Obsah (9)
§ 3Art. 133§ 8§ 28Art. 130§§ 4§ 74§ 19§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2022 GeschäftszahlW182 2236572-1 Spruch, W182 2236572-1/11EW182 2236572-1/11E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht
§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Asyl
G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF), ein Staatsangehöriger des Jemen, gehört der arabischen Volksgruppe an, ist sunnitischer Moslem, reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte hier am 12.03.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.03.2020 gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, dass er wegen des Glaubenskrieges zwischen Sunniten und Schiiten geflüchtet sei. Er sei in XXXX geboren und dort aufgewachsen. In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.03.2020 gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, dass er wegen des Glaubenskrieges zwischen Sunniten und Schiiten geflüchtet sei. Er sei in römisch 40 geboren und dort aufgewachsen. In einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 21.09.2020 gab der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er in XXXX geboren sei, jedoch in Sanaa zwischen 2011/2012 und 2015/2016 ein XXXX -Studium abgeschlossen habe. Im März 2015 sei er von Houthi in einer Moschee der Muslimbruderschaft, wo er wegen der dort funktionierenden Stromversorgung gelernt habe, angetroffen und mitgenommen worden. Er sei zwei Tage einvernommen und dann unter der Bedingung freigelassen worden, dass er nach Abschluss seines Studiums für die Houthi arbeite. Der BF habe jedoch, nachdem er alle Prüfungen absolviert habe, den Jemen im März 2016 verlassen. Bei einer Rückkehr befürchte er die Verfolgung durch die Houthi, da er sich nicht an die Abmachung gehalten habe. Weiters befürchte er eine Bedrohung im Zusammenhang mit einer Blutrachefehde, die ein Onkel wegen der Flucht aus einem Gefängnis im November 2015 ausgelöst habe. In einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 21.09.2020 gab der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er in römisch 40 geboren sei, jedoch in Sanaa zwischen 2011 aus 2012, und 2015 aus 2016, ein römisch 40 -Studium abgeschlossen habe. Im März 2015 sei er von Houthi in einer Moschee der Muslimbruderschaft, wo er wegen der dort funktionierenden Stromversorgung gelernt habe, angetroffen und mitgenommen worden. Er sei zwei Tage einvernommen und dann unter der Bedingung freigelassen worden, dass er nach Abschluss seines Studiums für die Houthi arbeite. Der BF habe jedoch, nachdem er alle Prüfungen absolviert habe, den Jemen im März 2016 verlassen. Bei einer Rückkehr befürchte er die Verfolgung durch die Houthi, da er sich nicht an die Abmachung gehalten habe. Weiters befürchte er eine Bedrohung im Zusammenhang mit einer Blutrachefehde, die ein Onkel wegen der Flucht aus einem Gefängnis im November 2015 ausgelöst habe.
- Mit dem bekämpften Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte diesem aber den Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm für ein Jahr eine befristete Aufenthaltsberechtigung
§ 8Abs.
4 leg. cit (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom BF geltend gemachten Fluchtgründe nicht glaubhaft seien. Dazu wurde argumentiert, dass der BF bei der Erstbefragung weder im Zusammenhang mit den Houthi noch mit einer Familienfehde eine persönliche Bedrohung geltend gemacht habe. Sein Vorbringen beim Bundesamt könne daher nur als Steigerung von Fluchtgründen, die er niemals selbst erlebt habe, qualifiziert werden. Zudem habe das diesbezügliche Vorbringen des BF auch näher genannte Widersprüche aufgewiesen. Im Übrigen spreche der Umstand, dass der BF legal mit seinem Reisepass aus dem Jemen ausreisen habe können, gegen die Glaubhaftigkeit einer Verfolgung durch die Houthi. Weiters erscheine es auch nicht glaubhaft, dass der BF, wenn er sich tatsächlich wegen einer Familienfehde gefährdet gefühlt hätte, dann noch weitere vier Monate im Jemen zugewartet hätte, um sein Studium abzuschließen, wobei er dabei auch völlig unbehelligt geblieben sei.2. Mit dem bekämpften Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte diesem aber den Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm für ein Jahr eine befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom BF geltend gemachten Fluchtgründe nicht glaubhaft seien. Dazu wurde argumentiert, dass der BF bei der Erstbefragung weder im Zusammenhang mit den Houthi noch mit einer Familienfehde eine persönliche Bedrohung geltend gemacht habe. Sein Vorbringen beim Bundesamt könne daher nur als Steigerung von Fluchtgründen, die er niemals selbst erlebt habe, qualifiziert werden. Zudem habe das diesbezügliche Vorbringen des BF auch näher genannte Widersprüche aufgewiesen. Im Übrigen spreche der Umstand, dass der BF legal mit seinem Reisepass aus dem Jemen ausreisen habe können, gegen die Glaubhaftigkeit einer Verfolgung durch die Houthi. Weiters erscheine es auch nicht glaubhaft, dass der BF, wenn er sich tatsächlich wegen einer Familienfehde gefährdet gefühlt hätte, dann noch weitere vier Monate im Jemen zugewartet hätte, um sein Studium abzuschließen, wobei er dabei auch völlig unbehelligt geblieben sei.
- Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhob der BF über seine rechtsfreundliche Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF befürchte, im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat seitens der Houthi wegen einer unterstellten politischen Haltung massiven Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein bzw. ermordet zu werden, weil er deren Aufforderung, für sie zu arbeiten, nicht nachgekommen sei. Ein Schutz vor den Houthi sei (in den von ihnen kontrollierten Gebieten) aus offensichtlichen Gründen nicht gegeben, da es dort abgesehen von den Houthi defacto keine Staatsgewalt mehr gebe. Die in der Beweiswürdigung ausgeführten Punkte, warum dem BF die Glaubwürdigkeit abgesprochen werde und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen würden auf einem fundamentalen Unverständnis der Situation im Jemen, der Auslöser des Krieges und der politischen Zusammenhänge beruhen. Diesen komme somit kein erkennbarer Begründungswert zu. Dazu wurde weiters ein Bericht der BBC vom 01.12.2016 zur Situation in Jemen zitiert. Es wurde u.a. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides erhob der BF über seine rechtsfreundliche Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF befürchte, im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat seitens der Houthi wegen einer unterstellten politischen Haltung massiven Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein bzw. ermordet zu werden, weil er deren Aufforderung, für sie zu arbeiten, nicht nachgekommen sei. Ein Schutz vor den Houthi sei (in den von ihnen kontrollierten Gebieten) aus offensichtlichen Gründen nicht gegeben, da es dort abgesehen von den Houthi defacto keine Staatsgewalt mehr gebe. Die in der Beweiswürdigung ausgeführten Punkte, warum dem BF die Glaubwürdigkeit abgesprochen werde und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen würden auf einem fundamentalen Unverständnis der Situation im Jemen, der Auslöser des Krieges und der politischen Zusammenhänge beruhen. Diesen komme somit kein erkennbarer Begründungswert zu. Dazu wurde weiters ein Bericht der BBC vom 01.12.2016 zur Situation in Jemen zitiert. Es wurde u.a. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
- Anlässlich der vom Bundesverwaltungsgericht anberaumten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 07.02.2022 wurde Beweis erhoben durch Einvernahme des BF unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch und Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Behörde sowie des Bundesverwaltungsgerichts. Dem BF wurden im Anschluss aktuelle Länderinformationen zu seinem Herkunftsland dargetan und ihm dazu für eine schriftliche Stellungnahme eine Frist von 14 Tagen eingeräumt. In einer von der Rechtsvertretung des BF verfassten Stellungnahme vom 28.02.2022 wurde das Vorbringen des BF wiederholt und dazu auf den beigefügten Bericht von UNHCR „Position on Returns to Yemen – Update I“ vom Oktober 2021 verwiesen. Der BF legte hinsichtlich seines XXXX -Studiums u.a. ein von einer Internationalen Universität in Sanaa am XXXX 2016 ausgestelltes Zeugnis sowie ein Abschlusszertifikat vor, wonach er im Semester XXXX das Studium begonnen und im Juni 2016 mit gutem Erfolg abgeschlossen habe, sowie Empfehlungsschreiben von drei Lektoren bzw. Professoren der Fakultät für XXXX der Universität, in welchen der BF u.a. für ein postgraduales Studium und die Forschung empfohlen werde. Der BF legte hinsichtlich seines römisch 40 -Studiums u.a. ein von einer Internationalen Universität in Sanaa am römisch 40 2016 ausgestelltes Zeugnis sowie ein Abschlusszertifikat vor, wonach er im Semester römisch 40 das Studium begonnen und im Juni 2016 mit gutem Erfolg abgeschlossen habe, sowie Empfehlungsschreiben von drei Lektoren bzw. Professoren der Fakultät für römisch 40 der Universität, in welchen der BF u.a. für ein postgraduales Studium und die Forschung empfohlen werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Jemen, gehört der arabischen Volksgruppe an und ist Sunnit. Seine Identität steht fest. Das Vorbringen des BF, von den Houthi gegen seinen Willen zu Kampfeinsätzen an der Front gezwungen oder sonst verfolgt zu werden, hat sich als nicht glaubhaft erwiesen. Das gleiche gilt für eine vom BF behauptete Verfolgungsgefahr im Zusammenhang mit einer Familienfehde. Der BF hat das Herkunftsland aufgrund der allgemeinen Kriegssituation verlassen. 1.
- Zur entscheidungsrelevanten Situation in der Republik Jemen Seit 2014 dauert ein Bürgerkrieg im Jemen an, der im Wesentlichen mit der Offensive der Houthi und der Einnahme von Sanaa im September 2014 begonnen hat. Im März 2015 griff nach der Flucht des international anerkannten Präsidenten Hadi nach Saudi Arabien zu dessen Gunsten eine Koalition von Saudi Arabien und den Vereinten Arabischen-Emiraten (VAE) ins Kampfgeschehen ein. Die ursprüngliche Intervention der arabischen Koalition unter saudischer Führung zielte darauf ab, die Hadi-Regierung (RoYG) in Sanaa wieder einzusetzen und die Houthi in ihr Heimatgouvernement Sanaa zurückzudrängen. Die Houthi kontrollieren nach wie vor das nördliche Hochland und Sanaa sowie den nördlichen Teil der Region Taiz. Die Stadt Taiz und der Großteil des südlichen Umlands wird von Islah, einer politischen Partei mit Verbindungen zur Muslimbruderschaft, gehalten. In der Region Taiz kommt es immer wieder zu Kämpfen. Die lange Zeit geteilte Hafenstadt Hodaida am Roten Meer fiel unter komplette Houthi-Kontrolle. In Marib, der rohstoffreichen Provinz 170 Kilometer östlich von Sanaa und eine der letzten Hochburgen der jemenitischen Regierungstruppen, findet aktuell eine Houthi-Offensive statt. Das „Machtdreieck“ des Jemen, die Öl- und Gasfelder von Marib, Shabwa und Hadramawt werden von den Truppen des Präsident Hadi beherrscht. Der sezessionistisch ausgerichtete Southern Transitional Council (STC) kontrolliert seit der Vertreibung von Präsident Hadis Truppen im August 2019 die südliche Hafenstadt Aden. Die Truppen des STC sind mit den VAE verbündet, die ihre eigenen Interessen im Südjemen verfolgen. Zahlreichen Berichten zufolge begehen alle Konfliktparteien schwere Verletzungen des humanitären Völkerrechts, die auch Kriegsverbrechen umfassen, sowie schwere Verletzungen und Missbräuche des Menschenrechts, die weitestgehend ungeahndet bleiben. Es wird berichtet, dass Konfliktparteien wahllos Angriffe starten, bei denen Zivilisten getötet und verletzt werden und die zivile Objekte wie unter anderem medizinische Einrichtungen, Schulen, Märkte, Flüchtlingslager und Moscheen treffen. Den Konfliktparteien wurde von Beobachtern auch vorgeworfen, Hunger als Kriegswaffe und als Form der „Kollektivbestrafung“ von Zivilisten einzusetzen. Zu den häufigsten Menschenrechtsverletzungen und -verstößen zählen Berichten zufolge willkürliche Festnahmen, Entführungen und das Verschwindenlassen (auch von Kindern), Folter, einschließlich sexueller Gewalt und andere Formen von Misshandlungen, Verweigerung des Rechts auf ein faires Verfahren und rechtswidrige Tötungen, einschließlich standrechtliche Exekutionen. Für eine Vielzahl von Verbrechen werden Todesurteile verhängt und Hinrichtungen durchgeführt. Personen, die sich dem Konflikt widersetzen oder als gegnerische Parteien wahrgenommen werden, darunter unter anderem Journalisten, Menschenrechtsverteidiger, Richter und andere Justizbeamte, Aktivisten und Demonstranten, Wissenschaftler und diejenigen, die mit konkurrierenden Parteien in Verbindung stehen oder als solche angesehen werden, sind besonders gefährdet, von den Konfliktparteien herausgegriffen, verletzt und