RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2022 GeschäftszahlW237 2250746-1 SpruchW237 2250746-1/8E, W237 2250746-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom 26.11.2021 sprach das Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche II (im Folgenden: AMS) gegenüber dem Beschwerdeführer für die Zeit von 01.12.2021 bis 25.01.2022 den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe aus. Begründend führte es aus, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer ihm zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung beim Verwaltungsgerichtshof mit möglichem Beginn eines Dienstverhältnisses am 01.12.2021 vereitelt habe. Gründe für die Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Mit Bescheid vom 26.11.2021 sprach das Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche römisch zwei (im Folgenden: AMS) gegenüber dem Beschwerdeführer für die Zeit von 01.12.2021 bis 25.01.2022 den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe aus. Begründend führte es aus, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer ihm zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung beim Verwaltungsgerichtshof mit möglichem Beginn eines Dienstverhältnisses am 01.12.2021 vereitelt habe. Gründe für die Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 02.12.2021 gegen diesen Bescheid Beschwerde und brachte darin inhaltlich vor, dass der Bescheid „nicht zumutbar“ sei. Er habe sich auf alle zugewiesenen Stellen des AMS beworben und auch selbstständig Bewerbungstätigkeiten gesetzt. Am 23.11.2021 habe er vom AMS eine E-Mail erhalten, in der ihm mitgeteilt worden sei, dass ihm eine Stellenausschreibung als Hausarbeiter beim Verwaltungsgerichtshof am 04.11.2021 zugewiesen worden sei und er die Pflicht habe, sich bis zum 07.12.2021 dort zu bewerben. Er habe sich aber bei der Firma ISS am 07.11.2021 beworben und es sei ihm mitgeteilt worden, dass derzeit ein Aufnahmestopp bestehe. Er habe zwei kleine Kinder und seine Lebensgefährtin beziehe Mindestsicherung. Ohne sein Einkommen vom AMS komme die Familie kaum über die Runden.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2021 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend führte es im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer seit 15.09.2021 im Bezug von Notstandshilfe stehe. In der Betreuungsvereinbarung vom 09.09.2021 sei festgehalten worden, dass das AMS ihn bei der Suche nach einer Stelle als Hausarbeiter bzw. nach allen den Zumutbarkeitsbestimmungen bei Notstandshilfebezug entsprechenden Tätigkeiten im Voll- und Teilzeitausmaß unterstütze. Am 04.11.2021 sei ihm eine Stellenausschreibung als Hausarbeiter beim Verwaltungsgerichtshof im Ausmaß von 20 Wochenstunden übermittelt worden. Am 23.11.2021 habe das AMS den Beschwerdeführer zur diesbezüglichen Rückmeldung aufgefordert. Er habe mit 24.11.2021 (zusammengefasst) mitgeteilt, dass er vergessen habe, sich auf die ausgeschriebene Stelle zu bewerben; er strebe eine Beschäftigung im Sicherheitsbereich an und ersuche um Nachsicht. Der Beschwerdeführer habe sich auf die zugewiesene Stelle nicht beworben und die Annahme einer Beschäftigung dadurch vereitelt; sein Vorbringen könne nicht als Nachsichtsgrund gewertet werden. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 21.11.2019 sei bereits eine Sanktion gemäß § 10 AlVG gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen worden, wobei er seitdem keine neue Anwartschaft erfüllt habe. Der Sanktionszeitraum betrage somit acht Wochen.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2021 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend führte es im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer seit 15.09.2021 im Bezug von Notstandshilfe stehe. In der Betreuungsvereinbarung vom 09.09.2021 sei festgehalten worden, dass das AMS ihn bei der Suche nach einer Stelle als Hausarbeiter bzw. nach allen den Zumutbarkeitsbestimmungen bei Notstandshilfebezug entsprechenden Tätigkeiten im Voll- und Teilzeitausmaß unterstütze. Am 04.11.2021 sei ihm eine Stellenausschreibung als Hausarbeiter beim Verwaltungsgerichtshof im Ausmaß von 20 Wochenstunden übermittelt worden. Am 23.11.2021 habe das AMS den Beschwerdeführer zur diesbezüglichen Rückmeldung aufgefordert. Er habe mit 24.11.2021 (zusammengefasst) mitgeteilt, dass er vergessen habe, sich auf die ausgeschriebene Stelle zu bewerben; er strebe eine Beschäftigung im Sicherheitsbereich an und ersuche um Nachsicht. Der Beschwerdeführer habe sich auf die zugewiesene Stelle nicht beworben und die Annahme einer Beschäftigung dadurch vereitelt; sein Vorbringen könne nicht als Nachsichtsgrund gewertet werden. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 21.11.2019 sei bereits eine Sanktion gemäß Paragraph 10, AlVG gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen worden, wobei er seitdem keine neue Anwartschaft erfüllt habe. Der Sanktionszeitraum betrage somit acht Wochen.
