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{'item': 'W233 2131519-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2022 GeschäftszahlW233 2131519-3 SpruchW233 2131519-3/27Z, W233 2131519-3/27Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch de

Art. 2EMRK, Art.

3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
  1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
  2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
  3. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
  4. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
  5. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine

Art. 2EMRK, Art.

3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. (…) 3.

  1. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit zunächst die Frage, ob die mit Bescheid vom 17.07.2019 erfolgte Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 9 Abs.1 AsylG 2005 erfolgte. Das Bundesamt stellte fest, dass „der Sachverhalt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nun nicht mehr vorliegt“. Zuvor habe es sich bei der Zuerkennung auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, einer daraus resultierenden Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative und die schlechte Versorgungslage in der Heimatprovinz gestützt. Der Beschwerdeführer habe sich mittlerweile wertvolle Kenntnisse in Österreich aneignen können und bestehe für ihn als alleinstehender, junger, arbeitsfähiger und gesunder Mann die Möglichkeit, in das Herkunftsland zurückzukehren. Die Heimatprovinz sei zwar als volatil einzustufen, jedoch würden dem Beschwerdeführer innerstaatliche Fluchtalternativen in Kabul Stadt, Herat Stadt oder Mazar-e Sharif offenstehen. Der Beschwerdeführer habe Verwandte im Heimatland, die ihn unterstützen könnten. Zwischen der Zuerkennung und der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers einmalig mit Bescheid vom 23.08.2017 (bis zum 14.07.2019) verlängert.3.
  2. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ist somit zunächst die Frage, ob die mit Bescheid vom 17.07.2019 erfolgte Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 erfolgte. Das Bundesamt stellte fest, dass „der Sachverhalt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nun nicht mehr vorliegt“. Zuvor habe es sich bei der Zuerkennung auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, einer daraus resultierenden Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative und die schlechte Versorgungslage in der Heimatprovinz gestützt. Der Beschwerdeführer habe sich mittlerweile wertvolle Kenntnisse in Österreich aneignen können und bestehe für ihn als alleinstehender, junger, arbeitsfähiger und gesunder Mann die Möglichkeit, in das Herkunftsland zurückzukehren. Die Heimatprovinz sei zwar als volatil einzustufen, jedoch würden dem Beschwerdeführer innerstaatliche Fluchtalternativen in Kabul Stadt, Herat Stadt oder Mazar-e Sharif offenstehen. Der Beschwerdeführer habe Verwandte im Heimatland, die ihn unterstützen könnten. Zwischen der Zuerkennung und der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers einmalig mit Bescheid vom 23.08.2017 (bis zum 14.07.2019) verlängert. Dass sich die Umstände, die zur Gewährung des subsidiären Schutzes geführt haben, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.07.2016 nicht wesentlich und nachhaltig verändert haben, kann im Lichte eines Vergleichs der individuellen Situation des Beschwerdeführers sowie der Versorgungslage in Afghanistan zum Zeitpunkt der Gewährung des Schutzstatus einerseits und zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides bzw. des vorliegenden Beschlusses andererseits erkannt werden. Das Bundesamt verabsäumte darzulegen, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht nur aufgrund seiner Minderjährigkeit (wobei der Beschwerdeführer bei Zuerkennung bereits kurz vor der Volljährigkeit stand), sondern auch mangels familiären Netzwerks (eine Änderung innerhalb des familiären Netzwerks des Beschwerdeführers fand im Vergleich zur Zuerkennung nicht statt) und aufgrund der allgemein schlechten Versorgungslage zuerkannt wurde. Auch kann an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass eine andere rechtliche Beurteilung oder Würdigung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts dem Wegfall oder (zumindest) der maßgeblichen Änderung jener Umstände, die zur rechtskräftigen Zuerkennung subsidiären Schutzes geführt