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{'item': 'W168 2226891-2'}

Obsah (14)§ 68Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 55§ 18§ 10§ 46a§ 52§ 9§ 61§ 66§ 67

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2022 GeschäftszahlW168 2226891-2 Spruch, W168 2226890-2/3E W168 2221786-2/4E W168 2226891-2/3EW168 2228018-2/3EW168 2226891-2/3E, W

§ 68Abs.

1 Allgemeines Verfahrensgesetz (AVG) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen".römisch eins. Die Beschwerden werden hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide zu lauten haben: "Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 26.03.2021 wird

Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verfahrensgesetz (AVG) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen". II. Hinsichtlich der Spruchpunkte III., IV., V. (BF2) sowie VI., VII. und VIII. (BF1) werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. (BF2) sowie römisch sechs., römisch sieben. und römisch acht. (BF1) werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.Vorverfahren Erstes Verfahren Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge

der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als BF bzw. BF1, BF2, BF3 und BF4 bezeichnet) sind Staatsangehörige der Mongolei. Die BF1 ist die Lebensgefährtin des BF

  1. Die BF3 und der BF4 sind die gemeinsamen Kinder der BF1 und des BF
  2. Das Leben der BF in Österreich ist untrennbar miteinander verknüpft bzw. beziehen sich die BF auf dieselben Rückkehrhindernisse, weshalb die Entscheidung unter Berücksichtigung des Vorbringens aller BF abzuhandeln ist. Der BF2 reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte am 17.10.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2007 zur Gänze rechtskräftig abgewiesen wurde. In der Folge begab sich der BF2 in die Niederlande, wo er am 25.04.2007 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am 17.07.2007 richtete die niederländische Dublin-Behörde ein Wiederaufnahmegesuch an Österreich. Am 11.12.2007 teilte die niederländische Dublin-Behörde mit, dass die geplante Rücküberstellung nicht durchgeführt werden könne, weil der BF2 untergetaucht sei. Nachdem er am 27.01.2008 erneut in den Niederlanden angehalten worden war, erfolgte die Rücküberstellung am 04.03.
  3. Am selben Tag verhängte die Bundespolizeidirektion XXXX zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots und einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft gegen den BF2 und erließ mit Bescheid vom 05.03.2008 ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot.Am selben Tag verhängte die Bundespolizeidirektion römisch 40 zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots und einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft gegen den BF2 und erließ mit Bescheid vom 05.03.2008 ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot. Am 06.03.2008 trat der BF2 in Hungerstreik, sodass er am 16.03.2008 infolge Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen wurde. Am 18.03.2008 tauchte der BF2 unter. Am 13.04.2010 wurde der BF2 erneut in den Niederlanden aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes angehalten. Infolge eines weiteren Wiederaufnahmegesuchs der niederländischen Dublin-Behörde kehrte der BF am 28.05.2010 nach Österreich zurück. Die BF1 stellte am 12.03.2010 unter falscher Identität einen Antrag auf internationalen Schutz der letztlich zur Gänze abgewiesen wurde und diese kehrte im Februar 2011 freiwillig in die Mongolei zurück. Am 13.09.2014 verständigte die Landespolizeidirektion Wien das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (infolge: BFA) von der gegen den BF2 erhobenen Anzeige wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Diebstahls, des Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung sowie des Gebrauchs fremder Ausweise. Die BF1 beantragte 2014 die Erteilung eines Aufenthaltstitels für Studierende, der ihr am 29.07.2014 befristet bis 29.07.2015 ausgestellt und in infolge eines Verlängerungsantrages bis 30.07.2016 verlängert wurde. Einen weiteren Verlängerungsantrag vom 15.07.2016 wies der zuständige Landeshauptmann mit Bescheid vom 18.07.2017 ab. Am 12.10.2017 stellte die BF1 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für Schüler, der letztlich mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 20.07.2018 rechtskräftig abgewiesen wurde. Am 03.01.2018 wurde die BF3 im Bundesgebiet geboren. Am 04.09.2018 wurde der BF2 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch vor dem BFA einvernommen. Dabei gab dieser an, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei, weil seine Lebensgefährtin, sein Kind und seine Freunde in Österreich leben würden. Er erhalte alle zwei Monate EUR 700,00 Unterstützung von der Caritas. In der Mongolei sei er zuletzt im Jahr 2004 gewesen. Er werde dort strafrechtlich verfolgt. Er sei von Kindern reicher Familien unter Druck gesetzt worden und hätten ihn diese umbringen wollen. Er wolle in Österreich einen Beruf lernen und danach arbeiten. Mit Mandatsbescheid vom 11.10.2018 trug das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (infolge: BFA) dem BF2 auf, bis zu seiner Ausreise durchgängig in einer im Bescheid näher bezeichneten Betreuungseinrichtung Unterkunft zu nehmen. Aufgrund der vom BF2 mit Schriftsatz vom 19.10.2018 erhobenen Vorstellung, leitete das BFA ein ordentliches Verfahren zur Erlassung einer Wohnsitzauflage ein. Am 13.02.2019 erfolgte in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch sowie des rechtsfreundlichen Vertreters des BF2 eine weitere Einvernahme des BF2 vor dem BFA. Dabei gab er ergänzend an, dass er seine Lebensgefährtin Ende 2015/Anfang 2016 kennengelernt habe. Sie würden in einem Haushalt zusammenleben. Seine Lebensgefährtin beziehe ein geringfügiges Einkommen, das mit gelegentlichen Putztätigkeiten verdiene. Er besuche nun einen Deutschkurs, trainiere in einem Judo-Verein und sei über die Caritas krankenversichert. In der Mongolei habe er als Koch und Schneider gearbeitet. In Österreich habe er ebenfalls sowohl als Koch wie auch in einer Schneiderei zur Probe gearbeitet, mangels Aufenthaltstitels aber keine Anstellung bekommen. Seine Lebensgefährtin erwarte derzeit das zweite gemeinsame Kind. Mit dem Bescheid vom 12.06.2019 erteilte das BFA dem BF2 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt II.). Der Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.) und gegen den BF2 ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).Mit dem Bescheid vom 12.06.2019 erteilte das BFA dem BF2 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen den BF2 ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Dagegen erhob der BF2 fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen zu allgemein gehalten seien und daraus nicht hervorgehe, ob er in der Mongolei aufgrund seiner in Österreich erfolgten Verurteilung einer Doppelbestrafung ausgesetzt wäre, weshalb die Einholung eines länderkundigen Sachverständigengutachtens beantragt werde. Er habe sich dem fremdenrechtlichen Verfahren gestellt, sich im Bundesgebiet integriert und wolle seinen Rechten und Pflichten für seine Familie nachkommen. Im Hinblick auf die gute Zukunftsprognose hätte die Behörde ein kriminalpsychologisches Gutachten einholen müssen und werde dies angeregt. Der BF1 habe sich seit seiner Verurteilung wohlverhalten und würden seine Straftaten schon länger zurückliegen. Für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels würden Mittel zur Verfügung stehen die seine sowie die Existenz seiner Familie sichern würden, weshalb das verhängte Einreiseverbot nicht nachvollziehbar sei. Eine Trennung des BF1 von seinen Kindern und seiner Lebensgefährtin beeinträchtige jedenfalls das Kindeswohl. Zum Nachweis dafür werde die Einholung eines kinderpsychologischen Sachverständigengutachtens beantragt. Am 29.04.2019 stellte die BF1 für sich und die BF3 Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK und legte dazu ein Konvolut von Unterlagen vor.Am 29.04.2019 stellte die BF1 für sich und die BF3 Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK und legte dazu ein Konvolut von Unterlagen vor. Am selben Tag forderte das BFA die BF1 und die BF3 auf, ihre Anträge binnen vier Wochen ausführlich in deutscher Sprache zu begründen. Mit Stellungnahme vom 03.05.2019 ersuchten die BF1 und die BF3 um Verständigung ihres rechtsfreundlichen Vertreters, falls noch weitere Unterlagen für die positive Erledigung ihrer Anträge erforderlich seien sowie um persönliche Einvernahme der BF