- Am 27.12.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer brachte darin ergänzend vor, dass er sich mehrmals bei einer Security-Firma beworben und seiner Beraterin beim AMS auch wiederholt gesagt habe, dass er keine Erfahrung als Hausmeister habe und sich in dieser Funktion nicht sehe. Er habe sich bei zehn anderen Stellen beworben, weshalb er die Sperre als „lächerlich“ und „Frechheit“ erachte. Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts am 19.01.2022 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Seit 09.05.2018 bezieht der Beschwerdeführer überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; zuletzt wurden diese durch ein arbeitslosenversicherungs-pflichtiges Beschäftigungsverhältnis vom 03.05.2021 bis zum 06.09.2021 unterbrochen; seit 15.09.2021 bezieht der Beschwerdeführer Notstandshilfe. Im Betreuungsplan vom 09.09.2021 vereinbarte der Beschwerdeführer mit dem AMS, dass dieses ihn bei der Suche nach einer Stelle im Voll- und Teilzeitausmaß als Hausarbeiter (Hilfsbedienstete in Ämtern/Büros) bzw. Wächter oder im zumutbaren Beschäftigungsbereich unterstütze. 1.
- Am 04.11.2021 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS ein Stellenvorschlag für eine Beschäftigung als Hausarbeiter am Verwaltungsgerichtshof im Ausmaß von 20 Wochenstunden zugewiesen. Die Bewerbung hatte laut übermitteltem Stellenvorschlag ausschließlich online über die Jobbörse der Republik Österreich zu erfolgen. Der Stellenvorschlag wurde vom Beschwerdeführer am 11.11.2021 mittels eAMS eingesehen; er bewarb sich auf die vorgeschlagene Stelle in weiterer Folge nicht, weil er darauf vergaß. 1.
- Der Beschwerdeführer bewarb sich zwischen 06.11.2021 und 09.11.2021 bei zumindest sechs Unternehmen als Bewacher und Hausarbeiter. Bislang hat der Beschwerdeführer keine neue arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen. 1.
- Mit Bescheiden vom
- und 21.11.2019 verhängte das AMS erstmals gegen den Beschwerdeführer eine Sanktion nach § 10 AlVG und sperrte seinen Notstandshilfebezug für den Zeitraum (insgesamt) vom 01.
- bis 12.12.2019, weil er durch sein Verhalten das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung als Wächter/Security Agent bei einem privaten Sicherheitsunternehmen vereitelt hatte. Gegen diese Bescheide wurde kein Rechtsmittel erhoben. Der Beschwerdeführer hat seither keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben. 1.
- Mit Bescheiden vom
- und 21.11.2019 verhängte das AMS erstmals gegen den Beschwerdeführer eine Sanktion nach Paragraph 10, AlVG und sperrte seinen Notstandshilfebezug für den Zeitraum (insgesamt) vom 01.
- bis 12.12.2019, weil er durch sein Verhalten das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung als Wächter/Security Agent bei einem privaten Sicherheitsunternehmen vereitelt hatte. Gegen diese Bescheide wurde kein Rechtsmittel erhoben. Der Beschwerdeführer hat seither keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Leistungsbezug des Beschwerdeführers und dem Inhalt des Betreuungsplans ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Unstrittig und aus dem Verwaltungsakt ersichtlich ist auch, dass der Stellenvorschlag mit dem festgestellten Inhalt dem Beschwerdeführer zuging und er sich nicht auf die Stelle bewarb. Dass er darauf vergaß, kann anhand seiner eigenen Angaben im Schriftverkehr mit der belangten Behörde festgestellt werden. Seine Bewerbungen im angeführten Zeitraum im November 2021 machte der Beschwerdeführer durch ein – im Akt aufliegendes – Foto seiner Bewerbungsliste glaubhaft. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer bislang keine Beschäftigung aufnahm, geht aus am 08.02.2022 und 02.03.2022 vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Versicherungsdatenauszügen ihn betreffend hervor. Die vergangene Notstandshilfesperre vom 01.
