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{'item': 'W194 2248083-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2022 GeschäftszahlW194 2248083-1 SpruchW194 2248083-1/8E, W194 2248083-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben vom 08.04.2021 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für seine Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen. Auf dem Antragsformular kreuzte der Beschwerdeführer unter der Rubrik „wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die dort angegebene Auswahlmöglichkeit „Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz“ an und gab an, dass drei weitere Personen mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben würden (im Folgenden: Haushaltsmitglieder 1 bis 3). Dem Antrag waren folgende Unterlagen angeschlossen:  eine Meldebestätigung,  drei Meldezettel,  eine Lohn-/Gehaltsabrechnung aus März 2021 betreffend das Haushaltsmitglied 3 und  eine Mitteilung des AMS über den Leistungsanspruch betreffend den Beschwerdeführer.
  2. Am 01.06.2021 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer unter dem Titel „ERGEBNIS DER BEWEISAUFNAHME“ folgendes Schreiben: „[…] wir haben Ihren Antrag […] auf ● Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen ● Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen geprüft und dabei festgestellt, dass ● Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt. aktuelle Bezüge von [den Haushaltsmitgliedern 1 und 2] fehlen!! Mietzinsaufschlüsselung? Sie können folgende abzugsfähige Ausgaben geltend machen: - Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, abzüglich einer gewährten Mietzins- oder Wohnbeihilfe. Ansonsten ist der gesetzlich festgesetzte Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen. - Anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.- Anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes
  3. Damit diese berücksichtigt werden können, benötigen wir die folgenden Nachweise von Ihnen: - Mietvertrag samt Aufschlüsselung des aktuellen monatlichen Mietaufwandes und gegebenenfalls den Mietzins- oder Wohnbeihilfenbescheid, - Einkommensteuerbescheid bzw. Freibetragsbescheid und/oder - Nachweis über die monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung samt Bestätigung des Sozialministeriumservice über den Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung. Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben. […] Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen. […] BERECHNUNGSGRUNDLAGE […] ANTRAGSTELLER/IN [Beschwerdeführer] Einkünfte AMS-Bezug € 1.897,69 monatl. HAUSHALTSMITGLIED(ER) [Haushaltsmitglied 3] Einkünfte Lohn/Gehalt € 762,82 monatl. [Haushaltsmitglied 2] [Haushaltmitglied 1] Summe der Einkünfte € 2.660,51 monatl. Sonstige Abzüge Wohnungsaufwand (Pauschalbetrag) € -140,00 monatl. Summe der Abzüge € -140,00 monatl. Maßgebliches Haushaltseinkommen € 2.520,51 monatl. Richtsatz für 4 Haushaltsmitglieder € -2.113,54 monatl. RICHTSATZÜBERSCHREITUNG € 406,97 monatl. aktuelle Bezüge von [den Haushaltsmitgliedern 1 und 2] fehlen!! Mietzinsaufschlüsselung?“
  4. Der Beschwerdeführer übermittelte der belangten Behörde daraufhin diverse Rechnungen und wies darauf hin, dass das Haushaltsmitglied 3 ab dem 01.06.2021 kein Einkommen mehr beziehe, der Beschwerdeführer in einem Eigenheim wohne, das Haushaltsmitglied 1 seit Jahren XXXX sei und kein Einkommen beziehe, das Haushaltsmitglied 2 die XXXX besuche und ebenfalls kein Einkommen beziehe sowie der Beschwerdeführer aufgrund des Begräbnisses seines XXXX zahlreiche außergewöhnliche Belastungen zu tragen habe.
  5. Der Beschwerdeführer übermittelte der belangten Behörde daraufhin diverse Rechnungen und wies darauf hin, dass das Haushaltsmitglied 3 ab dem 01.06.2021 kein Einkommen mehr beziehe, der Beschwerdeführer in einem Eigenheim wohne, das Haushaltsmitglied 1 seit Jahren römisch 40 sei und kein Einkommen beziehe, das Haushaltsmitglied 2 die römisch 40 besuche und ebenfalls kein Einkommen beziehe sowie der Beschwerdeführer aufgrund des Begräbnisses seines römisch 40 zahlreiche außergewöhnliche Belastungen zu tragen habe.
  6. In einer ergänzenden Stellungnahme teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass das Haushaltsmitglied 3 nicht arbeitslos gemeldet sei und ab dem 01.08.2021 einen neuen Job in Aussicht habe.
