Obsah (7)
Art. 133§ 29b§ 1§ 42§ 45§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2022 GeschäftszahlW135 2241998-1 Spruch, W135 2241998-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist seit 08.01.2020 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) und den Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“. Der Beschwerdeführer ist seit 08.01.2020 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) und den Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ und „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“. Am 12.05.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
§ 29b
Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), welcher entsprechend einem Hinweis auf dem Antragsformular zutreffend als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet wurde. Als vorliegende Gesundheitsschädigungen gab der Beschwerdeführer „Einschränkung des Hörvermögens, Polyneuropathie, Osteoporose und Degenerative Veränderungen an den Extremitäten“ an. Dem Antrag legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an medizinischen Befunden sowie einen Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter (BVA) vom 11.09.1992 bei, mit welchem dem Beschwerdeführer eine Rentenleistung infolge Minderung der Erwerbsfähigkeit zuerkannt wurde.Am 12.05.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), welcher entsprechend einem Hinweis auf dem Antragsformular zutreffend als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet wurde. Als vorliegende Gesundheitsschädigungen gab der Beschwerdeführer „Einschränkung des Hörvermögens, Polyneuropathie, Osteoporose und Degenerative Veränderungen an den Extremitäten“ an. Dem Antrag legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an medizinischen Befunden sowie einen Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter (BVA) vom 11.09.1992 bei, mit welchem dem Beschwerdeführer eine Rentenleistung infolge Minderung der Erwerbsfähigkeit zuerkannt wurde. In weiterer Folge ersuchte die belangte Behörde die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) mit Schreiben vom 12.05.2020 um Übermittlung eines aktuellen Pflegegeldgutachtens zwecks Feststellung des Grads der Behinderung. Mit Eingaben vom 27.05.2020 und 06.07.2020 wurden der belangten Behörde seitens der BVAEB diverse Gutachten zur Feststellung des Pflegebedarfs vorgelegt. Die belangte Behörde holte daraufhin ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde und ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. Der HNO-fachärztliche Sachverständige führte in seinem Gutachten, erstellt am 03.02.2021, nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 02.02.2021, Folgendes aus: „Anamnese: Hört schlechter in den letzten 2 Jahren. Ist in Betreuung bei Dr. XXXX , Will vorerst keine Hörgeräte, war aber schon bei Hartlauer XXXX .Hört schlechter in den letzten 2 Jahren. Ist in Betreuung bei Dr. römisch 40 , Will vorerst keine Hörgeräte, war aber schon bei Hartlauer römisch 40 . Allergie: Gräserpollen. Operationen: TE. Derzeitige Beschwerden: Hörstörung, Tinnitus beids., wechselnden Ausmaßes; keine Lärmempfindlichkeit; stört beim Schlafen. Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Keine HNO-Therapien. Sozialanamnese: Pension Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 2017-08 Tonaudiogram HNO-FA Dr. XXXX 2017-08 Tonaudiogram HNO-FA Dr. römisch 40 2019-02 allgemeinmed. VGA mit Untersuchung: Eine Hörstörung wird (offensichtlich ohne HNO-GA) mit 40% GdB eingestuft. Dazu folgende Einragungen: " HNO-ärztlicher Befund vom 21. Januar 2019: mittelgradige sensoneurale Hypakusis beidseits. Audiometrie vom 30. August 2017: noch mittelgradige Hörstörung beidseits." 2020-02 Befund und Tonaudiogramm HNO-FA Dr. XXXX : "Verd.a.gastroösoph. Reflux, Innenohrschwerhörigkeit beids."2020-02 Befund und Tonaudiogramm HNO-FA Dr. römisch 40 : "Verd.a.gastroösoph. Reflux, Innenohrschwerhörigkeit beids." Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: adipös Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Re Ohr: o.B. Li Ohr: o.B. Nase: Keine Schwellung, kein freies Sekret, Septum gering nach links Mund und Rachen: Zunge wird gerade herausgestreckt, schwarze Haarzunge in der Mittelfurche, Schleimhaut feucht Zähne: unuaff St.p.TE Hals/Gesicht: keine Dolenzen, keine umschriebenen Schwellungen; Li hinter dem Ohr gerötete, schuppige münzgroße, dolente papulöse Erhabenheit, - es sei vor 2 Wochen ein „weißer Hautkrebs“ entfernt worden. Stimme: normal Klin. Hörprüfung: W im Kopf, + R + 0,5 v 0,5 5 V <40,5 v 0,5 5 römisch fünf <4 Tonaudiogramm (250,500,1,2,4,6kHz): re 35,35,45,50,65,75; li 45,45,45,50,60,75; d.i. nach Röser eine Hörminderung von rechts 56% und links 58% Gesamtmobilität – Gangbild: kommt mit Stützkrücken, legt sie dann ab. ohne Stützkrücken schwerfällig , hinkend, unsicher Status Psychicus: orientiert, Stimmung herabgesetzt, Schmerzen Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Hörstörung beidseits Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Keine Veränderung zu Vorgutachten. Dauerzustand Nachuntersuchung“ - 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Aus HNO-Sicht: Keine, denn eine Hörstörung behindert weder das Erreichen eines öffentlichen Verkehrsmittels noch das sichere Ein- und Aussteigen oder den sicheren Transport. