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{'item': 'W170 2250537-1'}

Obsah (11)§§ 28§ 72§§ 3Art. 133§ 68§ 2§§ 62§ 43§ 5§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2022 GeschäftszahlW170 2250537-1 SpruchW170 2250537-1/6E, , W170 2250537-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

§§ 28Abs. 2 Vw

GVG, 72 HDG teilweise stattgegeben und diese teilweise abgewiesen, der Spruch des Beschlusses lautet:A) Der Beschwerde wird

Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 72 HDG teilweise stattgegeben und diese teilweise abgewiesen, der Spruch des Beschlusses lautet: „I. Gegen ObstdhmtD XXXX wird

§ 72Abs. 2 HDG wegen des Verdachtes, er habe vorsätzlich„I. Gegen Obstdhmt

D römisch 40 wird

Paragraph 72, Absatz 2, HDG wegen des Verdachtes, er habe vorsätzlich

  1. die Künstlerin XXXX am 08.07.2020 und zwischen 05.03.2021, um 20:52 Uhr, bis zum 10.04.2021, 21:35 Uhr, wiederholt, zum Teil auch unter Verwendung seiner dienstlichen E-Mail-Adresse, kontaktiert, obwohl diese bereits im Rahmen einer zuvor im Jahr 2016 erfolgten Kommunikation, das erste Mal am 27.09.2016, 18:58 Uhr, mit den Worten ‚Aufgrund der unehrlichen Vorgehensweise habe ich kein Interesse an jeglichem Kontakt.‘ und in weiterer Folge oftmals, etwa am 27.09.2016, um 19:27 Uhr, um 20:49 Uhr sowie um 20:52 Uhr, am 28.09.2016, um 12:50 Uhr, um 13:11 Uhr, um 13:14 Uhr, am 05.10.2016, um 12:39 Uhr, um 13:31 Uhr, um 16:53 Uhr, sowie nach der Kontaktaufnahme am 05.03.2021 am 08.04.2021, um 16:32 Uhr und um 19:11 Uhr, ObstdhmtD XXXX klar und unmissverständlich mitgeteilt hat, dass sie keinen Kontakt wünsche sowie
  2. die Künstlerin römisch 40 am 08.07.2020 und zwischen 05.03.2021, um 20:52 Uhr, bis zum 10.04.2021, 21:35 Uhr, wiederholt, zum Teil auch unter Verwendung seiner dienstlichen E-Mail-Adresse, kontaktiert, obwohl diese bereits im Rahmen einer zuvor im Jahr 2016 erfolgten Kommunikation, das erste Mal am 27.09.2016, 18:58 Uhr, mit den Worten ‚Aufgrund der unehrlichen Vorgehensweise habe ich kein Interesse an jeglichem Kontakt.‘ und in weiterer Folge oftmals, etwa am 27.09.2016, um 19:27 Uhr, um 20:49 Uhr sowie um 20:52 Uhr, am 28.09.2016, um 12:50 Uhr, um 13:11 Uhr, um 13:14 Uhr, am 05.10.2016, um 12:39 Uhr, um 13:31 Uhr, um 16:53 Uhr, sowie nach der Kontaktaufnahme am 05.03.2021 am 08.04.2021, um 16:32 Uhr und um 19:11 Uhr, ObstdhmtD römisch 40 klar und unmissverständlich mitgeteilt hat, dass sie keinen Kontakt wünsche sowie
  3. die Künstlerin XXXX in der von dieser nicht gewünschten Kommunikation beleidigt, indem er
  4. die Künstlerin römisch 40 in der von dieser nicht gewünschten Kommunikation beleidigt, indem er ● am 05.03.2021, um 22:42 Uhr, geschrieben habe: ‚Kein Problem, eine absolut weltfremde, adipöse berufliche Loserin mit ledigem Kind ist ohnehin sicher sehr gefragt bei den Top-Männern. Tipp: Bleib bei dem untreuen Deppen, der dich derzeit gelegentlich besucht, mehr ist für dich nicht drin, und auch das nur begrenzt, aber das weißt du ja selbst.‘ und ● am 08.04.2021, um 03:00 Uhr, geschrieben habe: ‚Gott, bist du alt und aufgeschwemmt geworden... Der Lockdown hat auch seine Vorteile: Man muss dich draußen nicht mehr ansehen, und wenn, dann nur noch mit Maske.‘ und durch diese Vorgangsweise XXXX belästigt, anstatt den Kontakt nach der ersten Mitteilung, dass dieser unerwünscht sei, zu unterlassen. und durch diese Vorgangsweise römisch 40 belästigt, anstatt den Kontakt nach der ersten Mitteilung, dass dieser unerwünscht sei, zu unterlassen. ObstdhmtD XXXX steht daher im Verdacht, durch diese fortgesetzte Handlung nicht in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht genommen zu haben, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt und eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG begangen zu haben.ObstdhmtD römisch 40 steht daher im Verdacht, durch diese fortgesetzte Handlung nicht in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht genommen zu haben, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt und eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG begangen zu haben. Es wird diesbezüglich

§ 72Abs.

2 HDG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Bundesdisziplinarbehörde angeordnet.Es wird diesbezüglich

Paragraph 72, Absatz 2, HDG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Bundesdisziplinarbehörde angeordnet. II. Hingegen wird das Verfahren gegen ObstdhmtD XXXX

§§ 3, 62 Abs.

1 Z 1 und 3, 72 Abs. 2 HDG wegen des Verdachtes, er habe die Künstlerin XXXX römisch zwei. Hingegen wird das Verfahren gegen ObstdhmtD römisch 40

Paragraphen 3, 62, Absatz eins, Ziffer eins und 3, 72 Absatz 2, HDG wegen des Verdachtes, er habe die Künstlerin römisch 40

  1. von 27.09.2016, 19:15 Uhr, bis zum 05.10.2016, 17:02 Uhr, per Whats-App und E-Mail sowie im Februar 2017 fand über Facebook zwischen 2016 und 2020 via E-Mail und durch zwei Anrufe in Abwesenheit sowie im Mai 2020 über Telegram durch Nachrichten belästigt, obwohl diese zuvor ausdrücklich ersucht habe, sie nicht mehr zu kontaktieren und
  2. von 27.09.2016, 19:15 Uhr, bis zum 05.10.2016, 17:02 Uhr, per Whats-App und , E-Mail sowie im Februar 2017 fand über Facebook zwischen 2016 und 2020 via , E-Mail und durch zwei Anrufe in Abwesenheit sowie im Mai 2020 über Telegram durch Nachrichten belästigt, obwohl diese zuvor ausdrücklich ersucht habe, sie nicht mehr zu kontaktieren und
  3. in der von dieser nicht gewünschten Kommunikation am 05.10.2016, um 11:56, wenn auch unterschwellig, beleidigt, indem er geschrieben habe: ‚Mir gefällt dein Gesicht und ich persönlich stehe ja auf Frauen mit dicken Oberschenkeln und sehr großem Hintern, aber eine über 30jährige, arbeitslose, ledige Mutter mit Allüren, die rumzickt, als wäre sie eine 18jährige Jungfrau mit Modelqualitäten, auf sowas steht generell niemand und ich im Besonderen nicht.‘ hinsichtlich der Jahren 2016 erfolgten Tathandlungen wegen Verjährung und hinsichtlich der der anderen Tathandlungen, soweit diese unter II. beschrieben sind, mangels Beweisbarkeit hinsichtlich der Jahren 2016 erfolgten Tathandlungen wegen Verjährung und hinsichtlich der der anderen Tathandlungen, soweit diese unter römisch zwei. beschrieben sind, mangels Beweisbarkeit eingestellt.“ B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Die unten näher dargestellten Verdachtsmomente gegen ObstdhmtD XXXX (in Folge: J.), dieser ist Oberst im Bundesministerium für Landesverteidigung, XXXX , wurden der Dienstbehörde am 12.04.2021 bekannt. 1.
  3. Die unten näher dargestellten Verdachtsmomente gegen ObstdhmtD römisch 40 (in Folge: J.), dieser ist Oberst im Bundesministerium für Landesverteidigung, römisch 40 , wurden der Dienstbehörde am 12.04.2021 bekannt. 1.
  4. Am 11.06.2021 wurde gegen J. ein Disziplinarverfahren als Kommandantenverfahren eingeleitet, am 21.06.2021 wurde J. im Rahmen einer Beschuldigteneinvernahme die gegen ihn bestehende Verdachtslage bekanntgegeben. 1.
  5. Am 22.06.2021 beantragte J. bei der Bundesministerin für Landesverteidigung als Dienstbehörde „bezugnehmend auf GZ S91530/9-DiszBW/2021

(1), […] hiermit […]

§ 68Abs.

2 HDG 2014 die Einleitung eines Senatsverfahrens gegen meine Person.“1.3. Am 22.06.2021 beantragte J. bei der Bundesministerin für Landesverteidigung als Dienstbehörde „bezugnehmend auf GZ S91530/9-DiszBW/2021

(1), […] hiermit […]

Paragraph 68, Absatz 2, HDG 2014 die Einleitung eines Senatsverfahrens gegen meine Person.“ 1.4. Am 26.07.2021 langte eine Disziplinaranzeige der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 21.07.2021, GZ S91530/9-DiszBW/2021