haben, nicht gleichzuhalten ist (in diesem Sinne vgl. EuGH 23.5.2019, Bilali, C-710/17). Ein pauschaler Verweis (auf die Städte Kabul, Herat und Mazar-e-Sharif als innerstaatliche Schutzalternativen) ohne maßgebliche Änderung des Sachverhalts vermag keine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu bewirken.Das Bundesamt verabsäumte darzulegen, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht nur aufgrund seiner Minderjährigkeit (wobei der Beschwerdeführer bei Zuerkennung bereits kurz vor der Volljährigkeit stand), sondern auch mangels familiären Netzwerks (eine Änderung innerhalb des familiären Netzwerks des Beschwerdeführers fand im Vergleich zur Zuerkennung nicht statt) und aufgrund der allgemein schlechten Versorgungslage zuerkannt wurde. Auch kann an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass eine andere rechtliche Beurteilung oder Würdigung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts dem Wegfall oder (zumindest) der maßgeblichen Änderung jener Umstände, die zur rechtskräftigen Zuerkennung subsidiären Schutzes geführt haben, nicht gleichzuhalten ist (in diesem Sinne vergleiche EuGH 23.5.2019, Bilali, C-710/17). Ein pauschaler Verweis (auf die Städte Kabul, Herat und Mazar-e-Sharif als innerstaatliche Schutzalternativen) ohne maßgebliche Änderung des Sachverhalts vermag keine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu bewirken. Unbestritten (und vor dem Hintergrund des ohnehin zu treffenden Beschlusses) ist, dass eine wesentliche und nachhaltige Verbesserung der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan seit Zuerkennung des Schutzstatus bzw. seit der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Dem Beschwerdeführer ist eine Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde ihm aufgrund der dort herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheits- und Menschenrechtslage und der Machtübernahme der Taliban mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Es kann somit eine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des Beschwerdeführers aufgrund der instabilen Sicherheitslage und der damit einhergehenden willkürlichen Gewalt in Afghanistan ohnehin (weiterhin) nicht ausgeschlossen werden. 3.
  3. In weiterer Folge wäre zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten – unter Bedachtnahme auf seine Verurteilung aufgrund des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 5 Z 2 StGB sowie vor dem Hintergrund des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 – abzuerkennen wäre:3.
  4. In weiterer Folge wäre zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten – unter Bedachtnahme auf seine Verurteilung aufgrund des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 5, Ziffer 2, StGB sowie vor dem Hintergrund des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 – abzuerkennen wäre: „Die historische Entwicklung des § 9 AsylG 2005, die gesetzlich vorgesehene Verpflichtung, bei Straffälligkeit des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls ein Aberkennungsverfahren einzuleiten und die in den § 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 festgelegten Prüfschritte, die dabei vorzunehmen sind, zeigen, dass das BFA nicht bloß das Fortbestehen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 zu überprüfen hatte. Die zu entscheidende Angelegenheit war vielmehr die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit sämtliche in § 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche. Dementsprechend war die "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht nur die Klärung der Frage, ob die vom BFA angenommene Änderung der Umstände nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 tatsächlich vorlag, sondern sie umfasste sämtliche Prüfschritte und Aussprüche, die im Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 vorzunehmen sind. Es war dem BVwG daher auch nicht verwehrt, bei Verneinung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 zu prüfen. Bei entsprechenden Anhaltspunkten für das Vorliegen eines derartigen Tatbestands, war das BVwG zu einem solchen Vorgehen auch verpflichtet.