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{'item': 'W133 2230464-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2022 GeschäftszahlW133 2230464-2 SpruchW133 2230464-2/4E, W133 2230464-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 06.03.2019 beim Sozialministeriumservice Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ sowie auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung). Den Anträgen legte er ein Konvolut an medizinischen Unterlagen, ein hals-, nasen-, ohrenfachärztliches Gutachten vom 04.09.2017 sowie einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 14.01.2019, mit welchem dem Beschwerdeführer die Invaliditätspension zuerkannt wurde, bei.Der Beschwerdeführer stellte am 06.03.2019 beim Sozialministeriumservice Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ sowie auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung). Den Anträgen legte er ein Konvolut an medizinischen Unterlagen, ein hals-, nasen-, ohrenfachärztliches Gutachten vom 04.09.2017 sowie einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 14.01.2019, mit welchem dem Beschwerdeführer die Invaliditätspension zuerkannt wurde, bei. Das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge als „belangte Behörde“ bezeichnet), holte daraufhin Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 19.03.2019 und Allgemeinmedizin vom 10.07.2019 sowie eine, diese beiden Gutachten zusammenfassende Gesamtbeurteilung des beigezogenen Allgemeinmediziners vom 17.07.2019 ein. Im eingeholten Gutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 19.03.2019 wurden für diese Fachrichtung aufgrund der Aktenlage die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 geringgradige Schwerhörigkeit beidseits Tabelle Zeile 2/ Spalte 2 unterer Rahmensatz, Hörschwelle im Hauptsprachbereich annähernd normal. 12.02.01 10 2 Ohrgeräusche (Tinnitus) leichten bis mittleren Grades unterer Rahmensatz, keine Dekompensation erkennbar 12.02.02 10 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 10 von Hundert (v.H.) eingeschätzt. Begründend führte der Gutachter aus, dass das Leiden 2 nicht weiter erhöhe, da die entsprechende funktionelle Behinderung bei Leiden 1 berücksichtigt sei. Zudem sei dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Im eingeholten Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 10.07.2019 wurden für diese Fachrichtung auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Degenerative und postoperative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsorgan Unterer Rahmensatz, da nachvollziehbare Beschwerden, leichtergradige Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule und geringgradige Schultergelenksbeweglichkeitseinschränkungen vorliegen; Polyneuropathiesyndrom in dieser Beurteilung mitberücksichtigt. 02.02.02 30 2 Leberzirrhose Unterer Rahmensatz, da zwar dokumentiert, aktuell aber ohne Dekompensationshinweise. 07.05.04 30 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt. Begründend führte der Gutachter aus, dass das klinisch führende Leiden 1 durch das Leiden 2 wegen fehlender ungünstiger Beeinflussung und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht werde. Eine einschätzungsrelevante befunddokumentierte Agoraphobie liege nicht vor. Zudem sei dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen würden. Außerdem würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Der/Die Untersuchte ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial“ vorliegen und es bestehe eine Gesundheitsschädigung im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung (Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit, GdB: 30 v.H.). In der Gesamtbeurteilung des Arztes für Allgemeinmedizin vom 17.07.2019 wurden auf Grundlage der Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 19.03.2019 und Allgemeinmedizin vom 10.07.2019 die Funktionseinschränkungen zusammengefasst den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Degenerative und postoperative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsorgan Unterer Rahmensatz, da nachvollziehbare Beschwerden, leichtergradige Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule und geringgradige Schultergelenksbeweglichkeitseinschränkungen vorliegen; Polyneuropathiesyndrom in dieser Beurteilung mitberücksichtigt. 02.02.02 30 2 Leberzirrhose Unterer Rahmensatz, da zwar dokumentiert, aktuell aber ohne Dekompensationshinweise. 07.05.04 30 3 geringgradige Schwerhörigkeit beidseits Tabelle Zeile 2/ Spalte 2 unterer Rahmensatz, Hörschwelle im Hauptsprachbereich annähernd normal. 12.02.01 10 4 Ohrgeräusche (Tinnitus) leichten bis mittleren Grades unterer Rahmensatz, keine Dekompensation erkennbar 12.02.02 10 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt. Begründend führte der Gutachter aus, dass das klinisch führende Leiden 1 durch die Leiden 2-4 wegen fehlender ungünstiger Beeinflussung und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht werde. Eine einschätzungsrelevante befunddokumentierte Agoraphobie liege nicht vor. Zudem sei dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen würden. Außerdem würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Der/Die Untersuchte ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial“ vorliegen und es bestehe eine Gesundheitsschädigung im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung (Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit, GdB: 30 v.H.). Mit Schreiben vom 17.07.2019 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Die Gutachten vom 19.03.2019 und 10.07.2019 sowie die Gesamtbeurteilung vom 17.07.2019 wurden dem Beschwerdeführer als Beilagen übermittelt. Mit Schreiben vom 17.07.2019 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Die Gutachten vom 19.03.2019 und 10.07.2019 sowie die Gesamtbeurteilung vom 17.07.2019 wurden dem Beschwerdeführer als Beilagen übermittelt. Mit Eingabe vom 30.07.2019 nahm der Beschwerdeführer Stellung und wendete sich mit ausführlicher Begründung gegen die von den beigezogenen Sachverständigen vorgenommenen einzelnen Zuordnungen der Leiden im Rahmen der Anlage zur Einschätzungsverordnung. Eine ergänzende Befassung des medizinischen Amtssachverständigen, welcher das Gutachten vom 10.07.2019 sowie die Gesamtbeurteilung vom 17.07.2019 erstattet hatte, erbrachte keine abweichende Beurteilung (ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 10.10.2019). Mit Bescheid vom 10.10.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab, da er mit einem Grad der Behinderung von 30% die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das Ergebnis der ärztlichen Begutachtung, wonach der Grad der Behinderung 30% betrage, sowie auf die ergänzende Stellungnahme des beigezogenen Gutachters. Die Gutachten vom 19.03.2019 und 10.07.2019, die Gesamtbeurteilung vom 17.07.2019 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 10.10.2019 wurden dem Beschwerdeführer als Beilagen übermittelt.Mit Bescheid vom 10.10.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab, da er mit einem Grad der Behinderung von 30% die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das Ergebnis der ärztlichen Begutachtung, wonach der Grad der Behinderung 30% betrage, sowie auf die ergänzende Stellungnahme des beigezogenen Gutachters. Die Gutachten vom 19.03.2019 und 10.07.2019, die Gesamtbeurteilung vom 17.07.2019 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 10.10.2019 wurden dem Beschwerdeführer als Beilagen übermittelt. Mit E-Mail vom 25.11.2019 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.10.

