G als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein georgischer Staatsangehöriger, reiste am 10.08.2005 illegal ins österreichische Bundesgebiet ein, wo er am selben Tag einen (damals:) Asylantrag stellte. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs (AsylGH) vom 09.11.2011, Zl. D9 302908-2/2008/26E, wurde dieser Antrag rechtskräftig abgewiesen und der BF nach Georgien (damals:) ausgewiesen (vgl. W117 1302908-4, AS 349 ff).Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs (AsylGH) vom 09.11.2011, Zl. D9 302908-2/2008/26E, wurde dieser Antrag rechtskräftig abgewiesen und der BF nach Georgien (damals:) ausgewiesen vergleiche W117 1302908-4, AS 349 ff). Nach mehreren strafgerichtlichen Verurteilungen des BF wegen Vermögensdelikten (Diebstahl) erließ die (damals zuständige) Bundespolizeidirektion Wien (BPD) mit Bescheid vom 10.02.2010, Zl. III-1217809/FrB/10, gegen den BF ein unbefristetes Rückkehrverbot, das am 04.03.2010 in Rechtskraft erwuchs (vgl. W117 1302908-4, AS 329 ff).Nach mehreren strafgerichtlichen Verurteilungen des BF wegen Vermögensdelikten (Diebstahl) erließ die (damals zuständige) Bundespolizeidirektion Wien (BPD) mit Bescheid vom 10.02.2010, Zl. III-1217809/FrB/10, gegen den BF ein unbefristetes Rückkehrverbot, das am 04.03.2010 in Rechtskraft erwuchs vergleiche W117 1302908-4, AS 329 ff). Am 08.06.2010 wurde der BF neuerlich wegen versuchten Diebstahls (§§ 127, 15 StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen verurteilt (vgl. den im Akt einliegenden Strafregisterauszug vom 24.01.2022).Am 08.06.2010 wurde der BF neuerlich wegen versuchten Diebstahls (Paragraphen 127, 15, StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen verurteilt vergleiche den im Akt einliegenden Strafregisterauszug vom 24.01.2022). Aufgrund einer Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 wurde das gegen den BF erlassene unbefristete Rückkehrverbot mit Bescheid der BPD vom 21.08.2012, Zl. III-1217809/FrB/12,
F BGBl. I Nr. 38/2011 iVm § 68 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. Nr. 471/1995 von Amts wegen in ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren abgeändert (vgl. W117 1302908-4, AS 419 ff).Aufgrund einer Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 wurde das gegen den BF erlassene unbefristete Rückkehrverbot mit Bescheid der BPD vom 21.08.2012, Zl. III-1217809/FrB/12,
Paragraph 53, Absatz 3, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1995, von Amts wegen in ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren abgeändert vergleiche W117 1302908-4, AS 419 ff). Am 17.09.2012 beantragte der BF neuerlich Asyl. Dieser Antrag wurde wegen entschiedener Sache (§ 68 Abs. 1 AVG) mit Erkenntnis des AsylGH vom 19.12.2012, Zl. D9 302908-3/2012/2E, rechtskräftig zurückgewiesen und der BF neuerlich aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (vgl. W117 1302908-4, AS 527 ff).Am 17.09.2012 beantragte der BF neuerlich Asyl. Dieser Antrag wurde wegen entschiedener Sache (Paragraph 68, Absatz eins, AVG) mit Erkenntnis des AsylGH vom 19.12.2012, Zl. D9 302908-3/2012/2E, rechtskräftig zurückgewiesen und der BF neuerlich aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen vergleiche W117 1302908-4, AS 527 ff). Am 20.07.2015 (rk 16.12.2015) wurde der BF wegen Körperverletzung (§ 83 StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt verurteilt (vgl. abermals den im Akt einliegenden Strafregisterauszug vom 24.01.2022).Am 20.07.2015 (rk 16.12.2015) wurde der BF wegen Körperverletzung (Paragraph 83, StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt verurteilt vergleiche abermals den im Akt einliegenden Strafregisterauszug vom 24.01.2022). Mit entsprechendem Formular vom 08.07.2021 beantragte der BF postalisch die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
G („Aufenthaltsberechtigung plus“). Beigelegt wurde eine Stellungnahme, in der der Antrag des BF näher begründet und – unter Vorlage näher bezeichneter Unterlagen – Ausführungen zu seinem Privatleben und seiner Integration in Österreich getätigt wurden (vgl. AS 182 ff).Mit entsprechendem Formular vom 08.07.2021 beantragte der BF postalisch die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG („Aufenthaltsberechtigung plus“). Beigelegt wurde eine Stellungnahme, in der der Antrag des BF näher begründet und – unter Vorlage näher bezeichneter Unterlagen – Ausführungen zu seinem Privatleben und seiner Integration in Österreich getätigt wurden vergleiche AS 182 ff). Mit Verbesserungsauftrag vom 16.08.2021 trug das (nunmehr