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{'item': 'W194 2247161-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 47§ 50§ 2§ 11§ 51§ 4§ 13§ 3§ 28§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2022 GeschäftszahlW194 2247161-1 SpruchW194 2247161-1/6E, W194 2247161-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer beantragte mit am 21.05.2021 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben die Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für seine Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt. Auf dem Antragsformular kreuzte der Beschwerdeführer unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ keine Auswahlmöglichkeit an. Er gab an, dass fünf weitere Personen mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben würden (im Folgenden: Haushaltsmitglieder 1 bis 5). Zudem vermerkte der Beschwerdeführer, dass die beantragte Zuschussleistung bei „ XXXX […]“ eingelöst werden soll.Zudem vermerkte der Beschwerdeführer, dass die beantragte Zuschussleistung bei „ römisch 40 […]“ eingelöst werden soll. Dem Antrag schloss der Beschwerdeführer einen an das Haushaltsmitglied 5 adressierten Bescheid XXXX über die Neubemessung der Mindestsicherung hinsichtlich des Beschwerdeführers sowie der Haushaltsmitglieder 3, 4 und 5 bei.Dem Antrag schloss der Beschwerdeführer einen an das Haushaltsmitglied 5 adressierten Bescheid römisch 40 über die Neubemessung der Mindestsicherung hinsichtlich des Beschwerdeführers sowie der Haushaltsmitglieder 3, 4 und 5 bei.
  2. Am 02.07.2021 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer unter dem Titel „ANTRAG AUF BEFREIUNG – NACHREICHUNG VON UNTERLAGEN“ folgendes Schreiben: „[…] danke für Ihren Antrag […] auf ● Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen ● Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen ● Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt Für die weitere Bearbeitung, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen: ● Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben. Dies können beispielsweise sein – bitte immer in Kopie: ● bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid ● bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge ● bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen ● bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung) ● bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide ● sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen sämtliche aktuelle Bezüge von [dem Haushaltsmitglied 1] und auch von [dem Haushaltsmitglied 2] bitte nachreichen. Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. […] Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen.“
  3. Der Beschwerdeführer übermittelte hierauf der belangten Behörde am 16.07.2021 einen an das Haushaltsmitglied 2 adressierten Bescheid XXXX über die Neubemessung der Mindestsicherung und den bereits vorgelegten Bescheid XXXX .
  4. Der Beschwerdeführer übermittelte hierauf der belangten Behörde am 16.07.2021 einen an das Haushaltsmitglied 2 adressierten Bescheid römisch 40 über die Neubemessung der Mindestsicherung und den bereits vorgelegten Bescheid römisch 40 .
  5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 09.08.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurück. Begründend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung insbesondere damit, dass vom Beschwerdeführer keine Nachweise über das gesamte Einkommen im Haushalt des Beschwerdeführers vorgelegt bzw. nachgereicht worden seien. Insbesondere wurde festgehalten: „Sämtliche aktuelle Bezüge von [dem Haushaltsmitglied 1] wurde[n] nicht nachgereicht.“
  6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen auf die sich in der Beilage befindlichen „Unterlagen zu unserem Familieneinkommen“ verwiesen und festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer die entsprechenden Unterlagen mit seinem E-Mail vom 16.07.2021 übermittelt habe. Der Beschwerde beigelegt waren weitere Unterlagen, ua. ein Bescheid betreffend Gewährung einer Studienbeihilfe an das Haushaltsmitglied
  7. Mit hg. am 08.10.2021 eingelangtem Schreiben übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt und wies darauf hin, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers bis zum 31.07.2021 eine Rundfunkgebührenbefreiung bestanden habe und dem Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt auch eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zuerkannt gewesen worden sei.
  8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das tatsächliche Einlangen der in der Beschwerde angeführten Unterlagen bei der belangten Behörde binnen einer Frist von zwei Wochen unter Beweis zu stellen.
  9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom selben Tag wurde der belangten Behörde Gelegenheit gegeben, zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die entsprechenden Unterlagen bereits an die belangte Behörde übermittelt, Stellung zu nehmen.
  10. Mit hg. am 17.12.2021 eingelangtem Schreiben teilte die belangte Behörde mit, dass dem E-Mail des Beschwerdeführers vom 16.07.2021 der Bescheid über XXXX an das Haushaltsmitglied 1 nicht beigefügt gewesen sei. Der Bescheid sei der belangten Behörde gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegt worden.
  11. Mit hg. am 17.12.2021 eingelangtem Schreiben teilte die belangte Behörde mit, dass dem E-Mail des Beschwerdeführers vom 16.07.2021 der Bescheid über römisch 40 an das Haushaltsmitglied 1 nicht beigefügt gewesen sei. Der Bescheid sei der belangten Behörde gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegt worden.
  12. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22.12.2021 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Bescheid über XXXX an das Haushaltsmitglied 1 der belangten Behörde am 17.07.2021 übermittelt habe. Vom 17.05.2021 bis zum 24.09.2021 habe das Haushaltsmitglied 1 kein Einkommen bezogen. In der Beilage wurde ua. der Studienbeihilfebescheid des Haushaltsmitgliedes 1 ab 24.09.2021 übermittelt.
  13. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22.12.2021 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Bescheid über römisch 40 an das Haushaltsmitglied 1 der belangten Behörde am 17.07.2021 übermittelt habe. Vom 17.05.2021 bis zum 24.09.2021 habe das Haushaltsmitglied 1 kein Einkommen bezogen. In der Beilage wurde ua. der Studienbeihilfebescheid des Haushaltsmitgliedes 1 ab 24.09.2021 übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter I., welche hiermit festgestellt werden.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter römisch eins., welche hiermit festgestellt werden.
  15. Beweiswürdigung: Diese Ausführungen gründen sich auf die erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
  16. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.
  17. Die im Beschwerdefall maßgebenden gesetzlichen Grundlagen lauten (auszugsweise) wie folgt: 3.1.
  18. §§ 3 und 6 Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG):3.1.
  19. Paragraphen 3 und 6 Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG): „Rundfunkgebühren § 3.