  1. Unter Vorlage eines neuen Befundes wendete sich der Beschwerdeführer darin gegen die Einschätzung des Leidens 2 (Leberzirrhose). In der Folge holte die belangte Behörde erneut ein Sachverständigengutachten jenes Arztes für Allgemeinmedizin, welcher das Gutachten vom 10.07.2019 sowie die Gesamtbeurteilung vom 17.07.2019 erstattet hatte, aufgrund der Aktenlage ein. In diesem Gutachten vom 07.01.2020 bestätigte der beigezogene Gutachter vollinhaltlich die Gesamtbeurteilung vom 17.07.2019 und führte bezüglich des Leidens 2 aus, dass die Einschätzung vor allem abhängig von der klinischen Symptomatik und den Leberfunktionsparametern im Labor vorzunehmen sei. Allerdings würden weder ein histologischer Befund noch klinische Leberdekompensationshinweise vorliegen. Mit Schreiben vom 07.01.2020 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer erneut ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 07.01.2020 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt. Mit Schreiben vom 07.01.2020 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer erneut ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 07.01.2020 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt. Mit Eingabe vom 31.01.2020 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Darin wendete er sich erneut gegen die vom beigezogenen Sachverständigen vorgenommenen einzelnen Zuordnungen der Leiden im Rahmen der Anlage zur Einschätzungsverordnung und führte aus, dass er einen Rückfall in die Alkoholsucht gehabt habe. Der Stellungnahme legte er ein umfangreiches Konvolut an medizinischen Unterlagen bei. Eine neuerliche ergänzende Befassung des medizinischen Amtssachverständigen, welcher das Gutachten vom 07.01.2020 erstattet hatte, erbrachte wiederum keine abweichende Beurteilung (ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 10.03.2020). Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.10.2020, hg. GZ: W173 2230464-1/5E, wurde der Bescheid vom 10.10.2019 behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen habe. Der Beschwerdeführer habe bereits mit seinem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein aktuelles Attest eines näher genannten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie in Vorlage gebracht, dem psychische Erkrankungen zu entnehmen seien. Diese seien bei der Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung jedenfalls zu berücksichtigen, wobei der Leidensschwerpunkt der medizinischen Fachrichtung der Psychiatrie zuzuordnen sei. Die belangte Behörde habe zur Überprüfung der vorliegenden Gesundheitsschädigungen jedoch lediglich Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde und Allgemeinmedizin eingeholt. Mangels Fachkenntnis der begutachtenden Ärzte sei weder eine ausreichende Auseinandersetzung mit dem vorgelegten Befund bzw. mit dem psychischen Leiden noch eine hinreichend qualifizierte Beurteilung erfolgt. Trotz vorliegender Unterlagen sei in den der Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverständigengutachten nur am Rande auf ein psychisches Leiden Bezug genommen worden. Im gegenständlichen Fall wäre daher zur schlüssigen und umfassenden Einschätzung der vorliegenden Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung „Psychiatrie und Neurologie“ erforderlich gewesen. Die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverständigengutachten seien daher hinsichtlich der Beurteilung des Leidenszustandes des Beschwerdeführers und somit bezüglich der Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung nicht vollständig nachvollziehbar. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.10.2020, hg. GZ: W173 2230464-1/5E, wurde der Bescheid vom 10.10.2019 behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen habe. Der Beschwerdeführer habe bereits mit seinem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein aktuelles Attest eines näher genannten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie in Vorlage gebracht, dem psychische Erkrankungen zu entnehmen seien. Diese seien bei der Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung jedenfalls zu berücksichtigen, wobei der Leidensschwerpunkt der medizinischen Fachrichtung der Psychiatrie zuzuordnen sei. Die belangte Behörde habe zur Überprüfung der vorliegenden Gesundheitsschädigungen jedoch lediglich Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde und Allgemeinmedizin eingeholt. Mangels Fachkenntnis der begutachtenden Ärzte sei weder eine ausreichende Auseinandersetzung mit dem vorgelegten Befund bzw. mit dem psychischen Leiden noch eine hinreichend qualifizierte Beurteilung erfolgt. Trotz vorliegender Unterlagen sei in den der Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverständigengutachten nur am Rande auf ein psychisches Leiden Bezug genommen worden. Im gegenständlichen Fall wäre daher zur schlüssigen und umfassenden Einschätzung der vorliegenden Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung „Psychiatrie und Neurologie“ erforderlich gewesen. Die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverständigengutachten seien daher hinsichtlich der Beurteilung des Leidenszustandes des Beschwerdeführers und somit bezüglich der Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung nicht vollständig nachvollziehbar. Im fortgesetzten Verfahren holte die belangte Behörde daraufhin ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 19.04.2021 ein. In diesem Gutachten wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Degenerative und postoperative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat Unterer Rahmensatz, da leicht- bis mäßiggradige Funktionseinschränkungen an Wirbelsäule und Schultergelenken. Kein radikuläres Defizit. 02.02.02 30 2 Leberzirrhose Unterer Rahmensatz, da ohne Dekompensationshinweise. 07.05.04 30 3 Alkoholabhängigkeit, Angst- und Panikstörung, chronisches Schmerzsyndrom 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da fachärztliche Behandlungen erforderlich. Dieser Rahmensatz inkludiert auch neuropathische Schmerzen bei äthyltoxischer Polyneuropathie. Therapieoptionen unausgeschöpft. 03.08.01 20 4 Geringgradige Schwerhörigkeit beidseits Tabelle Zeile 2, Spalte
