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{'item': 'W235 2247242-1'}

Obsah (18)§ 57§ 21Art. 133Art. 18§ 61Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 46a§ 52§ 66§ 67§ 2Art. 3Art 8§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2022 GeschäftszahlW235 2247242-1 SpruchW235 2247242-1/16E, W235 2247242-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

§ 57Asyl

G und 61 Abs. 1 Z 2 FPG iVm § 61 Abs. 2 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 57, AsylG und 61 Absatz eins, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 2, FPG als unbegründet abgewiesen.

§ 21Abs.

5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ägypten, reiste – mit dem Ziel in die Bundesrepublik Deutschland zu gelangen – illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde nach Einreiseverweigerung durch die deutschen Behörden am XXXX 09.2021 an die österreichischen Sicherheitsbehörden übergeben. Einen Antrag auf internationalen Schutz stellte er in Österreich nicht.1.
  2. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ägypten, reiste – mit dem Ziel in die Bundesrepublik Deutschland zu gelangen – illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde nach Einreiseverweigerung durch die deutschen Behörden am römisch 40 09.2021 an die österreichischen Sicherheitsbehörden übergeben. Einen Antrag auf internationalen Schutz stellte er in Österreich nicht. Eine Eurodac-Abfrage hat ergeben, dass der Beschwerdeführer am XXXX 04.2014 in der Schweiz und am XXXX 05.2014 in Deutschland jeweils einen Asylantrag stellte.Eine Eurodac-Abfrage hat ergeben, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 04.2014 in der Schweiz und am römisch 40 05.2014 in Deutschland jeweils einen Asylantrag stellte. 1.
  3. Am XXXX 09.2021 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, im Zuge derer er zunächst angab, dass Deutschland das Ziel seiner Reise aus touristischen Zwecken gewesen sei. Er sei nicht in ärztlicher oder medikamentöser Behandlung. Der Beschwerdeführer verfüge über einen Reisepass, der ihm von der Botschaft in Italien ausgestellt worden sei und habe einen Antrag auf „Permesso“ gestellt. Einen Aufenthaltstitel in einem Schengenstaat habe er nicht. In Österreich habe er keine Verwandten oder Bekannten und könne bei niemandem Unterkunft nehmen. Den Stand seiner Asylverfahren kenne er nicht. Seit 2014 habe der Beschwerdeführer den Schengenraum nicht mehr verlassen. In den letzten fünf Monaten habe er sich in Italien und in Deutschland aufgehalten. Nach Ägypten könne er aktuell nicht zurückkehren.1.
  4. Am römisch 40 09.2021 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, im Zuge derer er zunächst angab, dass Deutschland das Ziel seiner Reise aus touristischen Zwecken gewesen sei. Er sei nicht in ärztlicher oder medikamentöser Behandlung. Der Beschwerdeführer verfüge über einen Reisepass, der ihm von der Botschaft in Italien ausgestellt worden sei und habe einen Antrag auf „Permesso“ gestellt. Einen Aufenthaltstitel in einem Schengenstaat habe er nicht. In Österreich habe er keine Verwandten oder Bekannten und könne bei niemandem Unterkunft nehmen. Den Stand seiner Asylverfahren kenne er nicht. Seit 2014 habe der Beschwerdeführer den Schengenraum nicht mehr verlassen. In den letzten fünf Monaten habe er sich in Italien und in Deutschland aufgehalten. Nach Ägypten könne er aktuell nicht zurückkehren. 1.
  5. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom XXXX 09.2021 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aufgrund der asylrechtlichen Beamtshandlung in Deutschland und der Schweiz mit den zuständigen Dublinstaaten Kontakt aufgenommen und ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden sei. Die Länderfeststellungen zum zuständigen Dublinstaat könnten beim Bundesamt eingesehen und eine Stellungnahme dazu abgegeben werden. Weiters wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, binnen einer Frist von sieben Tagen nachstehende Fragen zur Wahrung des Parteigehörs zu beantworten:1.
  6. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom römisch 40 09.2021 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aufgrund der asylrechtlichen Beamtshandlung in Deutschland und der Schweiz mit den zuständigen Dublinstaaten Kontakt aufgenommen und ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden sei. Die Länderfeststellungen zum zuständigen Dublinstaat könnten beim Bundesamt eingesehen und eine Stellungnahme dazu abgegeben werden. Weiters wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, binnen einer Frist von sieben Tagen nachstehende Fragen zur Wahrung des Parteigehörs zu beantworten: ● Wann sind Sie in Österreich eingereist? ● Waren Sie schon vorher in Österreich? ● Wie lange haben Sie sich in Österreich aufgehalten und von wann bis wann genau? ● Haben Sie Familienangehörige die in Österreich leben? Falls ja geben Sie bitte deren Namen, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie deren Aufenthaltsberechtigung an. ● Verfügen Sie über soziale Bindungen zu Österreich? (z.B.: Vereinstätigkeit, Freundeskreis, udgl.) ● Was war das Ziel Ihrer heutigen Reise? Was war der Grund für Ihre heutige Reise? ● Verfügen Sie über ein Reisedokument oder sonstige identitätsbezogene Dokumente? ● Verfügen Sie in einem Land der Europäischen Union (inkl. Schweiz und Norwegen) über einen Aufenthaltstitel? ● Wann und über welches Land sind Sie in die Europäische Union (inkl. Schweiz und Norwegen) eingereist? ● In welchen Staaten der Europäischen Union (inkl. Schweiz und Norwegen) haben Sie sich seither aufgehalten? Wo waren Sie in den letzten 5 Monaten? ● Haben Sie bereits in einem anderen Staat der Europäischen Union (inkl. Schweiz und Norwegen) einen Asylantrag gestellt? Wie ist der Stand des Verfahrens? ● Über wieviel Barmittel oder sonstigen Zahlungsmittel verfügen Sie? Wie finanzieren Sie Ihren Lebensunterhalt? ● Befinden Sie sich derzeit in ärztlicher Behandlung, nehmen sie Medikamente, leiden Sie an einer Erkrankung? Wenn ja, welche Krankheit haben Sie? ● Sonst für das Verfahren wesentliche Angaben. Eine Stellungnahme seitens des Beschwerdeführers wurde nicht erstattet. 1.
  7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete zunächst am 20.09.2021 ein Wiederaufnahmegesuch

den Bestimmungen der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) an die Schweiz, die die Wiederaufnahme des Beschwerdeführer noch am selben Tag ablehnte.1.4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete zunächst am 20.09.2021 ein Wiederaufnahmegesuch

den Bestimmungen der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) an die Schweiz, die die Wiederaufnahme des Beschwerdeführer noch am selben Tag ablehnte. Am 21.09.2021 stellte das Bundesamt ein Wiederaufnahmegesuch an Deutschland. Mit Schreiben vom 23.09.2021 stimmte die deutsche Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu.Am 21.09.2021 stellte das Bundesamt ein Wiederaufnahmegesuch an Deutschland. Mit Schreiben vom 23.09.2021 stimmte die deutsche Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.09.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.).

