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{'item': 'W154 2252140-1'}

Obsah (12)§ 22a§ 35Art 133§ 34§ 76§ 68§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 1§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2022 GeschäftszahlW154 2252140-1 SpruchW154 2252140-1/9E , W154 2252140-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft seit 18.02.2022 für rechtswidrig erklärt. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. III. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV.

§ 35Vw

GVG iVm § 2 Abs. 1 BuLVwG-EingabengebührenV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 30,00 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.

Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EingabengebührenV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 30,00 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (BF) wurde am 02.11.2021 festgenommen und in Folge in die Justizanstalt eingeliefert. Gegen den BF wurde am 05.11.2021 die Untersuchungshaft angeordnet.
  2. Am 04.11.2021 wurde gegen den BF seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG erlassen.2. Am 04.11.2021 wurde gegen den BF seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen.

  1. Am 16.12.2021 wurde dem BF durch das BFA ein schriftliches Parteiengehör zur „Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot, in eventu Erlassung eines ordentl. Schubhaftbescheides gem. § 76 FPG“ übermittelt. Dieses Parteiengehör wurde dem BF am 21.02.2021 postalisch durch Hinterlegung an die Justizanstalt zugestellt. Der Beschwerdeführer kam der Möglichkeit der Erstattung einer Stellungnahme dazu nach, die Stellungnahme langte am 27.12.2021 beim BFA ein.
  2. Am 16.12.2021 wurde dem BF durch das BFA ein schriftliches Parteiengehör zur „Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot, in eventu Erlassung eines ordentl. Schubhaftbescheides gem. Paragraph 76, FPG“ übermittelt. Dieses Parteiengehör wurde dem BF am 21.02.2021 postalisch durch Hinterlegung an die Justizanstalt zugestellt. Der Beschwerdeführer kam der Möglichkeit der Erstattung einer Stellungnahme dazu nach, die Stellungnahme langte am 27.12.2021 beim BFA ein.
  3. Am 29.12.2022 stellte der BF im Stande der Untersuchungshaft einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
  4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17.02.2022 wurde der BF wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz sowie gegen §§223 Abs. 1, 224 StGB, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten und einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.
  5. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17.02.2022 wurde der BF wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz sowie gegen §§223 Absatz eins, 224, StGB, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten und einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt. Am 17.02.2022 wurde der BF aus der Gerichtshaft entlassen und in das Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel überstellt.
  6. Am 18.02.2022, um 11:46 Uhr wurde der BF seitens des BFA niederschriftlich zum Zweck der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, der Verhängung der Schubhaft und der Abschiebung einvernommen.
  7. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde über den BF

§ 76Abs.

2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Die Rechtsfolgen des Bescheides sollten nach der Entlassung des BF aus der „derzeitigen“ Haft eintreten. Der Bescheid wurde dem BF persönlich am 18.02.2022 zugestellt.7. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Die Rechtsfolgen des Bescheides sollten nach der Entlassung des BF aus der „derzeitigen“ Haft eintreten. Der Bescheid wurde dem BF persönlich am 18.02.2022 zugestellt. 8. Mit Bescheid des BFA vom 22.02.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.12.2021

§ 68Abs.

1 AVG sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt sowie eine Rückkehrentscheidung iVm einem zweijährigen Einreiseverbot erlassen. Gleichzeitig wurde die Abschiebung nach Algerien für zulässig erklärt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Diese Entscheidung wurde dem BF am 25.02.2022 zugestellt. 8. Mit Bescheid des BFA vom 22.02.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.12.2021

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt sowie eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem zweijährigen Einreiseverbot erlassen. Gleichzeitig wurde die Abschiebung nach Algerien für zulässig erklärt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Diese Entscheidung wurde dem BF am 25.02.2022 zugestellt. 9. Am 25.02.2022 langte die Schubhaftbeschwerde des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt sei und dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft nicht vorlägen, weiters wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie Verfahrenshilfe zu gewähren, in eventu der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF

der VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen mit dem Nichtvorliegen von Fluchtgefahr, der Nicht-Anwendung eines gelinderen Mittels, dem Nichtvorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Fall des BF sowie der Nichtauseinandersetzung und Berücksichtigung der voraussichtlichen Dauer des anhängigen Asylverfahrens im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung begründet. 10. Auf Ersuchen der zuständigen Gerichtsabteilung wurden dem Bundesverwaltungsgericht in Folge vom BFA die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Stellungnahme erstattet. Darin wurde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen,

