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{'item': 'W133 2241370-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2022 GeschäftszahlW133 2241370-1 SpruchW133 2241369-1/9E, W133 2241369-1/9E W133 2241370-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerden von XXXX , geboren am XXXX , gegen Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerden von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen

  1. den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 09.03.2021, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), sowie
  2. den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 26.03.2021, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt: A) Beide Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG in beiden Fällen nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG in beiden Fällen nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als „belangte Behörde“ bezeichnet), vom 17.07.2015 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 16.06.2015 mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 von Hundert (v.H.) dem Kreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 BEinstG angehört. Dies erfolgte unter Zugrundelegung eines allgemeinmedizinischen Aktengutachtens vom 07.07.2015, in dem die Funktionseinschränkung der LeidenspositionMit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als „belangte Behörde“ bezeichnet), vom 17.07.2015 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 16.06.2015 mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 von Hundert (v.H.) dem Kreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 BEinstG angehört. Dies erfolgte unter Zugrundelegung eines allgemeinmedizinischen Aktengutachtens vom 07.07.2015, in dem die Funktionseinschränkung der Leidensposition Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Malignome, Zustand nach Brustkrebs rechts 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da die anhaltenden Schlafstörungen, Fatigue, eingeschränkte Beweglichkeit des rechten Armes und des rechten Schultergelenkes mit konsekutiv verkürztem Brustmuskel, Narbenschmerzen im Bereich der Brust sowie im Bereich der Port-A-Cath Narbe, schmerzhafte Nägel und Nagelablösungen, rezidiv. Gleichgewichtsstörungen, Gewichtsverlust, in dieser Position mitberücksichtigt ist. 13.01.03 70 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. eingeschätzt wurde. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde der Beschwerdeführerin als zumutbar erachtet. Eine Nachuntersuchung wurde aufgrund des Ablaufes der Heilungsbewährung für Februar 2020 empfohlen. Am 10.08.2015 stellte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 70 v.H. aus. Im Jahr 2019 erfolgte aufgrund eines Antrages der Beschwerdeführerin auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass eine medizinische Neubegutachtung (allgemeinmedizinisches Aktengutachten vom 21.02.2019), in der die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Akute lymphatische Leukämie 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da Zustand nach allogener Blutstammzelltransplantation 09/2018, sowie erhöhte Infektanfälligkeit für Viren, Pilze und Parasiten.2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da Zustand nach allogener Blutstammzelltransplantation 09 aus 2018,, sowie erhöhte Infektanfälligkeit für Viren, Pilze und Parasiten. 10.03.06 70 2 Zustand nach Brustkrebs rechts- operativ entfernt unterer Rahmensatz, da kein Fortschreiten der Grunderkrankung. 13.01.03 50 zugeordnet wurden und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 80 v.H. eingeschätzt wurde. Begründend führte die Gutachterin aus, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 2, welches ein schwerwiegendes Zusatzleiden darstelle, um eine Stufe erhöht werde. Durch das Hinzukommen des Leidens 1 sowie der Absenkung des Leidens 2 werde der Gesamtgrad der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten insgesamt um eine Stufe angehoben. Außerdem sei der Beschwerdeführerin aufgrund des erheblichen Immundefizites bei Zustand nach allogener Blutstammzelltransplantation die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Eine Nachuntersuchung wurde für September 2020 empfohlen, da eine Besserung möglich und eine Überprüfung der Zusatzeintragung nötig sei. Daraufhin wurde der Beschwerdeführerin ein bis 31.12.2020 befristeter Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 80 v.H. sowie den Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ und „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ ausgestellt. Zudem verfügte die Beschwerdeführerin über einen bis 31.12.2020 befristeten Ausweis gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (Parkausweis für Menschen mit Behinderung).Daraufhin wurde der Beschwerdeführerin ein bis 31.12.2020 befristeter Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 80 v.H. sowie den Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ und „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ ausgestellt. Zudem verfügte die Beschwerdeführerin über einen bis 31.12.2020 befristeten Ausweis gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (Parkausweis für Menschen mit Behinderung). Unter Zugrundelegung des allgemeinmedizinischen Aktengutachtens vom 21.02.2019 setzte die belangte Behörde mit Bescheid vom 02.12.2019 von Amts wegen den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin nach dem Behinderteneinstellungsgesetz neu fest. Der Grad der Behinderung betrug ab 20.02.2019 80 v.H. Aufgrund des nahenden Ablaufes ihres befristeten Behindertenpasses stellte die Beschwerdeführerin am 20.10.2020 die nunmehr gegenständlichen Anträge auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten bzw. auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass. Den Anträgen legte sie ein umfangreiches Konvolut an medizinischen Unterlagen, Aufstellungen über die aktuellen Beeinträchtigungen und Medikamente, eine Kopie ihres befristeten Parkausweises gemäß § 29b StVO sowie einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 30.07.2019 betreffend die Zuerkennung des Pflegegeldes der Stufe 1 bei.Aufgrund des nahenden Ablaufes ihres befristeten Behindertenpasses stellte die Beschwerdeführerin am 20.10.2020 die nunmehr gegenständlichen Anträge auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten bzw. auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass. Den Anträgen legte sie ein umfangreiches Konvolut an medizinischen Unterlagen, Aufstellungen über die aktuellen Beeinträchtigungen und Medikamente, eine Kopie ihres befristeten Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO sowie einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 30.07.2019 betreffend die Zuerkennung des Pflegegeldes der Stufe 1 bei. Die belangte Behörde holte daraufhin Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 18.01.2021, Allgemeinmedizin vom 20.01.2021 und eine, diese beiden Gutachten zusammenfassende Gesamtbeurteilung des beigezogenen Allgemeinmediziners vom 30.01.2021 ein. Im eingeholten Gutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 18.01.2021 wurde auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und Darstellung der Statuserhebung für diese Fachrichtung die Funktionseinschränkung der Leidensposition Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Geringgradige Schwerhörigkeit linksseits im Rahmen einer Otosklerose linksseits Tabelle Z1/K2, oberer RSW, da die mittleren Frequenzen links betroffen. 12.02.01 10 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 10 v.H. eingeschätzt. Die Beschwerdeführerin sei außerdem zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde der Beschwerdeführerin als zumutbar erachtet. Im eingeholten Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 20.01.2021 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 akute myeloische Leukämie Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da nach Blutstammzelltransplantation 9/2018 in Remission – inkludiert auch Begleitdepressio/BelastungsstörungHeranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da nach Blutstammzelltransplantation 9 aus 2018, in Remission – inkludiert auch Begleitdepressio/Belastungsstörung 10.03.06 50 2 Postzosterneuralgie Th1+2 rechts Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da opioidhaltige Analgetika, jedoch keine neurologischen Defizite fassbar. 