Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien
Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer für unzulässig erklärt. II. XXXX wird
1 und 2 und § 58 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei. römisch 40 wird
Paragraphen 54, 55, Absatz eins und 2 und Paragraph 58, Absatz 2, Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Ad 2) Beschluss: A) Das Verfahren bezüglich der Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.02.2020 wird wegen Zurückziehung der Beschwerde
und 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz eingestellt.Das Verfahren bezüglich der Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.02.2020 wird wegen Zurückziehung der Beschwerde
Paragraphen 28 und 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz eingestellt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
G ab. Aufenthaltstitel
G wurden ihnen nicht erteilt.
G in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurden gegen die BF Rückkehrentscheidungen
2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF
Die Frist für die freiwillige Ausreise der BF betrage „zwei Wochen“ [richtig: 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.1.1.2. Mit im Wesentlichen gleichlautenden Bescheiden vom 14.02.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) die Anträge der BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten
Paragraphen 3 und 8 AsylG ab. Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG wurden ihnen nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die BF Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise der BF betrage „zwei Wochen“ [richtig: 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. 1.1.3. Die gegen diese Bescheide eingebrachten Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) mit Erkenntnissen vom 15.05.2018, Zahlen W163 2188817-1/7E, W163 2188814-1/8E, W163 2188811-1/3E und W163 2188809-1/3E,
G, § 9 BFA-VG und §§ 52 und 55 FPG als unbegründet ab. Diese Entscheidungen erwuchsen am 19.05.2018 in Rechtskraft. Die dagegen eingebrachte außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof (in der Folge VwGH) mit Beschluss vom 10.07.2018, Ra 2018/01/0308 bis 0311, als unzulässig zurück.1.1.3. Die gegen diese Bescheide eingebrachten Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) mit Erkenntnissen vom 15.05.2018, Zahlen W163 2188817-1/7E, W163 2188814-1/8E, W163 2188811-1/3E und W163 2188809-1/3E,
Paragraphen 3, 8, 10 und 57 AsylG, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52 und 55 FPG als unbegründet ab. Diese Entscheidungen erwuchsen am 19.05.2018 in Rechtskraft. Die dagegen eingebrachte außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof (in der Folge VwGH) mit Beschluss vom 10.07.2018, Ra 2018/01/0308 bis 0311, als unzulässig zurück. 1.1.
G als unzulässig zurück. Die gegen diese Bescheide eingebrachten Beschwerden wies das BVwG mit Erkenntnissen vom 04.04.2019, Zahlen W191 2188817-2/2E, W191 2188814-2/2E, W163 2188811-2/2E und W191 2188809-2/2E,
G als unbegründet ab. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit Beschluss vom 26.06.2019, E2024/2019-5, abgelehnt.1.1.5. Mit im Wesentlichen gleichlautenden Bescheiden vom 24.08.2018 wies das BFA die Anträge der BF auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 23.07.2018
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG als unzulässig zurück. Die gegen diese Bescheide eingebrachten Beschwerden wies das BVwG mit Erkenntnissen vom 04.04.2019, Zahlen W191 2188817-2/2E, W191 2188814-2/2E, W163 2188811-2/2E und W191 2188809-2/2E,
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG als unbegründet ab. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit Beschluss vom 26.06.2019, E2024/2019-5, abgelehnt. 1.
der Rückführungsrichtlinie sowie §§ 52 und 53 FPG Rückkehrentscheidungen nach Indien und Einreiseverbote zu erlassen.1.2.1. Mit Schreiben „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 13.11.2018 gewährte das BFA den BF, nachdem diese ihrer Ausreise- bzw. Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen waren, Parteiengehör. Ihr illegaler Verbleib stelle eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen dar. Es sei daher beabsichtigt,
, der Rückführungsrichtlinie sowie Paragraphen 52 und 53 FPG Rückkehrentscheidungen nach Indien und Einreiseverbote zu erlassen. Das BFA räumte den BF die Möglichkeit ein, dazu Stellung zu nehmen sowie einige Fragen zu ihren Lebensumständen zu beantworten, wovon sie keinen Gebrauch machten. 1.2.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens erließ das BFA mit 12.02.2019 datierte, im Wesentlichen gleichlautende Bescheide, mit denen den BF Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt wurden (Spruchpunkt I.).
