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{'item': 'W245 2247035-1'}

Obsah (13)Art. 133Artikel 22Art. 15§ 44§ 6§ 27§ 58§ 17Art. 130§ 28Artikel 46Art. 12§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2022 GeschäftszahlW245 2247035-1 SpruchW245 2247035-1/8E, W245 2247035-1/8E W245 2251274-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverw

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Mitbeteiligte XXXX (in der Folge auch „MB“) brachte am 19.11.2020 bei der Datenschutzbehörde (in der Folge „belangte Behörde“, auch „bB“) eine Datenschutzbeschwerde gegen die Beschwerdeführerin XXXX (in der Folge auch „BF1“) und ihren Rechtsvertreter bzw. Beschwerdeführer XXXX (in der Folge auch „BF2“) wegen Verletzung der Datenauskunft ein (VWA ./1, siehe Punkt II.2). Darin brachte der MB im Wesentlichen vor, dass er am 12.11.2020 einen Antrag auf Datenauskunft an die BF1 übermittelt habe. Der BF2 habe am 18.11.2020 als Rechtsvertreter für die BF1 geantwortet und angegeben, dass dem Antrag des MB nicht Folge gegeben werde und er keinerlei Datenauskunft erhalten werde. römisch eins.
  2. Der Mitbeteiligte römisch 40 (in der Folge auch „MB“) brachte am 19.11.2020 bei der Datenschutzbehörde (in der Folge „belangte Behörde“, auch „bB“) eine Datenschutzbeschwerde gegen die Beschwerdeführerin römisch 40 (in der Folge auch „BF1“) und ihren Rechtsvertreter bzw. Beschwerdeführer römisch 40 (in der Folge auch „BF2“) wegen Verletzung der Datenauskunft ein (VWA ./1, siehe Punkt römisch zwei.2). Darin brachte der MB im Wesentlichen vor, dass er am 12.11.2020 einen Antrag auf Datenauskunft an die BF1 übermittelt habe. Der BF2 habe am 18.11.2020 als Rechtsvertreter für die BF1 geantwortet und angegeben, dass dem Antrag des MB nicht Folge gegeben werde und er keinerlei Datenauskunft erhalten werde. Daraufhin habe der MB am 19.11.2020 auch einen Antrag auf Datenauskunft an den BF2 übermittelt. Die BF1 habe einen Datendiebstahl begangen. Sie habe von ihrem Arbeitgeber persönliche Daten des MB gestohlen und ihrem Rechtsvertreter (BF2) übergeben. Diesbezüglich sei bereits ein Verfahren vor der bB zur GZ XXXX anhängig. Der MB habe mittels Datenauskunft erfahren wollen, welche Daten die BF1 gestohlen habe. Daraufhin habe der MB am 19.11.2020 auch einen Antrag auf Datenauskunft an den BF2 übermittelt. Die BF1 habe einen Datendiebstahl begangen. Sie habe von ihrem Arbeitgeber persönliche Daten des MB gestohlen und ihrem Rechtsvertreter (BF2) übergeben. Diesbezüglich sei bereits ein Verfahren vor der bB zur GZ römisch 40 anhängig. Der MB habe mittels Datenauskunft erfahren wollen, welche Daten die BF1 gestohlen habe. Der Datenschutzbeschwerde wurden der Antrag des MB auf Datenauskunft vom 12.11.2020 (VWA ./2, siehe Punkt II.2), das Antwortschreiben des BF2 als Rechtsvertreter für BF1 vom 18.11.2020 (VWA ./3, siehe Punkt II.2) und das Schreiben des MB an den BF2 vom 19.11.2020 (VWA ./4, siehe Punkt II.2) beigelegt. Der Datenschutzbeschwerde wurden der Antrag des MB auf Datenauskunft vom 12.11.2020 (VWA ./2, siehe Punkt römisch zwei.2), das Antwortschreiben des BF2 als Rechtsvertreter für BF1 vom 18.11.2020 (VWA ./3, siehe Punkt römisch zwei.2) und das Schreiben des MB an den BF2 vom 19.11.2020 (VWA ./4, siehe Punkt römisch zwei.2) beigelegt. I.
  3. Mit Schreiben der bB vom 06.07.2021 wurde die BF1 und der BF2 aufgefordert zur Datenschutzbeschwerde des MB Stellung zu nehmen (VWA ./5, siehe Punkt II.2).römisch eins.
  4. Mit Schreiben der bB vom 06.07.2021 wurde die BF1 und der BF2 aufgefordert zur Datenschutzbeschwerde des MB Stellung zu nehmen (VWA ./5, siehe Punkt römisch zwei.2). Mit Stellungnahme vom 15.07.2021 (VWA ./6, siehe Punkt II.2) replizierten die BF1 und der BF2 im Wesentlichen, dass der MB nach eigenen Angaben unter einer Impulskontrollstörung leide sowie die BF1 durch unzählige E-Mails erheblich belästigt habe. Deshalb sei eine einstweilige Verfügung beim Landesgericht XXXX erwirkt und Ende Dezember 2020 ein Vergleich abgeschlossen worden, dass der MB die BF1 nie wieder belästige. Seither habe es keine weiteren Kontaktaufnahmen oder Belästigungen des MB mehr gegen die BF1 gegeben. Mit Stellungnahme vom 15.07.2021 (VWA ./6, siehe Punkt römisch zwei.2) replizierten die BF1 und der BF2 im Wesentlichen, dass der MB nach eigenen Angaben unter einer Impulskontrollstörung leide sowie die BF1 durch unzählige E-Mails erheblich belästigt habe. Deshalb sei eine einstweilige Verfügung beim Landesgericht römisch 40 erwirkt und Ende Dezember 2020 ein Vergleich abgeschlossen worden, dass der MB die BF1 nie wieder belästige. Seither habe es keine weiteren Kontaktaufnahmen oder Belästigungen des MB mehr gegen die BF1 gegeben. Das Auskunftsbegehren des MB vom 12.11.2020 habe sich ausdrücklich auf § 44 DSG gestützt und nicht, wie in seiner Beschwerde vom 19.11.2020 angeführt, auf „DSG, DSGVO und jede andere erdenkliche Rechtsgrundlage“. Dementsprechend ändere sich nichts an der Rechtsansicht der BF
  5. Darüber hinaus werde auf eine Stellungnahme an die Datenschutzbehörde vom 27.10.2020 (Beilage, VWA ./7, siehe Punkt II.2) zum Verfahren mit der GZ XXXX hingewiesen, die auch die nunmehrige Beschwerde des MB vollständig beantworte.Das Auskunftsbegehren des MB vom 12.11.2020 habe sich ausdrücklich auf Paragraph 44, DSG gestützt und nicht, wie in seiner Beschwerde vom 19.11.2020 angeführt, auf „DSG, DSGVO und jede andere erdenkliche Rechtsgrundlage“. Dementsprechend ändere sich nichts an der Rechtsansicht der BF
  6. Darüber hinaus werde auf eine Stellungnahme an die Datenschutzbehörde vom 27.10.2020 (Beilage, VWA ./7, siehe Punkt römisch zwei.2) zum Verfahren mit der GZ römisch 40 hingewiesen, die auch die nunmehrige Beschwerde des MB vollständig beantworte. Die BF1 sei als Leiterin jener Abteilung des XXXX , an der der MB längere Zeit behandelt worden sei, mit dessen Behandlungsdokumentation befasst gewesen. Keine einzige Datei aus dieser Zeit sei von ihr für persönliche, also außerberufliche Zwecke genutzt oder gar an den BF2 als Rechtsvertreter übermittelt worden. Sofern das Auskunftsbegehren des MB auch Korrespondenz zwischen der BF1 und ihrem Rechtsvertreter (BF2) betreffen würde, stehe dem die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht entgegen.Die BF1 sei als Leiterin jener Abteilung des römisch 40 , an der der MB längere Zeit behandelt worden sei, mit dessen Behandlungsdokumentation befasst gewesen. Keine einzige Datei aus dieser Zeit sei von ihr für persönliche, also außerberufliche Zwecke genutzt oder gar an den BF2 als Rechtsvertreter übermittelt worden. Sofern das Auskunftsbegehren des MB auch Korrespondenz zwischen der BF1 und ihrem Rechtsvertreter (BF2) betreffen würde, stehe dem die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht entgegen. I.
  7. Mit Schreiben der bB vom 11.08.2021 wurde dem MB die Stellungnahme der BF1 und des BF2 übermittelt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (VWA ./8, siehe Punkt II.2).römisch eins.
  8. Mit Schreiben der bB vom 11.08.2021 wurde dem MB die Stellungnahme der BF1 und des BF2 übermittelt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (VWA ./8, siehe Punkt römisch zwei.2). Am 21.08.2021 langte eine Stellungnahme des MB ein, worin das Vorbringen der BF1 bzw. ihres Rechtsvertreters (BF2) bestritten wurde (VWA ./9, siehe Punkt II.2). Mit E-Mail vom 22.08.2021 ergänzte der MB seine Stellungnahme dahingehend, dass das beigelegte Auskunftsbegehren vom 12.11.2021 zeige, dass die Behauptung der BF1, sein Auskunftsbegehren vom 12.11.2021 würde sich nur auf das DSG und nicht auf die DSGVO stützen, eindeutig falsch sei (VWA ./10, siehe Punkt II.2).Am 21.08.2021 langte eine Stellungnahme des MB ein, worin das Vorbringen der BF1 bzw. ihres Rechtsvertreters (BF2) bestritten wurde (VWA ./9, siehe Punkt römisch zwei.2). Mit E-Mail vom 22.08.2021 ergänzte der MB seine Stellungnahme dahingehend, dass das beigelegte Auskunftsbegehren vom 12.11.2021 zeige, dass die Behauptung der BF1, sein Auskunftsbegehren vom 12.11.2021 würde sich nur auf das DSG und nicht auf die DSGVO stützen, eindeutig falsch sei (VWA ./10, siehe Punkt römisch zwei.2). I.
  9. Mit Bescheid der bB vom 01.09.2021 wurde der Datenschutzbeschwerde des MB vom 19.11.2020 stattgegeben und festgestellt, dass die BF1 und ihr Rechtsvertreter (BF2) den MB im Recht auf Auskunft verletzt haben, indem sie ihm keine vollständige Auskunft erteilt haben (Spruchpunkt 1). Der BF1 und ihrem Rechtsvertreter (BF2) wurde aufgetragen, dem MB binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution folgende Auskünfte zu erteilen:römisch eins.
  10. Mit Bescheid der bB vom 01.09.2021 wurde der Datenschutzbeschwerde des MB vom 19.11.2020 stattgegeben und festgestellt, dass die BF1 und ihr Rechtsvertreter (BF2) den MB im Recht auf Auskunft verletzt haben, indem sie ihm keine vollständige Auskunft erteilt haben (Spruchpunkt 1). Der BF1 und ihrem Rechtsvertreter (BF2) wurde aufgetragen, dem MB binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution folgende Auskünfte zu erteilen: „a. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen; b. die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer; c. das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der den Beschwerdeführer betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung; d. das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde; e. wenn die personenbezogenen Daten nicht beim Beschwerdeführer erhoben wurden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten sowie f. das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling

Artikel 22

Absätze 1 und 4 DSGVO und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für den Beschwerdeführer“ (Spruchpunkt 2; VWA ./11, siehe Punkt II.2).f. das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling

Artikel 22

Absätze 1 und 4 DSGVO und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für den Beschwerdeführer“ (Spruchpunkt 2; VWA ./11, siehe Punkt römisch zwei.2). Begründend führte die bB dazu aus, dass es zunächst eines Antrages an den Verantwortlichen bedürfe, um ein antragsbedürftiges Recht (so auch die Rechte auf Auskunft, Löschung und Widerspruch) nach der DSGVO zu beanspruchen. Eine bestimmte Form oder Formulierung dieses Begehrens sei der DSGVO zwar nicht zu entnehmen, doch müsse für den Verantwortlichen zumindest erkennbar sein, dass es sich um ein auf ein bestimmtes Recht nach der DSGVO gestütztes Begehren handle, löse doch das Einlangen des Antrages Verpflichtungen beim Verantwortlichen aus, und zwar insbesondere die in Art. 12 Abs. 3 DSGVO festgelegte Zurverfügungstellung der Informationen oder die Unterrichtung über eine Fristverlängerung innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages. Bei der Beurteilung, ob ein für den Verantwortlichen als auf ein bestimmtes Recht nach der DSGVO erkennbares Begehren vorliege, sei dieses auf seinen Inhalt zu prüfen, wobei jener Maßstab anzulegen sei, der auch für einseitige privatrechtliche Willenserklärungen gelte. Demnach seien der Wortlaut und das Verständnis der Erklärung aus objektiver Sicht, nämlich so wie sie der Empfänger nach ihrem Wortlaut und ihrem Zweck bei objektiver Betrachtung verstehen habe können, zu betrachten (vgl. BVwG 03.05.2018, W256 2190554-1, zum Auskunftsbegehren nach § 26 DSG 2000 und betreffend die Auslegung unter Verweis auf die Rechtsprechung des OGH, etwa OGH 15.09.1999, 9 ObA 148/99a).Begründend führte die bB dazu aus, dass es zunächst eines Antrages an den Verantwortlichen bedürfe, um ein antragsbedürftiges Recht (so auch die Rechte auf Auskunft, Löschung und Widerspruch) nach der DSGVO zu beanspruchen. Eine bestimmte Form oder Formulierung dieses Begehrens sei der DSGVO zwar nicht zu entnehmen, doch müsse für den Verantwortlichen zumindest erkennbar sein, dass es sich um ein auf ein bestimmtes Recht nach der DSGVO gestütztes Begehren handle, löse doch das Einlangen des Antrages Verpflichtungen beim Verantwortlichen aus, und zwar insbesondere die in Artikel 12, Absatz 3, DSGVO festgelegte Zurverfügungstellung der Informationen oder die Unterrichtung über eine Fristverlängerung innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages. Bei der Beurteilung, ob ein für den Verantwortlichen als auf ein bestimmtes Recht nach der DSGVO erkennbares Begehren vorliege, sei dieses auf seinen Inhalt zu prüfen, wobei jener Maßstab anzulegen sei, der auch für einseitige privatrechtliche Willenserklärungen gelte. Demnach seien der Wortlaut und das Verständnis der Erklärung aus objektiver Sicht, nämlich so wie sie der Empfänger nach ihrem Wortlaut und ihrem Zweck bei objektiver Betrachtung verstehen habe können, zu betrachten vergleiche BVwG 03.05.2018, W256 2190554-1, zum Auskunftsbegehren nach Paragraph 26, DSG 2000 und betreffend die Auslegung unter Verweis auf die Rechtsprechung des OGH, etwa OGH 15.09.1999, 9 ObA 148/99a). Aus den Anträgen des MB sei nach den dargestellten Maßstäben klar, dass dieser Auskunft über die ihn verarbeiteten personenbezogenen Daten gewollt habe. Ein Vergreifen in der Rechtsnorm kann dem unvertretenen MB diesbezüglich nicht zur Last gelegt werden. Das Auskunftsrecht der betroffenen Person sei in Art. 15 DSGVO geregelt. Diese Bestimmung sehe vor, dass eine betroffene Person eine Bestätigung darüber verlangen könne, ob ein Verantwortlicher ihre personenbezogenen Daten verarbeite. Für den Fall, dass ein Verantwortlicher tatsächlich Daten zum Betroffenen verarbeite, habe dieser einen Anspruch auf Auskunft über diese Daten sowie über nähere in Abs. 1 lit. a bis h leg. cit definierte Informationen. Der Zweck dieser Bestimmung sei es, einer betroffenen Person einen Einblick in das „Ob und Wie“ der Verarbeitung (Art. 4 Z 2 DSGVO) von personenbezogenen Daten zu ermöglichen, wodurch der betroffenen Person die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung eröffnet werden soll. Das Auskunftsrecht bzw. die damit verbundenen Mitteilungen und Maßnahmen würden damit auch einer effektiven Rechtsdurchsetzung dienen (vgl. Paal in Paal/Pauly, Datenschutz-Grundverordnung, Art. 15, Rz 3). Voraussetzung für die Erteilung einer Auskunft