04.11.02 30 3 Zustand nach Mammakarzinom rechts 2014 Heranziehung dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mehr als 5 Jahre nach Teilresektion rezidivfrei 13.01.02 20 4 Milde Einschränkung der Linksventrikelfunktion g.z. Fixer Rahmensatz 05.01.02 20 5 Hypothyreose Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da durch Schilddrüsenmedikation kompensiert 09.01.01 10 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. eingeschätzt. Begründend führte der Gutachter aus, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht werde, da ein ungünstiges Zusammenwirken gegeben sei, die Leiden 3-5 hingegen mangels maßgeblicher ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöhen würden. Im Vergleich zum Vorgutachten sei in Bezug auf die Leiden 1 und 3 eine Besserung eingetreten, woraus eine Absenkung des Gesamtgrades der Behinderung resultiere, und die Leiden 2, 4 und 5 seien erstmals berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin sei zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet. Zudem sei der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar, da weder ein maßgeblich herabgesetzter Allgemein- und Ernährungszustand, noch eine maßgebliche Einschränkung des Gangbilds und der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit sowie eine damit einhergehende Mobilitätseinschränkung vorliege, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren würde. Nach Remission durch eine vor mehr als zwei Jahren erfolgte Stammzellentransplantation im Rahmen einer onkologischen Grunderkrankung resultiere auch keine anhaltende Funktionseinschränkung im Sinne einer schweren Erkrankung des Immunsystems. Eine Nachuntersuchung wurde aufgrund der fünfjährigen Heilungsbewährung für September 2023 empfohlen. In der Gesamtbeurteilung des Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.01.2021 wurden auf Grundlage der Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 18.01.2021 und Allgemeinmedizin vom 20.01.2021 die Funktionseinschränkungen zusammengefasst den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 akute myeloische Leukämie Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da nach Blutstammzelltransplantation 9/2018 in Remission – inkludiert auch Begleitdepressio/BelastungsstörungHeranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da nach Blutstammzelltransplantation 9 aus 2018, in Remission – inkludiert auch Begleitdepressio/Belastungsstörung 10.03.06 50 2 Postzosterneuralgie Th1+2 rechts Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da opioidhaltige Analgetika, jedoch keine neurologischen Defizite fassbar. 04.11.02 30 3 Zustand nach Mammakarzinom rechts 2014 Heranziehung dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mehr als 5 Jahre nach Teilresektion rezidivfrei 13.01.02 20 4 Milde Einschränkung der Linksventrikelfunktion g.z. Fixer Rahmensatz 05.01.02 20 5 Geringgradige Schwerhörigkeit linksseits im Rahmen einer Otosklerose linksseits Tabelle Z1/K2, oberer RSW, da die mittleren Frequenzen links betroffen. 12.02.01 10 6 Hypothyreose Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da durch Schilddrüsenmedikation kompensiert 09.01.01 10 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. eingeschätzt. Begründend führte der Gutachter aus, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht werde, da ein ungünstiges Zusammenwirken gegeben sei, die Leiden 3-6 hingegen mangels maßgeblicher ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöhen würden. Im Vergleich zum Vorgutachten sei in Bezug auf die Leiden 1 und 3 eine Besserung eingetreten, woraus eine Absenkung des Gesamtgrades der Behinderung resultiere, und die Leiden 2 und 4-6 seien erstmals berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin sei zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet. Zudem sei der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar, da weder ein maßgeblich herabgesetzter Allgemein- und Ernährungszustand noch eine maßgebliche Einschränkung des Gangbilds und der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit sowie eine damit einhergehende Mobilitätseinschränkung vorliege, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren würde. Nach Remission durch eine vor mehr als zwei Jahren erfolgte Stammzellentransplantation im Rahmen einer onkologischen Grunderkrankung resultiere auch keine anhaltende Funktionseinschränkung im Sinne einer schweren Erkrankung des Immunsystems. Eine Nachuntersuchung wurde aufgrund der fünfjährigen Heilungsbewährung für September 2023 empfohlen. Mit Schreiben vom 05.02.2021 (BEinstG-Verfahren) und 19.02.2021 (BBG-Verfahren) räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Die eingeholten Gutachten vom 18.01.2021 (HNO), 20.01.2021 (Allgemeinmedizin) und 30.01.2021 (Gesamtbeurteilung) wurden der Beschwerdeführerin zusammen mit diesen Schreiben übermittelt.Mit Schreiben vom 05.02.2021 (BEinstG-Verfahren) und 19.02.2021 (BBG-Verfahren) räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Die eingeholten Gutachten vom 18.01.2021 (HNO), 20.01.2021 (Allgemeinmedizin) und 30.01.2021 (Gesamtbeurteilung) wurden der Beschwerdeführerin zusammen mit diesen Schreiben übermittelt. Mit Schreiben vom 25.02.2021 brachte die Beschwerdeführerin im Verfahren nach den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes eine Stellungnahme ein, in der sie sich in erster Linie gegen die Beurteilung des Gutachters, dass der Gesamtgrad der Behinderung durch die Leiden 3-6 nicht erhöht werde, wendete. Die akute myeloische Leukämie sei eine Sekundärerkrankung, die durch die Chemotherapie bzw. die Bestrahlung des Brustkrebses ausgelöst worden sei. Geschwächt durch die erste Krebserkrankung falle es ihr auch schwer, die Neben- und Nachwirkungen der Leukämie zu überwinden. Es liege daher eine wechselseitige Leidensbeeinflussung vor, wobei auch die Argumentation, dass innerhalb von fünf Jahren kein Rezidiv aufgetreten sei, aufgrund der schweren Folgeerkrankung nur bedingt korrekt sei. Zudem stehe die im Rahmen der Chemotherapie aufgetretene Herzinsuffizienz einer Steigerung der körperlichen Fitness entgegen und die Lunge sei seit einer Verletzung anfälliger. Weiters leide die Beschwerdeführerin an einer massiven Eisenüberladung, an erhöhten Cholesterinwerten (eine medikamentöse Behandlung sei empfohlen), an einer starken Fatigue, an starker wiederkehrender Übelkeit, an einer axialen Hiatushernie sowie an einer leichten chronischen Gastritis; auch eine Zahnsanierung sei notwendig. In Bezug auf das Leiden 2 führte die Beschwerdeführerin aus, dass davon die rechte Brust bis hin zum rechten hinteren Oberarm betroffen sei und sie aufgrund der starken Schmerzen im Arm sehr eingeschränkt sei. In Folge der Übelkeit sowie der Zoster-Neuralgie sei sie auch nicht arbeitsfähig. Schließlich wies die Beschwerdeführerin noch darauf hin, dass im Anschluss an die Transplantation – in Bezug auf medikamentöse Behandlungen, eine mehrmonatige Immunsuppression sowie die kurzfristige Einnahme des Medikamentes „Rydapt“ – keineswegs eine „Therapiefreiheit“ vorgelegen sei und ersuchte um Erklärung, warum der Grad der Behinderung in Folge der ersten Krebserkrankung eine Befristung von fünf Jahren, in Folge der zweiten Krebserkrankung hingegen lediglich eine Befristung von zwei Jahren erhalten habe. Am selben Tag brachte die Beschwerdeführerin auch im Verfahren auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes eine Stellungnahme ein, in der sie die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel monierte. Diesbezüglich führte sie – unter Hinweis auf bereits vorliegende Befunde – aus, dass seit der Stammzellentransplantation eine stark erhöhte Infektanfälligkeit bestehe. Jeder Kontakt mit Viren löse eine starke Reaktion aus, weshalb sie regelmäßig Fieberschübe habe. Daher müsse sie auch das Medikament „Viropel 500“ einnehmen, wobei die zwischenzeitliche Absetzung diverse grippale Infekte zur Folge gehabt habe. Zudem müssten nach einer Stammzellentransplantation alle Grundimmunisierungen neu durchgeführt werden, wobei jede Impfung mit einer vorübergehenden Schwächung des Immunsystems einhergehe und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel daher eine massive Gefährdung darstelle. Den Stellungnahmen wurden – neben bereits vorliegenden Unterlagen – ein allgemeiner Laborbefund vom 16.02.2021, ein internistischer Arztbrief vom 08.02.2021 sowie eine Ambulanzkartei mit einem Nachtrag vom 22.02.2021 beigelegt. Aufgrund der eingebrachten Stellungnahme holte die belangte Behörde – im Verfahren nach den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes – eine ergänzende Stellungnahme jenes Arztes für Allgemeinmedizin, welcher das Gutachten vom 20.01.2021 und die Gesamtbeurteilung vom 30.01.2021 erstellt hatte, vom 04.03.2021 ein. Der beigezogene Gutachter führte darin aus, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Leiden unter Beachtung der vorgelegten Befunde zur Kenntnis genommen und einer richtsatzgemäßen Einschätzung unterzogen worden seien. Die der Stellungnahme beigelegten Befunde seien überwiegend bereits bei der Untersuchung vorgelegen und würden im Wesentlichen die getroffenen Einstufungen bestätigen. Eine koronare Herzkrankheit sei ausgeschlossen worden, ein einschätzungsrelevantes Lungenleiden sei nicht dokumentiert und eine Hyperlipidämie stelle einen Risikofaktor ohne eigenständigen Grad der Behinderung dar. Im Übrigen sei das Mammakarzinom nach Ablauf der Heilungsbewährung ohne Rezidiv niedriger einzustufen gewesen und auch die akute lymphatische Leukämie in Remission sei anhand der aktuellen Befunde eingestuft worden. Eine maßgebliche ungünstige Wechselwirkung mit dem blanden Zustand nach Mammakarzinom, einer milden Einschränkung der Linksventrikelfunktion, einer geringen Schwerhörigkeit und einer substituierten Hypothyreose bestehe allerdings nicht. Insgesamt ergebe