zuständige) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dem BF auf, binnen vier Wochen diverse Unterlagen vorzulegen, und zwar: - gültiges Reisedokument (Original, Kopie, Übersetzung) - Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (Original, Kopie, Übersetzung) - Meldezettel - Nachweis Erfüllung Modul 1 der Integrationsvereinbarung oder Nachweis bei Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit (Original, Kopie, Übersetzung). Unter einem wurde der BF über die Möglichkeit belehrt, im Falle der Nichtvorlage der erforderlichen Urkunden oder Nachweise einen begründeten Antrag auf Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV einzubringen und weiters darauf hingewiesen, dass diesfalls die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Beschaffung nachzuweisen sei (vgl. AS 200 f).Unter einem wurde der BF über die Möglichkeit belehrt, im Falle der Nichtvorlage der erforderlichen Urkunden oder Nachweise einen begründeten Antrag auf Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV einzubringen und weiters darauf hingewiesen, dass diesfalls die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Beschaffung nachzuweisen sei vergleiche AS 200 f). Diesem Verbesserungsauftrag der Behörde kam der BF nicht nach. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 27.09.2021 wurde der Antrag des BF vom 08.07.2021
G zurückgewiesen. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Antrag des BF keine georgischen Dokumente (wie z.B. Geburtsurkunde und Reisepass) zum Nachweis seiner Identität beigelegt worden seien. Diese Nachweise seien jedoch
G-DV zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung erforderlich, da mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels ein Identitätsnachweis geschaffen werde. Der BF sei damit seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht iSd § 58 Abs. 11 AsylG nicht im erforderlichen Ausmaß nachgekommen, weshalb
Z 2 leg.cit. mit Antragszurückweisung vorzugehen gewesen sei. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 27.09.2021 wurde der Antrag des BF vom 08.07.2021
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Antrag des BF keine georgischen Dokumente (wie z.B. Geburtsurkunde und Reisepass) zum Nachweis seiner Identität beigelegt worden seien. Diese Nachweise seien jedoch
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung erforderlich, da mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels ein Identitätsnachweis geschaffen werde. Der BF sei damit seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht iSd Paragraph 58, Absatz 11, AsylG nicht im erforderlichen Ausmaß nachgekommen, weshalb
Ziffer 2, leg.cit. mit Antragszurückweisung vorzugehen gewesen sei. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 27.10.2021 fristgerecht vollumfänglich Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurden abermals Ausführungen zur Schutzwürdigkeit des Privatlebens des BF in Österreich vorgenommen und darüber hinaus moniert, dass die Behörde den BF unter anderem auch zum Nachweis seiner Identität einvernehmen hätte müssen. Beantragt wurde die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in das Herkunftsland des BF ausgesprochen und dem Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G entsprochen werde, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung des angefochtenen Bescheides zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 27.10.2021 fristgerecht vollumfänglich Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurden abermals Ausführungen zur Schutzwürdigkeit des Privatlebens des BF in Österreich vorgenommen und darüber hinaus moniert, dass die Behörde den BF unter anderem auch zum Nachweis seiner Identität einvernehmen hätte müssen. Beantragt wurde die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in das Herkunftsland des BF ausgesprochen und dem Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG entsprochen werde, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung des angefochtenen Bescheides zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Das BVwG führte am 25.01.2022 – zusammen mit dem Verfahren zu W117 1302908-4 – unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die georgische Sprache und in Anwesenheit des BF sowie seiner Rechtsvertreterin eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. Die Verhandlung nahm folgenden Verlauf: „[…] VR: Eigentlich verwundert das ein wenig, Georgien ist ein fortschrittlicher Staat und für Sie ist noch nie ein Heimreisezertifikat ausgestellt worden. Wie erklären Sie sich das? BF: Ich weiß