(1), gegen J. bei der Bundesdisziplinarbehörde ein. Laut dieser Disziplinaranzeige habe am 09.04.2021 ein Help-Line-Servicebetreuer einen namentlich genannten Heerespsychologen kontaktiert, da sich XXXX (in Folge: K.) seit ca. 5 Jahren (2016 bis 2021) von J. beharrlich verfolgt fühle und sich deswegen an das Help-Line-Service des Heerespsychologischen Dienstes gewandt habe. J. kontaktiere K. meist per E-Mail, verehre sie, beschimpfe sie und verfolge sie als Künstlerin bei jedem öffentlichen Auftritt. Mehrfache Aufforderungen ihrerseits, das Verhalten zu unterlassen, seien ohne Erfolg geblieben. K. habe zum ersten Male einen Heulanfall bekommen, weil sie es nicht mehr aushalte. Alles, was irgendwo im Netz sei, das sei als Sängerin nicht zu vermeiden, finde J. und gebe ihr zu verstehen, dass er alles über sie wisse. In nächster Zeit werde K. keinen Job annehmen, für den es erforderlich sei, als Künstlerin präsent zu sein. K. bitte alles in die Wege zu leiten, dass J. aus dem Verkehr gezogen werde. Am 12.04.2021 habe der Heerespsychologe einen Aktenvermerk zum Gegenstand an die Abteilung Disziplinar- und Beschwerdewesen mit der Bitte um weitere Veranlassung übermittelt. Da die gegenständliche Meldung der K. (aus Sicht der Dienstbehörde) geeignet gewesen sei, neben dem Verdacht auf eine Dienstpflichtverletzung des J. auch den Verdacht einer strafbaren Handlung nach § 107a StGB zu begründen, sei vor Veranlassung allfälliger weiterer disziplinärer oder strafrechtlicher Maßnahmen das Kommando Militärpolizei mit der Erhebung des tatsächlichen Sachverhalts, insbesondere niederschriftlicher Einvernahme der K. und des J. beauftragt worden. Das Kommando Militärpolizei habe am 08.06.2021 unter der Gz. S93213/310-MP/Kdo/2021 einen Erhebungszwischenbericht vorgelegt, am 11.06.2021 sei daher gegen J. das Disziplinarverfahren als Kommandantenverfahren eingeleitet und dieser schriftlich über diesen Umstand informiert worden. Darüber hinaus sei das Kommando Militärpolizei mit weiteren Erhebungen betraut worden. Am 22.06.2021 habe J. einen Antrag auf Durchführung eines Senatsverfahrens gegen sich selbst gestellt, am 30.06.2021 habe das Kommando Militärpolizei einen Abschlussbereicht vom 24.06.2021, Gz. S93213/385-MP/Kdo/2021 an die Dienstbehörde übermittelt, in diesem sei insbesondere auch eine Zusammenfassung und persönlicher Eindruck der namentlich genannten leitenden Ermittlerin enthalten: „Nach vorläufigem Abschluss der Ermittlungstätigkeit und Zusammenfassung aller relevanten Fakten kann festgestellt werden, dass es mehrere Frauen gibt, welche regelmäßig von [J.] kontaktiert werden. Außerdem wurde festgestellt, dass auch die klar formulierte Äußerung des Desinteresses an Verabredungen und Kontaktaufnahmen, [J.] nicht davon abhält weiter über verschiedene Mittel mit den Frauen in Kontakt zu treten. Der Beschuldigte bedient sich nicht nur verschiedener Medien und Mittel, sondern auch verschiedener Identitäten. Beide Personen, welche vom Beschuldigten kontaktiert wurden, gaben an, dass die Situation für sie äußerst unangenehm sei und sie explizit keinen Kontakt mit dem Beschuldigten wünschen. Der Beschuldigte erkennt in seiner Vorgehensweise keine Verfehlungen oder hat in irgendeiner Art und Weise Bedenken, dass sein Verhalten unangebracht sein könnte. Er ist davon überzeugt, dass sein Verhalten nicht belästigend ist, sondern als „hartnäckig“ bezeichnet werden kann. [J.] zeigt sich während der gesamten Befragung äußerst selbstsicher und macht den Eindruck die aktuelle Situation belustigend zu empfinden. Auch, dass er sich im Rahmen der Kontaktaufnahmen immer wieder verschiedener Identitäten bedient und nach einer Absage wieder erneut versucht ein Treffen zu vereinbaren, so als hätte davor noch nie ein Kontakt stattgefunden, erscheint dem Beschuldigten als normales Verhalten. Erschwerend hinzu kommt, dass [J.] in seinen Kontaktaufnahmen zu weiblichen Zivilpersonen, seinen Dienstgrad (Oberst) sowie seine Arbeitsplatzwertigkeit („pragmatisierter A1 Beamter“) erwähnt. Dieser Umstand führt dazu, dass [J.], wenn auch nur fahrlässig, das Ansehen des Bundesheeres und den Stand des Beamten schädigt. Der Beschuldigte zeigt kein Verständnis dafür, dass Menschen eine ihm erteilte Absage nicht klar begründen müssen und diese Begründung für den Beschuldigten nicht nachvollziehbar sein muss. Die Leiterin der Ermittlungen erscheint das Sozialverhalten des Beschuldigten als äußerst bedenklich und auffällig.“ Die im Abschlussbericht ebenfalls enthaltenen „Ergänzungen“ und „Änderungen“ durch J. – so die Disziplinaranzeige weiter – würden dieses Bild untermauern und verdichten. Daher werde Disziplinaranzeige erstattet und gleichzeitig der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung nach § 107a StGB bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht. Es bestehe der Verdacht, dass J. durch sein Verhalten, nämlich die fortlaufende und immer wiederkehrende Kontaktaufnahme zu einer Frau mittels verschiedener elektronischer Kommunikationskanäle unter verschiedenen, von J. erfundenen Identitäten, obwohl diese Frau ihm gegenüber mehrfach klar und unmissverständlich ihr Missfallen darüber zum Ausdruck gebracht und ihn aufgefordert habe, dies zu unterlassen, gegen die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 BDG verstoßen und damit eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 2 Abs. 1 HDG begangen habe. Laut dieser Disziplinaranzeige habe am 09.04.2021 ein Help-Line-Servicebetreuer einen namentlich genannten Heerespsychologen kontaktiert, da sich römisch 40 (in Folge: K.) seit ca. 5 Jahren (2016 bis 2021) von J. beharrlich verfolgt fühle und sich deswegen an das Help-Line-Service des Heerespsychologischen Dienstes gewandt habe. J. kontaktiere K. meist per E-Mail, verehre sie, beschimpfe sie und verfolge sie als Künstlerin bei jedem öffentlichen Auftritt. Mehrfache Aufforderungen ihrerseits, das Verhalten zu unterlassen, seien ohne Erfolg geblieben. K. habe zum ersten Male einen Heulanfall bekommen, weil sie es nicht mehr aushalte. Alles, was irgendwo im Netz sei, das sei als Sängerin nicht zu vermeiden, finde J. und gebe ihr zu verstehen, dass er alles über sie wisse. In nächster Zeit werde K. keinen Job annehmen, für den es erforderlich sei, als Künstlerin präsent zu sein. K. bitte alles in die Wege zu leiten, dass J. aus dem Verkehr gezogen werde. Am 12.04.2021 habe der Heerespsychologe einen Aktenvermerk zum Gegenstand an die Abteilung Disziplinar- und Beschwerdewesen mit der Bitte um weitere Veranlassung übermittelt. Da die gegenständliche Meldung der K. (aus Sicht der Dienstbehörde) geeignet gewesen sei, neben dem Verdacht auf eine Dienstpflichtverletzung des J. auch den Verdacht einer strafbaren Handlung nach Paragraph 107 a, StGB zu begründen, sei vor Veranlassung allfälliger weiterer disziplinärer oder strafrechtlicher Maßnahmen das Kommando Militärpolizei mit der Erhebung des tatsächlichen Sachverhalts, insbesondere niederschriftlicher Einvernahme der K. und des J. beauftragt worden. Das Kommando Militärpolizei habe am 08.06.2021 unter der Gz. S93213/310-MP/Kdo/2021 einen Erhebungszwischenbericht vorgelegt, am 11.06.2021 sei daher gegen J. das Disziplinarverfahren als Kommandantenverfahren eingeleitet und dieser schriftlich über diesen Umstand informiert worden. Darüber hinaus sei das Kommando Militärpolizei mit weiteren Erhebungen betraut worden. Am 22.06.2021 habe J. einen Antrag auf Durchführung eines Senatsverfahrens gegen sich selbst gestellt, am 30.06.2021 habe das Kommando Militärpolizei einen Abschlussbereicht vom 24.06.2021, Gz. S93213/385-MP/Kdo/2021 an die Dienstbehörde übermittelt, in diesem sei insbesondere auch eine Zusammenfassung und persönlicher Eindruck der namentlich genannten leitenden Ermittlerin enthalten: „Nach vorläufigem Abschluss der Ermittlungstätigkeit und Zusammenfassung aller relevanten Fakten kann festgestellt werden, dass es mehrere Frauen gibt, welche regelmäßig von [J.] kontaktiert werden. Außerdem wurde festgestellt, dass auch die klar formulierte Äußerung des Desinteresses an Verabredungen und Kontaktaufnahmen, [J.] nicht davon abhält weiter über verschiedene Mittel mit den Frauen in Kontakt zu treten. Der Beschuldigte bedient sich nicht nur verschiedener Medien und Mittel, sondern auch verschiedener Identitäten. Beide Personen, welche vom Beschuldigten kontaktiert wurden, gaben an, dass die Situation für sie äußerst unangenehm sei und sie explizit keinen Kontakt mit dem Beschuldigten wünschen. Der Beschuldigte erkennt in seiner Vorgehensweise keine Verfehlungen oder hat in irgendeiner Art und Weise Bedenken, dass sein Verhalten unangebracht sein könnte. Er ist davon überzeugt, dass sein Verhalten nicht belästigend ist, sondern als „hartnäckig“ bezeichnet werden kann. [J.] zeigt sich während der gesamten Befragung äußerst selbstsicher und macht den Eindruck die aktuelle Situation belustigend zu empfinden. Auch, dass er sich im Rahmen der Kontaktaufnahmen immer wieder verschiedener Identitäten bedient und nach einer Absage wieder erneut versucht ein Treffen zu vereinbaren, so als hätte davor noch nie ein Kontakt stattgefunden, erscheint dem Beschuldigten als normales Verhalten. Erschwerend hinzu kommt, dass [J.] in seinen Kontaktaufnahmen zu weiblichen Zivilpersonen, seinen Dienstgrad (Oberst) sowie seine Arbeitsplatzwertigkeit („pragmatisierter A1 Beamter“) erwähnt. Dieser Umstand führt dazu, dass [J.], wenn auch nur fahrlässig, das Ansehen des Bundesheeres und den Stand des Beamten schädigt. Der Beschuldigte zeigt kein Verständnis dafür, dass Menschen eine ihm erteilte Absage nicht klar begründen müssen und diese Begründung für den Beschuldigten nicht nachvollziehbar sein muss. Die Leiterin der Ermittlungen erscheint das Sozialverhalten des Beschuldigten als äußerst bedenklich und auffällig.“ Die im Abschlussbericht ebenfalls enthaltenen „Ergänzungen“ und „Änderungen“ durch J. – so die Disziplinaranzeige weiter – würden dieses Bild untermauern und verdichten. Daher werde Disziplinaranzeige erstattet und gleichzeitig der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung nach Paragraph 107 a, StGB bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht. Es bestehe der Verdacht, dass J. durch sein Verhalten, nämlich die fortlaufende und immer wiederkehrende Kontaktaufnahme zu einer Frau mittels verschiedener elektronischer Kommunikationskanäle unter verschiedenen, von J. erfundenen Identitäten, obwohl diese Frau ihm gegenüber mehrfach klar und unmissverständlich ihr Missfallen darüber zum Ausdruck gebracht und ihn aufgefordert habe, dies zu unterlassen, gegen die Bestimmungen des Paragraph 43, Absatz 2, BDG verstoßen und damit eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, HDG begangen habe. Der Disziplinaranzeige waren die relevanten Aktenteile, unter anderem die oben erwähnten Ermittlungsberichte des Kommando Militärpolizei angeschlossen, dem folgende Kommunikation zwischen J. und K. sowie K.s ehemaligen Studienlehrgangsleiter zu entnehmen ist, wobei das Protokoll von K. stammt:
  1. offenbar mit E-Mail, offenbar – soweit nicht ausdrücklich anders erwähnt – unter der Identität XXXX :
  2. offenbar mit E-Mail, offenbar – soweit nicht ausdrücklich anders erwähnt – unter der Identität römisch 40 : ● Vor dem 27.09.2016 schrieb J. unter dem Pseudonym „Andrea Radinger“ an K.s ehemaligen Studienlehrgangsleiter: „Sehr geehrter XXXX , vielen Dank für Ihre zuverlässige Rückmeldung. Es geht wie gesagt um folgende, wirklich sehr gute Aufführung: Ich möchte mich diesbezüglich gerne mit einer besonderen Dame auf dem Bild (links, in hellblauem Sportanzug, blond) kurz austauschen und bitte Sie daher, Ihr meine E-Mail-Adresse zu übermitteln, verbunden mit der höflichen Bitte, mich kurz anzuschreiben. Es geht hier rein um mein persönliches Interesse an der Kunst und als Mäzenin, die Presse ist ist (sic) in keinster Weise involviert. Mit freundlichen Grüßen, Andrea Radinger“; Vor dem 27.09.2016 schrieb J. unter dem Pseudonym „Andrea Radinger“ an K.s ehemaligen Studienlehrgangsleiter: „Sehr geehrter römisch 40 , vielen Dank für Ihre zuverlässige Rückmeldung. Es geht wie gesagt um folgende, wirklich sehr gute Aufführung: Ich möchte mich diesbezüglich gerne mit einer besonderen Dame auf dem Bild (links, in hellblauem Sportanzug, blond) kurz austauschen und bitte Sie daher, Ihr meine E-Mail-Adresse zu übermitteln, verbunden mit der höflichen Bitte, mich kurz anzuschreiben. Es geht hier rein um mein persönliches Interesse an der Kunst und als Mäzenin, die Presse ist ist (sic) in keinster Weise involviert. Mit freundlichen Grüßen, Andrea Radinger“; ● am 27.09.2016, 17:47 Uhr, – offenbar nachdem K. mit J. in Kontakt getreten war – schrieb J. an K.: „Liebe XXXX , du wirst jetzt vermutlich etwas enttäuscht sein, aber ich habe mir einen imaginären Account namens "Andrea Radinger" zugelegt, nur um dich kennenlernen zu können. Wie kam es dazu: Beim Googeln bin ich per Zufall (das stimmt wirklich) auf das besagte Gruppenfoto gestoßen und ich hab mich – was bei mir eher selten vorkommt – total in dich verguckt ... Ich weiß, dass das alles nicht sehr realistisch klingt, aber dein hübsches Aussehen ließ mir einfach keine Ruhe mehr. So kontaktierte ich das Konservatorium und konnte letztlich – über zwei Ecken – feststellen, wer die Schöne am Foto ist. Ich möchte aber keinesfalls deine Zeit stehlen oder dich stalken. Wenn du also vergeben bist, dann genügt ein Zweizeiler von dir und ich werde dich nie wieder belästigen. In jedem anderen Fall würde ich mich aber sehr freuen, dich persönlich kennen lernen zu dürfen. Keine Sorge, ich bin ledig, kinderlos, promoviert und sicher nicht häßlich. ;-)“; am 27.09.2016, 17:47 Uhr, – offenbar nachdem K. mit J. in Kontakt getreten war – schrieb J. an K.: „Liebe römisch 40 , du wirst jetzt vermutlich etwas enttäuscht sein, aber ich habe mir einen imaginären Account namens "Andrea Radinger" zugelegt, nur um dich kennenlernen zu können. Wie kam es dazu: Beim Googeln bin ich per Zufall (das stimmt wirklich) auf das besagte Gruppenfoto gestoßen und ich hab mich – was bei mir eher selten vorkommt – total in dich verguckt ... Ich weiß, dass das alles nicht sehr realistisch klingt, aber dein hübsches Aussehen ließ mir einfach keine Ruhe mehr. So kontaktierte ich das Konservatorium und konnte letztlich – über zwei Ecken – feststellen, wer die Schöne am Foto ist. Ich möchte aber keinesfalls deine Zeit stehlen oder dich stalken. Wenn du also vergeben bist, dann genügt ein Zweizeiler von dir und ich werde dich nie wieder belästigen. In jedem anderen Fall würde ich mich aber sehr freuen, dich persönlich kennen lernen zu dürfen. Keine Sorge, ich bin ledig, kinderlos, promoviert und sicher nicht häßlich. ;-)“; ● am 27.09.2016, 18:58 Uhr, schrieb K. an J.: „Aufgrund der unehrlichen Vorgehensweise habe ich kein Interesse an jeglichem Kontakt.“; ● am 27.09.2016, um 19:15 Uhr, schrieb J. an K.: „Nein, so geht das nicht. Ich MUSSTE unehrlich sein, sonst hätte ich nie den Kontakt zu dir herstellen können. Stell dir mal vor, ich hätte ganz einfach geschrieben, dass ich dich kennen lernen will, weil du mir gefällst... Das hätte den XXXX eher nicht dazu gebracht, meine Mail an dich weiterzuleiten, oder? Und DIR gegenüber war ich von Anfang an ehrlich! Aber ich verstehe deine Bedenken. Daher ein Vorschlag: Ich gebe dir meine Handynummer und wir schreiben mal auf WhatsApp? Dort gibt es auch ein Foto von mir und ich bin 100% real. Geht das? :-)“; am 27.09.2016, um 19:15 Uhr, schrieb J. an K.: „Nein, so geht das nicht. Ich MUSSTE unehrlich sein, sonst hätte ich nie den Kontakt zu dir herstellen können. Stell dir mal vor, ich hätte ganz einfach geschrieben, dass ich dich kennen lernen will, weil du mir gefällst... Das hätte den römisch 40 eher nicht dazu gebracht, meine Mail an dich weiterzuleiten, oder? Und DIR gegenüber war ich von Anfang an ehrlich! Aber ich verstehe deine Bedenken. Daher ein Vorschlag: Ich gebe dir meine Handynummer und wir schreiben mal auf WhatsApp? Dort gibt es auch ein Foto von mir und ich bin 100% real. Geht das? :-)“; ● am 27.09.2016, um 19:27 Uhr, schrieb K. an J.: „Meine Meinung kennst du.“; ● am 27.09.2016, um 19:34 Uhr, schrieb J. an K.: „Man kann auch hier kommunizieren, und für mich wäre das auch vollkommen okay so. Aber das Problem ist: ICH weiß, wie du aussiehst, was du machst und sogar ein bisschen, wer du bist. DU hingegen hast keine Ahnung, wer dir da gegenübersteht. Und genau DAS würde ich der Fairness halber gerne ändern. Wäre denn Facebook okay, darf ich dich adden?“; ● am 27.06.2016, um 19:36 Uhr, schrieb K. an J.: „Ich habe keine Fremden in meiner Freundesliste. Mal abgesehen davon, man könnte alles faken wenn man möchte“; ● am 27.09.2016, um 19:42 Uhr, schrieb J. an K.: „Ja, man kann alles faken, aber es gibt auch heutzutage noch echte Menschen mit echten Gefühlen. Und ‚Unehrlichkeit‘ ist mit Sicherheit keine Eigenschaft, die meine Leute mir zuschreiben würden. Ich darf einen weiteren Vorschlag unterbreiten? Ich wohne in Wien im