sich keine Änderung des Gutachtens. Auch im Verfahren nach den Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes wurde jener Arzt für Allgemeinmedizin, welcher das Gutachten vom 20.01.2021 und die Gesamtbeurteilung vom 30.01.2021 erstellt hatte, ergänzend befasst. In seiner Stellungnahme vom 24.03.2021 führte der beigezogene Gutachter aus, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Leiden unter Beachtung der vorgelegten Befunde zur Kenntnis genommen und entsprechend den Funktionseinschränkungen einer Einschätzung nach der Einschätzungsverordnung unterzogen worden seien; Palpitationen und ein erhöhter Ferritinwert würden allerdings keinen Grad der Behinderung erreichen. In Bezug auf die vorgebrachte erhöhte Infektanfälligkeit legte der Gutachter dar, dass es bei einer Chemo- oder Strahlentherapie bzw. nach einer Knochenmarkstransplantation im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zwar zu einem tageweisen Absinken der Abwehrkraft komme, daraus allerdings keine anhaltende Funktionseinschränkung, insbesondere zwei Jahre nach Remission, resultiere, weshalb sich insgesamt keine Änderung des Gutachtens ergebe. Mit dem nunmehr erstangefochtenen Bescheid vom 09.03.2021 setzte die belangte Behörde den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin nach dem Behinderteneinstellungsgesetz ab 18.01.2021 auf 60 v.H. herab. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die ärztliche Begutachtung, wonach der Grad der Behinderung 60 v.H. betrage. Die eingeholten Gutachten vom 18.01.2021 (HNO), 20.01.2021 (Allgemeinmedizin) und 30.01.2021 (Gesamtbeurteilung) sowie die ergänzende Stellungnahme vom 04.03.2021 wurden der Beschwerdeführerin als Beilagen übermittelt. Mit dem nunmehr zweitangefochtenen Bescheid vom 26.03.2021 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das eingeholte Gutachten, wonach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden, sowie auf die ergänzende Stellungnahme des ärztlichen Sachverständigen. Die ergänzende Stellungnahme vom 24.03.2021 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage übermittelt. Im Übrigen merkte die belangte Behörde an, dass ein Ausweis gemäß § 29b StVO (Parkausweis für Menschen mit Behinderung) mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung nicht ausgestellt werden könne.Mit dem nunmehr zweitangefochtenen Bescheid vom 26.03.2021 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das eingeholte Gutachten, wonach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden, sowie auf die ergänzende Stellungnahme des ärztlichen Sachverständigen. Die ergänzende Stellungnahme vom 24.03.2021 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage übermittelt. Im Übrigen merkte die belangte Behörde an, dass ein Ausweis gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis für Menschen mit Behinderung) mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung nicht ausgestellt werden könne. Ebenfalls am 26.03.2021 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen bis 31.12.2023 befristeten Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 v.H. sowie der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“. Gegen die beiden vorgenannten Bescheide erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.04.2021, eingelangt am 07.04.2021, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wendet sie sich in erster Linie gegen die durchgeführte persönliche Untersuchung. Sie habe die gegenständlichen Anträge aufgrund des Ablaufes der Befristungen gestellt, wobei sie mehrere ärztliche Schreiben beigelegt habe, die die Notwendigkeit der Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ bestätigen würden. Der beigezogene Gutachter habe allerdings ihre mitgebrachten Unterlagen größtenteils ignoriert, sie bei der Beschreibung ihres gesundheitlichen Zustandes unterbrochen und ihr offensichtlich nicht zugehört. Auch ihre eingebrachten Stellungnahmen seien wiederum von demselben Gutachter behandelt worden, welcher – wenig überraschend – an seiner Einschätzung festgehalten habe. Die Beschwerdeführerin ersuche nunmehr um die Prüfung durch unvoreingenommene Fachärzte sowie um die Einbeziehung ihrer behandelnden Ärzte. Dies insbesondere, da die Befristung des Grades ihrer Behinderung nach der zweiten Krebserkrankung auf lediglich zwei Jahre unverhältnismäßig sei und die erste Krebserkrankung aufgrund der nach wie vor aufgebrauchten Kraftreserven sehr wohl leidenserhöhend (im Sinne einer Addition) sei. Der herangezogene Gutachter habe zudem für sämtliche Funktionseinschränkungen den jeweils untersten Rahmensatz herangezogen und in Bezug auf die Einstufung des Leidens 2 vermerkt, dass keine neurologischen Defizite vorliegen würden, was den Befunden widerspreche. Außerdem habe der Gutachter die vorgelegten Befunde der behandelnden Ärzte, welche ein immunologisches Defizit belegen würden (insbesondere Ausbruch einer Gürtelrose), ignoriert sowie keinerlei Rücksprache mit den behandelnden Ärzten gehalten. Den beantragten Parkausweis benötige die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Arzttermine, Labortermine und Therapien noch zumindest für ein Jahr. Den Beschwerden wurden die eingebrachten Stellungnahmen zum Parteiengehör, eine Auflistung der gesundheitlichen Einschränkungen sowie bereits vorliegende medizinische Befunde beigelegt. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 13.04.2021 die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten zur Entscheidung vor. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin mit der Zusatzqualifikation Orthopädie unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung sowie der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vom 24.11.2021 eingeholt. In diesem Gutachten wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und umfassender Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Akute myeloische Leukämie Unterer Rahmensatz, da nach Blutstammzelltransplantation 9/2018 in Remission, keine laufende Therapie.Unterer Rahmensatz, da nach Blutstammzelltransplantation 9 aus 2018, in Remission, keine laufende Therapie. 10.03.06 50 2 Postzosterneuralgie Th1/2 rechts Oberer Rahmensatz, da Ansprechen auf opioidhaltige Dauermedikation, jedoch keine ausreichende vollständige Schmerzkupierung. Inkludiert Begleitdepression/ Belastungsstörung. 04.11.02 40 3 Zustand nach Mammakarzinom rechts 2014 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Zustand nach Teilresektion, rezidivfrei nach abgelaufener fünfjähriger Heilungsbewährung und keine maßgeblichen Funktionseinschränkungen. 13.01.02 20 4 Geringgradige Schwerhörigkeit linksseits im Rahmen einer Otosklerose linksseits Tabelle Zeile 1 Kolonne 2 Oberer Rahmensatz, da die mittleren Frequenzen links betroffen. 12.02.01 10 5 Hypothyreose Unterer Rahmensatz, da durch Schilddrüsenmedikation kompensiert. 09.01.01 10 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. eingeschätzt. Begründend führte die Gutachterin aus, dass das Leiden 1 durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht werde, da ein ungünstiges Zusammenwirken vorliege, die übrigen Leiden hingegen mangels maßgeblicher ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung zu keiner weiteren Erhöhung führen würden. Der Gesamtgrad der Behinderung sei ab Jänner 2021 anzunehmen, da zu diesem Zeitpunkt eine klinische Untersuchung durchgeführt worden sei, welche für die Einstufung der jeweiligen Leiden relevant sei. Das Vorgutachten aus dem Jahr 2019 sei im Rahmen der laufenden Therapie erstellt worden, weshalb eine höhere Einstufung vorzunehmen gewesen sei. Zwischenzeitlich sei es allerdings zu einer Verbesserung/Stabilisierung des Leidens 1 gekommen und auch der Zustand nach Brustkrebs sei nach Ablauf der Heilungsbewährung neu einzustufen. Im Vergleich zur Gesamtbeurteilung vom 30.01.2021 werde das Leiden 2 um eine Stufe angehoben, da keine vollständige Schmerzkupierung erreicht werden könne, die Begleitdepression/Belastungsstörung werde nunmehr im Leiden 2 mitberücksichtigt und das Leiden 4 entfalle im aktuellen Gutachten, da dieses nicht mehr durch aktuelle Befunde belegt und eine Besserung dokumentiert sei. Insgesamt ergebe sich daraus allerdings keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung. Außerdem sei die Beschwerdeführerin zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet. Zudem führte die beigezogene Gutachterin mit eingehender Begründung aus, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Es würden weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vorliegen. Insbesondere sei eine unauffällige Herzfunktion dokumentiert und eine Lungenfunktionseinschränkung sei nicht objektiviert. Darüber hinaus führe weder das Leiden 2 noch die Begleitdepression zu einer erheblichen Einschränkung. Es liege auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor, da aus den durchgeführten Behandlungen (Chemo- und Strahlentherapie, Knochenmarks-transplantation) keine anhaltende Funktionseinschränkung resultiere und eine solche auch nicht durch Befunde belegt sei. Die festgestellten Leidenszustände würden zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der Gesamtmobilität oder der körperlichen Belastbarkeit führen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei auch nicht durch allfällige Schmerzzustände erheblich erschwert, da die Postzosterneuralgie rechts medikamentös beherrschbar sei. Zudem sei eine multimodale Rehabilitation zumutbar und möglich. Das Zurücklegen einer Wegstrecke von etwa 300-400 Metern, das Überwinden von Niveauunterschieden sowie das Anhalten seien möglich. Im Rahmen des Gutachtens setzte sich die beigezogene Gutachterin auch umfassend mit den jeweiligen Einwendungen der Beschwerdeführerin auseinander. Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde und der nunmehrigen Begutachtung neu vorgelegten Befunde würden darüber hinaus zu keiner abweichenden Beurteilung führen. Eine Nachuntersuchung wurde aufgrund des Ablaufes der fünfjährigen Heilungsbewährung für September 2023 empfohlen. Mit Schreiben vom 02.12.2021, der Beschwerdeführerin zugestellt am 06.12.2021, informierte das Bundesverwaltungsgericht die Parteien des Verfahrens über das Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zum eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, das gemeinsam mit diesem Schreiben übermittelt wurde, eine Stellungnahme abzugeben. Die Parteien des Verfahrens wurden in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, sollten sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Die Parteien des Verfahrens wurden weiters darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert. Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde erstatteten bis zum heutigen Tag eine Stellungnahme. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 24.11.2021 wurde von den Parteien des Verfahrens daher nicht bestritten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin gehört seit 16.06.2015 dem Kreis der begünstigten Behinderten mit einem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von zunächst 70 v.H. an. Ab 20.02.2019 betrug der Gesamtgrad der Behinderung 80 v.H. Zudem war die Beschwerdeführerin ab 10.08.2015 zunächst Inhaberin eines befristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 70 v.H. Anschließend wurde der Beschwerdeführerin am 08.02.2019 ein bis 31.12.2020 befristeter Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 80 v.H. sowie den Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ und „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ ausgestellt. Zudem war die Beschwerdeführerin Inhaberin eines bis 31.12.2020 befristeten Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (Parkausweis für Menschen mit Behinderung). Zudem war die Beschwerdeführerin ab 10.08.2015 zunächst Inhaberin eines befristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 70 v.H. Anschließend wurde der Beschwerdeführerin am 08.02.2019 ein bis 31.12.2020 befristeter Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 80 v.H. sowie den Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ und „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ ausgestellt. Zudem war die Beschwerdeführerin Inhaberin eines bis 31.12.2020 befristeten Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (Parkausweis für Menschen mit Behinderung). Aufgrund des nahenden Ablaufes ihres befristeten Behindertenpasses brachte die Beschwerdeführerin am 20.10.2020 beim Sozialministeriumservice Anträge auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten bzw. auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass ein.Aufgrund des nahenden Ablaufes ihres befristeten Behindertenpasses brachte die Beschwerdeführerin am 20.10.2020 beim Sozialministeriumservice Anträge auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten bzw. auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass ein. Seit 26.03.2021 ist die Beschwerdeführerin nunmehr Inhaberin eines bis 31.12.2023 befristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 v.H. sowie der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“. Mit Bescheid vom 09.03.2021 setzte die belangte Behörde den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin nach dem Behinderteneinstellungsgesetz ab 18.01.2021 auf 60 v.H. herab. Mit Bescheid vom 26.03.2021 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. Mit Schreiben vom 02.04.2021, eingelangt am 07.04.2021, erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die beiden vorgenannten Bescheide vom 09.03.2021 und 26.03.
  4. Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX geboren und ist österreichische Staatsbürgerin. Sie hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und bezieht Rehabilitationsgeld.Die Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 geboren und ist österreichische Staatsbürgerin. Sie hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und bezieht Rehabilitationsgeld. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
  5. Akute myeloische Leukämie, nach Blutstammzelltransplantation 9/2018 in Remission, keine laufende Therapie;
  6. Akute myeloische Leukämie, nach Blutstammzelltransplantation 9 aus 2018, in Remission, keine laufende Therapie;
  7. Postzosterneuralgie Th1/2 rechts, bei Ansprechen auf opioidhaltige Dauermedikation, jedoch keine ausreichende vollständige Schmerzkupierung. Inkludiert Begleitdepression/ Belastungsstörung;
  8. Zustand nach Mammakarzinom rechts 2014, Zustand nach Teilresektion, rezidivfrei nach abgelaufener fünfjähriger Heilungsbewährung und keine maßgeblichen Funktionseinschränkungen;
  9. Geringgradige Schwerhörigkeit linksseits im Rahmen einer Otosklerose linksseits, die mittleren Frequenzen links sind betroffen;
  10. Hypothyreose, durch Schilddrüsenmedikation kompensiert. Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt aktuell 60 v.H. Das führende Leiden 1 wird durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da ein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Die weiteren Leiden erhöhen den Gesamtgrad der Behinderung mangels maßgeblicher ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht weiter. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung bezüglich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel liegen zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor. Bei der Beschwerdeführerin bestehen zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt keine Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten. Es liegen nach einer Rehabilitation auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen bzw. cardiopulmonalen Belastbarkeit vor. Insbesondere ist eine unauffällige Herzfunktion dokumentiert, eine Lungenfunktionseinschränkung ist nicht objektivierbar. Es liegen weiters keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bzw. Funktionen vor. Die Postzosterneuralgie Th 1/2 mit Dysästhesie im Bereich des Brustkorbs und vor allem des Oberarmes außenseitig/rückseitig führt zu keiner maßgeblichen funktionellen Einschränkung. Auch die Begleitdepression/Belastungsstörung, bezüglich derer keine fachärztlichen Befunde und Behandlungsdokumentationen vorliegen, verunmöglicht weder das Zurücklegen kurzer Wegstrecken noch das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel. Es besteht auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Kriterien der Einschätzungsverordnung, da es seit der Chemo- bzw. Strahlentherapie und Knochenmarktransplantation (9/2018) zu einer kompletten Remission gekommen ist, wobei aus den Behandlungen keine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert und auch nicht belegt ist.Es besteht auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Kriterien der Einschätzungsverordnung, da es seit der Chemo- bzw. Strahlentherapie und Knochenmarktransplantation (9 aus 2018,) zu einer kompletten Remission gekommen ist, wobei aus den Behandlungen keine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert und auch nicht belegt ist. Darüber hinaus besteht auch keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit. Zum Ausmaß der Auswirkungen der festgestellten Leidenszustände nach ihrer Art und Schwere auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird Folgendes festgestellt: Die festgestellten Leidenszustände führen zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der Gesamtmobilität oder der körperlichen Belastbarkeit. Der Zustand nach Leukämie mit Blutstammzelltransplantation in Remission, der Zustand nach Mammakarzinom, die geringgradige Schwerhörigkeit und die Hypothyreose beeinflussen nicht das Erreichen und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel. Das Zurücklegen einer Wegstrecke von etwa 300-400 Metern, das Überwinden von Niveauunterschieden, das Ein- und Aussteigen, das Festhalten sowie der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist nicht erheblich erschwert und der Beschwerdeführerin möglich. Zu allfälligen Schmerzzuständen (Art und Ausmaß), die speziell mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen, wird festgestellt: Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird durch auftretende Schmerzen nicht erheblich erschwert. Insbesondere ist die Postzosterneuralgie rechts medikamentös beherrschbar, sodass