  4. Am 26.06.2019 wurde der BF4 im Bundesgebiet geboren. In ihrer in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch vor dem BFA am 12.07.2019 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme gab die BF1 an, dass sie seit September 2014 durchgehend in Österreich sei, neben ihrem Lebensgefährten und ihren beiden Kindern, mit denen sie zusammen im selben Haushalt lebe, ihre Halbschwester im Bundesgebiet habe, die sie finanziell unterstütze und zusätzlich Unterstützung von der Caritas erhalte. Sie habe vor ihrer Schwangerschaft die Handelsakademie besucht, die letzten zweieinhalb Jahre Deutschkurse absolviert und das Niveau B2 erreicht und lebe in einer Mietwohnung, die sie gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten von der Caritas-Unterstützung bezahle. In der Mongolei lebe ihr Vater, der in Pension sei, ihre Mutter sei verstorben. Sie könne nicht zurückkehren, weil es mit zwei Kindern schwierig sei und sie keinen Job bekommen werde. Am 16.10.2019 fand vor dem BVwG in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Mongolisch, des rechtsfreundlichen Vertreters des BF2 sowie eines Vertreters des BFA eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der BF2 ausführlich zu seinem bisherigen Aufenthalt in Österreich, seinem Familienleben, seiner Integration in Österreich, seinen Beziehungen zum Herkunftsstaat sowie seinen Befürchtungen im Falle der Rückkehr befragt und die BF2 zu ihrer Beziehung zum BF1 als Zeugin einvernommen wurde. Mit den Bescheiden vom 26.11.2019 wies das BFA die Anträge der BF1 und der BF3 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ab (Spruchpunkt I.), erließ gegen diese eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).Mit den Bescheiden vom 26.11.2019 wies das BFA die Anträge der BF1 und der BF3 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK ab (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen diese eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Mit Schreiben vom selben Tag teilte das BFA dem BF4 mit, dass gegen ihn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung beabsichtigt sei und gewährte ihm die Möglichkeit, binnen einer Woche dazu Stellung zu nehmen. Gegen die Bescheide vom 26.11.2019 erhoben die BF1 und die BF3 fristgerecht Beschwerde und führten im Wesentlichen aus, dass häusliche Gewalt in der Mongolei erst seit 2017 strafbar sei, die mongolische Gesellschaft stark patriarchalisch geprägt sei, der BF1 als Frau und Mutter von zwei Kleinkindern in der Mongolei ein Fortkommen nicht möglich sei, womit sich das BFA nicht auseinandergesetzt habe und daher die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens beantragt werde. Die BF1 halte sich seit über fünf Jahren in Österreich auf und sei sprachlich, sozial und gesellschaftlich integriert, während zu ihren Angehörigen im Herkunftsstaat kaum Kontakt bestehe. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 18.12.2019 führte der BF4 durch seine Vertretung aus, dass er in Österreich geboren sei und regte an, sein Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss der Verfahren der BF1 und der BF3 zu unterbrechen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.12.2019 erteilte das BFA dem BF4 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.12.2019 erteilte das BFA dem BF4 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Dagegen erhob der BF4 fristgerecht Beschwerde, beantragte ebenfalls die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens und führte aus, dass er in Österreich geboren sei und seinen Herkunftsstaat nicht kenne. Seine Familienangehörigen würden alle in Österreich leben. Sein in der Mongolei lebender Großvater könne die Familie nicht versorgen und auch die BF2 könne als Frau und Mutter zweier Kleinkinder nicht das Auslangen finden. Das BFA habe auch keine Feststellungen zur Situation des BF4 als Minderjährigem getroffen. In der am 18.05.2020 vor dem BVwG in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Mongolisch sowie des rechtsfreundlichen Vertreters der BF durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden ihre Verfahren aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden, die BF1 ausführlich zu ihrem bisherigen Aufenthalt in Österreich, ihrem Familienleben, ihrer Integration, ihren Beziehungen zum Herkunftsstaat sowie ihren Befürchtungen im Falle der Rückkehr befragt sowie der BF2 ergänzend zu seiner Integration und seinem Leben im Herkunftsstaat einvernommen. Am 02.06.2020 langte beim BVwG eine Stellungnahme der BF zu den in der mündlichen Verhandlung in die Verfahren eingebrachten Länderberichte ein, in welcher die BF im Wesentlichen ausführten, dass die medizinische Versorgung in der Mongolei nicht dem europäischen Standard entsprechen und Tuberkulose wie auch andere gefährliche Infektionskrankheiten weit verbreitet seien. Es sei nicht auszuschließen, dass der BF2 aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung in der Mongolei überprüft werde. Die BF1 sei zu einer Unterstützung nicht in der Lage, zumal gerade alleinerziehende Mütter täglich um ihre Grundbedürfnisse kämpfen würden. Zugang zu sozialen Leistungen des Staates gebe es so gut wie gar nicht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.11.2020, W278 2226890-1/13E, W278 2221786-1/18E, W278 2226891-1/6E, W278 2228018-1/6E, wurde die Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als unbegründet abgewiesen. Diese Erkenntnisse erwuchsen in weiterer Folge in Rechtskraft
  5. Gegenständliches Verfahren 2.
  6. Am 26.03.2021 stellten die BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Die BF1 gab auf die Frage, weshalb sie nunmehr einen neuerlichen Asylantrag stelle, obwohl ein Verfahren bereits rechtskräftig entschieden worden sei, ausdrücklich zu Protokoll, dass sie ihre Fluchtgründe bereits im Jahr 2009 genannt habe und sie keine weiteren Gründe angeben könne. Sie stelle die Anträge auch für ihre Kinder, die keine gesonderten Fluchtgründe haben würden. Bei einer Rückkehr in die Mongolei würde sie aufgrund der vorherigen Verleumdung durch eine Freundin Probleme haben, die sich in ihrem Namen einen hohen Kredit aufgenommen habe, weshalb die Polizei nunmehr nach der BF1 fahnde. Der BF2 brachte auf die Frage, wieso er nunmehr einen neuerlichen Asylantrag stelle, vor, dass ihn die holländischen Behörden bereits zweimal nach Österreich rückgeschoben hätten und er daraufhin im Jahr 2016 in Österreich seine Frau kennengelernt habe, weshalb sie diesen weiteren, bzw. Folgeantrag stelle. Am 07.04.2021 wurden den BF die Länderfeststellungen übermittelt. Am 23.04.2021 wurden der BF1 und dem BF2 zum Zweck der Einvernahme am 10.05.2021 Ladungen übermittelt. Am 06.05.2021 wurde vom bevollmächtigten Vertreter eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung die BF1 betreffend vom 05.05.2021-12.05.2021 übermittelt. Am 18.06.2021 wurden der BF1 und dem BF2 erneut zum Zweck der Einvernahme am 01.07.2021 Ladungen übermittelt. Am 30.06.2021 wurde eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung eines Allgemeinmediziners den BF2 betreffend seit dem 29.06.2021 übermittelt. Am 20.07.2021 wurden der BF1 und dem BF2 erneut zum Zweck der Einvernahme am 28.07.2021 Ladungen übermittelt. Aus einem Kurzbrief der Landespolizeidirektion Wien vom 27.07.2021 geht hervor, dass gegenständliche Ladungen gegen Übernahmebestätigung an die BF1 und BF2 ausgefolgt wurden. Mit Eingabe vom 28.07.2021 wurde das BFA unter Anschuss eines Ambulanzblattes eines Krankenhauses vom 27.07.2021 darüber informiert, dass die BF1 und der BF2 den Termin nicht wahrnehmen könnten. Mit den Bescheiden des BFA vom 11.12.2021 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurden den BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.). Beschwerden gegen diese Entscheidungen über den Antrag auf internationalen Schutz wurde

