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{'item': 'W135 2250723-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2022 GeschäftszahlW135 2250723-1 Spruch, W135 2250723-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivon

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist seit 08.01.2020 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) und den Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“. Der Beschwerdeführer ist seit 08.01.2020 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) und den Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ und „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“. Am 12.05.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), welcher entsprechend einem Hinweis auf dem Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet wurde. Als vorliegende Gesundheitsschädigungen gab der Beschwerdeführer „Einschränkung des Hörvermögens, Polyneuropathie, Osteoporose und Degenerative Veränderungen an den Extremitäten“ an. Am 12.05.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), welcher entsprechend einem Hinweis auf dem Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet wurde. Als vorliegende Gesundheitsschädigungen gab der Beschwerdeführer „Einschränkung des Hörvermögens, Polyneuropathie, Osteoporose und Degenerative Veränderungen an den Extremitäten“ an. Die belangte Behörde holte daraufhin ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde und ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. Die jeweiligen Sachverständigengutachten vom 02.02.2021 und vom 03.02.2021 wurden durch die beigezogene Ärztin für Allgemeinmedizin in der Gesamtbeurteilung vom 05.02.2021 wie folgt zusammengefasst: „Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Hörstörung beidseits 2 Polyneuropathie 3 Degenerative, posttraumatische und postoperative Veränderungen an den Extremitätengelenken 4 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 5 Chronisch venöse Insuffizienz 6 Rezidivierende depressive Störungen, Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung 7 Hypertonie, kompensierte hypertensive Cardiomyopathie 8 Leberumbaustörung 9 Harnentleerungsstörungen Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Keine Veränderung zu Vorgutachten  Dauerzustand  Nachuntersuchung -

  1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine
  2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein Gutachterliche Stellungnahme: Es liegen keine erheblichen Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten, sowie der Wirbelsäule vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist selbständig möglich. Bei ausreichend guten Kraftverhältnissen der oberen und unteren Extremitäten ist das Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe zumutbar. Ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter üblichen Transportbedingungen möglich. Eine Hörstörung behindert weder das Erreichen eines öffentlichen Verkehrsmittels noch das sichere Ein- und Aussteigen oder den sicheren Transport.“ Mit Schreiben vom 09.02.2021 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die eingeholten Sachverständigengutachten vom 02.02.2021 und 03.02.2021 sowie die Gesamtbeurteilung vom 05.02.
  3. Der Beschwerdeführer gab am 03.03.2021 eine Stellungnahme ab, wonach ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei. Er schloss der Stellungnahme keine medizinischen Beweismittel an. Mit Bescheid vom 10.03.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung“ in den Behindertenpass ab. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, wonach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die Ergebnisse dieses ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Die Einwendungen des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs seien nicht geeignet gewesen, eine Änderung der Einschätzung zu bewirken. Mit dem Bescheid wurden dem Beschwerdeführer die ärztlichen Sachverständigengutachten vom 02.02.2021 und vom 03.02.2021 sowie die Gesamtbeurteilung vom 05.02.2021 übermittelt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer – nunmehr anwaltlich vertreten – mit am 27.04.2021 eingelangten Schreiben fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl. W135 2241998-1/6E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.03.2021 als unbegründet abgewiesen. Am 17.05.2021 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass bei der belangten Behörde ein. Als vorliegende Gesundheitsschädigung gab der Beschwerdeführer „Schwerhörigkeit“ an. Dem Antrag legte der Beschwerdeführer ein Ton- und Sprachaudiogramm vom 17.05.2021 bei. Zur Feststellung des Grades