dadurch das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel nicht erheblich erschwert ist. In Bezug auf Therapieoptionen ist eine multimodale Rehabilitation zumutbar und möglich. Im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2019 ist in Bezug auf das Leiden 1, das im Vorgutachten im Rahmen der laufenden Therapie eingestuft wurde, eine Verbesserung bzw. Stabilisierung eingetreten, weshalb der Einzelgrad der Behinderung nunmehr um zwei Stufen herabzusetzen war. Auch hinsichtlich des aktuellen Leidens 3 ist eine maßgebliche Besserung wegen Ablaufs der Heilungsbewährung ohne Rezidiv eingetreten und war der Einzelgrad der Behinderung aus diesem Grund um drei Stufen herabzusetzen. Darüber hinaus sind die Leiden 2, 4 und 5 neu hinzugekommen und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ liegen nicht mehr vor, da eine aus der Behandlung der onkologischen Grunderkrankung resultierende Erkrankung bzw. Einschränkung des Immunsystems nicht mehr besteht. Insgesamt wurde der Grad der Behinderung um zwei Stufen herabgesetzt. Das aktuelle Fachgutachten deckt sich auch im Wesentlichen mit der Beurteilung im Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.01.2021 (Gesamtbeurteilung samt Stellungnahmen vom 04.03.2021 und 24.03.2021), welches die belangte Behörde den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegt hatte. Beide Gutachter kommen zur Beurteilung, dass im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2019 eine maßgebliche Besserung der Leiden 1 und 3 eingetreten ist und die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht mehr vorliegen, weil aus den durchgeführten Behandlungen (Chemo- bzw. Strahlentherapie und Knochenmarktransplantation) keine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert. In Abweichung zur Gesamtbeurteilung vom 30.01.2021 wurde der Einzelgrad der Behinderung des Leidens 2 durch die nunmehr beigezogene Sachverständige um eine Stufe – von 30 v.H. auf 40 v.H. – angehoben, da keine vollständige Schmerzkupierung erreicht werden kann, sowie die Begleitdepression/Belastungsstörung in der Beurteilung des Leidens 2 mitberücksichtigt. Darüber hinaus entfällt das Leiden 4 des Vorgutachtens, da dieses nicht mehr durch aktuelle Befunde belegt und eine Besserung dokumentiert ist. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung, medizinischer Diagnose und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen medizinischen Beurteilungen in dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin mit der Zusatzqualifikation Orthopädie vom 24.11.2021, welches von den Parteien des Verfahrens unbestritten blieb, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Unter Berücksichtigung der dem Gericht vorliegenden medizinischen Befunde und der Untersuchungsergebnisse ist eine höhere Einschätzung der festgestellten Leidenszustände bzw. eine abweichende Beurteilung im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich.
  11. Beweiswürdigung: Die Feststellungen betreffend die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, die Ausstellung der Behindertenpässe sowie eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), das Datum der Einbringung der gegenständlichen Anträge sowie die nunmehr angefochtenen Bescheide basieren auf dem Akteninhalt.Die Feststellungen betreffend die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, die Ausstellung der Behindertenpässe sowie eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), das Datum der Einbringung der gegenständlichen Anträge sowie die nunmehr angefochtenen Bescheide basieren auf dem Akteninhalt. Das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und der Wohnsitz der Beschwerdeführerin ergeben sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister sowie aus ihren eigenen Angaben im Rahmen der Antragstellung. Es ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt keine Änderung der Staatsangehörigkeit bzw. des Wohnsitzes der Beschwerdeführerin und auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzungen aus. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin Rehabilitationsgeld bezieht, basiert auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug. Die Feststellungen zu den bestehenden Leidenszuständen, zum Gesamtgrad der Behinderung und zur aktuellen Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin mit der Zusatzqualifikation Orthopädie vom 24.11.
  12. Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen und ausgeführt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel der Beschwerdeführerin aktuell zumutbar ist. Die getroffenen Beurteilungen basieren auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen umfassenden Befund und entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (zur Art und zum Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen und deren Auswirkungen wird auf die oben auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Die beigezogene Gutachterin legte in ihrem Gutachten konkret und umfassend dar, welche Funktionseinschränkungen bei der Beschwerdeführerin vorliegen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, wobei sie auch vollständig auf die von der Beschwerdeführerin in ihren Stellungnahmen zum Parteiengehör vom 25.02.2021 und in ihrer Beschwerde vorgebrachten Einwendungen einging. Das vorliegende Gutachten wurde von der Beschwerdeführerin schließlich auch nicht mehr bestritten. Führendes Leiden der Beschwerdeführerin ist eine akute myeloische Leukämie. Die Gutachterin ordnete dieses Leiden – in Übereinstimmung mit der Beurteilung des von der belangten Behörde beigezogenen Allgemeinmediziners – zutreffend der Positionsnummer 10.03.06 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche akute Leukämien mit mittel- bis schwergradigen Auswirkungen betrifft. Auch die Zuordnung zum unteren Rahmensatz dieser Positionsnummer mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H. erweist sich mit Blick auf den Umstand, dass sich die Erkrankung nach einer Blutstammzelltransplantation im September 2018 in Remission befindet und keine laufende Therapie notwendig ist, als rechtsrichtig und nicht zu beanstanden. In Bezug auf die Herabsetzung des Einzelgrades der Behinderung des gegenständlichen Leidens im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2019, in dem das Leiden zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 10.03.06 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet und mit einem Einzelgrad der Behinderung von 70 v.H. eingeschätzt worden war, legte die beigezogene Gutachterin nachvollziehbar dar, dass aufgrund der laufenden Therapie im Rahmen der damaligen Gutachtenserstellung eine höhere Einstufung vorzunehmen gewesen ist. Nunmehr ist es aber zu einer Verbesserung bzw. Stabilisierung der Gesundheitsschädigung gekommen. In diesem Zusammenhang ist weiters darauf hinzuweisen, dass eine höhere Einschätzung des gegenständlichen Leidens schon mit Blick auf das fehlende Therapieerfordernis (Positionsnummer 10.03.06: „60-100 %: Akute Leukämien bei laufender Therapie“) nicht in Betracht kommt. Der Einschätzung entgegenstehende Befunde wurden im gesamten Verfahren nicht vorgelegt. Abweichend von der Beurteilung des von der belangten Behörde beigezogenen Gutachters ordnete die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene Sachverständige das Leiden 2, „Postzosterneuralgie Th 1/2 rechts“, nachvollziehbar dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 04.11.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche chronische Schmerzsyndrome bei mittelschweren Verlaufsformen betrifft. Die nunmehrige Zuordnung zum oberen Rahmensatz dieser Positionsnummer erweist sich vor allem im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin auf eine opioidhaltige Dauermedikation anspricht, eine ausreichende vollständige Schmerzkupierung jedoch nicht erreicht werden kann sowie unter Mitberücksichtigung der Begleitdepression und der Belastungsstörung als korrekt. Durch die Heranziehung des oberen Rahmensatzes wurde im Übrigen auch dem Einwand der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 25.02.2021 (starke Schmerzen im Oberarm) Rechnung getragen. Soweit die Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde noch einwendet, dass ausgehend von den Befunden sehr wohl ein neurologisches Defizit fassbar sei, ist ebenfalls auf das Gutachten vom 24.11.2021 zu verweisen. Die beigezogene Gutachterin legte diesbezüglich nachvollziehbar dar, dass zwar kein motorisches Defizit fassbar sei, die Schmerzen und Dysästhesien allerdings – den subjektiven Angaben entsprechend – mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. in vollem Umfang berücksichtigt worden seien. Diese Ausführungen finden sich auch durch den im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Status bestätigt, der im Bereich der oberen Extremitäten Sensibilitätsstörungen sowie Druckschmerzen und Berührungsempfindlichkeiten, jedoch keine motorischen Einschränkungen belegt. Das als „Zustand nach Mammakarzinom rechts 2014“ bezeichnete Leiden 3 war im Vorgutachten aus dem Jahr 2019 nach der Positionsnummer 13.01.03 (ehemals 13.02.01: „Entfernte Malignome mit weiterführender Behandlungsnotwendigkeit innerhalb der Heilungsbewährung je nach Funktionsstörung; 50 - 100 %; Nach Entfernung eines Malignoms innerhalb der Heilungsbewährung [5 Jahre]“) der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. eingestuft worden. Nach nunmehrigem Ablauf der Heilungsbewährung von fünf Jahren ohne Rezidiv kommt eine Anwendung der Positionsnummer 13.