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W133 2250059-1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2022 GeschäftszahlW133 2250059-1 SpruchW133 2250059-1/3E, W133 2250059-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer war zunächst ab 01.02.2012 Inhaber eines bis 31.10.2016 befristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.). Die Ausstellung des Behindertenpasses erfolgte nach Einholung eines nervenfachärztlichen sowie eines internistischen Sachverständigengutachtens, in welchen auf Grundlage persönlicher Untersuchungen und Darstellung der Statuserhebungen zusammengefasst die Funktionseinschränkungen drei Leidenspositionen („Status post Entfernung eines follikulären Lymphoms TH VI (11/2010)“ / „Bewegungseinschränkung der linken großen Zehe nach Unfall“ / „Instabilität des rechten Knöchels nach Unfall“) zugeordnet wurden und ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt wurde. Zudem wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Eine Nachuntersuchung wurde für Juli 2016 empfohlen, da diese im Abstand von fünf Jahren zur onkologischen Behandlung durchzuführen sei.Der Beschwerdeführer war zunächst ab 01.02.2012 Inhaber eines bis 31.10.2016 befristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.). Die Ausstellung des Behindertenpasses erfolgte nach Einholung eines nervenfachärztlichen sowie eines internistischen Sachverständigengutachtens, in welchen auf Grundlage persönlicher Untersuchungen und Darstellung der Statuserhebungen zusammengefasst die Funktionseinschränkungen drei Leidenspositionen („Status post Entfernung eines follikulären Lymphoms TH römisch sechs (11 aus 2010,)“ / „Bewegungseinschränkung der linken großen Zehe nach Unfall“ / „Instabilität des rechten Knöchels nach Unfall“) zugeordnet wurden und ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt wurde. Zudem wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Eine Nachuntersuchung wurde für Juli 2016 empfohlen, da diese im Abstand von fünf Jahren zur onkologischen Behandlung durchzuführen sei. Im Zuge eines Nachuntersuchungsverfahrens auf Grundlage der Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) holte das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als „belangte Behörde“ bezeichnet), ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten vom 25.08.2016 ein, in welchem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen wiederum drei Leidenspositionen („Operative Entfernung des Magens sowie Milz, Gallenblase, Lymphknoten und Teilen der Bauchspeicheldrüse 04/16 wegen bösartiger Neubildung bei Zustand nach follikulärem Lymphom 11/10“ / „Bewegungseinschränkung der linken Großzehe nach Unfall“ / „Instabilität des rechten Knöchels nach Unfall“) zugeordnet wurden und ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. eingeschätzt wurde. Es wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei und eine Gesundheitsschädigung im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung vorliegen würde. Eine Nachuntersuchung wurde für April 2021 empfohlen, da eine Evaluierung des Krankheitsverlaufes erforderlich sei. Unter Zugrundelegung des Gutachtens vom 25.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer – aufgrund seines darauf gerichteten Antrages vom 27.10.2016 – ein bis 01.07.2021 befristeter Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 v.H. und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ ausgestellt. Unter Zugrundelegung des Gutachtens vom 25.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer – aufgrund seines darauf gerichteten Antrages vom 27.10.2016 – ein bis 01.07.2021 befristeter Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 v.H. und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ ausgestellt. Aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers vom 27.10.2016, der zudem auf die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gerichtet war, erfolgte eine medizinische Neubegutachtung (allgemeinmedizinisches Gutachten vom 11.01.2017), in welcher wiederum drei Funktionseinschränkungen („operative Entfernung des Magens, der Milz Gallenblase, Lymphknoten und Teilen der Bauchspeicheldrüse 4-2016 wegen Magenkarzinom bei Zustand nach follikulärem Lymphom 11-2010 mit allgemeiner Schwäche bei neu diagnostizierten Lebermetastasen seit 12-2016 unter laufender Chemotherapie - sowie Zustand nach Volvulus“ / „Bewegungseinschränkung linke Großzehe“ / „geringe Instabilitätszeichen des rechten Knöchels nach Unfall“) festgestellt wurden sowie dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der allgemeinen Schwäche bei neu aufgetretener Lebermetastasierung als unzumutbar erachtet wurde. Eine Nachuntersuchung wurde