§ 22a

BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen sowie den BF zum Ersatz der verzeichneten Kosten zu verpflichten. Dem BF wurde die Stellungnahme zum Parteiengehör übermittelt. Der BF hat von der Erstattung einer Stellungnahme abgesehen.10. Auf Ersuchen der zuständigen Gerichtsabteilung wurden dem Bundesverwaltungsgericht in Folge vom BFA die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Stellungnahme erstattet. Darin wurde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen,

Paragraph 22 a, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen sowie den BF zum Ersatz der verzeichneten Kosten zu verpflichten. Dem BF wurde die Stellungnahme zum Parteiengehör übermittelt. Der BF hat von der Erstattung einer Stellungnahme abgesehen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist volljährig und nicht österreichischer Staatsangehöriger. Die Identität des BF steht nicht fest. Der BF stellte am 12.11.2013 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des BFA vom 29.01.2015, Zahl 13-831666405/17511667 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.11.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen. Darüber hinaus wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Zugleich wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Algerien zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.05.2015, I408 2102015-1/3Z, als unbegründet abgewiesen. Der BF reiste im Jahr 2015 nach Deutschland weiter und kehrte im Sommer 2021 nach Österreich zurück. Der BF wurde am 02.11.2021 wegen des Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz festgenommen und in weiterer Folge wurde über ihn die Untersuchungshaft angeordnet. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17.02.2022 wurde der BF wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz sowie gegen §§223 Abs. 1, 224 StGB, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten und einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.Der BF wurde am 02.11.2021 wegen des Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz festgenommen und in weiterer Folge wurde über ihn die Untersuchungshaft angeordnet. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17.02.2022 wurde der BF wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz sowie gegen §§223 Absatz eins, 224, StGB, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten und einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde über den BF

§ 76Abs.

2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Die Rechtsfolgen des Bescheides sollten nach der Entlassung des BF aus der „derzeitigen“ Haft eintreten. Der Bescheid wurde dem BF persönlich am 18.02.2022 zugestellt.Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Die Rechtsfolgen des Bescheides sollten nach der Entlassung des BF aus der „derzeitigen“ Haft eintreten. Der Bescheid wurde dem BF persönlich am 18.02.2022 zugestellt. Mit Bescheid des BFA vom 22.02.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.12.2021

§ 68Abs.

1 AVG sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt sowie eine Rückkehrentscheidung iVm einem zweijährigen Einreiseverbot erlassen. Gleichzeitig wurde die Abschiebung nach Algerien für zulässig erklärt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Diese Entscheidung wurde dem BF am 25.02.2022 zugestellt. Mit Bescheid des BFA vom 22.02.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.12.2021

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt sowie eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem zweijährigen Einreiseverbot erlassen. Gleichzeitig wurde die Abschiebung nach Algerien für zulässig erklärt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Diese Entscheidung wurde dem BF am 25.02.2022 zugestellt. Die belangte Behörde hat zur Außerlandesbringung des BF lediglich unzureichende Schritte gesetzt.