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung nicht mehr in Betracht und eine Neueinschätzung des gegenständlichen Leidens war erforderlich. Die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Gutachterin ordnete das gegenständliche Leiden – in Übereinstimmung mit der Beurteilung des von der belangten Behörde beigezogenen Arztes für Allgemeinmedizin – nunmehr nachvollziehbar und rechtsrichtig eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 13.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung ein, welche entfernte Malignome mit abgeschlossener adjuvanter Behandlung nach Abschluss der Heilungsbewährung betrifft. Mit Blick auf den vorliegenden rezidivfreien Zustand nach Teilresektion ohne maßgebliche Funktionseinschränkungen erweist sich die vorgenommene Einstufung als ausreichend hoch und ist nicht zu beanstanden. In Bezug auf den Einwand der Beschwerdeführerin im Rahmen der Stellungnahme vom 25.02.2021, dass die Leukämie in direktem Zusammenhang mit der Brustkrebserkrankung stehe und daher in gewisser Weise ein Rezidiv vorliege, legte die beigezogene Gutachterin plausibel dar, dass eine Leukämie kein Rezidiv eines Mammakarzinoms darstellt. Auch die Einschätzung der neu hinzugekommenen Leiden 4 („Geringgradige Schwerhörigkeit linksseits im Rahmen einer Otosklerose linksseits“) und 5 („Hypothyreose“) erfolgte durch die von der belangten Behörde beigezogenen Gutachter sowie der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Gutachterin gleichlautend, widerspruchsfrei sowie korrekt im Rahmen der Anlage zur Einschätzungsverordnung, wobei diese Einstufungen von der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht bestritten wurden. Die Feststellung der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin mit der Zusatzqualifikation Orthopädie in ihrem Gutachten vom 24.11.2021, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht wird, da ein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt, die weiteren Leiden den Gesamtgrad der Behinderung hingegen mangels maßgeblicher ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöhen, weshalb der Gesamtgrad der Behinderung mit insgesamt 60 v.H. angenommen wurde, ist ebenfalls nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Auch der im Verfahren vor der belangten Behörde beigezogene Allgemeinmediziner kam in seiner Gesamtbeurteilung vom 30.01.2021 im Ergebnis zu dieser Beurteilung. Die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Sachverständige setzte sich in ihrem Gutachten auch nachvollziehbar mit dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass das Leiden 3 leidenserhöhend wirke, auseinander und führte dazu aus, dass in Bezug auf das Mammakarzinom nach Ablauf der Heilungsbewährung und ohne Nachweis eines Rezidivs keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit der Leukämie vorliegt. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass im Hinblick auf die beiden Krebserkrankungen aufgrund der aufgebrauchten Kraftreserven mehr als eine Addition vorliege, ist schließlich noch auf § 3 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung zu verweisen, wonach bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren sind, sondern die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander maßgeblich sind. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin waren sohin nicht dazu geeignet, das vorliegende Sachverständigengutachten zu entkräften.Die Feststellung der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin mit der Zusatzqualifikation Orthopädie in ihrem Gutachten vom 24.11.2021, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht wird, da ein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt, die weiteren Leiden den Gesamtgrad der Behinderung hingegen mangels maßgeblicher ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöhen, weshalb der Gesamtgrad der Behinderung mit insgesamt 60 v.H. angenommen wurde, ist ebenfalls nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Auch der im Verfahren vor der belangten Behörde beigezogene Allgemeinmediziner kam in seiner Gesamtbeurteilung vom 30.01.2021 im Ergebnis zu dieser Beurteilung. Die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Sachverständige setzte sich in ihrem Gutachten auch nachvollziehbar mit dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass das Leiden 3 leidenserhöhend wirke, auseinander und führte dazu aus, dass in Bezug auf das Mammakarzinom nach Ablauf der Heilungsbewährung und ohne Nachweis eines Rezidivs keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit der Leukämie vorliegt. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass im Hinblick auf die beiden Krebserkrankungen aufgrund der aufgebrauchten Kraftreserven mehr als eine Addition vorliege, ist schließlich noch auf Paragraph 3, Absatz eins, der Einschätzungsverordnung zu verweisen, wonach bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren sind, sondern die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander maßgeblich sind. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin waren sohin nicht dazu geeignet, das vorliegende Sachverständigengutachten zu entkräften. In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 25.02.2021 weiters behaupteten Gesundheitsschädigungen (leichte Herzinsuffizienz, Anfälligkeit der Lunge, massive Eisenüberladung, starke Fatigue, wiederkehrende Übelkeit, Hiatushernie, leichte chronische Gastritis, Notwendigkeit einer Zahnsanierung) legte die Gutachterin in ihrem Gutachten schließlich noch nachvollziehbar dar, dass hinsichtlich der Herzleistung eine Besserung eingetreten ist, eine aktuelle Lungenfunktionseinschränkung nicht durch Befunde belegt ist, hinsichtlich der passiven Eisenüberladung Behandlungsoptionen gegeben sind, eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit nicht festgestellt werden habe können und auch die vorgebrachte Übelkeit, die Hiatushernie und die Gastritis medikamentösen Behandlungen zugänglich sind. Diese vorgebrachten Gesundheitsschädigungen stellen aus diesen Gründen keine einschätzungsrelevanten Leiden dar. Diese Ausführungen wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht moniert. In Bezug auf den Zahnschaden ist schließlich noch anzumerken, dass dieser – ausgehend von den Ausführungen der Beschwerdeführerin – einer prothetischen Versorgung zugänglich ist und aus diesem Grund ebenfalls keinen Grad der Behinderung erreicht. Eine Hyperlipidämie stellt – wie schon in der Stellungnahme des von der belangten Behörde beigezogenen Allgemeinmediziners vom 04.03.2021 ausgeführt wurde – lediglich einen Risikofaktor dar, der keinen eigenständigen Grad der Behinderung erreicht. Mit Blick auf die im vorgelegten internistischen Befund vom 08.02.2021 festgestellte unauffällige Herzfunktion ist auch die Feststellung der beigezogenen Gutachterin, dass das in der Gesamtbeurteilung vom 30.01.2021 festgestellte Leiden 4 („Milde Einschränkung der Linksventrikelfunktion“) entfällt, nicht zu beanstanden. Soweit in der Auflistung der Einschränkungen, die der Beschwerde beigelegt wurde, noch weitere Gesundheitsschädigungen (Hautprobleme, Verschlechterung des Sehvermögens, Migräne) vorgebracht werden, ist anzumerken, dass ein entscheidungserhebliches Ausmaß dieser vorgebrachten Leiden nicht durch entsprechende Befunde belegt ist. Darüber hinaus decken sich die Feststellungen und die getroffene medizinische Beurteilung zu den Auswirkungen der vorliegenden Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auch mit den Ergebnissen der Untersuchung im Rahmen der Statuserhebung und mit den vorliegenden Befunden. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 09.09.2021 wurde folgender klinischer Status erhoben: „STATUS: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand mäßig gut. Größe 174 cm, Gewicht 55 kg. Alter: 52a Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird im Bereich des rechten Oberarms lateral als dysästhetisch angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Schulter links: Druckschmerz am Ansatz der RM, kein Hinweis für Ruptur. Oberarm rechts rückseitig: berührungsempfindlich Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung. Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich. Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist möglich. Die Beinachse ist im Lot Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, mäßig Hartspann, kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 10 cm. in allen Ebenen frei beweglich Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittelelbhaft auslösbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen, das Gangbild hinkfrei und unauffällig, der rechte Arm wird weniger mitbewegt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.