  3. Bezirk. Darf ich dich morgen kurz vor deiner Arbeit/Vorlesung/etc. für 10 Minuten auf einen Kaffee treffen? Egal wo in Wien, egal wann - ich werde Zeit für dich haben.“; ● am 27.09.2016, 19:54 Uhr, schrieb K. an J.: „Ich treffe sicherlich keine Wildfremden, sorry“; ● am 27.09.2016, um 20:00 Uhr, schrieb J. an K.: „Das sagt mir i-wie, dass ich von Anfang an keine Chance gehabt hätte, egal wie ehrlich ich gewesen wäre oder auch nicht... Dann probieren wir es eben so: Das hier bist doch du, oder? Jetzt möchte ich nur noch wissen: Bist du in einer Beziehung, verlobt, verheiratet, oder nicht?“; ● am 27.09.2016, um 20:06 Uhr, schrieb K. an J.: „Keine Chance worauf? kann den link nicht öffnen“; ● am 27.09.2016, um 20:15 Uhr, schrieb J. an K.: „Chance: Keine Chance auf ein eventuelles Kennenlernen. Link: Das ist doch nur der Link auf dein Facebook-Profil... :-) meine Frage: Können wir morgen z.B. am Donaukanal spazieren gehen?“; ● am 27.09.2016, um 20:21 Uhr, schrieb K. an J.: „Keine Ahnung, ob das mein Fb Profil ist, wie gesagt, konnte es nicht öffnen.“; ● am 27.09.2016, um 20:25 Uhr, schrieb J. an K.: „Für mich egal, denn das hier links am Foto bist doch du, oder? Und damit bin ich hiermit offiziell verliebt. :-) Aber andere Frage: Können wir evtl. kurz skypen?“; ● am 27.09.2016, um 20:27 Uhr, schrieb K. an J.: „Ich habe kein Skype.“; ● am 27.09.2016, um 20:32 Uhr, schrieb J. an K.: „Na jetzt lass doch mal einen einfachen Dialog zu, ich tu dir doch nichts Böses. Können wir uns vielleicht morgen abends (gerne in Anwesenheit deinner (sic) Vertrauensperson bzw. deiner Bodyguards) vielleicht mal auf einen Pfirsichspritzer oder so treffen?“; ● am 27.09.2016, um 20:49 Uhr, schrieb K. an J.: „Ich wünsch dir alles Gute und bitte dich nun, meine Mail Adresse zu löschen und mich nicht mehr zu kontaktieren, vielen Dank.“; ● am 27.09.2016, um 20:51 Uhr, schrieb J. an K.: „Okay, werd ich machen. Aber darf ich zum Abschied noch höflich fragen: Warum?“; ● am 27.09.2016, um 20:52 Uhr, schrieb K. an J.: „Ich habe keine Ahnung, was du willst und mir ist das zu abartig.“; ● am 27.09.2016, um 20:56 Uhr, schrieb J. an K.: „‚Abartig‘? Das versteh ich nicht... Aber egal. Du bist mir noch eine Antwort schuldig, oder?“; ● am 27.09.2016, um 20:57 Uhr, schrieb K. an J.: „Was verstehst du nicht? ein wildfremder lügt sich etwas zusammen um dann wegen einem Treffen zu stressen? Sehr einfach zu verstehen meines Erachtens nach. Welche Antwort genau?“; ● am 27.09.2016, um 21:00 Uhr, schrieb J. an K.: „Punkt 1: Ja, es stimmt. Und es tut mir auch leid, aber anders hätte ich den Kontakt zu dir nie herstellen können. Punkt 2: Meine Frage war: Bist du single oder nicht?“; ● am 27.09.2016, um 21:02 Uhr, schrieb K. an J.: „ich finde es auch ab artig, dass du Informationen wie ledig, kinderlos nicht hässlich,
  4. Bezirk usw schreibst aber nie erzählst, wie alt du bist.“; ● am 27.09.2016, um 21:14 Uhr, schrieb J. an K.: „Hier ein ziemlich aktuelles Foto von mir: Dein Alter: ich nehme an, du wirst demnächst 31, richtig?“; ● am 27.09.2016, um 21:17 Uhr, schrieb K. an J.: „Wie kommst du drauf, ich würde demnächst 31 werden?“; ● am 27.09.2016, um 21:22 Uhr schrieb J. an K.: „Ich weiß nicht, aber schau mal hier:“, worauf K. mit „Stalker“ antwortete; ● am 27.09.2016, um 21:38 Uhr, schrieb J. an K.: „So ein Unsinn. Ich hab dich genauso gegoogelt, wie du mich, siehe: ‚https://rn.facebook.com/ XXXX Das kommt als erstes, wenn ich XXXX auf Facebook eingebe.‘ Mir ist eigentlich egal, wie alt du bist. Du gefällst mir, also warum sollten wir uns nicht einfach mal treffen?“; am 27.09.2016, um 21:38 Uhr, schrieb J. an K.: „So ein Unsinn. Ich hab dich genauso gegoogelt, wie du mich, siehe: ‚https://rn.facebook.com/ römisch 40 Das kommt als erstes, wenn ich römisch 40 auf Facebook eingebe.‘ Mir ist eigentlich egal, wie alt du bist. Du gefällst mir, also warum sollten wir uns nicht einfach mal treffen?“; ● am 27.09.2016, um 21:42 Uhr, schrieb K. an J.: „Was sollte so ein Treffen bringen?“; ● am 27.09.2016, um 21:48 Uhr, schrieb J. an K.: „Ein Treffen ergibt in jedem Fall ein gegenseitiges Kennenlernen. Danach darfst du zum ersten Mal schlecht über mich reden. ;-) Aber im Ernst: Du darfst dir aussuchen wann und du darfst dir auch aussuchen wo. (Es sei denn, du überlässt es mir, ich kenne da eine gute Pizzeria... :-)) Was gibt es für dich zu verlieren: 1 Stunde deiner Zeit. Warum gibst du mir also keine Chance?“; ● am 27.09.2016, um 21:54 Uhr, schrieb K. an J.: „Eine Stunde ist viel. Wüsste nicht, was das bringen sollte, einen wildfremden zu treffen.“; ● am 27.09.2016, um 21:59 Uhr, schrieb J. an K.: „Ich wäre auch schon mit einer halben Stunde deiner Zeit zufrieden.;-) Darf ich dich z.B. zur Wiesn auf ein Glas Sturm einladen? Und glaub mir: Mit mir kann man viel mehr reden, als mit den meisten Verwandten, Längere Gesprächspausen oder gar Langeweile kommen da nicht auf. ;-) Danach wissen wir etwas mehr über einander und vielleicht möchten wir uns danach ja nochmals treffen, ganz wie du willst.:-)“; ● am 27.09.2016, 22:08 Uhr, schrieb K. an J.: „Hab die Zeit nicht. Wie gesagt, Familie und Freunde sind viel wichtiger“ ● am 27.09.2016, um 22:10 Uhr, schrieb J. an K.: „Okay, das ist eh ein guter Ansatz. Auch mir sind Familie und Freunde wichtig, ich kann das gut nachvollziehen. Aber du hast mir eben so gut gefallen, ich wollte es einfach nicht unversucht lassen....“ ● am 27.09.2016, um 22:12 Uhr, schrieb K. an J.: „Keine Ahnung, was du dir erwartet hast oder von deinen besagten Treffen erwarten würdest.“; ● am 27.09.2016, um 22:18 Uhr, schrieb J. an K.: „Was ich mir von einem Treffen erwarten würde: Dass du kommst. Dass wir einen Kaffee/Tee/etc. miteinander trinken. Dass wir über Kunst/Philosophie/das Leben etc. reden (du brauchst keine Angst zu haben, ICH übernehme die Moderation) Dass du danach weißt, dass es mich gibt und dass alles, was ich DIR geschrieben habe, die Wahrheit war. Dass du dich danach – auch wenn es zu keinem zweiten Treffen kommen sollte – besser fühlst“; ● am 27.09.2016, um 22:45 Uhr, schrieb K. an J.: „Und die Frage, was du dir erwartest, war nicht darauf bezogen, wie du dir ein Treffen vorstellst sondern was du dir in weiterer Folge davon erwartest oder was deine Absicht ist, überhaupt jemanden Fremden zu treffen...“; ● am 28.09.2016, um 08:14 Uhr, schrieb J. an K.: „In weiterer Folge: Kann ich noch nicht sagen, aber ich möchte dich gerne kennen lernen. :-) Ist das denn wirklich so ungewöhnlich? ;-)“; ● am 28.09.2016, um 08:20 Uhr, schrieb K. an J.: „Ja, finde ich sehr ungewöhnlich. vor allem, weil du nicht mal sagen kannst, was dein Ziel dieser ganzen Aktion sein soll“; ● am 28.09.2016, um 08:55 Uhr, schrieb J. an K.: „Doch, kann ich sagen. Im Gegensatz zu dir kann ich nämlich fast immer alles begründen... Aber dass man dir die einfachsten Dinge des Lebens erst erklären muss... ;-) Aber gut, hier das Ziel: Das Treffen soll logischerweise zu einem ersten Kennenlernen führen. Danach kann dann beiderseits einvernehmlich entschieden werden, ob es zu einem weiteren Treffen kommen soll oder nicht. Im Endeffekt strebe ich eine feste Beziehung an. War das jetzt direkt genug für dich, meine Schöne? ;-)“; ● am 28.09.2016, um 08:58 Uhr, schrieb K. an J.: „Ja, das war es. Und auch genug, um definitiv sagen zu können, dass du da bei mir komplett falsch bist.“ ● am 28.09.2016, um 09:00 Uhr, schrieb J. an K.: „Hmmm okay, das muss ich wohl so akzeptieren. Aber darf ich noch nach dem Grund deiner Ablehnung fragen?“; ● am 28.09.2016, um 09:08 Uhr, schrieb K. an J.: „Ich suche keine Beziehung.“; ● am 28.09.2016, um 09:12 Uhr, schrieb J. an K.: „Ich ‚suche‘ auch nichts. Aber ich bin für vieles offen, und meine Frage hast du noch immer nicht beantwortet: Bist du single, bist du vergeben oder ist die Sache komplizierter? ;-)“; ● am 28.09.2016, um 09:15 Uhr, schrieb K. an J.: „Ich denke nicht, dass das Beantworten dieser Frage etwas zur Sache tut.“; ● am 28.09.2016, um 09:17 Uhr, schrieb J. an K.: „Ich singe übrigens auch, aber in einem Chor... Rate mal meine Stimmlage! :-)“ ● am 28.09.2016, um 9:19 Uhr, schrieb K. an J.: „Ich habe keine Ahnung, welche Stimmlage du singst.“ ● am 28.09.2016, um 09:23 Uhr, schrieb J. an K.: „Bass natürlich, gleich wie mein Vater. :-) Deine TV-Karriere: Kannst du mir einen der Filme, in denen du mitgewirkt hast, besonders empfehlen? ‚ XXXX ‘ vielleicht, oder ‚ XXXX ‘?“;  am 28.09.2016, um 09:23 Uhr, schrieb J. an K.: „Bass natürlich, gleich wie mein Vater. :-) Deine TV-Karriere: Kannst du mir einen der Filme, in denen du mitgewirkt hast, besonders empfehlen? ‚ römisch 40 ‘ vielleicht, oder ‚ römisch 40 ‘?“; ● am 28.09.2016, um 09:26 Uhr, schrieb K. an J.: „Ich empfehle gar nichts“ ● am 28.09.2016, um 09:28 Uhr, schrieb J. an K.: „Darf ich fragen, welchen Dialekt du sprichst? Ich tippe bei dir nämlich eher auf Schönbrunner Deutsch als auf Niederösterreichisch. ;-)“; ● am 28.09.2016, um 09:33 Uhr, schrieb K. an J.: „Keinen“ ● am 28.09.2016, um 09:38 Uhr, schrieb J. an K.: „Sowas gibt es nicht. Was du damit sagen willst, ist vermutlich, dass du im Alltag Hochdeutsch sprichst, oder? Trotzdem wird dich z.B. jeder Niedersachse sofort als Österreicherin einstufen, und ich als Kärntner würde sogar noch auf Wien/Umgebung tippen. ;-) Darf ich fragen, was für Hobbys du – außer Musik, Theater und Tanz – so hast? Wie verbringst du deine Freizeit?“ ● am 28.09.2016, um 09:40 Uhr, schrieb K. an J.: „wozu all die Fragen?“ ● am 28.09.2016, um 09:43 Uhr, schrieb J. an K.: „Naja, wenn du mich schon nicht treffen willst, dann muss ich dich eben durch Schreiben kennen lernen. ;-) Das Foto, das mich auf dich aufmerksam gemacht hat: Was habt ihr denn da aufgeführt und warum musstet ihr alle Adidas-Anzüge tragen? (Steht dir übrigens sehr gut!) :-)“ ● am 28.09.2016, um 09:50 Uhr, schrieb K. an J.: „weil es Kostüm war?!“ ● am 28.09.2016, um 09:52 Uhr, schrieb J. an K.: „Wie hieß denn das Musical und in welchem ungefähren Zeitraum habt ihr es am Burgtheater aufgeführt?“; ● am 28.09.2016, um 09:59 Uhr, schrieb K. an J.: „Sorry aber du hast eh schon genug erstalkt solche Details möchte ich nicht sagen“ ● am 28.09.2016, um 10:01 Uhr, schrieb J. an K.: „Als ob das so ein Geheimnis wäre... aber egal. Hast du morgen mal Zeit auf einen Kaffee?“; ● am 28.09.2016, um 10:03 Uhr, schrieb K. an J.: „Nein, bin verplant.“; ● am 28.09.2016, um 10:05 Uhr, schrieb J. an K.: „Nenn mir bitte irgendeinen für dich passenden Termin in dieser Woche (bin schon mit 30 Minuten zufrieden) und ich werde mir die Zeit gerne nehmen. :-)“; ● am 28.09.2016, um 10:03 Uhr, schrieb K. an J.: „Ich habe keine Zeit“; ● am 28.09.2016, um 10:08 Uhr, schrieb J. an K.: „Okay, wie sieht's denn nächste Woche bei dir aus?“; ● am 28.09.2016, um 10:09 Uhr, schrieb K. an J.: „Ich bin immer verplant, tausche nicht Familie und Freunde gegen fremde du ‚suchst‘ eine Beziehung, ich nicht. Kein Bedarf“ ● am 28.09.2016, um 10:15 Uhr, schrieb J. an K.: „Eine Künstlerin mit vollem Terminkalender? Wow... das klingt nach Erfolg. Die meisten fristen nämlich finanziell gesehen ein eher karges, zumindest aber unregelmäßiges Dasein. Aber was mich noch mehr wundert: Wie kann man bei dir vom Fremden zum Freund werden? Deinen derzeitigen Freundeskreis kanntest du doch auch nicht schon im Sandkasten-Alter, oder? Und nochmal: Ich ‚suche‘ gar nichts, du hast mir einfach nur von deinem Aussehen her gut gefallen, das ist alles.“; ● am 28.09.2016, um 11:58 Uhr, schrieb K. an J.: „Ich hab schon freunde suche keine neuen. Seh die schon zu selten“; ● am 28.09.2016, um 12:03 Uhr, schrieb J. an K.: „Stimmt die Telefonnummer noch?“ ● am 28.09.2016, um 13:11 Uhr, schrieb K. an J.: „Lösch einfach alles,was du dir zusammen gesammelt hast und gut ists. Danke“
  5. Mit Whats-App unter der Identität „ XXXX “ (ab diesem Zeitpunkt wird J. in K.s Chatprotokoll als „Psycho“ geführt; ohne Emojis):
  6. Mit Whats-App unter der Identität „ römisch 40 “ (ab diesem Zeitpunkt wird J. in K.s Chatprotokoll als „Psycho“ geführt; ohne Emojis): ● am 28.09.2016, um 12:02 Uhr, schrieb J. an K.: „Ja, aber wir reden hier von 30 Minuten deiner Zeit. Darunter leidet sicher keiner deiner Freunde...“; ● am 28.09.2016, um 12:05 Uhr, schrieb K. an J.: „Wer bist du bitte?“; ● am 28.09.2016, um 12:05 Uhr, schrieb J. an K.: „ XXXX “; am 28.09.2016, um 12:05 Uhr, schrieb J. an K.: „ römisch 40 “; ● am 28.09.2016, um 12:05 Uhr, schrieb K. an J.: „Kenne keinen XXXX “; am 28.09.2016, um 12:05 Uhr, schrieb K. an J.: „Kenne keinen römisch 40 “; ● am 28.09.2016, um 12:05 Uhr, schrieb J. an K.: „Wer bist DU?“; ● am 28.09.2016, um 12:07 Uhr, schrieb K. an J.: „Sorry, ich kenn keinen XXXX . Musst mich wohl verwechseln. Kein Problem.“; am 28.09.2016, um 12:07 Uhr, schrieb K. an J.: „Sorry, ich kenn keinen römisch 40 . Musst mich wohl verwechseln. Kein Problem.“; ● am 28.09.2016, um 12:09 Uhr, schrieb J. an K.: „ XXXX , wenn du Wert auf Privatsphäre legst, dann solltest du nicht dein halbes Leben online stellen und dich anschließend wundern, dass die Seiten auch ab und zu mal besucht werden...“; am 28.09.2016, um 12:09 Uhr, schrieb J. an K.: „ römisch 40 , wenn du Wert auf Privatsphäre legst, dann solltest du nicht dein halbes Leben online stellen und dich anschließend wundern, dass die Seiten auch ab und zu mal besucht werden...“; ● am 28.09.2016, um 12:10 Uhr, schrieb K. an J.: „Es tut mir wirklich leid aber ich habe keine Ahnung, wer du bist Ich kenne keinen XXXX .“ am 28.09.2016, um 12:10 Uhr, schrieb K. an J.: „Es tut mir wirklich leid aber ich habe keine Ahnung, wer du bist Ich kenne keinen römisch 40 .“ ● am 28.09.2016, um 12:11 Uhr, schrieb J. an K.: „Kein Problem XXXX , ich lösche deine Nummer wieder, wenn du willst.“ am 28.09.2016, um 12:11 Uhr, schrieb J. an K.: „Kein Problem römisch 40 , ich lösche deine Nummer wieder, wenn du willst.“ ● am 28.09.2016, um 12:14Uhr, schrieb K. an J.: „Vielen Dank Wer auch immer du sein magst“; ● am 28.09.2016, um 12:15 Uhr, schrieb J. an K.: „Aber wie sieht's morgen mit einem Kaffee aus?“ ● am 28.09.2016, um 12:15 Uhr, schrieb K. an J.: „Ich habe kein Interesse an dir.“ ● am 28.09.2016, um 12:16 Uhr, schrieb J. an K.: „Ah, dann weißt du also doch, wer ich bin?“; ● am 28.09.2016, um 12:16 Uhr, schrieb K. an J.: „Kenne keinen XXXX , habe aber prinzipiell kein Interesse an Kaffee mit Fremden.“; am 28.09.2016, um 12:16 Uhr, schrieb K. an J.: „Kenne keinen römisch 40 , habe aber prinzipiell kein Interesse an Kaffee mit Fremden.“; ● am 28.09.2016, um 12:17 Uhr, schrieb J. an K.: „Tipp: Lösch den CV auf deiner Homepage. Ich weiss jetzt sogar, wie groß du bist...“; ● am 28.09.2016, um 12:18 Uhr, schrieb K. an J.: „Tja, stalker wissen viel“; ● am 28.09.2016, um 12:20 Uhr, schrieb J. an K.: „Du nennst mich ‚Stalker‘? Ich nenn dich doch auch nicht mediengeil, oder?“ ● am 28.09.2016, um 12:21 Uhr, schrieb K. an J.: „Ach da hat wer die Materie nicht verstanden. Richtig entzückend, wie sehr du dich, leider vergebens, bemühst, mich zB provozieren. Fruchtet leider nicht Also lass es gut sein“; ● am 28.09.2016, um 12:23 Uhr, schrieb J. an K.: „Mir ist schon klar, dass man in deiner Branche verloren hat, wenn man nicht ständig medial auf sich aufmerksam macht, ich verstehe das sogar. Aber dann solltest du die Besucher deiner Seiten nicht ‚Stalker‘ nennen.“; ● am 28.09.2016, um 12:24Uhr, schrieb K. an J.: „Die Besuche meiner Seite sollten auch beruflichem dienen und nicht dem, was du hier veranstaltest“; ● am 28.09.2016, um 12:26 Uhr, schrieb J. an K.: „Ich finde nicht, dass ich mich falsch verhalten habe. Ich würde es jederzeit wieder so machen. Auch wenn ich keinen Erfolg bei dir hatte, so muss ich mir zumindest nie selbst vorwerfen, ich hätte es nicht zumindest versucht...“; ● am 28.09.2016, um 12:28 Uhr, schrieb K. an J.: „Ok. Dann viel Glück weiterhin Tschüss“ und um 12:50 Uhr: „Ich werde das trotzdem melden.“; ● am 28.09.2016, um 12:51 Uhr, schrieb J. an K.: „Wem denn bitte?“; ● am 28.09.2016, um 12:51 Uhr, schrieb K. an J.: „Da mach dir mal keine Sorgen“; ● am 28.09.2016, um 12:51 Uhr, schrieb J. an K.: „Eh nicht, viel Erfolg wünsch ich dir“; ● am 28.09.2016, um 12:53 Uhr, schrieb K. an J.: „Vielen Dank.“, um 12.55 Uhr: „Und danke dir, dass ich nun weiß, dass man psychos gar nicht zurück schreiben sollte und ich nicht mehr denke, jeder Mensch hat eine Chance verdient“ und um 12:57 Uhr: „Alles Gute dir“ In weiterer Folge blockierte K. die Telefonnummer J.s auf Whats-App