Art. 15

DSGVO sei das Stellen eines entsprechenden Antrags des Betroffenen an den Verantwortlichen.Aus den Anträgen des MB sei nach den dargestellten Maßstäben klar, dass dieser Auskunft über die ihn verarbeiteten personenbezogenen Daten gewollt habe. Ein Vergreifen in der Rechtsnorm kann dem unvertretenen MB diesbezüglich nicht zur Last gelegt werden. Das Auskunftsrecht der betroffenen Person sei in Artikel 15, DSGVO geregelt. Diese Bestimmung sehe vor, dass eine betroffene Person eine Bestätigung darüber verlangen könne, ob ein Verantwortlicher ihre personenbezogenen Daten verarbeite. Für den Fall, dass ein Verantwortlicher tatsächlich Daten zum Betroffenen verarbeite, habe dieser einen Anspruch auf Auskunft über diese Daten sowie über nähere in Absatz eins, Litera a bis h leg. cit definierte Informationen. Der Zweck dieser Bestimmung sei es, einer betroffenen Person einen Einblick in das „Ob und Wie“ der Verarbeitung (Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO) von personenbezogenen Daten zu ermöglichen, wodurch der betroffenen Person die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung eröffnet werden soll. Das Auskunftsrecht bzw. die damit verbundenen Mitteilungen und Maßnahmen würden damit auch einer effektiven Rechtsdurchsetzung dienen vergleiche Paal in Paal/Pauly, Datenschutz-Grundverordnung, Artikel 15,, Rz 3). Voraussetzung für die Erteilung einer Auskunft

Artikel 15

, DSGVO sei das Stellen eines entsprechenden Antrags des Betroffenen an den Verantwortlichen. Betreffend Art. 15 Abs. 1 lit. a und b DSGVO sei mit Stellungnahme vom 15.07.2021 Datenauskunft gegeben worden (Vor- und Nachname, vollständige Postanschrift sowie Geburtsdatum des MB zum Zweck der Einbringung einer einstweiligen Verfügung und Unterlassungsklage). Hinsichtlich der lit. c bis h sei jedoch keine Datenauskunft erfolgt, daher sei der Beschwerde in diesen Punkten stattzugeben gewesen. Dabei handle es sich auch um keine Korrespondenz zwischen der BF1 und ihrem Rechtsvertreter (BF2). Der Leistungsauftrag gründe sich auf Art. 58 Abs. 2 lit. c DSGVO. Es sei daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Betreffend Artikel 15, Absatz eins, Litera a und b DSGVO sei mit Stellungnahme vom 15.07.2021 Datenauskunft gegeben worden (Vor- und Nachname, vollständige Postanschrift sowie Geburtsdatum des MB zum Zweck der Einbringung einer einstweiligen Verfügung und Unterlassungsklage). Hinsichtlich der Litera c bis h sei jedoch keine Datenauskunft erfolgt, daher sei der Beschwerde in diesen Punkten stattzugeben gewesen. Dabei handle es sich auch um keine Korrespondenz zwischen der BF1 und ihrem Rechtsvertreter (BF2). Der Leistungsauftrag gründe sich auf Artikel 58, Absatz 2, Litera c, DSGVO. Es sei daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden gewesen. I.5. Am 14.09.2021 ersuchten die BF1 und BF2 um Übermittlung der im angefochtenen Bescheid angeführten verfahrensrechtlichen Eingabe des MB vom 19.11.2020 sowie des Protokolls über das Parteiengehör, das dem MB am 21.08.2021 gewährt worden sei (VWA ./12, siehe Punkt II.2). Mit E-Mail der bB vom 20.09.2021 wurden der BF1 und dem BF2 die geforderten Aktenbestandteile übermittelt (VWA ./13, siehe Punkt II.2).römisch eins.5. Am 14.09.2021 ersuchten die BF1 und BF2 um Übermittlung der im angefochtenen Bescheid angeführten verfahrensrechtlichen Eingabe des MB vom 19.11.2020 sowie des Protokolls über das Parteiengehör, das dem MB am 21.08.2021 gewährt worden sei (VWA ./12, siehe Punkt römisch zwei.2). Mit E-Mail der bB vom 20.09.2021 wurden der BF1 und dem BF2 die geforderten Aktenbestandteile übermittelt (VWA ./13, siehe Punkt römisch zwei.2). I.6. Gegen den Bescheid der bB richtete sich die am 01.10.2021 fristgerecht erhobene Beschwerde (VWA ./14, siehe Punkt II.2). In der Beschwerde führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass der vollinhaltlich angefochtene Bescheid die BF1 und ihren Rechtsvertreter (BF2) in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter verletze, indem ihnen aufgetragen werde, dem MB Auskünfte zu erteilen, die er antragsgemäß überhaupt nicht gewollt habe. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass Art. 15 DSGVO keine Pflicht erhalte, einer betroffenen Person, unabhängig vom konkreten Auskunftsbegehren sämtliche in Art. 15 Abs. 1 lit. a bis h DSGVO angeführten Informationen zu erteilen. Dies umso weniger, wenn sich das gegenständliche Auskunftsbegehren ausdrücklich nur auf zwei der in Abs. 1 angeführten littera beziehe, die übrigen aber auslasse, was sich auf den vom MB fälschlicherweise zitierten § 44 DSG übertragen lasse. Gehe man wie die bB im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der Wortlaut und das Verständnis der Erklärung aus objektiver Sicht zu betrachten seien, sei richtigerweise davon auszugehen, dass der MB zunächst Auskunft darüber erhalten habe wollen, welche personenbezogenen Daten von der BF1 und ihrem Rechtsvertreter (BF2) verarbeitet worden seien. Davon gehe auch die bB aus. Für den Fall, dass personenbezogene Daten über den MB verarbeitet werden würden, habe er in seinen Eingaben ausschließlich von seinem Recht Gebrauch gemacht, Auskunft über die betroffenen personenbezogenen Daten zu erhalten. Diesem Antrag sei vollinhaltlich entsprochen worden. Entgegen der Ansicht der bB sei der MB und sein Auskunftsbegehren nicht an dem eines einfachen unvertretenen Beschwerdeführers zu messen, dem ein Vergreifen im Begehren oder ein unabsichtlich unvollständiges Auskunftsbegehren nachzusehen wäre. Vielmehr handle es sich beim MB um einen Datenschutzexperten, der genau wisse, was er verlange, wenn man die in seinem vorbereiteten Schriftsatz im Verfahren vor dem Landesgericht XXXX zu XXXX vom 26.11.2020 angeführten, seit dem Jahr 2015 etwa laufenden 40 Verfahren bei der bB beachte, die er bis dahin angestrengt habe. Da sich zusammengefasst weder aus dem auf bestimmte Auskünfte beschränkten Antrag des MB noch aus Art. 15 DSGVO und § 24 DSG ergebe, dass ihm sämtliche in Art. 15 Abs. 1 DSGVO angeführte Auskünfte zu erteilen seien, seien die Feststellung im angefochtenen Bescheid, die BF1 und ihr Rechtsvertreter (BF2) hätten den MB im Recht auf Auskunft verletzt, indem sie ihm keine vollständige Auskunft erteilt hätten und der Auftrag, dem MB näher bezeichnete Auskünfte (lit a-

