Obsah (20)
§ 33Art. 133§ 63Art. 131§ 71§ 56Art. 129Art. 130Art. 132§ 6§ 28§ 31§ 74Art. 120bArtikel 120§ 15§ 16§ 7§ 26§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2022 GeschäftszahlW195 2247983-1 SpruchW195 2247983-1/4E, W195 2247983-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
§ 33Abs. 1 Vw
GVG stattgeben.Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 02.11.2021 wird
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG stattgeben. II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.) Mit Antrag vom 29.04.2021 begehrte der Beschwerdeführer – aufgrund der von ihm bereits abgelegten Fachprüfung zum Bilanzbuchhalter – die Befreiung sowohl von der Absolvierung der schriftlichen Klausuren „Bilanzierung und Personalverrechnung der Fachprüfung Bilanzbuchhalter“ als auch von den mündlichen Fachprüfungen „Bilanzbuchhalter, bestehend aus den Gegenständen ‚Berufsrecht, Buchhaltung, Recht, Steuerrecht, Zahlungs- und Kapitalverkehr, Bilanzierung, Grundlagen der IT (insbesondere Finanzonline), Personalverrechnung, Kostenrechnung und Unternehmensführung.‘“ 2.) Mit Bescheid des Präsidenten der Wirtschaftskammer Österreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.04.2021, XXXX , wurde der Beschwerdeführer „von der Absolvierung der Klausuren Bilanzierung und Personalverrechnung (§ 15 BiBuG 2014) der Fachprüfung Bilanzbuchhalter (§§ 14-16 BiBuG 2014) befreit.“2.) Mit Bescheid des Präsidenten der Wirtschaftskammer Österreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.04.2021, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer „von der Absolvierung der Klausuren Bilanzierung und Personalverrechnung (Paragraph 15, BiBuG 2014) der Fachprüfung Bilanzbuchhalter (Paragraphen 14 -, 16, BiBuG 2014) befreit.“ 2.
- Im Hinblick auf die Befreiung von den im Antrag näher bezeichneten mündlichen Prüfungen, wurde im Bescheid festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine dieser als Teil der Fachprüfung anerkannten mündlichen Prüfungen abgelegt habe, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. 2.
- Am Ende des Bescheides findet sich schließlich folgende Rechtsmittelbelehrung: „Gegen diesen Bescheid können Sie binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erheben. Die Beschwerde ist bei der belangten Behörde schriftlich – in jeder technischen Form – einzubringen. Die Beschwerde hat den angefochtenen Bescheid sowie die belangte Behörde zu bezeichnen und Angaben zur rechtzeitigen Einbringung sowie einen begründeten Beschwerdeantrag zu enthalten.“ 3.) Entsprechend dieser Rechtsmittelbelehrung erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter gegen diesen Bescheid in der Folge rechtzeitig eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (im Folgenden: LVwG OÖ). 4.) Mit Beschluss des LVwG OÖ vom 14.10.2021, XXXX , wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen und die Revision für zulässig erklärt.4.) Mit Beschluss des LVwG OÖ vom 14.10.2021, römisch 40 , wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen und die Revision für zulässig erklärt. 4.
- In seiner rechtlichen Beurteilung führte das LVwG OÖ u.a. aus, dass es sich bei der gegenständlichen Aufgabe
§ 63Bi
BuG um eine Aufgabe handle, die im übertragenen Wirkungsbereich von der Wirtschaftskammer Österreich wahrzunehmen sei, wobei der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich als Behörde an die Weisungen des (damaligen) Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gebunden sei. Bei der Frage, ob die Vollziehung im übertragenen Wirkungsbereich durch die belangte Behörde in Weisungsbindung an den Minister als „Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt wird“ zu qualifizieren sei, sei – in Anlehnung an den VfGH – eine strikt organisatorische Betrachtungsweise abzulehnen. Bei Angelegenheiten, die von Selbstverwaltungskörpern im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes besorgt werden, sei darauf abzustellen, ob sie in der Angelegenheit dem Bundesminister oder dem Landeshauptmann unterstehen würden, weshalb sich im vorliegenden Fall
Art. 131Abs. 2 B-VG i
Vm § 63 BiBuG eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BVwG) ergeben würde.4.1. In seiner rechtlichen Beurteilung führte das LVwG OÖ u.a. aus, dass es sich bei der gegenständlichen Aufgabe
Paragraph 63, BiBuG um eine Aufgabe handle, die im übertragenen Wirkungsbereich von der Wirtschaftskammer Österreich wahrzunehmen sei, wobei der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich als Behörde an die Weisungen des (damaligen) Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gebunden sei. Bei der Frage, ob die Vollziehung im übertragenen Wirkungsbereich durch die belangte Behörde in Weisungsbindung an den Minister als „Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt wird“ zu qualifizieren sei, sei – in Anlehnung an den VfGH – eine strikt organisatorische Betrachtungsweise abzulehnen. Bei Angelegenheiten, die von Selbstverwaltungskörpern im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes besorgt werden, sei darauf abzustellen, ob sie in der Angelegenheit dem Bundesminister oder dem Landeshauptmann unterstehen würden, weshalb sich im vorliegenden Fall
Artikel 131, Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 63, Bi
BuG eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BVwG) ergeben würde. 4.
- Dieser Beschluss des LVwG OÖ vom 14.10.2021 wurde dem Beschwerdeführer zu Handen dessen rechtsfreundlichen Vertreters am 19.10.2021 zugestellt. 5.) Daraufhin wurde vom Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 02.11.2021, welcher am selben Tag bei der belangten Behörde einlangte, ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und unter einem auch die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 30.04.2021 in Vorlage gebracht. 5.
- Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird im Wesentlichen damit begründet, dass sich im angefochtenen Bescheid eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung befunden habe und der Beschwerdeführer (erst) mit Beschluss des LVwG OÖ davon in Kenntnis gesetzt worden sei, dass das Rechtsmittel tatsächlich – nicht wie im angefochtenen Bescheid fälschlicherweise angegeben an das LVwG OÖ, sondern – an das BVwG zu richten sei. Diesbezüglich würde ein Wiedereinsetzungsgrund iSd § 71 AVG vorliegen. Der Beschwerdeführer sei somit aufgrund eines unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses ohne sein Verschulden verhindert gewesen die Beschwerde fristgerecht an die korrekte Rechtsmittelinstanz zu erheben.5.
- Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird im Wesentlichen damit begründet, dass sich im angefochtenen Bescheid eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung befunden habe und der Beschwerdeführer (erst) mit Beschluss des LVwG OÖ davon in Kenntnis gesetzt worden sei, dass das Rechtsmittel tatsächlich – nicht wie im angefochtenen Bescheid fälschlicherweise angegeben an das LVwG OÖ, sondern – an das BVwG zu richten sei. Diesbezüglich würde ein Wiedereinsetzungsgrund iSd Paragraph 71, AVG vorliegen. Der Beschwerdeführer sei somit aufgrund eines unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses ohne sein Verschulden verhindert gewesen die Beschwerde fristgerecht an die korrekte Rechtsmittelinstanz zu erheben. 5.
- Gleichzeitig mit dem „Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 71
AVG, dies mit der Maßgabe, dass die Beschwerde nunmehr von Seiten der erstinstanzlichen Behörde zur entsprechenden Entscheidung an das sachlich zuständige Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden möge“, wurde auch die entsprechende Beschwerde vorgelegt und der Antrag gestellt „das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid, als dieser lediglich eine Befreiung von der Absolvierung der Klausuren Bilanzierung und Personalverrechnung der Fachprüfung ausspricht, indessen eine Befreiung hinsichtlich der mündlichen Gegenstände nicht vorsieht, aufheben“ und eine vollumfängliche Befreiung aussprechen. Moniert wird neben einem Feststellungsmangel auch eine urnichtige rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides.5.2. Gleichzeitig mit dem „Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 71, AVG, dies mit der Maßgabe, dass die Beschwerde nunmehr von Seiten der erstinstanzlichen Behörde zur entsprechenden Entscheidung an das sachlich zuständige Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden möge“, wurde auch die entsprechende Beschwerde vorgelegt und der Antrag gestellt „das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid, als dieser lediglich eine Befreiung von der Absolvierung der Klausuren Bilanzierung und Personalverrechnung der Fachprüfung ausspricht, indessen eine Befreiung hinsichtlich der mündlichen Gegenstände nicht vorsieht, aufheben“ und eine vollumfängliche Befreiung aussprechen. Moniert wird neben einem Feststellungsmangel auch eine urnichtige rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides. 5.