“ (vgl. VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005)„Die historische Entwicklung des Paragraph 9, AsylG 2005, die gesetzlich vorgesehene Verpflichtung, bei Straffälligkeit des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls ein Aberkennungsverfahren einzuleiten und die in den Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG 2005 festgelegten Prüfschritte, die dabei vorzunehmen sind, zeigen, dass das BFA nicht bloß das Fortbestehen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 zu überprüfen hatte. Die zu entscheidende Angelegenheit war vielmehr die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit sämtliche in Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG 2005 vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche. Dementsprechend war die "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht nur die Klärung der Frage, ob die vom BFA angenommene Änderung der Umstände nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 tatsächlich vorlag, sondern sie umfasste sämtliche Prüfschritte und Aussprüche, die im Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG 2005 vorzunehmen sind. Es war dem BVwG daher auch nicht verwehrt, bei Verneinung der Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 zu prüfen. Bei entsprechenden Anhaltspunkten für das Vorliegen eines derartigen Tatbestands, war das BVwG zu einem solchen Vorgehen auch verpflichtet.“ vergleiche VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005) Eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht allein darauf gestützt werden, dass der subsidiär Schutzberechtigte wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/18/0295, vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, näher erläutert hat, ist bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt (vgl. VwGH vom 20.08.2020, Ra 2019/19/0522).Eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht allein darauf gestützt werden, dass der subsidiär Schutzberechtigte wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/18/0295, vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, näher erläutert hat, ist bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie vorliegt vergleiche VwGH vom 20.08.2020, Ra 2019/19/0522). Der EuGH hat in seinem Urteil vom 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, insbesondere hervorgehoben, „dass dem Kriterium des in den strafrechtlichen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Strafmaßes zwar eine besondere Bedeutung bei der Beurteilung der Schwere der Straftat zukommt, die den Ausschluss vom subsidiären Schutz nach Art. 17 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95 rechtfertigt, dass sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gleichwohl erst dann auf den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlussgrund berufen darf, nachdem sie in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen“ (vgl. EuGH 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55).Der EuGH hat in seinem Urteil vom 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, insbesondere hervorgehoben, „dass dem Kriterium des in den strafrechtlichen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Strafmaßes zwar eine besondere Bedeutung bei der Beurteilung der Schwere der Straftat zukommt, die den Ausschluss vom subsidiären Schutz nach Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2011/95 rechtfertigt, dass sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gleichwohl erst dann auf den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlussgrund berufen darf, nachdem sie in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen“ vergleiche EuGH 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55). In Rn. 56 verwies der EuGH auf den Bericht des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) vom Jänner 2016 mit dem Titel „Ausschluss: Artikel 12 und 17 der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU)“, der die in diesem Urteil vorgenommene Auslegung stütze und empfehle, dass die Schwere der Straftat, aufgrund deren eine Person vom subsidiären Schutz ausgeschlossen werden könne, anhand einer Vielzahl von Kriterien, wie u.a. der Art der Straftat, der verursachten Schäden, der Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, der Art der Strafmaßnahme und der Berücksichtigung der Frage beurteilt werden solle, ob die fragliche Straftat in den anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen werde (vgl. EuGH 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 56). Als Beispiele schwerer Straftaten nennt der Bericht folgende Delikte: Mord, Mordversuch, Vergewaltigung, bewaffneter Raub, Folter, gefährliche Körperverletzung, Menschenhandel, Entführung, schwere