  2. Unterer Rahmensatz, da Hörschwelle im Hauptsprachbereich annähernd normal. 12.02.01 10 5 Ohrgeräusche (Tinnitus) leichten bis mittleren Grades Unterer Rahmensatz, da keine Dekompensation. 12.02.02 10 6 Polyneuropathiesyndrom Unterer Rahmensatz, da sensible Störungen ohne motorisches Defizit. 04.06.01 10 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt. Begründend führte die Gutachterin aus, dass die Leiden 2 und 3 mangels maßgeblicher ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und die Leiden 4-6 mangels untergeordneter Relevanz den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter erhöhen würden. In Bezug auf die Leiden 1, 2, 4 und 5 seien im Vergleich zum Vorgutachten keine Änderungen objektivierbar. Das Leiden 3 werde neu aufgenommen, da eine Alkoholabhängigkeit (gegenwärtig abstinent) und eine Angst- und Panikstörung sowie ein chronisches Schmerzsyndrom, welches durch psychogene Faktoren verstärkt werde, vorliege. Jedoch würden sich Therapieoptionen in Form einer Psychotherapie sowie einer Optimierung der psychopharmakologischen Medikation unausgeschöpft zeigen. Auch das Leiden 6 werde neu aufgenommen, da ein Polyneuropathiesyndrom mit sensiblen Störungen aber ohne motorisches Defizit vorliege. Zudem sei dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar, da der Beschwerdeführer trotz der bestehenden Polyneuropathie und den degenerativen Veränderungen am Bewegungs- und Stützapparat eine Wegstrecke von 300-400 m zurücklegen könne und das sichere Besteigen und der Transport möglich seien sowie Haltegriffe benützt werden könnten. Außerdem würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Der/Die Untersuchte ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial“ vorliegen und es bestehe eine Gesundheitsschädigung im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung (Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit, GdB: 30 v.H.). Mit Eingabe vom 30.03.2021 reichte der Beschwerdeführer ein Konvolut an medizinischen Unterlagen nach. Mit Schreiben vom 19.04.2021 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 19.04.2021 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt. Mit Schreiben vom 19.04.2021 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 19.04.2021 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt. Der Beschwerdeführer brachte innerhalb der dafür vorgesehenen Frist keine Stellungnahme zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ein. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 01.06.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab, da er mit einem Grad der Behinderung von 30% die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das Ergebnis der ärztlichen Begutachtung, wonach der Grad der Behinderung 30% betrage, sowie auf die vom Beschwerdeführer nicht genützte Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Ermittlungsergebnissen. Das Gutachten vom 19.04.2021 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage zum Bescheid übermittelt. Die belangte Behörde merkte darüber hinaus noch an, dass ein Ausweis gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht ausgestellt werden könne, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorlägen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 01.06.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab, da er mit einem Grad der Behinderung von 30% die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das Ergebnis der ärztlichen Begutachtung, wonach der Grad der Behinderung 30% betrage, sowie auf die vom Beschwerdeführer nicht genützte Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Ermittlungsergebnissen. Das Gutachten vom 19.04.2021 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage zum Bescheid übermittelt. Die belangte Behörde merkte darüber hinaus noch an, dass ein Ausweis gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht ausgestellt werden könne, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorlägen. Mit E-Mail vom 14.07.2021 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.06.2021 ein. Darin wendet sich der Beschwerdeführer unter Vorlage eines aktuellen Befundes gegen das eingeholte Gutachten sowie gegen die durchgeführte Untersuchung. Diesbezüglich führte er aus, dass seine nachgereichten Befunde im gegenständlichen Gutachten nicht berücksichtigt worden seien. Auch sei die beigezogene Sachverständige keine freie Gutachterin, sondern stehe sie in einem – in der Zwischenzeit beendeten – Dienstverhältnis zum Sozialministerium. Die Untersuchung selbst habe nur zehn Minuten gedauert und der Beschwerdeführer habe sich nicht ausziehen müssen, weshalb die im Gutachten gestellten Diagnosen nicht nachvollziehbar seien. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer zwei fachärztliche Befunde eingeholt, die eine mittelschwere axonale Neuropathie bzw. eine toxisch äthylenisch bedingte Polyneuropathie, eine Angst- und Panikerkrankung, ein chronisches Schmerzsyndrom bei massiven Schäden an der Wirbelsäule und degenerative Schultergelenksbeschwerden sowie einen Grad der Behinderung bzw. eine Teilinvalidität von 60% belegen würden. In einem weiteren Befund sei zudem eine Metatarsalgie, ein Senkspreizfuß und ein Hallux rigidus beidseits festgestellt worden. Daher sei ein Grad der Behinderung des Beschwerdeführers von 60% bescheinigt, zudem sei ihm aufgrund der Polyneuropathie in Verbindung mit einer Metatarsalgie, einem Senkspreizfuß beidseits, einem Hallux rigidus beidseits sowie den degenerativen Schultergelenksbeschwerden und der Angst- und Panikstörung die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens holte die belangte Behörde erneut ein Gutachten jener Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin, welche das Gutachten vom 19.04.2021 erstellt hatte, ein. In diesem Gutachten vom 01.09.2021 wurden aufgrund der Aktenlage die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Degenerative und postoperative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat Unterer Rahmensatz, da leicht- bis mäßiggradige Funktionseinschränkungen an Wirbelsäule und Schultergelenken. Kein radikuläres Defizit. 02.02.02 30 2 Leberzirrhose Unterer Rahmensatz, da ohne Dekompensationshinweise. 07.05.04 30 3 Alkoholabhängigkeit, Angst- und Panikstörung, chronisches Schmerzsyndrom 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da fachärztliche Behandlungen erforderlich. Dieser Rahmensatz inkludiert auch neuropathische Schmerzen bei äthyltoxischer Polyneuropathie. Therapieoptionen unausgeschöpft. 03.08.01 20 4 Geringgradige Schwerhörigkeit beidseits Tabelle Zeile 2, Spalte