§ 18Abs.

1 Z 1, 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).Mit den Bescheiden des BFA vom 11.12.2021 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurden den BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins, a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.). Beschwerden gegen diese Entscheidungen über den Antrag auf internationalen Schutz wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend wurde ausgeführt, dass die gegenständlichen Bescheide ohne weitere Einvernahmen ergehen würden. Nach den Bestimmungen des Asylgesetzes würden den BF Mitwirkungspflichten auferlegt werden. Insbesondere hätten die BF bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtszeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken. Aufgrund des Umstandes, dass die BF mehrmaligen Ladungsterminen unentschuldigt nicht nachgekommen seien, obwohl ihnen im Zuge ihrer Erstbefragung die Mitwirkungspflichten und die Folgen einer allfälligen Verletzung zur Kenntnis gebracht worden seien, hätten sie nicht nur ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren verletzt, sondern sich auch dem Verfahren entzogen. Der BF2 habe die neuerliche Asylantragstellung mit der langen Aufenthaltsdauer in Österreich bzw. Europa sowie der letzten negativen Entscheidung sowie seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern begründet, die in Österreich zur Welt gekommen seien. Im Fall der BF stehe der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest. Betreffend das erste Asylverfahren des BF2 stehe fest, dass dieses bereits im Jahr 2005 rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Auf die damaligen Fluchtgründe werde deswegen nicht weiter eingegangen. Die lange Aufenthaltsdauer des BF2 ergebe sich nur daraus, dass er seiner Ausreiseverpflichtung jahrelang nicht nachgekommen sei, er das im Jahr 2008 erlassene Aufenthaltsverbot beharrlich ignoriert habe, seine Rückführung mehrmals vereitelt habe und mehrere Jahre in Österreich im Verborgenen gelebt habe. Überdies sei der BF2 in Österreich auch straffällig geworden. Mit fristgerecht eingebrachten, gleichlautenden Beschwerden vom 03.01.2022, am 04.01.2022 eingelangt, wurde ausgeführt, dass die erstinstanzliche Behörde im bekämpften Bescheid davon ausgegangen sei, dass die BF die Pflicht zur Mitwirkung verletzt hätten, obwohl sie nachweislich ärztliche Bescheinigungen vorgelegt hätten. Weiters sei festzuhalten, dass die Behörde komplett unterlassen habe, sich mit dem konkreten Fall auseinanderzusetzen. Der bloße Verweis darauf, dass die BF die Mitwirkungspflicht verletzt hätten, reiche jedenfalls nicht aus. Ein willkürliches Verhalten liege insbesondere dann vor, wenn die Behörde die Bescheide mit Ausführungen begründe, dem jeglicher Begründungswert fehle. Somit sei ersichtlich, dass sich die bekämpfte Entscheidung in seinem Spruchpunkt I. als rechtswidrig erweise. In der Begründung begnüge sich die Erstbehörde lapidar mit dem Hinweis, dass die Mongolei sicher und eine Rückkehr für die BF möglich sei. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Mit fristgerecht eingebrachten, gleichlautenden Beschwerden vom 03.01.2022, am 04.01.2022 eingelangt, wurde ausgeführt, dass die erstinstanzliche Behörde im bekämpften Bescheid davon ausgegangen sei, dass die BF die Pflicht zur Mitwirkung verletzt hätten, obwohl sie nachweislich ärztliche Bescheinigungen vorgelegt hätten. Weiters sei festzuhalten, dass die Behörde komplett unterlassen habe, sich mit dem konkreten Fall auseinanderzusetzen. Der bloße Verweis darauf, dass die BF die Mitwirkungspflicht verletzt hätten, reiche jedenfalls nicht aus. Ein willkürliches Verhalten liege insbesondere dann vor, wenn die Behörde die Bescheide mit Ausführungen begründe, dem jeglicher Begründungswert fehle. Somit sei ersichtlich, dass sich die bekämpfte Entscheidung in seinem Spruchpunkt römisch eins. als rechtswidrig erweise. In der Begründung begnüge sich die Erstbehörde lapidar mit dem Hinweis, dass die Mongolei sicher und eine Rückkehr für die BF möglich sei. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zu den Personen der BF: Die BF führen die im Spruch genannten Namen und Geburtsdaten. Die Identität der BF1, der BF3 und des BF4 steht fest, jene des BF2 steht nicht fest. Die BF sind mongolische Staatsangehörige. Ihre Muttersprache ist Mongolisch. Die BF1 ist die Lebensgefährtin des BF
  3. Die BF3 und der BF4 sind ihre gemeinsamen Kinder. Die BF1 schloss in der Mongolei ein Dolmetsch-Studium Deutsch ab. Der BF2 ist in der Mongolei geboren, wuchs in einem Waisenhaus auf und besuchte zumindest fünf Jahre die Schule. Anschließend arbeitete er in einem Restaurant sowie auf Baustellen und war in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten. Der Vater, zwei Schwestern, eine Halbschwester der BF1 sowie die jüngere Schwester des BF2 leben in der Mongolei. Zu ihnen haben die BF keinen Kontakt. Die BF1 und der BF2 leiden an keinen derartigen physischen und psychischen Beeinträchtigungen, welche einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen, und sind arbeitsfähig. Die BF1 war erstmals im November 2009 in Österreich gemeldet und stellte am 12.03.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, der in zweiter Instanz mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2010, Zl. 10 02.265-BAS, zur Gänze rechtskräftig abgewiesen wurde. Im Rahmen dieses Verfahrens machte die BF1 wissentliche falsche Angaben sowohl zu ihrer Identität als auch zu ihren Fluchtgründen. Im Februar 2011 kehrte sie freiwillig in die Mongolei zurück. Der BF2 reiste im Jahr 2005 erstmals in Österreich ein und stellte am 17.10.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2007 rechtskräftig abgewiesen wurde. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 19.06.2015 wurde der BF2 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls (§§ 127, 130 erster Fall StGB), des Vergehens der Urkundenunterdrückung (§ 229 Abs. 1 StGB) sowie des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise (§ 231 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei der Vollzug von 13 Monaten der Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil eines Landesgerichts vom 19.06.2015 wurde der BF2 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls (Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB), des Vergehens der Urkundenunterdrückung (Paragraph 229, Absatz eins, StGB) sowie des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise (Paragraph 231, Absatz eins, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei der Vollzug von 13 Monaten der Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF2 am 04.11.2013 einer Person eine Geldbörse mit nicht mehr feststellbarem Wert sowie Bargeld in Höhe von EUR 15,00 wegnahm, am 03.09.2014 gemeinsam mit einem Mittäter in einer Drogerie fünf Parfums im Gesamtwert von EUR 740,10 in eine mit Alufolie ausgekleidete Tasche packte und das Geschäftslokal ohne zu bezahlen verließ, ab 04.11.2013 bis 12.09.2014 eine Jahreskarte der Wiener Linien, eine Asylkarte und einen Meldenachweis einer anderen Person bei sich führte, um zu verhindern, dass sie vom Berechtigten zum Beweis der darin zum Ausdruck kommenden Rechte und Tatsachen gebraucht werden und sich am 12.09.2014 nach seiner Festnahme mit der soeben genannten Jahreskarte legitimierte. Als mildernd berücksichtigte das Gericht den bisher ordentlichen Lebenswandel sowie das teilweise Geständnis, als erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit zwei Vergehen. Von 12.09.2014 bis 10.12.2014 befand sich der BF2 in Haft. Die BF1 besuchte einen Vorstudienlehrgang für die Ergänzungsprüfung Deutsch, den sie nicht abschloss, anschließend – bis zur Geburt der BF3 – die Handelsakademie, die sie ebenfalls nicht abschloss und beherrscht Deutsch auf Sprachniveau B
  4. Die BF1 war von 02.12.2014 bis 08.12.2015, von 11.01.2016 bis 26.05.2016 sowie von 16.08.2016 bis 20.07.2017 bei verschiedenen Arbeitgebern geringfügig beschäftigt und hat eine Einstellungszusage einer Restaurant GmbH. Der BF2 ist in der Lage, eine einfache Unterhaltung auf Deutsch zu führen und hat bisher keine Deutschprüfungen abgelegt. Er trainierte zumindest bis Februar 2019 ab und zu im Judoverein eines Freundes, war aber nicht Mitglied. Die BF3 und der BF4 sind in Österreich geboren. Die BF3 geht in den Kindergarten. Die BF1 und der BF2 kümmern sich gemeinsam um die BF3 und den BF4, wobei die BF1 überwiegend deutsch mit ihnen spricht, der BF2 hingegen mongolisch. Die BF leben gemeinsam in einer Mietwohnung und sind über die Caritas krankenversichert. Die BF1 und der BF2 erhalten alle zwei Monate jeweils EUR 730,00 von der Caritas und werden in unregelmäßigen Abständen mit Beträgen in unterschiedlicher Höhe von der Halbschwester der BF1 sowie Freunden finanziell unterstützt. Die BF halten regelmäßig Kontakt zur Halbschwester der BF1, die in Salzburg lebt und ein Daueraufenthaltsrecht hat. Die BF1 und der BF2 haben der Caritas gegenüber ihr Interesse an einem freiwilligen Engagement bekundet und sich in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. 1.
  5. Zum Verfahrensgang: Mit dem Bescheid vom 12.06.2019 erteilte das BFA dem BF2 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt II.). Der Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.) und gegen den BF2 ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).Mit dem Bescheid vom 12.06.2019 erteilte das BFA dem BF2 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen den BF2 ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Mit den Bescheiden vom 26.11.2019 wies das BFA die Anträge der BF1 und der BF3 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ab (Spruchpunkt I.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).Mit den Bescheiden vom 26.11.2019 wies das BFA die Anträge der BF1 und der BF3 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK ab (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Mit Schreiben vom selben Tag teilte das BFA dem BF4 mit, dass gegen ihn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung beabsichtigt sei und gewährte ihm die Möglichkeit, binnen einer Woche dazu Stellung zu nehmen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.12.2019 erteilte das BFA dem BF4 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.12.2019 erteilte das BFA dem BF4 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Hiergegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.11.2020, W278 2226890-1/13E, W278 2221786-1/18E, W278 2226891-1/6E, W278 2228018-1/6E, wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs in Folge in Rechtskraft. Der damit verbundenen Ausreiseverpflichtung kamen die BF nicht nach, sondern verblieben unrechtmäßig im Bundesgebiet. Die BF stellten am 26.03.2021 Folgeanträge auf internationalen Schutz. Mit den Bescheiden des BFA vom 11.12.2021 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurden den BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.). Beschwerden gegen diese Entscheidungen über den Antrag auf internationalen Schutz wurde

§ 18Abs.