G in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurden gegen sie Rückkehrentscheidungen
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). In Spruchpunkt III. stellte das BFA fest, dass die Abschiebung der BF
1.2.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens erließ das BFA mit 12.02.2019 datierte, im Wesentlichen gleichlautende Bescheide, mit denen den BF Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurden (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen sie Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). In Spruchpunkt römisch drei. stellte das BFA fest, dass die Abschiebung der BF
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei. In Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen diese Bescheide
2 „Ziffer 0“ BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und in Spruchpunkt V. eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.In Spruchpunkt römisch vier. wurde einer Beschwerde gegen diese Bescheide
Paragraph 18, Absatz 2, „Ziffer 0“ BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und in Spruchpunkt römisch fünf. eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. In Spruchpunkt VI. wurde gegen die BF
1 in Verbindung mit Abs. 2 „Ziffer 0“ FPG jeweils ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.In Spruchpunkt römisch sechs. wurde gegen die BF
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, „Ziffer 0“ FPG jeweils ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. In der Bescheidbegründung traf das BFA Feststellungen zur Person der BF, zu ihrem Aufenthalt in Österreich, zu ihrem Privat- und Familienleben sowie zum Herkunftsstaat. Die BF hätten ihre Ausreiseverpflichtung missachtet und verfügten seit 04.06.2018 über kein Aufenthaltsrecht mehr. Fragen zu ihrem Privat- und Familienleben hätten die BF nicht beantwortet. Sie hätten ihr bisheriges Leben in Indien verbracht und verfügten über stärkere Bindungen zum Herkunftsstaat. Sie seien zwar „strafrechtlich“ unbescholten, die kurze Aufenthaltsdauer und die kaum vorhandenen Deutschkenntnisse sprächen aber gegen eine verfestigte Eingliederung. Die BF würden an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung leiden, und dem aktuellen Länderinformationsblatt zufolge würde ihnen in der Heimat keine existenzielle Gefahr drohen. Die von den BF vorgebrachten Umstände lägen „im vollen Wirkungsbereich der indischen Exekutive und Justiz“. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde wurde damit begründet, dass der Verbleib der BF in Österreich eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle, die sofortige Ausreise sei daher erforderlich. Die Erlassung des Einreiseverbotes begründete das BFA allgemein mit § 53 Abs. 2 FPG, weil zwar keiner der aufgezählten Tatbestände des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 FPG verwirklicht sei, aber schon die nachhaltige mangelnde Bereitschaft, der Ausreisepflicht zu entsprechen, nach Einschätzung der belangten Behörde eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, auch wenn sie von der Selbsterhaltungsfähigkeit der BF ausgehe. Die Erlassung des Einreiseverbotes begründete das BFA allgemein mit Paragraph 53, Absatz 2, FPG, weil zwar keiner der aufgezählten Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 FPG verwirklicht sei, aber schon die nachhaltige mangelnde Bereitschaft, der Ausreisepflicht zu entsprechen, nach Einschätzung der belangten Behörde eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, auch wenn sie von der Selbsterhaltungsfähigkeit der BF ausgehe. Das Ausmaß des Einreiseverbotes wurde mit dem Höchstausmaß von fünf Jahren bemessen, ohne dies näher zu begründen. 1.2.
1 BFA-VG zuerkannt.Den angefochtenen Bescheiden werde daher keine aufschiebende Wirkung
Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG zuerkannt. 1.2.5. Am 18.06.2019 stellten die BF Anträge auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 FPG
1 Z 1 FPG. Begründend führten die BF aus, dass sie über keinen Pass oder andere Personaldokumente verfügen würden und die indische Botschaft ihnen gesagt habe, dass sie ihnen keine Dokumente ausstellen würde. Die BF ersuchten um Ausstellung einer Duldungskarte, bis sie ordentliche Dokumente bekommen würden.1.2.5. Am 18.06.2019 stellten die BF Anträge auf Ausstellung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG. Begründend führten die BF aus, dass sie über keinen Pass oder andere Personaldokumente verfügen würden und die indische Botschaft ihnen gesagt habe, dass sie ihnen keine Dokumente ausstellen würde. Die BF ersuchten um Ausstellung einer Duldungskarte, bis sie ordentliche Dokumente bekommen würden. Dem Antrag beigelegt war ein Schreiben eines namentlich genannten österreichischen Staatsbürgers, der die Angaben der BF bestätigte und ausführte, dass die BF in der indischen Botschaft um Ausstellung eines Reisepasses oder Heimreisezertifikates ersucht hätten. Die Botschaft sei dem Ansuchen aber nicht nachgekommen und hätte ihnen auch nichts schriftlich geben wollen. 1.2.6. Das BFA wies die Anträge der BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete ohne weiteres Ermittlungsverfahren oder Parteiengehör mit Bescheiden vom 14.08.2019
4 in Verbindung mit Abs. 1 Z 1 FPG zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 46a FPG nicht vorliegen würden, da bei der letzten rechtskräftigen Entscheidung die Abschiebung der BF für zulässig erklärt worden sei. Da die Voraussetzung der Duldung nicht vorliege, sei ihr Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete somit zurückzuweisen.1.2.6. Das BFA wies die Anträge der BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete ohne weiteres Ermittlungsverfahren oder Parteiengehör mit Bescheiden vom 14.08.2019
Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, FPG zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 46 a, FPG nicht vorliegen würden, da bei der letzten rechtskräftigen Entscheidung die Abschiebung der BF für zulässig erklärt worden sei. Da die Voraussetzung der Duldung nicht vorliege, sei ihr Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete somit zurückzuweisen. 1.2.