misshandelt zu werden. Regierungsbeamte, Stammesführer und andere, die sich der Houthi-Herrschaft widersetzen, sind Opfer von Entführungen, Attentaten, und der Zerstörung ihrer Häuser geworden. Die Gewährleistung der Sicherheit durch staatlichen Sicherheitsorgane, die nur bedingt funktionsfähig sind und im Einzelfall keinen ausreichenden Schutz garantieren können, ist nicht sichergestellt. Die Strafgerichte in den von den Houthi kontrollierten Gebieten sind nach wie vor aktiv, werden aber nach Angaben von UN-Experten von der Houthi-Führung als politisches Instrument eingesetzt. Zwar funktionieren zumindest einige Gerichte in der Hauptstadt und den Provinzhauptstädten noch, aber es ist fraglich inwieweit die Verfahren fair sind oder einen Mindeststandard erfüllen. Es kommt weiterhin sehr rasch zu Versorgungsengpässen und Massendemonstrationen, zum Teil verbunden mit gewaltsamen Ausschreitungen. Zeitweise werden Blockaden über sämtliche Land-, Flug- und Schiffsverbindungen verhängt. Es gab zahlreiche Berichte über willkürliche oder rechtswidrige Tötungen durch derzeitige oder ehemalige Mitglieder der Sicherheitskräfte der Regierung. Auch politisch motivierte Tötungen durch nichtstaatliche Akteure, einschließlich der Houthi-Truppen, militanter sezessionistischer Elemente und terroristischer und aufständischer Gruppen, die sich zu Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP) oder zur Organisation Islamischen Staat bekennen, gab es auch im Laufe des Jahres
- Die Houthi-Truppen verhaften und verfolgen Andersdenkende, darunter religiöse Minderheiten, Frauen und Journalisten. Im ganzen Land besteht ein hohes Risiko von terroristischen Akten gegen in- und ausländische Personen und Einrichtungen, einschließlich gegen humanitäre Organisationen. Regelmäßig fordern Anschläge Todesopfer und Verletzte. Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP) operierte im Jemen nicht immer unter ihrem eigentlichen Namen, sondern nannte sich z.B. im Jahr 2011 bei seiner teilweisen Eroberung von Abyan und Shabwa „Gefolgsleute der Scharia“ („Ansar al-Shariah“). Als die Gruppe 2014 bis 2015 die Stadt Mukallah besetzte, trat sie unter dem Namen „Söhne von Hadramawt“ („Sons of Hadramawt“) auf. Alle Konfliktparteien griffen auf rechtswidrige Praktiken wie willkürliche Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Schikanen, Folter und andere Misshandlungen zurück. Alle Konfliktparteien unterdrücken weiterhin die Rechte auf Meinungs- und Vereinigungsfreiheit durch willkürliche Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Schikanen, Folter und andere Misshandlungen sowie unfaire Gerichtsverfahren. Die Vereinten Nationen und Menschenrechtsorganisationen berichten weiterhin, dass Folter und andere Formen der Misshandlung in den von der ROYG, den Houthi und den von Emiraten kontrollierten Hafteinrichtungen an der Tagesordnung sind. Laut ACLED handelt es sich bei den bewaffneten Truppen der Houthi um eine heterogene Ansammlung von Milizen und professionellen Soldaten, die etwa 200.000 Kämpfer umfassen. Neben der regulären Armee gebe es spezielle militärische Einheiten und bewaffnete Milizen, die unter dem Kommando hochrangiger Houthi-Funktionäre, verbündeter Stammesanführer und anderen prominenten Persönlichkeiten stehen würden, die lokal Unterstützung gewinnen könnten. Obwohl erwartet werde, dass man sich dem Anliegen der Houthi verpflichtet zeige, würden lokale Anführer relative Autonomie genießen und ein Netzwerk von Milizen unterhalten, die Kämpfer zur Unterstützung der Kriegsmaßnahmen rekrutieren würden. Die meisten Kämpfer auf beiden Seiten sind Mitglieder von Stämmen und wurden direkt oder indirekt von Stammesführern rekrutiert. Im Norden, wo die Houthi eine Art „Polizeistaat“ eingerichtet haben, soll die Rekrutierung von Kämpfern der Machtstärkung der Houthi dienen, was aber viele Scheichs als Rückkehr zum Imamat als Herrschaftsform auf Kosten der Stämme ablehnen. Die Houthi gingen in den von ihnen beherrschten Gebieten systematisch gegen Stammesstrukturen vor und unterwarfen die Stämme als potentielle Bedrohung ihrer Macht. Scheichs, welche nicht bei der Rekrutierung helfen, werden marginalisiert oder brutal bestraft. Aus den Provinzen Al-Baydha, Amran und Ibb werden Hinrichtungen von Stammesführern berichtet. Die Houthi fördern andere, ihnen loyale Personen in den Stämmen mit Geld und Ressourcen als Konkurrenz zu den Scheichs, um unkooperative Stammensführer zu deklassieren. Immer mehr sind die Mushrifeen (Anm.: eine Art Administratoren) für die Rekrutierung zuständig, die junge Männer, manche nur 16 Jahre alt, jedoch überwiegend im Alter von 18-22 Jahren, dazu überreden, sich den Truppen anzuschließen. Die meisten der Rekruten aus ländlichen Gebieten hätten ihre Volksschule nicht abgeschlossen und die Mehrheit sei des Lesens und Schreibens nicht mächtig. Junge Männer würden sich nicht individuell, sondern in Gruppen, also Brüder und Cousins sowie Mitglieder einer eng verbundenen Gemeinschaft, anschließen. Hunger sei ein weit verbreiteter Grund, sich anzuschließen, da Rekruten Zugang zu Nahrung hätten. Rekruten würden eher aus den ärmsten Bevölkerungsschichten kommen. Al-Masda, auf die ACLED in seiner Übersicht ebenfalls Bezug nimmt, schreibt im Jänner 2021, dass sich die Houthi darauf konzentrieren, eine ideologische Armee junger Menschen zu formieren, die in Nachbarschaftsvierteln und Schulen rekrutiert und die mit religiöser, kultureller und politischer Propaganda versorgt werden. Die Houthi würden für Rekrutierungen auch Einschüchterung und Zwang einsetzen. Jede Familie mit heranwachsenden Buben sieht sich dem Druck ausgesetzt, diese für das Militär zu verpflichten, sonst droht ihnen Inhaftierung oder es wird ihnen Verrat vorgeworfen. Die Rekrutierung erfolgt vornehmlich auf Gemeinschaftsebene. Die Houthi haben im Jemen seit 2014 10.300 Kinder zwangsrekrutiert. Aus einem Bericht einer NGO geht hervor, dass sie in den letzten drei Jahren (2018, 2019, 2020) eine offene und obligatorische Kampagne zur Rekrutierung von Kindern begonnen haben. Die Gruppe eröffnete 52 Ausbildungslager für Tausende von Jugendlichen und Kindern in Saada, Sanaa, Al Mahwit, Hodeidah, Tihama, Hajjah und Dhamar, die sich an Kinder im Alter von zehn Jahren oder älter richten. Eine UN-Expertengruppe berichtete, dass die Houthi das Bildungssystem nutzen, um Schüler mit der Houthi-Ideologie zu indoktrinieren, zur Gewalt anzustiften und Kinder aus 34 Schulen in sechs Gouvernements (Amran, Dhamar, Raymah, Sa'ada, Sana'a und Ta'iz) zu rekrutieren. Laut einer jemenitischen Nachrichtenquelle, haben die Houthi-Milizen die Wehrpflicht in der Provinz XXXX eingeführt, da sich dort die Kämpfe an mehreren Fronten intensivieren. Die Houthi haben Feldkomitees gebildet, um dort die Wehrpflicht durchzusetzen. Stammesführer, die den Houthi gegenüber loyal eingestellt sind, werden verpflichtet, mindestens zwei Personen aus jedem Dorf zu rekrutieren und sie an die Front zu schicken. Gegen diejenigen, die sich weigern, rekrutiert zu werden, werden finanzielle Strafen verhängt. Dies sei bereits im Bezirk Al-Qafr passiert. MitarbeiterInnen humanitärer Organisationen haben berichtet, dass die Houthi die Verteilung humanitärer Bargeldzahlungen als Einschränkung ihrer Möglichkeiten zur Rekrutierung von Kämpfern ansehen. Sie nutzen nämlich die schwierige wirtschaftliche Lage, darunter die nicht erfolgte Auszahlung von Gehältern im öffentlichen Dienst, aus, um Kämpfer (einschließlich Kinder) zu rekrutieren, indem sie den Familien der Rekrutierten kleine Bargeldbeträge oder lebensnotwendige Güter wie Lebensmittel