1 Z 1, 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).Mit den Bescheiden des BFA vom 11.12.2021 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurden den BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins, a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.). Beschwerden gegen diese Entscheidungen über den Antrag auf internationalen Schutz wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Hiergegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Die BF1 und der BF2 befinden sich in ärztlicher Behandlung, der Gesundheitszustand der BF steht einer Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht jedoch nicht entgegen, bzw. sind aufgrund sämtlicher dem vorliegenden Verwaltungsakt zu entnehmenden Informationen betreffend des aktuellen Gesundheitszustandes der BF keine aktuell vorliegenden verfahrenswesentlichen schweren psychischen oder physischen Erkrankungen der BF ersichtlich, die unter Berücksichtigung der Länderinformationen betreffend die Mongolei und des dort generellen vorhandenen faktischen Zuganges zu einer ausreichenden medizinischer Versorgung, eine Rückkehr der BF als unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte erscheinen lassen könnten.Die BF1 und der BF2 befinden sich in ärztlicher Behandlung, der Gesundheitszustand der BF steht einer Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht jedoch nicht entgegen, bzw. sind aufgrund sämtlicher dem vorliegenden Verwaltungsakt zu entnehmenden Informationen betreffend des aktuellen Gesundheitszustandes der BF keine aktuell vorliegenden verfahrenswesentlichen schweren psychischen oder physischen Erkrankungen der BF ersichtlich, die unter Berücksichtigung der Länderinformationen betreffend die Mongolei und des dort generellen vorhandenen faktischen Zuganges zu einer ausreichenden medizinischer Versorgung, eine Rückkehr der BF als unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 3, EMRK geschützte Rechte erscheinen lassen könnten. Am 23.04.2021 wurden der BF1 und dem BF2 zum Zweck der Einvernahme am 10.05.2021 Ladungen übermittelt. Am 06.05.2021 wurde vom bevollmächtigten Vertreter eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung die BF1 betreffend vom 05.05.2021-12.05.2021 übermittelt. Am 18.06.2021 wurden der BF1 und dem BF2 erneut zum Zweck der Einvernahme am 01.07.2021 Ladungen übermittelt. Am 30.06.2021 wurde eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung eines Allgemeinmediziners den BF2 betreffend seit dem 29.06.2021 übermittelt. Am 20.07.2021 wurden der BF1 und dem BF2 erneut zum Zweck der Einvernahme am 28.07.2021 Ladungen übermittelt. Aus einem Kurzbrief der Landespolizeidirektion Wien vom 27.07.2021 geht hervor, dass gegenständliche Ladungen gegen Übernahmebestätigung an die BF1 und BF2 ausgefolgt wurden. Mit Eingabe vom 28.07.2021 wurde das BFA unter Anschuss eines Ambulanzblattes mit der Diagnose „muskoloskettaler Schmerz“ der BF1 eines Krankenhauses vom 27.07.2021 darüber informiert, dass die BF1 und der BF2 den Termin nicht wahrnehmen könnten. Trotz mehrmaligen Ladungen zu insgesamt drei verschiedenen Befragungsterminen erschienen die BF1 und der BF2 zu keiner der angesetzten niederschriftlichen Einvernahmen vor dem BFA. Es sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass die BF dauerhaft, bzw. jeweils gemeinsam, nicht in der Lage wären, anberaumte Termine vor dem BFA wahrzunehmen. Die BF1 und der BF2 verletzten im gegenständlichen Verfahren vor der belangten Behörde somit dokumentiert wiederholt die ihnen zukommende Mitwirkungspflichten, indem sie sich trotz ihrer Folgeantragsstellungen auf internationalen Schutz dem laufenden Verfahren entzogen. 1.