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein Gutachterliche Stellungnahme: Aus HNO-Sicht besteht keine "Unzumutbarkeit".“ Im Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin, welches am 02.02.2021 nach einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers am selben Tag erstattet wurde, wurde Folgendes ausgeführt: „Anamnese: Siehe auch VGA vom 18.02.2019: Einschränkungen des Hörvermögens 40%, Polyneuropathie 30%, Degenerative, posttraumatische und postoperative Veränderungen an den Extremitätengelenke 30%, Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 30%, Chronisch venöse Insuffizienz 20%, Rezidivierende depressive Störungen, Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung 20%, Hypertonie, kompensierte hypertensive Cardiomyopathie 20%, Leberumbaustörung 20%, Harnentleerungsstörungen 10% Gesamt-GdB 50% Derzeitige Beschwerden: Ich hätte gerne einen Parkplatz, Ich kann nur schwer gehen und ich wohne im 1 Bezirk, da gibt es nur sehr wenige Parkplätze. Ich habe Schmerzen im linken Knie, im Becken und im Rücken, das hat sich auch seit der letzten Begutachtung verschlechtert. Beschwerden habe ich auch in der linken Schulter Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Blopress, Nomexor, Legalon, Daflon, Pantoloc, Tramal ret, Norgesic, Xefo, Oleovit, Calciduran Sozialanamnese: Verheiratet, keine Kinder, Pensionist Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): BVA, Pflegerisches Gutachten vom 16.06.2020 Maßgebliche Erkrankungen: ausgeprägte senso - motorische Polyneuropathie Bewegungsstörungen / Gangstörungen Harninkontinenz (nicht neurologisch erklärbar) Osteoporose Innenohrschwerhörigkeit Verdacht auf gastroösophagaler Reflux postthrombotisches Syndrom Restles legs Syndrom (unruhige Beine) Grundplattenimpression LWK 5 mit Knochenmarködem Wirbelkörpereinbruch BWK 12 + LWK 2 chronische Schmerzsymptomatik rezidivierende Lumoischialgie beidseitig chronisches Cervikalsyndrom posttraumatische Belastungsstörung nach Raubüberfall als Postbeamter vor über 30 Jahren mit Schußverletzungen chronisch venöse Insuffizienz beidseits der unteren Extremitäten Reizdarmsyndrom mit rezidivierenden Durchfallsneigung st.p. Zwerchfellbruch depressives Zustandsbild unter laufender antidepressiver Medikation Während meines Besuches steht er selbständig auf und geht ohne Gehhilfen in der Wohnung umher. Dabei besteht ein relativ sicheres Gangbild (leicht schwankend). Innerhalb des Wohnung findet er sich gut zurecht Herr XXXX kann selbständig aufstehen (anhalten am Tisch) und auch gut gehen. Dabei geht er langsam, jedoch weder unsicher noch akut sturzgefährdet. Eine Gehhilfe benötigt der PGW im Außenbereich.umher. Dabei besteht ein relativ sicheres Gangbild (leicht schwankend). Innerhalb des Wohnung findet er sich gut zurecht Herr römisch 40 kann selbständig aufstehen (anhalten am Tisch) und auch gut gehen. Dabei geht er langsam, jedoch weder unsicher noch akut sturzgefährdet. Eine Gehhilfe benötigt der PGW im Außenbereich. Dr XXXX Ärztlicher Befundbericht Wien, 22.04.2020Dr römisch 40 Ärztlicher Befundbericht Wien, 22.04.2020 Diagnose: postthrombostisches Syndrom, Ausschluss einer pAVK NLG-BEFUND vom 07.04.2020 Die SPA des N. tibialis rechts leicht vermindert, alle übrigen elektroneurographischen Parameter im Rahmen der Altersnorm. Es finden sich somit Hinweise für eine incipiente Läsion des N. tibialis rechts in erster Linie im proximalen Abschnitt. Eindeutige Veränderungen für eine PNP finden sich hingegen nicht OA Dr. XXXX OA Dr. römisch 40 Facharzt für Orthopädie BEFUNDBERICHT ohne Datum DIENT ZUR VORLAGE BEIM BUNDESSOZIALAMT geringer Coxarthrose bds sowie deutlichen Gonarthrosen Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule: Im Bereich der Lendenwirbelsäule zeigt sich in der letzten MR Tomographie vom Dezember 2019 durchgängig das Bild von Thll abwärts von multiplen Fischwirbelbildungen wobei die Frakturheilung am Wirbelkörper L5 noch nicht abgeschlosssen erscheint. XXXX vom 14.01.2020 römisch 40 vom 14.01.2020 manifeste Osteoporose mit WK Fraktur TH 12 rezent ( atraumatisch !!), älter WK Fraktur LWK 2 Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 188,00 cm Gewicht: 115,00 kg Blutdruck: -/- Klinischer Status – Fachstatus: 73 Jahre Haut/farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Hautbild bland Caput: Visus: unauffällig, Hörvermögen nicht eingeschränkt Thorax. Symmetrisch, elastisch, Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: Frei. med. Bauchnarbe Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nacken und Schürzengriff rechts möglich, links mit Tricks möglich, rechter Arm bis 100° linker bis ca 75° abduzierbar, Faustschluss, Spitzgriff bds möglich. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird als ungestört angegeben Untere Extremität: trägt Kompressionstrümpfe, Zehenspitzen und Fersenstand sowie Einbeinstand bds. unsicher durchführbar, beide Beine kaum von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, beide Hüftgelenke Rom in S 0-0-90°, freie Beweglichkeit in Kniegelenken, hyperpigmentierte Unterschenkel beidseits Wirbelsäule: trägt ein LWS Mieder, FB wegen möglicher Schmerzen nicht prüfbar, Rotation und Seitwärtsneigung im Bereich der HWS zur Häfte im Bereich der BWS+LWS zu 2/3 eingeschränkt Gesamtmobilität – Gangbild: hinkendes, jedoch flüssiges Gangbild, keine Gangunsicherheit, keine Sturzgefahr objektivierbar. Kommt mit 2 Unterarmstützkrücken, welche nach dem Eintreten im Untersuchungszimmer abgestellt werden Trägt Grogs. Status Psychicus: klar, orientiert Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Polyneuropathie 2 Degenerative, posttraumatische und postoperative Veränderungen an den Extremitätengelenken 3 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 4 Chronisch venöse Insuffizienz 5 Rezidivierende depressive Störungen, Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung 6 Hypertonie, kompensierte hypertensive Cardiomyopathie 7 Leberumbaustörung 8 Harnentleerungsstörungen Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1 wird gesondert berücksichtigt, keine Änderung der übrigen Leiden Dauerzustand Nachuntersuchung - 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein Gutachterliche Stellungnahme: Es liegen keine erheblichen Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten, sowie der Wirbelsäule vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist selbständig möglich. Bei ausreichend guten Kraftverhältnissen der oberen und unteren Extremitäten ist das Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe zumutbar. Ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter üblichen Transportbedingungen möglich.“ Die Sachverständigengutachten vom 02.02.2021 und vom 03.02.2021 wurden durch die beigezogene Ärztin für Allgemeinmedizin in der Gesamtbeurteilung vom 05.02.2021 wie folgt zusammengefasst: „Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Hörstörung beidseits 2 Polyneuropathie 3 Degenerative, posttraumatische und postoperative Veränderungen an den Extremitätengelenken 4 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 5 Chronisch venöse Insuffizienz 6 Rezidivierende depressive Störungen, Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung 7 Hypertonie, kompensierte hypertensive Cardiomyopathie 8 Leberumbaustörung 9 Harnentleerungsstörungen Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Keine Veränderung zu Vorgutachten Dauerzustand Nachuntersuchung - 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein Gutachterliche Stellungnahme: Es liegen keine erheblichen Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten, sowie der Wirbelsäule vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist selbständig möglich. Bei ausreichend guten Kraftverhältnissen der oberen und unteren Extremitäten ist das Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe zumutbar. Ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter üblichen Transportbedingungen möglich. Eine Hörstörung behindert weder das Erreichen eines öffentlichen Verkehrsmittels noch das sichere Ein- und Aussteigen oder den sicheren Transport.“ Mit Schreiben vom 09.02.2021 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs die eingeholten Sachverständigengutachten vom 02.02.2021 und 03.02.2021 sowie die Gesamtbeurteilung vom 05.02.2021. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Mit am 03.03.2021 eingelangter Stellungnahme führte der Beschwerdeführer aus, trotz der Einnahme starker Schmerzmittel sei seine Gehstrecke stark eingeschränkt und bewege sich zwischen 30 und maximal 200 Metern. Sein Gangbild sei laut ärztlichen Einschätzungen von Dr. XXXX und Dr. XXXX schwerfällig, hinkend, unsicher und schwankend. Es würden teils steife und ungelenke Bewegungsmuster unter Vermeidung einer Wirbelsäulenbeugung bestehen. Der Beschwerdeführer leide unter erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer und intellektueller Funktionen, nämlich an Depressionen und Schlafstörungen. Zudem habe er im April 2018 bei einem Unfall auf der Rolltreppe im Bereich eines öffentlichen Verkehrsmittels eine Wirbelkörperfraktur erlitten. Zwei Jahre zuvor habe er sich ebenfalls im Bereich eines öffentlichen Verkehrsmittels im Lift verletzt und eine Wirbelkörperfraktur erlitten. Seitdem habe er panische Angst vor der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Der Beschwerdeführer listete abschließend einige von ihm regelmäßig zurückzulegende Strecken auf, welche bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auch Fußwege von 600 bis 720 Meter beinhalten würden und welche er deshalb mit dem Auto oder Taxi bestreite. Der Beschwerdeführer schloss der Stellungnahme keine medizinischen Beweismittel an.Mit am 03.03.2021 eingelangter Stellungnahme führte der Beschwerdeführer aus, trotz der Einnahme starker Schmerzmittel sei seine Gehstrecke stark eingeschränkt und bewege sich zwischen 30 und maximal 200 Metern. Sein Gangbild sei laut ärztlichen Einschätzungen von Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 schwerfällig, hinkend, unsicher und schwankend. Es würden teils steife und ungelenke Bewegungsmuster unter Vermeidung einer Wirbelsäulenbeugung bestehen. Der Beschwerdeführer leide unter erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer und intellektueller Funktionen, nämlich an Depressionen und Schlafstörungen. Zudem habe er im April 2018 bei einem Unfall auf der Rolltreppe im Bereich eines öffentlichen Verkehrsmittels eine Wirbelkörperfraktur erlitten. Zwei Jahre zuvor habe er sich ebenfalls im Bereich eines öffentlichen Verkehrsmittels im Lift verletzt und eine Wirbelkörperfraktur erlitten. Seitdem habe er panische Angst vor der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Der Beschwerdeführer listete abschließend einige von ihm regelmäßig zurückzulegende Strecken auf, welche bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auch Fußwege von 600 bis 720 Meter beinhalten würden und welche er deshalb mit dem Auto oder Taxi bestreite. Der Beschwerdeführer schloss der Stellungnahme keine medizinischen Beweismittel an. Mit angefochtenem Bescheid vom 10.03.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung“ in den Behindertenpass ab. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, wonach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die Ergebnisse dieses ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Die Einwendungen des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs seien nicht geeignet gewesen, eine Änderung der Einschätzung zu bewirken. Mit dem Bescheid wurden dem Beschwerdeführer neuerlich die ärztlichen Sachverständigengutachten vom 02.02.2021 und vom 03.02.2021 sowie die Gesamtbeurteilung vom 05.02.2021 übermittelt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer – nunmehr anwaltlich vertreten – mit am 27.04.2021 eingelangtem Schreiben fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, das allgemeinmedizinische Gutachten widerspreche dem HNO-fachärztlichen Gutachten betreffend die Gesamtmobilität und das Gangbild. Zudem werde in erster Linie auf die Einschätzung der Mobilität in der Wohnung abgestellt und die Mobilität im Außenbereich nicht ausreichend evaluiert, obwohl erwähnt werde, dass der Beschwerdeführer im Außenbereich eine Gehhilfe benötige. Das grundsätzlich „gute Zurechtfinden“ in der Wohnung und das relativ sichere Gangbild, das den sehr kurzen Wegen und der Vertrautheit der Wohnung geschuldet seien, können nicht auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel umgemünzt werden. Auch die psychischen Einschränkungen des Beschwerdeführers seien im Gutachten zwar aufgezählt, aber es werde nicht erörtert, wie sich diese auf die Fähigkeit zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkten, obwohl erhebliche Einschränkungen psychischer Natur im Sinne des § 45 Abs. 2 BBG vorlägen. Der Beschwerdeführer leide seit Jahren an Depressionen inkl. Dauermedikation, einer posttraumatischen Belastungsstörung nach einem Raubüberfall und einer Angststörung aufgrund eines Unfalls bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Seit diesem Unfall, bei dem er von einem Zulieferer eines Bäckers übersehen worden und mit einer vollbeladenen Sackrodel umgestoßen worden sei, leide er bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel an einer Angststörung. Den befassten Sachverständigen mangle es hier an der entsprechenden fachlichen Qualifikation, die psychischen Erkrankungen und daraus resultierenden Einschränkungen richtig einzuordnen. Die Auswirkungen der beim Beschwerdeführer ebenfalls vorliegenden chronischen Darmerkrankung mit rezidivierendem Durchfall sowie der Harninkontinenz seien ebenfalls nicht in den Gutachten erläutert worden und fehle es auch hier den Sachverständigen an einer entsprechenden fachlichen Qualifikation. Des Weiteren sei die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 03.03.2021, insbesondere die von ihm aufgezählten Wegstrecken, nicht berücksichtigt und somit sein rechtliches Gehör verletzt worden. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer – nunmehr anwaltlich vertreten – mit am 27.04.2021 eingelangtem Schreiben fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, das allgemeinmedizinische Gutachten widerspreche dem HNO-fachärztlichen Gutachten betreffend die Gesamtmobilität und das Gangbild. Zudem werde in erster Linie auf die Einschätzung der Mobilität in der Wohnung abgestellt und die Mobilität im Außenbereich nicht ausreichend evaluiert, obwohl erwähnt werde, dass der Beschwerdeführer im Außenbereich eine Gehhilfe benötige. Das grundsätzlich „gute Zurechtfinden“ in der Wohnung und das relativ sichere Gangbild, das den sehr kurzen Wegen und der Vertrautheit der Wohnung geschuldet seien, können nicht auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel umgemünzt werden. Auch die psychischen Einschränkungen des Beschwerdeführers seien im Gutachten zwar aufgezählt, aber es werde nicht erörtert, wie sich diese auf die Fähigkeit zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkten, obwohl erhebliche Einschränkungen psychischer Natur im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, BBG vorlägen. Der Beschwerdeführer leide seit Jahren an Depressionen inkl. Dauermedikation, einer posttraumatischen Belastungsstörung nach einem Raubüberfall und einer Angststörung aufgrund eines Unfalls bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Seit diesem Unfall, bei