- bis 12.12.2019 ergibt sich aus den beiden dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden – vom Beschwerdeführer nicht angefochtenen – Bescheiden des AMS vom
- und 21.11.
- Rechtliche Beurteilung: Der angefochtene Bescheid datiert auf den 26.11.
- Die bei der belangten Behörde am 02.12.2021 eingelangte Beschwerde ist somit gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG jedenfalls rechtzeitig.Der angefochtene Bescheid datiert auf den 26.11.
- Die bei der belangten Behörde am 02.12.2021 eingelangte Beschwerde ist somit gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG jedenfalls rechtzeitig. Das AMS erließ daraufhin innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von zehn Wochen (§ 56 Abs. 2 AlVG) die Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2021 im Sinne des § 14 Abs. 1 VwGVG im Wege der Zustellung am 13.12.2021, in der es die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abwies. Der Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 27.12.2021 erfolgte rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 15 Abs. 1 VwGVG.Das AMS erließ daraufhin innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von zehn Wochen (Paragraph 56, Absatz 2, AlVG) die Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2021 im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG im Wege der Zustellung am 13.12.2021, in der es die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abwies. Der Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 27.12.2021 erfolgte rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Frist des Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG. Durch den Vorlageantrag trat die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft. Das Rechtsmittel, über welches nunmehr zu entscheiden ist, bleibt aber die Beschwerde (der Vorlageantrag richtet sich nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine [zusätzliche] Begründung enthalten). Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet – und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss –, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber – außer im (hier nicht vorliegenden) Fall einer Zurückweisung der Beschwerde – nur die an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Durch den Vorlageantrag trat die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft. Das Rechtsmittel, über welches nunmehr zu entscheiden ist, bleibt aber die Beschwerde (der Vorlageantrag richtet sich nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine [zusätzliche] Begründung enthalten). Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet – und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss –, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber – außer im (hier nicht vorliegenden) Fall einer Zurückweisung der Beschwerde – nur die an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Zu A) 3.
- Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungs-gesetzes 1977 (AlVG) lauten: „Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)–
(6)[…]
(7)Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8)[…] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. […] Allgemeine Bestimmungen §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 3.
- Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung: 3.2.
- Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039).3.2.
- Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039). Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244; 29.01.2014, 2013/08/0265).Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244; 29.01.2014, 2013/08/0265). 3.2.
- Der Beschwerdeführer erhielt am 04.11.2021 vom AMS einen Vermittlungsvorschlag, demzufolge er sich online über die Jobbörse der Republik Österreich für eine Stelle als Hausarbeiter beim Verwaltungsgerichtshof bewerben solle. Der Beschwerdeführer vergaß jedoch auf eine Bewerbung und unterließ eine solche. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität im Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht hin (vgl. u.v. VwGH 11.09.2008, 2007/08/0111, mwN.).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität im Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht hin vergleiche u.v. VwGH 11.09.2008, 2007/08/0111, mwN.). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht für die Annahme der Kausalität aus, dass durch das Verhalten des Arbeitslosen die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (vgl. VwGH 13.11.2013, 2013/08/0020). Durch das Unterlassen einer Bewerbung steht dies im vorliegenden Fall zweifelsfrei fest.