4 in Verbindung mit Abs. 1 Z 1 FPG zurück und führte begründend aus, dass die Abschiebung der BF nicht unmöglich erscheine, da die Identität der BF durch die indische Botschaft bestätigt worden sei, zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates jedoch ein Interview notwendig sei, das nur einmal jährlich stattfinde. 1.2.9. Das BFA wies die Anträge der BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 18.06.2019 mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden vom 10.02.2020 neuerlich
Paragraph 46, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, FPG zurück und führte begründend aus, dass die Abschiebung der BF nicht unmöglich erscheine, da die Identität der BF durch die indische Botschaft bestätigt worden sei, zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates jedoch ein Interview notwendig sei, das nur einmal jährlich stattfinde. 1.2.
G niederschriftlich einvernommen. Sie machten Angaben zu ihrer Person, zu den Lebensumständen in Indien und zu ihrer Integration in Österreich. Vorgelegt wurden eine Reihe an Integrationsbelegen. 1.2.11. Am 11.12.2020 wurde die BF vor dem BFA zu ihrem Antrag
Paragraph 56, AsylG niederschriftlich einvernommen. Sie machten Angaben zu ihrer Person, zu den Lebensumständen in Indien und zu ihrer Integration in Österreich. Vorgelegt wurden eine Reihe an Integrationsbelegen. 1.2.
G wurden ihnen nicht erteilt. Gegen die BF wurden Rückkehrentscheidungen
2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Indien zulässig sei. Die gegen diese Bescheide eingebrachten Beschwerden wies das BVwG mit Erkenntnissen vom 15.05.2018 als unbegründet ab. 3.2.1. Die BF halten sich seit dem Jahr 2015 in Österreich auf. Sie stellten am 07.07.2015 Anträge auf internationalen Schutz, die das BFA sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten abwies. Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG wurden ihnen nicht erteilt. Gegen die BF wurden Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Indien zulässig sei. Die gegen diese Bescheide eingebrachten Beschwerden wies das BVwG mit Erkenntnissen vom 15.05.2018 als unbegründet ab. 3.2.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
G liegen nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Die BF befinden sich seit Juli 2015 im Bundesgebiet, ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. 5.2.4.1. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG liegen nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Die BF befinden sich seit Juli 2015 im Bundesgebiet, ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. 5.2.4.2.
1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).5.2.4.2.
Paragraph 52, Absatz eins, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Ziffer eins,) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Ziffer 2,). Die belangte Behörde hat in den angefochtenen Bescheiden Rückkehrentscheidungen erlassen und diese auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG, gestützt, sowie
9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung
FPG in den Herkunftsstaat festgestellt.Die belangte Behörde hat in den angefochtenen Bescheiden Rückkehrentscheidungen erlassen und diese auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, gestützt, sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Herkunftsstaat festgestellt. 5.2.4.2.1. Gegen die BF besteht seit 15.05.2018 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Sie halten sich daher seither unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG).
2 BFA-VG ist bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ist bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre (§ 9 Abs. 3 BFA-VG).Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre (Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG).