Brandstiftung, Drogenhandel, Verschwörung zum Zweck der Förderung terroristischer Gewalt und schwere Wirtschaftsverbrechen mit erheblichen Verlusten (z.B. Unterschlagung).In Rn. 56 verwies der EuGH auf den Bericht des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) vom Jänner 2016 mit dem Titel „Ausschluss: Artikel 12 und 17 der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU)“, der die in diesem Urteil vorgenommene Auslegung stütze und empfehle, dass die Schwere der Straftat, aufgrund deren eine Person vom subsidiären Schutz ausgeschlossen werden könne, anhand einer Vielzahl von Kriterien, wie u.a. der Art der Straftat, der verursachten Schäden, der Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, der Art der Strafmaßnahme und der Berücksichtigung der Frage beurteilt werden solle, ob die fragliche Straftat in den anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen werde vergleiche EuGH 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 56). Als Beispiele schwerer Straftaten nennt der Bericht folgende Delikte: Mord, Mordversuch, Vergewaltigung, bewaffneter Raub, Folter, gefährliche Körperverletzung, Menschenhandel, Entführung, schwere Brandstiftung, Drogenhandel, Verschwörung zum Zweck der Förderung terroristischer Gewalt und schwere Wirtschaftsverbrechen mit erheblichen Verlusten (z.B. Unterschlagung). Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 24.01.2022 des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 5 Z 2 StGB und wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Monaten wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahre bedingt nachgesehen und von einer bedingten Entlassung aus der unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde abgesehen:Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 24.01.2022 des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 5, Ziffer 2, StGB und wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Monaten wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahre bedingt nachgesehen und von einer bedingten Entlassung aus der unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde abgesehen: (…) „ XXXX hat I. am
  5. Juli 2021 in XXXX in verabredeter Verbindung mit XXXX und zwei bislang unbekannten Tätern XXXX vorsätzlich am Körper verletzt, indem XXXX bei einer Tankstelle auf das Opfer wartete, XXXX und die zwei unbekannten Täter entsprechend dem Tatplan von hinten auf XXXX zukamen und sodann gemeinsam auf diesen einschlugen, wodurch XXXX zumindest Platzwunden und Prellungen an der Lippe und am linken Ellbogen sowie eine Prellung am linken Auge erlitt; II. am
  6. Oktober 2021 in XXXX XXXX durch die in der Sprache Farsi getätigte Ankündigung „Du kommst alleine, wo ich zeig dir ich mit Box dich umbringen“, sohin zumindest mit einer Verletzung am Körper bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.“ (…)(…) „ römisch 40 hat römisch eins. am
  7. Juli 2021 in römisch 40 in verabredeter Verbindung mit römisch 40 und zwei bislang unbekannten Tätern römisch 40 vorsätzlich am Körper verletzt, indem römisch 40 bei einer Tankstelle auf das Opfer wartete, römisch 40 und die zwei unbekannten Täter entsprechend dem Tatplan von hinten auf römisch 40 zukamen und sodann gemeinsam auf diesen einschlugen, wodurch römisch 40 zumindest Platzwunden und Prellungen an der Lippe und am linken Ellbogen sowie eine Prellung am linken Auge erlitt; römisch zwei. am
  8. Oktober 2021 in römisch 40 römisch 40 durch die in der Sprache Farsi getätigte Ankündigung „Du kommst alleine, wo ich zeig dir ich mit Box dich umbringen“, sohin zumindest mit einer Verletzung am Körper bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.“ (…) (…) „Der Angeklagte XXXX wurde zuvor von XXXX informiert und folgte seinem Aufruf, zu diesem Treffen am
  9. Juli 2021 zu kommen, wo der Angeklagte dann in verabredeter Verbindung mit dem Auftraggeber XXXX und zwei weiteren unbekannten Tätern auf XXXX wartete um diesen in weiterer Folge dann zu attackieren, sohin am Körper zu verletzten. Anlässlich seiner Drohung am
  10. Oktober 2021 mit dem im Spruch ersichtlichen Satz wollte der Angeklagte XXXX zumindest mit einer Verletzung am Körper bedrohen, wobei es ihm darauf ankam, den Genannten in Furcht und Unruhe zu versetzen, was ihm auch teilweise gelang.“ (…) (…) „Der Angeklagte römisch 40 wurde zuvor von römisch 40 informiert und folgte seinem Aufruf, zu diesem Treffen am