es nicht. Ich wurde dazu nicht befragt. Ich war einmal beim BFA, ich hatte eine Ladung bekommen, ich habe alle Fragen beantwortet und ein Foto vorgelegt. Ich war sogar bei der georgischen Botschaft. VR: Wann? Haben Sie einen Nachweis dafür, dass Sie dort waren? BF: Ich muss nachsehen, ca. 2021 war ich bei der Botschaft. RV bringt vor, dass eine entsprechend dem Bescheid vom 25.08.2021 der BF am 07.09.2021 bei der georgischen Botschaft zu erscheinen hatte und dem auch nachkam. RV gibt weiter an, dass sie aber selbst nicht dabei war.Regierungsvorlage bringt vor, dass eine entsprechend dem Bescheid vom 25.08.2021 der BF am 07.09.2021 bei der georgischen Botschaft zu erscheinen hatte und dem auch nachkam. Regierungsvorlage gibt weiter an, dass sie aber selbst nicht dabei war. BF: Ich war im Jahr 2021 dort, das exakte Datum weiß ich aber jetzt nicht mehr, August oder September. VR: Waren Sie dort alleine? BF: Ich war ganz alleine dort. VR: War ein Mitarbeiter vom BFA dort? BF: Ja, ein Mitarbeiter vom BFA war ebenfalls dort. Es war eine Frau vom BFA. Weil der BF in dieser Entfernung schlecht zu verstehen ist, er aber zweimal geimpft und aktuell auf COVID-19 getestet ist, wird ihm die Möglichkeit eingeräumt, die FFP2-Maske abzunehmen. Das Impfzertifikat wird in Kopie zum Akt genommen. VR: Wie lange dauerte das Gespräch bei der Botschaft? BF: Das Gespräch dauerte ca. eine Stunde. VR: War eine Dolmetscherin mit dabei? BF: Es war kein Dolmetscher dabei, aber die Mitarbeiterin der georgischen Botschaft sprach auch Deutsch. VR: Die BFA-Mitarbeiterin wusste worum es geht? BF: Ja. Ich hatte ja den Termin mit der BFA-Mitarbeiterin bei der georgischen Botschaft, sie kannte sich aus. VR: Mussten Sie dort Formulare ausfüllen? BF: Nein, ich habe kein Formular ausfüllen müssen. VR: Was wurden Sie dort gefragt? Wie sind Sie verblieben? BF: Ich wurde gefragt, ob ich einverstanden bin, die Informationen über meine Person in Georgien zu sammeln. Ich habe zugestimmt. VR: War damit das Gespräch auch beendet? BF: Sie haben mich fotografiert und haben mir Fingerabdrücke abgenommen. VR: Seitdem ist also nichts mehr passiert? BF: Ich habe ein Heimreisezertifikat beantragt, aber ich habe die Antwort bekommen, dass meine Identität in Georgien nicht festgestellt werden konnte. VR: Haben Sie dieses Schreiben heute bei sich? BF: Ja, ich glaube ich habe es hier, ich muss es kurz suchen. Festgehalten wird, dass der BF auch bereits einen Interviewtermin bei der georgischen Botschaft am 17.03.2020 wahrzunehmen hatte. VR: Waren Sie damals am 17.03.2020 auch in der Botschaft? BF: Da war ich nicht, da dieser Termin wegen der Pandemie verschoben wurde. Dann eben hatte ich die Ladung für den 07.09.2021 bekommen. Im November 2021 hat mir die Behörde einen Bescheid geschickt und unter anderem wurde in dem Bescheid festgehalten, dass meine Identität nicht festgestellt werden konnte. RV gibt dazu an, dass der BF damit das zweite Verfahren meint.Regierungsvorlage gibt dazu an, dass der BF damit das zweite Verfahren meint. BF: Ich bin vor 17 Jahren nach Österreich gekommen und ich hatte in Georgien noch nie einen Reisepass. VR: Aber es muss von Ihnen doch eine Geburtsurkunde geben. BF: Ja. VR: Und wo befindet sich diese? BF: Ich habe meine verloren. VR: Wo haben Sie diese verloren? BF: In der Ukraine. VR: Wann? BF:
F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
Paragraph 11, VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
G 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist
G auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist
Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden. Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als der BF den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels am 08.07.2021 gestellt hat. Zu Spruchteil A): Zum Beschwerdegegenstand:
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und äußerster Rahmen seiner Prüfbefugnis ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des bei ihm angefochtenen Bescheides gebildet hat (vgl. etwa VwGH 29.01.2020, Ra 2018/08/0234, Rn 23, mwN). Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. in diesem Sinn etwa VwGH 04.07.2019, Ra 2017/06/0210, Rn 17, mwN).Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und äußerster Rahmen seiner Prüfbefugnis ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des bei ihm angefochtenen Bescheides gebildet hat vergleiche etwa VwGH 29.01.2020, Ra 2018/08/0234, Rn 23, mwN). Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche in diesem Sinn etwa VwGH 04.07.2019, Ra 2017/06/0210, Rn 17, mwN). „Sache“ im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist daher im vorliegenden Fall lediglich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages des BF vom 08.07.2021 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