anbieten. Die Bargeldhilfe humanitärer Organisationen für solche Familien wirkt der Rekrutierung der Houthi entgegen.Laut ACLED handelt es sich bei den bewaffneten Truppen der Houthi um eine heterogene Ansammlung von Milizen und professionellen Soldaten, die etwa 200.000 Kämpfer umfassen. Neben der regulären Armee gebe es spezielle militärische Einheiten und bewaffnete Milizen, die unter dem Kommando hochrangiger Houthi-Funktionäre, verbündeter Stammesanführer und anderen prominenten Persönlichkeiten stehen würden, die lokal Unterstützung gewinnen könnten. Obwohl erwartet werde, dass man sich dem Anliegen der Houthi verpflichtet zeige, würden lokale Anführer relative Autonomie genießen und ein Netzwerk von Milizen unterhalten, die Kämpfer zur Unterstützung der Kriegsmaßnahmen rekrutieren würden. Die meisten Kämpfer auf beiden Seiten sind Mitglieder von Stämmen und wurden direkt oder indirekt von Stammesführern rekrutiert. Im Norden, wo die Houthi eine Art „Polizeistaat“ eingerichtet haben, soll die Rekrutierung von Kämpfern der Machtstärkung der Houthi dienen, was aber viele Scheichs als Rückkehr zum Imamat als Herrschaftsform auf Kosten der Stämme ablehnen. Die Houthi gingen in den von ihnen beherrschten Gebieten systematisch gegen Stammesstrukturen vor und unterwarfen die Stämme als potentielle Bedrohung ihrer Macht. Scheichs, welche nicht bei der Rekrutierung helfen, werden marginalisiert oder brutal bestraft. Aus den Provinzen Al-Baydha, Amran und Ibb werden Hinrichtungen von Stammesführern berichtet. Die Houthi fördern andere, ihnen loyale Personen in den Stämmen mit Geld und Ressourcen als Konkurrenz zu den Scheichs, um unkooperative Stammensführer zu deklassieren. Immer mehr sind die Mushrifeen Anmerkung, eine Art Administratoren) für die Rekrutierung zuständig, die junge Männer, manche nur 16 Jahre alt, jedoch überwiegend im Alter von 18-22 Jahren, dazu überreden, sich den Truppen anzuschließen. Die meisten der Rekruten aus ländlichen Gebieten hätten ihre Volksschule nicht abgeschlossen und die Mehrheit sei des Lesens und Schreibens nicht mächtig. Junge Männer würden sich nicht individuell, sondern in Gruppen, also Brüder und Cousins sowie Mitglieder einer eng verbundenen Gemeinschaft, anschließen. Hunger sei ein weit verbreiteter Grund, sich anzuschließen, da Rekruten Zugang zu Nahrung hätten. Rekruten würden eher aus den ärmsten Bevölkerungsschichten kommen. Al-Masda, auf die ACLED in seiner Übersicht ebenfalls Bezug nimmt, schreibt im Jänner 2021, dass sich die Houthi darauf konzentrieren, eine ideologische Armee junger Menschen zu formieren, die in Nachbarschaftsvierteln und Schulen rekrutiert und die mit religiöser, kultureller und politischer Propaganda versorgt werden. Die Houthi würden für Rekrutierungen auch Einschüchterung und Zwang einsetzen. Jede Familie mit heranwachsenden Buben sieht sich dem Druck ausgesetzt, diese für das Militär zu verpflichten, sonst droht ihnen Inhaftierung oder es wird ihnen Verrat vorgeworfen. Die Rekrutierung erfolgt vornehmlich auf Gemeinschaftsebene. Die Houthi haben im Jemen seit 2014 10.300 Kinder zwangsrekrutiert. Aus einem Bericht einer NGO geht hervor, dass sie in den letzten drei Jahren (2018, 2019, 2020) eine offene und obligatorische Kampagne zur Rekrutierung von Kindern begonnen haben. Die Gruppe eröffnete 52 Ausbildungslager für Tausende von Jugendlichen und Kindern in Saada, Sanaa, Al Mahwit, Hodeidah, Tihama, Hajjah und Dhamar, die sich an Kinder im Alter von zehn Jahren oder älter richten. Eine UN-Expertengruppe berichtete, dass die Houthi das Bildungssystem nutzen, um Schüler mit der Houthi-Ideologie zu indoktrinieren, zur Gewalt anzustiften und Kinder aus 34 Schulen in sechs Gouvernements (Amran, Dhamar, Raymah, Sa'ada, Sana'a und Ta'iz) zu rekrutieren. Laut einer jemenitischen Nachrichtenquelle, haben die Houthi-Milizen die Wehrpflicht in der Provinz römisch 40 eingeführt, da sich dort die Kämpfe an mehreren Fronten intensivieren. Die Houthi haben Feldkomitees gebildet, um dort die Wehrpflicht durchzusetzen. Stammesführer, die den Houthi gegenüber loyal eingestellt sind, werden verpflichtet, mindestens zwei Personen aus jedem Dorf zu rekrutieren und sie an die Front zu schicken. Gegen diejenigen, die sich weigern, rekrutiert zu werden, werden finanzielle Strafen verhängt. Dies sei bereits im Bezirk Al-Qafr passiert. MitarbeiterInnen humanitärer Organisationen haben berichtet, dass die Houthi die Verteilung humanitärer Bargeldzahlungen als Einschränkung ihrer Möglichkeiten zur Rekrutierung von Kämpfern ansehen. Sie nutzen nämlich die schwierige wirtschaftliche Lage, darunter die nicht erfolgte Auszahlung von Gehältern im öffentlichen Dienst, aus, um Kämpfer (einschließlich Kinder) zu rekrutieren, indem sie den Familien der Rekrutierten kleine Bargeldbeträge oder lebensnotwendige Güter wie Lebensmittel anbieten. Die Bargeldhilfe humanitärer Organisationen für solche Familien wirkt der Rekrutierung der Houthi entgegen. Laut der in den UNHCR Richtlinien herangezogenen Berichte zieht die Weigerung, sich den Houthi-Streitkräften anzuschließen oder an die Frontlinie verlegt zu werden, schwere Auswirkungen nach sich. So hätten im Juli 2020 Houthi in der Provinz Amran vier Muhamasheen getötet und einen weiteren verletzt, nachdem diese sich geweigert hätten, sich den Houthi-Kämpfern an der Front anzuschließen. Berichte über Gemeinden, die wahllos beschossen wurden, sowie Stammesangehörige und Gemeindeführer, die von Houthi-Angehörigen getötet oder entführt wurden, nachdem sie sich geweigert haben, Steuern zu zahlen oder sich der Front anzuschließen, sind in den letzten zwei Jahren erheblich gestiegen. Fünf Zivilisten, darunter eine Frau, wurden getötet und Dutzende verletzt, nachdem sich männliche Dorfbewohner in der zentraljemenitischen Provinz Damar geweigert hatten, sich von Houthi-Rebellen zwangsrekrutieren zu lassen. Über die Behandlung von Deserteuren sind nur begrenzte Informationen verfügbar, wobei anekdotische Zeugnisse auf schwere Bestrafungen hindeuten. Neben der Gefährdung durch Kriegshandlungen herrscht im gesamten Land auch eine eingeschränkte Versorgungslage. Laut UN droht eine Hungersnot. Mehr als 20 Millionen Jemeniten benötigen humanitäre Hilfe und Schutz. Zwei von drei Menschen im Jemen benötigen Nahrungsmittelhilfe, medizinische Versorgung oder andere lebensrettende Unterstützung durch humanitäre Organisationen. Rund 400.000 Mädchen und Buben unter fünf Jahren seien unterernährt, denen Tod droht, wenn sie keine Hilfe bekommen. im Februar 2021 waren nur die Hälfte der Gesundheitseinrichtungen des Landes und zwei Drittel der Schulen in Funktion. Das Gesundheitssystem hat die Belastungsgrenze erreicht und tut sich schwer, mit dem Ansturm an Kriegsopfern, der Covid 19 Pandemie sowie den Ausbruch von Cholera und sonstiger vermeidbarer Seuchen fertig zu werden. Quellen: ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA, Jemen, 17.12.2021 ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA, Jemen, 16.12.2019 ● ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (4.10.2021): Anfragebeantwortung zu Jemen: Zwangsrekrutierungen, insbesondere durch Huthi-Milizen (Ansar Allah); Konsequenzen, wenn man sich der Rekrutierung entzieht [a-11678-2
(11679)], https://www.ecoi.net/de/dokument/2062146.html ● UNHCR Position on the Return to Yemen – Update I, Oktober 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063008/6171436e4.pdf UNHCR Position on the Return to Yemen – Update römisch eins, Oktober 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063008/6171436e4.pdf
- Beweiswürdigung 2.
- Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie Identität des BF gründen auf seinen diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben im Asylverfahren sowie insbesondere dem vorgelegten jemenitischen Personaldokument. Auch das Bundesamt ging vom Feststehen der Identität des BF aus. Sein Vorbringen, wegen einer Bedrohung durch Houthi und wegen einer Familienfehde das Herkunftsland verlassen zu haben, konnte der BF nicht glaubhaft dartun. Hierbei ist vorauszuschicken, dass bereits das Bundesamt von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des BF ausgegangen ist. Dazu wurde von der belangten Behörde bezüglich der Bedrohung durch Houthi u.a. argumentiert, dass der BF ursprünglich am 21.09.2020 angegeben habe, dass die Houthi von ihm gewollt hätten, dass er mit ihnen „kämpfe“ (vgl. As 174). Später erklärte er im Widerspruch dazu, dass es Freunde und Kollegen gewesen wären, die ihm gesagt hätten, dass er kämpfen bzw. an der Front arbeiten müsste, während die Houthi ihm nur gesagt hätten, dass er mit ihnen arbeiten müsste (vgl. As 179). Nachgefragt schilderte er damals den Vorfall so, dass die Houthi ihm im April 2015, als er zwei Wochen freiwillig im Krankenhaus ausgeholfen habe, gesagt hätten, dass er mit ihnen arbeiten müsse (vgl. As 179). In der Beschwerdeverhandlung erklärte er wiederum im Widerspruch dazu, dass die Houthi dies – offenbar als Bedingung für die Freilassung - bereits im März 2015 von ihm verlangt hätten, als sie ihn mitgenommen und einvernommen hätten (vgl. S. 8 und 9 Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2022).Hierbei ist vorauszuschicken, dass bereits das Bundesamt von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des BF ausgegangen ist. Dazu wurde von der belangten Behörde bezüglich der Bedrohung durch Houthi u.a. argumentiert, dass der BF ursprünglich am 21.09.2020 angegeben habe, dass die Houthi von ihm gewollt hätten, dass er mit ihnen „kämpfe“ vergleiche As 174). Später erklärte er im Widerspruch dazu, dass es Freunde und Kollegen gewesen wären, die ihm gesagt hätten, dass er kämpfen bzw. an der Front arbeiten müsste, während die Houthi ihm nur gesagt hätten, dass er mit ihnen arbeiten müsste vergleiche As 179). Nachgefragt schilderte er damals den Vorfall so, dass die Houthi ihm im April 2015, als er zwei Wochen freiwillig im Krankenhaus ausgeholfen habe, gesagt hätten, dass er mit ihnen arbeiten müsse vergleiche As 179). In der Beschwerdeverhandlung erklärte er wiederum im Widerspruch dazu, dass die Houthi dies – offenbar als Bedingung für die Freilassung - bereits im März 2015 von ihm verlangt hätten, als sie ihn mitgenommen und einvernommen hätten vergleiche S. 8 und 9 Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2022). Der BF brachte in der Beschwerdeverhandlung vor, dass er glaublich im April 2016 den Jemen unmittelbar nach seiner letzten Prüfung – ohne das Ergebnis abzuwarten – verlassen hätte, weil er nicht für die Houthi arbeiten bzw. an die Front geschickt werden habe wollen (vgl. S. 8 – 9 Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2022). Beim Bundesamt am 21.09.2020 gab er im gleichen Zusammenhang sogar an, den Jemen bereits im März 2016 verlassen zu haben, wobei er hinsichtlich des Ausreisezeitpunktes auch keine Unsicherheiten andeutete (vgl. As 173). Die vom BF vorgelegten Zeugnisse weisen als Ausstellungsdatum den XXXX 2016 auf, wobei er den Dokumenten zufolge das Studium erst im Juni 2016 abgeschlossen hat. Dazu brachte er in der Beschwerdeverhandlung erklärend vor, dass ein Studienkollege, den er dazu bevollmächtigt hätte, ihm die vorgelegten Zeugnisse (offenbar nach Saudi Arabien) „gebracht“ hätte. In diesem Zusammenhang legte der BF aber auch undatierte Empfehlungsschreiben von Lektoren und Professoren der Fakultät für XXXX der Universität vor. Aus dem Inhalt der Schreiben, die den BF u.a. mit dem akademischen Titel „Dr.“ ausweisen und für ein postgraduales Studium bzw. die Forschung empfehlen, geht jedoch eindeutig hervor, dass diese frühestens nach dem Abschluss seines Studiums (im Juni 2016) verfasst sein können, wobei es aber auch kaum vorstellbar ist, dass diese Empfehlungsschreiben vor den Zeugnissen, die Mitte September 2016 ausgestellt wurden, verfasst worden wären. Zu diesem Zeitpunkt hätte der BF aber laut seiner eigenen Angaben bereits seit XXXX Monaten den Jemen verlassen gehabt. Hinzu kommt erschwerend, dass eines der Schreiben gerade von jenem Professor ( XXXX ) verfasst wurde, der laut BF den Houthi angehört und dem er versprochen hätte, nach Studienabschluss für die Houthi zu arbeiten (vgl. S. 8 Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2022). Die ausdrückliche Empfehlung für ein weiteres postgraduales Studium passt nicht zur Absicht, den BF für eine Tätigkeit für die Houthi – und schon gar nicht wie vom BF behauptet an der Front – zu verpflichten. Auch, dass der BF ein solches Empfehlungsschreiben von einem Professor, der den Houthi angehört, zu einem Zeitpunkt ausgestellt erhalten hätte, zu dem bereits längst bekannt sein müsste, dass er sein Versprechen gegenüber den Houthi nicht eingehalten und geflüchtet wäre, erscheint letztlich unglaubwürdig. Somit erscheint es aber auch unglaubhaft, dass der BF seitens der Houthi bei einer Rückkehr asylrelevante Repressionen zu befürchten hätte. Der BF brachte in der Beschwerdeverhandlung vor, dass er glaublich im April 2016 den Jemen unmittelbar nach seiner letzten Prüfung – ohne das Ergebnis abzuwarten – verlassen hätte, weil er nicht für die Houthi arbeiten bzw. an die Front geschickt werden habe wollen vergleiche S. 8 – 9 Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2022). Beim Bundesamt am 21.09.2020 gab er im gleichen Zusammenhang sogar an, den Jemen bereits im März 2016 verlassen zu haben, wobei er hinsichtlich des Ausreisezeitpunktes auch keine Unsicherheiten andeutete vergleiche As 173). Die vom BF vorgelegten Zeugnisse weisen als Ausstellungsdatum den römisch 40 2016 auf, wobei er den Dokumenten zufolge das Studium erst im Juni 2016 abgeschlossen hat. Dazu brachte er in der Beschwerdeverhandlung erklärend vor, dass ein Studienkollege, den er dazu bevollmächtigt hätte, ihm die vorgelegten Zeugnisse (offenbar nach Saudi Arabien) „gebracht“ hätte. In diesem Zusammenhang legte der BF aber auch undatierte Empfehlungsschreiben von Lektoren und Professoren der Fakultät für römisch 40 der Universität vor. Aus dem Inhalt der Schreiben, die den BF u.a. mit dem akademischen Titel „Dr.