- Begründet wird dies in der Beschwerde unter anderem damit, dass der Beschwerdeführer bereits mit Bestellungsurkunde der paritätischen Kommission vom 13.10.2010 als Bilanzbuchhalter bestellt worden sei. In der Zeit vom 13.10.2010 bis einschließlich 14.03.2017 sei der Beschwerdeführer als selbstständiger Bilanzbuchhalter tätig gewesen. Ebenso sei er während diese Zeit im Unternehmen einer Steuerberatungskanzlei als angestellter Bilanzbuchhalter tätig gewesen. Nachdem der Beschwerdeführer am 14.03.2017 sein Bilanzbuchhaltungsunternehmen in diese Steuerberatungskanzlei eingebracht habe, habe er mit März 2017 seine Bilanzbuchhalter-Konzession zunächst zurückgelegt. 5.
- In der Beschwerde wird nunmehr die Ansicht vertreten, dass bereits aufgrund der dem Beschwerdeführer ausgestellten Bestellungsurkunde vom 13.10.2010 die belangte Behörde – wie dies auch vom Beschwerdeführer beantragt worden sei – eine vollumfängliche Befreiung von den für die Fachprüfung Bilanzbuchhalter erforderlichen schriftlichen und mündlichen Prüfungen hätte aussprechen müssen. Um eine Bestellungsurkunde als Bilanzbuchhalter zu erhalten sei die Ablegung der hierfür vorgesehenen schriftlichen und mündlichen Prüfungen Voraussetzung. Diese Voraussetzung sei vom Beschwerdeführer bereits erfüllt worden und habe er dies „durch Vorlage der entsprechenden Zeugnisse – insbesondere der Bilanzbuchhalterprüfung – laut Zeugnis vom XXXX unter Beweis gestellt.“5.
- In der Beschwerde wird nunmehr die Ansicht vertreten, dass bereits aufgrund der dem Beschwerdeführer ausgestellten Bestellungsurkunde vom 13.10.2010 die belangte Behörde – wie dies auch vom Beschwerdeführer beantragt worden sei – eine vollumfängliche Befreiung von den für die Fachprüfung Bilanzbuchhalter erforderlichen schriftlichen und mündlichen Prüfungen hätte aussprechen müssen. Um eine Bestellungsurkunde als Bilanzbuchhalter zu erhalten sei die Ablegung der hierfür vorgesehenen schriftlichen und mündlichen Prüfungen Voraussetzung. Diese Voraussetzung sei vom Beschwerdeführer bereits erfüllt worden und habe er dies „durch Vorlage der entsprechenden Zeugnisse – insbesondere der Bilanzbuchhalterprüfung – laut Zeugnis vom römisch 40 unter Beweis gestellt.“ 5.
- Zu berücksichtigen sei weiters, dass der Beschwerdeführer nicht nur vom Kalenderjahr 2010 bis zur Zurücklegung seiner Konzession im März 2017 als selbstständiger Bilanzbuchhalter ein eigenes Unternehmen führte, sondern sei er – nach wie vor – seit März 2017 ausschließlich im Bereich der Bilanzbuchhaltung fachlich tätig. Nachdem der Beschwerdeführer seit der Zurücklegung seiner Konzession im März 2017 nicht nur überwiegend, sondern ausschließlich als Bilanzbuchhalter tätig gewesen sei, würde im vorliegenden Fall auch die Ausnahmebestimmung des § 25 Abs. 3 BiBuG einschlägig sein, wonach auch für den Fall, dass seit Ablegung der Fachprüfung mehr als sieben Jahre vergangen seien, die Behörde die öffentliche Bestellung von der neuerlichen Ablegung der mündlichen Fachprüfung abhängig zu machen habe, sofern der Bestellungswerber in dieser Zeit nicht überwiegend beruflich fachlich tätig war.5.
- Zu berücksichtigen sei weiters, dass der Beschwerdeführer nicht nur vom Kalenderjahr 2010 bis zur Zurücklegung seiner Konzession im März 2017 als selbstständiger Bilanzbuchhalter ein eigenes Unternehmen führte, sondern sei er – nach wie vor – seit März 2017 ausschließlich im Bereich der Bilanzbuchhaltung fachlich tätig. Nachdem der Beschwerdeführer seit der Zurücklegung seiner Konzession im März 2017 nicht nur überwiegend, sondern ausschließlich als Bilanzbuchhalter tätig gewesen sei, würde im vorliegenden Fall auch die Ausnahmebestimmung des Paragraph 25, Absatz 3, BiBuG einschlägig sein, wonach auch für den Fall, dass seit Ablegung der Fachprüfung mehr als sieben Jahre vergangen seien, die Behörde die öffentliche Bestellung von der neuerlichen Ablegung der mündlichen Fachprüfung abhängig zu machen habe, sofern der Bestellungswerber in dieser Zeit nicht überwiegend beruflich fachlich tätig war. 5.
- Schließlich werden noch die nachstehenden Anträge gestellt: „
- Das Bundesfinanzgericht möge den angefochtenen Bescheid vom 30.04.2021 zu XXXX aufheben bzw. dahingehend abändern, sodass ausgesprochen wird, dass der Beschwerdeführer ebenso von der mündlichen Fachprüfung ‚Bilanzbuchhalter‘, bestehend aus folgenden 10 Gegenständen, nämlich ‚Berufsrecht, Buchhaltung, Recht, Steuerrecht, Zahlungs- und Kapitalverkehr, Bilanzierung, Grundlagen der IT (insbesondere Finanzonline), Personalverrechnung, Kostenrechnung und Unternehmensführung‘ befreit wird.„
- Das Bundesfinanzgericht möge den angefochtenen Bescheid vom 30.04.2021 zu römisch 40 aufheben bzw. dahingehend abändern, sodass ausgesprochen wird, dass der Beschwerdeführer ebenso von der mündlichen Fachprüfung ‚Bilanzbuchhalter‘, bestehend aus folgenden 10 Gegenständen, nämlich ‚Berufsrecht, Buchhaltung, Recht, Steuerrecht, Zahlungs- und Kapitalverkehr, Bilanzierung, Grundlagen der IT (insbesondere Finanzonline), Personalverrechnung, Kostenrechnung und Unternehmensführung‘ befreit wird.
- Eine mündliche Beschwerdeverhandlung wolle ebenso durchgeführt werden.“ 6.) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde samt der Beschwerde und der sonstigen seitens des Beschwerdeführers in Vorlage gebrachter Unterlagen sowie der angefochtene Bescheid und der Beschluss des LVwG OÖ von der belangten Behörde dem BVwG am 05.11.2021 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird – soweit entscheidungserheblich – als Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt. Präzisierend und ergänzend wird zudem Folgendes festgestellt:Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird – soweit entscheidungserheblich – als Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt. Präzisierend und ergänzend wird zudem Folgendes festgestellt: 1.