  11. Juli 2021 zu kommen, wo der Angeklagte dann in verabredeter Verbindung mit dem Auftraggeber römisch 40 und zwei weiteren unbekannten Tätern auf römisch 40 wartete um diesen in weiterer Folge dann zu attackieren, sohin am Körper zu verletzten. Anlässlich seiner Drohung am
  12. Oktober 2021 mit dem im Spruch ersichtlichen Satz wollte der Angeklagte römisch 40 zumindest mit einer Verletzung am Körper bedrohen, wobei es ihm darauf ankam, den Genannten in Furcht und Unruhe zu versetzen, was ihm auch teilweise gelang.“ (…) Erschwerend wurden zwei einschlägige Vorstrafen sowie das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen – mildernd hingegen ein „zuletzt abgegebenes Geständnis, das doch reumütig war“ gewertet. Festzuhalten ist, dass das Verbrechen nach § 84 Abs. 5 StGB eine Strafandrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. Das Vergehen nach § 107 Abs. 1 StGB sieht naturgemäß eine geringere Strafandrohung vor (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen). Das StRÄG 2015 führte für die § 84 Abs 4 und 5 deutlich höhere Strafdrohungen ein. Als eine der bedeutendsten Neuerungen ist die strafdrohungsmäßige Aufwertung der bisherigen Deliktsqualifikation zu einem Verbrechen zu sehen (vgl. Burgstaller/Schütz in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 84 [Stand 1.4.2021, rdb.at]). Aus Sicht des erkennenden Richters ist weder die vorgesehene Strafandrohung des § 84 Abs. 5 StGB noch die tatsächlich über den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe als gering anzusehen, zumal ein Drittel der 18-monatigen Freiheitsstrafe unbedingt ausgesprochen wurde.Festzuhalten ist, dass das Verbrechen nach Paragraph 84, Absatz 5, StGB eine Strafandrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. Das Vergehen nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB sieht naturgemäß eine geringere Strafandrohung vor (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen). Das StRÄG 2015 führte für die Paragraph 84, Absatz 4 und 5 deutlich höhere Strafdrohungen ein. Als eine der bedeutendsten Neuerungen ist die strafdrohungsmäßige Aufwertung der bisherigen Deliktsqualifikation zu einem Verbrechen zu sehen vergleiche Burgstaller/Schütz in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 84, [Stand 1.4.2021, rdb.at]). Aus Sicht des erkennenden Richters ist weder die vorgesehene Strafandrohung des Paragraph 84, Absatz 5, StGB noch die tatsächlich über den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe als gering anzusehen, zumal ein Drittel der 18-monatigen Freiheitsstrafe unbedingt ausgesprochen wurde. Die Vorgehensweise des Beschwerdeführers – eine verabredete Tatbegehung und das Auftreten sämtlicher Täter als Einheit gegenüber dem Opfer sowie eine gefährliche Drohung des Beschwerdeführers gegenüber dem Opfer drei Monate nach der Körperverletzung – spricht für die erforderliche Schwere der Straftat. Das Opfer erlitt zwar „nur“ Platzwunden und Prellungen an der Lippe und am linken Ellbogen sowie eine Prellung am linken Auge (sohin Verletzungen, die strafrechtlich als leicht zu qualifizieren wären), allerdings kann nicht bestritten werden, dass eine solche Tatbegehung mit mehreren Tätern auch andere Verletzungen herbeiführen könnte und es nicht komplett in der Einflusssphäre der Täter liegt, welche (allenfalls auch schwere oder dauernde) Verletzungen das Opfer davonträgt. Der Tatbestand des § 84 Abs. 5 Z 2 StGB kann unter diesen Überlegungen in dieser konkreten Tatbegehung auch als derartige „gefährliche“ (vgl. die Aufzählung unter 2.2.3.
  13. „Ausschluss: Artikel 12 und 17 der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU)“) Körperverletzung gesehen werden. Dem Opfer wurden keine besonderen Qualen zugefügt oder die Tat unter Zuhilfenahme massiv gefahrenerhöhender „Hilfsmittel“ begangen, jedoch kam es zu einem Zusammenwirken von vier Männern, was wiederum definitiv ein massiv gefahrenerhöhendes Element gegenüber dem Opfer darstellt. Der Beschwerdeführer missachtete die körperliche Integrität des Opfers, folgte einem Aufruf eines weiteren Täters, der auf das Opfer wiederum auf einer Tankstelle wartete, griff das Opfer gemeinsam mit zwei weiteren Tätern dann von hinten an und bedrohte es drei Monate später erneut (diesmal verbal).Der Tatbestand des Paragraph 84, Absatz 5, Ziffer 2, StGB kann unter diesen Überlegungen in dieser konkreten Tatbegehung auch als derartige „gefährliche“ vergleiche die Aufzählung unter 2.2.3.