  1. f)zu erteilen, rechtswidrig und würden die BF1 und ihren Rechtsvertreter (BF2) in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzten.römisch eins.6. Gegen den Bescheid der bB richtete sich die am 01.10.2021 fristgerecht erhobene Beschwerde (VWA ./14, siehe Punkt römisch zwei.2). In der Beschwerde führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass der vollinhaltlich angefochtene Bescheid die BF1 und ihren Rechtsvertreter (BF2) in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter verletze, indem ihnen aufgetragen werde, dem MB Auskünfte zu erteilen, die er antragsgemäß überhaupt nicht gewollt habe. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass Artikel 15, DSGVO keine Pflicht erhalte, einer betroffenen Person, unabhängig vom konkreten Auskunftsbegehren sämtliche in Artikel 15, Absatz eins, Litera a bis h DSGVO angeführten Informationen zu erteilen. Dies umso weniger, wenn sich das gegenständliche Auskunftsbegehren ausdrücklich nur auf zwei der in Absatz eins, angeführten littera beziehe, die übrigen aber auslasse, was sich auf den vom MB fälschlicherweise zitierten Paragraph 44, DSG übertragen lasse. Gehe man wie die bB im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der Wortlaut und das Verständnis der Erklärung aus objektiver Sicht zu betrachten seien, sei richtigerweise davon auszugehen, dass der MB zunächst Auskunft darüber erhalten habe wollen, welche personenbezogenen Daten von der BF1 und ihrem Rechtsvertreter (BF2) verarbeitet worden seien. Davon gehe auch die bB aus. Für den Fall, dass personenbezogene Daten über den MB verarbeitet werden würden, habe er in seinen Eingaben ausschließlich von seinem Recht Gebrauch gemacht, Auskunft über die betroffenen personenbezogenen Daten zu erhalten. Diesem Antrag sei vollinhaltlich entsprochen worden. Entgegen der Ansicht der bB sei der MB und sein Auskunftsbegehren nicht an dem eines einfachen unvertretenen Beschwerdeführers zu messen, dem ein Vergreifen im Begehren oder ein unabsichtlich unvollständiges Auskunftsbegehren nachzusehen wäre. Vielmehr handle es sich beim MB um einen Datenschutzexperten, der genau wisse, was er verlange, wenn man die in seinem vorbereiteten Schriftsatz im Verfahren vor dem Landesgericht römisch 40 zu römisch 40 vom 26.11.2020 angeführten, seit dem Jahr 2015 etwa laufenden 40 Verfahren bei der bB beachte, die er bis dahin angestrengt habe. Da sich zusammengefasst weder aus dem auf bestimmte Auskünfte beschränkten Antrag des MB noch aus Artikel 15, DSGVO und Paragraph 24, DSG ergebe, dass ihm sämtliche in Artikel 15, Absatz eins, DSGVO angeführte Auskünfte zu erteilen seien, seien die Feststellung im angefochtenen Bescheid, die BF1 und ihr Rechtsvertreter (BF2) hätten den MB im Recht auf Auskunft verletzt, indem sie ihm keine vollständige Auskunft erteilt hätten und der Auftrag, dem MB näher bezeichnete Auskünfte (lit a-
  2. f)zu erteilen, rechtswidrig und würden die BF1 und ihren Rechtsvertreter (BF2) in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzten. I.7. In seinem E-Mail vom 03.10.2021 an die bB teilte der MB mit, dass die BF1 und ihr Rechtsvertreter (BF2) bis heute die Datenauskunft nicht erteilt hätten. Ebensowenig sei ihm mitgeteilt worden, ob ein Rechtsmittel gegen die Beschwerde eingebracht worden sei. Es stellte daher den Antrag, die bB möge sein Recht auf Datenauskunft durchsetzen und den Bescheid exekutieren (VWA ./15, siehe Punkt II.2).römisch eins.7. In seinem E-Mail vom 03.10.2021 an die bB teilte der MB mit, dass die BF1 und ihr Rechtsvertreter (BF2) bis heute die Datenauskunft nicht erteilt hätten. Ebensowenig sei ihm mitgeteilt worden, ob ein Rechtsmittel gegen die Beschwerde eingebracht worden sei. Es stellte daher den Antrag, die bB möge sein Recht auf Datenauskunft durchsetzen und den Bescheid exekutieren (VWA ./15, siehe Punkt römisch zwei.2). I.8. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt (samt den Bestandteilen VWA ./1 bis ./15 siehe Punkt II.2) wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) mit Schreiben vom 05.10.2021 von der bB vorgelegt. In ihrer Stellungnahme bestritt die bB das Beschwerdevorbringen von BF1 und BF2 zur Gänze und verwies vollinhaltlich auf den angefochtenen Bescheid (VWA ./16, siehe Punkt II.2). Mit Schreiben vom 05.10.2021 teilte die bB den Parteien mit, dass die Beschwerde unter Anschluss der Verfahrensakten dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt worden sei (VWA ./17, siehe Punkt II.2).römisch eins.8. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt (samt den Bestandteilen VWA ./1 bis ./15 siehe Punkt römisch zwei.2) wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) mit Schreiben vom 05.10.2021 von der bB vorgelegt. In ihrer Stellungnahme bestritt die bB das Beschwerdevorbringen von BF1 und BF2 zur Gänze und verwies vollinhaltlich auf den angefochtenen Bescheid (VWA ./16, siehe Punkt römisch zwei.2). Mit Schreiben vom 05.10.2021 teilte die bB den Parteien mit, dass die Beschwerde unter Anschluss der Verfahrensakten dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt worden sei (VWA ./17, siehe Punkt römisch zwei.2). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. II.1.1. Zum Verfahrensgang: römisch zwei.1.1. Zum Verfahrensgang: Der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt. II.1.2. Beschwerdegegenstand:römisch zwei.1.2. Beschwerdegegenstand: Beschwerdegegenstand ist die Frage, ob die BF1 und ihr Rechtsvertreter (BF2) den MB dadurch in seinem Recht auf Auskunft verletzt haben, indem sie seinem Antrag auf Datenauskunft vom 12.11.2020 bzw. vom 19.11.2020 nicht entsprochen haben. II.1.3. Zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten des MB durch die BF1:römisch zwei.1.3. Zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten des MB durch die BF1: Die BF1 ist Abteilungsleiterin des Departments für XXXX im XXXX . Der MB war im genannten Department Ende 2019 in stationärer Behandlung.Die BF1 ist Abteilungsleiterin des Departments für römisch 40 im römisch 40 . Der MB war im genannten Department Ende 2019 in stationärer Behandlung. XXXX (BF2) vertritt die BF1 anwaltlich. römisch 40 (BF2) vertritt die BF1 anwaltlich. Der MB vertritt die Auffassung, dass es während der stationären Behandlung in der Krankenanstalt zu massiven Fehlbehandlungen gekommen sei. Der MB hat daraufhin u.a. eine Beschwerde beim XXXX und bei XXXX beim XXXX eingebracht. Die BF1 vertritt wiederum die Auffassung, dass der MB die BF1 in zahlreichen E-Mails, die der MB behauptetermaßen auch an viele Führungskräfte, Verwaltungspersonal und Mitglieder des Behandlerteams des XXXX verschickt habe, beleidigt und verleumdet habe. Deshalb hat die BF1 zunächst eine Unterlassungsaufforderung gestellt. In Folge wurden ein (gerichtlicher) Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellt und eine Unterlassungsklage gegen den MB eingebracht. Diesbezüglich war beim Landesgericht XXXX ein Verfahren zur GZ XXXX anhängig. Gegenstand der einstweiligen Verfügung und der Unterlassungsklage war, dass der MB verpflichtet werden möge, weitere Beleidigungen der BF1 künftig zu unterlassen. Die BF1 hat zur Einbringung des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und der Unterlassungsklage Daten des MB (Vor- und Nachname, vollständige Postanschrift, Geburtsdatum) verwendet und sich auch anwaltlich vertreten lassen. Die Daten des MB sind der BF1 aufgrund ihrer Eigenschaft als Abteilungsleiterin des Departments für XXXX im XXXX bekannt.Der MB vertritt die Auffassung, dass es während der stationären Behandlung in der Krankenanstalt zu massiven Fehlbehandlungen gekommen sei. Der MB hat daraufhin u.a. eine Beschwerde beim römisch 40 und bei römisch 40 beim römisch 40 eingebracht. Die BF1 vertritt wiederum die Auffassung, dass der MB die BF1 in zahlreichen E-Mails, die der MB behauptetermaßen auch an viele Führungskräfte, Verwaltungspersonal und Mitglieder des Behandlerteams des römisch 40 verschickt habe, beleidigt und verleumdet habe. Deshalb hat die BF1 zunächst eine Unterlassungsaufforderung gestellt. In Folge wurden ein (gerichtlicher) Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellt und eine Unterlassungsklage gegen den MB eingebracht. Diesbezüglich war beim Landesgericht römisch 40 ein Verfahren zur GZ römisch 40 anhängig. Gegenstand der einstweiligen Verfügung und der Unterlassungsklage war, dass der MB verpflichtet werden möge, weitere Beleidigungen der BF1 künftig zu unterlassen. Die BF1 hat zur Einbringung des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und der Unterlassungsklage Daten des MB (Vor- und Nachname, vollständige Postanschrift, Geburtsdatum) verwendet und sich auch anwaltlich vertreten lassen. Die Daten des MB sind der BF1 aufgrund ihrer Eigenschaft als Abteilungsleiterin des Departments für römisch 40 im römisch 40 bekannt. XXXX (BF2) vertrat die BF1 auch im Verfahren vor dem Landesgericht XXXX im Verfahren zu GZ XXXX rechtsfreundlich. römisch 40 (BF2) vertrat die BF1 auch im Verfahren vor dem Landesgericht römisch 40 im Verfahren zu GZ römisch 40 rechtsfreundlich. II.1.4. Zum Auskunftsbegehren des MB an die BF1:römisch zwei.1.4. Zum Auskunftsbegehren des MB an die BF1: Der MB hat an die BF1 ein Schreiben vom 12.11.2020 adressiert und in der Betreffzeile „Antrag auf Datenauskunft

