4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist seit 08.01.2020 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) und den Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“. Der Beschwerdeführer ist seit 08.01.2020 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) und den Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ und „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“. Am 17.05.2021 brachte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), ein. Als vorliegende Gesundheitsschädigung gab der Beschwerdeführer „Schwerhörigkeit“ an. Dem Antrag legte der Beschwerdeführer ein Ton- und Sprachaudiogramm vom 17.05.2021 bei. Zur Feststellung des Grades der Behinderung holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde ein, welches am 06.09.2021, nach einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers am 31.08.2021, erstattet wurde. Der Sachverständige hält darin wie folgt fest:Zur Feststellung des Grades der Behinderung holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde ein, welches am 06.09.2021, nach einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers am 31.08.2021, erstattet wurde. Der Sachverständige hält darin wie folgt fest:, „Anamnese: Hört schlechter in den letzten 2 Jahren. Will vorerst keine Hörgeräte, war aber schon bei Hartlauer XXXX .Allergie: Gräserpollen.Hört schlechter in den letzten 2 Jahren. Will vorerst keine Hörgeräte, war aber schon bei Hartlauer römisch 40 .Allergie: Gräserpollen. Operatonen: TE. Jetzt Antag auf Neufestsetzung unter Beifügung des u.a. Audiogrammes. Derzeitige Beschwerden: Tinnitus: wechselnde Stärken, beide Seiten betroffen; kann schlecht schlafen, tlw. wegen des Tinnitus. Gibt jetzt doch Lärmunverträglichkeit an, jedoch eher als "schreckhaft", weil er einmal unmittelbar Betroffener eines Raubüberfalles (es seien 30 Schüsse gefallen). Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Med: keine für HNO. Sozialanamnese: Pension Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 2019-02 allgmeinmed. VGA mit Untersuchung: darin enthalten als führendes Leiden "Einschränkung des Hörvermögens" mit 40% GdB gem K3/Z3 im ORS, "da beidseits noch mittelgradige Hörstörung". Ein evtuelles, zugrundeliegendes HNO-GA liegt nicht vor. [Die übrigen Leiden werden unverändert in das jetzige GA übernommen.] 2021-05 Ton- und Sprachaudiogramm der HNO-GP XXXX : Hörverlust nach Röser rechts 58%, links 60%2021-05 Ton- und Sprachaudiogramm der HNO-GP römisch 40 : Hörverlust nach Röser rechts 58%, links 60% Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Re Ohr: o.B. Li Ohr: o.B. Nase: Keine Schwellung, kein freies Sekret, Septum gering nach links Mund und Rachen: Zunge wird gerade herausgestreckt, schwarze Haarzunge in der Mittelfurche, Schleimhaut feucht Zähne: unuaff St.p.TE Hals/Gesicht: keine Dolenzen, keine umschriebenen Schwellungen Tonaudiogramm (250,500,1,2,4,6 kHz): re 35,40,40,45,65,70; li 35,35,40,45,60,80; di. nach Röser eine Hörminderung von rechts 53%, links 51% Gesamtmobilität – Gangbild: 2 Stützkrücken, sehr mühsam Status Psychicus: orientiert, tlw. Abschweifend, Stimmung herabgesetzt. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Hörstörung beidseits Tabelle Zeile 3/Kolonne 3 - oberer Rahmensatz, da in allen Frequenzen Hörverlust von mindestens 35dB 12.02.01 40 2 Polyneuropathie Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da im EMG chronisch neurogene Schädigung beider Musculi quadrizeps (links > rechts und proximal betonte axonale Polyneuropathie der Beine mit Linksbetonung dokumentiert. Ein medikamentös kompensierbares Restless legs-Syndrom ist mitberücksichtigt. 04.06.01 30 3 Degenerative, posttraumatische und postoperative Veränderungen an den Extremitätengelenken Unterer Rahmensatz, da nachvollziehbare Beschwerden wegen geringer Coxarhtrosen beidseits, Gonarthrosen beiderseits (links > rechts) und mäßiggradige Bewegungseinschränkungen beider Schultergelenke (links > rechts); Schußverletzung linker Fuß und rechter Oberschenkel in der Beurteilung mitberücksichtigt. 02.02.02 30 4 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Wahl dieser Position, da bei Osteoporose Wirbelkörperfrakturen dokumentiert sind, mit dem unteren Rahmensatz, da mäßiggradige funktionelle Einschränkungen objektivierbar. 02.01.02 30 5 Chronisch venöse Insuffizienz Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mittels Kompressionstherapie und Medikation kompensierbar. 05.08.01 20 6 Rezidivierende depressive Störungen, Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Medikation stabil und sozial integriert. 03.06.01 20 7 Hypertonie, kompensierte hypertensive Cardiomyopathie Wahl dieser Position, da laufende Kombinationstherapie. 05.01.02 20 8 Leberumbaustörung Oberer Rahmensatz, da eine Fibrose Grad III beschrieben ist, Fehlen von Komplikationen.Oberer Rahmensatz, da eine Fibrose Grad römisch drei beschrieben ist, Fehlen von Komplikationen. 