  1. Zu den angegebenen Gründen des gegenständlichen Antrages der BF: Eine verfahrensrelevante Änderung oder Neuerung in Bezug auf das bereits in den rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren abschließend behandelte Vorbringen konnte im gegenständlichen Verfahren nicht festgestellt werden. Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die dem BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch auf konkret durch die BF ausreichend glaubhaft gemachte neu eingetretene verfahrensrelevante Gründe oder auch nicht hinsichtlich sonstiger in der Person der BF gelegenen Umstände. Ebenso ergab sich keine sonstige aktuelle bzw. glaubwürdig asylrelevante neue Bedrohungssituation der BF. Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF aus dem von ihnen genannten Grund – konkret aufgrund einer Verleumdung einer Freundin der BF1, einer Privatperson - ihren Herkunftsstaat verlassen haben oder ihnen aus diesen Gründen im Fall der Rückkehr nunmehr eine asylrelevante Gefahr oder Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Die BF haben das aktuelle Vorliegen verfahrensrelevanter neuer Gründe ausreichend substantiiert im gesamten gegenständlichen Verfahren, so auch durch sämtliche Ausführungen im Beschwerdeverfahren, insgesamt ausreichend konkret nicht darlegen können. Die BF1 und BF2 haben insgesamt ausreichend begründet nicht dargelegt, dass diese konkret an der Wahrung der Teilnahme an mehreren durch das BFA gewährten Terminen zur Einvernahme aus entschuldbaren Gründen belegbar verhindert gewesen wären. Die BF haben somit im gegenständlichen Verfahren ihre Mitwirkungspflichten nicht erfüllt. Das damit korrekt durch das BFA durchgeführte Ermittlungsverfahren aufgrund der gegenständlichen Folgeanträge ergab, dass die BF keine neuen Fluchtgründe ausreichend substantiiert vorgebracht haben und sich die individuelle Situation für die BF hinsichtlich ihres Herkunftsstaates Mongolei nicht in einem Umfang verändert hat, dass von einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts auszugehen ist. Es kann zudem nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei in ihrem Recht auf Leben gefährdet werden, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht werden oder für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Eine gemeinsame Rückkehr der BF in die Mongolei stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar. Eine gemeinsame Rückkehr der BF in die Mongolei stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte dar. 1.
  2. Zur Situation der BF im Falle der Rückkehr: Die BF 1 und BF2 können zumutbar bei einer Rückkehr in die Mongolei eine ihnen mögliche Arbeit zur eigenständigen Erwirtschaftung der notwendigen Mittel zur Bestreitung ihrer Lebenserhaltungskosten annehmen und ausüben, bzw. können die BF im Herkunftsstaat grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Sie sind nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in der Mongolei mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. Auch den Beschwerden vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen bzw. substantiiert begründeten Sachverhaltselemente zu entnehmen die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung grundsätzlich in Frage zu stellen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf das gegenständliche erstinstanzliche Ermittlungsverfahren stützend, sowie unter weiterer Berücksichtigung des Inhaltes der rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren, die verfahrenswesentlichen Würdigungen des BFA übernehmend die gegenständliche Entscheidung im zeitlichen Nahebereich der angefochtenen Entscheidung des BFA abschließend vornehmen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Verfahren unterbleiben.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Zu den Personen der BF: Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt der bezughabenden Verwaltungsakten (inklusive jener des Vorverfahrens). Die Identität der BF1, BF3 und BF4 wurde bereits von der belangten Behörde festgestellt. Die näheren Feststellungen zur persönlichen Situation der BF, sowie ihrer Integration in Österreich ergeben sich aus ihren Angaben und den vorgelegten Beweismitteln im Verfahren. Die strafrechtliche Verurteilung des BF2 geht aus dem Akteninhalt in Zusammenhalt mit einem Auszug aus dem Strafregister hervor. Die Ausführungen zum Gesundheitszustand der BF geht aus den im rechtskräftigen Verfahren erstatteten Angaben der BF bzw. des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.11.2020, W278 2226890-1/13E, W278 2221786-1/18E, W278 2226891-1/6E, W278 2228018-1/6E und den vorgelegten medizinischen Unterlagen hervor. Aus sämtlichen auf den Gesundheitszustand bezogenen Ausführungen der BF geht nicht hervor, dass diese unter schweren psychischen oder physischen Erkrankungen leiden, diese sich in einer durchgehenden stationären Behandlung befinden, bzw. aktuell Therapien benötigen würden, die diese ausschließlich nur in Österreich verfügbar sind. 2.
  5. Zum Verfahrensgang: Der Verfahrensgang und die Lebensumstände der BF in der Mongolei bzw. in Österreich gehen aus dem Inhalt der gegenständlichen Verfahren, den Vorverfahren und insbesondere den Feststellungen des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.11.2020, W278 2226890-1/13E, W278 2221786-1/18E, W278 2226891-1/6E, W278 2228018-1/6E hervor. 2.
  6. Zu dem im gegenständlichen Verfahren angegebenen Fluchtvorbringen der BF: Dem BFA ist zuzustimmen, wenn dieses ausführt, dass sämtliches Vorbringen der BF keine asylrelevante Bedrohung der BF aufzuzeigen vermag, bzw. kann sämtlichen im gegenständlichen Verfahren ausgeführten Vorbringen kein verfahrenswesentlich neues und glaubwürdiges Vorbringen entnommen werden, welches eine wiederholte oder neue Prüfung des im Wesentlichen bereits im Vorverfahren geprüften Sachverhaltes erfordern könnte. So wurde das Vorbringen der BF1, dass diese von einer Freundin verleumdet werde, bereits in Zusammenhalt mit den Angaben im bereits rechtskräftig entschiedenen Vorverfahren ausführlich geprüft und bereits dort rechtskräftig erkannt, dass diesem Vorbringen insgesamt keine Glaubwürdigkeit als auch keine Asylrelevanz zukommt. Sämtliche Ausführungen der BF im gegenständlichen Verfahren, nämlich, dass sie bei einer Rückkehr in die Mongolei aufgrund der vorherigen Verleumdung durch eine Freundin Probleme haben würde, sie sich in ihrem Namen einen hohen Kredit aufgenommen habe, weshalb die Polizei nunmehr nach der BF1 fahnde, stellen eine insgesamt offensichtliche Steigerung des bereits im Vorverfahren geprüften Vorbringens und Sachverhaltes dar. Bescheinigungsmittel, die das Vorbringen hinreichend belegen könnten, wurden insgesamt nicht in Vorlage gebracht, sondern wird das Vorbringen insgesamt gänzlich beleglos angegeben. Ausreichend nachvollziehbar und glaubhaft wurde nicht dargelegt, warum eine solche Betrugshandlung einer Privatperson bzw. eine allfällige Fahndung der Polizei in dem angegebenen Betrugsverfahren eine verfahrensrelevante Bedrohung darstellen könne. Hinzuweisen ist, dass die BF1 im ersten Verfahren ihre Identität, sowie ihr wahres Alter verschleierte und überdies bei ihrer mündlichen Verhandlung erklärte, dass sie zu keinem in der Mongolei lebenden Person in Kontakt stehe. Des Weiteren ist es für das erkennende Gericht-wie bereits zutreffend das BFA ausgeführt hat- nicht nachvollziehbar, wie es für eine in der Mongolei lebenden Freundin nach mehr als sechs Jahren Abwesenheit der BF1 möglich sein sollte, unter ihrem Namen einen Kredit aufzunehmen und die BF1 dadurch zu schädigen. Plausibel wurde nicht dargelegt, wie es der BF1 möglich sein sollte, diese Verleumdung überhaupt in Erfahrung zu bringen, obwohl sie ihren eigenen Angaben zufolge keine Kontakte zu Personen in der Mongolei hat. Die Angaben, dass eine Freundin nach mehreren Jahren Abwesenheit der BF1 eines ihrer Identitätsdokumente für einen Betrug verwenden könnte, erscheint jedenfalls äußerst lebensfremd und der Umstand, dass der BF1 auch ein Reisepass ausgestellt wurde, spricht gegen eine mögliche Fahndung seitens der mongolischen Behörden aufgrund eines ihr unterstellten Deliktes. Etwaige Beweismittel, die die nunmehr angeführte Verleumdung, bzw. einen Betrug durch eine Privatperson belegen könnten, wurden gänzlich nicht in Vorlage gebracht. Es ist der BF1 damit jedenfalls mangels substantiierter Ausführungen nicht gelungen, ein asylrelevantes neues Vorbringen zu erstatten, welches einen „glaubhaften Kern“ des Vorbringens hätte, bzw. ist es der BF nicht gelungen eine entscheidungswesentliche Änderung des bereits im erstinstanzlichen Vorverfahren festgestellten Sachverhaltes bewirken könnte. Ein glaubhafter Kern dieser Ausführungen können insgesamt nicht angekommen werden, als auch käme diesem neuen Vorbringen des Vorliegens einer Handlung einer Privatperson keine Asylrelevanz zu und insgesamt kann auch unter Berücksichtigung dieser Ausführungen zu keinem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen. Wenn im Beschwerdeschriftsatz behauptet wird, die belangte Behörde habe sich unzureichend mit der Lage der BF auseinandergesetzt und unvollständige Ermittlungen angestellt, da sie bei ordnungsgemäßer Ermittlung hätte feststellen müssen, dass sie aufgrund des konkreten Fluchtvorbringens bei der Rückkehr in die Mongolei Gefahr laufen würden, in eine aussichtslose Situation zu geraten, so ist dem entgegenzuhalten, dass diesem unbelegt in den Raum gestellte Fluchtvorbringen weder durch Einbringung einer Stellungnahme noch im Beschwerdeschriftsatz näher ausgeführt oder konkretisiert wurde, bzw. wurden diesbezüglich keinerlei valide Berichte angeführt, die substantiell den vorliegenden aktuellen Länderfeststellungen des BFA zum Herkunftsstaat wiedersprechen könnten, wonach sowohl die Sicherheits – als auch Versorgungslage in der Mongolei als für eine Rückkehr ausreichend sicher angenommen werden können. Wird in der Beschwerdeschrift auch ausgeführt, dass das BFA ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt hätte, da es die BF nicht zu einer Einvernahme geladen hätte, so sind hierzu folgende Ausführungen zu erstatten: Richtig hält diesbezüglich das BFA in einer dem BVwG übermittelten ausführlichen Stellungnahme schlüssig und zutreffend begründet und zutreffend fest, dass die BF nachweislich ihrer Mitwirkungspflicht im gegenständlichen Verfahren wiederholt nicht nachgekommen sind. So leisteten sowohl der BF1 als auch