- Zum bisherigen Verfahrensablauf Am 29.04.2021 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Befreiung von im Antrag näher genannter (schriftlicher) Klausuren und der mündlichen Fachprüfung Finanzbuchhalter, bestehend aus den folgenden Gegenständen: Berufsrecht, Buchhaltung, Recht, Steuerrecht, Zahlungs- und Kapitalverkehr, Bilanzierung, Grundlagen der IT (insbesondere Finanzonline), Personalverrechnung, Kostenrechnung und Unternehmensführung. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.04.2021 wurde der Beschwerdeführer von der Absolvierung der (schriftlichen) Klausuren Bilanzierung und Personalverrechnung befreit und ihm eine Gebühr in Höhe von EUR 47,30 vorgeschrieben. Die Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides sah eine Beschwerdemöglichkeit an das LVwG OÖ vor. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom LVwG OÖ mit Beschluss vom 14.10.2021 XXXX wegen Unzuständigkeit als unzulässig zurückgewiesen.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom LVwG OÖ mit Beschluss vom 14.10.2021 römisch 40 wegen Unzuständigkeit als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschluss des LVwG OÖ, mit welchem die Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen wurde, wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines gewillkürten Rechtsvertreters am 19.10.2021 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 02.11.2021, welcher am selben Tag bei der belangten Behörde einlangte, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, welcher am 05.11.2021 von der belangten Behörde dem BVwG gemeinsam mit der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 30.04.2021 dem BVwG vorgelegt wurde. 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers Mit Bestellungsurkunde vom 13.10.2010 der paritätischen BiBuG-Kommission wurde der Beschwerdeführer öffentlich zum Bilanzbuchhalter bestellt. Mit E-Mail vom 15.03.2017 übermittelte der Beschwerdeführer an die belangte Behörde ein mit 14.03.2017 datiertes und mit „Meldung über den Verzicht auf die Berufsberechtigung/en einer nat. Person“ tituliertes Formular vom 14.03.2017, wonach er
§ 56Bi
BuG ab dem 14.03.2017 auf seine Berufsberechtigung als Bilanzbuchhalter verzichtet.Mit E-Mail vom 15.03.2017 übermittelte der Beschwerdeführer an die belangte Behörde ein mit 14.03.2017 datiertes und mit „Meldung über den Verzicht auf die Berufsberechtigung/en einer nat. Person“ tituliertes Formular vom 14.03.2017, wonach er
Paragraph 56, BiBuG ab dem 14.03.2017 auf seine Berufsberechtigung als Bilanzbuchhalter verzichtet. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sie seinen „Verzicht auf die Berufsberechtigung Bilanzbuchhalter“ mit Wirksamkeit per 14.03.2017 erhalten haben und die Verzichtsmeldung zur Kenntnis genommen wird. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurden vom Beschwerdeführer u.a. folgende Dokumente bzw. Urkunden in Vorlage gebracht: Ein mit XXXX datiertes Zeugnis des Wirtschaftsförderungsinstituts der Wirtschaftskammer Oberösterreich, wonach der Beschwerdeführer „vor der Prüfungskommission des WIFI der Wirtschaftskammer Oberösterreich die Buchhalterprüfung mit sehr gutem Erfolg bestanden“ hat. Ein mit römisch 40 datiertes Zeugnis des Wirtschaftsförderungsinstituts der Wirtschaftskammer Oberösterreich, wonach der Beschwerdeführer „vor der Prüfungskommission des WIFI der Wirtschaftskammer Oberösterreich die Buchhalterprüfung mit sehr gutem Erfolg bestanden“ hat. Ein mit XXXX datiertes Zeugnis des Wirtschaftsförderungsinstituts der Wirtschaftskammer Oberösterreich, wonach der Beschwerdeführer „vor der Prüfungskommission des WIFI der Wirtschaftskammer Oberösterreich die Bilanzbuchhalterprüfung“ mit gutem Erfolg bestanden hat. Ein mit römisch 40 datiertes Zeugnis des Wirtschaftsförderungsinstituts der Wirtschaftskammer Oberösterreich, wonach der Beschwerdeführer „vor der Prüfungskommission des WIFI der Wirtschaftskammer Oberösterreich die Bilanzbuchhalterprüfung“ mit gutem Erfolg bestanden hat. Ein mit XXXX datiertes Zeugnis des Wirtschaftsförderungsinstituts der Wirtschaftskammer Oberösterreich, wonach der Beschwerdeführer „vor der Prüfungskommission des WIFI der Wirtschaftskammer Oberösterreich die Personalverrechnerprüfung mit sehr gutem Erfolg bestanden“ hat. Ein mit römisch 40 datiertes Zeugnis des Wirtschaftsförderungsinstituts der Wirtschaftskammer Oberösterreich, wonach der Beschwerdeführer „vor der Prüfungskommission des WIFI der Wirtschaftskammer Oberösterreich die Personalverrechnerprüfung mit sehr gutem Erfolg bestanden“ hat. Ein mit XXXX datiertes Zeugnis des Wirtschaftsförderungsinstituts der Wirtschaftskammer Oberösterreich, wonach der Beschwerdeführer den Kurs „Ergänzungsmodul für Bilanzbuchhaltungsberufen nach BiBuG in der Zeit vom
- Mai bis
- Juni 2010 im Ausmaß von 24 Lehreinheiten besucht und die Prüfung mit sehr gutem Erfolg bestanden“ hat. Ein mit römisch 40 datiertes Zeugnis des Wirtschaftsförderungsinstituts der Wirtschaftskammer Oberösterreich, wonach der Beschwerdeführer den Kurs „Ergänzungsmodul für Bilanzbuchhaltungsberufen nach BiBuG in der Zeit vom
- Mai bis
- Juni 2010 im Ausmaß von 24 Lehreinheiten besucht und die Prüfung mit sehr gutem Erfolg bestanden“ hat. Ein mit XXXX datiertes Dienstzeugnis der XXXX , woraus sich ergibt, dass der Beschwerdeführer seit 15.10.2010 in der Kanzlei beschäftigt ist und „sämtliche Kunden eigenverantwortlich und selbstständig“ berät und betreut. Weiters wird u.a. festgehalten, dass er aufgrund „seiner Qualifikation (Buchhalter-, Lohnverrechner- und Bilanzbuchhalterprüfung) [...] in sämtlichen Bereichen, von der Buchhaltung, der Personalverrechnung, Kostenrechnung und maßgeblich in der Bilanzierung gearbeitet“ hat. „Er ist verantwortlich für die Leitung der Buchhaltung und Personalverrechnung, dafür stehen ihm derzeit 6 Mitarbeiter zur Verfügung, welche er selbstständig führt. Personalentscheidungen werden in der Kanzlei mit [dem Beschwerdeführer] gemeinsam getroffen.“ Ein mit römisch 40 datiertes Dienstzeugnis der römisch 40 , woraus sich ergibt, dass der Beschwerdeführer seit 15.10.2010 in der Kanzlei beschäftigt ist und „sämtliche Kunden eigenverantwortlich und selbstständig“ berät und betreut. Weiters wird u.a. festgehalten, dass er aufgrund „seiner Qualifikation (Buchhalter-, Lohnverrechner- und Bilanzbuchhalterprüfung) [...] in sämtlichen Bereichen, von der Buchhaltung, der Personalverrechnung, Kostenrechnung und maßgeblich in der Bilanzierung gearbeitet“ hat. „Er ist verantwortlich für die Leitung der Buchhaltung und Personalverrechnung, dafür stehen ihm derzeit 6 Mitarbeiter zur Verfügung, welche er selbstständig führt. Personalentscheidungen werden in der Kanzlei mit [dem Beschwerdeführer] gemeinsam getroffen.“
- Beweiswürdigung: Der festgestellte und (soweit) entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei neben den von der belangten Behörde in Vorlage gebrachten Verwaltungsakten und der Entscheidung des LVwG OÖ auch aus seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Dokumenten. Das BVwG hegt insbesondere an der Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Dokumente und Unterlagen keine Zweifel, weshalb deren Inhalt bedenkenlos der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt werden kann.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Allgemeines und Zuständigkeit 3.1.1.
Art. 129
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.3.1.1.
Artikel 129
, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt
Art. 131Abs.