DSG, DSGVO und jeder anderen erdenklichen Rechtsgrundlage“ angeführt. In diesem Auskunftsbegehren vom 12.11.2020 führte der MB an die BF1 aus: „[…] Ich stelle hiermit den Antrag auf Auskunft

§ 44

DSG und mache damit von meinem Recht Gebrauch, eine Bestätigung darüber zu erhalten, ob Sie mich betreffende personenbezogene Daten verarbeiten und wenn dies der Fall ist, so mache ich von meinem Recht Gebrauch, Auskunft über die betroffenen personenbezogenen Daten

§ 44

DSG zu erhalten.Ich stelle hiermit den Antrag auf Auskunft

Paragraph 44, DSG und mache damit von meinem Recht Gebrauch, eine Bestätigung darüber zu erhalten, ob Sie mich betreffende personenbezogene Daten verarbeiten und wenn dies der Fall ist, so mache ich von meinem Recht Gebrauch, Auskunft über die betroffenen personenbezogenen Daten

Paragraph 44, DSG zu erhalten. […]“ Die BF1 bzw. ihr Rechtsvertreter (BF2) hat mit Schreiben vom 18.11.2020 die begehrte Auskunftserteilung mit der Begründung abgelehnt, dass weder die BF1 noch ihr Rechtsvertreter Verantwortlicher iSd § 44 Abs. 1 DSG und daher gegenüber dem MB nicht auskunftsverpflichtet sind.Die BF1 bzw. ihr Rechtsvertreter (BF2) hat mit Schreiben vom 18.11.2020 die begehrte Auskunftserteilung mit der Begründung abgelehnt, dass weder die BF1 noch ihr Rechtsvertreter Verantwortlicher iSd Paragraph 44, Absatz eins, DSG und daher gegenüber dem MB nicht auskunftsverpflichtet sind. Der MB hat mit Schreiben vom 19.11.2020 Datenschutzbeschwerde wegen Verletzung seines Rechts auf Auskunft

DSG und DSGVO und jeder anderen erdenklichen Rechtsgrundlage erhoben. II.1.

  1. Zum Auskunftsbegehren des MB an den BF2:römisch zwei.1.
  2. Zum Auskunftsbegehren des MB an den BF2: Mit E-Mail vom 19.11.2020 stellte der MB ein Auskunftsbegehren an den BF
  3. Im Betreff gab der MB „Antrag auf Datenauskunft

DSG, DSGVO und jeder anderen erdenklichen Rechtsgrundlage“ an. Weiters führte der MB in seinem E-Mail vom 19.11.2020 an den BF2 aus: „In Ergänzung meines Schreibens 12.11.2020, welches einen Antrag auf Datenauskunft

DSG, DSGVO und jeder anderen erdenklichen Rechtsgrundlage gegenüber der BF1 beinhaltet, erweitere ich diesen Antrag Ihnen gegenüber. Selbiger Antrag wird hiermit an Sie als Rechtsanwalt und zusätzlich an Ihre gesamte Rechtsanwalts-Kanzlei gestellt. Ich stelle hiermit den Antrag auf Auskunft

§ 44

DSG und mache damit von meinem Recht Gebrauch, eine Bestätigung darüber zu erhalten, ob Sie mich betreffende personenbezogene Daten verarbeiten und wenn dies der Fall ist, so mache ich von meinem Recht Gebrauch, Auskunft über die betroffenen personenbezogenen Daten

§ 44

DSG zu erhalten.Ich stelle hiermit den Antrag auf Auskunft

Paragraph 44, DSG und mache damit von meinem Recht Gebrauch, eine Bestätigung darüber zu erhalten, ob Sie mich betreffende personenbezogene Daten verarbeiten und wenn dies der Fall ist, so mache ich von meinem Recht Gebrauch, Auskunft über die betroffenen personenbezogenen Daten

Paragraph 44, DSG zu erhalten. ….“ Der MB hat mit Schreiben vom 19.11.2020 Datenschutzbeschwerde wegen Verletzung seines Rechts auf Auskunft

DSG und DSGVO und jeder anderen erdenklichen Rechtsgrundlage erhoben. II.