§ 61Abs.

1 Z 2 FPG wurde unter Spruchpunkt II. gegen ihn die Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG seine Abschiebung nach Deutschland zulässig ist. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.09.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG wurde unter Spruchpunkt römisch zwei. gegen ihn die Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Deutschland zulässig ist. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführers Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG sei, einen Asylantrag in Österreich nicht gestellt habe und psychische oder physische Probleme nicht festgestellt hätten werden können. Der Beschwerdeführer habe am XXXX 04.2014 in der Schweiz und am XXXX 05.2014 in Deutschland einen Asylantrag gestellt. Die deutschen Asylbehörden hätten am 23.09.2021 die Zustimmung zu seiner Überstellung erteilt. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Österreich beruflich oder sozial verankert sei oder Familienangehörige habe. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführers Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG sei, einen Asylantrag in Österreich nicht gestellt habe und psychische oder physische Probleme nicht festgestellt hätten werden können. Der Beschwerdeführer habe am römisch 40 04.2014 in der Schweiz und am römisch 40 05.2014 in Deutschland einen Asylantrag gestellt. Die deutschen Asylbehörden hätten am 23.09.2021 die Zustimmung zu seiner Überstellung erteilt. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Österreich beruflich oder sozial verankert sei oder Familienangehörige habe. Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zur Zuständigkeit Deutschlands aus dem Akt und insbesondere aus dem Reisepass des Beschwerdeführers, den Eurodac-Treffern und der aktenkundigen Zustimmung Deutschlands ergeben würden. Die mangelnde soziale Verankerung in Österreich gründe auf Auszügen aus dem Zentralen Melderegister und aus dem Betreuungsinformationssystem sowie auf einem Sozialversicherungsauszug. Die Länderfeststellungen würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes beruhen. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht zu erteilen sei. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 2 FPG anzuordnen sei, wenn dieser in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrags zuständig sei. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren habe sich die Zuständigkeit Deutschlands zur Prüfung des Antrages ergeben. Aufgrund der nicht erbrachten Stellungnahme sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führe und daher zulässig sei. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer habe nie behauptet, in Deutschland verfolgt oder in seinen Rechten verletzt zu werden und habe in Österreich nicht um internationalen Schutz angesucht.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht zu erteilen sei. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG anzuordnen sei, wenn dieser in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrags zuständig sei. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren habe sich die Zuständigkeit Deutschlands zur Prüfung des Antrages ergeben. Aufgrund der nicht erbrachten Stellungnahme sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führe und daher zulässig sei. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer habe nie behauptet, in Deutschland verfolgt oder in seinen Rechten verletzt zu werden und habe in Österreich nicht um internationalen Schutz angesucht.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr bevollmächtigten Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellte einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über einen gültigen Aufenthaltstitel in Italien verfüge, für den er rechtzeitig einen Verlängerungsantrag gestellt habe. Die Behörde habe die Ermittlungen auf Datenbankabfragen beschränkt. Trotz der Aussage des Beschwerdeführers in Italien über ein „Permesso“ zu verfügen, habe die Behörde keine diesbezüglichen Ermittlungen ausgeführt oder Feststellungen dazu getroffen. Da der Beschwerdeführer über einen gültigen Aufenthaltstitel in Italien verfüge, hätte § 52 Abs. 6 FPG zu Anwendung gelangen müssen. Die Behörde hätte den Beschwerdeführer zur Ausreise in den Mitgliedstaat Italien verpflichten müssen.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr bevollmächtigten Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellte einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über einen gültigen Aufenthaltstitel in Italien verfüge, für den er rechtzeitig einen Verlängerungsantrag gestellt habe. Die Behörde habe die Ermittlungen auf Datenbankabfragen beschränkt. Trotz der Aussage des Beschwerdeführers in Italien über ein „Permesso“ zu verfügen, habe die Behörde keine diesbezüglichen Ermittlungen ausgeführt oder Feststellungen dazu getroffen. Da der Beschwerdeführer über einen gültigen Aufenthaltstitel in Italien verfüge, hätte Paragraph 52, Absatz 6, FPG zu Anwendung gelangen müssen. Die Behörde hätte den Beschwerdeführer zur Ausreise in den Mitgliedstaat Italien verpflichten müssen.
  3. Mit Schriftsatz vom 11.11.2021 wurden vom Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung Dokumente zum Beweis seines Aufenthaltes in Italien und der ordnungsgemäßen Anmeldung vorgelegt. Er habe sich dort um eine Arbeitserlaubnis bemüht. Der Dokumentenvorlage beigelegt waren mehrere nicht näher bezeichnete und zum Teil schlecht leserliche Unterlagen in Italienisch ohne deutsche oder englische Übersetzung. Aus diesem Grund wurde in der Folge ein Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes mit einem Hinweis auf entsprechende Säumnisfolgen erteilt.
  4. Mit Schriftsatz vom 01.12.2021 nahm der Beschwerdeführer in Bezug auf den Verbesserungsauftrag Stellung und führte aus, dass die Dokumente laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht übersetzt werden müssten. Ergänzend brachte er vor, dass der Beschwerdeführer nicht von der belangten Behörde einvernommen worden sei. Er habe sich in Schubhaft befunden und die Dokumente erst nach dem Gespräch mit der Rechtsberatung am 04.10.2021 vorlegen können. Ein Verstoß gegen das Neuerungsverbot liege nicht vor, da sich dieses nur auf Vorbringen in der Beschwerde beziehe. Die schlechte Qualität der Dokumente sei der Übermittlung durch ein Mobiltelefon geschuldet. Zum Inhalt der vorgelegten Dokumente wurde folgendes ausgeführt: ● Dokument 1: Anmeldeantrag, der den rechtmäßigen Aufenthalt in Italien bestätige. ● Dokument 2: Arbeitsvertrag, mit dem bestätigt werde, dass der Beschwerdeführer am italienischen Arbeitsmarkt teilgenommen habe. ● Dokument 3: Arbeitsbestätigung, mit der bestätigt werde, dass der Beschwerdeführer am italienischen Arbeitsmarkt teilgenommen habe. ● Dokument 4: Erklärung bezüglich der Arbeit, mit der bestätigt werde, dass der Beschwerdeführer am italienischen Arbeitsmarkt teilgenommen habe. ● Dokument 5: Zugangsstelle für Immigranten. Hiermit werde bestätigt, dass der Beschwerdeführer am italienischen Arbeitsmarkt teilgenommen habe. ● Dokument 6: Innenministerium, Asylbehörde. Das Dokument bestätige den Kontakt des Beschwerdeführers mit italienischen Behörden. ● Dokument 7: Anmeldeantrag, bestätige die Teilnahme am italienischen Arbeitsmarkt. ● Dokument 8: Arbeitsvertrag, bestätige die Teilnahme am italienischen Arbeitsmarkt. ● Dokument 9: Anmeldeantrag, bestätige die Teilnahme am italienischen Arbeitsmarkt. Zu dieser Dokumentenvorlage wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl keine Stellungnahme erstattet.
  5. Am 06.12.2021 wurde der Beschwerdeführer komplikationslos auf dem Luftweg nach Deutschland überstellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Ägypten. Nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet wurde ihm die Einreise nach Deutschland durch die deutschen Behörden verweigert und er wurde am XXXX 09.2021 von Deutschland an Österreich übergeben. Einen Antrag auf internationalen Schutz stellte er in Österreich nicht. Allerdings stellte der Beschwerdeführer am XXXX 04.2014 in der Schweiz und am XXXX 05.2014 in Deutschland jeweils einen Asylantrag. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Ägypten. Nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet wurde ihm die Einreise nach Deutschland durch die deutschen Behörden verweigert und er wurde am römisch 40 09.2021 von Deutschland an Österreich übergeben. Einen Antrag auf internationalen Schutz stellte er in Österreich nicht. Allerdings stellte der Beschwerdeführer am römisch 40 04.2014 in der Schweiz und am römisch 40 05.2014 in Deutschland jeweils einen Asylantrag. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 21.09.2021 ein Wiederaufnahmegeruch an Deutschland, welches von der deutschen Dublinbehörde am 23.09.2021 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-VO erteilt wurde.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 21.09.2021 ein Wiederaufnahmegeruch an Deutschland, welches von der deutschen Dublinbehörde am 23.09.2021 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO erteilt wurde.

Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Deutschland sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Deutschland Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit, die einer Überstellung nach Deutschland aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist. Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel in Italien verfügt. Am 06.12.2021 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Deutschland überstellt. 1.

  1. Zum deutschen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern: Zum deutschen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Deutschland wurden auf den Seiten 4 bis 13 des angefochtenen Bescheides unter Anführung von Quellen umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt: a). Allgemeines und Dublin-Rückkehrer: In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 3.2019, vgl. BAMF o.D.a, BAMF o.D.b., BR o.D., UNHCR o.D.a.).In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 3.2019, vergleiche BAMF o.D.a, BAMF o.D.b., BR o.D., UNHCR o.D.a.). Im Berichtsjahr 2019 wurden 142.509 Erstanträge vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) entgegengenommen. Dies bedeutet gegenüber 2018 (161.931 Erstanträge) eine Abnahme der Erstantragszahlen um 12 %. 2019 wurden insgesamt 165.938 Asylanträge (Erstanträge und Folgeanträge) gestellt. Im gesamten Berichtsjahr 2019 wurden insgesamt 183.954 Entscheidungen über Asylanträge getroffen. Im Jahr zuvor waren es 216.873 Entscheidungen; dies bedeutet einen Rückgang um 15,2 %. Dabei lag die Gesamtschutzquote für alle Staatsangehörigkeiten im Berichtsjahr 2019 bei 38,2 & (70.239 positive Entscheidungen von insgesamt 183.954). Im Vergleich zum entsprechenden Vorjahreswert (35,0 %) stieg die Gesamtschutzquote somit um 3,2 Prozentpunkte an (BAMF 2020). In den ersten vier Monaten 2020 hat die Zahl der Asylanträge im Vergleich zu den entsprechenden Zahlen des Vorjahrs weiter abgenommen. […] Es gibt keine Berichte, dass Dublin-Rückkehrer in Deutschland Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren hätten (AIDA 16.4.2019). b). Non-Refoulement: Bei jedem Asylantrag prüft das Bundesamt auf Grundlage des Asylgesetzes, ob eine der vier Schutzformen – Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz oder ein Abschiebungsverbot – vorliegt. Wird ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt, darf keine Rückführung in den Staat erfolgen, für den dieses Abschiebungsverbot gilt. Den Betroffenen wird dann von der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis erteilt (BAMF o.D.b). Im Jahr 2018 hob die Regierung ihr Abschiebeverbot für Afghanistan auf und im ersten Halbjahr wurden etwa 200 Personen dorthin abgeschoben. Die Praxis erlaubte bis dahin nur Abschiebungen von verurteilten Kriminellen und Personen, die als Sicherheitsrisiko betrachtet wurden. NGOs, darunter auch Amnesty International, kritisieren dies als Verstoß gegen das Refoulement-Prinzip (USDOS 11.3.2020). c). Versorgung: Für Versorgung und Unterkunft der Asylwerber ist die zuständige Aufnahmeeinrichtung verantwortlich. Während ihres Aufenthalts erhalten die Asylwerber existenzsichernde Sachleistungen und einen monatlichen Geldbetrag zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse im Alltag. Art und Höhe der Leistungen sind durch das sogenannte Asylbewerberleistungsgesetz geregelt. Zu ihnen zählen: Grundleistungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt, Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse, Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie individuelle Leistungen, die vom jeweiligen Einzelfall abhängen (BAMF o.D.b; vgl. AIDA 16.4.2019).Für Versorgung und Unterkunft der Asylwerber ist die zuständige Aufnahmeeinrichtung verantwortlich. Während ihres Aufenthalts erhalten die Asylwerber existenzsichernde Sachleistungen und einen monatlichen Geldbetrag zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse im Alltag. Art und Höhe der Leistungen sind durch das sogenannte Asylbewerberleistungsgesetz geregelt. Zu ihnen zählen: Grundleistungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt, Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse, Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie individuelle Leistungen, die vom jeweiligen Einzelfall abhängen (BAMF o.D.b; vergleiche AIDA 16.4.2019). Asylwerberleistungen werden auch in der Anschlussunterbringung (wie etwa einer Gemeinschaftsunterkunft oder auch einer privaten Wohnung) erbracht (BAMF o.D.b). Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen werden die Grundleistungen als Sachleistungen breitgestellt. […] Für in Aufnahmezentren untergebrachte Asylwerber gilt, dass diese mit Essen, Heizung, Kleidung und sanitären Produkten versorgt werden. Daher sind die Sätze deutlich niedriger (AIDA 16.4.2019). Asylsuchende werden schon während der Bearbeitung ihres Antrags über die Teilnahme an Integrationskursen des Bundesamtes am jeweiligen Wohnort informiert. Für einen möglichen Arbeitsmarktzugang nehmen Beraterinnen und Berater der Bundesagentur für Arbeit vor Ort in den Ankunftszentren Erstdaten der Antragstellenden auf. Diese stehen dann den Arbeitsagenturen und Jobcentern bundesweit zur Verfügung (BAMF o.D.b). Beim Arbeitsmarktzugang für Asylwerber und Geduldete gelten die folgenden Regelungen: Asylwerber benötigen grundsätzlich eine Arbeitserlaubnis, die durch die lokale Ausländerbehörde erteilt wird. Im
  2. bis zum
  3. Monat befinden sich die Personen in der Wartefrist. Ab dem
  4. Monat können Asylwerber sowie Geduldete in vielen Teilen Deutschlands (mit Ausnahme einiger Regionen) eine Arbeit aufnehmen. Ab dem
  5. Monat ist der Arbeitsmarkt in ganz Deutschland ohne Vorrangprüfung offen. Immer dann, wenn keine Vorrangprüfung erfolgt, ist auch eine Tätigkeit als Leiharbeitnehmer möglich. Ab dem