für Jänner 2022 empfohlen, da nach Ablauf der Heilungsbewährung eine Evaluierung vorzunehmen sei. Unter Zugrundelegung dieses Gutachtens wurde dem Beschwerdeführer ein bis 01.04.2022 befristeter Behindertenpass mit den Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ sowie ein Parkausweis gemäß § 29b StVO (Parkausweis für Menschen mit Behinderung) ausgestellt.Aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers vom 27.10.2016, der zudem auf die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gerichtet war, erfolgte eine medizinische Neubegutachtung (allgemeinmedizinisches Gutachten vom 11.01.2017), in welcher wiederum drei Funktionseinschränkungen („operative Entfernung des Magens, der Milz Gallenblase, Lymphknoten und Teilen der Bauchspeicheldrüse 4-2016 wegen Magenkarzinom bei Zustand nach follikulärem Lymphom 11-2010 mit allgemeiner Schwäche bei neu diagnostizierten Lebermetastasen seit 12-2016 unter laufender Chemotherapie - sowie Zustand nach Volvulus“ / „Bewegungseinschränkung linke Großzehe“ / „geringe Instabilitätszeichen des rechten Knöchels nach Unfall“) festgestellt wurden sowie dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der allgemeinen Schwäche bei neu aufgetretener Lebermetastasierung als unzumutbar erachtet wurde. Eine Nachuntersuchung wurde für Jänner 2022 empfohlen, da nach Ablauf der Heilungsbewährung eine Evaluierung vorzunehmen sei. Unter Zugrundelegung dieses Gutachtens wurde dem Beschwerdeführer ein bis 01.04.2022 befristeter Behindertenpass mit den Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ sowie ein Parkausweis gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis für Menschen mit Behinderung) ausgestellt. Im Rahmen eines Nachuntersuchungsverfahrens auf Grundlage der Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) holte die belangte Behörde erneut ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung ein. In diesem Gutachten vom 20.09.2021 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Totalentfernung des Magens Fixer Rahmensatz. 07.04.03 50 2 Zustand nach follikulärem Lymphom 11/2010 Unterer Rahmensatz, da bei eingetretener Heilungsbewährung und abgeschlossener therapeutischer Intervention ohne rezenten Hinweis auf Progredienz bzw. Absiedelungen. 10.03.03 30 3 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Bandscheiben-schädigung Oberer Rahmensatz, da nachgewiesene Abnützungen und endlagige funktionelle Einschränkung ohne relevante Wurzelreizzeichen. 02.01.01 20 4 Hüftgelenksersatz links Oberer Rahmensatz, da Ersatz eines großen Gelenkes und endlagige funktionelle Einschränkung. 02.05.07 20 5 Polyneuropathie-Syndrom 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da Sensibilitätsstörung ohne relevantes motorisches Defizit. 04.06.01 20 6 Milzverlust Fixer Rahmensatz. 10.03.11 10 7 Gallenblasenentfernung Unterer Rahmensatz, da ohne Hinweis auf Entzündungszeichen. 07.06.01 10 8 Teilverlust der Bauchspeicheldrüse Unterer Rahmensatz, da ohne Hinweis auf relevante funktionelle Einschränkung. 07.07.01 10 9 Bewegungseinschränkung der linken Großzehe nach Unfall Fixer Rahmensatz, g.Z. 02.05.38 10 10 Instabilität des rechten Knöchels nach Unfall Unterer Rahmensatz dieser (g.Z.)Position, da lediglich geringe Instabilitätszeichen bei selbstständiger Gehfähigkeit. 02.05.32 10 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. eingeschätzt. Begründend führte der Gutachter aus, dass das führende Leiden 1 zum einen durch das zusatzrelevante Leiden 2 um eine Stufe erhöht werde und zum anderen durch die Leiden 3 bis 5 aufgrund eines ungünstigen Zusammenwirkens um eine weitere Stufe erhöht werde, die Leiden 6 bis 10 hingegen aufgrund ihrer zu geringen funktionellen Relevanz zu keiner weiteren Erhöhung führen würden. Darüber hinaus erreiche weder der Zustand nach Dünndarm-OP, noch nach Ablation einer Herzrhythmusstörung mangels Hinweises auf relevante funktionelle Einschränkungen einen Grad der Behinderung. Im Vergleich zum Vorgutachten seien die umfangreichen operativen Organinterventionen betreffend das vormalige Leiden 1 nach Ablauf der Heilungsbewährung nunmehr mit den dafür vorgesehenen Positionsnummern (Leiden 1, 2, 6-8) versehen und die Leiden 3-5 erstmals neu aufgenommen worden. Daraus ergebe sich im Vergleich zum Vorgutachten insgesamt eine Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung um eine Stufe. Der Gutachter führte weiters aus, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei, da weder Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten noch der Wirbelsäule vorliegen würden, welche die selbständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken würden. Die Gesamtmobilität sei – ohne Zuhilfenahme