2 B-VG, soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Art. 132Abs.
1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG, soweit sich aus Absatz 3, nichts anderes ergibt, über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 132
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. 3.1.2.
§ 6BVw
GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.2.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.3.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Falle der Zurückweisung hat die Entscheidung
§ 31Abs. 1 Vw
GVG mit Beschluss zu ergehen.3.1.3.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Falle der Zurückweisung hat die Entscheidung
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss zu ergehen. 3.1.4. Die für die Frage der Zuständigkeit des BVwG maßgeblichen Bestimmungen des BiBuG lauten auszugsweise wie folgt: „Vollzug Behörden – Verfahren – Register § 63.
(1)Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben sind, sofern nicht anderes bestimmt ist, im übertragenen Wirkungsbereich von der Wirtschaftskammer Österreich wahrzunehmen. Bei ihrer Wahrnehmung ist der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich Behörde im Sinne dieses Gesetzes und an die Weisungen des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gebunden. Der Präsident kann einen oder mehrere Mitarbeiter dazu ermächtigen, behördliche Erledigungen für ihn zu fertigen.Paragraph 63,
(1)Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben sind, sofern nicht anderes bestimmt ist, im übertragenen Wirkungsbereich von der Wirtschaftskammer Österreich wahrzunehmen. Bei ihrer Wahrnehmung ist der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich Behörde im Sinne dieses Gesetzes und an die Weisungen des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gebunden. Der Präsident kann einen oder mehrere Mitarbeiter dazu ermächtigen, behördliche Erledigungen für ihn zu fertigen. [...] Vollziehung § 74.
(1)Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut.Paragraph 74,
(1)Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut.
(2)Mit der Vollziehung des § 49 Abs. 5,
- und
- Satz ist der Bundesminister für Inneres betraut.
(2)Mit der Vollziehung des Paragraph 49, Absatz 5, 3 und 4, Satz ist der Bundesminister für Inneres betraut.
(3)(Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 52j Abs. 1 und § 52k Abs. 1 und 3 ist die Bundesregierung betraut.“
(3)(Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des Paragraph 52 j, Absatz eins und Paragraph 52 k, Absatz eins und 3 ist die Bundesregierung betraut.“ 3.1.5.
§ 63Abs. 1 Bi
BuG sind die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben, sofern nicht anderes bestimmt ist, im übertragenen Wirkungsbereich von der Wirtschaftskammer Österreich wahrzunehmen. Bei ihrer Wahrnehmung ist der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich Behörde im Sinne dieses Gesetzes und an die Weisungen des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gebunden.
§ 74Bi
BuG ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betraut.3.1.5.
Paragraph 63, Absatz eins, BiBuG sind die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben, sofern nicht anderes bestimmt ist, im übertragenen Wirkungsbereich von der Wirtschaftskammer Österreich wahrzunehmen. Bei ihrer Wahrnehmung ist der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich Behörde im Sinne dieses Gesetzes und an die Weisungen des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gebunden.
Paragraph 74, BiBuG ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betraut. 3.1.
- Art. 120b Abs. 2 B-VG gestattet es, Selbstverwaltungskörpern durch Gesetz Aufgaben staatlicher Verwaltung zu übertragen; dies wurde vorliegend auch in § 63 BiBuG gemacht.3.1.
- Artikel 120 b, Absatz 2, B-VG gestattet es, Selbstverwaltungskörpern durch Gesetz Aufgaben staatlicher Verwaltung zu übertragen; dies wurde vorliegend auch in Paragraph 63, BiBuG gemacht. 3.1.
- Das BiBuG 2014 ist unter den Kompetenztatbestand „Angelegenheiten des Gewerbes“ iSd Art. 10 Abs. 1 Z. 8 B-VG zu subsumieren, insbesondere zumal die nunmehr im BiBuG geregelten Aufgaben zuvor in § 102 GewO normiert wurden (Reiter in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO § 102 Anm. 1 [Stand 01.01.2015, rdb.at]). Angelegenheiten des Gewerbes sind nicht in Art. 102 Abs. 2 B-VG aufgezählt, was zur Folge hat, dass sie grundsätzlich nicht in unmittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen sind.3.1.
- Das BiBuG 2014 ist unter den Kompetenztatbestand „Angelegenheiten des Gewerbes“ iSd Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG zu subsumieren, insbesondere zumal die nunmehr im BiBuG geregelten Aufgaben zuvor in Paragraph 102, GewO normiert wurden (Reiter in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO Paragraph 102, Anmerkung 1 [Stand 01.01.2015, rdb.at]). Angelegenheiten des Gewerbes sind nicht in Artikel 102, Absatz 2, B-VG aufgezählt, was zur Folge hat, dass sie grundsätzlich nicht in unmittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen sind. 3.1.
- Art. 102 Abs. 1 Satz 2 B-VG normiert, dass soweit in Angelegenheiten, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, Bundesbehörden mit der Vollziehung betraut sind, diese Bundesbehörden in den betreffenden Angelegenheiten dem Landeshauptmann unterstehen und an dessen Weisungen (Art. 20 Abs. 1) gebunden sind; ob und inwieweit solche Bundesbehörden mit Akten der Vollziehung betraut werden, bestimmen die Bundesgesetze; sie dürfen, soweit es sich nicht um die Betrauung mit der Vollziehung von im Abs. 2 angeführten Angelegenheiten handelt, nur mit Zustimmung der beteiligten Länder kundgemacht werden.3.1.
- Artikel 102, Absatz eins, Satz 2 B-VG normiert, dass soweit in Angelegenheiten, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, Bundesbehörden mit der Vollziehung betraut sind, diese Bundesbehörden in den betreffenden Angelegenheiten dem Landeshauptmann unterstehen und an dessen Weisungen (Artikel 20, Absatz eins,) gebunden sind; ob und inwieweit solche Bundesbehörden mit Akten der Vollziehung betraut werden, bestimmen die Bundesgesetze; sie dürfen, soweit es sich nicht um die Betrauung mit der Vollziehung von im Absatz 2, angeführten Angelegenheiten handelt, nur mit Zustimmung der beteiligten Länder kundgemacht werden. Die in Art. 102 Abs. 1 Satz 2 B-VG vorgesehene „atypische“ Form der mittelbaren Bundesverwaltung ist daher nur zulässig, wenn die betroffenen Länder ihre Zustimmung erteilen und der Landeshauptmann die sachliche Oberbehörde über die Bundesbehörde ist. Zudem wird in Art. 102 Abs. 4 B-VG die Errichtung von eigenen Bundesbehörden für andere als die im Abs. 2 bezeichneten Angelegenheiten ermöglicht, wobei dies nur mit Zustimmung der beteiligten Länder erfolgen kann.Die in Artikel 102, Absatz eins, Satz 2 B-VG vorgesehene „atypische“ Form der mittelbaren Bundesverwaltung ist daher nur zulässig, wenn die betroffenen Länder ihre Zustimmung erteilen und der Landeshauptmann die sachliche Oberbehörde über die Bundesbehörde ist. Zudem wird in Artikel 102, Absatz 4, B-VG die Errichtung von eigenen Bundesbehörden für andere als die im Absatz 2, bezeichneten Angelegenheiten ermöglicht, wobei dies nur mit Zustimmung der beteiligten Länder erfolgen kann. Art. 102 Abs. 4 B-VG hat jedenfalls Anwendung zu finden, wenn Bundesbehörden in der Landesinstanz – an Stelle des LH – eingerichtet oder betraut werden sollen (VfSlg 19.123). Es wird nicht auf die Errichtung von Behörden in nicht in Art. 102 Abs 2 B-VG oder einer besonderen Verfassungsbestimmung genannten Angelegenheiten, sondern auf die funktionelle Zuständigkeit von Bundesbehörden abgestellt (vgl. hierzu auch zB VwGH vom 27.02.2017, Ro 2016/04/0048). Auch Selbstverwaltungskörper können daher erfasst sein.Artikel 102, Absatz 4, B-VG hat jedenfalls Anwendung zu finden, wenn Bundesbehörden in der Landesinstanz – an Stelle des LH – eingerichtet oder betraut werden sollen (VfSlg 19.123). Es wird nicht auf die Errichtung von Behörden in nicht in Artikel 102, Absatz 2, B-VG oder einer besonderen Verfassungsbestimmung genannten Angelegenheiten, sondern auf die funktionelle Zuständigkeit von Bundesbehörden abgestellt vergleiche hierzu auch zB VwGH vom 27.02.2017, Ro 2016/04/0048). Auch Selbstverwaltungskörper können daher erfasst sein. 3.1.