(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für Paragraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro monatlich […]
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.[…],
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. Verfahren, Verfahren § 6
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.Paragraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.,
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden. […]“ 3.1.
  1. §§ 47ff der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung, im Folgenden: FGO):3.1.
  2. Paragraphen 47 f, f, der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung, im Folgenden: FGO): „§ 47.
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung – der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  1. Untersatz RGG), – der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  2. Untersatz RGG), – der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  3. Untersatz RGG) zu befreien:– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  4. Untersatz RGG) zu befreien:
  5. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  6. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
  7. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
  8. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
  9. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
  10. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
  11. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
  12. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien:7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.,
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
  1. a)Blindenheime, Blindenvereine,
  2. b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
  3. a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
  4. b)Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,) […] § 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus: 1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, 2. der Antragsteller muss volljährig sein, 3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein, 4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen

§ 47Abs.

2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen

Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung. § 50.

(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50,
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
  1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
  2. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
  3. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2)Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von Paragraph 48, Absatz 3, zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6)Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen. § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die

§ 50erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51,

(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die

Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen. […]“ 3.1.

  1. Das Bundesgesetz über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz – FeZG): „Anwendungsbereich §
  2. Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen.Paragraph eins, Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen. Begriffsbestimmungen § 2.

(1)‚Fernsprechentgelte‘ im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.Paragraph 2,
(1)‚Fernsprechentgelte‘ im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.
(2)„Haushalts-Nettoeinkommen“ im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(3)Übersteigt das

Abs. 2 ermittelte „Haushalts-Nettoeinkommen“ die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

(3)Übersteigt das

Absatz 2, ermittelte „Haushalts-Nettoeinkommen“ die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

  1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist.
  2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes
  3. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.
  4. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes
  5. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird. Anspruchsberechtigter Personenkreis § 3.

(1)Eine Zuschussleistung setzt voraus:Paragraph 3,
(1)Eine Zuschussleistung setzt voraus:
  1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.
  2. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;
  3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;
  4. der Antragsteller muss volljährig sein.
(2)Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
(2)Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben (Ziffer eins,) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Ziffer 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
  1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;
  2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
  3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;
  4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
  5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
  6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;
  7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;
  8. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  9. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht; sofern das Haushalts-Nettoeinkommen

§ 2Abs.

2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.sofern das Haushalts-Nettoeinkommen

Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 3, dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.

(3)Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.
(3)Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist. Verfahren § 4.
(1)Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den

§ 11vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.Paragraph 4,

(1)Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den

Paragraph 11, vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.