von Hilfsmitteln – nicht wesentlich eingeschränkt, Kraft und Koordination seien ausreichend erhalten, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten sei möglich und relevante motorische Defizite würden nicht vorliegen. Nach einer bösartigen Erkrankung im Verdauungstrakt mit umfassender therapeutischer Intervention liege bei eingetretener Heilungsbewährung kein Hinweis auf eine Progredienz vor. Zudem bestehe keine wesentliche Einschränkung der kardiorespiratorischen Leistungsreserven und die kognitiven Funktionen seien in ausreichendem Maße erhalten, sodass das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erheblich erschwert seien. Darüber hinaus würden die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Die/Der Untersuchte ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger“ sowie Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung vorliegen. Am 28.09.2021 stellte der Beschwerdeführer schließlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass. Dem Antrag legte er einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, vom 18.08.2021 betreffend die Zuerkennung des Pflegegeldes der Stufe 1 bei. Mit Schreiben vom 07.10.2021 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, binnen einer Frist von vier Wochen ab Erhalt des Schreibens aktuelle Befunde nachzureichen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach. Mit Schreiben vom 14.10.2021 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer auch im Rahmen des Neufestsetzungsverfahrens ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme zum eingeholten Gutachten vom 20.09.2021 ein. Das Gutachten vom 20.09.2021 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt.Mit Schreiben vom 14.10.2021 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer auch im Rahmen des Neufestsetzungsverfahrens ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme zum eingeholten Gutachten vom 20.09.2021 ein. Das Gutachten vom 20.09.2021 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt. Mit E-Mail vom 19.10.2021 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, in der er sich gegen die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wendete. Diesbezüglich führte er aus, dass sich sein Gesundheitszustand seit 2016 verschlechtert habe. Er leide nach wie vor an einer Polyneuropathie in beiden Beinen sowie an Gleichgewichtsproblemen. Neu hinzugekommen seien eine Inkontinenz und plötzlich auftretende Durchfälle, weshalb er Einlagen bzw. Windeln tragen müsse. Aus diesen Gründen ersuche er um neuerliche Genehmigung des Parkausweises. Mit Schreiben vom 21.10.2021 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer erneut auf, binnen einer Frist von vier Wochen ab Erhalt des Schreibens aktuelle Befunde nachzureichen. Auch dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach. Aufgrund der eingebrachten Stellungnahme holte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme jenes Arztes für Allgemeinmedizin, welcher das Gutachten vom 20.09.2021 erstellt hatte, vom 09.12.2021 ein. Der beigezogene Gutachter führte darin aus, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 2017 die Zusatzeintragung vorübergehend aufgrund der damals im Krankheitsverlauf neu aufgetretenen Leberabsiedelungen und des erforderlichen Therapieregimes sowie der allgemeinen Schwäche des Beschwerdeführers gewährt worden sei. Nunmehr seien alle Therapien abgeschlossen, in Bezug auf die Leiden 1 (hinsichtlich der nicht mehr nachweisbaren Lebermetastasen) und 2 sei eine maßgebliche Besserung eingetreten, der Allgemeinzustand sei normal und es würden keine erheblichen Einschränkungen anderer Körperfunktionen vorliegen, sodass in Zusammenschau aller Fakten zum gegenwärtigen Zeitpunkt das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erheblich erschwert seien. Mit Bescheid vom 17.12.2021, OB: 16484564700152, stellte die belangte Behörde fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht mehr vorliegen würden und die Zusatzeintragung daher aus dem Behindertenpass zu entfernen sei. Der Behindertenpass sei unverzüglich der belangten Behörde vorzulegen. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten, wonach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden, sowie auf die ergänzende Stellungnahme des ärztlichen Sachverständigen. Die ergänzende Stellungnahme vom 09.12.2021 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage zum Bescheid übermittelt. Mit E-Mail vom 25.12.2021 brachte der Beschwerdeführer unter dem Betreff „Einspruch zu Zumutbarkeit öffentliche Verkehrsmittel OB 16484564700139“ fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.12.2021 ein. Darin führt der Beschwerdeführer erneut aus, dass er unter einer Polyneuropathie in beiden Beinen, Gleichgewichtsproblemen sowie Inkontinenz und plötzlich auftretenden Durchfällen leide. Der Beschwerde wurden ebenfalls keine Befunde beigelegt. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 29.12.2021 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist seit 01.02.2012 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von zunächst 50 v.H. Ab 27.10.2016 betrug der Grad der Behinderung 60 v.H., zudem beinhaltete der Behindertenpass des Beschwerdeführers seit 23.11.2016 die Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und seit 17.01.2017 die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, diese wurden mit 01.04.2022 befristet. Der Beschwerdeführer ist außerdem seit 18.01.2017 Inhaber eines befristeten Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (Parkausweis für Menschen mit Behinderung).Der Beschwerdeführer ist seit 01.02.2012 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von zunächst 50 v.H. Ab 27.10.2016 betrug der Grad der Behinderung 60 v.H., zudem beinhaltete der Behindertenpass des Beschwerdeführers seit 23.11.2016 die Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ und seit 17.01.2017 die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, diese wurden mit 01.04.2022 befristet. Der Beschwerdeführer ist außerdem seit 18.01.2017 Inhaber eines befristeten Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (Parkausweis für Menschen mit Behinderung). Am 28.09.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass. Der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt nunmehr seit 28.09.2021 70 v.H., zudem verfügt er über die Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ sowie seit 17.12.2021 über die Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“.Der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt nunmehr seit 28.09.2021 70 v.H., zudem verfügt er über die Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ sowie seit 17.12.2021 über die Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“. Mit Bescheid vom 17.12.2021, OB: 16484564700152, stellte die belangte Behörde fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht mehr vorliegen würden und die genannte Zusatzeintragung daher aus dem Behindertenpass zu entfernen sei. Mit der gegenständlichen Beschwerde richtet sich der Beschwerdeführer ausschließlich gegen die Streichung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in dem Behindertenpass. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
  2. Totalentfernung des Magens;
  3. Zustand nach follikulärem Lymphom 11/2010, bei eingetretener Heilungsbewährung und abgeschlossener therapeutischer Intervention ohne rezenten Hinweis auf Progredienz bzw. Absiedelungen;
  4. Zustand nach follikulärem Lymphom 11 aus 2010,, bei eingetretener Heilungsbewährung und abgeschlossener therapeutischer Intervention ohne rezenten Hinweis auf Progredienz bzw. Absiedelungen;
  5. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Bandscheibenschädigung, bei nachgewiesenen Abnützungen und endlagigen funktionellen Einschränkungen ohne relevante Wurzelreizzeichen;
  6. Hüftgelenksersatz links, endlagige funktionelle Einschränkung;
  7. Polyneuropathie-Syndrom, bei Sensibilitätsstörung ohne relevantes motorisches Defizit;
  8. Milzverlust;
  9. Gallenblasenentfernung, ohne Hinweis auf Entzündungszeichen;
  10. Teilverlust der Bauchspeicheldrüse, ohne Hinweis auf relevante funktionelle Einschränkung;
  11. Bewegungseinschränkung der linken Großzehe nach Unfall;
  12. Instabilität des rechten Knöchels nach Unfall, lediglich geringe Instabilitätszeichen bei selbständiger Gehfähigkeit. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung bezüglich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel liegen zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor. Im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2017, worin dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund seiner damaligen allgemeinen Schwäche bei damals neu aufgetretener Lebermetastasierung als unzumutbar erachtet worden ist, ist nach Abschluss der Therapien, Besserung der Leiden 1 und 2 des Vorgutachtens sowie bei normalem Allgemeinzustand eine maßgebliche Verbesserung der Gesamtmobilität eingetreten. Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der unteren Extremitäten, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Trotz der bestehenden degenerativen Abnützungen und dem Hüftgelenksersatz links sind die selbständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie der sichere, gefährdungsfreie Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erheblich eingeschränkt. Auch die Gesamtmobilität ist – ohne Zuhilfenahme von Hilfsmitteln – nicht wesentlich eingeschränkt, Kraft und Koordination sind ausreichend erhalten und es liegen keine relevanten motorischen Defizite vor. Nach einer bösartigen Erkrankung im Verdauungstrakt mit umfassender therapeutischer Intervention liegt bei eingetretener Heilungsbewährung kein Hinweis auf eine Progredienz vor. Darüber hinaus besteht weder eine wesentliche Einschränkung der kardiorespiratorischen Leistungsreserven, noch liegen im Bereich der oberen Extremitäten höhergradige Funktionseinschränkungen vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten sind nicht eingeschränkt. Es liegen weiters keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bzw. Funktionen vor. Es bestehen auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems und auch keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung, medizinischer Diagnose und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen medizinischen Beurteilungen im Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 20.09.2021 samt Ergänzung vom 09.12.2021 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Der Beschwerdeführer erhob in seiner Beschwerde keine konkreten und substantiierten Einwendungen gegen das vorliegende Gutachten (samt Ergänzung), welche geeignet wären, dieses zu entkräften und legte insbesondere im gesamten Verfahren keine dem Gutachtensergebnis widersprechenden Befunde vor; diesbezüglich wird auf die nachfolgende Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung verwiesen. Eine vom Gutachten abweichende Beurteilung erweist sich zum Entscheidungszeitpunkt als nicht möglich.
  13. Beweiswürdigung: Die Feststellungen betreffend die befristete Ausstellung der Behindertenpässe sowie eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), das Datum der Einbringung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, die aktuellen Eintragungen im Behindertenpass sowie den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.12.2021 basieren auf dem Akteninhalt.Die Feststellungen betreffend die befristete Ausstellung der Behindertenpässe sowie eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), das Datum der Einbringung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, die aktuellen Eintragungen im Behindertenpass sowie den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.12.2021 basieren auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht aktuell eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus. Die Feststellungen zu den bestehenden Leidenszuständen und zur aktuellen Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 20.09.2021 samt Ergänzung vom 09.12.
  14. Darin wird nachvollziehbar ausgeführt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dem Beschwerdeführer aktuell zumutbar ist. Es wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der Gutachter setzt sich auch nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden auseinander. Die getroffene Beurteilung basiert auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund und entspricht auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (zur Art und zum Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen und deren Auswirkungen wird auf die oben auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen). Die Feststellungen und die getroffene medizinische Beurteilung zu den Auswirkungen der vorliegenden Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel decken sich auch mit den Ergebnissen der Untersuchung im Rahmen der Statuserhebung und auch mit den vorliegenden Befunden. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.09.2021 wurde folgender klinischer Status erhoben: „Allgemeinzustand: Normal. Ernährungszustand: Reduziert. Größe: 190,00 cm Gewicht: 77,00 kg Blutdruck: 140/70Größe: 190,00 cm Gewicht: 77,00 kg Blutdruck: 140/70, Klinischer Status – Fachstatus: KOPF, HALS: Keine Stauungszeichen, Pupillen unauffällig, Lidschluß komplett, kein Nystagmus. Sprache gut verständlich, kein inspiratorischer oder exspiratorischer Stridor. Brillenträger. THORAX / LUNGE / HERZ: Sonorer Klopfschall, freies Vesiculäratmen, normale Atemfrequenz, keine Dyspnoe, weder in Ruhe, noch bei Bewegung. Rhythmische Herztöne, normofrequent. Port-a -Cath. ABDOMEN: Weich, Peristaltik gut auskultierbar. Blande Narben. WIRBELSÄULE: Endlagige Einschränkung bei Retroflexion mit Betonung der lumbosacralen Abschnitte. Endlagige Einschränkung bei Retroflexion mit Betonung der lumbosacralen Abschnitte. , EXTREMITÄTEN: Kreuz / Nacken / Pinzetten / Spitzgriff beidseits regelrecht und vollständig durchführbar, vollständiger Faustschluß beidseits, keine Muskelatrophien. Greiffunktion beidseits erhalten. Gegenstände