“ Der von der Sachverständigen erhobene klinische Status deckt sich auch mit den vorgelegten Befunden. Die Beurteilung der ausreichenden Mobilität der Beschwerdeführerin begründet die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Gutachterin in ihrem Gutachten vom 24.11.2021 nachvollziehbar damit, dass die bei der Beschwerdeführerin festgestellten Leidenszustände zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der Gesamtmobilität oder der körperlichen Belastbarkeit führen und der Beschwerdeführerin das Zurücklegen einer Wegstrecke von etwa 300-400 Metern, das Überwinden von Niveauunterschieden, das Ein- und Aussteigen, das Festhalten sowie der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar und möglich sind. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird auch nicht durch auftretende Schmerzen, insbesondere in Bezug auf die Postzosterneuralgie, die einer medikamentösen Therapie zugänglich ist, erheblich erschwert. Die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Sachverständige setzte sich in ihrem Gutachten vom 24.11.2021 auch schlüssig mit den von der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme zum Parteiengehör und in der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen in Bezug auf das Vorliegen eines immunologischen Defizits auseinander und legte in diesem Zusammenhang überzeugend dar, dass bei der Beschwerdeführerin keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Kriterien der Einschätzungsverordnung vorliegt. Seit der Chemo- bzw. Strahlentherapie und Knochenmarktransplantation (9/2018) sei es zu einer kompletten Remission gekommen, wobei aus den Behandlungen keine anhaltende Funktionseinschränkung resultiere. Eine solche sei auch nicht durch entsprechende Befunde belegt. Hinsichtlich der vorgebrachten Gürtelrose führte die Gutachterin schließlich noch aus, dass diese im Dezember 2019 ausgebrochen ist und zu anhaltenden Beschwerden führt, welche allerdings mit Versatis-Pflastern beherrschbar sind. In der Zwischenzeit sei es zu keinem neuerlichen Auftreten einer Gürtelrose gekommen bzw. sei kein weiterer stationärer Aufenthalt mit einer schweren immunologischen Erkrankung dokumentiert. Eine anhaltende maßgebliche Immunschwäche liegt deshalb nicht vor. Eine solche wird – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin – auch nicht durch die im Verfahren vorgelegten medizinischen Befunde belegt. Zwar wird in den vorliegenden Befunden eine Infektanfälligkeit der Beschwerdeführerin beschrieben, diese ist jedoch keineswegs mit einer schweren, anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne eines dauerhaften, hochgradigen Immundefizits gleichzusetzen. Im Übrigen sind wiederholt außergewöhnliche Infekte – wie bereits von der Gutachterin festgehalten – nicht durch entsprechende Befunde belegt, auch eine Infektanfälligkeit ist nicht mehr durch aktuelle Befunde belegt. Zuletzt wurde ein fieberhafter Verlauf durch einen stationären Patientenbrief vom 10.01.2020 dokumentiert.Die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Sachverständige setzte sich in ihrem Gutachten vom 24.11.2021 auch schlüssig mit den von der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme zum Parteiengehör und in der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen in Bezug auf das Vorliegen eines immunologischen Defizits auseinander und legte in diesem Zusammenhang überzeugend dar, dass bei der Beschwerdeführerin keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Kriterien der Einschätzungsverordnung vorliegt. Seit der Chemo- bzw. Strahlentherapie und Knochenmarktransplantation (9 aus 2018,) sei es zu einer kompletten Remission gekommen, wobei aus den Behandlungen keine anhaltende Funktionseinschränkung resultiere. Eine solche sei auch nicht durch entsprechende Befunde belegt. Hinsichtlich der vorgebrachten Gürtelrose führte die Gutachterin schließlich noch aus, dass diese im Dezember 2019 ausgebrochen ist und zu anhaltenden Beschwerden führt, welche allerdings mit Versatis-Pflastern beherrschbar sind. In der Zwischenzeit sei es zu keinem neuerlichen Auftreten einer Gürtelrose gekommen bzw. sei kein weiterer stationärer Aufenthalt mit einer schweren immunologischen Erkrankung dokumentiert. Eine anhaltende maßgebliche Immunschwäche liegt deshalb nicht vor. Eine solche wird – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin – auch nicht durch die im Verfahren vorgelegten medizinischen Befunde belegt. Zwar wird in den vorliegenden Befunden eine Infektanfälligkeit der Beschwerdeführerin beschrieben, diese ist jedoch keineswegs mit einer schweren, anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne eines dauerhaften, hochgradigen Immundefizits gleichzusetzen. Im Übrigen sind wiederholt außergewöhnliche Infekte – wie bereits von der Gutachterin festgehalten – nicht durch entsprechende Befunde belegt, auch eine Infektanfälligkeit ist nicht mehr durch aktuelle Befunde belegt. Zuletzt wurde ein fieberhafter Verlauf durch einen stationären Patientenbrief vom 10.01.2020 dokumentiert. Es liegen somit bei der Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt zusammengefasst keine ausreichend erheblichen Funktionseinschränkungen vor, welche die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung rechtfertigen würden. Auch aus den im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nachgereichten Befunden ergeben sich keine wesentlichen Neuerungen, die eine Änderung der Beurteilung im Hinblick auf den erhobenen Gesamtgrad der Behinderung bzw. auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nach sich ziehen würden. Die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Sachverständige setzte sich in ihrem Gutachten vom 24.11.2021 mit den im Rahmen der durchgeführten Begutachtung nachgereichten Befunden ebenfalls nachvollziehbar auseinander und führte diesbezüglich aus, dass diese zu keiner Änderung der getroffenen Einschätzung bzw. Beurteilung führen würden. Insbesondere würden auch die Beschwerden in der linken Schulter mit beginnenden Abnützungserscheinungen ohne aktuelles objektivierbares maßgebliches Defizit und die Beschwerden am rechten Oberarm keine erheblichen Funktionseinschränkungen darstellen. Soweit die Beschwerdeführerin im Rahmen des Verfahrens noch monierte, dass es unverhältnismäßig sei, dass ihr in Folge der zweiten Krebserkrankung eine Befristung von lediglich zwei Jahren gewährt worden sei, ist – wie auch die beigezogene Gutachterin ausführte – darauf hinzuweisen, dass die für das Jahr 2020 angeordnete Nachuntersuchung aufgrund einer möglichen Besserung sowie der nötigen Überprüfung der gewährten Zusatzeintragung notwendig war und nicht auf eine Neueinschätzung des Leidens nach Abschluss der Heilungsbewährung gerichtet war. Zusammenfassend liegen die vollständigen und schlüssigen Ergebnisse eines äußerst umfangreichen Ermittlungsverfahrens vor und wurden die Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin in dem zugrunde gelegten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin mit der Zusatzqualifikation Orthopädie vom 24.11.2021 umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern berücksichtigt. Dass die beigezogene Gutachterin die Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin tatsachenwidrig beurteilt hätte, kann vor dem Hintergrund der vorliegenden Befunde sowie unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse – wie bereits dargelegt – nicht erkannt werden. Sowohl der von der belangten Behörde beigezogene Arzt für Allgemeinmedizin als auch die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin mit der Zusatzqualifikation Orthopädie kamen zur Beurteilung, dass bei der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Leiden 1 und 3 sowie im Hinblick auf die Voraussetzungen der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eine entscheidungsmaßgebliche Besserung eingetreten ist. Beide Sachverständigen stützen sich auf die nunmehrigen Untersuchungsergebnisse im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2019 sowie auf die im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen. Schließlich wurde den Parteien des Verfahrens das aktuell eingeholte Gutachten vom 24.11.2021 mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.12.2021 übermittelt und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Möglichkeit gewährt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten vom 24.11.2021 blieb von beiden Parteien des Verfahrens im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs unbestritten. Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde sind den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, entgegengetreten. Die Beschwerdeführerin ist dem gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten somit auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Die Beschwerdeführerin ist dem gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten somit auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen somit in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin mit der Zusatzqualifikation Orthopädie vom 24.11.