  1. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der bB [in der Folge kurz „VWA“ mit den Bestandteilen ./1 – Datenschutzbeschwerde des MB vom 19.11.2020 (siehe Punkt I.1), ./2 – Antrag des MB an die BF1 auf Datenauskunft vom 12.11.2020 (siehe Punkt I.1), ./3 – Antwortschreiben der BF1 im Wege des Rechtsvertreters (BF2) vom 18.11.2020 (siehe Punkt I.1), ./4 – Schreiben des MB an Rechtsvertreter (BF2) vom 19.11.2020 (siehe Punkt I.1), ./5 – Aufforderung zur Stellungnahme der bB an BF1 und BF2 vom 06.07.2021 (siehe Punkt I.2), ./6 – Stellungnahme der BF1 und BF2 vom 15.07.2021 (siehe Punkt I.2), ./7 – Stellungnahme der BF1 vom 27.10.2020 im Verfahren XXXX (siehe Punkt I.2), ./8 – Mitteilung der bB an den MB vom 11.08.2021 (siehe Punkt I.3), ./9 – Stellungnahme des MB vom 21.08.2021 (siehe Punkt I.3), ./10 – Ergänzende Stellungnahme des MB vom 22.08.2021 (siehe Punkt I.3), ./11 – Bescheid der bB vom 01.09.2021 (siehe Punkt I.4), ./12 – Schreiben der BF1 und BF2 an die bB vom 14.09.2021 (siehe Punkt I.5), ./13 – E-Mail der bB an die BF1 und BF2 vom 20.09.2021 (siehe Punkt I.5), ./14 – Bescheidbeschwerde der BF1 und BF2 vom 01.10.2021 (siehe Punkt I.6), ./15 – E-Mail des MB an die bB vom 03.10.2021 (siehe Punkt I.7), ./16 – Aktenvorlage durch die bB vom 05.10.2021 (siehe Punkt I.8), ./17 – Mitteilung der bB vom 05.10.2021 (siehe Punkt I.8) ] sowie in den Gerichtsakt des BVwG (Aktenbestandteile werden mit Ordnungszahl, kurz „OZ“ gekennzeichnet).Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der bB [in der Folge kurz „VWA“ mit den Bestandteilen ./1 – Datenschutzbeschwerde des MB vom 19.11.2020 (siehe Punkt römisch eins.1), ./2 – Antrag des MB an die BF1 auf Datenauskunft vom 12.11.2020 (siehe Punkt römisch eins.1), ./3 – Antwortschreiben der BF1 im Wege des Rechtsvertreters (BF2) vom 18.11.2020 (siehe Punkt römisch eins.1), ./4 – Schreiben des MB an Rechtsvertreter (BF2) vom 19.11.2020 (siehe Punkt römisch eins.1), ./5 – Aufforderung zur Stellungnahme der bB an BF1 und BF2 vom 06.07.2021 (siehe Punkt römisch eins.2), ./6 – Stellungnahme der BF1 und BF2 vom 15.07.2021 (siehe Punkt römisch eins.2), ./7 – Stellungnahme der BF1 vom 27.10.2020 im Verfahren römisch 40 (siehe Punkt römisch eins.2), ./8 – Mitteilung der bB an den MB vom 11.08.2021 (siehe Punkt römisch eins.3), ./9 – Stellungnahme des MB vom 21.08.2021 (siehe Punkt römisch eins.3), ./10 – Ergänzende Stellungnahme des MB vom 22.08.2021 (siehe Punkt römisch eins.3), ./11 – Bescheid der bB vom 01.09.2021 (siehe Punkt römisch eins.4), ./12 – Schreiben der BF1 und BF2 an die bB vom 14.09.2021 (siehe Punkt römisch eins.5), ./13 – E-Mail der bB an die BF1 und BF2 vom 20.09.2021 (siehe Punkt römisch eins.5), ./14 – Bescheidbeschwerde der BF1 und BF2 vom 01.10.2021 (siehe Punkt römisch eins.6), ./15 – E-Mail des MB an die bB vom 03.10.2021 (siehe Punkt römisch eins.7), ./16 – Aktenvorlage durch die bB vom 05.10.2021 (siehe Punkt römisch eins.8), ./17 – Mitteilung der bB vom 05.10.2021 (siehe Punkt römisch eins.8) ] sowie in den Gerichtsakt des BVwG (Aktenbestandteile werden mit Ordnungszahl, kurz „OZ“ gekennzeichnet). II.2.
  3. Zum Verfahrensgang: römisch zwei.2.
  4. Zum Verfahrensgang: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des Gerichtsaktes des BVwG. II.2.
  5. Beschwerdegegenstand:römisch zwei.2.
  6. Beschwerdegegenstand: Der Beschwerdegegenstand ergibt sich unter anderem aus dem Bescheid der bB vom 01.09.2021 (VWA ./11, Seite 3) und gilt als unbestritten. II.2.
  7. Zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten des MB durch die BF1:römisch zwei.2.
  8. Zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten des MB durch die BF1: Die diesbezüglichen Feststellungen beruhen auf den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid, welche von den Parteien nicht bestritten wurden (VWA ./11, Seite 3 f). Insbesondere ist aus der Stellungnahme der BF1 vom 27.10.2020 zur GZ XXXX ersichtlich, dass die BF1 Vor- und Nachname, vollständige Postanschrift sowie Geburtsdatum des MB zum Zweck der Einbringung einer einstweiligen Verfügung und Unterlassungsklage verwendet hat (VWA ./7, Seite 4 f). Sohin war dies festzustellen.Die diesbezüglichen Feststellungen beruhen auf den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid, welche von den Parteien nicht bestritten wurden (VWA ./11, Seite 3 f). Insbesondere ist aus der Stellungnahme der BF1 vom 27.10.2020 zur GZ römisch 40 ersichtlich, dass die BF1 Vor- und Nachname, vollständige Postanschrift sowie Geburtsdatum des MB zum Zweck der Einbringung einer einstweiligen Verfügung und Unterlassungsklage verwendet hat (VWA ./7, Seite 4 f). Sohin war dies festzustellen. II.2.
  9. Zum Auskunftsbegehren des MB an die BF1:römisch zwei.2.
  10. Zum Auskunftsbegehren des MB an die BF1: Die dahingehenden Feststellungen stützen sich auf die Datenschutzbeschwerde des MB vom 19.11.2020 (VWA ./1), den Antrag des MB an die BF1 auf Datenauskunft vom 12.11.2020 (VWA ./2) und dem Antwortschreiben des Rechtsvertreters der BF1 (BF2) vom 18.11.2020 (VWA ./3) und dem Schreiben des MB an Rechtsvertreter (BF2) vom 19.11.2020 (VWA ./4). II.2.
  11. Zum Auskunftsbegehren des MB an den BF2:römisch zwei.2.
  12. Zum Auskunftsbegehren des MB an den BF2: Die dahingehenden Feststellungen stützen sich auf die Datenschutzbeschwerde des MB vom 19.11.2020 (VWA ./1) und dem Schreiben des MB an Rechtsvertreter (BF2) vom 19.11.2020 (VWA ./4). II.
  13. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  14. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der bB

Art. 15DSGVO zugrunde.