07.05.03 20 9 Harnentleerungsstörungen Unterer Rahmensatz, da Fehlen einer dokumentierten Restharnbildung sowie Fehlen von Komplikationen. 08.01.06 10 10 Tinnitus Unterer Rahmensatz, da nicht dekompensiert 12.02.02 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die Leiden 2,3 und 4 stellen maßgebliche zusätzliche Leiden dar und erhöhen das führende Leiden 1 gemeinsam um eine weitere Stufe. Die übrigen Leiden wirken mit dem führenden Leiden 1 nicht auf maßgebliche Weise wechselseitig negativ zusammen und erhöhen nicht weiter. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1 bis 9 unverändert. Im Besonderen keine Veränderung des Leidens 1 "Hörstörung" auf Grund des beiliegenden neuen Audiogrammes, welches Anlass für die Neufestestzung war. Leiden 10 "Tinnitus" tritt hinhzu. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten: Keine Änderung Dauerzustand Nachuntersuchung …“ Mit Parteiengehör vom 06.09.2021 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis, wonach weiterhin ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. bestehe. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Mit dem Schreiben das Sachverständigengutachten vom 03.09.2021 übermittelt. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.10.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ab und stellte weiterhin einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. fest. Es würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ vorliegen. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf das durchgeführte medizinische Beweisverfahren, wonach der ermittelte Grad der Behinderung des Beschwerdeführers weiterhin 50 v. H. betrage. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer neuerlich das ärztliche Gutachten vom 06.09.2021 übermittelt.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.10.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ab und stellte weiterhin einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. fest. Es würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ und „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ vorliegen. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf das durchgeführte medizinische Beweisverfahren, wonach der ermittelte Grad der Behinderung des Beschwerdeführers weiterhin 50 v. H. betrage. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer neuerlich das ärztliche Gutachten vom 06.09.2021 übermittelt. Gegen den Bescheid vom 15.10.2021 betreffend die Abweisung der Neufestsetzung des Grades der Behinderung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch einen Rechtsanwalt, mit Schreiben datiert vom 01.12.2021, eingelangt am 06.12.2021, fristgerecht die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass die durchgeführte Untersuchung mangelhaft gewesen sei und der Beschwerdeführer nicht zu sämtlichen seiner vorliegenden Beschwerden befragt und untersucht worden sei. So sei beispielsweise ein Nierenleiden völlig unberücksichtigt geblieben. Außerdem sei der Tatsache, dass ein Hörverlust beider Ohren attestiert worden sei, dem bereits ohne die übrigen neun Funktionsbeeinträchtigungen ein Grad der Behinderung von 40 v.H. zukomme, offenbar keinerlei Wert beigemessen worden. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. sei angesichts der Vielzahl, Schwere und Bedeutsamkeit der betroffenen und beeinträchtigten Funktionen des Beschwerdeführers keinesfalls ein realistisches Bild des derzeitigen Zustandes des Beschwerdeführers wiedergegeben. Die Schlussfolgerung des Gutachters dahingehend, dass keine Änderung des Grades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten vorliege, sei unrichtig, da er vier von neun Funktionsbeeinträchtigungen mit Schweregraden von 30 v.H. und 40 v.H. bemessen habe und überdies seit der letzten Begutachtung das neue Leiden Tinnitus (10 v.H.) festgestellt und eine Zusatzeintragung wegen Leberleidens vorgenommen habe. Ein Facharzt für Hals- Nasen-Ohren-Heilkunde könne keine verlässliche Gesamtaussage über den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers treffen, der Funktionsbeeinträchtigungen des gesamten Körpers und der Psyche des Beschwerdeführers betreffe und wovon lediglich 10% einen Teil des Fachgebietes des Gutachters ausmache. Der Gutachter habe nicht ausgeführt, weshalb die Leiden 2 bis 10 nicht zu einer maßgeblichen ungünstigen Leidensbeeinflussung führen sollten. Es sei davon auszugehen, dass aufgrund der Leidensbeeinflussung unter Zusammenschau sämtlicher der zehn Funktionsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers ein Grad der Behinderung von mindestens 70 v.H. vorliege. Der Beschwerdeführer beantragte die Einholung von Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Orthopädie und Psychotherapie sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Das restliche Beschwerdevorbringen befasst sich mit der Abweisung der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass mit Bescheid vom 26.11.