G.„Sache“ im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist daher im vorliegenden Fall lediglich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages des BF vom 08.07.2021 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (vgl. VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115).Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten vergleiche VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Zur Zurückweisung des Antrags des Antrags des BF:
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2).
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 leg.cit. vor, ist
G eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Liegt nur die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. vor, ist
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
G sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
bis 57 persönlich beim Bundesamt zu stellen und ist dabei der angestrebte Aufenthaltstitel
6 leg.cit. genau zu bezeichnen.
Paragraph 58, Absatz 5, AsylG sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 bis 57 persönlich beim Bundesamt zu stellen und ist dabei der angestrebte Aufenthaltstitel
Paragraph 58, Absatz 6, leg.cit. genau zu bezeichnen. Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
G der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV 2005 normiert, dass dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) unter anderem ein gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG) sowie eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument anzuschließen ist. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV 2005 normiert, dass dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) unter anderem ein gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG) sowie eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument anzuschließen ist.
G-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag des Drittstaatsangehörigen in bestimmten Fällen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG zulassen.
Paragraph 4, AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag des Drittstaatsangehörigen in bestimmten Fällen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG zulassen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs fällt die in § 8 AsylG-DV angeordnete Vorlage von Identitätsdokumenten wie etwa eines Reisepasses und/oder einer Geburtsurkunde (bzw. eines dieser gleichzuhaltenden Dokuments) unter die in § 58 Abs. 11 AsylG angeordneten allgemeinen Mitwirkungspflichten. Wird dieser Mitwirkungspflicht nicht entsprochen, ist im Antragsverfahren nach dem Wortlaut des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG mit Antragszurückweisung vorzugehen (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039; VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077; VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs fällt die in Paragraph 8, AsylG-DV angeordnete Vorlage von Identitätsdokumenten wie etwa eines Reisepasses und/oder einer Geburtsurkunde (bzw. eines dieser gleichzuhaltenden Dokuments) unter die in Paragraph 58, Absatz 11, AsylG angeordneten allgemeinen Mitwirkungspflichten. Wird dieser Mitwirkungspflicht nicht entsprochen, ist im Antragsverfahren nach dem Wortlaut des Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG mit Antragszurückweisung vorzugehen vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039; VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077; VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187). Der BF beantragte am 08.07.2021 postalisch die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G. Entgegen den Anforderung des § 8 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG-DV schloss er seinem Antrag weder ein gültiges Reisedokument noch eine Geburtsurkunde (oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument) an und belastete seinen Antrag sohin mit einem Formmangel. Der BF beantragte am 08.07.2021 postalisch die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Entgegen den Anforderung des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG-DV schloss er seinem Antrag weder ein gültiges Reisedokument noch eine Geburtsurkunde (oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument) an und belastete seinen Antrag sohin mit einem Formmangel. Mittels Verbesserungsauftrag vom 16.08.2021 wurde der BF über diesen Mangel in Kenntnis gesetzt und über die Möglichkeit eines Antrags auf Heilung