(2)Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.
(2)Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des Paragraph 3, Absatz 2, durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.
(3)Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen.
(4)Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen.
(4)Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 3, zu umfassen.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. […]“ 3.
  1. Zusammengefasst enthalten die FGO bzw. das FeZG die Verpflichtung des Antragstellers, das Vorliegen des Befreiungs- bzw. Zuschussgrundes durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 FGO bzw. § 3 Abs. 2 FeZG genannten Leistungen nachzuweisen:3.
  2. Zusammengefasst enthalten die FGO bzw. das FeZG die Verpflichtung des Antragstellers, das Vorliegen des Befreiungs- bzw. Zuschussgrundes durch den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, FGO bzw. Paragraph 3, Absatz 2, FeZG genannten Leistungen nachzuweisen:

§ 51Abs.

1 FGO sind dem Antrag die

§ 50

FGO erforderlichen Nachweise anzuschließen.

§ 50Abs.

1 Z 1 FGO ist das Vorliegen des Befreiungsgrundes vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar: in den Fällen des § 47 Abs. 1 FGO durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen.

§ 4Abs. 2 Fe

ZG ist das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 FeZG vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 FeZG durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen zu erfolgen.

Paragraph 51, Absatz eins, FGO sind dem Antrag die

Paragraph 50, FGO erforderlichen Nachweise anzuschließen.

Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, FGO ist das Vorliegen des Befreiungsgrundes vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar: in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, FGO durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen.

Paragraph 4, Absatz 2, FeZG ist das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2 und 3 FeZG vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des Paragraph 3, Absatz 2, FeZG durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen zu erfolgen.

§ 4Abs. 4 Fe

ZG sind die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 FeZG zu umfassen.

Paragraph 4, Absatz 4, FeZG sind die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 3, FeZG zu umfassen.

§ 50Abs. 4 FGO bzw. § 4 Abs. 5 Fe

ZG ist die GIS Gebühren Info Service GmbH berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

Paragraph 50, Absatz 4, FGO bzw. Paragraph 4, Absatz 5, FeZG ist die GIS Gebühren Info Service GmbH berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. 3.

  1. Die belangte Behörde hat im Beschwerdefall den Antrag des Beschwerdeführers ua. unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Zu einer solchen Konstellation ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Folgendes (VwGH 22.08.2018, Ra 2018/15/0004): 3.
  2. Die belangte Behörde hat im Beschwerdefall den Antrag des Beschwerdeführers ua. unter Hinweis auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Zu einer solchen Konstellation ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Folgendes (VwGH 22.08.2018, Ra 2018/15/0004): „Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag

§ 13Abs.

3 AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. VwGH 1.9.2017, Ra 2016/03/0055 mwN). Im Revisionsfall war daher durch das BVwG allein zu prüfen, ob die sachliche Behandlung des Antrags des Revisionswerbers auf Befreiung von den Rundfunkgebühren mangels Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags der GIS zu Recht verweigert wurde, und nicht, ob die fragliche Befreiung auch inhaltlich tatsächlich zustand.“„Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung vergleiche VwGH 1.9.2017, Ra 2016/03/0055 mwN). Im Revisionsfall war daher durch das BVwG allein zu prüfen, ob die sachliche Behandlung des Antrags des Revisionswerbers auf Befreiung von den Rundfunkgebühren mangels Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags der GIS zu Recht verweigert wurde, und nicht, ob die fragliche Befreiung auch inhaltlich tatsächlich zustand.“ Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde zu Recht erfolgte. 3.4. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde „die sachliche Behandlung des Antrags […] mangels Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags der GIS zu Recht verweigert wurde“ (siehe VwGH 22.08.2018, Ra 2018/15/0004) und angesichts dessen der Antrag des Beschwerdeführers zu Recht zurückgewiesen wurde.

§ 13Abs.