  1. Beweiswürdigung: Dass der BF volljährig und nicht österreichischer Staatsangehöriger ist, ergibt sich aus dem Verfahrensakt sowie dem Zentralen Fremdenregister. Der BF brachte bislang keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage, obwohl er dies bereits während seines ersten Asylverfahrens in Aussicht gestellt hatte. Seine Identität steht sohin nicht fest. Die Feststellung betreffend die strafgerichtliche Verurteilung des BF ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen betreffend die Asylverfahren des BF ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts zur Aktenzahl I408 2102015-
  2. Die Feststellung betreffend die Schubhaftanordnung ergibt sich aus dem Verfahrensakt. Dass das BFA lediglich unzureichende Schritte zur Außerlandesbringung des BF gesetzt hat, ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Wie daraus hervorgeht, befindet sich der BF seit 02.11.2021 durchgehend in gerichtlicher bzw. behördlicher Anhaltung. Die belangte Behörde übersandte in diesem Zeitraum dem BF lediglich am 16.12.2021 ein schriftliches Parteiengehör zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und „in eventu Erlassung eines ordentl. Schubhaftbescheides“ und räumte dem BF die Möglichkeit zur Stellungnahme ein, dies obwohl gegen den BF bereits zum Festnahmezeitpunkt am 02.11.2021 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den BF vorlag. Weitere Schritte zur Außerlandesbringung des BF hat die belangte Behörde bis dahin nicht gesetzt, die belangte Behörde hat sich dazu in ihrer Stellungnahme auch nicht geäußert.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Zu Spruchpunkt A) I. – Schubhaftbescheid3.
  5. Zu Spruchpunkt A) römisch eins. – Schubhaftbescheid 3.1.
  6. Gesetzliche Grundlage: Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ 3.1.
  1. Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234). Daraus ergibt sich nicht nur die in § 80 Abs. 1 FrPolG 2005 ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig (vgl. VwGH 27.01.2011, 2008/21/0595). Demzufolge erweist sich die Verhängung von Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung im Anschluss an eine Strafhaft regelmäßig als unverhältnismäßig, wenn die Fremdenpolizeibehörde (das BFA) auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft hin mit der (versuchten) Beschaffung eines Heimreisezertifikats untätig bleibt. Eine sich aus den Umständen des Einzelfalles ergebende andere Sicht wäre nachvollziehbar zu begründen (Hinweis VwGH 25.04.2014, 2013/21/0209).3.1.
  2. Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234). Daraus ergibt sich nicht nur die in Paragraph 80, Absatz eins, FrPolG 2005 ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig vergleiche VwGH 27.01.2011, 2008/21/0595). Demzufolge erweist sich die Verhängung von Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung im Anschluss an eine Strafhaft regelmäßig als unverhältnismäßig, wenn die Fremdenpolizeibehörde (das BFA) auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft hin mit der (versuchten) Beschaffung eines Heimreisezertifikats untätig bleibt. Eine sich aus den Umständen des Einzelfalles ergebende andere Sicht wäre nachvollziehbar zu begründen (Hinweis VwGH 25.04.2014, 2013/21/0209). 3.1.
  3. Hätte die belangte Behörde im verfahrensgegenständlichen Fall bereits während der Anhaltung des BF in Untersuchungshaft weitere Schritte zur Außerlandesbringung des BF gesetzt, so hätte die Anordnung der Schubhaft möglicherweise gänzlich unterbleiben können. Die belangte Behörde übersandte dem BF erst am 16.12.2021, zu dem Zeitpunkt befand sich der BF bereits eineinhalb Monate in Untersuchungshaft, eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, in welcher explizit die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie die Anordnung von Schubhaft in Aussicht gestellt wurden, obwohl gegen den BF bereits bei Festnahme am 02.11.2021 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorgelegen war. Es sind keine Anhaltspunkte aus dem Verwaltungsakt ersichtlich, was die belangte Behörde berechtigter Weise bis zur Asylantragstellung des BF am 29.12.2021 an der weiteren Setzung von Schritten zur Außerlandesbringung des BF gehindert haben könnte. 3.1.
  4. Aus den obigen Überlegungen erweist sich daher die gegenständliche Schubhaftanordnung in Zusammenschau mit der höchstgerichtlichen Judikatur als unverhältnismäßig. Aufgrund der fehlenden Notwendigkeit des Freiheitsentzuges war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben. 3.1.
  5. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH 08.09.2009, 2009/21/0162; 26.01.2012, 2008/21/0626; 11.06.2013, 2012/21/0114). Ebenso war daher die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 18.02.2022 für rechtswidrig zu erklären. 3.1.
  6. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Der Sachverhalt konnte aus den Akten abschließend ermittelt werden. Eine Einvernahme des BF konnte daher unterbleiben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  7. Zu Spruchpunkt II. – Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft3.
  8. Zu Spruchpunkt römisch zwei. – Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Die Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft in Folge der Untätigkeit der Behörde bei der Außerlandesbringung des BF muss auch auf den Fortsetzungsausspruch durchschlagen. Eine sich aus den Umständen des Einzelfalles ergebende andere Sicht wäre nachvollziehbar zu begründen (VwGH 15.10.2015, Ro 2015/21/0026; 19.05.2015, Ro 2015/21/0008; 25.04.2014, 2013/21/0209). Dafür ergaben sich im Verfahren aber keine Anhaltspunkte. Aufgrund obiger Erwägungen - des Nichtvorliegens ihrer Notwendigkeit - war die Schubhaft auch nicht fortzusetzen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. 3.3. Zu Spruchpunkt III. und IV. - Kostenbegehren3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. - Kostenbegehren

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren war die Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig und auch eine Fortsetzung der Haft nicht tunlich. Der BF war daher als obsiegende Partei anzusehen und hat den Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von € 30,-- beantragt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Eingabegebühr ersatzfähig (vgl. VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Eingabegebühr ersatzfähig vergleiche VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336). Die Behörde konnte im Verfahren nicht obsiegen und hat daher

der zitierten gesetzlichen Bestimmung auch keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Kosten. Mit der Einbringung der Beschwerde entsteht

§ 1Abs. 2 Bu

LVwG-Eingabengebührenverordnung die Gebührenschuld. Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird

§ 1Abs.

2 letzter Satz leg.cit. die Gebühr auch fällig.Mit der Einbringung der Beschwerde entsteht

Paragraph eins, Absatz 2, BuLVwG-Eingabengebührenverordnung die Gebührenschuld. Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird

Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz leg.cit. die Gebühr auch fällig. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W154.2252140.1.00

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