der Behinderung holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde ein, welches am 06.09.2021, nach einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers am 31.08.2021, erstattet wurde. Als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung wurde seitens des Sachverständigen ausgeführt: „… Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Hörstörung beidseits Tabelle Zeile 3/Kolonne 3 - oberer Rahmensatz, da in allen Frequenzen Hörverlust von mindestens 35dB 12.02.01 40 2 Polyneuropathie Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da im EMG chronisch neurogene Schädigung beider Musculi quadrizeps (links > rechts und proximal betonte axonale Polyneuropathie der Beine mit Linksbetonung dokumentiert. Ein medikamentös kompensierbares Restless legs-Syndrom ist mitberücksichtigt. 04.06.01 30 3 Degenerative, posttraumatische und postoperative Veränderungen an den Extremitätengelenken Unterer Rahmensatz, da nachvollziehbare Beschwerden wegen geringer Coxarhtrosen beidseits, Gonarthrosen beiderseits (links > rechts) und mäßiggradige Bewegungseinschränkungen beider Schultergelenke (links > rechts); Schußverletzung linker Fuß und rechter Oberschenkel in der Beurteilung mitberücksichtigt. 02.02.02 30 4 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Wahl dieser Position, da bei Osteoporose Wirbelkörperfrakturen dokumentiert sind, mit dem unteren Rahmensatz, da mäßiggradige funktionelle Einschränkungen objektivierbar. 02.01.02 30 5 Chronisch venöse Insuffizienz Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mittels Kompressionstherapie und Medikation kompensierbar. 05.08.01 20 6 Rezidivierende depressive Störungen, Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Medikation stabil und sozial integriert. 03.06.01 20 7 Hypertonie, kompensierte hypertensive Cardiomyopathie Wahl dieser Position, da laufende Kombinationstherapie. 05.01.02 20 8 Leberumbaustörung Oberer Rahmensatz, da eine Fibrose Grad III beschrieben ist, Fehlen von Komplikationen.Oberer Rahmensatz, da eine Fibrose Grad römisch drei beschrieben ist, Fehlen von Komplikationen. 07.05.03 20 9 Harnentleerungsstörungen Unterer Rahmensatz, da Fehlen einer dokumentierten Restharnbildung sowie Fehlen von Komplikationen. 08.01.06 10 10 Tinnitus Unterer Rahmensatz, da nicht dekompensiert 12.02.02 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die Leiden 2,3 und 4 stellen maßgebliche zusätzliche Leiden dar und erhöhen das führende Leiden 1 gemeinsam um eine weitere Stufe. Die übrigen Leiden wirken mit dem führenden Leiden 1 nicht auf maßgebliche Weise wechselseitig negativ zusammen und erhöhen nicht weiter. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1 bis 9 unverändert. Im Besonderen keine Veränderung des Leidens 1 "Hörstörung" auf Grund des beiliegenden neuen Audiogrammes, welches Anlass für die Neufestestzung war. Leiden 10 "Tinnitus" tritt hinhzu. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten: Keine Änderung  Dauerzustand  Nachuntersuchung …“ Mit Schreiben vom 06.09.2021 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis, wonach weiterhin ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. bestehe. Der Beschwerdeführer gab dazu keine Stellungnahme ab. Mit Bescheid vom 15.10.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ab und stellte weiterhin einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. fest. Es würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ vorliegen. Mit Bescheid vom 15.10.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ab und stellte weiterhin einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. fest. Es würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ und „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ vorliegen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl. W135 2249091-1/6E, wurde auch die Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.10.2021 betreffend die Abweisung der Neufestsetzung des Grades der Behinderung als unbegründet abgewiesen. Am 13.10.2021 stellte der Beschwerdeführer innerhalb der Jahresfrist gemäß § 41 Abs. 2 BBG den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis), welcher entsprechend dem Hinweis im Antragsformular zutreffend als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in den Behindertenpass“ in den Behindertenpass gewertet wurde. Als Gesundheitsschädigungen gab er dabei „Osteoporotische WK-Veränderungen“ an und legte einen Röntgenbefund der Brust- und Lendenwirbelsäule sowie des Beckens vom 24.08.2021 und einen ärztlichen Befundbericht eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 20.09.2021 vor. Am 13.10.2021 