die BF2 keiner der drei ihnen zugestellten Ladungen zur niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA Folge. Sie legten zwar mit Eingabe vom 06.05.2021 und 30.06.2021 Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen vor und am 27.07.2021 wurde ein Ambulanzblatt eines Krankenhauses in Vorlage gebracht, diese Unterlagen vermochten jedoch nicht nachvollziehbar darlegen, wieso es zu diesen wiederholten Terminen es sowohl der BF1 und dem BF2, also jeweils beiden gerade zu diesen Terminen nicht möglich gewesen sein sollte, zumindest allein mit ihren beiden Kindern einen dieser anberaumten Ladungstermine wahrzunehmen. Auch ist festzuhalten, dass alleine die Vorlage eines Ambulanzblattes bzw. Arbeitsunfähigkeitsbestätigung alleine für sich noch nicht ausreichen, um die Teilnahme an einer Einvernahme des BFA in einem Verfahren auf internationalen Schutz wiederholt nicht wahrzunehmen. Auch, wenn die Ausübung einer Arbeit zu einem gewissen Zeitpunkt nicht möglich ist, so kann dennoch zu diesem Zeitpunkt gesundheitlich die Durchführung einer Einvernahme vor dem BFA welche keine besondere Anstrengung erfordert bzw. zeitlich begrenzt ist, möglich sein. Ausreichend konkrete Gründe warum die Teilnahme konkret wiederholt und insbesondere der BF1 und auch dem BF2 zu den jeweiligen Terminen nicht möglich gewesen wäre, wurden ausreichend nachvollziehbar belegt nicht ausgeführt. Wird ein Ambulanzblatt vorgelegt, so kann auch alleine sich hierauf berufend die Nichtwahrnehmung der Teilnahme an einer geladenen Einvernahme durch das BFA für beide BF nicht entschuldigt werden. Dies, da ein Ambulanztermin anzunehmend auch zu einem anderen Zeitpunkt vor oder auch nach der jeweils konkret geladenen Einvernahme wahrgenommen werden kann. Dass dem im konkreten Fall nicht so wäre, wurde ausreichend belegt wiederum nicht dargelegt. Im gesamten Verfahren, als auch unter Berücksichtigung der Informationen betreffend den Gesundheitszustand der BF1 und des BF2 in den Vorverfahren, sind ansonsten keine validen Anhaltspunkte hervorgekommen, dass die BF1 oder der BF2 durchgehend, bzw. dauerhaft aufgrund belegter gesundheitlicher Gründe nicht in der Lage wären, ihren Mitwirkungspflichten und den Ladungsterminen vor dem BFA nachzukommen. Es gab im Verfahren auch keinerlei Hinweise auf einen oder mehrere möglicherweise auch längere stationäre Aufenthalte der BF1 und des BF2, bzw. hinsichtlich des Vorliegens von dokumentiert vorliegenden relevant schweren Erkrankungen oder Behandlungen. Es ist überdies anzumerken, dass die BF1 und der BF2 selbst ausdrücklich in ihren Erstbefragungen am 27.03.2021 zu Protokoll gaben, an keinen Beschwerden oder Krankheiten zu leiden, welche sie an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren beeinträchtigen. Dem vorliegenden Verwaltungsakt ist somit dokumentiert und belegt zu entnehmen, dass die BF1 und BF2 wiederholt nachweislich durch das BFA zu verschiedenen Einvernahme Terminen geladen worden sind. Diesen Ladungen sind die BF jedoch jeweils beide wiederholt nicht nachgekommen und haben beide BF nachweislich wiederholt diesen Ladungen nicht Folge geleistet. Richtig hält das BFA hierauf bezogen fest, dass selbst wenn ein BF an einem Termin verhindert gewesen wäre, jedoch jeweils der andere Elternteil in Erfüllung der Mitwirkungspflicht verpflichtet gewesen wäre der Ladung entsprechend Folge zu leisten. Dass die BF entsprechend valide Bescheinigungsmittel in Vorlage gebracht hätten, die eine gemeinsame und gleichzeitige Verhinderung der BF1 und des BF2 an jeweils wiederholten Zeitpunkten zu den geladenen 3 Terminen der Einvernahme Termine belegen könnten, kann den vorliegenden Verwaltungsakten nicht entnommen werden. Auch wenn ein BF bei einem Termin belegbar verhindert gewesen wäre, so wäre der andere BF der keinen Nachweis für eine allfällige Verhinderung an diesem Termin in Vorlage bringen konnte jeweils verpflichtet gewesen zur Einvernahme zu erscheinen. Die BF haben auch durch sämtliche Ausführungen im Beschwerdeverfahren ausreichend belegt nicht darlegen können, dass diese ihre Mitwirkungspflichten in den gegenständlichen Verfahren damit ausreichend erfüllt haben, bzw. diese aus nachweislichen Gründen, ausreichend belegt zu den jeweiligen Einvernahme Terminen, zumindest entweder einzeln die BF1 oder der BF2 beim BFA nicht erscheinen hätten können. Durch sämtliche hierauf bezogenen allgemeinen Ausführungen im Beschwerdeverfahren konnten die BF ausreichend belegt somit das Vorliegen einer solcher beide BF jeweils gemeinsam und gleichzeitig betreffenden Verhinderung an mehreren Terminen jeweils für die BF1 und die BF2 nicht darlegen, bzw. konnten sie das Vorliegen eines Ermittlungsfehlers oder eine verfahrensrelevante Mangelhaftigkeit des gegenständlichen Verfahrens nicht aufzeigen, als auch diese ausreichend nicht darlegen konnten, dass durch die gemeinsame Nichtteilahme beider BF an jeweils 3 geladenen Einvernahme Terminen diese nicht ihre Mitwirkungspflicht in den gegenständlichen Verfahren verletzt hätten. Festzuhalten ist, dass es den BF als Antragstellern obliegt, dies insbesondere in Verfahren die bereits rechtskräftig (wie hier negativ) abgeschlossenen Verfahren folgen, das Vorliegen von verfahrensrelevanten Neuerungen oder geänderten Sachverhalten ausreichend belegt aufzuzeigen und glaubhaft zu machen, bzw. sind Antragsteller verpflichtet ihren Mitwirkungspflichten ausreichend nachzukommen. Eine solche ausreichende Erfüllung ihrer Mitwirkungspflichten im Verfahren, als auch eine Glaubhaftmachung des Vorliegens von verfahrensrelevanten (neuen) Sachverhalten haben die BF im gegenständlichen Verfahren nicht darlegen können. Auch in der Beschwerdeschrift wurde insgesamt ausreichend begründet nicht aufgezeigt, dass das BFA sonstige verfahrenswesentliche Ermittlungsmängel begangen hat oder die gegenständlichen Bescheide mit sonstigen relevanten Verfahrensfehlern belastet wären. Es wurden keine konkret auf die BF bezogenen weiteren Ausführungen erstattet, die einer ergänzenden Abklärung bedürfen würden, oder ausreichend substantiiert nicht bereits auch in der Beschwerdeschrift dargelegt hätten werden können. Insbesondere wurde ausreichend begründet nicht dargelegt, wodurch es mit den nunmehr erstatteten Vorbringen zu in casu verfahrensrelevanten Änderungen oder Neuerungen gekommen sein soll, die eine wesentliche und substantielle Veränderung der Verhältnisse bezogen auf die rechtskräftigen Vorentscheidungen der BF aufzeigen könnten, sodass eine neuerliche Prüfung des bereits geprüften Vorbringen erforderlich sein könnte, bzw. wurde ausreichend konkret nicht aufgezeigt warum es den BF nicht zumutbar oder möglich sein sollte in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren, bzw. warum eine insbesondere gemeinsame Rückkehr der beiden volljährigen BF1 und BF2 mit ihren kleinen Kindern den BF3 und BF4, dies auch unter Berücksichtigung des jeweiligen Kindeswohles, in die Mongolei aktuell einen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 3 oder Art 8 EMRK darstellen sollte.Es wurden keine konkret auf die BF bezogenen weiteren Ausführungen erstattet, die einer ergänzenden Abklärung bedürfen würden, oder ausreichend substantiiert nicht bereits auch in der Beschwerdeschrift dargelegt hätten werden können. Insbesondere wurde ausreichend begründet nicht dargelegt, wodurch es mit den nunmehr erstatteten Vorbringen zu in casu verfahrensrelevanten Änderungen oder Neuerungen gekommen sein soll, die eine wesentliche und substantielle Veränderung der Verhältnisse bezogen auf die rechtskräftigen Vorentscheidungen der BF aufzeigen könnten, sodass eine neuerliche Prüfung des bereits geprüften Vorbringen erforderlich sein könnte, bzw. wurde ausreichend konkret nicht aufgezeigt warum es den BF nicht zumutbar oder möglich sein sollte in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren, bzw. warum eine insbesondere gemeinsame Rückkehr der beiden volljährigen BF1 und BF2 mit ihren kleinen Kindern den BF3 und BF4, dies auch unter Berücksichtigung des jeweiligen Kindeswohles, in die Mongolei aktuell einen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK darstellen sollte. 2.
  7. Zur Situation der BF im Falle der Rückkehr: Ausreichend begründet haben die BF relevante bzw. wesentliche Gründe warum den BF als insgesamt gesunde, junge und zumutbar arbeits- und leistungsfähige mongolische Staatsbürger eine Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht zumutbar möglich ist, diese in der Mongolei nicht zumutbar eine ihnen mögliche Arbeit zur Bestreitung ihrer Lebenserhaltungskosten aufnehmen könnten, bzw. diese bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer verfahrensrelevanten Gefährdung ausgesetzt wären, die gegen eine Rückkehrentscheidung sprechen würde, wurden insgesamt ausreichend begründet nicht dargelegt. So ist auch festzuhalten, dass sich aus den aktuellen Länderfeststellungen zur Mongolei ergibt, dass die allgemeine wirtschaftliche, Sicherheits- als auch (medizinische) Versorgungslage in der Mongolei keinen Anlass geben nicht von der Zumutbarkeit einer Rückkehr der BF in die Mongolei für mongolische Staatsbürger auszugehen. Auch bezogen auf die gegenwärtig weltweite Corona Pandemie bezogene Lage in der Mongolei gibt keinen Anlass allein deshalb nicht von der Zumutbarkeit einer Rückkehr für die BF auszugehen. Dies, insbesondere deshalb, als die Mongolei über eine ausreichende medizinische Versorgung verfügt, die BF zu dieser auch faktischen Zugang haben. Eine diesbezüglich erhöhte Gefährdung einer Erkrankung im Vergleich zu Österreich kann nicht erkannt werden. Auch stellen die BF keine besonders für die Erkrankung besondere Risikogruppe, wie etwa alte oder chronisch schwer erkrankte Personen dar. Die Corona - Neuinfektionszahlen in der Mongolei befinden sich auf einem konstant niedrigen Niveau, sodass auch diesbezüglich nicht von einer Unzumutbarkeit einer Rückkehr ausgegangen werden kann. (https://covid19.who.int/region/wpro/country/mn) Diesem Ergebnis substanziell widersprechende Ausführungen sind sämtlichen Ausführungen der BF als auch der Beschwerdeschrift ausreichend begründet und valide belegt nicht zu entnehmen.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkten I der angefochtenen Bescheide: Abweisung der Beschwerden gem. § 68 AVG:Zu Spruchpunkten römisch eins der angefochtenen Bescheide: Abweisung der Beschwerden gem. Paragraph 68, AVG: Prüfungsumfang der „Entschiedenen Sache“