  6. Monat ist keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit mehr erforderlich; aber weiterhin jene der Ausländerbehörde. Für Fachkräfte und bei Ausbildung gilt ein erleichterter Arbeitsmarktzugang (BMAS 26.3.2020). Flüchtlinge und Asylsuchende sehen sich bei der Arbeitssuche mit mehreren Hürden konfrontiert, unter anderem langen Überprüfungszeiten für Vorqualifikationen, fehlenden amtlichen Zeugnissen und Abschlüssen sowie eingeschränkten Deutschkenntnissen (USDOS 11.3.2020). […] Asylwerber sind grundsätzlich nicht gesetzlich krankenversichert, sondern haben im Krankheitsfall Ansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). In Abhängigkeit von Aufenthaltsdauer und –status definiert das Gesetz unterschiedliche Leistungsniveaus (GKV 6.11.2019). Die Gesetze sehen medizinische Versorgung für Asylwerber in Fällen akuter Erkrankung oder bei Schmerzen vor. Hierbei werden beispielsweise auch Zahnbehandlung und Medikation umfasst. Sonstige, darüber hinausgehende Leistungen liegen im Ermessen der Sozialbehörden und können gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich sind. […] Unabdingbare medizinische Behandlung steht auch Personen zu, die – aus welchen Gründen auch immer – kein Recht auf Sozialunterstützung mehr haben. […] (AIDA 16.4.2019; vgl. GKV 6.11.2019). Die Gesetze sehen medizinische Versorgung für Asylwerber in Fällen akuter Erkrankung oder bei Schmerzen vor. Hierbei werden beispielsweise auch Zahnbehandlung und Medikation umfasst. Sonstige, darüber hinausgehende Leistungen liegen im Ermessen der Sozialbehörden und können gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich sind. […] Unabdingbare medizinische Behandlung steht auch Personen zu, die – aus welchen Gründen auch immer – kein Recht auf Sozialunterstützung mehr haben. […] (AIDA 16.4.2019; vergleiche GKV 6.11.2019). d). Unterbringung: Zunächst werden alle Asylsuchenden in den nächstgelegenen Aufnahmeeinrichtungen des jeweiligen Bundeslandes aufgenommen. Eine solche Einrichtung kann für die vorübergehende oder auch für die längerfristige Unterbringung zuständig sein (BAMF o.D.b). In Deutschland gibt es grundsätzlich drei verschiedene Arten der Unterbringung: Erstaufnahmezentren, Gemeinschaftsunterkünfte und dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen. 2015 und 2016 waren Notunterkünfte im Betrieb, die bis auf wenige Ausnahmen inzwischen wieder geschlossen wurden (AIDA 16.4.2019). Asylwerberinnen und Asylwerber werden in der Regel zunächst in einer Erstaufnahmeunterkunft untergebracht. Nach einer Gesetzesreform vom Juli 2017 wurde die maximale Aufenthaltsdauer in der Erstaufnahmeeinrichtung von sechs auf 24 Monate erhöht. Diese Regelung wurde jedoch bis Ende 2018 nur in Bayern umgesetzt. Wenn die Pflicht zum Aufenthalt im Erstaufnahmezentrum endet, kommen Asylwerber normalerweise in Gemeinschaftsunterkünften unter, wobei es sich um Unterbringungszentren im selben Bundesland handelt. Asylwerber müssen während des gesamten Asylverfahrens in der Gemeinde aufhältig sein, die von der Behörde festgelegt wurde. Die Verantwortung für diese Art der Unterbringung wurde von den Bundesländern oftmals den Gemeinden und von diesen wiederum auf NGOs oder Privatunternehmen übertragen. Manche Gemeinden bevorzugen eine dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen. Die Standards und die Lebensbedingungen in Gemeinschaftsunterkünften unterscheiden sich nicht nur regional, sondern auch oft innerhalb bestimmter Regionen stark, daher kann nur schwerlich eine allgemeingültige Aussage über die Lebensbedingungen in solchen Einrichtungen getroffen werden (AIDA 16.4.2019). Die Ankunftszentren sind der zentrale Zugangspunkt zum Asylverfahren. In diesen Zentren werden alle für das Asylverfahren erforderlichen Schritte durchgeführt. Dies beinhaltet die ärztliche Untersuchung durch die Länder, die Erfassung der persönlichen Daten und die Identitätsprüfung, die Antragstellung, Anhörung und Entscheidung über den Asylantrag sowie erste Integrationsmaßnahmen, wie etwa die sogenannten Erstorientierungskurse durch das Bundesamt. Darüber hinaus finde eine Erstberatung zum Arbeitsmarktzugang durch die örtliche Arbeitsagentur statt (BAMF o.D.b). Mit dem neuen Ankunfts-, Entscheidungs- und Rückkehr-Einrichtungen (AnkER-Einrichtungen) wurde die Grundidee der Ankunftszentren weiterentwickelt. Das zentrale Element des AnkER-Konzepts ist die Bündelung aller Funktionen und Zuständigkeiten: von Ankunft über Asylantragstellung und Entscheidung bis zur kommunalen Verteilung, ersten integrationsvorbereitenden Maßnahmen bzw. der Rückkehr von Asylantragstellenden. Alle direkt am Asylprozess beteiligten Akteure sind vor Ort in den AnkER-Einrichtungen vertreten. Dies sind in der Regel die Aufnahmeeinrichtungen des Landes, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, die Ausländerbehörden, Verwaltungsgerichte, Jugendämter und die Bundesagentur für Arbeit. Für die Ausgestaltung der Zentren wird dabei kein starres Konzept vorgegeben – die Länder können hier die Schwerpunkte setzen, die ihnen besonders wichtig sind (BAMF o.D.b). Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das deutsche Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- bzw. Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Deutschland den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.
  7. Beweiswürdigung: 2.
  8. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zur illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet, zur Einreiseverweigerung durch die deutschen Behörden sowie zur Übernahme des Beschwerdeführers aus Deutschland durch die österreichischen Behörden ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt und wurde der diesbezügliche Sachverhalt auch nicht bestritten. Ebenso auf dem Akteninhalt gründet die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Ferner ergeben sich die Feststellungen zu den Antragstellungen in der Schweiz und in Deutschland aus den diesbezüglichen, unbedenklichen Eurodac-Treffern. Die Feststellung zum Wiederaufnahmeersuchen und der ausdrücklichen Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers durch Deutschland ergeben sich aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Deutschland wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.
  9. des gegenständlichen Erkenntnisses).Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Deutschland wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.4.