Diese Angelegenheit ist

§ 27DSG von Senatsentscheidungen erfasst. Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der b

B

Artikel 15, DSGVO zugrunde.

Diese Angelegenheit ist

Paragraph 27, DSG von Senatsentscheidungen erfasst. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) Abweisung der Beschwerde: II.3.
  3. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:römisch zwei.3.
  4. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren: § 36 DSG – Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen – lautet auszugsweise:Paragraph 36, DSG – Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen – lautet auszugsweise: „§ 36.

(1)Die Bestimmungen dieses Hauptstücks gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch zuständige Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, sowie zum Zweck der nationalen Sicherheit, des Nachrichtendienstes und der militärischen Eigensicherung.
(2)Im Sinne dieses Hauptstücks bezeichnet der Ausdruck: [..] 8. „Verantwortlicher“ die zuständige Behörde, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; […]“ § 44 DSG – Auskunftsrecht der betroffenen Person – lautet: Paragraph 44, DSG – Auskunftsrecht der betroffenen Person – lautet: „§ 44.
(1)Jede betroffene Person hat das Recht, vom Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu erhalten, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie das Recht, Auskunft über personenbezogene Daten und zu folgenden Informationen zu erhalten:
  1. die Zwecke der Verarbeitung und deren Rechtsgrundlage,
  2. die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden,
  3. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen,
  4. falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer,
  5. das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten der betroffenen Person durch den Verantwortlichen,
  6. das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Datenschutzbehörde sowie deren Kontaktdaten und
  7. Mitteilung zu den personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, sowie alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten.
(2)Einschränkungen des Auskunftsrechts sind nur unter den in § 43 Abs. 4 angeführten Voraussetzungen zulässig.
(2)Einschränkungen des Auskunftsrechts sind nur unter den in Paragraph 43, Absatz 4, angeführten Voraussetzungen zulässig.
(3)Im Falle einer Nichterteilung der Auskunft

Abs. 2 hat der Verantwortliche die betroffene Person unverzüglich schriftlich über die Verweigerung oder die Einschränkung der Auskunft und die Gründe hierfür zu unterrichten. Dies gilt nicht, wenn die Erteilung dieser Informationen einem der in § 43 Abs. 4 genannten Zwecke zuwiderliefe. Der Verantwortliche hat die betroffene Person über die Möglichkeit zu unterrichten, Beschwerde bei der Datenschutzbehörde einzulegen.

(3)Im Falle einer Nichterteilung der Auskunft

Absatz 2, hat der Verantwortliche die betroffene Person unverzüglich schriftlich über die Verweigerung oder die Einschränkung der Auskunft und die Gründe hierfür zu unterrichten. Dies gilt nicht, wenn die Erteilung dieser Informationen einem der in Paragraph 43, Absatz 4, genannten Zwecke zuwiderliefe. Der Verantwortliche hat die betroffene Person über die Möglichkeit zu unterrichten, Beschwerde bei der Datenschutzbehörde einzulegen.

(4)Der Verantwortliche hat die Gründe für die Entscheidung über die Nichterteilung der Auskunft

Abs. 2 zu dokumentieren. Diese Angaben sind der Datenschutzbehörde zur Verfügung zu stellen.

(4)Der Verantwortliche hat die Gründe für die Entscheidung über die Nichterteilung der Auskunft

Absatz 2, zu dokumentieren. Diese Angaben sind der Datenschutzbehörde zur Verfügung zu stellen.

(5)In dem Umfang, in dem eine Datenverarbeitung für eine betroffene Person hinsichtlich der zu ihr verarbeiteten Daten von Gesetzes wegen einsehbar ist, hat diese das Recht auf Auskunft nach Maßgabe der das Einsichtsrecht vorsehenden Bestimmungen. Für das Verfahren der Einsichtnahme (einschließlich deren Verweigerung) gelten die näheren Regelungen des Gesetzes, das das Einsichtsrecht vorsieht. In Abs. 1 genannte Bestandteile einer Auskunft, die vom Einsichtsrecht nicht umfasst sind, können dennoch nach diesem Bundesgesetz geltend gemacht werden.“
(5)In dem Umfang, in dem eine Datenverarbeitung für eine betroffene Person hinsichtlich der zu ihr verarbeiteten Daten von Gesetzes wegen einsehbar ist, hat diese das Recht auf Auskunft nach Maßgabe der das Einsichtsrecht vorsehenden Bestimmungen. Für das Verfahren der Einsichtnahme (einschließlich deren Verweigerung) gelten die näheren Regelungen des Gesetzes, das das Einsichtsrecht vorsieht. In Absatz eins, genannte Bestandteile einer Auskunft, die vom Einsichtsrecht nicht umfasst sind, können dennoch nach diesem Bundesgesetz geltend gemacht werden.“ Art. 12 DSGVO - Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person – lautet auszugsweise:Artikel 12, DSGVO - Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person – lautet auszugsweise: „[…]
(3)Der Verantwortliche stellt der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag

den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt.

(4)Wird der Verantwortliche auf den Antrag der betroffenen Person hin nicht tätig, so unterrichtet er die betroffene Person ohne Verzögerung, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Gründe hierfür und über die Möglichkeit, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen. […]“ Art. 15 DSGVO – Auskunftsrecht der betroffenen Person – lautet: Artikel 15, DSGVO – Auskunftsrecht der betroffenen Person – lautet: „
(1)Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
  1. a)die Verarbeitungszwecke;
  2. b)die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
  3. c)die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
  4. d)falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
  5. e)das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
  6. f)das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
  7. g)wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
  8. h)das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling

Artikel 22

Absätze 1 und 4 und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.

(2)Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien

Artikel 46im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.

(3)Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.
(4)Das Recht auf Erhalt einer Kopie

Absatz 3 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.“ II.3.

  1. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:römisch zwei.3.
  2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes: Die BF1 leistete dem Auskunftsbegehren des MB vom 12.11.2020 bzw. 19.11.2021 nicht Folge und begründete dies damit, dass weder die BF1 noch deren Rechtsvertreter (BF2) Verantwortlicher iSd § 44 Abs. 1 DSG und daher gegenüber dem MB nicht auskunftsverpflichtet seien.Die BF1 leistete dem Auskunftsbegehren des MB vom 12.11.2020 bzw. 19.11.2021 nicht Folge und begründete dies damit, dass weder die BF1 noch deren Rechtsvertreter (BF2) Verantwortlicher iSd Paragraph 44, Absatz eins, DSG und daher gegenüber dem MB nicht auskunftsverpflichtet seien. Die BF1 und ihr Rechtsvertreter (BF2) waren mit dieser Vorgangsweise nicht im Recht:

Art. 15Abs.

1 DSGVO hat eine betroffene Person das Recht, vom Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob personenbezogene Daten verarbeitet werden und soweit dies der Fall ist, Auskunft über diese personenbezogenen Daten zu erhalten. Zudem besteht ein auf Information

lit. a bis h leg. cit.