- Vorliegend sind
Art. 120bAbs.
2 B-VG die übertragenen Angelegenheiten ausdrücklich als solche des übertragenen Wirkungsbereichs bezeichnet worden. Der als Bundesbehörde fungierende Präsident der WKÖ (Selbstverwaltungskörper) ist hier mit der Vollziehung betraut und würde aufgrund der mittelbaren Bundesverwaltung dem LH unterstehen. Er wäre somit an dessen Weisungen gebunden. Allerdings findet sich in § 63 BiBuG 2014 eine ausschließliche Weisungsbindung an den BM.3.1.9. Vorliegend sind
Artikel 120
b, Absatz 2, B-VG die übertragenen Angelegenheiten ausdrücklich als solche des übertragenen Wirkungsbereichs bezeichnet worden. Der als Bundesbehörde fungierende Präsident der WKÖ (Selbstverwaltungskörper) ist hier mit der Vollziehung betraut und würde aufgrund der mittelbaren Bundesverwaltung dem LH unterstehen. Er wäre somit an dessen Weisungen gebunden. Allerdings findet sich in Paragraph 63, BiBuG 2014 eine ausschließliche Weisungsbindung an den BM. 3.1.
- Für den vorliegenden Fall bedeutet dies somit, dass im übertragenen Wirkungsbereich der Präsident der WKÖ (= eine Bundesbehörde), der unter ausschließlicher Aufsicht bzw. ausschließlich an die Weisungen des BM gebunden ist, in einer Angelegenheit, die eigentlich in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen wird, als funktionelle Bundesbehörde tätig wird, weshalb im vorliegenden Fall von einer Zuständigkeit des BVwG auszugehen ist. Zu Spruchpunkt A. I.)Zu Spruchpunkt A. römisch eins.) 3.
- Zur Stattgabe des Antrages auf Wiedereinsetzung Bezugnehmend auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, ist Folgendes festzuhalten: 3.2.
- § 33 VwGVG lautet auszugsweise:3.2.
- Paragraph 33, VwGVG lautet auszugsweise: „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 33.
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 33,
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. [...] 3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen3) In den Fällen des Absatz eins, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen 1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw. 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. [...]
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.“ 3.2.2. Vorweg gilt es festzuhalten, dass die Bestimmung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 33Vw
GVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 71 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entspricht (vgl. RV 2009 BlgNR. 24. GP, 7). Die rechtssystematische Struktur des § 33 VwGVG gleicht in inhaltlicher Hinsicht im Wesentlichen jener der §§ 71 und 72 AVG (siehe zB VwGH vom 31.05.2017, Ra 2017/22/0064; 30.5.2017, Ra 2017/19/0113; Grof in Raschauer/Wessely [Hrsg], VwGVG § 33 Rz 1 [Stand 31.03.2018, rdb.at]). Das Verwaltungsgericht kann den Wiedereinsetzungsantrag wegen Unzulässigkeit zurückweisen, ihn als unbegründet abweisen oder dem Wiedereinsetzungsbegehren stattgeben. Die Entscheidung ergeht
§ 31Abs. 1 Vw
GVG in Beschlussform (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 33 VwGVG Anm. 21 [Stand 01.10.2018, rdb.at]).3.2.2. Vorweg gilt es festzuhalten, dass die Bestimmung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 33, VwGVG weitgehend den Bestimmungen der Paragraphen 71 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entspricht vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR. 24. GP, 7). Die rechtssystematische Struktur des Paragraph 33, VwGVG gleicht in inhaltlicher Hinsicht im Wesentlichen jener der Paragraphen 71 und 72 AVG (siehe zB VwGH vom 31.05.2017, Ra 2017/22/0064; 30.5.2017, Ra 2017/19/0113; Grof in Raschauer/Wessely [Hrsg], VwGVG Paragraph 33, Rz 1 [Stand 31.03.2018, rdb.at]). Das Verwaltungsgericht kann den Wiedereinsetzungsantrag wegen Unzulässigkeit zurückweisen, ihn als unbegründet abweisen oder dem Wiedereinsetzungsbegehren stattgeben. Die Entscheidung ergeht
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Beschlussform (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 33, VwGVG Anmerkung 21 [Stand 01.10.2018, rdb.at]). Um die Wiedereinsetzung zu rechtfertigen, muss der Antragsteller an der zeitgerechten Vornahme einer befristeten Prozesshandlung durch ein Ereignis verhindert gewesen sein, dass dieser nicht vorhergesehen hat oder dessen Eintritt er nicht abwenden konnte. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es tatsächlich nicht einberechnet wurde und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme zumutbarer Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn der Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann, wobei es darauf ankommt, dass der Eintritt des Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht abgewendet werden kann (vgl. VwSlg 9024 A/1976 verst Sen; VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214; VwGH 31.03.2005, 2005/07/0020; Hengstschläger/Leeb, AVG
(2014)Rz. 37ff zu § 71). Darüber hinaus setzt die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass der Antragsteller an der Versäumung der Frist oder der mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Der Antragsteller darf also nicht auffallend sorglos gehandelt und die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben.Um die Wiedereinsetzung zu rechtfertigen, muss der Antragsteller an der zeitgerechten Vornahme einer befristeten Prozesshandlung durch ein Ereignis verhindert gewesen sein, dass dieser nicht vorhergesehen hat oder dessen Eintritt er nicht abwenden konnte. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es tatsächlich nicht einberechnet wurde und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme zumutbarer Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn der Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann, wobei es darauf ankommt, dass der Eintritt des Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht abgewendet werden kann vergleiche VwSlg 9024 A/1976 verst Sen; VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214; VwGH 31.03.2005, 2005/07/0020; Hengstschläger/Leeb, AVG
(2014)Rz. 37ff zu Paragraph 71,). Darüber hinaus setzt die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass der Antragsteller an der Versäumung der Frist oder der mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Der Antragsteller darf also nicht auffallend sorglos gehandelt und die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben. 3.2.