G-DV belehrt. Die ihm eingeräumte vierwöchige Frist zur Behebung des Mangels ließ er ungenutzt verstreichen und stellte bis zur Entscheidung der belangten Behörde auch keinen Antrag auf Heilung des aufgezeigten Mangels
G-DV. Mittels Verbesserungsauftrag vom 16.08.2021 wurde der BF über diesen Mangel in Kenntnis gesetzt und über die Möglichkeit eines Antrags auf Heilung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV belehrt. Die ihm eingeräumte vierwöchige Frist zur Behebung des Mangels ließ er ungenutzt verstreichen und stellte bis zur Entscheidung der belangten Behörde auch keinen Antrag auf Heilung des aufgezeigten Mangels
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV. Dadurch verletzte der BF seine Mitwirkungsplicht iSd § 58 Abs. 11 AsylG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG-DV und lag der belangten Behörde zu keinem Zeitpunkt ein zulässiger Antrag vor, der eine weitere inhaltliche Bearbeitung möglich gemacht hätte. Dadurch verletzte der BF seine Mitwirkungsplicht iSd Paragraph 58, Absatz 11, AsylG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG-DV und lag der belangten Behörde zu keinem Zeitpunkt ein zulässiger Antrag vor, der eine weitere inhaltliche Bearbeitung möglich gemacht hätte. Die Zurückweisung des Antrags des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
G durch das BFA war demnach
G geboten und nicht zu beanstanden.Die Zurückweisung des Antrags des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG durch das BFA war demnach
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG geboten und nicht zu beanstanden. Im Übrigen wäre
G eine persönliche Antragstellung durch den BF erforderlich gewesen. Im Übrigen wäre
Paragraph 58, Absatz 5, AsylG eine persönliche Antragstellung durch den BF erforderlich gewesen. Zur Nichterlassung einer Rückkehrentscheidung durch die Behörde: Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das BFA im gegenständlichen Fall zu Recht keine Rückkehrentscheidung erlassen hat; dies aus folgenden Erwägungen:
3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
G ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
abgewiesen wurde, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 leg.cit. vorliegt.
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 leg.cit. abgewiesen wurde, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 leg.cit. vorliegt. Ein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 AsylG liegt gegenständlich nicht vor. Ein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG liegt gegenständlich nicht vor.
5 FPG bedarf es, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen
2 und 3 FPG hervorgekommen.
Paragraph 59, Absatz 5, FPG bedarf es, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen
Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG hervorgekommen. Diese Bestimmung soll der Verfahrensökonomie dienen und bewirken, dass es keiner neuerlichen Rückkehrentscheidungen bedarf, wenn bereits rechtskräftige Rückkehrentscheidungen vorliegen, es sei denn, dass neue Tatsachen
2 und 3 FPG hervorkommen, die eine Neubemessung der Dauer eines Einreiseverbotes erforderlich machen. Durch den Verweis auf § 53 FPG, der die Erlassung eines Einreiseverbotes regelt, geht in Zusammenschau mit den Materialien (vgl. EB RV 1803 BlgNR 24. GP, 67 zum FNG, BGBl. I Nr. 87/2012) hervor, dass sich § 59 Abs. 5 FPG nur auf solche Rückkehrentscheidungen bezieht, die mit einem Einreiseverbot verbunden sind. Nur im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes bedarf es einer neuen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können […] (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).Diese Bestimmung soll der Verfahrensökonomie dienen und bewirken, dass es keiner neuerlichen Rückkehrentscheidungen bedarf, wenn bereits rechtskräftige Rückkehrentscheidungen vorliegen, es sei denn, dass neue Tatsachen
Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG hervorkommen, die eine Neubemessung der Dauer eines Einreiseverbotes erforderlich machen. Durch den Verweis auf Paragraph 53, FPG, der die Erlassung eines Einreiseverbotes regelt, geht in Zusammenschau mit den Materialien vergleiche EB Regierungsvorlage 1803 BlgNR 24. GP, 67 zum FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) hervor, dass sich Paragraph 59, Absatz 5, FPG nur auf solche Rückkehrentscheidungen bezieht, die mit einem Einreiseverbot verbunden sind. Nur im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes bedarf es einer neuen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können […] vergleiche VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018, lautet auszugsweise:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lautet auszugsweise:
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Vm § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen in ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren abgeändert.Gegen den BF wurde – nachdem er mehrfach wegen verschiedener Diebstahlsdelikte strafgerichtlich verurteilt worden war – am 10.02.2010 (nach der alten Rechtslage) ein unbefristetes „Rückkehrverbot“ erlassen. Dieses wurde mit Bescheid vom 21.08.2012
Paragraph 53, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz 2, AVG von Amts wegen in ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren abgeändert. Nach Erlassung des ursprünglichen „Rückkehrverbotes“ am 10.02.2010 wurde der BF am 08.06.2010 neuerlich wegen versuchten Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen verurteilt, wodurch er (wiederholt) den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 letzter Fall FPG (Verurteilung wegen einer auf derselben schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung) verwirklichte.Nach Erlassung des ursprünglichen „Rückkehrverbotes“ am 10.02.2010 wurde der BF am 08.06.2010 neuerlich wegen versuchten Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen verurteilt, wodurch er (wiederholt) den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, letzter Fall FPG (Verurteilung wegen einer auf derselben schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung) verwirklichte. Anderes gilt hingegen in Bezug auf die Verurteilung des BF wegen Körperverletzung am 20.07.2015 (rk 16.12.2015), zumal diese vom BF verübte Straftat nicht auf „derselben schädlichen Neigung“ beruht bzw. er in diesem Zusammenhang lediglich zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt wurde und diesbezüglich somit kein Tatbestand des § 53 Abs. 2 und Abs. 3 FPG verwirklicht wurde.Anderes gilt hingegen in Bezug auf die Verurteilung des BF wegen Körperverletzung am 20.07.2015 (rk 16.12.2015), zumal diese vom BF verübte Straftat nicht auf „derselben schädlichen Neigung“ beruht bzw. er in diesem Zusammenhang lediglich zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt wurde und diesbezüglich somit kein Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2 und Absatz 3, FPG verwirklicht wurde. Zusammenfassend ergibt sich, dass im vorliegenden Fall – in Bezug auf die neuerliche Verurteilung des BF wegen einer auf derselben schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung – nach der Erlassung eines (damals:) „Rückkehrverbotes“ zwar iSd § 59 Abs. 5 FPG neue Tatsachen
2 und 3 FPG – konkret:
3 Z 1 letzter Fall FPG – hervorgekommen sind; jedoch wurde mit dem ursprünglich erlassenen unbefristeten „Rückkehrverbot“ bzw. mit dem Abänderungsbescheid vom 21.08.2012 ohnehin bereits die gegenständlich in Betracht kommende höchstzulässige Dauer eines Einreiseverbotes von zehn Jahren über den BF verhängt, sodass die neuerliche Verurteilung des BF wegen einer auf derselben schädlichen Neigung beruhenden Straftat im konkreten Fall von vorne herein nicht zu einer Neubemessung der Dauer des Einreiseverbotes führen konnte.Zusammenfassend ergibt sich, dass im vorliegenden Fall – in Bezug auf die neuerliche Verurteilung des BF wegen einer auf derselben schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung – nach der Erlassung eines (damals:) „Rückkehrverbotes“ zwar iSd Paragraph 59, Absatz 5, FPG neue Tatsachen
Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG – konkret:
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, letzter Fall FPG – hervorgekommen sind; jedoch wurde mit dem ursprünglich erlassenen unbefristeten „Rückkehrverbot“ bzw. mit dem Abänderungsbescheid vom 21.08.2012 ohnehin bereits die gegenständlich in Betracht kommende höchstzulässige Dauer eines Einreiseverbotes von zehn Jahren über den BF verhängt, sodass die neuerliche Verurteilung des BF wegen einer auf derselben schädlichen Neigung beruhenden Straftat im konkreten Fall von vorne herein nicht zu einer Neubemessung der Dauer des Einreiseverbotes führen konnte. Im Sinne der Verfahrensökonomie hat das BFA demnach im vorliegenden Fall zu Recht von der Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung abgesehen. Im Ergebnis war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W117.1302908.5.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.