  7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.07.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag „eingehend geprüft und festgestellt“ worden sei, dass „Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung […] maßgebliche Betragsgrenze übersteigt“. Insbesondere wurde festgehalten: „Begräbniskosten oder sonstige Sonderausgaben können nur berücksichtigt werden wenn sie als anerkannte außergewöhnliche Belastungen am Einkommenssteuerbescheid angeführt sind.“ Hinsichtlich der herangezogenen „Berechnungsgrundlage“ enthielt der angefochtene Bescheid die bereits im unter I.
  8. erwähnten Schreiben enthaltenen Ausführungen, jedoch wurde anstatt eines Einkommens des Beschwerdeführers in der Höhe von 1.897,69 Euro eines in der Höhe von 1.868,19 Euro berücksichtigt.
  9. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.07.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag „eingehend geprüft und festgestellt“ worden sei, dass „Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung […] maßgebliche Betragsgrenze übersteigt“. Insbesondere wurde festgehalten: „Begräbniskosten oder sonstige Sonderausgaben können nur berücksichtigt werden wenn sie als anerkannte außergewöhnliche Belastungen am Einkommenssteuerbescheid angeführt sind.“ Hinsichtlich der herangezogenen „Berechnungsgrundlage“ enthielt der angefochtene Bescheid die bereits im unter römisch eins.
  10. erwähnten Schreiben enthaltenen Ausführungen, jedoch wurde anstatt eines Einkommens des Beschwerdeführers in der Höhe von 1.897,69 Euro eines in der Höhe von 1.868,19 Euro berücksichtigt.
  11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer um Anerkennung der für das Begräbnis seines XXXX aufgewendeten Kosten als außergewöhnliche Belastungen ersuche.
  12. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer um Anerkennung der für das Begräbnis seines römisch 40 aufgewendeten Kosten als außergewöhnliche Belastungen ersuche.
  13. Mit hg. am 09.11.2021 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Akten zum vorliegenden Verfahren.
  14. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.12.2021 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall vorläufig von einer Richtsatzüberschreitung im Mai 2021 und ab August 2021 sowie von einer Richtsatzunterschreitung im Juni und Juli 2021 ausgehe. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, allfällige Änderungen der Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers und (allfällig bestehende) Abzugsposten gemäß § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung bekanntzugeben bzw. nachzuweisen sowie Lohn-/Gehaltsnachweise betreffend das Haushaltsmitglied 3 von August bis Oktober 2021 vorzulegen. Dazu wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
  15. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.12.2021 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall vorläufig von einer Richtsatzüberschreitung im Mai 2021 und ab August 2021 sowie von einer Richtsatzunterschreitung im Juni und Juli 2021 ausgehe. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, allfällige Änderungen der Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers und (allfällig bestehende) Abzugsposten gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, Fernmeldegebührenordnung bekanntzugeben bzw. nachzuweisen sowie Lohn-/Gehaltsnachweise betreffend das Haushaltsmitglied 3 von August bis Oktober 2021 vorzulegen. Dazu wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
  16. Mit Schreiben vom 17.12.2021 teilte die belangte Behörde mit, dass die belangte Behörde von ihrem Recht auf Stellungnahme keinen Gebrauch mache.
  17. Mit Schreiben vom 20.12.2021 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er um Berücksichtigung der Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastungen ersuche und sich am Einkommen das Haushaltsmitgliedes 3 in der Höhe von 762,82 Euro monatlich nichts geändert habe.
  18. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.01.2022 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall weiterhin von einer Richtsatzüberschreitung im Mai 2021 und ab August 2021 und einer Richtsatzunterschreitung im Juni und Juli 2021 ausgehe sowie daher vorläufig anzunehmen sei, dass dem Beschwerdeführer im Mai 2021 und ab August 2021 keine Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren sowie im Juni und Juli 2021 eine Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren zu gewähren sei. Dazu wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
  19. Mit Schreiben vom 26.01.2022 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sich die belangte Behörde dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vollinhaltlich anschließe.