stellte der Beschwerdeführer innerhalb der Jahresfrist gemäß Paragraph 41, Absatz 2, BBG den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis), welcher entsprechend dem Hinweis im Antragsformular zutreffend als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in den Behindertenpass“ in den Behindertenpass gewertet wurde. Als Gesundheitsschädigungen gab er dabei „Osteoporotische WK-Veränderungen“ an und legte einen Röntgenbefund der Brust- und Lendenwirbelsäule sowie des Beckens vom 24.08.2021 und einen ärztlichen Befundbericht eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 20.09.2021 vor. Die belangte Behörde holte betreffend den gegenständlichen Antrag vom 13.10.2021 ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein, welches am 18.10.2021 aufgrund der Aktenlage erstellt wurde. In diesem wird Folgendes ausgeführt: „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Antragsleiden: Osteoprotische Veränderungen der Wirbelsäule „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): , Antragsleiden: Osteoprotische Veränderungen der Wirbelsäule Dr XXXX vom 20.09.2021 In Ergänzung zu den Vorbefunden vom 29.11.2018 und 10.03.2020 zeigen sich sowohl in der Brust- als auch in der Lendenwirbelsäule mehrsegmentale Zunahmen der osteoporotisch bedingten WK-Veränderungen mit Fischwirbelbildungen und Höhenreduktionen. Dr römisch 40 vom 20.09.2021 , In Ergänzung zu den Vorbefunden vom 29.11.2018 und 10.03.2020 zeigen sich sowohl in der Brust- als auch in der Lendenwirbelsäule mehrsegmentale Zunahmen der osteoporotisch bedingten WK-Veränderungen mit Fischwirbelbildungen und Höhenreduktionen. Auch die Intervertebralgelenksarthrosen lumbal sind progredient. Diese Veränderungen erklären die zunehmende Beschwerdesymptomatik und lediglich kurzfristigen Behandlungserfolge. Röntgen der BWS+LWS vom 24.08.2021 Spodylosis deformans der gesamten WS, Osteochondrose der mittleren und unteren BWS Röntgen der BWS+LWS vom 24.08.2021 , Spodylosis deformans der gesamten WS, Osteochondrose der mittleren und unteren BWS Fischwirbelbildung und Höhenreduktion L1-L3, In allen lumbalen Segmenten Vertebrostenose und beidseitige Foraminostenose L5/S1 siehe auch VGA vom 05.02.2021 Polyneuropathie Degenerative, posttraumatische und postoperative Veränderungen an den Extremitätengelenke Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Chronisch venöse Insuffizienz Rezidivierende depressive Störungen, Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung Hypertonie, kompensierte hypertensive Cardiomyopathie Leberumbaustörung Harnentleerungsstörungen Harnentleerungsstörungen , Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: - Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: , - Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Hörstörung beidseits 2 Polyneuropathie 3 Degenerative, posttraumatische und postoperative Veränderungen an den Extremitätengelenken 4 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 5 Chronisch venöse Insuffizienz 6 Rezidivierende depressive Störungen, Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung 7 Hypertonie, kompensierte hypertensive Cardiomyopathie 8 Leberumbaustörung 9 Harnentleerungsstörungen , Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: keine Änderung  Dauerzustand  Nachuntersuchung -
  4. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine Keine ,
  5. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein Nein , Gutachterliche Stellungnahme: keine. Aus den vorliegenden Befunden lässt sich keine maßgebliche Einschränkung der Mobilität, welche die Benützung öffentlichen Verkehrsmittel erheblich erschweren könnte. Es liegen keine erheblichen Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten, sowie der Wirbelsäule vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist selbständig möglich. Bei ausreichend guten Kraftverhältnissen der oberen und unteren Extremitäten ist das Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe zumutbar. Ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter üblichen Transportbedingungen möglich. Es liegen keine erheblichen Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten, sowie der Wirbelsäule vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist selbständig möglich. Bei ausreichend guten Kraftverhältnissen der oberen und unteren Extremitäten ist das Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe zumutbar. Ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter üblichen Transportbedingungen möglich.“ Mit Parteiengehör vom 20.10.2021 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das eingeholte Sachverständigengutachten vom 18.10.