werden zielgerichtet und sicher ergriffen. Hüftgelenksersatz links mit endlagiger Einschränkung bei Rotation, rechts frei beweglich, Kniegelenk rechts aktiv im Sitzen 0-0-120°, links 0-0-120°, Sprunggelenke frei beweglich, rechts geringe Instabilität bekannt. Stehen und Gehen im Untersuchungszimmer ohne Hilfsmittel möglich, Einbeinstand wird durchgeführt. Zehen / Fersengang beidseits möglich. Keine peripheren Ödeme. Hüftgelenksersatz links mit endlagiger Einschränkung bei Rotation, rechts frei beweglich, Kniegelenk rechts aktiv im Sitzen 0-0-120°, links 0-0-120°, Sprunggelenke frei beweglich, rechts geringe Instabilität bekannt. Stehen und Gehen im Untersuchungszimmer ohne Hilfsmittel möglich, Einbeinstand wird durchgeführt. Zehen / Fersengang beidseits möglich. Keine peripheren Ödeme. , GROB NEUROLOGISCH: Keine relevanten motorischen Defizite, Sensibilitätsstörungen im US-Bereich und in Fingerspitzen angegeben, grobe Kraft weitgehend seitengleich, sehr gute Vorfußhebung beidseits, kein Rigor, kein Tremor, Feinmotorik regelrecht. PSR mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität – Gangbild: Keine Hilfsmittel, ausreichend sicher und selbstständig, etwas schwankend, keine relevante Sturzneigung objektivierbar, Stiegen steigen möglich, Setzen/Erheben selbstständig möglich. Trägt Badeschlapfen ohne Socken. Status Psychicus: Voll orientiert, Ductus kohärent, Antrieb gering gesteigert, kognitive Funktionen erhalten.“ Die Beurteilung der ausreichenden Mobilität des Beschwerdeführers begründet der Gutachter nachvollziehbar damit, dass – trotz der bestehenden degenerativen Abnützungen und dem Hüftgelenksersatz links – keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vorliegen, die die selbständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln erheblich einschränken. Die Gesamtmobilität ist – ohne Zuhilfenahme von Hilfsmitteln – nicht wesentlich eingeschränkt, Kraft und Koordination sind ausreichend erhalten, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten sind nicht eingeschränkt und es liegen keine relevanten motorischen Defizite vor. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 14.09.2021 zeigte sich zwar ein etwas schwankendes (keine relevante Sturzneigung objektivierbar), aber insgesamt ausreichend sicheres und selbständiges Gangbild, zudem war ein Stiegen steigen sowie selbständiges Setzen und Erheben möglich. Nach einer bösartigen Erkrankung im Verdauungstrakt mit umfassender therapeutischer Intervention besteht bei eingetretener Heilungsbewährung kein Hinweis auf eine Progredienz, es liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – insbesondere der kardiorespiratorischen Leistungsreserven – vor und die kognitiven Funktionen sind im ausreichendem Maße erhalten, sodass insgesamt das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern, das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erheblich erschwert sind. Der Beschwerdeführer erhob in seiner Beschwerde keine konkreten und substantiierten Einwendungen, die das gegenständliche Sachverständigengutachten widerlegen und eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründen würden. Insbesondere sind die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme zum Parteiengehör und in der Beschwerde vorgebrachten Leidenszustände (Gleichgewichtsprobleme, Inkontinenz, plötzlich auftretende Durchfälle) nicht durch entsprechende und aktuelle Befunde belegt. Dies obwohl der Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.10.2021 und vom 21.10.2021 aufgefordert wurde, binnen vier Wochen ab Erhalt der Schreiben aktuelle Befunde vorzulegen. Der Beschwerdeführer kam diesen Aufforderungen beide Male nicht nach und legte schließlich auch im Rahmen der Beschwerde keine weiteren Beweismittel zur Untermauerung der behaupteten Leidenszustände vor. Auch konnten die vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme und der Beschwerde vorgebrachten Funktionseinschränkungen im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 14.09.2021 nicht objektiviert werden. Ausgehend von dem erhobenen und im vorliegenden Gutachten wiedergegebenen Status konnten im Zuge der Untersuchung zwar Sensibilitätsstörungen im Unterschenkelbereich sowie ein etwas schwankendes Gangbild festgestellt werden, diese Funktionseinschränkungen erreichen jedoch insgesamt – wie oben bereits ausgeführt – kein Ausmaß, welches die Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ rechtfertigen würde. Hinweise für eine etwaige Inkontinenz sind der Statuserhebung nicht zu entnehmen, auch scheint eine Inkontinenz (bzw. plötzlich auftretende Durchfälle) im Gutachten nicht unter dem Punkt „Derzeitige Beschwerden“ auf. Die Feststellungen, dass