  10. des gegenständlichen Erkenntnisses). Da betreffend den Beschwerdeführer weder Erkrankungen noch eine Behandlungsbedürftigkeit vorgebracht wurde, war die Feststellung zu treffen, dass dieser weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Erkrankung leidet, die einer Überstellung nach Deutschland aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist. Die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus seinen eigenen Angaben. Die Negativfeststellung betreffend das Vorliegen eines italienischen Aufenthaltstitels beruht auf folgender Würdigung: Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX 09.2021 explizit auf die Frage nach dem Bestehen von Aufenthaltstiteln in Schengenstaaten angab, über keine zu verfügen. Auch aus der Angabe über einen Reisepass zu verfügen und einen Antrag auf „Permesso“ [Anm.: wohl gemeint: „permesso di soggiorno“ = vorübergehender Aufenthaltstitel (in Italien)] gestellt zu haben, kann kein Aufenthalt in Italien aufgrund eines gültigen Titels abgeleitet werden. Dies insbesondere da lediglich von einem bloßen Antrag die Rede war. Deutschland war – den eigenen Angaben des Beschwerdeführers zufolge - zudem das Ziel seiner Reise. Auch der vollständigen Kopie sämtlicher Seiten des ägyptischen Reisepasses des Beschwerdeführers ist keine italienische oder sonstige Aufenthaltsberechtigung oder dergleichen zu entnehmen. Von der Möglichkeit der Erstattung einer Stellungnahme zur Wahrung des Parteigehörs, im Rahmen dessen ihm vom Bundesamt unter anderem erneut die Frage nach Aufenthaltstiteln gestellt wurde, hat der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht.Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am römisch 40 09.2021 explizit auf die Frage nach dem Bestehen von Aufenthaltstiteln in Schengenstaaten angab, über keine zu verfügen. Auch aus der Angabe über einen Reisepass zu verfügen und einen Antrag auf „Permesso“ [Anm.: wohl gemeint: „permesso di soggiorno“ = vorübergehender Aufenthaltstitel (in Italien)] gestellt zu haben, kann kein Aufenthalt in Italien aufgrund eines gültigen Titels abgeleitet werden. Dies insbesondere da lediglich von einem bloßen Antrag die Rede war. Deutschland war – den eigenen Angaben des Beschwerdeführers zufolge - zudem das Ziel seiner Reise. Auch der vollständigen Kopie sämtlicher Seiten des ägyptischen Reisepasses des Beschwerdeführers ist keine italienische oder sonstige Aufenthaltsberechtigung oder dergleichen zu entnehmen. Von der Möglichkeit der Erstattung einer Stellungnahme zur Wahrung des Parteigehörs, im Rahmen dessen ihm vom Bundesamt unter anderem erneut die Frage nach Aufenthaltstiteln gestellt wurde, hat der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht. Erst im Zuge des Beschwerdevorbringens – weshalb eine Auseinandersetzung mit einem etwaigen Verstoß gegen das Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG erforderlich ist (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II.3.2.
  11. des gegenständlichen Erkenntnisses) – wurde erstmals das Bestehen eines gültigen Aufenthaltstitels in Italien behauptet. Geeignete und unbedenkliche Beweismittel, die dieses neue Vorbringen, welches den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers diametral entgegensteht, belegen hätten können, wurden nicht vorgelegt. Zu den Dokumenten, die mit Schriftsatz vom 11.11.2021 dem Bundesverwaltungsgericht im Wege der Vertretung des Beschwerdeführer vorgelegt worden sind, ist anzumerken, dass es sich bei diesen nicht um Kopien der Originale handelt, sondern lediglich um Fotos, die der Vertretung über ein Mobiltelefon zugetragen worden sind. Entsprechend ist auch die Lesbarkeit der italienischsprachigen Dokumente stark eingeschränkt. Bei diesen Schriftstücken handelt es sich – wie von der Vertretung des Beschwerdeführers in Erfüllung des Verbesserungsauftrages angegeben – um verschiedene Dokumente, die die Teilnahme des Beschwerdeführers am Arbeitsmarkt in Italien belegen sollen. Unter den Dokumenten findet sich neben Arbeitsverträgen und Bestätigungen auch ein Anmeldeantrag (Dokument 1), der – wie in der Stellungnahme vom 01.12.2021 ausgeführt – den rechtmäßigen Aufenthalt in Italien bestätigen soll. Bei keinem der Dokumente handelt es sich jedoch um den in der Beschwerde behaupteten gültigen und verlängerten Aufenthaltstitel. Da – entgegen den expliziten Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren – erstmals in der Beschwerde das Bestehen eines Aufenthaltstitels in Italien vorgebracht wurde und bis zuletzt keine entsprechenden Beweismittel vorgelegt werden konnten, war eine Negativfeststellung zu treffen.Erst im Zuge des Beschwerdevorbringens – weshalb eine Auseinandersetzung mit einem etwaigen Verstoß gegen das Neuerungsverbot des Paragraph 20, BFA-VG erforderlich ist vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3.2.
  12. des gegenständlichen Erkenntnisses) – wurde erstmals das Bestehen eines gültigen Aufenthaltstitels in Italien behauptet. Geeignete und unbedenkliche Beweismittel, die dieses neue Vorbringen, welches den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers diametral entgegensteht, belegen hätten können, wurden nicht vorgelegt. Zu den Dokumenten, die mit Schriftsatz vom 11.11.2021 dem Bundesverwaltungsgericht im Wege der Vertretung des Beschwerdeführer vorgelegt worden sind, ist anzumerken, dass es sich bei diesen nicht um Kopien der Originale handelt, sondern lediglich um Fotos, die der Vertretung über ein Mobiltelefon zugetragen worden sind. Entsprechend ist auch die Lesbarkeit der italienischsprachigen Dokumente stark eingeschränkt. Bei diesen Schriftstücken handelt es sich – wie von der Vertretung des Beschwerdeführers in Erfüllung des Verbesserungsauftrages angegeben – um verschiedene Dokumente, die die Teilnahme des Beschwerdeführers am Arbeitsmarkt in Italien belegen sollen. Unter den Dokumenten findet sich neben Arbeitsverträgen und Bestätigungen auch ein Anmeldeantrag (Dokument 1), der – wie in der Stellungnahme vom 01.12.2021 ausgeführt – den rechtmäßigen Aufenthalt in Italien bestätigen soll. Bei keinem der Dokumente handelt es sich jedoch um den in der Beschwerde behaupteten gültigen und verlängerten Aufenthaltstitel. Da – entgegen den expliziten Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren – erstmals in der Beschwerde das Bestehen eines Aufenthaltstitels in Italien vorgebracht wurde und bis zuletzt keine entsprechenden Beweismittel vorgelegt werden konnten, war eine Negativfeststellung zu treffen. Die Feststellung zur Überstellung des Beschwerdeführers am 06.12.2021 nach Deutschland beruht auf dem im Akt enthaltenen Abschiebeauftrag und Bericht vom selben Tag. 2.
  13. Die Feststellungen zum deutschen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Deutschland ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind. Die Gesamtsituation des Asylwesens in Deutschland ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentliche Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat weder der Beschwerdeführer noch seine nunmehrig Vertretung dargelegt. Auch im Beschwerdeverfahren wurde weder den diesbezüglichen Länderfeststellungen entgegengetreten noch wurde ein Vorbringen zum deutschen Asylsystem erstattet.
  14. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 57Abs. 1 Asyl