  6. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Er gab keine Stellungnahme ab. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 26.11.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung“ in den Behindertenpass ab. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte Aktengutachten, wonach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die Ergebnisse dieses ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Da keine Stellungnahme des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer erneut das Aktengutachten vom 18.10.2021 übermittelt. Anmerkend hielt die belangte Behörde fest, dass ein Ausweis gemäß § 29b StVO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden könne, da die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorlägen. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 26.11.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung“ in den Behindertenpass ab. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte Aktengutachten, wonach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die Ergebnisse dieses ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Da keine Stellungnahme des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer erneut das Aktengutachten vom 18.10.2021 übermittelt. Anmerkend hielt die belangte Behörde fest, dass ein Ausweis gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden könne, da die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorlägen. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, das eingeholte Sachverständigengutachten sei mangelhaft, da darin die bereits im Vorverfahren mit Gutachten derselben Sachverständigen vom 05.02.2021 unvollständig festgestellten Leiden und die Beurteilung der Gesamtmobilität übernommen worden seien ohne auf die Antragsleiden hinsichtlich der osteoporotischen Veränderungen der Wirbelsäule Bezug zu nehmen. Die dazu vorgelegten Befunde vom 24.08.2021 und 20.09.2021 seien zwar als „relevante Befunde“ angeführt, jedoch hernach nicht weiter im Rahmen der Begutachtung durch die Sachverständige berücksichtigt worden. Die Sachverständige habe insbesondere nicht ausgeführt, inwiefern die aktuellen Befunde offenbar zu keiner weiteren Verschlechterung der bereits bestehenden und wiederholt attestierten Einschränkungen des Beschwerdeführers führen sollten, speziell zu den im Befund vom 20.09.2021 festgestellten Zunahmen der osteoporotisch bedingten WK-Veränderungen mit Fischwirbelbildungen und Höhenreduktionen und der Anmerkung, dass diese Veränderung lediglich kurzfristige Behandlungserfolge zulasse. Tatsache sei, dass das dem Bescheid zugrundeliegende Gutachten vom 18.10.2021 lediglich wie eine Kopie des Gutachtens vom 02.02.2021 bzw. 05.02.2021 anmute, wovon auch die wörtlich völlig idente gutachterliche Stellungnahme zeuge. Die Feststellung, wonach beim Beschwerdeführer keine erheblichen Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten sowie der Wirbelsäule vorlägen, hätte spätestens mit Berücksichtigung der aktuellen Befunde vom 24.08.2021 und 20.09.2021 geändert werden müssen. Dem Beschwerdeführer sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, da er die längeren Fußwege zu öffentlichen Transportmitteln nicht mehr zurücklegen, geschweige denn die Verkehrsmittel in der Folge sicher benützen könne. Der Beschwerdeführer sei bereits zwei Mal binnen kurzer Zeit in einer U-Bahnstation schwer verunfallt, wobei er sich einen Wirbelkörper gebrochen habe, und leide seither bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an massiven Angststörungen. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 18.01.2022 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
  7. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  8. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
  9. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  10. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3
  11. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.). § 28 Abs. 3
  1. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3
  3. Satz aus, dass vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen ist. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3,
  4. Satz aus, dass vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen ist. Nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht vergleiche auch Artikel 130, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) in der Sache selbst zu entscheiden.Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) in der Sache selbst zu entscheiden. Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Die gegenständlich relevanten Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: „[…] § 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennParagraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
(3)Entspricht ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht, verweigert er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung oder weigert er sich, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, ist das Verfahren einzustellen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen. § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2)Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. § 43.
(1)Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.Paragraph 43,
(1)Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
(2)Der Besitzer des Behindertenpasses ist verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpaß vorzulegen. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … §
  1. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. §
  2. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. […]“ § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idgF BGBl II Nr. 263/2016 lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idgF Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: „§ 1 ….