  7. abermals mit E-Mail, unter der Identität XXXX :
  8. abermals mit E-Mail, unter der Identität römisch 40 : ● am 28.09.2016, um 13:13 Uhr, schrieb J. an K.: „Du solltest meine letzte WhatsApp-Nachricht lesen.“; ● am 28.09.2016, um 13:14 Uhr, schrieb K. an J.: „Hab die Nummer blockiert, bekomme keine whatsapp Nacheichten mehr“; ● am 28.09.2016, um 14:19 Uhr, schrieb J. an K.: „Gute Idee! Ich halte mir auch immer die Augen und Ohren zu, wenn ich die Wahrheit nicht ertragen möchte...;-)“ und um 15:59 Uhr: „Jetzt weiß ich immer noch nicht, ob du single bist... Sicher, dass du es selbst weißt?“; ● am 28.09.2016, um 17:10 Uhr, schrieb K. an J.: „Ich weiß die Antwort und ich sagte schon mal, dass es nicht zur Sache tut.“; ● am 28.09.2016, um 17:12 Uhr, schrieb J. an K.: „Du hast keine feste Beziehung.“; ● am 28.09.2016, um 17:13 Uhr, schrieb K. an J.: „Ok Wenn du meinst warum fragst du dann, wenn du deine Wunschantwort schon im Kopf hast?“ ● am 28.09.2016, um 17:16 Uhr, schrieb J. an K.: „Nein, umgekehrt: Erst durch deine Nichtauskunft wusste ich die Antwort. 31, ledig, kinderlos... Darf ich fragen, ob du Geschwister hast?“ ● am 28.09.2016, um 17:17 Uhr, schrieb K. an J.: „Von kinderlos war nie die Rede“; ● am 28.09.2016, um 17:18 Uhr, schrieb J. an K.: „Wo ist der Vater des Kindes abgeblieben?“; ● am 28.09.2016, um 17:19 Uhr, schrieb K. an J.: „Findet man diesbezüglich keine Infos bei Google? Schade, oder?“; ● am 28.09.2016, um 17:20 Uhr, schrieb J. an K.: „Darum frage ich ja dich.“; ● am 28.09.2016, um 17:21 Uhr, schrieb K. an J.: „Wüsste nicht, was dich mein Privatleben angeht“ ● am 28.09.2016, um 12:16 Uhr, schrieb J. an K.: „Dann eben nicht. Mach's gut“; ● am 05.10.2016, um 10:55, schrieb J. an K.: „Hätte es dir denn besser gefallen, wenn ich statt ‚feste Beziehung‘ ganz einfach ‚unverbindliche Liebesaffaire‘ als mein persönliches Ziel unseres gegenseitigen Kennenlernens angegeben hätte? (Die Frage ist ernst gemeint.)“; ● am 05.10.2016, um 11: 49 Uhr, schrieb K. an J.: „Es besteht meinerseits an beidem kein Bedarf.“; ● am 05.10.2016, um 11:56, schrieb J. an K.: „Vermutlich weil du letzteres bereits hast und ersteres ohnehin utopisch für dich wäre... Du hattest übrigens durchaus ein bisschen Interesse an mir, sonst hättest du nicht immer zurückgeschrieben (insgesamt haben wir über 100 Nachrichten ausgetauscht), sondern mich ganz einfach auf deine Spam-Liste gesetzt und fertig. Es tut mir leid für dich, dass du in deinem Leben offenbar nur schlechte Erfahrungen mit Männern gemacht hast. Mir gefällt dein Gesicht und ich persönlich stehe ja auf Frauen mit dicken Oberschenkeln und sehr großem Hintern, aber eine über 30jährige, arbeitslose, ledige Mutter mit Allüren, die rumzickt, als wäre sie eine 18jährige Jungfrau mit Modelqualitäten, auf sowas steht generell niemand und ich im Besonderen nicht. In diesem Sinne: Alles Gute zum baldigen Geburtstag, du wirst es wahrlich brauchen können.“; ● am 05.10.2016, um 12:16 Uhr, schrieb K. an J.: „Interessant, was du mir alles andichtest finde hier nur Unwahrheiten außer mein Alter Aber so ist das eben, wenn eine Mänenrstolz [gemeint: Männerstolz] gekränkt ist. anstatt mich komplett falsch zu analysieren hättest du einfach mal etwas über dich schreiben können. Musst du aber jetzt nicht mehr, allein deine Ambition, Menschen, die du nicht kennst, versuchen niederzumachen und ihnen Unwahrheiten anzudichten, zeigt mir schon genug über deine ungute Persönlichkeit.“; ● am 05.10.2016, um 12:11 Uhr, schrieb J. an K.: „Ich erzähle niemals unaufgefordert über mich, sowas langweilt den Gesprächspartner doch nur. Wer etwas Konkretes wissen will, der wird schon fragen, und das hast du nicht. Ich glaube, jede ledige Mutter hat schlechte Erfahrungen mit Männern gemacht; und wer keine feste Beziehung will, ziemlich sicher auch. Aber falls ich mich täuschen sollte: auch DU hast mich vollkommen falsch analysiert.“
  9. abermals mit E-Mail, unter der Identität XXXX :
  10. abermals mit E-Mail, unter der Identität römisch 40 : ● am 05.10.2016, um 12:31 Uhr, schrieb J. an K.: „Du hast ein Kind und über deinen Beziehungsstatus hast du dich ja trotz mehrfacher Anfrage meinerseits erfolgreich ausgeschwiegen. Aber wenn du glücklich verheiratet wärst, hättest du mir das auch sofort gesagt und die Sache wäre erledigt gewesen. Ein paar Eckdaten musste ich unaufgefordert preisgeben, sonst wäre ich doch von dir als einer der vielen Internet-Spinner abgestempelt worden, die außerhalb des Netzes kein Leben haben, geschweige denn eine Frau für sich gewinnen können. Du hast ein aktuelles Ganzkörperfoto von mir bekommen und du kennst meinen vollständigen Namen inkl. akad. Grad und militärischem Dienstgrad, oder? Alter: Ich sehe aus wie 30, bin aber
  11. So, jetzt weißt du es.“; ● am 05.10.2016, um 12:39 Uhr, schrieb K. an J.: „Eckdaten wie ein akademischer grad interessieren mich zB absolut nicht. wer von Anfang an seinen Namen verschweigt, legt es selber drauf an, als Psycho abgestempelt zu werden. Richtig, ich habe mich weder über Beziehung noch über Kinder geäußert und wurde dadurch zur ledigen, arbeitslosen Mutter. Alles Komponenten, die du mir unterstellst. Aber gut, hab weiter das Bild von mir und reim dir weiterhin ein unwahres Ich zusammen. Noch einmal deutlich zusammengefasst: ich habe kein Interesse daran, dich jemals zu treffen oder jegliche Art der Beziehung mit dir einzugehen. was die Hintergründe sein mögen,...da reimst du dir sicher noch etwas Schönes zusammen, das in mein fiktives ich passt aber das ist dann deine Sache. alles Gute“; ● am 05.10.2016, um 12:44 Uhr, schrieb J. an K.: „Keinen Künstler interessieren akademische Grade, in deren Welt helfen weder zwei Mag.- Titel noch eine Promotionsurkunde. Der Erfolg kommt oder er kommt nicht, und oft geht er auch wieder. Nicht so bei uns Ingenieurwissenschaftlern... Ich unterstelle dir was Unwahres? Na gut, dann klär mich doch endlich auf! Du musst mich dazu auch gar nicht treffen, wenn du nicht willst.“; ● am 05.10.2016, um 13:10 Uhr, schrieb J. an K., nachdem diese auf das letzte E-Mail nicht geantwortet hatte: „Auch mich mit Titel interessieren die Titel anderer nicht. Ein ‚Mag. art.‘ ist ein Titel ohne Mittel, gleich wie der ‚Prof.‘ unserer ehemaligen Mittelschullehrer... ;-) Ich habe zwei ‚Dipl.-Ing.‘ und halte Kunst nicht für einen Beruf, sondern für ein schönes Hobby, das in der Freizeit stattfinden sollte, weil es zum Broterwerb leider nur selten zuverlässig taugt, wie du weisst.“, K. antwortete: „Das, was du im Netz gefunden hast, endet zum Glück vor einigen Jahren und Aktuelles gibt es nicht zu finden.“, J. antwortete: „Aber das war doch alles – deinen Angaben zufolge – nur aus beruflichen Gründen online. Was ist denn passiert, warum gibt es nichts Neues mehr von dir? Laufen die Moving Stage Productions denn so schlecht?“ K. antwortete: „auch da hätte gegolten: wer etwas wissen möchte, sollte fragen“ und J. antwortete: „Das habe ich. Ich wollte doch deinen Beziehungsstatus wissen. ‚Geschieden‘?“; ● am 05.10.2016, um 13:1316 Uhr, schrieb K. an J.: „Wer redet von Mag.art? Außer wieder mal du? Keine Ahnung, wie es ist, wenn man kaum bis wenig verdient, da fragst du am besten wen anderen. Vielleicht die, die du wirklich suchst, die besagte Arbeitslose ledige Mutter?! ich arbeite nicht bei moving stage productions schlecht gestalked und ich muss auch keine Werbung mehr im Netz machen. Also warum noch etwas rein stellen? Und ich sagte: mein Beziehungsstatus tut nichts zur Sache Dass du dir dann gleich Unwahrheiten zusammen reimst, wie gesagt, nicht mein Kaffee“; ● am 05.10.2016, um 13:21 Uhr, schrieb J. an K.: „Naja, eigentlich GUT gestalked: Oder bist das am Ende gar nicht du? Falls nicht, solltest du auch dein FB-Profil mal überarbeiten... Aber jetzt lassen wir mal deinen Beruf, der interessiert mich nämlich gar nicht. Was ist los mit dir? Warum kannst du nicht einfach sagen, ob du vergeben bist oder nicht, egal, was es ‚zur Sache tut‘ oder auch nicht... Wenn ich dich in der Straßenbahn getroffen hätte, hätte ich dich ebenfalls – unbekannterweise – angesprochen und auf einen Kaffee eingeladen, ohne dich zu kennen. Was hättest du dann gesagt?“; ● am 05.10.2016, um 13:22 Uhr, schrieb K. an J.: „ich hätte genauso gesagt, dass ich kein Interesse habe“; ● am 05.10.2016, um 13:29 Uhr, schrieb J. an K.: „Wäre nicht gegangen, weil ich das Gespräch logischerweise vollkommen anders aufgebaut hätte, als eine schriftliche Konversation. Ich hätte zuerst irgendetwas bzgl. Wetter angefangen oder nach dem Weg gefragt. Du – höflich, gut erzogen und gebildet – hättest natürlich eine freundliche, aber knappe Antwort gegeben. Und ich hätte das Gespräch dann – je nach Situation – weiter ausgebaut. Die Antwort ‚Kein Interesse.‘ hätte gar nie fallen können, höchstens ein: ‚Sorry, aber ich hab grad leider keine Zeit für einen Kaffee...‘ Und auch das hätte nicht funktioniert, weil ich natürlich sofort Alternativtermine in den nächsten Tagen angeboten hätte. Und glaub mir: DICH hätte ich angesprochen! Keine Sorge: Sollten wir uns zufällig sehen, werde ich dich in Ruhe lassen.“; ● am 05.10.2016, um 13:31 Uhr, schrieb K. an J.: „ich habe nie Zweifel dran gehegt, dass du mich angesprochen hättest. Wäre aber trotzdem auf kein Treffen eingegangen. Ansprechen und Ziel erreichen sind immer zwei Paar Schuhe. Warum kannst du kein NEIN akzeptieren?“ ● am 05.10.2016, um 13:40 Uhr, schrieb J. an K.: „Mein Geschmack ist speziell, das ist der einzige Grund, warum ich noch ledig bin. Es ist sehr schwierig, eine Frau mit deinem Aussehen zu finden. DAS ist der Grund, warum ich mir etwas schwer damit tue, ein "NEIN" zu akzeptieren. Ob es nach dem Ansprechen zu einem Treffen gekommen wäre? 50:50 würde ich sagen. Ich bin ein brauchbarer Typ, der sich halbwegs artikulieren kann und einer der wenigen, der sich traut, Frauen einfach anzusprechen, ohne dabei prollig rüberzukommen. Aber jedenfalls hätten wir uns viel eher getroffen, als durch reinen Schriftverkehr – so kann man kaum wen von sich überzeugen.“; ● am 05.10.2016, um 13:18 Uhr, schrieb K. an J.: „Nein, wir hätten uns nicht eher getroffen.“, J. antwortete: „Sorry, aber das kannst du nicht beurteilen, weil du mich nicht kennst.“, K. antwortete: „Du wirst schon wen finden für dich, ich bin es nicht.“, J. antwortete: „Ist mir beides klar. Ersteres, weil ich mich kenne. Zweiteres, weil ich heiraten und eine Familie gründen will, und dazu brauche ich eine JUNGE und KINDERLOSE Frau. Und das bist du beides nicht. Leider, denn von deinem Aussehen her: Kuss! :-)“; ● am 05.10.2016, um 13:52 Uhr, schrieb K. an J.: „aber ich kenne MICH und wenn meinerseits kein Bedarf besteht, dann muss ich dich nicht kennen, um das zu wissen“, J. antwortete: „Ja, warum schreibst du mir dann immer noch? ich passe sowieso nicht in dein Schema. Wo ist dann dein Problem?“, K. antwortete: „Dann heirate und gründe eine Familie, wenn du eh weißt, dass ich da die Falsche bin, warum das Drama die ganze Zeit?“; ● am 05.10.2016, um 13:57, schrieb J. an K.: „Oje... haben wir da etwa sowas wie ‚verletzten Frauenstolz‘? ;-) ‚Die Hölle kennt keine Wut wie die einer verschmähten Frau.‘ Gegenfrage: Warum schreibst DU MIR immer noch, wenn deinerseits ja eh kein ‚Bedarf‘ (was auch immer du damit meinst) besteht? ;-)“; ● am 05.10.2016, um 14:02 Uhr, schrieb K. an J.: „Verletzter Stolz bezogen auf Andichtungen? Wie gesagt, die Person, die du dir zusammen reimst, hat nichts mit mir zu tun. Demnach kann es mich gar nicht verletzen. Das könnten nur wenige private Dinge aber dazu fehlen dir jegliche Informationen. Sorry Warum ich noch schreibe!? Wir erheitern uns drüber, wie jemand, der so hervorheben muss, welche tollen Titel er nicht hat, das banalste Nein nicht versteht, sich absichtlich dümmlich stellt. Für uns wie Comedy ohne Eintritt zu zahlen“; ● am 05.10.2016, um 14:05Uhr, schrieb J. an K.: „Ja, Eintritt ist heute tatsächlich frei! ‚Uns‘ ist vermutlich Majestätsplural, oder? ;-)“; ● am 05.10.2016, um 14:07 Uhr, schrieb K. an J.: „uns wird hier im gewohnten Gebrauch verwendet...uns -> mehr als eine Person...“; ● am 05.10.2016, um 14:08 Uhr, schrieb J. an K.: „Aha, wer denn so alles? Wer hat an einem Mittwoch Nachmittag gar nichts zu tun? Arbeitslose? ;-)“; ● am 05.10.2016, um 14:10 Uhr, schrieb K. an J.: „na, meine arbeitslosen ledigen Mütterfreunde, wer sonst.. Wer Mittwoch Nachmittags gar nichts zu tun hat...mhm du? Wenn du Mails schreiben mit nichts-tun assoziierst? Dann bist du ja gerade wohl Teil dieser Arbeitslosigkeit.‘“; ● am 05.10.2016, um 15:56 Uhr, schrieb J. an K.: „Ich bin pragmatisierter A1-Beamter, ich kann überhaupt nicht arbeitslos werden.;-) Aber jetzt erzähl mal: Warum bist du mit deinem Partner unzufrieden?“; ● am 05.10.2016, um 16:01 Uhr, schrieb K. an J.: „Deine Andichtungen sowie dein kindisches Vehalten interessieren mich nicht“; ● am 05.10.2016, um 16:04 Uhr, schrieb J. an K.: „Na dann sag doch endlich mal die Wahrheit... Was ist mit dir? Bist du unglücklich verheiratet?“ ● am 05.10.2016, um 16:06 Uhr, schrieb K. an J.: „Die Wahrheit ist: Es geht dich nichts an.“ ● am 05.10.2016, um 16:42 Uhr, schrieb J. an K.: „Richtig. Und die andere Wahrheit ist: Es fasziniert dich irgendwie, dass ich dich anziehend finde und umschwärme.“ ● am 05.10.2016, um 16:53 Uhr, schrieb K. an J.: „Wüsste nicht, wann ich das wieder behauptet haben sollte. Wenn mich was ‚fasziniert‘, dann die Tatsache warum es so viele respektlose Menshen gibt, denen es egal ist, was ihr Gegenüber von sich gibt und denen nur ihr eigenes Ego wichtig ist. Traurig, dass angeblich intelligente Menschen oft über absolut keine Sozialkompetenzen verfügen. dein Verhalten wird schon einen Grund haben, manche Dinge fallen ja eindeutig in psychologische Muster, nur betrifft das alles nicht mich und schon gar nicht mein Privatleben. Du kannst noch so viel versuchen, beruflich zu googeln, ob ich in einer Beziehung bin oder nicht, verheiratet, ledig, alleinerziehend, verwitwet oder was auch immer, darüber wird niemand etwas finden und der Grund sollte klar sein. Dass du kein Nein akzeptieren kannst zeugt von massivem Mangel an Respekt, auch ok, wenn das deine Lebensweise ist, vielleicht hast du damit schon viel erreicht, vielleicht erreichst du damit noch viel, man weiß es nicht. Vielleicht hattest du auch schon Erfolge damit, Menschen Dinge zu unterstellen oder Annahmen in den Raum zu werten, dass die dann den Drang verspürt haben, sich zu rechtfertigen und alles richtig zu stellen und dir damit deine gewollten Infos liefern, funktioniert bei mir nicht, egal, wie oft du es noch versuchst. Ich bitte dich nun höflich, von weiteren Kontaktaufnahmen in welcher Art und Weise Abstand zu nehmen.“ ● am 05.10.2016, um 17:02 Uhr, schrieb J. an K.: „Dann seid ‚ihr‘ also fertig mit Lachen über mich? Oh, das tut mir aber leid...;-) Spiel nicht die Sozialpädagogin oder die Psychologin, ich bin dir selbst in diesen Disziplinen weit voraus. Und wenn du dich selbst nicht magst, dann ändere was an deinem Leben oder lass die Kohlenhydrate weg, aber schreibe nicht mit Männern, wenn du ohnehin vergeben bist. Ciao.“
  12. Im Februar 2017 fand über Facebook nach den Angaben der K. eine Kontaktaufnahme durch J. statt, die aber von K. nicht mehr auffindbar sei.
  13. Zwischen 2016 und 2020 kommt es nach den Angaben der K. zu mehreren Kontaktaufnahmen via E-Mail, die von K. aber nicht mehr auffindbar seien, auch habe J. K. zwei Mal (in Abwesenheit) angerufen; hiefür wurden keine Belege vorgelegt.
  14. K. hat J. auch auf Instagramm blockiert, bevor er sie dort gefunden habe.
  15. Im Mai 2020 kommt es laut K. zu einer Kontaktaufnahme auf Telegram mit der Frage, wann K.s nächster Auftritt wäre, diese habe J. nicht geantwortet und verwende kein Instagram mehr; hiefür wurden keine Belege vorgelegt.
  16. Am 08.07.2020, um 13:44 Uhr, schreibt J. (unter anderem) an K: „Werte Freunde, anlässlich meines halbrunden Geburtstags lade ich am Samstag, den
  17. Juli 2020 ab 13:00 Uhr herzlich zu einem kleinen Imbiss samt Umtrunk ins Amtsgebäude XXXX , rechter Eingang,
  18. Stock ein. Geschenke sind wie immer verboten, gute Laune, Hunger und Durst sind hingegen erwünscht. Zur besseren Planung ersuche ich um kurze Zu- oder Absage bis Mittwoch,
  19. Juli
  20. In freudiger Erwartung Eurer Zusage sowie mit freundlichen Grüßen aus Leopoldstadt. XXXX “