G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:3.2.1.

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig ein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet worden war.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig ein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet worden war. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 3.2.2. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:3.2.2. Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet:

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61Abs.

1 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dieser in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dieser in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. § 52 Abs.1 und Abs. 6 FPG lautet:Paragraph 52, Absatz eins und Absatz 6, FPG lautet:

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen. § 20 Abs. 1 BFA-VG lautet:Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG lautet:

(1)In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,
  1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;
  2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;
  3. wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder
  4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen. 3.2.
  5. Die belangte Behörde stützte die Anordnung zur Außerlandesbringung auf § 61 Abs. 1 Z 2 FPG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung kommt nur gegen - nicht begünstigte - Drittstaatsangehörige (

§ 2Abs.

4 Z 10 FPG ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist) in Betracht. Insofern gleicht sie der Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG, von der sie sich jedoch hinsichtlich des Zielstaates unterscheidet. Während eine Rückkehrentscheidung den Drittstaatsangehörigen zur Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat verpflichtet (§ 52 Abs. 8 FPG), beinhaltet die Anordnung zur Außerlandesbringung einen Ausreisebefehl in einen anderen Staat („Mitgliedstaat“), somit in einen Mitgliedstaat des EWR-Abkommens oder die Schweiz. Dieser Staat ist in der Anordnung zur Außerlandesbringung konkret zu benennen; nur dorthin ist dann nämlich, wie sich aus § 61 Abs. 2 erster Satz FPG ergibt, die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen zulässig.3.2.3. Die belangte Behörde stützte die Anordnung zur Außerlandesbringung auf Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung kommt nur gegen - nicht begünstigte - Drittstaatsangehörige (