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Bei der Abwägung, die durch Art. 8 EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Bei der Abwägung, die durch Artikel 8, EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR sowie des VfGH und des VwGH jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR sowie des VfGH und des VwGH jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, 18.135 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der VwGH feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der VwGH feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der VwGH hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwN). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der VwGH hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwN). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN). Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. […] (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. […] (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.). 5.2.4.2.2. Vor dem Hintergrund der in § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben der BF nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:5.2.4.2.2. Vor dem Hintergrund der in Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben der BF nicht durch die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen: Die BF halten sich seit Juli 2015 – sohin seit mehr als sechseinhalb Jahren – im Bundesgebiet auf. Die BF4 wurde in Österreich geboren. Der BF1 und die BF2 haben Deutschkurse besucht und die Integrationsprüfungen auf Niveau A2 und B1 erfolgreich absolviert. Der BF3 spricht fließend und akzentfrei Deutsch. Der BF1 betreibt in Österreich seit dem Jahr 2015 ein Transportgewerbe, er hat im Jahr 2021 einen Vorbereitungskurs zur Taxilenker-Prüfung besucht. Er verfügt über eine Einstellungszusage als Angestellter. Der BF1 war ehrenamtlich als Fahrer für „Essen auf Rädern“ tätig. Die BF2 arbeitet seit dem Jahr 2018 ehrenamtlich beim Arbeiter Samariterbund für „Essen auf Rädern“. Sie verfügt über eine Einstellungszusage als Hilfskraft. Der BF3 hat die Volksschule in Linz besucht und erfolgreich abgeschlossen. Die BF4 wurde in Österreich geboren und besucht seit 07.01.2020 einen Kindergarten in Österreich. Die BF haben in Österreich viele Freund- und Bekanntschaften. Dazu kommt, dass auch das Kindeswohl bei dieser Abwägung mit zu berücksichtigen war. Die BF4 ist in Österreich geboren und lebt hier seit mehr als sechseinhalb Jahren. Der BF3 wird heuer zwölf Jahre alt, von denen er mehr als die Hälfte in Österreich verbracht und hier die Volksschule besucht und abgeschlossen hat. Gegenüber den letzten Entscheidungen im Verfahren vom April 2019 befindet er sich auch kaum mehr in einem anpassungsfähigen Alter. Aufgrund der dargelegten Umstände ergibt sich, dass die BF über ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich verfügen. Wie dargestellt, beruhen die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG überwiegt daher das persönliche Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet dem öffentlichen Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der BF im Bundesgebiet.Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG überwiegt daher das persönliche Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet dem öffentlichen Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der BF im Bundesgebiet. 5.2.4.3. Zur Aufenthaltsberechtigung:
G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt.
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 42/2020, ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der DrittstaatsangehörigeGemäß Paragraph 9, Absatz 4, IntG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2020,, ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 11, vorlegt, […] Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1.
G ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige,
Paragraph 10, Absatz 2, IntG ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige, 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 12, vorlegt,
G, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Der BF1 und die BF2 haben die Integrationsprüfung auf Niveau B1 erfolgreich bestanden und erfüllen somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Der BF3 hat die Volksschule besucht im Schuljahr 2020/21 erfolgreich abgeschlossen und erfüllt daher das Modul 2 der Integrationsvereinbarung. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die BF4 besucht derzeit den Kindergarten und erfüllt daher nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung Plus“, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Die Aufenthaltstitel gelten
G zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Die Formulierung im Spruch (Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von zwölf Monaten) folgt den Ausführungen des VwGH im Erkenntnis vom 17.12.2019, Ra 2019/18/0281.Die Aufenthaltstitel gelten
Paragraph 54, Absatz 2, AsylG zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Die Formulierung im Spruch (Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von zwölf Monaten) folgt den Ausführungen des VwGH im Erkenntnis vom 17.12.2019, Ra 2019/18/0281. Ad 1) Zu Spruchteil B):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH zu den Voraussetzungen für die Gewährung eines Aufenthaltstitels auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen sowie eine Interessenabwägung maßgeblich für die zu treffende Entscheidung waren. Beschluss des VwGH vom 31.08.2017, Ra 2017/21/0041-13: „Die Interessenabwägung und eine Gefährdungsprognose, denen jeweils eine einzelfallbezogene Beurteilung zugrunde liegt, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nämlich dann nicht revisibel, wenn wie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurden (vgl. den hg. Beschluss vom
GVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.5.2.5.1.
Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zB. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung war daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung war daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). § 28 Abs. 1 VwGVG legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften abzustellen ist. Bezogen auf nach dem AVG geführte Rechtsmittelverfahren ist davon auszugehen, dass – auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung – eine Verfahrenseinstellung dann vorzunehmen ist, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften abzustellen ist. Bezogen auf nach dem AVG geführte Rechtsmittelverfahren ist davon auszugehen, dass – auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung – eine Verfahrenseinstellung dann vorzunehmen ist, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). 5.2.5.2. Eine solche Erklärung lag im gegenständlichen Fall zweifelsfrei vor. Der Beschwerdeführervertreter zog die Beschwerden gegen die Zurückweisung der Anträge auf Ausstellung einer Duldungskarte in der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2021 zurück. Die Beschwerdeverfahren waren daher einzustellen. Ad 2) Zu Spruchteil B):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH zur Verfahrenseinstellung wegen Zurückziehung der Beschwerde auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W191.2188814.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.