← Österreich

{'item': 'W222 2212727-2'}

Obsah (18)§ 7Art 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 32§ 33§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2022 GeschäftszahlW222 2212727-2 SpruchW222 2212727-2/8E, W222 2212727-2/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Ri

§ 7Abs. 4 erster Satz Vw

GVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 26.07.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX rechtskräftig negativ entscheiden wurde.Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 26.07.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 rechtskräftig negativ entscheiden wurde. Mit Urteil des XXXX zu XXXX vom XXXX wurde der BF wegen §§ 142

(1), 143
(2)1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 zu römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen Paragraphen 142,
(1), 143
(2)1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2022, wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G erteilt und gegen ihn

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrens-gesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F (FPG) erlassen.

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien

§ 46

FPG zulässig sei, wobei

§ 55Abs. 1a

FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe.

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG idgF wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2022, wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG erteilt und gegen ihn

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrens-gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (FPG) erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien

Paragraph 46, FPG zulässig sei, wobei

Paragraph 55, Absatz eins a, F, P, G, keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG idgF wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid wurde vom BF am 24.01.2022 persönlich übernommen. Mit Schreiben vom 22.02.2022 erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter gegen den oben angeführten Bescheid Beschwerde. Mit Verspätungsvorhalt teilte das Bundesverwaltungsgericht dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass der Bescheid am 24.01.2022 ordnungsgemäß zugestellt worden ist und die vierwöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 21.02.2022 geendet habe und sich damit die am 22.02.2022 aufgegebene Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet erweise. Mit Schreiben vom 03.03.2022 wurde folgende Stellungnahme abgegeben: „Nach Erhalt des gegenständlichen Bescheides wandte sich der Beschwerdeführer an den Sozialen Dienst der JA Hirtenberg, welcher den Bescheid am 31.01.2022 per E-Mail an die BBU Rechtsberatung übermittelte mit der Bitte um einen Termin zur Rechtsberatung. Auf der ersten Seite des Bescheides die zuständige Sozialarbeiterin, dass der Bescheid am 25.01.2021 zugestellt wurde. Beweis:erste Seite des angefochtenen Bescheides mit handschriftlichem Vermerk des Zustelldatums sowie E-Mail des Sozialen Dienstes an die BBU Rechtsberatung vom 31.01.2022 Am 08.02.2022 wurde der Beschwerdeführer durch den Rechtsberater der BBU GmbH in der JA Hirtenberg zum angefochtenen Bescheid beraten und die Vollmacht an die BBU unterzeichnet. Der zuständige Rechtsberater verließ sich auf den handschriftlichen Vermerk des Zustelldatums, wobei er davon ausging, dass der Soziale Dienst das Zustelldatum auf der ersten Seite des Bescheides vermerkte. Der Soziale Dienst bestätigte auch, dass der Beschwerdeführer den Bescheid am 25.01.2022 erhalten hat. Ausgehend von einer Zustellung am 25.01.2022 übermittelte daher der zuständige Rechtsberater die Beschwerde rechtzeitig am 22.02.2022 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Mit Verspätungsvorhalt vom 28.02.2022 wurde mitgeteilt, dass der Bescheid bereits am 24.01.2022 zugestellt worden sei und die Rechtsmittelfrist bereits am 21.02.2022 geendet habe. Gleichzeitig wurde eine Frist bis 02.03.2022 09:00, nach Stellung eines Fristerstreckungsantrags erstreckt bis 03.03.2022 09:00, zur Stellungnahme gewährt. Erst zu diesem Zeitpunkt, mit Erhalt des Verspätungsvorhalts am 28.02.2022, erfuhr der zuständige Rechtsberater davon, dass der Bescheid bereits am 24.01.2022 zugestellt worden sei. Aufgrund des handschriftlichen Vermerks über die Zustellung des Bescheides am 25.01.2022 auf der ersten Seite des Bescheides ging der zuständige Rechtsberater davon aus, dass hiermit das korrekte Zustelldatum durch den Sozialen Dienst mitgeteilt wurde.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX am 24.01.2022 persönlich übernommen.Der Beschwerdeführer hat den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 am 24.01.2022 persönlich übernommen. In der Folge wurde vom Vertreter des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid am 22.02.2022 Beschwerde erhoben, eingebracht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl per email am 22.02.2022. Die vierwöchige Rechtsmittelfrist, auf die in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hingewiesen wurde, endete mit Ablauf des 21.02.2022. Die am 22.02.2022 eingebrachte Beschwerde erweist sich sohin als verspätet. 2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt. , 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) § 17 des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz - ZustG) lautet:Paragraph 17, des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz - ZustG) lautet: "§ 17.

(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen."§ 17.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen

Art. 130Abs.

1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen.

Gegenständlich liegt ein Fall des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ("Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit") vor und beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde in einem solchen Fall vier Wochen.Gegenständlich liegt ein Fall des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ("Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit") vor und beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde in einem solchen Fall vier Wochen. Für die Fristenberechnung sind folgende Bestimmungen des VwGVG bzw. AVG maßgeblich:

§ 7Abs. 4 Z 1 Vw

GVG beginnt die Frist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG beginnt die Frist in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

§ 32Abs.

1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht aber doch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides [vgl. § 63 Abs. 5 AVG] oder das Einlangen des Antrages) fällt (vgl. VwGH 17.01.1990, 89/03/0003; 22.05.1990, 90/11/0089;)

Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht aber doch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides [vgl. Paragraph 63, Absatz 5, AVG] oder das Einlangen des Antrages) fällt vergleiche VwGH 17.01.1990, 89/03/0003; 22.05.1990, 90/11/0089;)

§ 32Abs.

2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 33Abs.

1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist

Abs. 2 leg. cit. auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Abs. 3 leg. cit. werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

Paragraph 33, Absatz eins, AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist

Absatz 2, leg. cit. auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Absatz 3, leg. cit. werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet. Eine nach Wochen bestimmt Frist endet demnach um Mitternacht (24:00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN). Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 24.01.2022 durch persönliche Übernahme zugestellt und sohin rechtswirksam erlassen, daran vermag auch das Vorbringen in der Stellungnahme, wonach die zuständige Sozialarbeiterin am Bescheid als Zustellungsdatum den 25.01.2022 vermerkt habe, nichts zu ändern. Die in § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG normierte vierwöchige Beschwerdefrist begann daher am 24.01.2022 zu laufen und endete mit Ablauf des 21.02.2022.Die in Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG normierte vierwöchige Beschwerdefrist begann daher am 24.01.2022 zu laufen und endete mit Ablauf des 21.02.2022. Da die gegenständliche Beschwerde erst am 22.02.2022 - somit nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist - bei der belangten Behörde eingebracht wurde, ist die Beschwerde

§ 7Abs. 4 erster Satz Vw

GVG als verspätet zurückzuweisen und beschlussgemäß zu entscheiden.Da die gegenständliche Beschwerde erst am 22.02.2022 - somit nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist - bei der belangten Behörde eingebracht wurde, ist die Beschwerde

Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG als verspätet zurückzuweisen und beschlussgemäß zu entscheiden.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Da im vorliegenden Fall die Beschwerde wegen Verspätung zurückzuweisen ist, kann eine Verhandlung entfallen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W222.2212727.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.