  3. Unterer Rahmensatz, da Hörschwelle im Hauptsprachbereich annähernd normal. 12.02.01 10 5 Ohrgeräusche (Tinnitus) leichten bis mittleren Grades Unterer Rahmensatz, da keine Dekompensation. 12.02.02 10 6 Polyneuropathiesyndrom Unterer Rahmensatz, da sensible Störungen ohne motorisches Defizit. 04.06.01 10 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt. Begründend führte die Gutachterin aus, dass die Leiden 2 und 3 mangels maßgeblicher ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und die Leiden 4-6 mangels untergeordneter Relevanz den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter erhöhen würden. Im Vergleich zum Vorgutachten vom April 2021 sei es zu keiner Änderung gekommen. Aus dem nachgereichten Befund vom 13.07.2021 könnten keine neuen Erkenntnisse gewonnen werden, das Polyneuropathiesyndrom bei äthyltoxischer Genese sowie die degenerativen Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat seien gemäß den Richtlinien der Einschätzungsverordnung, den vorliegenden Befunden sowie des Untersuchungsbefundes eingeschätzt worden. Im Vergleich zum Vorgutachten vom Jänner 2020 sei hingegen als weiteres neurologisch-psychiatrisches Leiden eine Alkoholabhängigkeit (gegenwärtig abstinent), eine Angst- und Panikstörung sowie ein chronisches Schmerzsyndrom neu aufgenommen worden. Das chronische Schmerzsyndrom werde durch die vorliegenden psychiatrischen Erkrankungen verstärkt, wobei unter adäquater Therapie eine Verbesserung der Beschwerdesymptomatik möglich sei. Darüber hinaus würden sich Therapieoptionen, etwa in Form einer Psychotherapie sowie einer Optimierung der psychopharmakologischen Medikation, unausgeschöpft zeigen. Zudem sei dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar, da der Beschwerdeführer trotz der bestehenden Polyneuropathie und den degenerativen Veränderungen am Bewegungs- und Stützapparat eine Wegstrecke von 300-400 m zurücklegen könne und das sichere Besteigen und der Transport möglich seien sowie Haltegriffe benützt werden könnten. Außerdem würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Der/Die Untersuchte ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial“ vorliegen und es bestehe eine Gesundheitsschädigung im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung (Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit, GdB: 30 v.H.). Mit Schreiben vom 02.09.2021 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 01.09.2021 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt. Mit Schreiben vom 02.09.2021 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 01.09.2021 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt. Der Beschwerdeführer brachte innerhalb der dafür vorgesehenen Frist keine Stellungnahme zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ein. Mit Bescheid vom 15.09.2021 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, worin sie die Beschwerde abwies und sich in der Begründung auf das Ergebnis der durchgeführten ärztlichen Begutachtung stützte sowie auf die vom Beschwerdeführer nicht genützte Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Ermittlungsergebnissen verwies. Das Aktengutachten vom 01.09.2021 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt. Mit E-Mail vom 06.10.2021 brachte der Beschwerdeführer unter vollinhaltlicher Aufrechterhaltung seiner Beschwerde einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 15 VwGVG ein. Dem Vorlageantrag legte er erneut seine Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.06.2021 bei.Mit E-Mail vom 06.10.2021 brachte der Beschwerdeführer unter vollinhaltlicher Aufrechterhaltung seiner Beschwerde einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 15, VwGVG ein. Dem Vorlageantrag legte er erneut seine Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.06.2021 bei. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 14.10.2021 die Beschwerde, den Vorlageantrag sowie den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der Beschwerdeführer brachte am 06.03.2019 beim Sozialministeriumservice die gegenständlichen Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ und auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung) ein.Der Beschwerdeführer brachte am 06.03.2019 beim Sozialministeriumservice die gegenständlichen Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ und auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung) ein. Er hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
  5. Degenerative und postoperative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat bei leicht- bis mäßiggradigen Funktionseinschränkungen an der Wirbelsäule und den Schultergelenken ohne radikuläres Defizit;
  6. Leberzirrhose ohne Dekompensationshinweise;
  7. Alkoholabhängigkeit, Angst- und Panikstörung, chronisches Schmerzsyndrom, bei erforderlichen fachärztlichen Behandlungen und unter Mitberücksichtigung der neuropathischen Schmerzen bei äthyltoxischer Polyneuropathie sowie unausgeschöpften Therapieoptionen;
  8. Geringgradige Schwerhörigkeit beidseits bei annähernd normaler Hörschwelle im Hauptsprachbereich;
  9. Ohrgeräusche (Tinnitus) leichten bis mittleren Grades ohne Dekompensation;