- Den Ausführungen im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist insoweit zuzustimmen, als im angefochtenen Bescheid anstelle des BVwG tatsächlich das LVwG OÖ als zuständige Rechtsmittelinstanz genannt wurde. Auch wenn in § 33 VwGVG eine explizite Regelung für das Versäumen der Beschwerdefrist wegen unrichtiger Rechtsmittelbelehrung fehlt, kann dennoch davon ausgegangen werden, dass auch in einem derartigen Fall bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eine Wiedereinsetzung zu gewähren ist (vgl. Grof in Raschauer/Wessely [Hrsg], VwGVG § 33 Rz 1 [Stand 31.03.2018, rdb.at]). Im Gegensatz zu § 71 Abs. 1 AVG sieht § 33 Abs. 1 VwGVG keinen ausdrücklichen Wiedereinsetzungsgrund wegen Versäumnis einer Rechtsmittelfrist wegen fehlender oder falscher Rechtsmittelbelehrung vor. Dieser Wiedereinsetzungsgrund wird aber – ceteris paribus – von Abs. 1 erfasst (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2017] § 33 K 11). Dass eine falsche Rechtsmittelbelehrung eines Bescheides einen Grund für die Wiedereinsetzung darstellen kann, ist auch vom VwGH ausdrücklich anerkannt: „Hat ein Bescheid eine falsche positive Rechtsmittelbelehrung enthalten, so kann eine solche bestenfalls dort, wo an sich ein Rechtsmittel zulässig ist, aber zufolge der falschen Belehrung eine Frist versäumt wird, einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, keinesfalls aber dort, wo gesetzlich ein Rechtsmittel gar nicht zulässig ist, einen Instanzenzug eröffnen.“ (VwGH vom 04.10.1989, 89/01/0336; vgl. hierzu auch VwGH vom 13.10.2011, 2011/22/0265).Auch wenn in Paragraph 33, VwGVG eine explizite Regelung für das Versäumen der Beschwerdefrist wegen unrichtiger Rechtsmittelbelehrung fehlt, kann dennoch davon ausgegangen werden, dass auch in einem derartigen Fall bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eine Wiedereinsetzung zu gewähren ist vergleiche Grof in Raschauer/Wessely [Hrsg], VwGVG Paragraph 33, Rz 1 [Stand 31.03.2018, rdb.at]). Im Gegensatz zu Paragraph 71, Absatz eins, AVG sieht Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG keinen ausdrücklichen Wiedereinsetzungsgrund wegen Versäumnis einer Rechtsmittelfrist wegen fehlender oder falscher Rechtsmittelbelehrung vor. Dieser Wiedereinsetzungsgrund wird aber – ceteris paribus – von Absatz eins, erfasst (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2017] Paragraph 33, K 11). Dass eine falsche Rechtsmittelbelehrung eines Bescheides einen Grund für die Wiedereinsetzung darstellen kann, ist auch vom VwGH ausdrücklich anerkannt: „Hat ein Bescheid eine falsche positive Rechtsmittelbelehrung enthalten, so kann eine solche bestenfalls dort, wo an sich ein Rechtsmittel zulässig ist, aber zufolge der falschen Belehrung eine Frist versäumt wird, einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, keinesfalls aber dort, wo gesetzlich ein Rechtsmittel gar nicht zulässig ist, einen Instanzenzug eröffnen.“ (VwGH vom 04.10.1989, 89/01/0336; vergleiche hierzu auch VwGH vom 13.10.2011, 2011/22/0265). 3.3.
- Von der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid erfuhr der Beschwerdeführer erst mit dem am 19.10.2021 zugestellten Beschluss des LVwG OÖ.
§ 33Abs.
3 muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt werden. Nachdem der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung bereits am 02.11.2021 bei der belangten Behörde einlangte, ist unstrittig, dass die Einbringung des Antrages in Übereinstimmung mit § 33 Abs. 3 VwGVG somit auch fristgerecht erfolgte.3.3.3. Von der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid erfuhr der Beschwerdeführer erst mit dem am 19.10.2021 zugestellten Beschluss des LVwG OÖ.
Paragraph 33, Absatz 3, muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt werden. Nachdem der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung bereits am 02.11.2021 bei der belangten Behörde einlangte, ist unstrittig, dass die Einbringung des Antrages in Übereinstimmung mit Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG somit auch fristgerecht erfolgte. Vor dem Hintergrund, dass die unrichtige Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid als ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis iSd § 33 Abs. 1 VwGVG an dessen Eintritt den Beschwerdeführer kein Verschulden trifft angesehen werden kann und der entsprechende Antrag auf Wiedereinsetzung innerhalb der 14-tägigen Frist ab Wegfall dieses Hindernisses (= Zustellung des Beschluss des LVwG OÖ) rechtzeitig gestellt wurde, war dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben und ist
§ 33Abs. 5 Vw
GVG in weiterer Folge nunmehr über die gleichzeitig eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 30.04.2021 zu entscheiden.Vor dem Hintergrund, dass die unrichtige Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid als ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis iSd Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG an dessen Eintritt den Beschwerdeführer kein Verschulden trifft angesehen werden kann und der entsprechende Antrag auf Wiedereinsetzung innerhalb der 14-tägigen Frist ab Wegfall dieses Hindernisses (= Zustellung des Beschluss des LVwG OÖ) rechtzeitig gestellt wurde, war dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben und ist
Paragraph 33, Absatz 5, VwGVG in weiterer Folge nunmehr über die gleichzeitig eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 30.04.2021 zu entscheiden. Zu Spruchpunkt A. II.)Zu Spruchpunkt A. römisch zwei.) 3.3. Zur Stattgabe der Beschwerde 3.3.1. Zu den im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des BiBuG: „Öffentliche Bestellung – Anerkennung § 6.
(1)Bilanzbuchhaltungsberufe dürfen selbständig durch Berufsberechtigte, das sind entweder natürliche Personen oder Gesellschaften, ausgeübt werden.Paragraph 6,
(1)Bilanzbuchhaltungsberufe dürfen selbständig durch Berufsberechtigte, das sind entweder natürliche Personen oder Gesellschaften, ausgeübt werden.
(2)Eine natürliche Person ist berufsberechtigt und somit zur selbständigen Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes berechtigt, nachdem sie durch die Behörde öffentlich bestellt wurde. […] 2. Hauptstück Natürliche Personen 1. Abschnitt Allgemeines Voraussetzungen § 7.
(1)Allgemeine Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung sind:Paragraph 7,
(1)Allgemeine Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung sind:
- die volle Handlungsfähigkeit,
- die besondere Vertrauenswürdigkeit,
- geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,
- eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung und
- ein Berufssitz.
(2)Weitere Voraussetzung für die öffentliche Bestellung als 1. Bilanzbuchhalter ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Bilanzbuchhalter und die Ausübung einer mindestens dreijährigen beruflichen fachlichen Tätigkeit im Rechnungswesen, […]
(3)Die Voraussetzung einer erfolgreich abgelegten Fachprüfung
Abs. 2 liegt nicht vor, wenn die Fachprüfung im Zeitpunkt der Antragstellung mehr als sieben Jahre zurückliegt, ausgenommen der Antragsteller weist nach, dass er seit Ablegung der Prüfung überwiegend beruflich fachlich tätig war.
(3)Die Voraussetzung einer erfolgreich abgelegten Fachprüfung
Absatz 2, liegt nicht vor, wenn die Fachprüfung im Zeitpunkt der Antragstellung mehr als sieben Jahre zurückliegt, ausgenommen der Antragsteller weist nach, dass er seit Ablegung der Prüfung überwiegend beruflich fachlich tätig war.
(4)Unter beruflichen fachlichen Tätigkeiten
Abs. 2 sind Tätigkeiten zu verstehen, die geeignet sind, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung des Berufes Bilanzbuchhalter, Buchhalter oder Personalverrechner erforderlich sind. Tätigkeiten, die die bei Bilanzbuchhaltungsberufen festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.
(4)Unter beruflichen fachlichen Tätigkeiten
Absatz 2, sind Tätigkeiten zu verstehen, die geeignet sind, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung des Berufes Bilanzbuchhalter, Buchhalter oder Personalverrechner erforderlich sind. Tätigkeiten, die die bei Bilanzbuchhaltungsberufen festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen. […] 2. Abschnitt Fachprüfungen […] Prüfungsbefreiungen-Anerkennungen-Fachbeirat § 13.
(1)Personen, die die Ablegung einzelner Gegenstände des schriftlichen Prüfungsteils einer Fachprüfung inhaltlich vergleichbaren Prüfung nachweisen können, sind von der Ablegung dieser Gegenstände im Rahmen des schriftlichen Teils der Fachprüfung befreit. Die Behörde hat darüber mit Bescheid abzusprechen.Paragraph 13,
(1)Personen, die die Ablegung einzelner Gegenstände des schriftlichen Prüfungsteils einer Fachprüfung inhaltlich vergleichbaren Prüfung nachweisen können, sind von der Ablegung dieser Gegenstände im Rahmen des schriftlichen Teils der Fachprüfung befreit. Die Behörde hat darüber mit Bescheid abzusprechen.