dem er von einem Zulieferer eines Bäckers übersehen worden und mit einer vollbeladenen Sackrodel umgestoßen worden sei, leide er bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel an einer Angststörung. Den befassten Sachverständigen mangle es hier an der entsprechenden fachlichen Qualifikation, die psychischen Erkrankungen und daraus resultierenden Einschränkungen richtig einzuordnen. Die Auswirkungen der beim Beschwerdeführer ebenfalls vorliegenden chronischen Darmerkrankung mit rezidivierendem Durchfall sowie der Harninkontinenz seien ebenfalls nicht in den Gutachten erläutert worden und fehle es auch hier den Sachverständigen an einer entsprechenden fachlichen Qualifikation. Des Weiteren sei die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 03.03.2021, insbesondere die von ihm aufgezählten Wegstrecken, nicht berücksichtigt und somit sein rechtliches Gehör verletzt worden. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 29.04.2021 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ausgewiesen ist. Bei dem Beschwerdeführer liegen aktuell folgende dauerhafte Funktionseinschränkungen vor: 1. Hörstörung beidseits 2. Polyneuropathie 3. Degenerative, posttraumatische und postoperative Veränderungen an den Extremitätengelenken 4. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 5. Chronisch venöse Insuffizienz 6. Rezidivierende depressive Störungen, Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung 7. Hypertonie, kompensierte hypertensive Cardiomyopathie 8. Leberumbaustörung 9. Harnentleerungsstörungen Der Beschwerdeführer leidet unter degenerativen, posttraumatischen und postoperativen Veränderungen an den Extremitätsgelenken sowie an degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule. Es liegen jedoch keine erheblichen Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten sowie der Wirbelsäule vor. Der Beschwerdeführer weist ein hinkendes, jedoch flüssiges Gangbild ohne Sturzgefahr auf. Es liegt keine dauerhaft erhebliche Beeinträchtigung der Gehfähigkeit oder der Gangsicherheit vor. Das Zurücklegen von kurzen Wegstrecken ist trotz der vorliegenden Beeinträchtigungen zumutbar und möglich – allenfalls unter Verwendung eines Gehbehelfes. Ein sicheres Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel ist möglich. Haltegriffe- und Stangen können verwendet werden. Die Kraft in den oberen Extremitäten und Standsicherheit reichen aus, um einen sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zu gewährleisten. Die beim Beschwerdeführer diagnostizierte Hörstörung behindert weder das Erreichen eines öffentlichen Verkehrsmittels noch das sichere Ein- und Aussteigen oder den sicheren Transport. Die beim Beschwerdeführer vorliegende Harninkontinenz ist mit handelsüblichen Inkontinenzprodukten ausreichend gut versorgbar. Psychiatrisch besteht eine rezidivierende depressive Störung nach einer erlittenen posttraumatischen Belastungsstörung. Eine Klaustrophobie, Soziophobie oder phobische Angststörung als Hauptdiagnose nach ICD 10 kann nicht festgestellt werden. Es liegen beim Beschwerdeführer insgesamt keine entscheidungsrelevanten Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bzw. erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass basieren auf dem Akteninhalt, insbesondere dem darin einliegenden Datenstammblatt (Seite 101 des Verwaltungsaktes). Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer aktuell vorliegenden Funktionseinschränkungen beruhen auf den von der belangten Behörde veranlassten und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 02.02.2021 und vom 03.02.2021 sowie der Gesamtbeurteilung vom 05.02.2021, welche in den Ausführungen zum Verfahrensgang im Detail wiedergegeben wurden. In den Sachverständigengutachten vom 02.02.2021 und 03.02.2021 sowie der Gesamtbeurteilung vom 05.02.2021 gehen die ärztlichen Sachverständigen ihren jeweiligen Fachbereich betreffend nach persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers auf die Art der Leiden, deren Ausmaß und deren Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ein. Die Sachverständige für Allgemeinmedizin führt in ihrem Gutachten vom 02.02.2021 aus, dass keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vorliegen, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken. In die Beurteilung der Sachverständigen sind sämtliche vom Beschwerdeführer vorgelegte medizinische Beweismittel eingeflossen. Die Schlussfolgerungen der Sachverständigen sind vor dem Hintergrund der erhobenen Befunde zum klinischen Status betreffend den Bewegungs- und Stützapparat und den psychischen Status nachvollziehbar und schlüssig. Die Sachverständige konnte im Ergebnis keine gesundheitlichen Einschränkungen beim Beschwerdeführer feststellen, die die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen ließen. Die Auswirkungen der bei ihm festgestellten Funktionseinschränkungen betreffend den Bewegungsapparat auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zeigen sich in keinem Ausmaß, welches deren Benützung verunmöglichen würde. Es besteht keine erhebliche Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Gangsicherheit, somit ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300- 