beim Beschwerdeführer keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bzw. Funktionen und keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems und auch keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vorliegen, stützen sich ebenfalls auf das eingeholte Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 20.09.2021 und wurden solche Einschränkungen vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Es liegen somit beim Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt zusammengefasst keine ausreichend erheblichen Funktionseinschränkungen vor, welche die genannte Zusatzeintragung rechtfertigen würden. Zusammenfassend wurden die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern berücksichtigt. Dass der beigezogene Gutachter die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers tatsachenwidrig beurteilt hätte, kann unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse – wie bereits dargelegt – nicht erkannt werden. Der beigezogene Gutachter kam in seinem Gutachten und in der ergänzenden Stellungnahme nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2017, worin dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund seiner damaligen allgemeinen Schwäche bei damals neu aufgetretener Lebermetastasierung als unzumutbar erachtet worden war, nach Abschluss der Therapien und Besserung der Leiden 1 und 2 des Vorgutachtens sowie unter Berücksichtigung des nunmehrigen normalen Allgemeinzustandes eine maßgebliche Verbesserung der Gesamtmobilität eingetreten ist. Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 20.09.2021 samt Ergänzung vom 09.12.
  15. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  16. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: „§ 40.

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
  4. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. … § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 43.
(1)Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen.Paragraph 43,
(1)Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … §
  1. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. §
  2. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, lautet auszugsweise: „§ 1 ...
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passesa)…b)……
  2. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  3. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: ,
  1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes, a)…, b)…, …,
  2. … ,
  3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und , - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder , - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder , - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder , - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder , - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)..." Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Gemäß Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung BGBl. II 495/2013 wird - soweit im Beschwerdefall relevant - Folgendes ausgeführt:In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird - soweit im Beschwerdefall relevant - Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise) – (nunmehr seit der Novelle BGBl. II Nr. 263/2016 unter § 1 Abs. 4 Z. 3 geregelt):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise) – (nunmehr seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, unter Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, geregelt): „Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. … Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend. … Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden.- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option, - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen, - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz, - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie, - COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie, - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie, - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden. … Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
  1. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. …“ Vorab sei in Bezug auf den Beschwerdegegenstand lediglich der Vollständigkeit halber angemerkt, dass sich die oben wiedergegebene Beschwerde ihrem Inhalt nach eindeutig gegen die Streichung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in dem Behindertenpass und daher in inhaltlicher Hinsicht gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17.12.2021, OB: 16484564700152, richtet, mit dem festgestellt wurde, dass die genannte Zusatzeintragung aus dem Behindertenpass zu entfernen ist. Wie oben unter Punkt II.