  10. Polyneuropathiesyndrom mit sensiblen Störungen aber ohne motorisches Defizit. Das führende Leiden 1 wird weder durch die Leiden 2 und 3 erhöht, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt, noch durch die Leiden 4 bis 6, da diese von untergeordneter Relevanz sind. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 30 v.H. Im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2020 wurden die Leiden 3 („Alkoholabhängigkeit, Angst- und Panikstörung, chronisches Schmerzsyndrom“) und 6 („Polyneuropathiesyndrom“) im aktuellen Gutachten neu aufgenommen und erstmals eingeschätzt. Die übrigen Leiden des Vorgutachtens, die nunmehrigen Leiden 1, 2, 4 und 5, wurden unverändert eingeschätzt. Der Grad der Behinderung beträgt wie im Vorgutachten aus dem Jahr 2020 30 v.H. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Diagnose, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 01.09.2021, welches das Vorgutachten vom 19.04.2021 im Ergebnis vollinhaltlich bestätigt, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Unter Berücksichtigung der dem Gericht vorliegenden medizinischen Befunde und der Untersuchungsergebnisse ist eine höhere Einschätzung der festgestellten Leidenszustände zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich. Diesbezüglich wird auch auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Die Feststellung, ob die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ im Behindertenpass vorliegen, ist nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides.
  11. Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung der gegenständlichen Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ und auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung) basiert auf dem Akteninhalt.Das Datum der Einbringung der gegenständlichen Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ und auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung) basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht aktuell eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister und seinen eigenen Angaben bei der Antragstellung; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus. Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem seitens der belangten Behörde im zweiten Verfahrensgang eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 01.09.2021, welches das Vorgutachten vom 19.04.2021 im Ergebnis vollinhaltlich bestätigt. In diesen Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, welche auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund basieren, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die oben auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen in den Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Mit dem Beschwerdevorbringen wird keine Rechtswidrigkeit der von der medizinischen Sachverständigen in ihren Gutachten vom 19.04.2021 und 01.09.2021 vorgenommenen einzelnen Einstufungen der festgestellten Leiden konkret und substantiiert behauptet und ist eine solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Die von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten schlüsseln konkret und umfassend auf, welche Funktionseinschränkungen beim Beschwerdeführer vorliegen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden. Aufgrund der vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten medizinischen Unterlagen und nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers konnte gegenwärtig kein höherer Grad der Behinderung als 30 v.H. objektiviert werden. Die Einschätzung des führenden Leidens 1, „Degenerative und postoperative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat“, erfolgte durch die von der belangten Behörde beigezogene Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin im Einklang mit den Vorgaben der Anlage zur Einschätzungsverordnung unter der Positionsnummer 02.02.02 mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 30 v.H., da nur leicht- bis mäßiggradige Funktionseinschränkungen objektiviert werden konnten. Die Einschätzungsverordnung sieht vor, dass die Positionsnummer 02.02.02 für generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates heranzuziehen ist, wenn funktionelle Auswirkungen mittleren Grades vorliegen. Durch die Heranziehung des unteren Rahmensatzes der genannten Positionsnummer wurde den beim Beschwerdeführer vorliegenden leicht- bis mäßiggradigen Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule und der Schultergelenke ohne radikuläres Defizit entsprechend hoch Rechnung getragen. Die im nunmehrigen Verfahrensgang beigezogene Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin bestätigt damit auch die im Rahmen des ersten Verfahrensganges vorgenommene Einschätzung des gegenständlichen Leidens. Die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30.03.2021 bzw. mit der Beschwerde nachgereichten Befunde, insbesondere die CT- und MRT-Befunde der Wirbelsäule sowie der Schultergelenke und der Oberarme, wurden im Rahmen des Aktengutachtens vom 01.09.2021 ebenfalls einer Begutachtung unterzogen und fanden bei der Einschätzung des gegenständlichen Leidens Berücksichtigung. Allerdings waren diese – zeitlich überwiegend vor der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.03.2021 datierten – Befunde nicht geeignet, die Einschätzung des Leidens 1 zu entkräften oder eine Änderung bzw. Verschlechterung des bestehenden Leidens zu belegen. Die Einschätzung des gegenständlichen Leidens erfolgte unter Zugrundelegung der im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.03.2021 erhobenen Einschränkungen der Beweglichkeit und Belastbarkeit. Unter Berücksichtigung der im Rahmen der persönlichen Untersuchung festgestellten, (lediglich) leicht- bis mäßiggradigen Funktionseinschränkungen vermochten die vorgelegten – vor der persönlichen Untersuchung datierten – Befunde das gegenständliche Gutachten nicht zu entkräften. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde nunmehr einen aktuellen Befund eines näher genannten Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 13.07.2021 vorlegt, in dem eine Metatarsalgie, ein Senkspreizfuß sowie ein Hallux rigidus beidseits diagnostiziert wird, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass für das Vorliegen eines einschätzungsrelevanten Leidens iSd Einschätzungsverordnung in erster Linie nicht das Bestehen einer Gesundheitsschädigung an sich relevant ist, sondern die sich daraus ergebenden Funktionseinschränkungen. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.03.2021 konnten allerdings keine Funktionseinschränkungen der unteren Extremitäten objektiviert werden und der Beschwerdeführer zeigte ein weitgehend unauffälliges sowie ausreichend zügiges Gangbild, weshalb der vorgelegte Befund vom 13.07.2021 ebenfalls nicht dazu geeignet ist, das vorliegende Gutachten zu entkräften. Zu den im Rahmen der Befunderhebung bzw. der Beschwerde vorgebrachten Schmerzen ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung anhand der vorliegenden Funktionsdefizite zu erfolgen hat und die aus vorliegenden Funktionseinschränkungen resultierenden Schmerzzustände aus gutachterlicher Sicht immer in der Diagnoseerstellung inkludiert sind. Auch das als „Leberzirrhose“ bezeichnete Leiden 2 des Beschwerdeführers wurde von der beigezogenen Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin nachvollziehbar und korrekt sowie in Übereinstimmung mit den im Rahmen des ersten Verfahrensganges eingeholten Sachverständigengutachten dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 07.05.04 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche inaktive bis stärker aktive sowie kompensierte Zirrhosen der Leber betrifft. Die Einschätzung erweist sich insbesondere im Hinblick auf nicht vorhandene Dekompensationshinweise als rechtsrichtig und ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer monierte diese Einschätzung auch weder im Rahmen seiner Beschwerde noch im Vorlageantrag. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen des ersten Verfahrensganges vorbrachte, dass bei ihm Dekompensationszeichen vorliegen würden, ist im Übrigen anzumerken, dass das Vorliegen eines Dekompensationszeichens nicht durch aktuelle Befunde belegt ist. Das im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2020 nunmehr neu aufgenommene Leiden 3, „Alkoholabhängigkeit, Angst- und Panikstörung, chronisches Schmerzsyndrom“, wurde von der beigezogenen Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin ebenfalls nachvollziehbar und rechtsrichtig unter die Positionsnummer 03.08.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeordnet, welche Suchterkrankungen mit leichten körperlichen und psychischen Veränderungen betrifft. Auch die Zuordnung eine Stufe über dem unteren Rahmensatz erweist sich in Bezug auf die erforderliche fachärztliche Behandlung sowie unter Berücksichtigung der neuropathischen Schmerzen bei äthyltoxischer Polyneuropathie und den unausgeschöpften Therapieoptionen als nicht zu beanstanden. In Bezug auf das chronische Schmerzsyndrom führte die beigezogene Sachverständige aus, dass dieses durch die vorliegenden psychiatrischen Erkrankungen verstärkt werde, wobei allerdings unter adäquater Therapie eine Verbesserung der Beschwerdesymptomatik möglich wäre. Die Therapieoptionen, etwa in Form einer Psychotherapie sowie einer Optimierung der psychopharmakologischen Medikation, würden sich jedoch unausgeschöpft zeigen. Der Beschwerdeführer legte im gesamten Verfahren keine Befunde vor, die dem Gutachtensergebnis widersprechen würden. Insbesondere nimmt der Beschwerdeführer keine dauerhafte Therapie und Medikation, die eine höhere Einschätzung verlangen würde, in Anspruch. Auch eine Optimierung der psychopharmakologischen Medikation oder die Absolvierung einer Psychotherapie ist weder durch entsprechende Befunde belegt, noch wurde dies vom Beschwerdeführer überhaupt behauptet. Auch die Einschätzung der Leiden 4 („Geringgradige Schwerhörigkeit beidseits“) und 5 („Ohrgeräusche (Tinnitus) leichten bis mittleren Grades“) durch die beigezogene Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Im Übrigen monierte der Beschwerdeführer die Einschätzung dieser Leiden weder im Rahmen der Beschwerde noch im Rahmen des Vorlageantrages. Soweit der Beschwerdeführer im ersten Verfahrensgang einwendete, dass in Bezug auf sein Hörvermögen im vorgelegten hals-, nasen-, ohrenfachärztlichen Gutachten vom 04.09.2017 ein Grad der Behinderung von 15% festgestellt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass diese Einschätzung nicht auf Grundlage der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung erfolgte. Hingegen basieren die nunmehrigen Einschätzungen der gegenständlichen Leiden auf den Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung und entsprechen dem objektivierten Ausmaß des Hörverlustes bzw. der Ausprägung der Funktionseinschränkung und sind aus diesem Grund nicht zu beanstanden. Ebenso ist die Einschätzung des im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2020 ebenfalls neu aufgenommenen Leidens 6, „Polyneuropathiesyndrom“, durch die beigezogene Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin unter die Positionsnummer 04.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, welche Polyneuropathien mit sensiblen und motorischen Ausfällen leichten Grades betrifft, rechtsrichtig und nicht zu beanstanden. Auch die Zuordnung des Leidens zum unteren Rahmensatz dieser Positionsnummer mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 10 v.H. ist im Hinblick auf die festgestellten sensiblen Störungen ohne motorisches Defizit nachvollziehbar und korrekt. Insofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf einen Befund einer näher genannten Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 10.03.2021 verweist, aus dem sich Hinweise für eine mittelschwere axonale Neuropathie in den Beinen ergeben würden, ist anzumerken, dass das Vorliegen einer mittelschweren axonalen Neuropathie im gegenständlichen Befund schlussendlich nicht verifiziert wurde und keine – über einen „Hinweis“ hinausgehende – Diagnose einer mittelschweren Ausprägung der Neuropathie gestellt wurde. Der im gegenständlichen Befund ersichtliche neurologische Status belegt insbesondere (lediglich) Sensibilitätsstörungen im Vorfuß- und Zehenbereich, allerdings keine maßgeblichen motorischen Ausfallserscheinungen. Auch im Zuge der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.03.2021 konnten zwar Dysästhesien an den Füßen beidseits festgestellt werden, allerdings ohne motorische Ausfallserscheinungen. Der gegenständlich vorgelegte Befund ist aus diesem Grund nicht dazu geeignet, dass eingeholte Sachverständigengutachten zu entkräften bzw. höhergradige sensible oder motorische Ausfallserscheinungen zu belegen. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 01.09.2021 ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht. Die beigezogene Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin führte in diesem Zusammenhang nachvollziehbar aus, dass das führende Leiden 1 weder durch die Leiden 2 und 3 erhöht wird, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt, noch durch die Leiden 4 bis 6, da diese von untergeordneter Relevanz sind, weshalb der Gesamtgrad der Behinderung insgesamt mit 30 v.H. anzunehmen ist. In Bezug auf die Einwendungen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Beschwerde, dass das Zusammenwirken der Leiden laut den vorgelegten fachärztlichen Befunden einer näher genannten Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 10.03.2021 und eines näher genannten Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 03.03.2021 aus neurologischer Sicht zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 60% und aus orthopädischer Sicht zu einer Teilinvalidität ebenfalls von 60% führen würde, ist anzumerken, dass die Einschätzung der bestehenden Leiden in den eingewandten Befunden nicht auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung erfolgt ist. Im Übrigen entbehren die vorliegenden Befunde auch jeglicher Erklärung, aufgrund welcher Erwägungen ein Gesamtgrad der Behinderung bzw. eine Teilinvalidität von 60% angenommen wurde, und sind die Befunde aus diesem Grund insgesamt nicht schlüssig. In Gesamtbetrachtung kommt daher den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden vom 10.03.2021 und vom 03.03.2021 nicht jener Beweiswert zu, wie dem von der belangten Behörde eingeholten – auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und einer Statuserhebung sowie nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung erstellten – schlüssigen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin, die in ihrem Gutachten nachvollziehbar darlegte, dass die Leiden 2-6 keine Auswirkungen auf den Gesamtgrad der Behinderung haben.Das medizinische Sachverständigengutachten vom 01.09.2021 ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht. Die beigezogene Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin führte in diesem Zusammenhang nachvollziehbar aus, dass das führende Leiden 1 weder durch die Leiden 2 und 3 erhöht wird, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt, noch durch die Leiden 4 bis 6, da diese von untergeordneter Relevanz sind, weshalb der Gesamtgrad der Behinderung insgesamt mit 30 v.H. anzunehmen ist. In Bezug auf die Einwendungen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Beschwerde, dass das Zusammenwirken der Leiden laut den vorgelegten fachärztlichen Befunden einer näher genannten Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 10.03.2021 und eines näher genannten Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 03.03.2021 aus neurologischer Sicht zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 60% und aus orthopädischer Sicht zu einer Teilinvalidität ebenfalls von 60% führen würde, ist anzumerken, dass die Einschätzung der bestehenden Leiden in den eingewandten Befunden nicht auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung erfolgt ist. Im Übrigen entbehren die vorliegenden Befunde auch jeglicher Erklärung, aufgrund welcher Erwägungen ein Gesamtgrad der Behinderung bzw. eine Teilinvalidität von 60% angenommen wurde, und sind die Befunde aus diesem Grund insgesamt nicht schlüssig. In Gesamtbetrachtung kommt daher den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden vom 10.03.2021 und vom 03.03.2021 nicht jener Beweiswert zu, wie dem von der belangten Behörde eingeholten – auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und einer Statuserhebung sowie nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung erstellten – schlüssigen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin, die in ihrem Gutachten nachvollziehbar darlegte, dass die Leiden 2-6 keine Auswirkungen auf den Gesamtgrad der Behinderung haben. Insoweit in der Beschwerde eine Beanstandung der am 22.03.2021 durchgeführten Untersuchung des Beschwerdeführers zum Ausdruck gebracht wird, als ausgeführt wird, dass die Untersuchung lediglich etwa zehn Minuten gedauert habe und er sich auch nicht ausziehen habe müssen, so ist festzuhalten, dass sich aus dem medizinischen Sachverständigengutachten vom 19.04.2021 keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen lassen, dass beim Beschwerdeführer keine fachgerechte bzw. eine zu nicht zutreffenden Untersuchungsergebnissen führende Untersuchung durchgeführt worden wäre. Laut dem vorliegenden Gutachten hat die Untersuchung im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers tatsächlich 20 Minuten gedauert. Im Übrigen brachte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch gar nicht vor, dass der im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobene Fachstatus unrichtig sei bzw. führte er nicht aus, inwiefern dadurch die vorgenommenen Einschätzungen der bestehenden Leiden inkorrekt seien. In diesem Zusammenhang geht auch der Einwand des Beschwerdeführers bezüglich einer allfälligen „Befangenheit“ der beigezogenen Gutachterin aufgrund ihres Dienstverhältnisses zum Sozialministerium ins Leere. Im Vergleich zu dem im ersten Verfahrensgang eingeholten Gutachten aus dem Jahr 2020, welches die Gesamtbeurteilung aus dem Jahr 2019 vollinhaltlich bestätigte, wurden somit insgesamt die Leiden 3 („Alkoholabhängigkeit, Angst- und Panikstörung, chronisches Schmerzsyndrom“) und 6 („Polyneuropathiesyndrom“) neu aufgenommen und erstmals eingeschätzt. Die übrigen Leiden des Vorgutachtens, die Leiden 1, 2, 4 und 5 des nunmehrigen Gutachtens, wurden unverändert eingeschätzt. Der Grad der Behinderung beträgt wie im Vorgutachten 30 v.H. Zu den Ausführungen in der Beschwerde bezüglich der Vornahme der Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. Die dokumentierten Funktionseinschränkungen sind in Zusammenschau mit dem im Rahmen der medizinischen persönlichen Untersuchung erhobenen Status somit vollumfänglich – soweit ein einschätzungsrelevantes Leiden vorliegt – berücksichtigt worden. Aufgrund des festgestellten Ausmaßes der Funktionseinschränkungen war zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung nicht möglich. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen seiner Beschwerde bzw. seines Vorlageantrages auch keine weiteren Beweismittel vor, die dem Gutachtensergebnis widersprechen würden. Der Beschwerdeführer ist dem gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten daher auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist dem gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten daher auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen somit in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 01.09.2021, welches das Vorgutachten vom 19.04.2021 im Ergebnis vollinhaltlich bestätigt. Dieses Gutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: „§ 40.