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist) in Betracht. Insofern gleicht sie der Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG, von der sie sich jedoch hinsichtlich des Zielstaates unterscheidet. Während eine Rückkehrentscheidung den Drittstaatsangehörigen zur Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat verpflichtet (Paragraph 52, Absatz 8, FPG), beinhaltet die Anordnung zur Außerlandesbringung einen Ausreisebefehl in einen anderen Staat („Mitgliedstaat“), somit in einen Mitgliedstaat des EWR-Abkommens oder die Schweiz. Dieser Staat ist in der Anordnung zur Außerlandesbringung konkret zu benennen; nur dorthin ist dann nämlich, wie sich aus Paragraph 61, Absatz 2, erster Satz FPG ergibt, die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen zulässig. Der genannte Ausreisebefehl in einen anderen „Mitgliedstaat“ kommt insbesondere im Rahmen des „Dublin-Systems“ in Betracht. Während die Z 1 des ersten Absatzes von § 61 FPG vor allem jene Fälle erfasst, in denen wegen „Zuständigkeit eines anderen Staates“, in den in der Folge eine Überstellung stattfinden soll, die Zurückweisung eines in Österreich gestellten Antrages auf internationalen Schutz nach § 5 AsylG zu ergehen hat, bezieht sich die Z 2 auf Konstellationen, in denen eine derartige Antragstellung in Österreich unterblieben ist, gleichwohl jedoch eine Überstellung des Drittstaatsangehörigen (insbesondere) „auf Grund der Dublin-Verordnung“ in Betracht kommt.Der genannte Ausreisebefehl in einen anderen „Mitgliedstaat“ kommt insbesondere im Rahmen des „Dublin-Systems“ in Betracht. Während die Ziffer eins, des ersten Absatzes von Paragraph 61, FPG vor allem jene Fälle erfasst, in denen wegen „Zuständigkeit eines anderen Staates“, in den in der Folge eine Überstellung stattfinden soll, die Zurückweisung eines in Österreich gestellten Antrages auf internationalen Schutz nach Paragraph 5, AsylG zu ergehen hat, bezieht sich die Ziffer 2, auf Konstellationen, in denen eine derartige Antragstellung in Österreich unterblieben ist, gleichwohl jedoch eine Überstellung des Drittstaatsangehörigen (insbesondere) „auf Grund der Dublin-Verordnung“ in Betracht kommt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24.03.2015, Ra 2015/21/0004, festgehalten hat, wird die „Dublin-Verordnung“ im FPG nicht eigens definiert. § 61 Abs. 1 Z 2 FPG scheint zwar seinem Wortlaut nach nur dann zu greifen, wenn der Staat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, noch eine Prüfung dieses Antrags durchzuführen hat. Ausgehend von der Überlegung, dass es mit § 61 Abs. 1 FPG insgesamt in erster Linie um eine Effektuierung des „Dublin-Systems“ geht, muss indes eine extensive Auslegung Platz greifen, wonach via Anordnung zur Außerlandesbringung auch Überstellungen ermöglicht werden sollen, die nicht zwingend mit einer (neuerlichen) Antragsprüfung im Zielstaat einhergehen, etwa weil der seinerzeitige Antrag des Drittstaatsangehörigen vom zuständigen Mitgliedstaat bereits abgelehnt worden ist (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO).Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24.03.2015, Ra 2015/21/0004, festgehalten hat, wird die „Dublin-Verordnung“ im FPG nicht eigens definiert. Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG scheint zwar seinem Wortlaut nach nur dann zu greifen, wenn der Staat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, noch eine Prüfung dieses Antrags durchzuführen hat. Ausgehend von der Überlegung, dass es mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG insgesamt in erster Linie um eine Effektuierung des „Dublin-Systems“ geht, muss indes eine extensive Auslegung Platz greifen, wonach via Anordnung zur Außerlandesbringung auch Überstellungen ermöglicht werden sollen, die nicht zwingend mit einer (neuerlichen) Antragsprüfung im Zielstaat einhergehen, etwa weil der seinerzeitige Antrag des Drittstaatsangehörigen vom zuständigen Mitgliedstaat bereits abgelehnt worden ist vergleiche Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO). Die belangte Behörde stützte die Anordnung zur Außerlandesbringung daher zu Recht auf § 61 Abs. 1 Z 2 FPG. Demzufolge ist

§ 61Abs.

2 FPG die Abschiebung nach Deutschland zulässig.Die belangte Behörde stützte die Anordnung zur Außerlandesbringung daher zu Recht auf Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG. Demzufolge ist

Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Deutschland zulässig. 3.2.

  1. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.
  2. Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC: 3.2.4.1.

Art. 3EMRK bzw.

Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.3.2.4.1.

Artikel 3, EMRK bzw.

Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. 3.2.4.2. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch in den schriftlichen Beschwerdeausführungen das Asylverfahren in Deutschland bzw. die dortigen Aufnahmebedingungen kritisiert wurden. Der Beschwerdeführer hat sich im Zeitpunkt seiner Festnahme in Österreich seinen eigenen Angaben zufolge auf dem Weg nach Deutschland befunden, um Urlaub zu machen. Das Bundesamt hat dem Beschwerdeführer bekannt gegeben, dass beabsichtigt ist, gegen ihn die Außerlandesbringung anzuordnen und räumte diesbezüglich eine Frist zur Stellungnahme ein. Eine Stellungnahme ist in der Folge nicht eingelangt. Schwerwiegende Defizite im deutschen Asylverfahren sind auch den unbestritten gebliebenen Länderfeststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Deutschland überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. Nach den Länderberichten zu Deutschland kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Deutschland konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden.Schwerwiegende Defizite im deutschen Asylverfahren sind auch den unbestritten gebliebenen Länderfeststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Deutschland überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. Nach den Länderberichten zu Deutschland kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Deutschland konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. 3.2.4.3. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall kein Vorbringen zum Vorliegen von Krankheiten bzw. zu einem aktuellen medizinischen Behandlungsbedarf erstattet und zwar weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch in der Beschwerde. Generell ist auszuführen, dass in Deutschland ein funktionierendes Gesundheitssystem besteht, das für den Beschwerdeführer bei Auftreten einer akuten Erkrankung oder Schmerzen kostenlos zugänglich ist. Ferner ergibt sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei, dass Deutschland allen Asylwerbern Unterbringung und ein Mindestmaß an Sozialleistungen und Gesundheitsversorgung bietet. Dies gilt auch für zurückgewiesene Asylwerber bis zum Tag ihres Transfers.3.2.4.3. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall kein Vorbringen zum Vorliegen von Krankheiten bzw. zu einem aktuellen medizinischen Behandlungsbedarf erstattet und zwar weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch in der Beschwerde. Generell ist auszuführen, dass in Deutschland ein funktionierendes Gesundheitssystem besteht, das für den Beschwerdeführer bei Auftreten einer akuten Erkrankung oder Schmerzen kostenlos zugänglich ist. Ferner ergibt sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei, dass Deutschland allen Asylwerbern Unterbringung und ein Mindestmaß an Sozialleistungen und Gesundheitsversorgung bietet. Dies gilt auch für zurückgewiesene Asylwerber bis zum Tag ihres Transfers. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers

Art. 3

EMRK nicht erkannt werden kann.Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers

Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden kann.

3.2.

  1. Mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:3.2.
  2. Mögliche Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC: 3.2.5.1.

Art 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.2.5.1.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2016/19/0031).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat vergleiche VwGH vom 15.03.2016, Ra 2016/19/0031). 3.2.5.

