlautende Angaben zu seinen persönlichen Daten (Name, Geburtsdatum, Herkunftsstaat).Der BF machte sowohl in beiden Asylverfahren, als auch im Verfahren über seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG, wie im gegenständlichen Verfahren über seinen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte, gleichlautende Angaben zu seinen persönlichen Daten (Name, Geburtsdatum, Herkunftsstaat). Es konnte daher – trotz der negativen Mitteilung seitens der georgischen Behörden – gegenständlich nicht festgestellt werden, dass der BF eine falsche Staatsangehörigkeit angegeben (zumal er auch nachweislich der georgischen Sprache mächtig ist), oder seine Identität verschleiert hätte (siehe dazu auch Pkt. IV., rechtliche Beurteilung, im Besonderen VwGH 28.08.2012, Zl. 2011/21/0209 bzw. VwGH 22.10.2009, 2009/21/0132).Es konnte daher – trotz der negativen Mitteilung seitens der georgischen Behörden – gegenständlich nicht festgestellt werden, dass der BF eine falsche Staatsangehörigkeit angegeben (zumal er auch nachweislich der georgischen Sprache mächtig ist), oder seine Identität verschleiert hätte (siehe dazu auch Pkt. römisch vier., rechtliche Beurteilung, im Besonderen VwGH 28.08.2012, Zl. 2011/21/0209 bzw. VwGH 22.10.2009, 2009/21/0132). Der BF befolgte (mit einer entschuldigten Ausnahme) sämtliche Ladungstermine zur Klärung seiner Identität bzw. zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes und wirkte an allen notwendigen Schritten zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mit; insbesondere stellte er im Rahmen seines Interviews am 07.09.2021 zum Zwecke seiner Identifizierung Fotos und Fingerabdrücke seiner Person zur Verfügung. II. Entscheidungsgrundlagen:römisch zwei. Entscheidungsgrundlagen: ● gegenständliche Aktenlage: → erstinstanzlicher Verfahrensakt; → hg. Verfahrensakt zu W117 1302908-5; → PV; → Auszug aus dem Strafregister; → Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR); → Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem GVS; → Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR); → im Verfahren vorgelegte Dokumente. III. Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:römisch drei. Würdigung der Entscheidungsgrundlagen: Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich – soweit unbestritten und anschließend nicht näher ausgeführt – auf die Inhalte des erstinstanzlichen Bescheides bzw. Verfahrensaktes sowie des hg. Verfahrensaktes zu W117 1302908-5 (vgl. dazu insbesondere die jeweils in Klammer angeführten Aktenseiten) und, nicht zuletzt, auf die glaubwürdigen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich – soweit unbestritten und anschließend nicht näher ausgeführt – auf die Inhalte des erstinstanzlichen Bescheides bzw. Verfahrensaktes sowie des hg. Verfahrensaktes zu W117 1302908-5 vergleiche dazu insbesondere die jeweils in Klammer angeführten Aktenseiten) und, nicht zuletzt, auf die glaubwürdigen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dass die Identität des BF nicht feststeht, ist dem Umstand geschuldet, dass dieser (wie festgestellt) über keinerlei Identitätsdokumente verfügt. Dies wiederum ergib sich auch der Aktenlage sowie aus den glaubhaften Angaben des BF in der mündlichen verhandlung. Dass der BF über keinen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das IZR. IV. Rechtliche Beurteilung: römisch vier. Rechtliche Beurteilung:
F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt (vgl. § 1 VwGVG).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF geregelt vergleiche Paragraph eins, VwGVG).
GVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
Paragraph 11, VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Zu Spruchteil A): Der mit „Duldung“ betitelte § 46a FPG idF BGBl. I Nr. 38/2011 (Inkrafttretensdatum 01.07.2011, Außerkrafttretensdatum 31.12.2013) lautete:Der mit „Duldung“ betitelte Paragraph 46 a, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (Inkrafttretensdatum 01.07.2011, Außerkrafttretensdatum 31.12.2013) lautete:
G 2005 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt. Diese Duldung kann von der Behörde mit Auflagen verbunden werden, sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden von der Behörde mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. § 56 gilt sinngemäß.
Paragraph 5, AsylG 2005 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt. Diese Duldung kann von der Behörde mit Auflagen verbunden werden, sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden von der Behörde mit Verfahrensanordnung (Paragraph 63, Absatz 2, AVG) mitzuteilen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.
Abs. 1a endet mit dem Ende der Duldung. Die Karte ist zu entziehen, wenn
Absatz eins a, endet mit dem Ende der Duldung. Die Karte ist zu entziehen, wenn
9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung
Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; 2. deren Abschiebung
G 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung
Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung
Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.
Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
Abs. 4 leg.cit. eine Karte für Geduldete auszustellen.Wie bereits dargestellt, ist die Abschiebung des BF aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen, nicht möglich. Da die Voraussetzung des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG idgF vorliegt, ist dem BF
Absatz 4, leg.cit. eine Karte für Geduldete auszustellen.