  21. Am 08.07.2020, um 13:44 Uhr, schreibt J. (unter anderem) an K: „Werte Freunde, anlässlich meines halbrunden Geburtstags lade ich am Samstag, den
  22. Juli 2020 ab 13:00 Uhr herzlich zu einem kleinen Imbiss samt Umtrunk ins Amtsgebäude römisch 40 , rechter Eingang,
  23. Stock ein. Geschenke sind wie immer verboten, gute Laune, Hunger und Durst sind hingegen erwünscht. Zur besseren Planung ersuche ich um kurze Zu- oder Absage bis Mittwoch,
  24. Juli
  25. In freudiger Erwartung Eurer Zusage sowie mit freundlichen Grüßen aus Leopoldstadt. römisch 40 “ Das E-Mail hatte folgende Signatur: „Oberst des höheren militärtechnischen Dienstes XXXX “. Das E-Mail hatte folgende Signatur: „Oberst des höheren militärtechnischen Dienstes römisch 40 “. K. hat auf dieses E-Mail nicht geantwortet.
  26. abermals mit E-Mail, abermals unter der Identität XXXX :
  27. abermals mit E-Mail, abermals unter der Identität römisch 40 : ● am 05.03.2021, um 20:52 Uhr, schrieb J. an K.: „Hallo XXXX , sorry, dass ich dich einfach so anschreibe, aber du bist mir schon in der Vor-Corona-Zeit im Burgtheater Wien aufgefallen und jetzt habe, ich endlich genügend Mut gefasst, um dich anzuschreiben. Darf ich dich evtl, mal auf einen Coffe-to-go oder sowas einladen, was man eben so trinken darf? Mit der Bitte um deine Rückmeldung, XXXX “; am 05.03.2021, um 20:52 Uhr, schrieb J. an K.: „Hallo römisch 40 , sorry, dass ich dich einfach so anschreibe, aber du bist mir schon in der Vor-Corona-Zeit im Burgtheater Wien aufgefallen und jetzt habe, ich endlich genügend Mut gefasst, um dich anzuschreiben. Darf ich dich evtl, mal auf einen Coffe-to-go oder sowas einladen, was man eben so trinken darf? Mit der Bitte um deine Rückmeldung, römisch 40 “; ● am 05.03.2021, um 21:52 Uhr, schrieb K. an J.: „sorry, habe kein interesse“; ● am 05.03.2021, um 22:42 Uhr, schrieb J. an K.: „Kein Problem, eine absolut weltfremde, adipöse berufliche Loserin mit ledigem Kind ist ohnehin sicher sehr gefragt bei den Top-Männern. Tipp: Bleib bei dem untreuen Deppen, der dich derzeit gelegentlich besucht, mehr ist für dich nicht drin, und auch das nur begrenzt, aber das weißt du ja selbst.“; ● am 08.04.2021, um 03:00 Uhr, schrieb J. an K.: „Gott, bist du alt und aufgeschwemmt geworden... Der Lockdown hat auch seine Vorteile: Man muss dich draußen nicht mehr ansehen, und wenn, dann nur noch mit Maske.“; ● am 08.04.2021, um 09:05 Uhr, schrieb K. an J.: „na, dann hab ich es wohl endlich geschafft und du bettelst nicht mehr drum, mich treffen zu können. Halleluja“; ● am 08.04.2021, um 16:28 Uhr, schrieb J. an K.: „Ja, war sehr schwierig. Alleinerziehende, komplizierte Mütter ohne Arbeit sind ja sooo gefragt am Heiratsmarkt.“; ● am 08.04.2021, um 16:32 Uhr, schrieb K. an J.: „Wunderbar. Also kann ich jetzt davon ausgehen, dass Herr XXXX oder XXXX sich nicht mehr bettelnd melden, dass sie mich treffen möchten. Hat ja lange gedauert, bis es kapiert wurde, dass kein Interesse meinerseits besteht. Intelligente Menschen verstehen es nach einem klaren und deutlichen NEIN DANKE. Aber so einen hab ich hier offenbar nicht vor mir.“; am 08.04.2021, um 16:32 Uhr, schrieb K. an J.: „Wunderbar. Also kann ich jetzt davon ausgehen, dass Herr römisch 40 oder römisch 40 sich nicht mehr bettelnd melden, dass sie mich treffen möchten. Hat ja lange gedauert, bis es kapiert wurde, dass kein Interesse meinerseits besteht. Intelligente Menschen verstehen es nach einem klaren und deutlichen NEIN DANKE. Aber so einen hab ich hier offenbar nicht vor mir.“; ● am 08.04.2021, um 18:01 Uhr, schrieb J. an K.: „Keiner der beiden Namen ist meiner, aber dass heute noch irgendwer um ein Date mit dir ‚bettelt‘ ist absolut Science-Fiction und spielt sich maximal noch in deinem Kopf ab, du Drama-Queen. Ciao.“; ● am 08.04.2021, um 19:11 Uhr, schrieb K. an J.: „Ach also komplett Fake. ja, der Verlauf deiner Nachrichten der letzten Jahre zeigt immer wieder, dass du um ein Treffen gebeten hast. Kurz bevor du dich wieder daran aufgegeilt hast, mich grundlos niederzumachen. Aber da bin ich ja nicht die Einzige, bei der du das so handhabst. Schreckst nicht mal bei Minderjährigen zurück mit deinen narzisstischen Spielchen hab ich mir sagen lassen. ich nehmende dein Ciao mal beim Wort. Aber wie ich dich kenne, wirst du dich sowieso wieder melden. Warum sollte es nach 5 Jahren auf einmal anders sein. Du kannst ja gar nicht anders. Vielleicht täte dir eine Therapie gut. Mit 50 noch so ein pubertäres Verhalten an den Tag zu legen, kann nicht gesund sein. Also ersuche ich hiermit höflich, jeglichen weiteren Kontakt – auch unter anderem Namen oder mit neuer Mail Adresse zukünftig zu unterlassen. Denn wie bereits mehrmals erwähnt, NEIN DANKE, ICH HABE KEIN INTERESSE AN DIR. Es wird sich ja weisen, wie intelligent du bist und ob du das verstanden hast sowie auch umsetzen kannst. Viel Erfolg bei deiner weiteren Suche!“; ● am 09.04.2021, um 18:50 Uhr, schrieb J. an K.: „Erstens steh ich nicht auf Kinder sondern offensichtlich auf Frauen mit großem Hintern, und zweitens bezweifle ich, dass du und ich gemeinsame Bekannte haben. Sollte ich wirklich mal 50 Jahre alt werden meide ich mich wieder bei dir.“; ● am 09.04.2021, um 19:17 Uhr, schrieb K. an J.: „Ah wie erwartet, XXXX hat es nicht verstanden oder war nicht fähig, es umzusetzen. Ok dann meld dich, wenn du 50 bist. sollte dann Juli 2025 sein. Bis dahin ist dann Ruhe. Schön zu wissen. Bin gespannt, ob ich dann wieder eine Einladung zur Feier bekomme wie zum Halbrunden im Juli 2020.“; am 09.04.2021, um 19:17 Uhr, schrieb K. an J.: „Ah wie erwartet, römisch 40 hat es nicht verstanden oder war nicht fähig, es umzusetzen. Ok dann meld dich, wenn du 50 bist. sollte dann Juli 2025 sein. Bis dahin ist dann Ruhe. Schön zu wissen. Bin gespannt, ob ich dann wieder eine Einladung zur Feier bekomme wie zum Halbrunden im Juli 2020.“; ● am 09.04.2021, um 19:25 Uhr, schrieb J. an K.: „Wieso bist du nicht gekommen? Da war grad kein Lockdown und ich gelte als sehr guter Gastgeber.“; ● am 09.04.2021, um 19:28 Uhr, schrieb K. an J.: „Zu wem hätte ich kommen sollen? Zu XXXX Feier? Zitat: >>Keiner der beiden Namen ist meiner<< scheinst verwirrt zu sein. Oder Identitätsstörung.“; am 09.04.2021, um 19:28 Uhr, schrieb K. an J.: „Zu wem hätte ich kommen sollen? Zu römisch 40 Feier? Zitat: >>Keiner der beiden Namen ist meiner<< scheinst verwirrt zu sein. Oder Identitätsstörung.“; ● am 09.04.2021, um 19:33 Uhr, schrieb J. an K.: „Das hätte ich für dich dann schon organisiert. Inkl Parken, Essen, Trinken, Musik usw. Wär definitiv nicht unangenehm verlauten für dich. Wie gesagt: Ich bin ein guter Gastgeber, auch wenn du dir das derzeit nicht vorstellen kannst.“; ● am 09.04.2021, um 19:37 Uhr, schrieb K. an J.: „Nur weil du ein guter Gastgeber bist, heißt das nicht, dass XXXX das auch ist. Das ist ja nicht dein Name – genauso wie XXXX nicht dein Name ist. Hast du in deiner Mail vom 8.4.2021 18:01 mitgeteilt“; am 09.04.2021, um 19:37 Uhr, schrieb K. an J.: „Nur weil du ein guter Gastgeber bist, heißt das nicht, dass römisch 40 das auch ist. Das ist ja nicht dein Name – genauso wie römisch 40 nicht dein Name ist. Hast du in deiner Mail vom 8.4.2021 18:01 mitgeteilt“; ● am 09.04.2021, um 19:41 Uhr, schrieb J. an K.: „Naja, kann schon stimmen. Kennenlernen wäre da das Mittel der Wahl gewesen. Ich bin nicht so schlecht wie ich beim Schreiben wirke. Kennenlernen ist Aufwand und Mühe, aber anders geht es im richtigen Leben leider nicht.“ und um 19:50 Uhr: „Für die Zukunft, auf eine explizite Einladung reagiert man mit: *Ja * Nein, danke * Vielleicht Aber sicher nicht mit Schweigen, oder?“; ● am 09.04.2021, um 20:07 Uhr, schrieb K. an J.: „Für die Zukunft: Niedermachen, Unterstellungen, Beleidigungen, falsche Identitäten, Respektlosigkeit, etc sind zu unterlassen. frage mich nur, woher du wissen willst, wie ich reagiert habe, da du ja nicht XXXX bist, der mich eingeladen hat. eventuell seine Sekretärin.“ am 09.04.2021, um 20:07 Uhr, schrieb K. an J.: „Für die Zukunft: Niedermachen, Unterstellungen, Beleidigungen, falsche Identitäten, Respektlosigkeit, etc sind zu unterlassen. frage mich nur, woher du wissen willst, wie ich reagiert habe, da du ja nicht römisch 40 bist, der mich eingeladen hat. eventuell seine Sekretärin.“ ● am 09.04.2021, um 21:26 Uhr, schrieb J. an K.: „Ich behandle alle Gäste mit sehr viel Respekt, du hättest dich definitiv wohlgefühlt.“; ● am 09.04.2021, um 21:31 Uhr, schrieb K. an J.: „Du oder XXXX ? Von dir wurde ich ja nie eingeladen.“; am 09.04.2021, um 21:31 Uhr, schrieb K. an J.: „Du oder römisch 40 ? Von dir wurde ich ja nie eingeladen.“; ● am 09.04.2021, um 21:33 Uhr, schrieb J. an K.: „Schwer zu sagen... Aber wie kommst du bitte darauf, dass ich auf Kinder stehen sollte?? “; ● am 09.04.2021, um 21:35 Uhr, schrieb K. an J.: „habe nichts davon erwähnt, dass du auf Kinder stehst. Weiß ja nicht mal, wer du bist. Du bist weder XXXX noch XXXX , wie du sagst. Somit ist auch klar, dass deine ganzen Titel nur erfunden waren.“; am 09.04.2021, um 21:35 Uhr, schrieb K. an J.: „habe nichts davon erwähnt, dass du auf Kinder stehst. Weiß ja nicht mal, wer du bist. Du bist weder römisch 40 noch römisch 40 , wie du sagst. Somit ist auch klar, dass deine ganzen Titel nur erfunden waren.“; ● am 09.04.2021, um 21:40 Uhr, schrieb J. an K.: „ich möchte nicht nur gemein sein, sondern auch mal mal nett. Hören wollen?“; ● am 09.04.2021, um 21:42 Uhr, schrieb K. an J.: „nein, danke »Aber ich möchte nicht nur gemein sein, sondern auch mal mal nett.« Armutszeugnis, wenn man gemein sein möchte. Grundlos. Aus Freude am Tun. Bei Narzissten ist das eben so. Dass du ein unguter Charakter bist, hast du schon mehrmals bewiesen, so viel nett sein ist gar nicht mehr möglich, dass es das auch nur in geringster Weise aufwiegt. Dein wahrer Charakter ist längst offensichtlich.“; ● am 09.04.2021, um 21:48 Uhr, schrieb J. an K.: „Geisteswissenschaftliches Geschwafel kenne ich bereits aus dem Studentenheim, die sind heute fast alle beim AMS. Kompliment an dich: SUUUUUUUPER Figur, und dann auch noch blond und blauäugig, ganz schwierig zu finden. Ich weiß, dass aus uns nie was werden kann, aber ich wollte dir das eben mal sagen. Freu dich einfach und sag danke.“; ● am 09.04.2021, um 21:53 Uhr, schrieb K. an J.: „hast noch was vergessen: >>Gott, bist du alt und aufgeschwemmt, geworden... Der Lockdown hat auch seine Vorteile: Man muss dich draußen nicht mehr ansehen, und wenn, dann nur noch mit Maske.<<“; ● am 09.04.2021, um 21:56 Uhr, schrieb J. an K.: „Besser wird niemand, das stimmt schon. Aber trotzdem bleib ich dabei: Tolle Figur.“ und: „sag einfach ganz kurz mal: ‚Danke für das ernstgemeine Kompliment.‘“ und ● am 10.04.2021, um 21:35 Uhr, schrieb J. an K.. „Das bist ja auch du, oder?“. 1.
  28. Gegenüber der ermittelnden Beamtin der Militärpolizei hat K. laut dem Ermittlungsbericht angegeben, dass sie Angst habe, dass J. zu einer ihrer Aufführungen komme und ihr dort auflauere, dass sie nichts mehr online stellen möchte, damit er nicht mehr über K. herausfinde, dass K. keine Jobs mehr annehme, bei denen Informationen online gestellt würden, was ihre Arbeit beeinträchtige und dass es K. psychisch belaste, da es scheine J. wisse alles über sie und könne alles herausfinden. 1.
  29. In der Beschuldigteneinvernahme vom 21.06.2021 gestand J. ein, mit K. in Kontakt getreten und dabei verschiedene Identitäten verwendet zu haben. Er habe trotz der mehrfachen Hinweise, dass der Kontakt nicht erwünscht sei, diesen aufrecht erhalten, da K. immer wieder geantwortet habe. J. habe es wegen seiner Hartnäckigkeit schon öfter geschafft, dass nicht nur Frauen ihm eine Chance gegeben hätten, auch wenn diese dies zunächst abgelehnt hätten, weil sie J. nicht gekannt hätten. Es habe nach dem 10.04.2021 keine Kontaktaufnahme mehr gegeben. J. habe seiner Ansicht nach keine Grenze überschritten und nicht damit gerechnet, berufliche Nachteile zu haben. J. gestand auch zu, K. beleidigt zu haben, da sie dies auch gemacht habe; das würde ihm leidtun. 1.
  30. In einer bei der Einvernahme vorgelegten Sachverhaltsdarstellung des J. führt dieser aus, K. „nie im Leben“ gesehen zu haben, er habe keine Aufführung besucht, an der K. mitgewirkt habe und keine Orte aufgesucht, wo sich dieser mutmaßlich aufhalten könne. Er sei Ende August 2016 im Internet auf ein Foto gestoßen, auf dem K. zu sehen wäre (dieses Foto findet sich in der Sachverhaltsdarstellung, obwohl es nach Meinung des J. nicht mehr online zu finden sei). K. habe J. spontan sehr gut gefallen und habe einen Lebenslauf online recherchiert. Wer freiwillig, so J. in seiner Sachverhaltsdarstellung weiter, seine Kontaktdaten online stelle, dürfe sich nicht wundern, wenn er „gelegentlich auch mal kontaktiert“ werde. Er habe K. am 27.09.2016 per E-Mail mit der Bitte, sie persönlich kennenlernen zu dürfen, kontaktiert und K. habe abgelehnt. J. habe dann zurückgeschrieben, um K. zu überzeugen, ihm eine Chance zu geben, dies sei so „hin und her“ gegangen. Zwar habe K. immer wieder geschrieben, dass sie „kein Interesse, keinen ‚Bedarf‘“ habe, aber wer wirklich nichts mehr von jemanden lesen wolle, blockiere diesen und schreibe nicht jedes Mal zurück. Die schriftliche Konversion sei in zwei Clustern erfolgt, und zwar zwischen dem 27.09.2016 und dem 05.10.2016 sowie zwischen dem 05.03.2021 und 10.04.2021; J. habe „wenig später“ nach dem 05.10.2016 in einer Beziehung gelebt, die Anfang 2021 geendet habe. 1.
  31. Das diesbezüglich gegen J. durch eine am 26.07.2021 an die Staatsanwaltschaft Wien erstattete Strafanzeige eingeleitete Strafverfahren wurde mit Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Wien vom 30.07.2021, 13 St 186/21w-1, am 06.08.2021 bei der Dienstbehörde eingelangt, eingestellt. 1.
  32. Mit Beschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 19.11.2021, Zl. 2021-0.445.132, wurde hinsichtlich der mit Disziplinaranzeige der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 21.07.2021, GZ S91530/9-DiszBW/2021
(1), erhobenen Vorwürfe ein Senatsverfahren nicht eingeleitet und das Disziplinarverfahren eingestellt. Der Beschluss wurde J. am 24.11.2021, dem Disziplinaranwalt am 19.11.2021 zugestellt. Mit am 16.12.2021 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde durch den Disziplinaranwalt Beschwerde erhoben und beantragt, dass das Bundesverwaltungsgericht den Einstellungsbeschluss aufheben und einen Einleitungsbeschluss erlassen möge. Die Beschwerde wurde samt den relevanten Verwaltungsakten am 13.01.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, dieses hat mit verfahrensleitendem Beschluss vom 28.01.2022 die Beschwerde dem J. zur Stellungnahme übermittelt. 1.
  1. In der im Rahmen dieses Parteiengehörs erstatteten Stellungnahme des J. nahm dieser wie in 1.
  2. dargestellt Stellung, verwies abermals darauf, dass der, der seine Kontaktdaten online stelle und damit uneingeschränkt für jedermann weltweit zugänglich mache, sich nicht wundern dürfe, wenn „er oder sie“ gelegentlich „auch mal kontaktiert“ werde. Von Stalking oder Eingriffe in die Privatsphäre könne keine Rede sein; auch habe K. immer wieder zurückgeschrieben, auch wenn es stimme, dass K. „des Öfteren“ geschrieben habe, dass sie kein Interesse habe. Blockiert habe sie J. aber nicht. Keine einzige Nachricht des J. habe keine einzige Nachricht strafrechtlich relevante Inhalte, insbesondere keine sexuellen Anspielungen, Obszönitäten oder gar Drohungen enthalten. Zusammenfassend führte J. aus, dass keine strafrechtliche Relevanz bestehe, das entsprechende Verfahren (siehe 1.8.) sei eingestellt worden, dass die 95 Nachrichten der K. nicht ausschließlich „Neins“ enthalten habe, dass J. niemand sexuell belästigt oder Schlimmeres gemacht habe, dass allfällige Vorfälle von Anfang 2021 nicht mit dem Beschluss der Einstellung zu tun habe und gesondert zu betrachten seien und dass J. sein inkriminiertes Verhalten leidtue, er bereue es zutiefst. Auch fragte J. welche Auswirkung die Einstellung des Verfahrens auf seine dienstliche Tätigkeit habe und was Medienberichte über Frauenmorde mit ihm oder seinem Dienstgeber zu tun habe.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage bzw. den jeweils zitierten Aktenteilen.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  5. Zum Verfahrensgegenstand: Gegenständlich liegt eine an die Bundesdisziplinarbehörde erstattete Selbstanzeige des J. sowie eine an die Bundesdisziplinarbehörde Anzeige der Dienstbehörde des J. – der Bundesministerin für Landesverteidigung – gegen J. hinsichtlich der gleichen, in der Disziplinaranzeige der Dienstbehörde vom 21.07.2021, S91531/26-DiszBW/2021
(2)dargestellten Angelegenheiten vor.