  14. „Ausschluss: Artikel 12 und 17 der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU)“) Körperverletzung gesehen werden. Dem Opfer wurden keine besonderen Qualen zugefügt oder die Tat unter Zuhilfenahme massiv gefahrenerhöhender „Hilfsmittel“ begangen, jedoch kam es zu einem Zusammenwirken von vier Männern, was wiederum definitiv ein massiv gefahrenerhöhendes Element gegenüber dem Opfer darstellt. Der Beschwerdeführer missachtete die körperliche Integrität des Opfers, folgte einem Aufruf eines weiteren Täters, der auf das Opfer wiederum auf einer Tankstelle wartete, griff das Opfer gemeinsam mit zwei weiteren Tätern dann von hinten an und bedrohte es drei Monate später erneut (diesmal verbal). Die dieser Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen wären daher sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als schwere Straftat im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie zu qualifizieren sind und wäre sohin der Tatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 erfüllt.Die dieser Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen wären daher sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als schwere Straftat im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie zu qualifizieren sind und wäre sohin der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 erfüllt. 3.
  15. Mit Beschluss vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, hat der Verwaltungsgerichtshof folgende Fragen der Auslegung von Unionsrecht dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt: „
  16. Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  17. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen - gegenüberzustellen sind?„
  18. Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Artikel 14, Absatz 4, Litera b, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  19. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen - gegenüberzustellen sind?
  20. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  21. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“
  22. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  23. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Artikel 5,, Artikel 6,, Artikel 8 und Artikel 9,, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“ 3.
  24. Zur Aussetzung des Verfahrens: Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung – bei der bereits im Zeitpunkt der Erlassung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird – ist die Beantwortung der vom Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegten Fragen relevant. Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ist bereits die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine

Art. 2EMRK, Art.

3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung – bei der bereits im Zeitpunkt der Erlassung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird – ist die Beantwortung der vom Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegten Fragen relevant. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ist bereits die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. § 38 AVG ist gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar und hat folgenden Wortlaut:Paragraph 38, AVG ist gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar und hat folgenden Wortlaut: Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Der Verwaltungsgerichtshof sieht in ständiger Rechtsprechung sowohl die Verwaltungsbehörden als auch sich selbst als berechtigt an, das Verfahren gemäß § 38 letzter Satz AVG auszusetzen, wenn die betreffende Frage auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens – etwa des VwGH selbst – in einem gleich gelagerten Fall bereits beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängig ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz. 18 [Stand 01.07.2005, rdb.at] sowie die dort zitierte Rechtsprechung). Gleiches gilt gemäß § 17 VwGVG für die Verwaltungsgerichte (s. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023).Der Verwaltungsgerichtshof sieht in ständiger Rechtsprechung sowohl die Verwaltungsbehörden als auch sich selbst als berechtigt an, das Verfahren gemäß Paragraph 38, letzter Satz AVG auszusetzen, wenn die betreffende Frage auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens – etwa des VwGH selbst – in einem gleich gelagerten Fall bereits beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängig ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 38, Rz. 18 [Stand 01.07.2005, rdb.at] sowie die dort zitierte Rechtsprechung). Gleiches gilt gemäß Paragraph 17, VwGVG für die Verwaltungsgerichte (s. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023). Die im zitierten Vorabentscheidungsersuchen gestellten Fragen sind für das vorliegende Verfahren präjudiziell, da nach österreichischer Rechtslage gegen einen Fremden, dem der Status des Asylberechtigten und/oder des subsidiär Schutzberechtigten wegen strafbarer Handlungen nicht oder nicht länger zukommen soll, auch dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn eine Abschiebung auf unbestimmte Zeit nicht zulässig ist. B) Unzulässigkeit der Revision Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W233.2131519.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.