  20. Mit Schreiben vom 01.02.2022 nahm der Beschwerdeführer zu dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.01.2022 Stellung, übermittelte jedoch keine weiteren Unterlagen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  21. Feststellungen: Der im Jahr XXXX geborene Beschwerdeführer hat am verfahrensgegenständlichen Standort seinen Hauptwohnsitz.Der im Jahr römisch 40 geborene Beschwerdeführer hat am verfahrensgegenständlichen Standort seinen Hauptwohnsitz. Im Verfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer von anderen Personen zur Erlangung einer Gebührenbefreiung vorgeschoben worden wäre. Der Beschwerdeführer lebt an der antragsgegenständlichen Adresse gemeinsam mit den Haushaltsmitgliedern 1 bis
  22. , Der Beschwerdeführer bezog bzw. bezieht Arbeitslosengeld - im Mai und Juni 2021 in der Höhe von 1.897,70 Euro monatlich, - von Juli bis Oktober 2021 in der Höhe von 1.868,19 Euro monatlich und - von November 2021 bis März 2022 in der Höhe von 1.809,18 Euro monatlich. Das Haushaltsmitglied 3 bezog im Mai 2021 Einkommen in der Höhe von 762,82 Euro und bezieht seit August 2021 Einkommen in der Höhe von 762,82 Euro. Die Haushaltsmitglieder 1 und 2 beziehen seit verfahrensgegenständlicher Antragstellung kein Einkommen. Es kann nicht festgestellt werden, dass in Bezug auf die antragsgegenständliche Adresse in den Jahren 2021 bzw. 2022 ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen bestand bzw. besteht. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine anerkannten außergewöhnlichen Belastungen und keine Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung geltend gemacht.
  23. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Antrag des Beschwerdeführers sowie auf die unter I. erwähnten Schriftsätze und Unterlagen, welche allesamt Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Antrag des Beschwerdeführers sowie auf die unter römisch eins. erwähnten Schriftsätze und Unterlagen, welche allesamt Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind. Wenn nicht festgestellt werden kann, dass in Bezug auf die antragsgegenständliche Adresse in den Jahren 2021 und 2022 ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen bestand bzw. besteht, muss festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde ausdrücklich anführte, in einem Eigenheim zu wohnen und auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Nachweise bezüglich eines bestehenden Rechtsverhältnisses nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen in Vorlage brachte. Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren keine anerkannten außergewöhnlichen Belastungen und keine Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung geltend machte, ist darauf hinzuweisen, dass er – trotz konkreter Aufforderungen durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht – weder einen Einkommensteuer- oder Freibetragsbescheid noch einen Nachweis über den Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung in Vorlage brachte.
  24. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.
  25. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, lautet idF BGBl. I Nr. 190/2021 auszugsweise:3.
  26. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, lautet in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021, auszugsweise: „Rundfunkgebühren § 3.

(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für Paragraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro monatlich […]
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.[…],
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. […]Verfahren[…], Verfahren § 6
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.Paragraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.,
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden. […]“ 3.
  1. Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), in der Folge: FGO, BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, tragen auszugsweise folgenden Wortlaut:3.
  2. Die Paragraphen 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), in der Folge: FGO, Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, tragen auszugsweise folgenden Wortlaut: „§ 47.
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung – der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  1. Untersatz RGG), – der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  2. Untersatz RGG), – der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  3. Untersatz RGG) zu befreien:– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  4. Untersatz RGG) zu befreien:
  5. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  6. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
  7. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
  8. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
  9. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
  10. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
  11. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
  12. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien:7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.,
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
  1. a)Blindenheime, Blindenvereine,
  2. b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
  3. a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
  4. b)Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,) § 48.
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48,
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2)Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(2)Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
  1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
  2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
  3. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird. §
  4. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
  5. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
  6. der Antragsteller muss volljährig sein,
  7. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
  8. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.“
  9. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.“ , 3.
  10. Die „für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze“ (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 FGO) des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:3.
  11. Die „für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze“ (Paragraph 48, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, FGO) des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt vergleiche Paragraph 293, ASVG, Paragraph 150, GSVG und Paragraph 141, BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt: Ausgleichszulagen-Richtsätze(monatlich)Ausgleichszulagen-Richtsätze, (monatlich) Betragsgrenze für Gebührenbefreiung (monatlich) 2021 2022 2021 2022 1 Person € 1.000,48 1.030,49 € 1.120,54 1.154,15 2 Personen € 1.578,36 1.625,71 € 1.767,76 1.820,80 jede weitere € 154,37 159,00 € 172,89 178,08 3.
  12. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.07.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag „eingehend geprüft und festgestellt“ worden sei, dass „Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung […] maßgebliche Betragsgrenze übersteigt“. Insbesondere wurde festgehalten: „Begräbniskosten oder sonstige Sonderausgaben können nur berücksichtigt werden wenn sie als anerkannte außergewöhnliche Belastungen am Einkommenssteuerbescheid angeführt sind.“ 3.
  13. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer um Anerkennung der Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastungen ersuche. 3.