§ 2Abs.

1 HDG sind Soldaten wegen Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten disziplinär zur Verantwortung zu ziehen

Paragraph 2, Absatz eins, HDG sind Soldaten wegen Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten disziplinär zur Verantwortung zu ziehen

§ 72Abs.

1 HDG hat der Senatsvorsitzende der Bundesdisziplinarbehörde die Disziplinaranzeige dem zuständigen Senat zur Entscheidung darüber zuzuweisen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Die hiefür notwendigen Erhebungen sind auf Verlangen des Senatsvorsitzenden vom Disziplinarvorgesetzten des Verdächtigen durchzuführen oder zu veranlassen.

§ 72Abs.

2 HDG hat der Senat, ist nach Durchführung der notwendigen Erhebungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, (1.) einen Einleitungsbeschluss zu erlassen oder (2.) sofern ein Einstellungsgrund nach § 62 Abs. 3 HDG vorliegt, das Verfahren mit Beschluss einzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte im Einzelnen anzuführen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung anzuordnen.

Paragraph 72, Absatz eins, HDG hat der Senatsvorsitzende der Bundesdisziplinarbehörde die Disziplinaranzeige dem zuständigen Senat zur Entscheidung darüber zuzuweisen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Die hiefür notwendigen Erhebungen sind auf Verlangen des Senatsvorsitzenden vom Disziplinarvorgesetzten des Verdächtigen durchzuführen oder zu veranlassen.

Paragraph 72, Absatz 2, HDG hat der Senat, ist nach Durchführung der notwendigen Erhebungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, (1.) einen Einleitungsbeschluss zu erlassen oder (2.) sofern ein Einstellungsgrund nach Paragraph 62, Absatz 3, HDG vorliegt, das Verfahren mit Beschluss einzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte im Einzelnen anzuführen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung anzuordnen.

§§ 62Abs.

3, 72 Abs. 2 HDG ist das Verfahren durch die Bundesdisziplinarbehörde formlos einzustellen, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung nicht begangen hat oder diese Pflichtverletzung nicht erwiesen werden kann oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, oder (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Pflichtverletzung darstellt oder (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.

Paragraphen 62, Absatz 3, 72, Absatz 2, HDG ist das Verfahren durch die Bundesdisziplinarbehörde formlos einzustellen, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung nicht begangen hat oder diese Pflichtverletzung nicht erwiesen werden kann oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, oder (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Pflichtverletzung darstellt oder (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. 3.2. Zu den im Raum stehenden Dienstpflichtverletzungen:

§ 43Abs.

