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{'item': 'W208 2250994-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2022 GeschäftszahlW208 2250994-1 SpruchW208 2250994-1/4E, W208 2250994-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Ri

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die beschwerdeführende Partei (bP) hat am 22.11.2021 eine Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid (zugestellt am 18.11.2021) eingebracht, die von der belangten Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.01.2022 (zugestellt am 13.01.2022) abgewiesen wurde. Inhaltlich ging es um die Abgabe einer Zivildiensterklärung innerhalb der Sperrfrist des § 5a Abs 1 Z 3 iVm § 1 Abs 2 ZDG. Dagegen brachte der BF fristgerecht am 21.01.2022 einen Vorlageantrag ein.
  2. Die beschwerdeführende Partei (bP) hat am 22.11.2021 eine Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid (zugestellt am 18.11.2021) eingebracht, die von der belangten Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.01.2022 (zugestellt am 13.01.2022) abgewiesen wurde. Inhaltlich ging es um die Abgabe einer Zivildiensterklärung innerhalb der Sperrfrist des Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, ZDG. Dagegen brachte der BF fristgerecht am 21.01.2022 einen Vorlageantrag ein.
  3. Der Akt wurde von der belangten Behörde dem BVwG am 25.01.2022 zur Entscheidung vorgelegt (dort eingelangt am 26.02.2022 – OZ 1).
  4. Am 01.02.2022 legten die belangte Behörde ein Schreiben der bP vom 28.01.2022 vor. Darin gibt die bP an, dass ihr Einberufungsbefehl vom Militärkommando mit GZ P1661482/7-MilKdoST/Kdo/ErgAbt/2022

(1)aufgehoben worden sei und er sich einer neuerlichen Stellung unterziehen müsse. Somit seien die Beschwerde und der Vorlageantrag hinfällig. Er werde nach der neuerlichen Stellung wieder einen Zivildienstantrag stellen (OZ 2).
  1. Das BVwG kontaktierte daraufhin das MilKdo und ersuchte um Bestätigung bzw Übermittlung des Aufhebungsbescheides (OZ 3).
  2. Am 01.03.2022 langte der oa Aufhebungsbescheid des MilKdo vom 25.01.2022 (der bP am 26.01.2022 zugestellt) beim BVwG ein und geht daraus hervor, dass die Tauglichkeit der bP aufgrund eines medizinischen Sachverständigengutachtens zu überprüfen und er einer neuerlichen Stellung zu unterziehen sei. Gemäß § 68 Abs 2 AVG werde der Einberufungsbefehl vom 06.10.2021 für den 04.04.2022 aufgehoben (OZ 4).
  3. Am 01.03.2022 langte der oa Aufhebungsbescheid des MilKdo vom 25.01.2022 (der bP am 26.01.2022 zugestellt) beim BVwG ein und geht daraus hervor, dass die Tauglichkeit der bP aufgrund eines medizinischen Sachverständigengutachtens zu überprüfen und er einer neuerlichen Stellung zu unterziehen sei. Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG werde der Einberufungsbefehl vom 06.10.2021 für den 04.04.2022 aufgehoben (OZ 4). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem im Punkt I dargestellten Verfahrensgang und wird durch entsprechende Urkunden im Akt belegt.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem im Punkt römisch eins dargestellten Verfahrensgang und wird durch entsprechende Urkunden im Akt belegt. Die bP erklärte schriftlich die Hinfälligkeit seiner Beschwerde und des Vorlageantrages und ist dies Erklärung als ausdrücklich die Zurückziehung der Beschwerde zu werten.