  2. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das durch die belangte Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 20.09.2021 samt Ergänzung vom 09.12.2021 zu Grunde gelegt, wonach dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Weder bestehen entscheidungserhebliche Einschränkungen der oberen oder unteren Extremitäten, noch ausreichend erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen. Auch liegen keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit vor, sowie auch keine Funktionseinschränkung des Immunsystems im Sinne der genannten Verordnung. Ein psychiatrisches Leiden, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in unzumutbarem Ausmaß behindert, besteht ebenfalls nicht.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  3. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das durch die belangte Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 20.09.2021 samt Ergänzung vom 09.12.2021 zu Grunde gelegt, wonach dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Weder bestehen entscheidungserhebliche Einschränkungen der oberen oder unteren Extremitäten, noch ausreichend erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen. Auch liegen keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit vor, sowie auch keine Funktionseinschränkung des Immunsystems im Sinne der genannten Verordnung. Ein psychiatrisches Leiden, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in unzumutbarem Ausmaß behindert, besteht ebenfalls nicht. Trotz der bestehenden Funktionseinschränkungen sind dem Beschwerdeführer das sichere Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern, das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar und möglich. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurden im gegenständlichen Verfahren – trotz diesbezüglicher ausdrücklicher Aufforderung des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde – keine Befunde vorgelegt, die das Gutachten (samt Ergänzung) entkräften würden. Das Gutachten und die ergänzende Stellungnahme erweisen sich als richtig, vollständig und schlüssig. Somit war festzustellen, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches aktuell die Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar“ rechtfertigt. Gemäß § 43 Abs. 1 erster Satz BBG hat die Behörde, wenn Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Es besteht somit eine gesetzliche Verpflichtung für die Behörde (die Behörde „hat“….), im Falle von Änderungen der Funktionseinschränkungen Berichtigungen im Behindertenpass vorzunehmen.Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, erster Satz BBG hat die Behörde, wenn Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Es besteht somit eine gesetzliche Verpflichtung für die Behörde (die Behörde „hat“….), im Falle von Änderungen der Funktionseinschränkungen Berichtigungen im Behindertenpass vorzunehmen. Ein ebensolcher Sachverhalt liegt dem Beschwerdefall zugrunde: Die belangte Behörde hat aufgrund der Antragstellung des Beschwerdeführers eine neuerliche Begutachtung durchgeführt, im Rahmen derer der beigezogene Gutachter nachvollziehbar zu dem Ergebnis kam, dass im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2017 – nach Abschluss der Therapien – eine maßgebliche Besserung der Leiden 1 und 2 sowie unter Berücksichtigung des normalen Allgemeinzustandes eine maßgebliche Verbesserung der Gesamtmobilität eingetreten ist, wodurch dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nunmehr zumutbar ist. Daher ist eine Änderung eingetreten, durch die eine behördliche Eintragung im Behindertenpass – nämlich jene der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ – berührt wurde. Die belangte Behörde war daher rechtlich dazu verpflichtet, die genannte Zusatzeintragung aus dem Behindertenpass des Beschwerdeführers zu entfernen. Die Entfernung der Zusatzeintragung aus dem Behindertenpass erfolgte somit zu Recht und die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war spruchgemäß abzuweisen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt als zumutbar zu erachten. Der Beschwerdeführer ist schließlich darauf hinzuweisen, dass für das Verfahren nach § 46 BBG eine Neuerungsbeschränkung besteht, wonach im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen; vgl. zur Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 14.12.2021, G 225/2021-
  4. Der Beschwerdeführer ist schließlich darauf hinzuweisen, dass für das Verfahren nach Paragraph 46, BBG eine Neuerungsbeschränkung besteht, wonach im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen; vergleiche zur Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 14.12.2021, G 225/2021-
  5. Bei einer befundmäßig objektivierten offenkundigen Verschlechterung des Leidenszustandes kommt jedoch eine neuerliche Prüfung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht. Bei einer befundmäßig objektivierten offenkundigen Verschlechterung des Leidenszustandes kommt jedoch eine neuerliche Prüfung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht. Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen, deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch weder von der belangten Behörde noch vom Beschwerdeführer beantragt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen, deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch weder von der belangten Behörde noch vom Beschwerdeführer beantragt vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird vergleiche dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W133.2250059.1.00

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