3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur (sofortigen) Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur (sofortigen) Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Ein Verbesserungsauftrag muss konkret sein und eine unmissverständliche Aufforderung enthalten, welche Mängel zu beheben sind (vgl. zB VwGH 21.06.2021, Ra 2021/04/0011).Ein Verbesserungsauftrag muss konkret sein und eine unmissverständliche Aufforderung enthalten, welche Mängel zu beheben sind vergleiche zB VwGH 21.06.2021, Ra 2021/04/0011). Konkret ist bei einem Vorgehen der Behörde auf dieser Grundlage zu prüfen, ob erstens der verfahrensgegenständliche Antrag mangelhaft und insoweit der erteilte Verbesserungsauftrag der Behörde erforderlich war (vgl. VwGH 12.09.2007, 2005/03/0205, konkret zur Nichtvorlage des Bezugs einer Leistung

§ 3Abs. 2 Fe

ZG); zweitens ob der Verbesserungsauftrag den Anforderungen des § 13 Abs. 3 AVG im Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprach; sowie drittens ob der Verbesserungsauftrag nicht befolgt wurde. Wenn alle diese drei Prüfungsschritte zu bejahen sind, erweist sich die Zurückweisung als rechtsrichtig.Konkret ist bei einem Vorgehen der Behörde auf dieser Grundlage zu prüfen, ob erstens der verfahrensgegenständliche Antrag mangelhaft und insoweit der erteilte Verbesserungsauftrag der Behörde erforderlich war vergleiche VwGH 12.09.2007, 2005/03/0205, konkret zur Nichtvorlage des Bezugs einer Leistung

Paragraph 3, Absatz 2, FeZG); zweitens ob der Verbesserungsauftrag den Anforderungen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG im Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprach; sowie drittens ob der Verbesserungsauftrag nicht befolgt wurde. Wenn alle diese drei Prüfungsschritte zu bejahen sind, erweist sich die Zurückweisung als rechtsrichtig. 3.5. Die vorliegende Beschwerde ist aus den folgenden Gründen berechtigt: Im Beschwerdefall ist zu beachten, dass eine Behörde nur dann nach § 13 Abs. 3 AVG vorgehen darf, wenn das Anbringen einen „Mangel“ aufweist, also wenn das Anbringen von den für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (vgl. zB VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0016; was unter einem Mangel schriftlicher Eingaben im Sinne des § 13 AVG zu verstehen ist, muss der jeweiligen Verwaltungsvorschrift entnommen werden).Im Beschwerdefall ist zu beachten, dass eine Behörde nur dann nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorgehen darf, wenn das Anbringen einen „Mangel“ aufweist, also wenn das Anbringen von den für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht vergleiche zB VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0016; was unter einem Mangel schriftlicher Eingaben im Sinne des Paragraph 13, AVG zu verstehen ist, muss der jeweiligen Verwaltungsvorschrift entnommen werden). Anders als beim Bezug einer Leistung

§ 47Abs. 1 FGO bzw. § 3 Abs. 2 Fe

ZG (vgl. konkret zum FeZG neuerlich VwGH 12.09.2007, 2005/03/0205), ergibt sich die Art des vom Antragsteller vorzulegenden Nachweises der Höhe des Haushaltseinkommens (mangels Nennung konkreter Belege oder Urkunden aufgrund der Vielfalt möglicher Einkommensbestandteile) nicht hinreichend konkret aus den gesetzlichen Bestimmungen (vgl. § 50 Abs. 4 der FGO bzw. § 4 Abs. 5 FeZG: „[…] Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden […]“). Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 09.06.2010, 2006/17/0161, zum Nachweis des Haushaltseinkommens die Mangelhaftigkeit des Fehlens derartiger Unterlagen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG verneint, sodass anstelle eines Mängelbehebungsauftrags die Nachreichung fehlender Unterlagen im Rahmen der Mitwirkungspflichten eines Antragstellers von Amts wegen zu initiieren und in der Folge in der Sache zu entscheiden wäre.Anders als beim Bezug einer Leistung

Paragraph 47, Absatz eins, FGO bzw. Paragraph 3, Absatz 2, FeZG vergleiche konkret zum FeZG neuerlich VwGH 12.09.2007, 2005/03/0205), ergibt sich die Art des vom Antragsteller vorzulegenden Nachweises der Höhe des Haushaltseinkommens (mangels Nennung konkreter Belege oder Urkunden aufgrund der Vielfalt möglicher Einkommensbestandteile) nicht hinreichend konkret aus den gesetzlichen Bestimmungen vergleiche Paragraph 50, Absatz 4, der FGO bzw. Paragraph 4, Absatz 5, FeZG: „[…] Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden […]“). Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 09.06.2010, 2006/17/0161, zum Nachweis des Haushaltseinkommens die Mangelhaftigkeit des Fehlens derartiger Unterlagen im Sinne des , Paragraph 13, Absatz 3, AVG verneint, sodass anstelle eines Mängelbehebungsauftrags die Nachreichung fehlender Unterlagen im Rahmen der Mitwirkungspflichten eines Antragstellers von Amts wegen zu initiieren und in der Folge in der Sache zu entscheiden wäre. Unter Beachtung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist im Beschwerdefall – in dem ausschließlich die Ermittlung der Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens im Haushalt des Beschwerdeführers offen ist (vgl. zur Aufforderung der belangten Behörde I.2.) – davon auszugehen, dass keine Mangelhaftigkeit des verfahrensgegenständlichen Antrages im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG vorliegt. Die belangte Behörde hätte – nachdem der Beschwerdeführer den Bezug einer Anspruchsgrundlage