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder ...
  4. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. ... § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … § 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ § 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der geltenden Fassung:Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, lautet in der geltenden Fassung: "Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine." Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 01.06.2021 bzw. mit der Beschwerdevorentscheidung vom 15.09.2021 der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit nicht die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass bzw. für die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 01.06.2021 bzw. mit der Beschwerdevorentscheidung vom 15.09.2021 der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit nicht die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass bzw. für die Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Wie oben unter Punkt II.
  1. ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 01.09.2021 zu Grunde gelegt, worin sie ihr Vorgutachten vom 19.04.2021 im Ergebnis vollinhaltlich bestätigt und wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 30 v.H. beträgt. Die Gesundheitsschädigungen wurden im eingeholten Gutachten auch nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft; diesbezüglich wird auch auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen. Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwendungen waren nicht geeignet, das vorliegende Gutachten zu entkräften und wurden diesbezüglich vom Beschwerdeführer keine Beweismittel vorgelegt, die geeignet wären, dem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  2. ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 01.09.2021 zu Grunde gelegt, worin sie ihr Vorgutachten vom 19.04.2021 im Ergebnis vollinhaltlich bestätigt und wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 30 v.H. beträgt. Die Gesundheitsschädigungen wurden im eingeholten Gutachten auch nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft; diesbezüglich wird auch auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen. Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwendungen waren nicht geeignet, das vorliegende Gutachten zu entkräften und wurden diesbezüglich vom Beschwerdeführer keine Beweismittel vorgelegt, die geeignet wären, dem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 01.09.2021 ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 01.09.2021 ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht. Beim Beschwerdeführer liegt daher aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer ist schließlich darauf hinzuweisen, dass für das Verfahren nach § 46 BBG eine Neuerungsbeschränkung besteht, wonach im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen; vgl. zur Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 14.12.2021, G 225/2021-
  3. Der Beschwerdeführer ist schließlich darauf hinzuweisen, dass für das Verfahren nach Paragraph 46, BBG eine Neuerungsbeschränkung besteht, wonach im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen; vergleiche zur Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 14.12.2021, G 225/2021-
  4. Bei einer befundmäßig objektivierten offenkundigen Verschlechterung des Leidenszustandes kommt jedoch eine neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht.Bei einer befundmäßig objektivierten offenkundigen Verschlechterung des Leidenszustandes kommt jedoch eine neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung vom 15.09.2021 zu bestätigen. Abschließend ist der Vollständigkeit halber noch darauf hinzuweisen, dass gemäß § 29b Abs. 1 StVO lediglich Inhabern oder Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ auf Antrag ein Parkausweis auszufolgen ist. Da im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, kann die – nachgelagerte – Prüfung der Voraussetzungen für die Ausstellung des von der Beschwerdeführerin beantragten Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis für Menschen mit Behinderung) unterbleiben.Abschließend ist der Vollständigkeit halber noch darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO lediglich Inhabern oder Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ auf Antrag ein Parkausweis auszufolgen ist. Da im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, kann die – nachgelagerte – Prüfung der Voraussetzungen für die Ausstellung des von der Beschwerdeführerin beantragten Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis für Menschen mit Behinderung) unterbleiben. Im gegenständlichen Fall wurde die Frage des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus weder von der belangten Behörde noch vom Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung beantragt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).Im gegenständlichen Fall wurde die Frage des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus weder von der belangten Behörde noch vom Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung beantragt vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird vergleiche dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W133.2230464.2.00

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