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller
  3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und, - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder, - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder, - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1Fähigkeiten, Funktionen oder, - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder, - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)…“ In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung BGBl. II 495/2013 wird zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) Folgendes – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise ausgeführt:In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) Folgendes – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise ausgeführt: „Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. [...] Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. … Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. ...“ Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.03.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 12.05.2020 auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher als Antrag auf Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet wurde, abgewiesen. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ab. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.03.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 12.05.2020 auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher als Antrag auf Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet wurde, abgewiesen. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ab. Am 13.10.2021 brachte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) bei der belangten Behörde ein, der erneut als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet wurde.Am 13.10.2021 brachte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) bei der belangten Behörde ein, der erneut als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet wurde. Der neuerliche Antrag erfolgte somit noch während des anhängigen Beschwerdeverfahrens betreffend den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ vom 12.05.
  1. Eine solche neuerliche Antragstellung innerhalb der Jahresfrist führt nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 41 Abs. 2 BBG nur dann nicht zu einer zurückweisenden Entscheidung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.Der neuerliche Antrag erfolgte somit noch während des anhängigen Beschwerdeverfahrens betreffend den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ vom 12.05.
  2. Eine solche neuerliche Antragstellung innerhalb der Jahresfrist führt nach dem klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 41, Absatz 2, BBG nur dann nicht zu einer zurückweisenden Entscheidung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind „offenkundig“ solche Tatsachen, deren Richtigkeit – unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung – der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind (vgl. das Erkenntnis VwGH 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083). Eine „Offenkundigkeit“ bringt es nach der genannten Rechtsprechung mit sich, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist.Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind „offenkundig“ solche Tatsachen, deren Richtigkeit – unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung – der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind vergleiche das Erkenntnis VwGH 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083). Eine „Offenkundigkeit“ bringt es nach der genannten Rechtsprechung mit sich, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der neuerlichen Antragstellung am 13.10.2021 einen Röntgenbefund der Brust- und Lendenwirbelsäule sowie des Beckens vom 24.08.2021 und einen ärztlichen Befundbericht eines Facharztes für Orthopädie vom 20.09.2021 vor. Im Ärztlichen Befundbericht vom 20.09.2021 führte der Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie Folgendes aus: „In Ergänzung zu den Vorbefunden vom 29.11.2018 und 10.03.2020 zeigen sich sowohl in der Brust- als auch in der Lendenwirbelsäule mehrsegmentale Zunahmen der osteoporotisch bedingten WK-Veränderungen mit Fischwirbelbildungen und Höhenreduktionen. Auch die Intervertebralgelenksarthrosen lumbal sind progredient. Diese Veränderungen erklären die zunehmende Beschwerdesymptomatik und lediglich kurzfristigen Behandlungserfolge.“ Die belangte Behörde nahm aufgrund der neuen Befunde, in denen im Vergleich zu den Vorbefunden Wirkbelkörperveränderungen in der Brust- und Lendenwirbelsäule diagnostiziert werden, zutreffend eine offenkundige Änderung der Funktionsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers an und wies den Antrag des Beschwerdeführers nicht gemäß § 41 Abs. 2 BBG zurück, sondern führte ein Ermittlungsverfahren durch, welches sich jedoch aus den folgenden Gründen als mangelhaft erweist: Die belangte Behörde nahm aufgrund der neuen Befunde, in denen im Vergleich zu den Vorbefunden Wirkbelkörperveränderungen in der Brust- und Lendenwirbelsäule diagnostiziert werden, zutreffend eine offenkundige Änderung der Funktionsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers an und wies den Antrag des Beschwerdeführers nicht gemäß Paragraph 41, Absatz 2, BBG zurück, sondern führte ein Ermittlungsverfahren durch, welches sich jedoch aus den folgenden Gründen als mangelhaft erweist: In dem von der belangten Behörde veranlassten Aktengutachten vom 18.10.2021 ging die allgemeinmedizinische Sachverständige nicht auf den Inhalt der neuen Befunde ein bzw. führte nicht aus, warum die neuen Befunde im Ergebnis doch zu keiner geänderten Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen würden. Bis auf den – grammatikalisch unrichtigen und unvollständigen - Satz „Aus den vorliegenden Befunden lässt sich keine maßgebliche Einschränkung der Mobilität, welche die Benützung öffentlichen Verkehrsmittel erheblich erschweren könnte.