§ 47Abs. 1 FGO bzw. § 3 Abs. 2 Fe

ZG nachgewiesen hatte – das Fehlen von Einkommensnachweisen betreffend zwei im Haushalt des Beschwerdeführers lebende Personen daher nicht zum Anlass für einen Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG nehmen dürfen, sondern die Nachreichung der fehlenden Unterlagen zum Einkommen im Rahmen der Mitwirkungspflichten des Beschwerdeführers nachfordern und in der Folge in der Sache entscheiden müssen (zB mittels Abweisung des Antrages, wenn der Beschwerdeführer von der ihm gebotenen Möglichkeit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts keinen Gebrauch macht).Unter Beachtung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist im Beschwerdefall – in dem ausschließlich die Ermittlung der Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens im Haushalt des Beschwerdeführers offen ist vergleiche zur Aufforderung der belangten Behörde römisch eins.2.) – davon auszugehen, dass keine Mangelhaftigkeit des verfahrensgegenständlichen Antrages im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorliegt. Die belangte Behörde hätte – nachdem der Beschwerdeführer den Bezug einer Anspruchsgrundlage

Paragraph 47, Absatz eins, FGO bzw. Paragraph 3, Absatz 2, FeZG nachgewiesen hatte – das Fehlen von Einkommensnachweisen betreffend zwei im Haushalt des Beschwerdeführers lebende Personen daher nicht zum Anlass für einen Mängelbehebungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG nehmen dürfen, sondern die Nachreichung der fehlenden Unterlagen zum Einkommen im Rahmen der Mitwirkungspflichten des Beschwerdeführers nachfordern und in der Folge in der Sache entscheiden müssen (zB mittels Abweisung des Antrages, wenn der Beschwerdeführer von der ihm gebotenen Möglichkeit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts keinen Gebrauch macht). Die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde erfolgte damit zu Unrecht (vgl. in diesem Sinne bereits BVwG 26.03.2021, W110 2237233-1/2E).Die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde erfolgte damit zu Unrecht vergleiche in diesem Sinne bereits BVwG 26.03.2021, W110 2237233-1/2E). Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei nicht, dass

§ 4Abs. 4 Fe

ZG die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen sind. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 FeZG zu umfassen.Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei nicht, dass

Paragraph 4, Absatz 4, FeZG die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen sind. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 3, FeZG zu umfassen. Da die belangte Behörde ihren Verbesserungsauftrag nicht auf diese Bestimmung stützte bzw. dem Beschwerdeführer keine ensprechenden Auftrag erteilte, kann vorliegend dahinstehen, ob allenfalls die Nichterfüllung des § 4 Abs. 4 FeZG einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG darzustellen vermag.Da die belangte Behörde ihren Verbesserungsauftrag nicht auf diese Bestimmung stützte bzw. dem Beschwerdeführer keine ensprechenden Auftrag erteilte, kann vorliegend dahinstehen, ob allenfalls die Nichterfüllung des Paragraph 4, Absatz 4, FeZG einen Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG darzustellen vermag. 3.6. Der angefochtene Bescheid ist vor diesem Hintergrund aufzuheben. Als Folge der Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides tritt das Verfahren einerseits in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück, andererseits ist der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers (wieder) unerledigt. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden

§ 28Abs. 5 Vw

GVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Als Folge der Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides tritt das Verfahren einerseits in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück, andererseits ist der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers (wieder) unerledigt. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden

Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. 3.7. Bei diesem Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen.3.7. Bei diesem Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt.

Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W194.2247161.1.00

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