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

§ 68Abs.

2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321). „Entschiedene Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235).„Entschiedene Sache“ iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Selbiges gilt, wenn sich das neue Parteibegehren mit dem früheren deckt (etwa das Begehren der Gewährung von internationalem Schutz), die Partei dieses Begehren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage jedoch anders begründet (vgl. ho. Erk. v. 6.10.2011, Zl. E10 417.640-2/2011/3E, E10 417.639-2/2011/3E, Zl. E10 417.641-2/2011/3E).Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Selbiges gilt, wenn sich das neue Parteibegehren mit dem früheren deckt (etwa das Begehren der Gewährung von internationalem Schutz), die Partei dieses Begehren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage jedoch anders begründet vergleiche ho. Erk. v. 6.10.2011, Zl. E10 417.640-2/2011/3E, E10 417.639-2/2011/3E, Zl. E10 417.641-2/2011/3E). Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag zugetragen haben soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht, ist im Folgeverfahren bei der Prüfung der Rechtskraft ohne belange. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst (vgl. auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, ho. Erk. vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E).Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag zugetragen haben soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht, ist im Folgeverfahren bei der Prüfung der Rechtskraft ohne belange. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst vergleiche auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, ho. Erk. vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E). „Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder – falls entschiedene Sache vorliegt – das Rechtsmittel abzuweisen oder – falls dies nicht zutrifft – den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321). Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184). Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde (VwGH 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN). Entschiedene Sache in Bezug auf den asylrelevanten Sachverhalt: Das Verfahren hinsichtlich der ersten Anträge der BF wurde mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 29.03.2007 (BF2) bzw. 24.06.2010 (BF1), unter anderem

§ 3Asyl

G 2005 rechtskräftig negativ abgeschlossen und wurde das Vorbringen der BF als nicht asylrelevant bzw. als unglaubwürdig beurteilt.Das Verfahren hinsichtlich der ersten Anträge der BF wurde mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 29.03.2007 (BF2) bzw. 24.06.2010 (BF1), unter anderem

Paragraph 3, AsylG 2005 rechtskräftig negativ abgeschlossen und wurde das Vorbringen der BF als nicht asylrelevant bzw. als unglaubwürdig beurteilt. Die BF haben im gegenständlichen Verfahren insgesamt nunmehr keinen asylrelevanten neuen Sachverhalt vorgebracht, bzw. das Vorliegen eines solchen glaubhaft machen können, welcher die Führung eines neuerlichen inhaltlichen Asylverfahrens erforderlich machen würde. Im Hinblick auf das Vorbringen der BF bei den Erstbefragungen, dass sie weiterhin anführen, die Angaben im Erstverfahren würden weiterhin gelten und aufrecht bleiben, stützen sich die BF1 und der BF2 auf ihr bisheriges Vorbringen. Diesbezüglich liegt zweifelsfrei entschiedene Sache vor. Insbesondere gilt dies für die vom BF beschriebene individuelle Bedrohung. Damit bezieht sich der BF auf die im Zuge der ersten Asylantragstellung vorgebrachten Fluchtgründe und wird diesbezüglich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum "Fortbestehen und Weiterwirken", VwGH 20.03.2003, 99/20/0480 ("Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt") verwiesen. Von einer relevanten, wesentlichen Änderung des Sachverhaltes seit der rechtskräftigen Entscheidung über die ersten Asylanträge kann daher diesbezüglich nicht gesprochen werden. Wenn sich die BF1 im gegenständlichen Verfahren darauf stützt, dass sie in der Mongolei von einer Freundin verleumdet worden sei und diese in ihrem Namen einen hohen Kredit aufgenommen habe, weshalb nunmehr die mongolische Polizei nach ihr fahnde, ist Folgendes in Betracht zu ziehen: Es handelt sich hierbei um neue Sachverhaltselemente. Das von der BF1 vorgebrachte Vorbringen ist jedoch als nicht glaubhaft zu werten. Es liegt in Bezug auf dieses Vorbringen kein "glaubhafter Kern" vor, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).Es handelt sich hierbei um neue Sachverhaltselemente. Das von der BF1 vorgebrachte Vorbringen ist jedoch als nicht glaubhaft zu werten. Es liegt in Bezug auf dieses Vorbringen kein "glaubhafter Kern" vor, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344). Im gegenständlichen Fall ist es der BF1 und dem BF2 im Ergebnis auch durch sämtliche Ausführungen der Beschwerdeschrift nicht gelungen, zulässige neue individuelle Gründe darzutun, bzw. diese ausreichend glaubhaft und belegt auszuführen, welche eine allenfalls in ihren Personen gelegene neue individuelle Bedrohung begründen könnten oder ein anderes Verfahrensergebnis für möglich erscheinen lassen könnten. Es liegt damit entschiedene Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG vor, da sich gegenüber der Entscheidung im Vorverfahren weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide waren daher mit der oben angeführten Maßgabe als unbegründet abzuweisen. Es liegt damit entschiedene Sache“ iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, da sich gegenüber der Entscheidung im Vorverfahren weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide waren daher mit der oben angeführten Maßgabe als unbegründet abzuweisen. Zu den Spruchpunkten II. der angefochtenen Bescheide:Zu den Spruchpunkten römisch zwei. der angefochtenen Bescheide: Entschiedene Sache in Bezug auf den zur Prüfung der Voraussetzung der Zuerkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten relevanten Sachverhalts § 8.

(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen hat,
  2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 … zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, … zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet: „
(1)Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2)Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
  1. a)um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
  2. b)um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
  3. c)um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken.“ Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft. Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“ Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des BF zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein „ausreichend reales Risiko“ für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes („high threshold“) dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex „Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren““, derselbe in Migralex: „Abschiebeschutz von Traumatisieren“; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des BF zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein „ausreichend reales Risiko“ für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes („high threshold“) dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex „Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren““, derselbe in Migralex: „Abschiebeschutz von Traumatisieren“; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06. Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99). Gem. der Judikatur des EGMR muss der BF die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)Gem. der Judikatur des EGMR muss der BF die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005) Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] Paragraph 8, Absatz eins, AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294). Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann. Da sich der Herkunftsstaat der BF nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden. Weitere, in den Personen der BF begründeten Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden. Zur individuellen Versorgungssituation der BF1 und des BF2 wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Die BF gehören keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Auch steht es den BF frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. In den Beschwerden wurde von den BF kein substantiiertes bzw. glaubhaftes Vorbringen zu einer etwaig geänderten Lage im Herkunftsstaat erstattet. Weder aus dem Vorbringen der BF, noch aus dem sonstigen Ermittlungsergebnis ergaben sich Hinweise, dass sich neue subsidiäre Schutzgründe ergeben hätten. Aufgrund dessen, dass auch in den zweiten Asylverfahren kein glaubwürdiges konkretes Vorbringen im Hinblick auf eine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 erbracht wurde, ist demnach wiederum nur die allgemeine Situation in der Mongolei zu betrachten. Von Amts wegen sind seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens keine Änderungen der allgemeinen Situation in der Mongolei notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würden.Aufgrund dessen, dass auch in den zweiten Asylverfahren kein glaubwürdiges konkretes Vorbringen im Hinblick auf eine Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 erbracht wurde, ist demnach wiederum nur die allgemeine Situation in der Mongolei zu betrachten. Von Amts wegen sind seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens keine Änderungen der allgemeinen Situation in der Mongolei notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würden. Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der BF gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Zu überprüfen ist auch, ob sich der Sachverhalt bzw. die Rechtslage in Bezug auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verändert haben. Letzteres ist nicht gegeben, eine entscheidungswesentliche Änderung der Rechtslage in Bezug auf § 8 AsylG 2005 ist nicht eingetreten.Zu überprüfen ist auch, ob sich der Sachverhalt bzw. die Rechtslage in Bezug auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verändert haben. Letzteres ist nicht gegeben, eine entscheidungswesentliche Änderung der Rechtslage in Bezug auf Paragraph 8, AsylG 2005 ist nicht eingetreten. Auch eine wesentliche Änderung der Lage im Herkunftsstaat ist nicht erfolgt. Es gibt keine Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse). Eine Änderung der Lage im Herkunftsstaat wurde auch von den BF nicht substantiiert behauptet. Es darf auch nicht vergessen werden, dass die Gewährung eines Status nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 voraussetzt, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Art. 3 EMRK aufgezeigt wird (vgl. zuletzt VwGH, 23.03.2017, Ra 2016/20/0188); die bloße Möglichkeit einer Existenzbedrohung kann diese Schwelle nicht erreichen.Auch eine wesentliche Änderung der Lage im Herkunftsstaat ist nicht erfolgt. Es gibt keine Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse). Eine Änderung der Lage im Herkunftsstaat wurde auch von den BF nicht substantiiert behauptet. Es darf auch nicht vergessen werden, dass die Gewährung eines Status nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 voraussetzt, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Artikel 3, EMRK aufgezeigt wird vergleiche zuletzt VwGH, 23.03.2017, Ra 2016/20/0188); die bloße Möglichkeit einer Existenzbedrohung kann diese Schwelle nicht erreichen. Zu prüfen sind aber auch etwaige Änderungen in der Person der BF, welche eine neue Refoulement - Prüfung notwendig machen könnten. Das BFA hat in den angefochtenen Bescheiden festgestellt, dass die BF an keiner akut schweren, bzw. lebensbedrohlichen Erkrankung leiden und auch Feststellungen zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat wurden getroffen. Es ist daher auch in Bezug auf die Frage des Status des subsidiär Schutzberechtigten keine Änderung des Sachverhalts gegenüber der rechtskräftigen Vorentscheidung eingetreten. Die Abweisungen der Anträge auf internationalen Schutz sind sohin mit Maßgabe abzuändern, sodass die Beschwerden

