Vm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft seit 18.02.2022 für rechtswidrig erklärt. II.
Vm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. III. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV.
GVG iVm § 2 Abs. 1 BuLVwG-EingabengebührenV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 30,00 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EingabengebührenV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 30,00 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
3 Z 1 BFA-VG erlassen.2. Am 04.11.2021 wurde gegen den BF seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen.
2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Die Rechtsfolgen des Bescheides sollten nach der Entlassung des BF aus der „derzeitigen“ Haft eintreten. Der Bescheid wurde dem BF persönlich am 18.02.2022 zugestellt.7. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Die Rechtsfolgen des Bescheides sollten nach der Entlassung des BF aus der „derzeitigen“ Haft eintreten. Der Bescheid wurde dem BF persönlich am 18.02.2022 zugestellt. 8. Mit Bescheid des BFA vom 22.02.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.12.2021
1 AVG sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt sowie eine Rückkehrentscheidung iVm einem zweijährigen Einreiseverbot erlassen. Gleichzeitig wurde die Abschiebung nach Algerien für zulässig erklärt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Diese Entscheidung wurde dem BF am 25.02.2022 zugestellt. 8. Mit Bescheid des BFA vom 22.02.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.12.2021
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt sowie eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem zweijährigen Einreiseverbot erlassen. Gleichzeitig wurde die Abschiebung nach Algerien für zulässig erklärt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Diese Entscheidung wurde dem BF am 25.02.2022 zugestellt. 9. Am 25.02.2022 langte die Schubhaftbeschwerde des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt sei und dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft nicht vorlägen, weiters wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie Verfahrenshilfe zu gewähren, in eventu der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF
der VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen mit dem Nichtvorliegen von Fluchtgefahr, der Nicht-Anwendung eines gelinderen Mittels, dem Nichtvorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Fall des BF sowie der Nichtauseinandersetzung und Berücksichtigung der voraussichtlichen Dauer des anhängigen Asylverfahrens im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung begründet. 10. Auf Ersuchen der zuständigen Gerichtsabteilung wurden dem Bundesverwaltungsgericht in Folge vom BFA die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Stellungnahme erstattet. Darin wurde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen,
BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen sowie den BF zum Ersatz der verzeichneten Kosten zu verpflichten. Dem BF wurde die Stellungnahme zum Parteiengehör übermittelt. Der BF hat von der Erstattung einer Stellungnahme abgesehen.10. Auf Ersuchen der zuständigen Gerichtsabteilung wurden dem Bundesverwaltungsgericht in Folge vom BFA die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Stellungnahme erstattet. Darin wurde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen,
Paragraph 22 a, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen sowie den BF zum Ersatz der verzeichneten Kosten zu verpflichten. Dem BF wurde die Stellungnahme zum Parteiengehör übermittelt. Der BF hat von der Erstattung einer Stellungnahme abgesehen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist volljährig und nicht österreichischer Staatsangehöriger. Die Identität des BF steht nicht fest. Der BF stellte am 12.11.2013 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des BFA vom 29.01.2015, Zahl 13-831666405/17511667 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.11.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen. Darüber hinaus wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Zugleich wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Algerien zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.05.2015, I408 2102015-1/3Z, als unbegründet abgewiesen. Der BF reiste im Jahr 2015 nach Deutschland weiter und kehrte im Sommer 2021 nach Österreich zurück. Der BF wurde am 02.11.2021 wegen des Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz festgenommen und in weiterer Folge wurde über ihn die Untersuchungshaft angeordnet. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17.02.2022 wurde der BF wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz sowie gegen §§223 Abs. 1, 224 StGB, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten und einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.Der BF wurde am 02.11.2021 wegen des Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz festgenommen und in weiterer Folge wurde über ihn die Untersuchungshaft angeordnet. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17.02.2022 wurde der BF wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz sowie gegen §§223 Absatz eins, 224, StGB, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten und einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde über den BF
2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Die Rechtsfolgen des Bescheides sollten nach der Entlassung des BF aus der „derzeitigen“ Haft eintreten. Der Bescheid wurde dem BF persönlich am 18.02.2022 zugestellt.Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Die Rechtsfolgen des Bescheides sollten nach der Entlassung des BF aus der „derzeitigen“ Haft eintreten. Der Bescheid wurde dem BF persönlich am 18.02.2022 zugestellt. Mit Bescheid des BFA vom 22.02.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.12.2021
1 AVG sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt sowie eine Rückkehrentscheidung iVm einem zweijährigen Einreiseverbot erlassen. Gleichzeitig wurde die Abschiebung nach Algerien für zulässig erklärt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Diese Entscheidung wurde dem BF am 25.02.2022 zugestellt. Mit Bescheid des BFA vom 22.02.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.12.2021
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt sowie eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem zweijährigen Einreiseverbot erlassen. Gleichzeitig wurde die Abschiebung nach Algerien für zulässig erklärt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Diese Entscheidung wurde dem BF am 25.02.2022 zugestellt. Die belangte Behörde hat zur Außerlandesbringung des BF lediglich unzureichende Schritte gesetzt.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Die Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft in Folge der Untätigkeit der Behörde bei der Außerlandesbringung des BF muss auch auf den Fortsetzungsausspruch durchschlagen. Eine sich aus den Umständen des Einzelfalles ergebende andere Sicht wäre nachvollziehbar zu begründen (VwGH 15.10.2015, Ro 2015/21/0026; 19.05.2015, Ro 2015/21/0008; 25.04.2014, 2013/21/0209). Dafür ergaben sich im Verfahren aber keine Anhaltspunkte. Aufgrund obiger Erwägungen - des Nichtvorliegens ihrer Notwendigkeit - war die Schubhaft auch nicht fortzusetzen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. 3.3. Zu Spruchpunkt III. und IV. - Kostenbegehren3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. - Kostenbegehren
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren war die Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig und auch eine Fortsetzung der Haft nicht tunlich. Der BF war daher als obsiegende Partei anzusehen und hat den Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von € 30,-- beantragt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Eingabegebühr ersatzfähig (vgl. VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Eingabegebühr ersatzfähig vergleiche VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336). Die Behörde konnte im Verfahren nicht obsiegen und hat daher
der zitierten gesetzlichen Bestimmung auch keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Kosten. Mit der Einbringung der Beschwerde entsteht
LVwG-Eingabengebührenverordnung die Gebührenschuld. Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird
2 letzter Satz leg.cit. die Gebühr auch fällig.Mit der Einbringung der Beschwerde entsteht
Paragraph eins, Absatz 2, BuLVwG-Eingabengebührenverordnung die Gebührenschuld. Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird
Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz leg.cit. die Gebühr auch fällig. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W154.2252140.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.