“ ausweisen und für ein postgraduales Studium bzw. die Forschung empfehlen, geht jedoch eindeutig hervor, dass diese frühestens nach dem Abschluss seines Studiums (im Juni 2016) verfasst sein können, wobei es aber auch kaum vorstellbar ist, dass diese Empfehlungsschreiben vor den Zeugnissen, die Mitte September 2016 ausgestellt wurden, verfasst worden wären. Zu diesem Zeitpunkt hätte der BF aber laut seiner eigenen Angaben bereits seit römisch 40 Monaten den Jemen verlassen gehabt. Hinzu kommt erschwerend, dass eines der Schreiben gerade von jenem Professor ( römisch 40 ) verfasst wurde, der laut BF den Houthi angehört und dem er versprochen hätte, nach Studienabschluss für die Houthi zu arbeiten vergleiche S. 8 Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2022). Die ausdrückliche Empfehlung für ein weiteres postgraduales Studium passt nicht zur Absicht, den BF für eine Tätigkeit für die Houthi – und schon gar nicht wie vom BF behauptet an der Front – zu verpflichten. Auch, dass der BF ein solches Empfehlungsschreiben von einem Professor, der den Houthi angehört, zu einem Zeitpunkt ausgestellt erhalten hätte, zu dem bereits längst bekannt sein müsste, dass er sein Versprechen gegenüber den Houthi nicht eingehalten und geflüchtet wäre, erscheint letztlich unglaubwürdig. Somit erscheint es aber auch unglaubhaft, dass der BF seitens der Houthi bei einer Rückkehr asylrelevante Repressionen zu befürchten hätte. Hierbei fällt aber auch auf, dass der BF ursprünglich bei der Erstbefragung noch angegeben hat, erst „Anfang 2018“ den Jemen verlassen zu haben und dann vier Monate in XXXX gewesen zu sein (vgl. As 7 und 9). Hinzu kommt, dass der BF in der Erstbefragung – wie dies auch schon vom Bundesamt dargetan wurde – eine Bedrohung durch Houthi nicht erwähnt hat, sondern lediglich erklärte, wegen des Krieges ausgereist zu sein (vgl. As 11). Hierbei fällt aber auch auf, dass der BF ursprünglich bei der Erstbefragung noch angegeben hat, erst „Anfang 2018“ den Jemen verlassen zu haben und dann vier Monate in römisch 40 gewesen zu sein vergleiche As 7 und 9). Hinzu kommt, dass der BF in der Erstbefragung – wie dies auch schon vom Bundesamt dargetan wurde – eine Bedrohung durch Houthi nicht erwähnt hat, sondern lediglich erklärte, wegen des Krieges ausgereist zu sein vergleiche As 11). Auch erscheint es letztlich weder plausibel noch wahrscheinlich, dass die Houthi unter Zugrundelegung der kriegsbedingt angespannten Versorgungslage im Gesundheitswesen spezialisierte Fachkräfte wie den BF, der sich zudem im medizinischen Bereich an der Universität besonders hervorgetan hat, in einer im Verhältnis dazu wenig qualifizierten Funktion als Sanitäter an der Front verschwenden würden. Dafür sprechen aber gerade auch die von ihm vorgelegten Empfehlungsschreiben. Völlig unwahrscheinlich erscheint es aber, dass der BF als Kombattant an der Front eingesetzt werden würde. In diesen Zusammenhang machte der BF jedoch geltend, dass er als Sanitäter Waffen tragen müsste, um diese „im Fall der Fälle“ zu Verteidigungszwecken einzusetzen (vgl. S. 10 Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2022). Abweichend von seiner grundsätzlich pazifistischen Haltung räumte er aber auch ein, dass „Selbstverteidigung eine andere Sache“ sei (vgl. S. 14 Verhandlungsprotokoll). Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuwiesen, dass der BF auch nicht glaubwürdig eine verinnerlichte politische oder religiöse Abneigung gegen die Houthi darzutun vermochte, zumal sonst davon auszugehen gewesen wäre, dass er den Herkunftsstaat früher verlassen und sich nicht zum Zweck des Abschlusses seines Studiums mit diesen auf der Uni und in der Nachbarschaft gut gestellt hätte.Auch erscheint es letztlich weder plausibel noch wahrscheinlich, dass die Houthi unter Zugrundelegung der kriegsbedingt angespannten Versorgungslage im Gesundheitswesen spezialisierte Fachkräfte wie den BF, der sich zudem im medizinischen Bereich an der Universität besonders hervorgetan hat, in einer im Verhältnis dazu wenig qualifizierten Funktion als Sanitäter an der Front verschwenden würden. Dafür sprechen aber gerade auch die von ihm vorgelegten Empfehlungsschreiben. Völlig unwahrscheinlich erscheint es aber, dass der BF als Kombattant an der Front eingesetzt werden würde. In diesen Zusammenhang machte der BF jedoch geltend, dass er als Sanitäter Waffen tragen müsste, um diese „im Fall der Fälle“ zu Verteidigungszwecken einzusetzen vergleiche S. 10 Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2022). Abweichend von seiner grundsätzlich pazifistischen Haltung räumte er aber auch ein, dass „Selbstverteidigung eine andere Sache“ sei vergleiche S. 14 Verhandlungsprotokoll). Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuwiesen, dass der BF auch nicht glaubwürdig eine verinnerlichte politische oder religiöse Abneigung gegen die Houthi darzutun vermochte, zumal sonst davon auszugehen gewesen wäre, dass er den Herkunftsstaat früher verlassen und sich nicht zum Zweck des Abschlusses seines Studiums mit diesen auf der Uni und in der Nachbarschaft gut gestellt hätte. Auch mit dem Vorbringen, dass ihm im Herkunftsstaat Übergriffe wegen einer Familienfehde drohen würden, vermochte der BF nicht zu überzeugen. Hierbei fällt vorerst auf, dass die Schilderung des Anlassfalles nach klassischen Blutracheverständnis insofern keine ungesühnte Blutschuld erkennen lässt, da das Opfer der anderen Familie, unmittelbar bevor es ermordet worden wäre, den Bruder des Onkels des BF, der aus dem Gefängnis geflüchtet sei, getötet hätte. Unabhängig davon behauptete der BF beim Bundesamt, dass die Flucht seines Onkels aus dem Gefängnis diesen zuerst in das Heimatdorf XXXX seiner Familie geführt hätte (vgl. As 178). Dies erscheint angesichts dessen, dass dort die Blutfehde begonnen hätte und die gegnerische Familie Nachbarn wären (vgl. S. 17 Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2022), kaum plausibel. Laut Darstellung des BF beim Bundesamt hätten dort jedoch überhaupt nur 35 Leute gewohnt (vgl. As 178), ein Umstand, der das Risiko für den Onkel, dort erkannt zu werden, noch unverhältnismäßiger erscheinen lässt. Dementsprechend konnte sich der BF auf Nachfragen in der Verhandlung auch nicht mehr daran erinnern, wieviel Leute im Ort wohnen würden (vgl. S. 17 Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2022). Es erscheint aber auch nicht glaubwürdig, dass sich im Jemen keine von einer allfälligen Blutrache betroffenen Familienangehörigen mehr aufhalten würden, zumal der BF auf Nachfragen zum Aufenthalt der Familie seines Onkels aus XXXX kaum Angaben machen konnte oder wollte (vgl. S. 17 Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2022). Letztlich erscheint es – wie auch vom Bundesamt in der Beweiswürdigung ausgeführt – zudem kaum plausibel, dass sich der BF bei Kenntnis einer realen Gefahr, Opfer einer Blutrache zu werden, noch Monate in Jemen aufgehalten hätte, um sein Studium abzuschließen. Auch mit dem Vorbringen, dass ihm im Herkunftsstaat Übergriffe wegen einer Familienfehde drohen würden, vermochte der BF nicht zu überzeugen. Hierbei fällt vorerst auf, dass die Schilderung des Anlassfalles nach klassischen Blutracheverständnis insofern keine ungesühnte Blutschuld erkennen lässt, da das Opfer der anderen Familie, unmittelbar bevor es ermordet worden wäre, den Bruder des Onkels des BF, der aus dem Gefängnis geflüchtet sei, getötet hätte. Unabhängig davon behauptete der BF beim Bundesamt, dass die Flucht seines Onkels aus dem Gefängnis diesen zuerst in das Heimatdorf römisch 40 seiner Familie geführt hätte vergleiche As 178). Dies erscheint angesichts dessen, dass dort die Blutfehde begonnen hätte und die gegnerische Familie Nachbarn wären vergleiche S. 17 Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2022), kaum plausibel. Laut Darstellung des BF beim Bundesamt hätten dort jedoch überhaupt nur 35 Leute gewohnt vergleiche As 178), ein Umstand, der das Risiko für den Onkel, dort erkannt zu werden, noch unverhältnismäßiger erscheinen lässt. Dementsprechend konnte sich der BF auf Nachfragen in der Verhandlung auch nicht mehr daran erinnern, wieviel Leute im Ort wohnen würden vergleiche S. 17 Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2022). Es erscheint aber auch nicht glaubwürdig, dass sich im Jemen keine von einer allfälligen Blutrache betroffenen Familienangehörigen mehr aufhalten würden, zumal der BF auf Nachfragen zum Aufenthalt der Familie seines Onkels aus römisch 40 kaum Angaben machen konnte oder wollte vergleiche S. 17 Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2022). Letztlich erscheint es – wie auch vom Bundesamt in der Beweiswürdigung ausgeführt – zudem kaum plausibel, dass sich der BF bei Kenntnis einer realen Gefahr, Opfer einer Blutrache zu werden, noch Monate in Jemen aufgehalten hätte, um sein Studium abzuschließen. Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass der BF bei der Erstbefragung eine Verfolgungsgefahr wegen einer Familienfehde ebenso mit keinem Wort erwähnt hat. Unter Berücksichtigung aller angeführten Aspekte war im Ergebnis davon auszugehen, dass die vom BF behaupteten Ereignisse, die zu seiner Flucht geführt hätten, in der von ihm geschilderten Weise nicht den Tatsachen entsprechen. Allein die Verbindung des BF zu XXXX reicht angesichts des in zentralen Punkten letztlich tatsachenwidrigen Vorbringens, der qualifizierten medizinischen Ausbildung und der offenbar guten Kontakte des BF zu Personen, die der Houthi-Bewegung angehören, wie sich dies aus den vorgelegten Empfehlungsschreiben erschließt, sohin nicht aus, um eine Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des BF aus politischen oder sonstigen asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat festzustellen.Unter Berücksichtigung aller angeführten Aspekte war im Ergebnis davon auszugehen, dass die vom BF behaupteten Ereignisse, die zu seiner Flucht geführt hätten, in der von ihm geschilderten Weise nicht den Tatsachen entsprechen. Allein die Verbindung des BF zu römisch 40 reicht angesichts des in zentralen Punkten letztlich tatsachenwidrigen Vorbringens, der qualifizierten medizinischen Ausbildung und der offenbar guten Kontakte des BF zu Personen, die der Houthi-Bewegung angehören, wie sich dies aus den vorgelegten Empfehlungsschreiben erschließt, sohin nicht aus, um eine Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des BF aus politischen oder sonstigen asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat festzustellen. 2.
- Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dargetanen Länderberichte, wobei dem BF bzw. dessen Vertretung 14 Tage zu einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt wurden. Seitens des Genannten wurden weder die den Länderberichten zugrundeliegenden Fakten bestritten noch wurden anderslautende Berichte dargetan oder auf solche verwiesen, die diesbezüglich eine entscheidungsrelevante, abweichende Einschätzung der Situation im Herkunftsland erkennen lassen. Die Feststellungen beruhen auf unterschiedlichen Quellen. Trotz unterschiedlichen Quellmaterials zeichnet sich daraus ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche ab, sodass kein Grund besteht, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. 2.
- Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
§ 28Abs. 1 Vw
GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu vergleiche dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123). Zu Spruchteil A): 3.2.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i. S. d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.3.2.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i. S. d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung nach § 7 AsylG 1997 in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung i. S. d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, grundsätzlich anzuwenden ist.Dazu ist vorweg festzuhalten, dass auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung nach Paragraph 7, AsylG 1997 in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung i. S. d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, grundsätzlich anzuwenden ist. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
§ 3Abs. 2 Asyl
G 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind
§ 3Abs. 3 Asyl
G bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offensteht (Z.1) oder er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offensteht (Ziffer eins,) oder er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat (Ziffer 2,).
§ 3Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 Asyl
G 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen
§ 74Asyl
G 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen
Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). 3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht
§ 3Asyl
G 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Im Asylverfahren stellt das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht
Paragraph 3, AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Im Asylverfahren stellt das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber vergleiche VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BFs in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457). Auch oberflächlich und allgemein gehaltene Angaben, welche jeden konkreten, (insbesondere zeitlich) nachprüfbaren Anhaltspunkt vermeiden, und die trotz mehrfacher Aufforderungen, Details zu schildern, erfolgen, sind grundsätzlich geeignet, in einer schlüssigen Begründung zur Verneinung der Glaubwürdigkeit dieser Angaben betreffend einer drohenden individuellen Verfolgung herangezogen zu werden (vgl. etwa VwGH 26.06.1996, Zl. 95/20/0205). Dies gilt im Fall der bloß vagen, wenig detaillierten bzw. nicht eindeutig zeitlich eingrenzbaren oder sich auf Gemeinplätze beschränkenden Schilderung eines den Antrag stützenden Sachverhaltes insbesondere dann, wenn dies in der Beweiswürdigung durch konkrete, auf die Aussagen des Asylwebers bezugnehmende Ausführungen nachvollziehbar und schlüssig untermauert wird (vgl. dazu etwa VwGH 15.09.2010, Zl. 2008/23/0849, VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0140).So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird vergleiche VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema vergleiche VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten vergleiche VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BFs in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten vergleiche dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457). Auch oberflächlich und allgemein gehaltene Angaben, welche jeden konkreten, (insbesondere zeitlich) nachprüfbaren Anhaltspunkt vermeiden, und die trotz mehrfacher Aufforderungen, Details zu schildern, erfolgen, sind grundsätzlich geeignet, in einer schlüssigen Begründung zur Verneinung der Glaubwürdigkeit dieser Angaben betreffend einer drohenden individuellen Verfolgung herangezogen zu werden vergleiche etwa VwGH 26.06.1996, Zl. 95/20/0205). Dies gilt im Fall der bloß vagen, wenig detaillierten bzw. nicht eindeutig zeitlich eingrenzbaren oder sich auf Gemeinplätze beschränkenden Schilderung eines den Antrag stützenden Sachverhaltes insbesondere dann, wenn dies in der Beweiswürdigung durch konkrete, auf die Aussagen des Asylwebers bezugnehmende Ausführungen nachvollziehbar und schlüssig untermauert wird vergleiche dazu etwa VwGH 15.09.2010, Zl. 2008/23/0849, VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0140). Der Verfassungsgerichtshof leitete aus dem Umstand, dass
§ 19Abs. 1 Asyl
G 2005 die Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung "insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden [dient] und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen [hat]", ab, dass an die dennoch bei der Erstbefragung erstatteten, in der Regel kurzen Angaben zu den Fluchtgründen im Rahmen der Beweiswürdigung keine hohen Ansprüche in Bezug auf Stringenz und Vollständigkeit zu stellen sind (vgl. VfGH 20.02.2014, Zl. U 1919/2013-15, 1921/2013-16, VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit zusätzlichem Hinweis, "dass die später im Verwaltungsverfahren gemachte Aussage zur versuchten Vergewaltigung der Zweitrevisionswerberin nicht im Gegensatz zu den Angaben in der Erstbefragung steht"). Bei der Erstbefragung ist auch der psychische und physische Zustand des Asylwerbers zu berücksichtigen (Vgl. VfGH 27.06.2012, Zl. U 98/12). Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 19 AsylG 2005 geht jedenfalls hervor, dass eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe, ohne kontradiktorische Befragung, auch im Rahmen der Befragung nach § 19 Abs. 1 möglich ist (vgl. RV 952 XXII. GP, S. 44). Es kann somit kein Grund erkannt werden, der - unter Beachtung der oben genannten Einschränkungen - grundsätzlich dagegen sprechen würde, diese Angaben auch in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, insbesondere dann, wenn diese im offensichtlichen Widerspruch zu späteren Angaben stehen (vgl. auch VwGH 10.11.2015, Zl. Ra 2015/19/0189).Der Verfassungsgerichtshof leitete aus dem Umstand, dass
Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 die Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung "insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden [dient] und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen [hat]", ab, dass an die dennoch bei der Erstbefragung erstatteten, in der Regel kurzen Angaben zu den Fluchtgründen im Rahmen der Beweiswürdigung keine hohen Ansprüche in Bezug auf Stringenz und Vollständigkeit zu stellen sind vergleiche VfGH 20.02.2014, Zl. U 1919/2013-15, 1921/2013-16, VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit zusätzlichem Hinweis, "dass die später im Verwaltungsverfahren gemachte Aussage zur versuchten Vergewaltigung der Zweitrevisionswerberin nicht im Gegensatz zu den Angaben in der Erstbefragung steht"). Bei der Erstbefragung ist auch der psychische und physische Zustand des Asylwerbers zu berücksichtigen (Vgl. VfGH 27.06.2012, Zl. U 98/12). Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Paragraph 19, AsylG 2005 geht jedenfalls hervor, dass eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe, ohne kontradiktorische Befragung, auch im Rahmen der Befragung nach Paragraph 19, Absatz eins, möglich ist vergleiche Regierungsvorlage 952 römisch 22 . GP, S. 44). Es kann somit kein Grund erkannt werden, der - unter Beachtung der oben genannten Einschränkungen - grundsätzlich dagegen sprechen würde, diese Angaben auch in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, insbesondere dann, wenn diese im offensichtlichen Widerspruch zu späteren Angaben stehen vergleiche auch VwGH 10.11.2015, Zl. Ra 2015/19/0189). Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im § 18 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht (vgl. VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde
§ 28Asyl
G 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599)Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des Paragraph 28, AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Abs. AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht vergleiche VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde
Paragraph 28, AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten vergleiche VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599) 3.2.3. Im vorliegenden Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen: Zunächst kann nicht angenommen werden, dass der BF, der der arabischen Volksgruppe angehört und Sunnit ist, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, hat sich das individuelle Vorbringen des BF, wonach er vor den Houthi bzw. einer Familienfehde geflohen wäre, als nicht glaubwürdig erwiesen. Dem BF ist es auch sonst nicht gelungen, individuelle Gründe für die Wahrscheinlichkeit einer politisch motivierten oder sonstigen asylrelevanten Verfolgung glaubwürdig darzutun. Die Beschwerde war sohin spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen insbesondere zu den Punkten II.3.2.1.f. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen insbesondere zu den Punkten römisch zwei.3.2.1.f. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W182.2236572.1.00