  14. Auf Basis der im gesamten Verfahren übermittelten Unterlagen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen über folgendes durchschnittliches monatliches Haushalts-Nettoeinkommen verfügen: Juni und Juli 2021: Beschwerdeführer (Arbeitslosengeld)Juni 2021:Juli 2021:Beschwerdeführer (Arbeitslosengeld), Juni 2021:, Juli 2021: 1.897,70 Euro1.868,19 Euro, 1.897,70 Euro, 1.868,19 Euro Haushaltsmitglied 1: kein Einkommen Haushaltsmitglied 2: kein Einkommen Haushaltsmitglied 3: kein Einkommen insgesamt (Haushalts-Nettoeinkommen): 1.897,70 bzw. 1.868,19 Euro Mai 2021 sowie ab August 2021: Beschwerdeführer (Arbeitslosengeld)Mai 2021:August bis Oktober 2021:November 2021 bis März 2022:Beschwerdeführer (Arbeitslosengeld), Mai 2021:, August bis Oktober 2021:, November 2021 bis März 2022: 1.897,70 Euro1.868,19 Euro1.809,18 Euro, 1.897,70 Euro, 1.868,19 Euro, 1.809,18 Euro Haushaltsmitglied 1: kein Einkommen Haushaltsmitglied 2: kein Einkommen Haushaltsmitglied 3 (Gehalt)Mai 2021 und ab August 2021:Haushaltsmitglied 3 (Gehalt), Mai 2021 und ab August 2021: 762,82 Euro, 762,82 Euro insgesamt (Haushalts-Nettoeinkommen): 2.660,52 bzw. 2.631,01 bzw. 2.572,00 Euro 3.
  15. Maßgebliche Betragsgrenze für die Gebührenbefreiung: Der vorliegend relevante Richtsatz für vier Haushaltsmitglieder betrug im Jahr 2021 2.113,54 Euro; seit dem 01.01.2022 beträgt der Richtsatz für vier Haushaltsmitglieder 2.176,96 Euro. Das errechnete Haushalts-Nettoeinkommen übersteigt diese Beträge jeweils. 3.
  16. Abzugsfähige Ausgaben: 3.8.
  17. Abzugsfähige Ausgaben gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 FGO3.8.
  18. Abzugsfähige Ausgaben gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, FGO Übersteigt das Haushalts-Nettoeinkommen die maßgebliche Betragsgrenze nach § 48 Abs. 1 FGO, kann der Befreiungswerber gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 FGO als abzugsfähige Ausgaben den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze geltend machen, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist.Übersteigt das Haushalts-Nettoeinkommen die maßgebliche Betragsgrenze nach Paragraph 48, Absatz eins, FGO, kann der Befreiungswerber gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, FGO als abzugsfähige Ausgaben den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze geltend machen, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist. Wenn kein derartiges Rechtsverhältnis besteht, ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer und seine Haushaltsmitglieder in einem Eigenheim wohnen, ist im vorliegenden Fall der Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand zu berücksichtigen. 3.8.
  19. Abzugsfähige Ausgaben gemäß § 48 Abs. 5 Z 2 FGO3.8.
  20. Abzugsfähige Ausgaben gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, FGO Des Weiteren kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG 1988 geltend machen.Des Weiteren kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 EStG 1988 geltend machen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können derlei geltend gemachte Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erließ (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/15/0003).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können derlei geltend gemachte Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erließ vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/15/0003). Daraus ergibt sich ausdrücklich, dass außergewöhnliche Aufwendungen nur dann im Rahmen des § 48 Abs. 5 Z 2 FGO berücksichtigt werden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde diese (bescheidmäßig) anerkannte.Daraus ergibt sich ausdrücklich, dass außergewöhnliche Aufwendungen nur dann im Rahmen des Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, FGO berücksichtigt werden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde diese (bescheidmäßig) anerkannte. Vom Beschwerdeführer wurde im Verfahren – trotz konkreter Nachfrage durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht (vgl. auch die Ausführungen in der Beweiswürdigung) – weder ein Einkommensteuer- oder Freibetragsbescheid noch ein Nachweis über den Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung vorgelegt, weshalb anzunehmen ist, dass gegenständlich keine anerkannten außergewöhnlichen Belastungen vom errechneten Haushalts-Nettoeinkommen in Abzug zu bringen sind.Vom Beschwerdeführer wurde im Verfahren – trotz konkreter Nachfrage durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht vergleiche auch die Ausführungen in der Beweiswürdigung) – weder ein Einkommensteuer- oder Freibetragsbescheid noch ein Nachweis über den Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung vorgelegt, weshalb anzunehmen ist, dass gegenständlich keine anerkannten außergewöhnlichen Belastungen vom errechneten Haushalts-Nettoeinkommen in Abzug zu bringen sind. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Begräbniskosten ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer zu tragenden Begräbniskosten ohne Vorlage eines Einkommensteuerbescheides, der die Anerkennung der von ihm zu tragenden Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastungen enthält, vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 48 Abs. 5 Z 2 FGO nicht als Abzugsposten anerkannt werden können.Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Begräbniskosten ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer zu tragenden Begräbniskosten ohne Vorlage eines Einkommensteuerbescheides, der die Anerkennung der von ihm zu tragenden Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastungen enthält, vom Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, FGO nicht als Abzugsposten anerkannt werden können. 3.