F gilt der Aufenthalt des Fremden mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn, das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.
Paragraph 46 a, Absatz 6, FPG idgF gilt der Aufenthalt des Fremden mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn, das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet. Zum Antrag des BF auf bescheidmäßige Feststellung der tatsächlichen Unmöglichkeit seiner Abschiebung: Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass aus § 46a Abs. 1 FPG kein Antragsrecht auf Feststellung des Status des Geduldeten ableitbar ist (vgl. in diesem Sinne VwGH 20.03.2012, 2010/18/0322). Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass aus Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG kein Antragsrecht auf Feststellung des Status des Geduldeten ableitbar ist vergleiche in diesem Sinne VwGH 20.03.2012, 2010/18/0322). Nach § 46a FrPolG 2005 idF 2015/I/070 ist der Ausstellung einer Karte für Geduldete keine Feststellung über die tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung vorgeschaltet. Liegen die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 Z 3 leg.cit. vor, ist die Karte
Abs. 4 von Amts wegen oder auf Antrag auszustellen. Die Behörde hat - nur als Vorfrage - zu prüfen, ob die im Antrag bezeichneten Voraussetzungen für die Duldung (hier: ob die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint) vorliegen und je nach Prüfungsergebnis die Karte auszustellen oder den Antrag abzuweisen (vgl. die ErläutRV zum FrÄG 2015, 582 BlgNR 25. GP 19). Demzufolge wäre der vom Fremden gestellte Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides nach der geltenden Rechtslage […] zurückzuweisen gewesen. […] (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0078; bezogen auf eine textlich geringfügig abweichende Vorgängerbestimmung des § 46a FPG; aufgrund der identischen Interessenslage sind die dort angeführten Überlegungen jedoch auch hier anwendbar).Nach Paragraph 46 a, FrPolG 2005 in der Fassung 2015/I/070 ist der Ausstellung einer Karte für Geduldete keine Feststellung über die tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung vorgeschaltet. Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. vor, ist die Karte
Absatz 4, von Amts wegen oder auf Antrag auszustellen. Die Behörde hat - nur als Vorfrage - zu prüfen, ob die im Antrag bezeichneten Voraussetzungen für die Duldung (hier: ob die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint) vorliegen und je nach Prüfungsergebnis die Karte auszustellen oder den Antrag abzuweisen vergleiche die ErläutRV zum FrÄG 2015, 582 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 19). Demzufolge wäre der vom Fremden gestellte Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides nach der geltenden Rechtslage […] zurückzuweisen gewesen. […] (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0078; bezogen auf eine textlich geringfügig abweichende Vorgängerbestimmung des Paragraph 46 a, FPG; aufgrund der identischen Interessenslage sind die dort angeführten Überlegungen jedoch auch hier anwendbar). Demnach hätte das BFA den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides richtigerweise als unzulässig zurückweisen müssen. Die Thematik einer allfälligen krankheitsbedingten Unzulässigkeit der Abschiebung des BF aus Gründen des § 50 FPG (konkret: wegen einer behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK) wurde in der mündlichen Verhandlung umfassend erörtert und hat der erkennende Richter darauf hingewiesen, dass – seiner unpräjudiziellen Ansicht nach – in Georgien ein ausreichendes Therapieangebot bestehe. Die Rechtsvertreterin erstattete in diesem Zusammenhang kein substantiiertes Vorbringen, bzw. verzichtete diesbezüglich auf die Abgabe einer Stellungnahme, sodass hierauf im gegenständlichen Erkenntnis nicht mehr näher einzugehen war.Die Thematik einer allfälligen krankheitsbedingten Unzulässigkeit der Abschiebung des BF aus Gründen des Paragraph 50, FPG (konkret: wegen einer behaupteten Verletzung von Artikel 3, EMRK) wurde in der mündlichen Verhandlung umfassend erörtert und hat der erkennende Richter darauf hingewiesen, dass – seiner unpräjudiziellen Ansicht nach – in Georgien ein ausreichendes Therapieangebot bestehe. Die Rechtsvertreterin erstattete in diesem Zusammenhang kein substantiiertes Vorbringen, bzw. verzichtete diesbezüglich auf die Abgabe einer Stellungnahme, sodass hierauf im gegenständlichen Erkenntnis nicht mehr näher einzugehen war. Ein (darüber hinaus) unter § 46a Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Z 4 FPG zu subsumierender Sachverhalt wurde seitens des BF weder substantiiert vorgebracht, noch ergibt sich ein solcher aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren.Ein (darüber hinaus) unter Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, oder Ziffer 4, FPG zu subsumierender Sachverhalt wurde seitens des BF weder substantiiert vorgebracht, noch ergibt sich ein solcher aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt IV. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die unter Punkt römisch vier. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W117.1302908.4.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.