400 Metern innerhalb vom 10 Minuten möglich. Auch das Überwinden von Niveauunterschieden ist möglich und der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer daher ausreichend sicher. Die beim Beschwerdeführer vorliegenden degenerativen, posttraumatischen und postoperativen Veränderungen an den Extremitätengelenken bzw. die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule sind in der Diagnoseliste als Funktionsbeschränkungen 3. und 4. berücksichtigt worden und in die sachverständigen Beurteilungen hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung eingeflossen. Zum Beschwerdevorbringen, wonach im allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten die Mobilität allein anhand des physischen Erscheinungsbildes erörtert werde und trotz Erwähnung der erforderlichen Gehhilfe im Außenbereich auf die relativ sichere Mobilität des Beschwerdeführers in der eigenen Wohnung abgestellt werde, ist festzuhalten, dass es sich dabei nicht um eigene Ausführungen der Sachverständigen handelt, sondern lediglich um die Wiedergabe des seitens der BVAEB eingeholten pflegerischen Gutachtens vom 16.06.2020, welches als relevanter vorliegender Befund im Sachverständigengutachten zusammengefasst wurde. Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel war naturgemäß nicht Untersuchungsgegenstand im Gutachten zur Feststellung der Höhe der Pflegestufe des Beschwerdeführers. Dem Vorwurf, hinsichtlich der Gesamtmobilität sowie des Gangbildes seien von den Sachverständigen in ihren Gutachten vom 02.02.2021 bzw. 03.02.2021 widersprüchliche Feststellungen getroffen worden, ist entgegenzuhalten, dass in beiden Gutachten ein hinkendes Gangbild festgestellt wurde. Während der HNO-fachärztliche Gutachter ausführt, dass sich nach Ablegen der Stützkrücken das Gangbild ohne die Gehhilfe schwerfällig, hinkend und unsicher gezeigt habe, beschreibt die allgemeinmedizinische Sachverständige ein „hinkendes, jedoch flüssiges Gangbild ohne Gangunsicherheit und ohne objektivierbare Sturzgefahr“. Dass das Gangbild ohne die Krücken unsicherer ist, ist naheliegend und stellt keinen Widerspruch in den Gutachten dar. Das Verwenden einer Gehhilfe - im Falle des Beschwerdeführers zwei Stützkrücken - kann zweckmäßig sein, da damit die Stand- und Gangsicherheit optimiert werden kann. Dieses Hilfsmittel erschwert die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in erheblichem Maße. Die beim Beschwerdeführer vorliegende Hörstörung wurde im Rahmen der sachverständigen Begutachtung in der Diagnoseliste bei der Funktionseinschränkung 1. berücksichtigt. Der beigezogene Facharzt für HNO konnte in seinem Gutachten vom 03.02.2021 feststellen, dass eine Hörstörung weder das Erreichen eines öffentlichen Verkehrsmittels noch das sichere Ein- und Aussteigen oder den sicheren Transport behindert. Aus HNO-ärztlicher Sicht besteht daher keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und wurde auch seitens des Beschwerdeführers nicht vorgebracht, dass ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der Hörstörung unzumutbar wäre. Zum Vorbringen, wonach die beim Beschwerdeführer vorliegende Harninkontinenz eine zusätzliche Einschränkung der Mobilität darstelle, ist festzuhalten, dass im vorgelegten Pflegerischen Gutachten zum Pflegebedarf vom 16.06.2020 eine mit einer Einlage versorgte Harninkontinenz beschrieben wird. Die Harnentleerungsstörung ist im Sachverständigengutachten in der Diagnoseliste als Funktionseinschränkung 9. berücksichtigt. Es wurden weder medizinische Befunde vorgelegt, noch vom Beschwerdeführer selbst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer Harn in einer Menge verlieren würde, für welche die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte nicht ausreichend wären. Eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel liegt daher aus diesem Grund nicht vor. Diesbezüglich ist auf die – in den rechtlichen Ausführungen im Detail wiedergegebenen – Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zu verweisen, wonach eine Inkontinenz keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel darstellt, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Harn vorbeugen. Dass die in der Beschwerde vorgebrachte chronische Darmerkrankung mit rezidivierendem Durchfall eine etwaige Stuhlinkontinenz solchen Ausmaßes zur Folge hätte, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würde, ist durch keine Befunde objektiviert und wurde auch seitens des Beschwerdeführers selbst an keiner Stelle des Verfahrens vorgebracht. Die rezidivierenden depressiven Störungen und der Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung wurden im Rahmen der sachverständigen Begutachtungen vom Beschwerdeführer angegeben und sind in der Diagnoseliste bei der Funktionseinschränkung 6. berücksichtigt worden. Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter anderem die Krankheitsbilder der Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens einem Jahr. Der Beschwerdeführer brachte zwar in seiner Stellungnahme und Beschwerde vor, er leide, nachdem er von einem Lieferanten im Lift eines öffentlichen Verkehrsmittels übersehen und durch den darauffolgenden Sturz verletzt worden sei, bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel unter einer Angststörung, jedoch wurden zu diesem Vorbringen keine medizinischen Beweismittel, vorgelegt, die eine Angststörung als Hauptdiagnose nach ICD 10 bzw. eine Ausschöpfung des therapeutischen Angebots belegen würden. Eine schwere generalisierte Angststörung des Beschwerdeführers als Hauptdiagnose sowie eine Ausschöpfung des therapeutischen Angebots konnte im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung daher nicht festgestellt werden. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, er leide unter „erheblichen Einschränkungen psychischer Natur iS § 45 Abs. 2 BBG“ ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer sich höchstwahrscheinlich auf die Norm § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bezieht, laut der bei erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist (hierzu siehe unter Punkt 3. Rechtliche Beurteilung). Erhebliche Einschränkungen psychischer Natur konnten jedoch – wie bereits ausgeführt – weder seitens der Sachverständigen im Rahmen der persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers noch durch medizinische Befunde objektiviert werden.Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, er leide unter „erheblichen Einschränkungen psychischer Natur iS Paragraph 45, Absatz 2, BBG“ ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer sich höchstwahrscheinlich auf die Norm Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bezieht, laut der bei erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist (hierzu siehe unter Punkt 3. Rechtliche Beurteilung). Erhebliche Einschränkungen psychischer Natur konnten jedoch – wie bereits ausgeführt – weder seitens der Sachverständigen im Rahmen der persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers noch durch medizinische Befunde objektiviert werden. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, es mangle den beigezogenen Sachverständigen - insbesondere für die Beurteilung der psychischen Leiden und der Inkontinenz - an fachlichen Qualifikationen, ist festzuhalten, dass die Behörde
§ 1Abs.
5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen, auf Grundlage von Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice, das Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung zu beurteilen hat. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an (vgl. die Ausführungen des VwGH im Erkenntnis vom 24.06.1997, 96/08/0114, betreffend das Behinderteneinstellungsgesetz, welche auch auf das BBG und somit auf die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen übertragbar sind). Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen, wonach sich die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten als schlüssig erweisen, konnte daher die Einholung weiterer Gutachten unterbleiben.Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, es mangle den beigezogenen Sachverständigen - insbesondere für die Beurteilung der psychischen Leiden und der Inkontinenz - an fachlichen Qualifikationen, ist festzuhalten, dass die Behörde
Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen, auf Grundlage von Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice, das Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung zu beurteilen hat. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an vergleiche die Ausführungen des VwGH im Erkenntnis vom 24.06.1997, 96/08/0114, betreffend das Behinderteneinstellungsgesetz, welche auch auf das BBG und somit auf die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen übertragbar sind). Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen, wonach sich die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten als schlüssig erweisen, konnte daher die Einholung weiterer Gutachten unterbleiben. Die Ausführungen in der Stellungnahme und Beschwerde zu den vom Beschwerdeführer zu bewältigenden Wegstrecken sind gegenständlich nicht relevant. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und der Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren (VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Diesbezüglich wird auch auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Zur vorgebrachten Verletzung des Parteiengehörs ist anzuführen, dass die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 03.03.2021 - entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde - in den Ausführungen des angefochtenen Bescheids der belangten Behörde vom 10.03.2021 durchaus berücksichtigt wurde. Die belangte Behörde hielt im gegenständlichen Bescheid fest, aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers hätten sich keine neuen Aspekte hinsichtlich seines Gesundheitszustandes ergeben und es seien auch keine neuen Befunde vorgelegt worden. Die Einwendungen des Beschwerdeführers seien daher nicht geeignet gewesen eine Änderung der Einschätzung zu bewirken. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden, auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachten vom 02.02.2021 und vom 03.02.2021 sowie der Gesamtbeurteilung vom 05.02.2021. Diese werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG. Zu A)
§ 42Abs.