  21. Ergebnis: 3.9.
  22. Vor diesem Hintergrund liegt im Juni und Juli 2021 eine Richtsatzunterschreitung sowie im Mai 2021 und ab August 2021 eine Richtsatzüberschreitung vor: a) Juni und Juli 2021: maßgebliches Haushalts-Nettoeinkommen: 1.757,70 bzw. 1.728,19 Euro Richtsatz für Vierpersonenhaushalt: 2.113,54‬ Euro Richtsatzunterschreitung: 355,84 bzw. 385,35 Euro , b) Mai 2021 sowie von August bis Dezember 2021: maßgebliches Haushalts-Nettoeinkommen: 2.520,52 bzw. 2.491,01 bzw. 2.432,00 Euro Richtsatz für Vierpersonenhaushalt: 2.113,54‬ Euro Richtsatzüberschreitung: 406,98 bzw. 377,47 bzw. 318,46 Euro c) ab Jänner 2022: maßgebliches Haushalts-Nettoeinkommen: 2.432,00 Euro Richtsatz für Vierpersonenhaushalt: 2.176,96‬ Euro Richtsatzüberschreitung: 255,04 Euro 3.9.
  23. Somit steht vorliegend fest, dass das Einkommen im Haushalt des Beschwerdeführers im Juni und Juli 2021 unter der maßgeblichen Betragsgrenze für einen Vierpersonenhaushalt lag, bei deren Unterschreitung gemäß § 48 Abs. 1 FGO ein Anspruch auf Zuerkennung einer Gebührenbefreiung im Juni und Juli 2021 zu Recht bestand.3.9.
  24. Somit steht vorliegend fest, dass das Einkommen im Haushalt des Beschwerdeführers im Juni und Juli 2021 unter der maßgeblichen Betragsgrenze für einen Vierpersonenhaushalt lag, bei deren Unterschreitung gemäß Paragraph 48, Absatz eins, FGO ein Anspruch auf Zuerkennung einer Gebührenbefreiung im Juni und Juli 2021 zu Recht bestand. Zudem steht fest, dass das Einkommen im Haushalt des Beschwerdeführers im Mai 2021 und ab August 2021 über der maßgeblichen Betragsgrenze für einen Vierpersonenhaushalt lag bzw. liegt, bei deren Überschreitung gemäß § 48 Abs. 1 FGO die Zuerkennung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren im Mai 2021 unzulässig war und ab August 2021 unzulässig ist.Zudem steht fest, dass das Einkommen im Haushalt des Beschwerdeführers im Mai 2021 und ab August 2021 über der maßgeblichen Betragsgrenze für einen Vierpersonenhaushalt lag bzw. liegt, bei deren Überschreitung gemäß Paragraph 48, Absatz eins, FGO die Zuerkennung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren im Mai 2021 unzulässig war und ab August 2021 unzulässig ist. 3.9.
  25. Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerde daher teilweise stattzugeben. Der Beschwerdeführer ist von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für seine Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen im Juni und Juli 2021 zu befreien. Für den Beschwerdeführer besteht für Mai 2021 und für den Zeitraum ab August 2021 kein Anspruch auf Zuerkennung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren, weshalb die gegenständliche Beschwerde in dieser Hinsicht abzuweisen ist. 3.
  26. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall –angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes und auch mangels eines entsprechenden Parteienantrags – gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.3.
  27. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall –angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes und auch mangels eines entsprechenden Parteienantrags – gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden. , 3.
  28. Hinweis: Bei allfälligen zukünftigen Änderungen der Höhe der Abzugsposten (beispielsweise bei Erhalt des Einkommensteuerbescheides 2021 mit Anerkennung der Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastungen) steht die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH hinsichtlich der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren nicht entgegen. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt.

Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W194.2248083.1.00

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