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht für die Annahme der Kausalität aus, dass durch das Verhalten des Arbeitslosen die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden vergleiche VwGH 13.11.2013, 2013/08/0020). Durch das Unterlassen einer Bewerbung steht dies im vorliegenden Fall zweifelsfrei fest. Im vorliegenden Fall ist dem Beschwerdeführer auch ein Verhalten vorzuwerfen, das über die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt im Sinne fahrlässigen Handelns hinausgeht: Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits mehrmals über längere Zeit in Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe stand und daher sowohl mit den Modalitäten des AMS und der Handhabung von Vermittlungsvorschlägen vertraut ist als auch seine Rechte und Pflichten kennt. Soweit er sich darauf beruft, die Bewerbung schlicht vergessen zu haben, ist zu entgegnen, dass er durch Setzung entsprechender (vorbeugender) Maßnahmen (wie beispielsweise durch eine Vormerkung) ein zeitnahes Abschicken der Bewerbung sicherstellen hätte können (vgl. zum „Vergessen" eines Termins VwGH 21.01.2000, 98/08/0035). Dass der Beschwerdeführer derartige Maßnahmen getroffen hätte, ist nicht ersichtlich und wurde von ihm im gegenständlichen Verfahren nicht einmal ansatzweise behauptet. Dadurch hat er – zumal ihm die Fähigkeit zur Selbstorganisation nicht überhaupt abzusprechen ist, was bereits das Führen seiner Bewerbungsliste zeigt – offenkundig in Kauf genommen, dass ihm zugesandte Vermittlungsvorschläge verloren gehen oder vergessen werden und in der Folge kein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt (vgl. VwGH 14.05.2020, Ra 2020/08/0008).Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits mehrmals über längere Zeit in Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe stand und daher sowohl mit den Modalitäten des AMS und der Handhabung von Vermittlungsvorschlägen vertraut ist als auch seine Rechte und Pflichten kennt. Soweit er sich darauf beruft, die Bewerbung schlicht vergessen zu haben, ist zu entgegnen, dass er durch Setzung entsprechender (vorbeugender) Maßnahmen (wie beispielsweise durch eine Vormerkung) ein zeitnahes Abschicken der Bewerbung sicherstellen hätte können vergleiche zum „Vergessen" eines Termins VwGH 21.01.2000, 98/08/0035). Dass der Beschwerdeführer derartige Maßnahmen getroffen hätte, ist nicht ersichtlich und wurde von ihm im gegenständlichen Verfahren nicht einmal ansatzweise behauptet. Dadurch hat er – zumal ihm die Fähigkeit zur Selbstorganisation nicht überhaupt abzusprechen ist, was bereits das Führen seiner Bewerbungsliste zeigt – offenkundig in Kauf genommen, dass ihm zugesandte Vermittlungsvorschläge verloren gehen oder vergessen werden und in der Folge kein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt vergleiche VwGH 14.05.2020, Ra 2020/08/0008). 3.2.
- Dass die zugewiesene Beschäftigung unzumutbar im Sinne des § 9 Abs. 2 AlVG gewesen wäre, wurde weder vom Beschwerdeführer behauptet noch liegen dafür im Verwaltungsakt irgendwelche Anhaltspunkte vor. 3.2.
- Dass die zugewiesene Beschäftigung unzumutbar im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG gewesen wäre, wurde weder vom Beschwerdeführer behauptet noch liegen dafür im Verwaltungsakt irgendwelche Anhaltspunkte vor. Soweit der Beschwerdeführer (erst) im Vorlageantrag vorbringt, dass er kein Hausmeister sei und ihm auch die Arbeitserfahrung eines solchen fehle, ist festzuhalten, dass im von ihm unterzeichneten Betreuungsplan vom 09.09.2021 ausdrücklich vereinbart wurde, dass ihn das AMS bei der Suche nach einer Stelle als Hausarbeiter (Hilfsbedienstete in Ämtern/Büros) bzw. Wächter unterstütze. Abgesehen davon bezieht er Notstandshilfe und kann sich daher nicht auf einen etwaigen Berufsschutz, der Beziehern von Arbeitslosengeld unter gewissen Umständen und für einen gewissen Zeitraum zusteht, berufen. Ohnehin trifft den Arbeitslosen zunächst – so ihm keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind – die Verpflichtung, sich beim potenziellen Dienstgeber vorzustellen. Weigert er sich, den Vorstellungstermin wahrzunehmen und kann er im Verwaltungsverfahren keine konkreten Gründe für die Unzumutbarkeit der Beschäftigung nennen, ist die belangte Behörde im Fall der Verhängung einer Sperrfrist nicht gehalten, sich mit der Frage der Zumutbarkeit der Tätigkeit näher auseinanderzusetzen (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 19.09.2007, 2006/08/0269). 3.
- Zur Rechtsfolge der Vereitelung: 3.3.
- Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.3.3.
- Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Da mit den in Rechtskraft erwachsenen Bescheiden vom
- und 21.11.2019 gegen den Beschwerdeführer bereits eine Sanktion nach § 10 AlVG verhängt wurde und er seitdem keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben hat, ist der im angefochtenen Bescheid ausgesprochene achtwöchige Anspruchsverlust für den Zeitraum von 01.12.2021 bis 25.01.2022 (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) gesetzmäßig.Da mit den in Rechtskraft erwachsenen Bescheiden vom
- und 21.11.2019 gegen den Beschwerdeführer bereits eine Sanktion nach Paragraph 10, AlVG verhängt wurde und er seitdem keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben hat, ist der im angefochtenen Bescheid ausgesprochene achtwöchige Anspruchsverlust für den Zeitraum von 01.12.2021 bis 25.01.2022 (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) gesetzmäßig. 3.3.
- Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG (so insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme) liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer hat weder eine neue arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen noch sind andere Gründe ersichtlich, die eine Nachsicht begründen könnten. 3.3.
- Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG (so insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme) liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer hat weder eine neue arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen noch sind andere Gründe ersichtlich, die eine Nachsicht begründen könnten. Soweit er im Vorlageantrag vorbrachte, dass er sich auf zehn andere Stellen beworben habe und dies nicht gewürdigt werde, stellt dies keinen Nachsichtsgrund im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG dar, zählt das Bewerben und Wahrnehmen von Vorstellungsgesprächen doch zu den grundlegenden Pflichten, welche den Beschwerdeführer als Bezieher einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung treffen, und wird daher alleine dadurch kein Ausgleich der durch die Vereitelung (bzw. Weigerung) entstandenen negativen Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft bewirkt (vgl. VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zudem ausführte, dass er mit zwei Kindern und einer Mindestsicherung beziehenden Ehefrau finanziell am Minimum lebe und um Nachsicht bitte, ist darauf hinzuweisen, dass es bei der Nachsichtgewährung nicht auf persönliche finanzielle Umstände ankommt (vgl. VwGH 20.10.2010, 2007/08/0231). Insbesondere finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen – darunter fallen etwa auch Sorgepflichten –, sind in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen (vgl. VwGH 04.05.2017, Ra 2017/08/0029 mwN).Soweit er im Vorlageantrag vorbrachte, dass er sich auf zehn andere Stellen beworben habe und dies nicht gewürdigt werde, stellt dies keinen Nachsichtsgrund im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG dar, zählt das Bewerben und Wahrnehmen von Vorstellungsgesprächen doch zu den grundlegenden Pflichten, welche den Beschwerdeführer als Bezieher einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung treffen, und wird daher alleine dadurch kein Ausgleich der durch die Vereitelung (bzw. Weigerung) entstandenen negativen Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft bewirkt vergleiche VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zudem ausführte, dass er mit zwei Kindern und einer Mindestsicherung beziehenden Ehefrau finanziell am Minimum lebe und um Nachsicht bitte, ist darauf hinzuweisen, dass es bei der Nachsichtgewährung nicht auf persönliche finanzielle Umstände ankommt vergleiche VwGH 20.10.2010, 2007/08/0231). Insbesondere finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen – darunter fallen etwa auch Sorgepflichten –, sind in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen vergleiche VwGH 04.05.2017, Ra 2017/08/0029 mwN). 3.
- Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 3.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt (s. Pkt. II.1) wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und warf er mit seinem Beschwerdevorbringen lediglich rechtliche Fragen auf. Der Beschwerdeführer gab selbst an, auf die Bewerbung vergessen zu haben; dieser Umstand wird in der vorliegenden Entscheidung rechtlich beurteilt.3.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt (s. Pkt. römisch zwei.1) wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und warf er mit seinem Beschwerdevorbringen lediglich rechtliche Fragen auf. Der Beschwerdeführer gab selbst an, auf die Bewerbung vergessen zu haben; dieser Umstand wird in der vorliegenden Entscheidung rechtlich beurteilt. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch angesichts der obigen Ausführungen keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Auch wurde eine solche Verhandlung vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch angesichts der obigen Ausführungen keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Auch wurde eine solche Verhandlung vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §§ 9 und 10 AlVG bzw. zu Vereitelungshandlungen ist umfangreich vorhanden (unter der Begründung zu Spruchteil A zitiert) und im Lichte des Falles klar und kohärent.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraphen 9 und 10 AlVG bzw. zu Vereitelungshandlungen ist umfangreich vorhanden (unter der Begründung zu Spruchteil A zitiert) und im Lichte des Falles klar und kohärent. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W237.2250746.1.00