2 BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Paragraph 43, Absatz 2, BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 bedeutet der Begriff des „Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ nichts anderes, als die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll. Das zu schützende Rechtsgut liegt dabei in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft. Mit dem Hinweis auf die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben wird dem Beamten ganz allgemein ein dienstliches oder außerdienstliches Verhalten untersagt, das bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben das Einfließenlassen anderer als dienstlicher Interessen vermuten lässt. Diese Rückschlüsse können nur aus einem Verhalten gezogen werden, das mit seinem Aufgabenbereich in Zusammenhang steht (so genannter Dienstbezug). Dieser Dienstbezug kann ein allgemeiner sein, der sich aus jenen Aufgaben ergibt, die jeder Beamte zu erfüllen hat, er kann sich aber auch aus den besonderen Aufgaben des betroffenen Beamten ergeben. Eine Rückwirkung des Verhaltens des Beamten auf den Dienst (Dienstbezug) ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben – das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen – nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen. Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen (VwGH 22.02.2018, Ra 2017/09/0049). Die Beurteilung des Vorliegens eines Dienstbezugs ist daher anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (zu alledem auch VwGH 22.10.2021, Ra 2020/09/0008).Nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 bedeutet der Begriff des „Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ nichts anderes, als die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll. Das zu schützende Rechtsgut liegt dabei in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft. Mit dem Hinweis auf die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben wird dem Beamten ganz allgemein ein dienstliches oder außerdienstliches Verhalten untersagt, das bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben das Einfließenlassen anderer als dienstlicher Interessen vermuten lässt. Diese Rückschlüsse können nur aus einem Verhalten gezogen werden, das mit seinem Aufgabenbereich in Zusammenhang steht (so genannter Dienstbezug). Dieser Dienstbezug kann ein allgemeiner sein, der sich aus jenen Aufgaben ergibt, die jeder Beamte zu erfüllen hat, er kann sich aber auch aus den besonderen Aufgaben des betroffenen Beamten ergeben. Eine Rückwirkung des Verhaltens des Beamten auf den Dienst (Dienstbezug) ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben – das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen – nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen. Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen (VwGH 22.02.2018, Ra 2017/09/0049). Die Beurteilung des Vorliegens eines Dienstbezugs ist daher anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (zu alledem auch VwGH 22.10.2021, Ra 2020/09/0008). Gegenständlich hat sich J., ein (naturgemäß) mit Führungsaufgaben beauftragter Oberst, gegenüber einer Zivilperson, nämlich K., in im Wesentlichen außerdienstlicher Kommunikation unangebracht verhalten, da er die Kommunikation entgegen dem ausdrücklich erklärten Willen der Zivilperson fortgesetzt und gesucht hat; dass K. ihm etwa gleich viele Nachrichten übermittelt hat wie J. an K. tut hier nichts zur Sache, da J. diese Antworten immer wieder – insbesondere nachdem K. die Kommunikation abbrechen wollte – durch unterstellende Andeutungen, selten Beleidigungen, provoziert hat; beispielsweise, nachdem J. die Kommunikation im März 2021 wieder aufgenommen hat, so als ob zuvor nichts gewesen wäre, hat K. am 05.03.2021, um 21:52 Uhr ausdrücklich geschrieben, kein Interesse zu haben, woraufhin J. die Weiterführung der Kommunikation mit einer („Kein Problem, eine absolut weltfremde, adipöse berufliche Loserin mit ledigem Kind ist ohnehin sicher sehr gefragt bei den Top-Männern. Tipp: Bleib bei dem untreuen Deppen, der dich derzeit gelegentlich besucht, mehr ist für dich nicht drin, und auch das nur begrenzt, aber das weißt du ja selbst.“) und als dies nichts fruchtet, mit einer zweiten Beleidigung („Gott, bist du alt und aufgeschwemmt geworden... Der Lockdown hat auch seine Vorteile: Man muss dich draußen nicht mehr ansehen, und wenn, dann nur noch mit Maske.“) versucht in Gang zu halten, da ihm (im Verdachtsbereich) klar ist, dass K., wenn sie auf diese Beleidigungen nicht reagiert, (nach dem Motto „wer schweigt, stimmt zu“) als Verliererin aus der Kommunikation ausgestiegen wäre. Daher ist der (großteils geglückte) Versuch J.s die Kommunikation mit K. gegen deren Willen aufrecht zu erhalten in wesentlichen Teilen ihm zuzurechnen und stellt diese Belästigung ein Verhalten dar, wie es einem Beamten und insbesondere einem Offizier nicht zusteht. Diesem Verhalten kommt einerseits deshalb Dienstbezug zu, weil J. diesen durch seine Hinweise, dass er Oberst und Beamter sei bzw. dass er während der Kommunikation, nämlich in der Einladung zu seinem „halbrunden Geburtstag“ seine dienstliche Signatur verwendet hat, selbst herbeigeführt und andererseits besteht dieser Dienstbezug bei einem Offizier, der – zumindest potentiell – weibliche Soldatinnen unter seinem Kommando hat, dann, wenn sich dieser, wie J., nicht nur ausnahmsweise unangemessen mit Frauen, in die er sich „verliebt“ habe oder die ihm „aufgefallen“ seien, kommuniziert, weil ein solches Verhalten einen Charakter vermuten lässt, der auch gegenüber unterstellten weiblichen Soldatinnen mit unangemessener Hartnäckigkeit private Interessen betreiben wird. Darüber hinaus ist die Beleidigung einer Zivilperson, insbesondere in schriftlicher Form, durch einen hohen Offizier des Bundesheeres ohne hinreichenden Grund, nämlich nur, weil diese seinen Avancen nicht nachgibt („Kein Problem, eine absolut weltfremde, adipöse berufliche Loserin mit ledigem Kind ist ohnehin sicher sehr gefragt bei den Top-Männern. Tipp: Bleib bei dem untreuen Deppen, der dich derzeit gelegentlich besucht, mehr ist für dich nicht drin, und auch das nur begrenzt, aber das weißt du ja selbst.“, „Gott, bist du alt und aufgeschwemmt geworden... Der Lockdown hat auch seine Vorteile: Man muss dich draußen nicht mehr ansehen, und wenn, dann nur noch mit Maske.“), ein Verhalten, dass – ganz im Sinne des oben ausgeführten – vermuten lässt, dass sich J. gegenüber einer unterstellten Soldatin, an der er privates Interesse hätte, genauso verhalten würde. Auch ein solches Verhalten ist daher – ebenso wie die Kontaktaufnahme gegen den erklärten Willen der Betroffenen – geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben – nämlich im Konkreten seiner Führungsaufgaben – zu untergraben. Wenn J. einwendet, dass sein Verhalten ja nur der K. bekannt geworden ist, ist er darauf zu verweisen, dass es nach der zu § 43 Abs. 2 BDG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes es für die Verletzung der Dienstpflicht nach § 43 Abs. 2 BDG nur darauf ankommt, ob das zu beurteilende Verhalten seinem objektiven Inhalt nach geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen, es kommt weder auf die öffentliche Begehung noch darauf an, ob das Verhalten des Beamten in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist (VwGH 30.09.2021, Ro 2019/12/0008; VwGH 24.01.2014, 2013/09/0149; VwGH 30.05.2011, 2010/09/0231; VwGH 24.02.2011, 2009/09/0184; VwGH 13.11.1985, 84/09/0143; VwGH 18.10.1989, 89/09/0017). Eine tatsächliche Beeinträchtigung des Vertrauens der Allgemeinheit wird von der Rechtsprechung nicht vorausgesetzt (VwGH 30.09.2021, Ro 2019/12/0008; VwGH 24.01.2014, 2013/09/0149; VwGH 22.2.2018, Ra 2017/09/0049).Wenn J. einwendet, dass sein Verhalten ja nur der K. bekannt geworden ist, ist er darauf zu verweisen, dass es nach der zu Paragraph 43, Absatz 2, BDG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes es für die Verletzung der Dienstpflicht nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG nur darauf ankommt, ob das zu beurteilende Verhalten seinem objektiven Inhalt nach geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen, es kommt weder auf die öffentliche Begehung noch darauf an, ob das Verhalten des Beamten in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist (VwGH 30.09.2021, Ro 2019/12/0008; VwGH 24.01.2014, 2013/09/0149; VwGH 30.05.2011, 2010/09/0231; VwGH 24.02.2011, 2009/09/0184; VwGH 13.11.1985, 84/09/0143; VwGH 18.10.1989, 89/09/0017). Eine tatsächliche Beeinträchtigung des Vertrauens der Allgemeinheit wird von der Rechtsprechung nicht vorausgesetzt (VwGH 30.09.2021, Ro 2019/12/0008; VwGH 24.01.2014, 2013/09/0149; VwGH 22.2.2018, Ra 2017/09/0049). Daher stellt das im Verdachtsbereich festgestellte Verhalten des J. in seiner Gesamtheit eine Dienstpflichtverletzung dar; das trifft im Zusammenhang schließlich auch auf die (absolut neutral) formulierte Einladung zum „halbrunden“ Geburtstag vom 08.07.2020 zu, da diese aus Sicht der K. im Gesamtkonnex eine ebenso unerwünschte Nachricht war wie die anderen, auch wenn dieser für sich betrachtet keine Dienstpflichtverletzung wäre (wenn man davon absieht, dass J. in einem privaten, zu seiner Geburtstagsfeier einladenden E-Mail seine dienstliche Signatur aufgenommen hat, was ihm bei privaten E-Mails

§ 5Abs. 2 IKT-Nutzungsverordnung verboten ist [siehe Vw

GH 22.02.2018, Ra 2017/09/0049, Rz 21], was die Disziplinaranzeige aber nicht gerügt hat und daher nicht Gegenstand des Verfahrens ist).Daher stellt das im Verdachtsbereich festgestellte Verhalten des J. in seiner Gesamtheit eine Dienstpflichtverletzung dar; das trifft im Zusammenhang schließlich auch auf die (absolut neutral) formulierte Einladung zum „halbrunden“ Geburtstag vom 08.07.2020 zu, da diese aus Sicht der K. im Gesamtkonnex eine ebenso unerwünschte Nachricht war wie die anderen, auch wenn dieser für sich betrachtet keine Dienstpflichtverletzung wäre (wenn man davon absieht, dass J. in einem privaten, zu seiner Geburtstagsfeier einladenden E-Mail seine dienstliche Signatur aufgenommen hat, was ihm bei privaten E-Mails

Paragraph 5, Absatz 2, IKT-Nutzungsverordnung verboten ist [siehe VwGH 22.02.2018, Ra 2017/09/0049, Rz 21], was die Disziplinaranzeige aber nicht gerügt hat und daher nicht Gegenstand des Verfahrens ist). 3.3. Zur Frage, ob Einstellungsgründe vorliegen: Nicht zu Unrecht rügt J. aber in seiner Stellungnahme, dass die Kommunikation im Wesentlichen – soweit beweisbar – in zwei Teile zerfällt, nämlich den Teil im September/Oktober 2016 und den Teil im März/April 2021; die dazwischen liegende Kommunikation ist offensichtlich nicht beweisbar, weil K. darüber keine Protokolle hat und J. diese im Wesentlichen bestreitet. Dies hat zwei Folgen. Erstens ist das Disziplinarverfahren hinsichtlich der (behaupteten) Kommunikationsteile nach der Nachricht vom 05.10.2016, um 17:02 Uhr, und der Einladung vom 08.07.2020 einzustellen, da

§§ 62Abs.

3 Z 1 2. Fall, 72 Abs. 2 Z 2 HDG nach ausreichender Klärung des Sachverhalts die Bundesdisziplinarbehörde durch den zuständigen Senat – und ihr folgend das Verwaltungsgericht – das Verfahren mit Beschluss einzustellen hat, wenn die Pflichtverletzung nicht erwiesen werden kann. Dies ist hinsichtlich des Teils der Kommunikation nach der Nachricht vom 05.10.2016, um 17:02 Uhr, und der Einladung vom 08.07.2020 aus den oben angeführten Gründen der Fall.Dies hat zwei Folgen. Erstens ist das Disziplinarverfahren hinsichtlich der (behaupteten) Kommunikationsteile nach der Nachricht vom 05.10.2016, um 17:02 Uhr, und der Einladung vom 08.07.2020 einzustellen, da

Paragraphen 62, Absatz 3, Ziffer eins,

  1. Fall, 72 Absatz 2, Ziffer 2, HDG nach ausreichender Klärung des Sachverhalts die Bundesdisziplinarbehörde durch den zuständigen Senat – und ihr folgend das Verwaltungsgericht – das Verfahren mit Beschluss einzustellen hat, wenn die Pflichtverletzung nicht erwiesen werden kann. Dies ist hinsichtlich des Teils der Kommunikation nach der Nachricht vom 05.10.2016, um 17:02 Uhr, und der Einladung vom 08.07.2020 aus den oben angeführten Gründen der Fall. Zweitens zerfällt damit die Kommunikation zwischen J. und K. wirklich in zwei Teile und es stellt sich die Frage, ob es sich bei der Kommunikation im September/Oktober 2016 und der im März/April 2021 um ein Dauerdelikt bzw. ein fortgesetztes Delikt handelt oder insbesondere die Dienstpflichtverletzung im Oktober 2016 beendet wurde und – mit neuem, unabhängigen Beim fortgesetzten Delikt muss das Vorliegen eines zeitlichen Zusammenhanges, also, dass die einzelnen Handlungen nicht durch einen großen Zeitraum unterbrochen sein dürfen, zum Vorliegen eines Gesamtkonzepts hinzutreten. Ein längerer zeitlicher Zwischenraum zwischen den einzelnen Deliktshandlungen schließt deren Wertung als fortgesetztes Delikt aus (VwGH 21.
  2. 2000/17/0134; VwGH 25.09.2019, Ra 2019/09/0120); wie groß der Zeitraum zwischen den einzelnen Tathandlungen sein darf, um noch von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, ist von Delikt zu Delikt verschieden und hängt im besonderen Maß von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die einzelnen Tathandlungen von einem einheitlichen Willensentschluss getragen werden. Der einheitliche Willensentschluss bzw. das Gesamtkonzept des Täters ist der Entschluss, sich fortgesetzt in bestimmter Weise rechtswidrig zu verhalten, und muss alle vom Täter gesetzten Einzelhandlungen umfassen (VwGH 23.05.2018, Ra 2017/05/0100; VwGH 3.5.2017, Ra 2016/03/0108, mwN). Es kommt also wesentlich auf das Gesamtkonzept des Täters an. Von Bedeutung ist es daher, ob der Täter durch ein nach außen hin in Erscheinung tretendes Verhalten zu erkennen gegeben hat, dass er das der Tat zu Grunde liegende Gesamtkonzept seines Verhaltens geändert hat. Auch eine längere Unterbrechung ist für sich allein noch nicht geeignet, eine Änderung des Gesamtkonzeptes des Täters zu indizieren (VwGH 23.05.2018, Ra 2017/05/0100; VwGH 23.05.1995, 95/04/0022). Eine Fortsetzung scheidet aus, wenn erkennbar ist, dass der Täter zwischen den einzelnen Tathandlungen Maßnahmen zur Vermeidung der Übertretungen gesetzt hat (VwGH 23.05.2018, Ra 2017/05/0100; VwGH 09.08.2006, 2003/10/0053). Für das gegenständliche Verfahren bedeutet das, dass durch die im Wesentliche Unterlassung der Fortführung der Kommunikation – bzw. durch die offensichtliche Unmöglichkeit, eine Kommunikationsaufnahme durch J. nach der Nachricht vom 05.10.2016, um 17:02 Uhr und vor der Einladung vom 08.07.2020 zu beweisen – ein einheitlicher Tatentschluss nicht nachweisbar ist, insbesondere im Lichte der lebensnahen Ausführungen des J., dass er die Kommunikation wegen einer anderen, in dieser Zeit bestehenden, Beziehung nicht weitergeführt hat. Er hat also seinen Ausführungswillen nach Anfang Oktober 2016 beendet und dann – nach Ende der Beziehung zu einer anderen Frau Anfang 2021 – sich wieder an K. erinnert und erneut den Entschluss gefasst, diese zu kontaktieren. Zu erwähnen ist, dass die oftmaligen Aufforderungen der K. in nicht mehr zu kontaktieren auch aus dem Jahr 2016 natürlich nicht verjähren und daher die Kommunikationsaufnahme durch die Einladung am 08.07.2020 als auch im März/April 2021 von Anfang an eine Dienstpflichtverletzung darstellt. Allerdings darf ein Verdächtiger

§ 3Abs.

1 Z 2 HDG wegen einer Pflichtverletzung nur bestraft werden, wenn gegen ihn innerhalb von drei Jahren seit Beendigung der Pflichtverletzung ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde. Dies ist hinsichtlich der Kommunikation im September/Oktober 2016 nicht der Fall und ist das Disziplinarverfahren diesbezüglich

§§ 3Abs.