  5. Beweiswürdigung: Es liegen keinerlei Zweifel am Sachverhalt vor. Die Willenserklärung ist eindeutig und ausdrücklich. Sie ist auch nachvollziehbar, weil die bP nach Aufhebung des Einberufungsbefehls, keinen Beschwerdegrund mehr hat, da er im Falle einer Feststellung seiner (weiteren) Tauglichkeit, sofort bzw jedenfalls innerhalb von drei Monaten eine neue Zivildiensterklärung abgeben kann. Die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen lauten: §
  6. (Verfassungsbestimmung)
(1)Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 2001 ~ WG 2001, BGBl. I Nr. 146, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, können erklären (Zivildiensterklärung), […]Paragraph eins, (Verfassungsbestimmung)
(1)Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 2001 ~ WG 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, können erklären (Zivildiensterklärung), […]
(2)Die Ausübung dieses Rechtes ist dem Wehrpflichtigen mindestens sechs Monate nach Abschluß jenes Stellungsverfahrens, bei dem er erstmals für den Wehrdienst tauglich befunden wurde, gewährleistet, es sei denn, der Wehrpflichtige hätte darauf ausdrücklich und schriftlich verzichtet. Das Recht ruht vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls. Wird nach der Einberufung zum Grundwehrdienst dieser vollständig geleistet, ruht das Recht darüber hinaus drei Jahre, gerechnet vom Tage, für den der Wehrpflichtige einberufen war. […] § 5a.
(1)Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ist ausgeschlossen, […]Paragraph 5 a,
(1)Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ist ausgeschlossen, […]
  1. während es gemäß § 1 Abs. 2, § 6 Abs. 6 oder § 76a ruht. […]
  2. während es gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 6, oder Paragraph 76 a, ruht. […] Es besteht vor diesem Hintergrund kein Grund zur Annahme, dass die Rechtswirkungen der Zurückziehung der Beschwerde von der bP nicht erkannt worden wären. Anhaltspunkte für allfällige Willensmängel liegen nicht vor.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Zulässigkeit und Verfahren Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht.Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), wonach das BVwG durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), wonach das BVwG durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 28 Abs 1 iVm 31 VwGVG hat eine Verfahrenseinstellung mit ein Beschluss zu erfolgen. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit 31 VwGVG hat eine Verfahrenseinstellung mit ein Beschluss zu erfolgen. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs Z 1 VwGVG (die Einstellung wegen Wegfalls der Prozessvoraussetzung wird für den Zweck dieser Bestimmung der Zurückweisung wegen Nichtvorliegens der Prozessvoraussetzungen gleichgehalten) ohne mündliche Verhandlung gefällt werden.Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Abs Ziffer eins, VwGVG (die Einstellung wegen Wegfalls der Prozessvoraussetzung wird für den Zweck dieser Bestimmung der Zurückweisung wegen Nichtvorliegens der Prozessvoraussetzungen gleichgehalten) ohne mündliche Verhandlung gefällt werden. Zu A) 3.
  5. Einstellung des Verfahrens § 7 Abs 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die bP ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die bP ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Dies trifft hier zu, die bP hat die Beschwerde mit ihrem unmissverständlich formulierten Schriftsatz vom 28.01.2022 zurückgezogen. Die Willenserklärung ist rechtgültig. Die Zurücknahme einer Beschwerde ist eine (unwiderrufliche) einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung beim Verwaltungsgericht rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung bedürfte. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren ist einzustellen (diese aus der hg Judikatur zum Berufungsverfahren nach dem AVG übernommene Auffassung - vgl etwa VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106 - ist auf das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten übertragbar; vgl dazu etwa VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, und Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd [2017] § 28 Abs 1 VwGVG, Rz 22, jeweils mwN; VwGH vom 21.06.2021, Ro 2021/11/0006).Die Zurücknahme einer Beschwerde ist eine (unwiderrufliche) einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung beim Verwaltungsgericht rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung bedürfte. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren ist einzustellen (diese aus der hg Judikatur zum Berufungsverfahren nach dem AVG übernommene Auffassung - vergleiche etwa VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106 - ist auf das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten übertragbar; vergleiche dazu etwa VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, und Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd [2017] Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Rz 22, jeweils mwN; VwGH vom 21.06.2021, Ro 2021/11/0006). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W208.2250994.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.