  1. Entscheidungswesentliche familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich wurden vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht vorgebracht, weshalb durch die Überstellung nach Deutschland kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vorliegt. Ebenso wenig sind – schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer – schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH vom 26.02.2007, B1802/06 u.a.). Derartige Umstände sind vom Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt behauptet worden. Der durch die normierte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinen privaten Interesse an einem Verbleib in Österreich gedeckt. 3.2.5.
  2. Entscheidungswesentliche familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich wurden vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht vorgebracht, weshalb durch die Überstellung nach Deutschland kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vorliegt. Ebenso wenig sind – schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer – schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vergleiche VfGH vom 26.02.2007, B1802/06 u.a.). Derartige Umstände sind vom Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt behauptet worden. Der durch die normierte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinen privaten Interesse an einem Verbleib in Österreich gedeckt. Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. 3.2.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Wie ausgeführt, stellte die Anordnung zur Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keinen unzulässigen Eingriff in dessen Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung

§ 9BFA-VG zulässig war.

Die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 61Abs.

2 FPG war gegeben, da festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.3.2.6. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Wie ausgeführt, stellte die Anordnung zur Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keinen unzulässigen Eingriff in dessen Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung

Paragraph 9, BFA-VG zulässig war. Die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 61, Absatz 2, FPG war gegeben, da festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen. 3.2.

  1. Dem Beschwerdevorbringen, wonach § 52 Abs. 6 FPG gegenständlich Anwendung finden müsse, da es sich beim Beschwerdeführer um einen Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates handle, konnte nicht gefolgt werden. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, konnten kein entsprechender (italienischer) Titel und keine (italienische) Aufenthaltsberechtigung festgestellt bzw. nachgewiesen werden. Folglich war § 52 Abs. 6 FPG gegenständlich nicht anwendbar.3.2.
  2. Dem Beschwerdevorbringen, wonach Paragraph 52, Absatz 6, FPG gegenständlich Anwendung finden müsse, da es sich beim Beschwerdeführer um einen Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates handle, konnte nicht gefolgt werden. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, konnten kein entsprechender (italienischer) Titel und keine (italienische) Aufenthaltsberechtigung festgestellt bzw. nachgewiesen werden. Folglich war Paragraph 52, Absatz 6, FPG gegenständlich nicht anwendbar. Zudem steht diesem Vorbringen das Neuerungsverbot des § 20 Abs. 1 BFA-VG entgegen. Im Verfahren selbst wurde vom Beschwerdeführer kein Vorbringen bezüglich des Bestehens eines Aufenthaltstitels in Italien erstattet, sondern – im Gegenteil – gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt dezidiert an, über keinen Aufenthaltstitel in einem Schengenstaat zu verfügen. Da in der Beschwerde jedoch erstmals vorgebracht wurde, dass ein solcher bestehe und bereits ein Verlängerungsantrag gestellt worden sei, ist nicht von einer maßgeblichen Änderung des Sachverhalts zwischen dem Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides und der Beschwerdeerhebung auszugehen (Z 1). Im Verfahren wurde das Parteigehör gewahrt und es sind keine Verfahrensfehler erkennbar, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass das gegenständliche Verfahren mangelhaft geführt wurde (Z 2). An dieser Stelle ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer am XXXX 09.2021 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen wurde. Bei dem behaupteten Aufenthaltstitel kann es sich nicht um eine nachträglich hervorgekommene Tatsache (nova reperta) handeln, da dies im direkten Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom XXXX 09.2021, wonach er über keinen Aufenthaltstitel in einem Schengenstaat verfüge, steht und er von der Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben keinen Gebrauch gemacht hat. Dass der Beschwerdeführer nicht gewusst haben soll, dass er in Italien über einen Aufenthaltstitel verfügt, wurde nicht behauptet und erscheint dem Bundesverwaltungsgericht auch weit hergeholt (Z 3). Sofern vorgebracht wurde, dass die Dokumente erst nach Einbringen der Beschwerde vorgelegt werden konnten, ist anzumerken, dass bereits das Vorbringen in der Beschwerde selbst vom Neuerungsverbot betroffen ist. Dass der Beschwerdeführer im Verfahren nicht in der Lage gewesen sei, das Vorbringen betreffend den Aufenthaltstitel zu erstatten, wurde nicht behauptet (Z 4).Zudem steht diesem Vorbringen das Neuerungsverbot des Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG entgegen. Im Verfahren selbst wurde vom Beschwerdeführer kein Vorbringen bezüglich des Bestehens eines Aufenthaltstitels in Italien erstattet, sondern – im Gegenteil – gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt dezidiert an, über keinen Aufenthaltstitel in einem Schengenstaat zu verfügen. Da in der Beschwerde jedoch erstmals vorgebracht wurde, dass ein solcher bestehe und bereits ein Verlängerungsantrag gestellt worden sei, ist nicht von einer maßgeblichen Änderung des Sachverhalts zwischen dem Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides und der Beschwerdeerhebung auszugehen (Ziffer eins,). Im Verfahren wurde das Parteigehör gewahrt und es sind keine Verfahrensfehler erkennbar, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass das gegenständliche Verfahren mangelhaft geführt wurde (Ziffer 2,). An dieser Stelle ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 09.2021 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen wurde. Bei dem behaupteten Aufenthaltstitel kann es sich nicht um eine nachträglich hervorgekommene Tatsache (nova reperta) handeln, da dies im direkten Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom römisch 40 09.2021, wonach er über keinen Aufenthaltstitel in einem Schengenstaat verfüge, steht und er von der Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben keinen Gebrauch gemacht hat. Dass der Beschwerdeführer nicht gewusst haben soll, dass er in Italien über einen Aufenthaltstitel verfügt, wurde nicht behauptet und erscheint dem Bundesverwaltungsgericht auch weit hergeholt (Ziffer 3,). Sofern vorgebracht wurde, dass die Dokumente erst nach Einbringen der Beschwerde vorgelegt werden konnten, ist anzumerken, dass bereits das Vorbringen in der Beschwerde selbst vom Neuerungsverbot betroffen ist. Dass der Beschwerdeführer im Verfahren nicht in der Lage gewesen sei, das Vorbringen betreffend den Aufenthaltstitel zu erstatten, wurde nicht behauptet (Ziffer 4,). 3.2.8.

§ 21Abs.

5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.3.2.8.

Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten. Nachdem der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung bereits nach Deutschland überstellt worden war, war festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. 3.2.9.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.2.9.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen und die Anordnung zur Außerlandesbringung zu Recht ergangen ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen und die Anordnung zur Außerlandesbringung zu Recht ergangen ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. 3.2.10. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 17BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor.3.2.10.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 17, BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. 4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W235.2247242.1.00

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