1 Z 2, 62 Abs. 3 Z 3, 72 Abs. 2 Z 2 HDG diesbezüglich wegen Verjährung einzustellen.Allerdings darf ein Verdächtiger

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, HDG wegen einer Pflichtverletzung nur bestraft werden, wenn gegen ihn innerhalb von drei Jahren seit Beendigung der Pflichtverletzung ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde. Dies ist hinsichtlich der Kommunikation im September/Oktober 2016 nicht der Fall und ist das Disziplinarverfahren diesbezüglich

Paragraphen 3, Absatz eins, Ziffer 2, 62, Absatz 3, Ziffer 3, 72, Absatz 2, Ziffer 2, HDG diesbezüglich wegen Verjährung einzustellen. Hinsichtlich der Einladung vom 08.07.2020 und der Kommunikation im März/April 2021 liegt kein Verjährungstatbestand vor, insbesondere liegt keine Verjährung nach § 3 Abs. 1 Z 1 HDG –

der leg.cit. darf ein Verdächtiger wegen einer Pflichtverletzung nur bestraft werden, wenn innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die Pflichtverletzung einer für den Verdächtigen in Betracht kommenden Disziplinarbehörde zur Kenntnis gelangt ist, ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde – weil die gegenständlichen Verdachtsmomente gegen J. der Dienstbehörde am 12.04.2021 bekannt wurden und diese am 11.06.2021 gegen J. ein Disziplinarverfahren als Kommandantenverfahren eingeleitet hat sowie J. am 21.06.2021 im Rahmen einer Beschuldigteneinvernahme die gegen ihn bestehende Verdachtslage bekanntgegeben wurden.Hinsichtlich der Einladung vom 08.07.2020 und der Kommunikation im März/April 2021 liegt kein Verjährungstatbestand vor, insbesondere liegt keine Verjährung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, HDG –

der leg.cit. darf ein Verdächtiger wegen einer Pflichtverletzung nur bestraft werden, wenn innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die Pflichtverletzung einer für den Verdächtigen in Betracht kommenden Disziplinarbehörde zur Kenntnis gelangt ist, ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde – weil die gegenständlichen Verdachtsmomente gegen J. der Dienstbehörde am 12.04.2021 bekannt wurden und diese am 11.06.2021 gegen J. ein Disziplinarverfahren als Kommandantenverfahren eingeleitet hat sowie J. am 21.06.2021 im Rahmen einer Beschuldigteneinvernahme die gegen ihn bestehende Verdachtslage bekanntgegeben wurden. Verjährung nach § 3 Abs. 1 Z 2 HDG liegt hinsichtlich der Einladung vom 08.07.2020 und der Kommunikation im März/April 2021 offensichtlich nicht vor. Verjährung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, HDG liegt hinsichtlich der Einladung vom 08.07.2020 und der Kommunikation im März/April 2021 offensichtlich nicht vor.

§§ 62Abs.

3, 72 Abs. 2 Z 2 HDG ist das Verfahren über die Verjährung hinaus mit Beschluss einzustellen, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung nicht begangen hat oder diese Pflichtverletzung nicht erwiesen werden kann oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, oder (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Pflichtverletzung darstellt (3.) oder Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.

Paragraphen 62, Absatz 3, 72, Absatz 2, Ziffer 2, HDG ist das Verfahren über die Verjährung hinaus mit Beschluss einzustellen, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung nicht begangen hat oder diese Pflichtverletzung nicht erwiesen werden kann oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, oder (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Pflichtverletzung darstellt (3.) oder Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Hinsichtlich der Einladung vom 08.07.2020 und der Kommunikation im März/April 2021 liegen die oben dargestellten Einstellungsgründe nicht vor, es besteht der hinreichende Verdacht, dass J. die dargestellten Dienstpflichtverletzungen begangen hat, es liegen hinreichend Beweismittel durch die (inhaltlich nicht bestrittenen) Chatprotokolle für diesen Zeitraum vor und sind keine Umstände zu sehen, die die Strafbarkeit ausschließen (Z 1); zum letzteren Punkt ist auszuführen, dass solche Umstände nicht behauptet wurden, die Bundesdisziplinarbehörde im Rahmen des inhaltlichen Verfahrens aber trotzdem sachverständig erheben lassen wird müssen, ob allfällige psychische Besonderheiten des J. strafausschließend oder strafmildern in Anschlag zu bringen sind. Hinsichtlich der Einladung vom 08.07.2020 und der Kommunikation im März/April 2021 liegen die oben dargestellten Einstellungsgründe nicht vor, es besteht der hinreichende Verdacht, dass J. die dargestellten Dienstpflichtverletzungen begangen hat, es liegen hinreichend Beweismittel durch die (inhaltlich nicht bestrittenen) Chatprotokolle für diesen Zeitraum vor und sind keine Umstände zu sehen, die die Strafbarkeit ausschließen (Ziffer eins,); zum letzteren Punkt ist auszuführen, dass solche Umstände nicht behauptet wurden, die Bundesdisziplinarbehörde im Rahmen des inhaltlichen Verfahrens aber trotzdem sachverständig erheben lassen wird müssen, ob allfällige psychische Besonderheiten des J. strafausschließend oder strafmildern in Anschlag zu bringen sind. Dass die durch J. begangenen Handlungen den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, hat das Verwaltungsgericht oben ausgeführt (Z 2).Dass die durch J. begangenen Handlungen den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, hat das Verwaltungsgericht oben ausgeführt (Ziffer 2,). Ebenso sind keine Umstände ersichtlich, die die Verfolgung ausschließen würden (Z 3).Ebenso sind keine Umstände ersichtlich, die die Verfolgung ausschließen würden (Ziffer 3,). Hinsichtlich der Frage, ob 1. die Schuld des Beschuldigten gering ist, 2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und 3. überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken (Z 4) ist einleitend darauf hinzuweisen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, um den Einstellungsgrund zu verwirklichen.(Ziffer 4,) ist einleitend darauf hinzuweisen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, um den Einstellungsgrund zu verwirklichen. Die Behörde ist davon ausgegangen, dass seit der Einleitung des Kommandantenverfahrens keinerlei Meldungen über weitere Kontaktaufnahmen des J. bei K. vorliegen würden und J. auch angegeben habe, sich nicht nochmals diese Vorgehensweise zu wählen; deswegen würde die „Erfahrung des Disziplinarverfahrens“ eine ausreichende Lehre für den Beschuldigten darstellen, um ihn von ähnlichen Pflichtverletzungen abzuhalten. Auch sei in diesem Licht die generalpräventive Komponente hinreichend abgedeckt. Die Schuld sei gering, weil der Beschuldigte nicht mit dem Wissen pflichtwidrig zu handeln, die dargestellte Verhaltensweise gesetzt habe. Daher sei das Verfahren

§ 62Abs.

3 Z 4 HDG einzustellen. Hier irrt die Behörde. Die Behörde ist davon ausgegangen, dass seit der Einleitung des Kommandantenverfahrens keinerlei Meldungen über weitere Kontaktaufnahmen des J. bei K. vorliegen würden und J. auch angegeben habe, sich nicht nochmals diese Vorgehensweise zu wählen; deswegen würde die „Erfahrung des Disziplinarverfahrens“ eine ausreichende Lehre für den Beschuldigten darstellen, um ihn von ähnlichen Pflichtverletzungen abzuhalten. Auch sei in diesem Licht die generalpräventive Komponente hinreichend abgedeckt. Die Schuld sei gering, weil der Beschuldigte nicht mit dem Wissen pflichtwidrig zu handeln, die dargestellte Verhaltensweise gesetzt habe. Daher sei das Verfahren

Paragraph 62, Absatz 3, Ziffer 4, HDG einzustellen. Hier irrt die Behörde. Die Schuld des Beschwerdeführers ist nicht gering, da es nicht darauf ankommt, ob ihm klar war, dass er eine Dienstpflichtverletzung begeht. Zur Schuld gehört das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit. Das mangelnde Unrechtsbewusstsein auf Grund von Rechtsirrtum regelt § 9 StGB. Grundsätzlich muss der Irrtum im Disziplinarrecht frei von Fahrlässigkeit über im BDG ausdrücklich normierte Dienstpflichten der Beamten (§§ 44 bis 60 BDG 1979) sein (Hinweis Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S 150; VwGH 30.08.2006, 2005/09/0048). Ein schuldausschließender Rechtsirrtum liegt dann nicht vor, wenn der Täter wenigstens den Widerspruch seines Verhaltens zur Rechtsordnung erkennt; die Strafbarkeit seines Verhaltens muss er dagegen nicht erkennen (OGH 04.06.1996, 11Os5/96; 14Os141/01; 15Os160/11k; 15Os9/16m; 11Os90/21a). Es ist nicht abschließend zu erkennen, dass J. den Widerspruch seines Verhaltens zur Rechtsordnung nicht erkannt hat, auch wenn er das bestreitet. Daher kann zum jetzigen Verfahrenszeitpunkt jedenfalls nicht von einer geringen Schuld ausgegangen werden. Die Schuld des Beschwerdeführers ist nicht gering, da es nicht darauf ankommt, ob ihm klar war, dass er eine Dienstpflichtverletzung begeht. Zur Schuld gehört das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit. Das mangelnde Unrechtsbewusstsein auf Grund von Rechtsirrtum regelt Paragraph 9, StGB. Grundsätzlich muss der Irrtum im Disziplinarrecht frei von Fahrlässigkeit über im BDG ausdrücklich normierte Dienstpflichten der Beamten (Paragraphen 44 bis 60 BDG 1979) sein (Hinweis Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S 150; VwGH 30.08.2006, 2005/09/0048). Ein schuldausschließender Rechtsirrtum liegt dann nicht vor, wenn der Täter wenigstens den Widerspruch seines Verhaltens zur Rechtsordnung erkennt; die Strafbarkeit seines Verhaltens muss er dagegen nicht erkennen (OGH 04.06.1996, 11Os5/96; 14Os141/01; 15Os160/11k; 15Os9/16m; 11Os90/21a). Es ist nicht abschließend zu erkennen, dass J. den Widerspruch seines Verhaltens zur Rechtsordnung nicht erkannt hat, auch wenn er das bestreitet. Daher kann zum jetzigen Verfahrenszeitpunkt jedenfalls nicht von einer geringen Schuld ausgegangen werden. Auch übersieht die Behörde, dass die Tat – nämlich für K. – durchaus mehr als keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat, da diese gegenüber der ermittelnden Beamtin der Militärpolizei angegeben hat, dass sie Angst habe, dass J. zu einer ihrer Aufführungen komme und ihr dort auflauere, dass sie nichts mehr online stellen möchte, damit er nicht mehr über K. herausfinde, dass K. keine Jobs mehr annehme, bei denen Informationen online gestellt würden, was ihre Arbeit beeinträchtige und dass es K. psychisch belaste, da es scheine, J. wisse alles über sie und könne alles herausfinden. Daher wurde K. (im Verdachtsbereich) durch die Handlungen des J. psychisch belastet und in ihrer Erwerbstätigkeit eingeschränkt. Schließlich kann das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der Behörde, J. sei die „Erfahrung des Disziplinarverfahrens“ eine ausreichende Lehre, um ihn von ähnlichen Pflichtverletzungen abzuhalten, nicht nachvollziehen, da dieser in seiner Einvernahme durch die Militärpolizei zwar hinsichtlich der Tathandlungen geständig war, aber keinerlei Schuldeinsicht zeigte, abgesehen davon, dass ihm die Beleidigungen leidtun würden. Daher vermeint das Bundesverwaltungsgericht, dass es – sollte sich der Verdacht im ordentlichen Verfahren bestätigen – es eines die Sachlage klarstellenden Schuldspruch bedarf, um J. und andere von einem ähnlichen Verhalten abzuhalten. 3.

  1. Wenn J. anführt, dass der, der seine Kontaktdaten online stelle und damit uneingeschränkt für jedermann weltweit zugänglich mache, sich nicht wundern dürfe, wenn „er oder sie“ gelegentlich „auch mal kontaktiert“ werde, ist ihm Recht zu geben; das tut aber nichts zur Sache, weil Gegenstand des Verfahrens die Kontaktaufnahme nach mehrfacher ausdrücklicher Aufforderung ist, dies zu unterlassen. Ebensowenig ist Gegenstand des Verfahrens, ob J. die K. gestalkt oder in ihre Privatsphäre eingegriffen hat sondern nur, ob sein J. es versäumt hat, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt oder nicht. Ähnliches gilt für die Frage, ob das Verfahren strafrechtsrelevant ist; darauf kommt es nicht an, sondern nur – wie oben ausgeführt – ob sein J. es versäumt hat, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt oder nicht. Hier ist J. darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Frage des „disziplinären Überhangs“ wiederholt ausgesprochen hat, dass § 43 Abs. 2 BDG auf einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt abstellt, der von keinem Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereiches wahrgenommen wird (VwGH 21.09.2005, 2004/09/0087). Es kommt also nicht darauf an, ob ein strafrechtswidriges sondern ob ein disziplinär relevantes Verhalten des J. vorliegt oder nicht.Ähnliches gilt für die Frage, ob das Verfahren strafrechtsrelevant ist; darauf kommt es nicht an, sondern nur – wie oben ausgeführt – ob sein J. es versäumt hat, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt oder nicht. Hier ist J. darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Frage des „disziplinären Überhangs“ wiederholt ausgesprochen hat, dass Paragraph 43, Absatz 2, BDG auf einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt abstellt, der von keinem Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereiches wahrgenommen wird (VwGH 21.09.2005, 2004/09/0087). Es kommt also nicht darauf an, ob ein strafrechtswidriges sondern ob ein disziplinär relevantes Verhalten des J. vorliegt oder nicht. Dass die Tatsache, dass K. ihm auch noch geantwortet hat, nachdem sie weiteren Kontakt abgelehnt habe, hier nicht relevant ist, wurde oben bereits ausgeführt. Ob J. sein inkriminiertes Verhalten leidtue und er es zutiefst bereue, wird (im Bereich allfälliger Milderungsgründe) im inhaltlichen Verfahren zu klären sein; hier wird auch sein Verhalten vor der Militärpolizei miteinzubeziehen sein, auch wenn es darauf ankommt, ob J. Reue zum Zeitpunkt der Entscheidung der Disziplinarbehörde erkennen lässt oder nicht. 3.
  2. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung ist auszuführen, dass das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 1 Vw

GVG (auf Antrag) eine mündliche Verhandlung durchzuführen, welche der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrages

§ 24Abs. 4 Vw

GVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Akten lassen dann im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Besteht die Rechtssache in der Beurteilung, ob ein ausreichend konkreter Verdacht im Hinblick auf die Begehung bestimmter Dienstpflichtverletzungen in sachverhaltsmäßiger und tatbestandmäßiger Hinsicht gegeben ist und in der Formulierung dieses Verdachtes in Form eines konkreten Vorwurfes, so ist eine abschließende Beurteilung der Schuld und Strafe im Hinblick auf die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen nicht vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand von Einleitungsbeschlüssen nach § 123 BDG, für welche noch keine abschließende Klarheit hinsichtlich Schuld und Strafe, sondern nur ein sachverhaltsmäßig und rechtlich ausreichend konkreter Verdacht bestehen muss, kann die Unterlassung der Durchführung der beantragten Verhandlungen in den Verfahren nicht als rechtswidrig erkannt werden (VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0102). Da die Sach- und Rechtslage auf Grund der Aktenlage klar ist, kann auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden.3.5. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung ist auszuführen, dass das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG (auf Antrag) eine mündliche Verhandlung durchzuführen, welche der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrages

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Akten lassen dann im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Besteht die Rechtssache in der Beurteilung, ob ein ausreichend konkreter Verdacht im Hinblick auf die Begehung bestimmter Dienstpflichtverletzungen in sachverhaltsmäßiger und tatbestandmäßiger Hinsicht gegeben ist und in der Formulierung dieses Verdachtes in Form eines konkreten Vorwurfes, so ist eine abschließende Beurteilung der Schuld und Strafe im Hinblick auf die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen nicht vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand von Einleitungsbeschlüssen nach Paragraph 123, BDG, für welche noch keine abschließende Klarheit hinsichtlich Schuld und Strafe, sondern nur ein sachverhaltsmäßig und rechtlich ausreichend konkreter Verdacht bestehen muss, kann die Unterlassung der Durchführung der beantragten Verhandlungen in den Verfahren nicht als rechtswidrig erkannt werden (VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0102). Da die Sach- und Rechtslage auf Grund der Aktenlage klar ist, kann auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden. 3.6. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat die relevante Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter A) dargestellt und der Entscheidung unterstellt, die Revision ist daher nicht zulässig.Das Bundesverwaltungsgericht hat die relevante Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter A) dargestellt und der Entscheidung unterstellt, die Revision ist daher nicht zulässig., , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W170.2250537.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.