2 der Einschätzungsverordnung Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht, ist die Beurteilung des HNO-Sachverständigen im vorliegenden Gutachten vom 06.09.2021 nicht zu beanstanden. Im gegenständlichen Fall erhöhen die Leiden 2.,
Paragraph 3, Absatz 2, der Einschätzungsverordnung Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht, ist die Beurteilung des HNO-Sachverständigen im vorliegenden Gutachten vom 06.09.2021 nicht zu beanstanden. Dem Beschwerdevorbringen, wonach der Gesamtgrad der Behinderung auch deshalb höher sein müsste, da eine Zusatzeintragung wegen Leberleidens erfolgt sei, ist entgegen zu halten, dass das Vorliegen etwaiger Zusatzeintragungen keinen Einfluss auf die Höhe des Gesamtgrades der Behinderung hat. Darüber hinaus wurde bereits bei der Ausstellung des Behindertenpasses des Beschwerdeführers am 08.01.2020 die Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ vorgenommen, die bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20 v.H. zu erfolgen hat. Das Leberleiden des Beschwerdeführers hat sich seit dem Vorgutachten vom 07.04.2019 nicht verändert.Dem Beschwerdevorbringen, wonach der Gesamtgrad der Behinderung auch deshalb höher sein müsste, da eine Zusatzeintragung wegen Leberleidens erfolgt sei, ist entgegen zu halten, dass das Vorliegen etwaiger Zusatzeintragungen keinen Einfluss auf die Höhe des Gesamtgrades der Behinderung hat. Darüber hinaus wurde bereits bei der Ausstellung des Behindertenpasses des Beschwerdeführers am 08.01.2020 die Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ vorgenommen, die bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20 v.H. zu erfolgen hat. Das Leberleiden des Beschwerdeführers hat sich seit dem Vorgutachten vom 07.04.2019 nicht verändert. Insoweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Untersuchung am 31.08.2021 mangelhaft gewesen sei, da ein Nierenleiden des Beschwerdeführers völlig unberücksichtigt geblieben sei, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ein allfälliges Nierenleiden selbst weder bei der Antragsstellung noch im Rahmen der persönlichen Untersuchung erwähnt hat und auch keine diesbezüglichen Befunde vorgelegt hat, weshalb keine Einschätzung eines solchen Leidens erfolgen konnte. Die Harnentleerungsstörungen sind befundmäßig dokumentiert und daher der Einschätzungsverordnung entsprechend korrekt eingestuft. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, es mangle dem beigezogenen HNO-Sachverständigen an fachlichen Qualifikationen und es werde die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Bereichen Orthopädie und Psychotherapie beantragt, ist festzuhalten, dass kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten Teilgebietes besteht. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an (vgl. die Ausführungen des VwGH im Erkenntnis vom 24.06.1997, 96/08/0114, betreffend das Behinderteneinstellungsgesetz, welche auch auf das BBG übertragbar sind). Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen, wonach sich das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten als schlüssig erweist, konnte daher die Einholung weiterer Gutachten unterbleiben.Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, es mangle dem beigezogenen HNO-Sachverständigen an fachlichen Qualifikationen und es werde die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Bereichen Orthopädie und Psychotherapie beantragt, ist festzuhalten, dass kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten Teilgebietes besteht. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an vergleiche die Ausführungen des VwGH im Erkenntnis vom 24.06.1997, 96/08/0114, betreffend das Behinderteneinstellungsgesetz, welche auch auf das BBG übertragbar sind). Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen, wonach sich das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten als schlüssig erweist, konnte daher die Einholung weiterer Gutachten unterbleiben. Insoweit der Beschwerdeführer schließlich auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Bezug nimmt, ist festzuhalten, dass sich die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 15.10.2021 richtet, mit dem der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen wurde. Die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist daher nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Zur gegen den Bescheid vom 26.11.2021 betreffend die Abweisung der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ erhobenen Beschwerde ist mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, W135 2250723-1/6E, eine gesonderte Entscheidung ergangen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens. Dieses wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer hat kein Gegengutachten oder medizinische Befunde vorgelegt, welche Anlass gegeben hätten, die Schlüssigkeit des vorliegenden Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Im Ergebnis ist daher beim Beschwerdeführer weiterhin von einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. auszugehen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A)
1 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
Abs. 2 leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Absatz 2, leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Paragraph 46, BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, lautet auszugsweise:„BehinderungDie Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, lautet auszugsweise:, „Behinderung § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2.
1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, weiterhin erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses
Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, weiterhin erfüllt. Die Beschwerde zielt allerdings auf einen höheren Grad der Behinderung als 50 v.H. ab. Aktuell ist aber kein höherer Grad der Behinderung als 50 v.H. objektiviert. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten, welches vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet wird und vom Beschwerdeführer nicht entkräftet werden konnte. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung - trotz Antrages seitens des Beschwerdeführers - eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten, welches vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet wird und vom Beschwerdeführer nicht entkräftet werden konnte. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung - trotz Antrages seitens des Beschwerdeführers - eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W135.2249091.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.