“, welcher überdies nicht begründet wurde, ist die restliche Stellungnahme zur Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wortident mit den Ausführungen derselben Sachverständigen in deren Gutachten vom 02.02.2021 und 05.02.2021 im Vorverfahren, welche dem abweisenden Bescheid vom 10.03.2021 zugrunde gelegt wurden. Ein weiterer Hinweis darauf, dass das vorliegende und dem nunmehr angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Gutachten vom 18.10.2021 „lediglich wie eine Kopie des Gutachtens vom 02.02.2021 bzw. 05.02.2021 anmute“, wie in der Beschwerde beanstandet, ist auch die Auflistung der vorliegenden Funktionseinschränkungen. Das im Verfahren zur Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Sachverständigengutachten vom 06.09.2021 mittlerweile neu hinzugetretene Leiden „Tinnitus“ wurde nicht in die Liste der beim Beschwerdeführer bestehenden Leiden aufgenommen, sondern übernahm die Gutachterin die Liste des von ihr zuvor erstellten Gutachtens vom 02.02.2021 bzw. 05.02.
  3. Darüber hinaus basiert das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten ausschließlich auf der Aktenlage, die befasste Sachverständige hat den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht. Aus diesem medizinischen Sachverständigengutachten ist kein Fachstatus zu entnehmen, aus dem sich schlüssig und nachvollziehbar beurteilen ließe, welche Funktionseinschränkungen beim Beschwerdeführer vorliegen, und ob die von der medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer Behinderung zutreffen, oder nicht. Aus den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ergibt sich, dass eine Beurteilung grundsätzlich nur im Zuge einer Untersuchung des Beschwerdeführers möglich ist. Insbesondere gilt dies für die Beurteilung der von Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates und deren Auswirkungen auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, weshalb die Einholung eines reinen Aktengutachtens einen gravierenden Ermittlungsmangel darstellt. Das bisher von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten wird den Anforderungen an die Schlüssigkeit und insbesondere an die Vollständigkeit eines derartigen Gutachtens nicht gerecht. Der Sachverhalt ist daher in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig und das Gutachten im gegebenen Zusammenhang nicht geeignet, zur ausreichenden Sachverhaltsklärung beizutragen. Im gegenständlichen Fall ist somit davon auszugehen, dass die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt bzw. die Ermittlung des Sachverhaltes in entscheidungswesentlichen Fragen an das Verwaltungsgericht delegiert hat. Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht läge angesichts des gegenständlichen mangelhaft geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens nicht im Interesse der Raschheit und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Aufgrund der infrastrukturellen Gegebenheiten des Bundesverwaltungsgerichts kann das gegenständliche Verfahren im Vergleich zur belangten Behörde nicht rascher, sondern nur kostenintensiver durch Einholung weiterer Sachverständigengutachten durchgeführt werden. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass mit dem verwaltungsgerichtlichen Mehrparteienverfahren ein höherer Aufwand verbunden ist. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da, wie bereits ausgeführt, der maßgebliche Sachverhalt im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 3
  4. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da, wie bereits ausgeführt, der maßgebliche Sachverhalt im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
  5. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die belangte Behörde wird sich im fortgesetzten Verfahren mit dem vom Beschwerdeführer erstatteten Vorbringen im Zusammenhang mit der vorgebrachten Verschlechterung der Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule und den diesbezüglich vorgelegten Befunden sachgerecht auseinanderzusetzen und ein entsprechendes medizinisches Sachverständigengutachten, welches geeignet ist, die Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates und deren Auswirkung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einer sachgerechten Beurteilung und Einschätzung zuzuführen, einzuholen haben. Die Gutachtenserstellung wird auf Grundlage einer eingehenden persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers zu erfolgen haben. Auch die weiteren Leiden des Beschwerdeführers und deren Auswirkungen auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden zu beurteilen sein. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W135.2250723.1.00

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