  13. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  14. Rechtliche Beurteilung: Die beiden zu beurteilenden Verfahren werden gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.Die beiden zu beurteilenden Verfahren werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Zu Spruchpunkt A) Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten auszugsweise: „Begünstigte Behinderte § 2.

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. … Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. … Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
  6. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
  7. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  8. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. ... Verfahren und Verwaltungsgerichtsbarkeit § 19.
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 19,
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. …“ § 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der geltenden Fassung:Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, lautet in der geltenden Fassung: „Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“ Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: „§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
  4. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. … § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … §
  1. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. §
  2. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, lautet auszugsweise: „§ 1 ...
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passesa)…b)……
  2. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  3. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: ,
  1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes, a)…, b)…, …,
  2. … ,
  3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und , - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder , - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder , - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder , - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder , - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)..." Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Gemäß Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung BGBl. II 495/2013 wird - soweit im Beschwerdefall relevant - Folgendes ausgeführt:In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird - soweit im Beschwerdefall relevant - Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise) – (nunmehr seit der Novelle BGBl. II Nr. 263/2016 unter § 1 Abs. 4 Z. 3 geregelt):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise) – (nunmehr seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, unter Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, geregelt): „Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. … Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend. … Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden.- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option, - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen, - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz, - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie, - COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie, - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie, - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden. … Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
  1. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. … Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. …“ Wie oben unter Punkt II.
  2. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin mit der Zusatzqualifikation Orthopädie vom 24.11.2021 zu Grunde gelegt. Das vorliegende Gutachten erweist sich als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  3. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin mit der Zusatzqualifikation Orthopädie vom 24.11.2021 zu Grunde gelegt. Das vorliegende Gutachten erweist sich als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei. Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Stellungnahmen zum Parteiengehör und ihrer Beschwerde erhobenen Einwendungen wurden in dem der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten sowie im Beschwerdeverfahren ordnungsgemäß und nachvollziehbar berücksichtigt, jedoch waren die erhobenen Einwendungen nicht geeignet, eine abweichende Beurteilung herbeizuführen. Das gegenständlich eingeholte Gutachten wurde den Parteien des Verfahrens schließlich mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.12.2021 übermittelt und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Möglichkeit gewährt, schriftlich Stellung zu nehmen. Die Parteien wurden in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert. Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde sind den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, entgegengetreten; das vorliegende Gutachten blieb somit unbestritten. Nach dem vorliegenden Sachverständigengutachten liegt bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. vor. Die Gesundheitsschädigungen wurden nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft, diesbezüglich wird auch auf die obigen detaillierten Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen. Das führende Leiden 1 („Akute myeloische Leukämie“) wird durch das Leiden 2 („Postzosterneuralgie Th 1/2 rechts“) um eine Stufe erhöht, da ein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Die weiteren Leiden erhöhen den Gesamtgrad der Behinderung mangels maßgeblicher ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht weiter. Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin wurde daher korrekt mit 60 v.H. angenommen. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. sind die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger – oder diesen gleichgestellte Personen – mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, weiterhin erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. sind die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger – oder diesen gleichgestellte Personen – mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, weiterhin erfüllt. Bei der Beschwerdeführerin liegt allerdings aktuell kein höherer Grad der Behinderung, als der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vom 09.03.2021 festgestellte, vor. Dem vorliegenden Sachverständigengutachten zu Folge ist der Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt auch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Weder bestehen entscheidungserhebliche Einschränkungen der oberen oder unteren Extremitäten, noch ausreichend erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen. Auch liegt keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit vor. Ein psychiatrisches Leiden in einem Ausmaß, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in unzumutbarem Ausmaß behindert, wurde ebenfalls nicht belegt. Bei der Beschwerdeführerin liegt auch keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor. In dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten wird – in Übereinstimmung mit der Beurteilung des von der belangten Behörde beigezogenen Allgemeinmediziners – nachvollziehbar das Vorliegen einer schweren Erkrankung des Immunsystems oder einer signifikanten Infektanfälligkeit verneint. Die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Sachverständige legte in diesem Zusammenhang konkret dar, dass keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Kriterien der Einschätzungsverordnung vorliegt, da es seit der Chemo- bzw. Strahlentherapie und Knochenmarktransplantation (9/2018) zu einer kompletten Remission gekommen ist, wobei aus den Behandlungen keine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert und eine solche auch nicht durch entsprechende Befunde belegt ist.Bei der Beschwerdeführerin liegt auch keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor. In dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten wird – in Übereinstimmung mit der Beurteilung des von der belangten Behörde beigezogenen Allgemeinmediziners – nachvollziehbar das Vorliegen einer schweren Erkrankung des Immunsystems oder einer signifikanten Infektanfälligkeit verneint. Die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Sachverständige legte in diesem Zusammenhang konkret dar, dass keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Kriterien der Einschätzungsverordnung vorliegt, da es seit der Chemo- bzw. Strahlentherapie und Knochenmarktransplantation (9 aus 2018,) zu einer kompletten Remission gekommen ist, wobei aus den Behandlungen keine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert und eine solche auch nicht durch entsprechende Befunde belegt ist. Es war daher festzustellen, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches aktuell die Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar“ rechtfertigt. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin daher zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt als zumutbar zu erachten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung oder die neuerliche Prüfung der Voraussetzungen der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nach Maßgabe des § 14 Abs. 5 BEinstG bzw. § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung oder die neuerliche Prüfung der Voraussetzungen der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nach Maßgabe des Paragraph 14, Absatz 5, BEinstG bzw. Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Im gegenständlichen Fall wurden die Fragen des Gesamtgrades der Behinderung und der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art, Ausmaß und Dauer der Funktionseinschränkungen, sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, schlüssigen und unbestrittenen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Mit Schreiben vom 02.12.2021 wurden die Parteien des Verfahrens ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, sollten sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Weder die belangte Behörde noch die Beschwerdeführerin beantragten – trotz ausdrücklicher Belehrung – die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).Im gegenständlichen Fall wurden die Fragen des Gesamtgrades der Behinderung und der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art, Ausmaß und Dauer der Funktionseinschränkungen, sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, schlüssigen und unbestrittenen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Mit Schreiben vom 02.12.2021 wurden die Parteien des Verfahrens ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, sollten sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen, das B

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