§ 68AVG auch im Hinblick auf die Spruchpunkte II.

der bekämpften Bescheide abzuweisen waren.Die Abweisungen der Anträge auf internationalen Schutz sind sohin mit Maßgabe abzuändern, sodass die Beschwerden

Paragraph 68, AVG auch im Hinblick auf die Spruchpunkte römisch zwei. der bekämpften Bescheide abzuweisen waren. Zu den Spruchpunkten III. und IV. der angefochtenen Bescheide (Frage der Erteilung von Aufenthaltstiteln und Erlassung von Rückkehrentscheidungen):Zu den Spruchpunkten römisch drei. und römisch vier. der angefochtenen Bescheide (Frage der Erteilung von Aufenthaltstiteln und Erlassung von Rückkehrentscheidungen):

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

§ 57Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

Paragraph 57, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Die gegenständlichen gestellten Anträge auf internationalen Schutz waren zurückzuweisen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fallen die BF nicht in den Anwendungsbereich des
  4. Hauptstückes des FPG. Der Aufenthalt der BF ist nicht geduldet. Die BF sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt im obigen Sinn. Es liegen folglich keine Umstände vor, dass den BF allenfalls von Amts wegen Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wären, und wurde diesbezüglich in den Beschwerden auch nichts dargetan.Es liegen folglich keine Umstände vor, dass den BF allenfalls von Amts wegen Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wären, und wurde diesbezüglich in den Beschwerden auch nichts dargetan.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist diese Entscheidung daher mit Rückkehrentscheidungen

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit Rückkehrentscheidungen

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

§ 52

Abs 2 Z 2 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und wenn

§ 52

Abs 3 FPG dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 Asyl

G 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und wenn

Paragraph 52, Absatz 3, FPG dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

§ 9

Abs 1 BFA-VG wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen.

Die Erlassung der Entscheidung ist zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen. Die Erlassung der Entscheidung ist zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

§ 9

Abs 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 9Abs. 3 Asyl

G ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

Paragraph 9, Absatz 3, AsylG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie hier der Rückkehrentscheidung, kann folglich ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie hier der Rückkehrentscheidung, kann folglich ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig.Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 MRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003, mwN).Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, MRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden vergleiche VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003, mwN). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (vgl. EGMR, Cruz Varas/Schweden, 20.03.1991, 15576/89).Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen vergleiche EGMR, Cruz Varas/Schweden, 20.03.1991, 15576/89). Die BF1 ist die Lebensgefährtin des BF2, die BF3 und der BF4 sind deren leibliche Kinder. Die BF leben im gemeinsamen Haushalt zusammen und die BF1 sowie der BF2 kümmern sich gemeinsam um die Pflege und Erziehung der BF3 und des BF4, sodass ein Familienleben zweifellos gegeben ist. Über das Verfahren der BF wird allerdings gemeinsam entschieden und sind alle BF gleichermaßen von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen. Die BF1 hat außerdem eine Halbschwester in Österreich. Wenngleich die BF von dieser im Bedarfsfall finanziell unterstützt werden, besteht kein über das übliche Naheverhältnis zwischen Geschwistern hinausgehendes besonderes Abhängigkeitsverhältnis, zumal die Zahlungen nicht regelmäßig, sondern bloß im Bedarfsfall erfolgen und die BF mit der Halbschwester der BF1 nicht zusammenleben. Ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben der BF liegt daher nicht vor, zumal über die Verfahren der BF gemeinsam entschieden wird und sie alle gleichermaßen von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sind. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben der BF eingreifen.Ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben der BF liegt daher nicht vor, zumal über die Verfahren der BF gemeinsam entschieden wird und sie alle gleichermaßen von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sind. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben der BF eingreifen. Zu prüfen ist daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des BF. Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Zu prüfen ist daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des BF. Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. VwGH 18.12.2019, Ro 2019/14/0461, mwN).Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche VwGH 18.12.2019, Ro 2019/14/0461, mwN). Im Rahmen der Interessenabwägung kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt der Bindungen zum Heimatstaat (§ 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG) auch der Frage Bedeutung zukommen, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr in diesen Staat eine Existenzgrundlage schaffen kann (vgl. VwGH 17.04.2020, Ra 2019/21/0188, mwN). Auf das Bestehen einer Kernfamilie im Heimatland kommt es nicht an, sondern lediglich auf "Bindungen zum Heimatstaat des Fremden" (vgl. VwGH 02.12.2019, Ra 2019/14/0408, mwN).Im Rahmen der Interessenabwägung kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt der Bindungen zum Heimatstaat (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG) auch der Frage Bedeutung zukommen, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr in diesen Staat eine Existenzgrundlage schaffen kann vergleiche VwGH 17.04.2020, Ra 2019/21/0188, mwN). Auf das Bestehen einer Kernfamilie im Heimatland kommt es nicht an, sondern lediglich auf "Bindungen zum Heimatstaat des Fremden" vergleiche VwGH 02.12.2019, Ra 2019/14/0408, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind bei einer Rückkehrentscheidung, von der Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, im Rahmen der Abwägung

§ 9

BFA-VG "die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder", insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. VwGH 24.09.2019, Ra 2019/20/0274, mwN). Der Umstand der Anpassungsfähigkeit spielt auch bei der Beurteilung eine Rolle, ob Minderjährige einen Eingriff in ihr Privatleben durch eine gemeinsame Ausreise mit dem Obsorgeberechtigten hinzunehmen haben, weil dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des Obsorgeberechtigten eine überragende Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044; 25.04.2019, Ra 2018/22/0251).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind bei einer Rückkehrentscheidung, von der Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, im Rahmen der Abwägung

Paragraph 9, BFA-VG "die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder", insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden vergleiche VwGH 24.09.2019, Ra 2019/20/0274, mwN). Der Umstand der Anpassungsfähigkeit spielt auch bei der Beurteilung eine Rolle, ob Minderjährige einen Eingriff in ihr Privatleben durch eine gemeinsame Ausreise mit dem Obsorgeberechtigten hinzunehmen haben, weil dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des Obsorgeberechtigten eine überragende Bedeutung zukommt vergleiche VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044; 25.04.2019, Ra 2018/22/0251). Für den gegenständlichen Fall ist Folgendes festzuhalten: Zugunsten der BF1 ist zu werten, dass sie sich seit etwa sechs Jahren durchgehend in Österreich aufhält, sich sehr gute Deutschkenntnisse auf Sprachniveau B2 aneignen konnte, zumindest zwei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig war, krankenversichert ist, zeitweise geringfügig erwerbstätig war, Interesse an einem freiwilligen Engagement bei der Caritas zeigte, einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut hat und regelmäßig Kontakt zu ihrer Halbschwester, die ebenfalls in Österreich lebt, hat, den Vorstudienlehrgang zur Ergänzungsprüfung Deutsch sowie die Handelsakademie besuchte und eine Einstellungszusage vorweisen kann, sodass ihr eine gewisse Integration jedenfalls zuzubilligen ist. Zugunsten des BF2 ist zu werten, dass er sich seit der letzten Rücküberstellung aus den Niederlanden im Jahr 2010 etwa zehn Jahre (seit seiner Einreise im Jahr 2005 abzüglich der Aufenthalte in anderen EU-Ländern insgesamt etwa 13 Jahre) durchgehend im Bundesgebiet aufhält, sich zumindest Basiskenntnisse der deutschen Sprache aneignete, einen Freundes- und Bekanntenkreis aufbaute, zeitweise – wenn auch ohne Mitgliedschaft – in einem Judoverein trainierte und Interes

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