(2)Personen, die bereits über eine Berechtigung als Buchhalter oder Personalverrechner verfügen, sind von jenen Gegenständen der Fachprüfung Bilanzbuchhalter befreit, die sie bereits aufgrund ihrer Befugnis ausüben dürfen. Die Behörde hat im Rahmen der Prüfungsordnung festzulegen, welche Gegenstände inhaltlich als gleichwertig anzusehen sind. […] 3. Abschnitt Prüfungen – Bilanzbuchhalter Fachprüfung – Bilanzbuchhalter § 14. Die Fachprüfung für Bilanzbuchhalter besteht ausParagraph 14, Die Fachprüfung für Bilanzbuchhalter besteht aus 1. dem schriftlichen Prüfungsteil
§ 15und1.
dem schriftlichen Prüfungsteil
Paragraph 15, und 2. dem mündlichen Prüfungsteil
§ 16.2.
dem mündlichen Prüfungsteil
Paragraph 16, […] Mündlicher Prüfungsteil §
- Der mündliche Prüfungsteil hat die Beantwortung von Prüfungsfragen aus folgenden Gegenständen zu umfassen:Paragraph 16, Der mündliche Prüfungsteil hat die Beantwortung von Prüfungsfragen aus folgenden Gegenständen zu umfassen:
- Berufsrecht,
- Buchhaltung, insbesondere Funktionsweise der Einnahmen- und Ausgabenrechnung, Funktionsweise der doppelten Buchhaltung, formaler Abschluss, Organisationsformen der doppelten Buchhaltung, Belegwesen, Journal, Hauptbuch, Nebenbuchhaltung, unternehmens- und steuerrechtliche Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, formelle und materielle Mindestanforderungen, abhängig von der Form der Buchhaltung, formelle und materielle Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, Inventurverfahren, Kontenrahmenprinzipien und -systeme,
- bürgerliches Recht und Unternehmensrecht, insbesondere Vertragsrecht, Sachenrecht, Grundzüge des Unternehmensrechts und Grundkenntnisse der einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften, soweit für die Bilanzbuchhaltung erforderlich,
- Steuerrecht, insbesondere Grundzüge der Bundesabgabenordnung, Umsatzsteuer und Grundbegriffe des Einkommensteuer- und Körperschaftssteuerrechts unter besonderer Berücksichtigung der steuerlichen Gewinnermittlung,
- Zahlungs- und Kapitalverkehr, insbesondere die Durchführung des Zahlungsverkehrs, diverse Instrumente des Zahlungsverkehrs und Kaufvertrags- und Versicherungsklauseln und ihre Auswirkung im Zahlungsverkehr,
- Begriffe und Arten von Jahresabschlüssen nach dem Unternehmensgesetzbuch (insbesondere Rechnungslegungsbestimmungen) und Steuerrecht, gesetzliche Vorschriften über den Jahresabschluss nach dem Unternehmensgesetzbuch, Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung, Gliederung von Jahresabschlüssen (inklusive Gewinn- und Verlustrechnung) und Fristen zur Erstellung von Jahresabschlüssen,
- Grundlagen und Anwendungen der Informationstechnologie im Rechnungswesen, insbesondere EDV und FinanzOnline,
- Personalverrechnung,
- Kostenrechnung, insbesondere Kostenrechnungstheorie und traditionelle Kostenrechnung und
- Unternehmensführung, insbesondere für Klein- und Mittelbetriebe. […]
- Abschnitt Bestellungsverfahren Antrag auf öffentliche Bestellung § 24.
(1)Natürliche Personen, die einen Bilanzbuchhaltungsberuf selbständig auszuüben beabsichtigen, haben einen schriftlichen Antrag auf öffentliche Bestellung bei der Behörde einzubringen.Paragraph 24,
(1)Natürliche Personen, die einen Bilanzbuchhaltungsberuf selbständig auszuüben beabsichtigen, haben einen schriftlichen Antrag auf öffentliche Bestellung bei der Behörde einzubringen.
(2)Diesem Antrag sind anzuschließen:
- ein Identitätsnachweis und
- die Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung. § 25Paragraph 25 Anspruch auf öffentliche Bestellung § 25.
(1)Natürliche Personen, welche die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung erfüllen, haben Anspruch auf öffentliche Bestellung.Paragraph 25,
(1)Natürliche Personen, welche die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung erfüllen, haben Anspruch auf öffentliche Bestellung.
(2)Vor der öffentlichen Bestellung darf ein Bilanzbuchhaltungsberuf nicht selbständig ausgeübt werden.
(3)Sind bei natürlichen Personen seit Ablegung der Fachprüfung mehr als sieben Jahre vergangen, so hat die Behörde die öffentliche Bestellung von der neuerlichen Ablegung der mündlichen Fachprüfung abhängig zu machen, wenn der Bestellungswerber in dieser Zeit nicht überwiegend beruflich fachlich tätig war. […]“ 3.3.2. Für den hier zu beurteilenden Beschwerdefall bedeutet dies: In Bezug auf die erhobene Beschwerde ist zunächst festzuhalten, dass in § 13 BiBuG eine Befreiungsmöglichkeit lediglich für (einzelne Teilbereiche) des schriftlichen Prüfungsteiles normiert ist und auch in der Bilanzbuchhaltungsberufe-Prüfungsordnung 2014 (BB-PO 2014) wird in § 17 leg. cit. – neben dem Abstellen auf eine aufrechte Berechtigung – eine Befreiung ebenfalls nur für gewisse Teile der mündlichen (Prüfungs-) Gegenstände vorgesehen. Dessen ungeachtet ist im vorliegenden Beschwerdefall auf Folgendes hinzuweisen:In Bezug auf die erhobene Beschwerde ist zunächst festzuhalten, dass in Paragraph 13, BiBuG eine Befreiungsmöglichkeit lediglich für (einzelne Teilbereiche) des schriftlichen Prüfungsteiles normiert ist und auch in der Bilanzbuchhaltungsberufe-Prüfungsordnung 2014 (BB-PO 2014) wird in Paragraph 17, leg. cit. – neben dem Abstellen auf eine aufrechte Berechtigung – eine Befreiung ebenfalls nur für gewisse Teile der mündlichen (Prüfungs-) Gegenstände vorgesehen. Dessen ungeachtet ist im vorliegenden Beschwerdefall auf Folgendes hinzuweisen: Vorweg gilt es zunächst festzuhalten, dass
§ 6Abs. 2 Bi
BuG die öffentliche Bestellung durch die belangte Behörde Voraussetzung ist, um einen Bilanzbuchhaltungsberuf selbstständig ausüben zu können. Die Berufsberechtigung knüpft somit an die öffentliche Bestellung an (arg. „Eine natürliche Person ist berufsberechtigt und somit zur selbstständigen Ausübung eines Buchhaltungsberufes berechtigt, nachdem sie durch die Behörde öffentlich bestellt wurde.“).Vorweg gilt es zunächst festzuhalten, dass
Paragraph 6, Absatz 2, BiBuG die öffentliche Bestellung durch die belangte Behörde Voraussetzung ist, um einen Bilanzbuchhaltungsberuf selbstständig ausüben zu können. Die Berufsberechtigung knüpft somit an die öffentliche Bestellung an (arg. „Eine natürliche Person ist berufsberechtigt und somit zur selbstständigen Ausübung eines Buchhaltungsberufes berechtigt, nachdem sie durch die Behörde öffentlich bestellt wurde.“). Die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung finden sich in § 7 BiBuG. Demnach sind neben allgemeinen Voraussetzungen iSd § 7 Abs. 1 BiBuG – die im vorliegenden Fall unstrittig erfüllt sind –
§ 7Abs. 2 Bi
BuG noch weitere Voraussetzungen vorgesehen, die es ebenfalls zu erfüllen gilt. In Bezug auf die im hier vorliegenden Fall einschlägige öffentliche Bestellung als Bilanzbuchhalter, sieht § 7 Abs. 1 Z 1 BiBuG neben der erfolgreich abgelegten Fachprüfung für Bilanzbuchhalter auch die Ausübung einer mindestens dreijährigen beruflichen Tätigkeit im Rechnungswesen vor.Die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung finden sich in Paragraph 7, BiBuG. Demnach sind neben allgemeinen Voraussetzungen iSd Paragraph 7, Absatz eins, BiBuG – die im vorliegenden Fall unstrittig erfüllt sind –