1 zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des behinderten Menschen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.
Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des behinderten Menschen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.
§ 45Abs.
1 leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen. Nach § 47 leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. Nach Paragraph 47, leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, erlassen. In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, erlassen. Der für die hier begehrte Zusatzeintragung relevante § 1 Abs. 4 Z 3 der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut:Der für die hier begehrte Zusatzeintragung relevante Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut: „§ 1 ...
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
- ...
- …
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.“
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: ,
- ... ,
- …,
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und , - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder , - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder , - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder , - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder , - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.“ In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung BGBl. II 495/2013 wird zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) Folgendes ausgeführt: „Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. [...] Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. … Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
- Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs, - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“
§ 1Abs.
5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde in den wesentlichen Teilen wiedergegebenen, auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachten vom 02.02.2021 und vom 03.02.2021 sowie der Gesamtbeurteilung vom 05.02.2021 nachvollziehbar dargelegt, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm unzweifelhaft bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend von diesem Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen festzustellen gewesen. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde in den wesentlichen Teilen wiedergegebenen, auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachten vom 02.02.2021 und vom 03.02.2021 sowie der Gesamtbeurteilung vom 05.02.2021 nachvollziehbar dargelegt, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm unzweifelhaft bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend von diesem Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen festzustellen gewesen. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei für ihn auch deshalb nicht möglich, weil die von ihm regelmäßig zurückzulegenden bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel von seiner Wohnadresse auch Fußwege von 600 bis 720 Meter beinhalten würden, so sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Berechtigung der Zusatzeintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" wie bereits zuvor ausgeführt entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258). Im vorliegenden Fall beruhen die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aber in Bezug auf diesen Teil des Beschwerdevorbringens des Beschwerdeführers zu Folge nicht in der Art und Schwere der Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, sondern entscheidend darin, keine weiten Strecken ohne Unterbrechung - nämlich zur Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels und zurück - gehen zu können. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Anamneseerhebung der persönlichen Untersuchung durch die allgemeinmedizinische Sachverständige am 02.02.2021, wonach er gerne einen Ausweis
§ 29bSt
VO hätte, da es in der Nähe seiner Wohnadresse nur sehr wenige Parkplätze gebe, betrifft ebenfalls nicht die Art und Schwere seiner Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei für ihn auch deshalb nicht möglich, weil die von ihm regelmäßig zurückzulegenden bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel von seiner Wohnadresse auch Fußwege von 600 bis 720 Meter beinhalten würden, so sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Berechtigung der Zusatzeintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" wie bereits zuvor ausgeführt entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258). Im vorliegenden Fall beruhen die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aber in Bezug auf diesen Teil des Beschwerdevorbringens des Beschwerdeführers zu Folge nicht in der Art und Schwere der Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, sondern entscheidend darin, keine weiten Strecken ohne Unterbrechung - nämlich zur Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels und zurück - gehen zu können. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Anamneseerhebung der persönlichen Untersuchung durch die allgemeinmedizinische Sachverständige am 02.02.2021, wonach er gerne einen Ausweis
Paragraph 29 b, StVO hätte, da es in der Nähe seiner Wohnadresse nur sehr wenige Parkplätze gebe, betrifft ebenfalls nicht die Art und Schwere seiner Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen auf Basis persönlicher Begutachtungen des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der von dem Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung – trotz Antrages seitens des Beschwerdeführers – nicht geboten war. Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen auf Basis persönlicher Begutachtungen des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der von dem Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung – trotz Antrages seitens des Beschwerdeführers – nicht geboten war. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom heutigen Tag, W135 2250723-1/6E, den Bescheid der belangten Behörde, mit welchen der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ vom 13.10.2021, in welchem der Beschwerdeführer eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorgebracht hat, abgewiesen wurde wegen gravierender Ermittlungsmängel aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückverwiesen. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W135.2241998.1.00