Paragraph 7, Absatz 2, BiBuG noch weitere Voraussetzungen vorgesehen, die es ebenfalls zu erfüllen gilt. In Bezug auf die im hier vorliegenden Fall einschlägige öffentliche Bestellung als Bilanzbuchhalter, sieht Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BiBuG neben der erfolgreich abgelegten Fachprüfung für Bilanzbuchhalter auch die Ausübung einer mindestens dreijährigen beruflichen Tätigkeit im Rechnungswesen vor. An dieser Stelle gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Bilanzbuchhalterprüfung bereits am XXXX mit gutem Erfolg bestanden hat. In diesem Zusammenhang ist jedoch auch auf § 7 Abs. 3 BiBuG hinzuweisen, wonach die Voraussetzung der erfolgreich abgelegten Fachprüfung nach Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegt, sofern – wie dies auch im gegenständlichen Fall gegeben ist – „die Fachprüfung im Zeitpunkt der Antragstellung mehr als sieben Jahre zurückliegt.“ Im vorliegenden Fall absolvierte der Beschwerdeführer die Fachprüfung am XXXX und stellte am 29.04.2021, somit mehr als zwölf Jahre nach Absolvierung der Fachprüfung – einen entsprechenden Antrag. In § 7 Abs. 3 BiBuG findet sich jedoch eine Ausnahmebestimmung dahingehend, dass diese zeitliche Komponente dann nicht gilt, wenn nachgewiesen wird, dass der Antragsteller (im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer) seit Ablegung der Prüfung „überwiegend beruflich fachlich tätig war.“ Was genau unter „beruflich fachlichen Tätigkeiten“ verstanden werden kann, wird in § 7 Abs. 4 BiBuG näher definiert. Darunter sind solche Tätigkeiten zu verstehen, „die geeignet sind, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des Berufes Bilanzbuchhalter [...] erforderlich sind.“ Aus den seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Unterlagen ergibt sich eindeutig, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner seit Oktober 2010 bestehenden Anstellung in der XXXX und der von ihn dort zu erfüllenden Aufgaben(-Bereiche) – soweit ersichtlich – durchgehend einer beruflich fachlichen Tätigkeit nachgegangen ist, weshalb vorliegend die zuvor genannte Ausnahmebestimmung als erfüllt anzusehen ist.An dieser Stelle gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Bilanzbuchhalterprüfung bereits am römisch 40 mit gutem Erfolg bestanden hat. In diesem Zusammenhang ist jedoch auch auf Paragraph 7, Absatz 3, BiBuG hinzuweisen, wonach die Voraussetzung der erfolgreich abgelegten Fachprüfung nach Absatz 2, leg. cit. nicht vorliegt, sofern – wie dies auch im gegenständlichen Fall gegeben ist – „die Fachprüfung im Zeitpunkt der Antragstellung mehr als sieben Jahre zurückliegt.“ Im vorliegenden Fall absolvierte der Beschwerdeführer die Fachprüfung am römisch 40 und stellte am 29.04.2021, somit mehr als zwölf Jahre nach Absolvierung der Fachprüfung – einen entsprechenden Antrag. In Paragraph 7, Absatz 3, BiBuG findet sich jedoch eine Ausnahmebestimmung dahingehend, dass diese zeitliche Komponente dann nicht gilt, wenn nachgewiesen wird, dass der Antragsteller (im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer) seit Ablegung der Prüfung „überwiegend beruflich fachlich tätig war.“ Was genau unter „beruflich fachlichen Tätigkeiten“ verstanden werden kann, wird in Paragraph 7, Absatz 4, BiBuG näher definiert. Darunter sind solche Tätigkeiten zu verstehen, „die geeignet sind, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des Berufes Bilanzbuchhalter [...] erforderlich sind.“ Aus den seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Unterlagen ergibt sich eindeutig, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner seit Oktober 2010 bestehenden Anstellung in der römisch 40 und der von ihn dort zu erfüllenden Aufgaben(-Bereiche) – soweit ersichtlich – durchgehend einer beruflich fachlichen Tätigkeit nachgegangen ist, weshalb vorliegend die zuvor genannte Ausnahmebestimmung als erfüllt anzusehen ist. Vor diesem Hintergrund sind die
§ 7Bi
BuG geforderten Voraussetzungen als erfüllt anzusehen, weshalb der Beschwerdeführer nach § 25 Abs. 1 BiBuG einen Anspruch auf öffentliche Bestellung als Bilanzbuchhalter hat, ohne dass hierfür die belangte Behörde die öffentliche Bestellung „von der neuerlichen Ablegung der mündlichen Fachprüfung abhängig“ machen müsse bzw. könne.Vor diesem Hintergrund sind die
Paragraph 7, BiBuG geforderten Voraussetzungen als erfüllt anzusehen, weshalb der Beschwerdeführer nach Paragraph 25, Absatz eins, BiBuG einen Anspruch auf öffentliche Bestellung als Bilanzbuchhalter hat, ohne dass hierfür die belangte Behörde die öffentliche Bestellung „von der neuerlichen Ablegung der mündlichen Fachprüfung abhängig“ machen müsse bzw. könne. Aus diesem Grund war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben. In Erledigung der Beschwerde wird die belangte Behörde betreffend den Antrag des Beschwerdeführers zudem
§ 26Bi
BuG 2014 vorzugehen haben und ihm eine entsprechende Urkunde seiner öffentlichen Bestellung als Bilanzbuchhalter ausstellen.Aus diesem Grund war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben. In Erledigung der Beschwerde wird die belangte Behörde betreffend den Antrag des Beschwerdeführers zudem
Paragraph 26, BiBuG 2014 vorzugehen haben und ihm eine entsprechende Urkunde seiner öffentlichen Bestellung als Bilanzbuchhalter ausstellen. 3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil gegenständlich bereits aufgrund der vorliegenden Aktenlage und anhand der schriftlichen Vorbringen in den diversen Schriftsätzen und schriftlichen Stellungnahmen entschieden werden konnte, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte. Eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2
(2018)§ 24 Abs. 4 VwGVG, Anm. 13 mwN). Aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des § 24 VwGVG ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll (vgl. RV 1255 BlgNR 25. GP, 5; vgl. auch VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0276).Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil gegenständlich bereits aufgrund der vorliegenden Aktenlage und anhand der schriftlichen Vorbringen in den diversen Schriftsätzen und schriftlichen Stellungnahmen entschieden werden konnte, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte. Eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2
(2018)Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, Anmerkung 13 mwN). Aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des Paragraph 24, VwGVG ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll vergleiche Regierungsvorlage 1255 BlgNR 25. GP, 5; vergleiche auch VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0276). Zu Spruchpunkt B) Zur Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig, da insbesondere zur Frage der konkreten Zuständigkeit im Zusammenhang mit Verfahren nach dem Bi
BuG 2014 – soweit ersichtlich – bislang noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt und dieser Rechtsfrage über den hier vorliegenden Einzelfall hinaus Bedeutung zukommt.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, da insbesondere zur Frage der konkreten Zuständigkeit im Zusammenhang mit Verfahren nach dem BiBuG 2014 – soweit ersichtlich – bislang noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt und dieser Rechtsfrage über den hier vorliegenden Einzelfall hinaus Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W195.2247983.1.00