Artikel 15

, Absatz eins, DSGVO hat eine betroffene Person das Recht, vom Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob personenbezogene Daten verarbeitet werden und soweit dies der Fall ist, Auskunft über diese personenbezogenen Daten zu erhalten. Zudem besteht ein auf Information

Litera a bis h leg. cit. Eine bestimmte Formulierung eines Auskunftsbegehrens ist gesetzlich nicht vorgesehen. Allerdings muss für den Empfänger erkennbar sein, dass es sich um ein datenschutzrechtliches Begehren handelt. Dies ist insofern von Bedeutung, als an das Einlangen eines Auskunftsbegehrens unmittelbare Verpflichtungen, nämlich insbesondere die Auskunft innerhalb der gesetzlichen Frist zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird, geknüpft sind (siehe dazu VwGH 27.11.2007, 2006/06/0262 zum Auskunftsbegehren nach § 26 DSG 2000). Eine bestimmte Formulierung eines Auskunftsbegehrens ist gesetzlich nicht vorgesehen. Allerdings muss für den Empfänger erkennbar sein, dass es sich um ein datenschutzrechtliches Begehren handelt. Dies ist insofern von Bedeutung, als an das Einlangen eines Auskunftsbegehrens unmittelbare Verpflichtungen, nämlich insbesondere die Auskunft innerhalb der gesetzlichen Frist zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird, geknüpft sind (siehe dazu VwGH 27.11.2007, 2006/06/0262 zum Auskunftsbegehren nach Paragraph 26, DSG 2000). Für die Beurteilung, ob ein für den Empfänger als datenschutzrechtliches Auskunftsbegehren erkennbares Begehren vorliegt, ist dieses auf seinen Inhalt zu prüfen, wobei jener Maßstab anzulegen ist, der auch für einseitige privatrechtliche Willenserklärungen gilt. Demnach ist der Wortlaut und das Verständnis der Erklärung aus objektiver Sicht, nämlich so wie sie der Empfänger nach ihrem Wortlaut und ihrem Zweck bei objektiver Betrachtung verstehen konnte, zu betrachten (siehe dazu die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes u.a. das Urteil vom 10.07.1996, 9 Ob A2139/96s; 15.09.1999, 9 Ob A148/99a u.v.m.). Bei der Ermittlung des Antrages kommt es nicht auf die Bezeichnung des Antragstellers an, sondern auf den Inhalt der Eingabe, also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel des Antragstellers (sinngemäß VwGH 19.03.2013, 2012/21/0082). In dieser Richtung führte der MB auch aus, dass er habe wissen wollen, welche Daten bzw. weshalb die BF1 seine Daten gestohlen habe (VWA ./2, Seite 2). Auch aus diesen Ausführungen kann gewonnen werden, dass der MB mit seinem Antrag auf ein datenschutzrechtliches Auskunftsbegehren abzielte. Dem Schreiben des MB ist unmissverständlich ein Antrag auf datenschutzrechtliche Auskunft zu entnehmen. Der Umstand, dass der MB sein Begehren fälschlicherweise auf § 44 DSG stützt, ist – wie die bB zutreffend ausführte – unbeachtlich. Der BF1 ist darin beizupflichten, dass § 44 DSG für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch zuständige Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, sowie zum Zweck der nationalen Sicherheit, des Nachrichtendienstes und der militärischen Eigensicherung gilt (vgl. § 36 Abs. 1 DSG). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Bestimmungen des § 44 DSG und des Art. 15 DSGVO in ihrem Wortlaut ähnlich sind und der MB den Antrag ohne rechtliche Vertretung stellte. Dem Schreiben des MB ist unmissverständlich ein Antrag auf datenschutzrechtliche Auskunft zu entnehmen. Der Umstand, dass der MB sein Begehren fälschlicherweise auf Paragraph 44, DSG stützt, ist – wie die bB zutreffend ausführte – unbeachtlich. Der BF1 ist darin beizupflichten, dass Paragraph 44, DSG für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch zuständige Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, sowie zum Zweck der nationalen Sicherheit, des Nachrichtendienstes und der militärischen Eigensicherung gilt vergleiche Paragraph 36, Absatz eins, DSG). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Bestimmungen des Paragraph 44, DSG und des Artikel 15, DSGVO in ihrem Wortlaut ähnlich sind und der MB den Antrag ohne rechtliche Vertretung stellte. Soweit die BF1 und ihr Rechtsvertreter (BF2) darauf abstellen, dass der MB nur ein

§ 44

DSG gestellt habe, so ist dieser Lesart entgegenzuhalten, dass der MB in seinen Anträgen unübersehbar im Betreff (auch) einen Antrag auf Datenauskunft

DSGVO gestellt hat („Antrag auf Datenauskunft

DSG, DSGVO und jeder anderen erdenklichen Rechtsgrundlage“). Schon aus diesem Grund konnte die BF1 und ihr Rechtsvertreter (BF2) nicht zweifelsfrei davon ausgehen, dass der MB nur einen Antrag

§ 44DSG gestellt hat.

Auch ist zu beachten, dass die BF1 und ihr Rechtsvertreter (BF2) im Zweifel nicht davon ausgehen dürfen, dass der MB einen von vornherein sinnlosen oder unzulässigen Antrag gestellt hat (sinngemäß VwGH 26.03.2021, Ra 2020/03/0149). Ein Antrag des MB gegenüber der BF1 bzw. ihrem Rechtsvertreter (BF2) auf Grundlage des § 44 DSG ist geradezu als sinnlos zu werten. Auch lassen die Beschwerdeführer in ihrer eigenen Bescheidbeschwerde erkennen, dass der MB fälschlicherweise den § 44 DSG zitiert habe (VWA ./14, Seite 4, erster Absatz). Soweit die BF1 und ihr Rechtsvertreter (BF2) darauf abstellen, dass der MB nur ein

Paragraph 44, DSG gestellt habe, so ist dieser Lesart entgegenzuhalten, dass der MB in seinen Anträgen unübersehbar im Betreff (auch) einen Antrag auf Datenauskunft

DSGVO gestellt hat („Antrag auf Datenauskunft

DSG, DSGVO und jeder anderen erdenklichen Rechtsgrundlage“). Schon aus diesem Grund konnte die BF1 und ihr Rechtsvertreter (BF2) nicht zweifelsfrei davon ausgehen, dass der MB nur einen Antrag

Paragraph 44, DSG gestellt hat. Auch ist zu beachten, dass die BF1 und ihr Rechtsvertreter (BF2) im Zweifel nicht davon ausgehen dürfen, dass der MB einen von vornherein sinnlosen oder unzulässigen Antrag gestellt hat (sinngemäß VwGH 26.03.2021, Ra 2020/03/0149). Ein Antrag des MB gegenüber der BF1 bzw. ihrem Rechtsvertreter (BF2) auf Grundlage des Paragraph 44, DSG ist geradezu als sinnlos zu werten. Auch lassen die Beschwerdeführer in ihrer eigenen Bescheidbeschwerde erkennen, dass der MB fälschlicherweise den Paragraph 44, DSG zitiert habe (VWA ./14, Seite 4, erster Absatz). Es kann daher der Ansicht der belangten Behörde, dass ein Vergreifen in der Rechtsnorm dem unvertretenen MB nicht zur Last gelegt werden könne, gefolgt werden. Sofern die BF1 und ihr Rechtsvertreter (BF2) in ihrer Beschwerde ausführen, dass es sich beim MB um einen Datenschutzrechtsexperten handle, so ist diese Ansicht nicht vertretbar. Die BF1 und der BF2 argumentieren in dieser Hinsicht mit seit dem Jahr 2015 etwa laufenden 40 Verfahren bei der bB, die der MB angestrengt habe. Schon aus der Anzahl der vom MB angestrengten datenschutzrechtlichen Verfahren kann nicht abgeleitet werden, dass er über umfassendes, datenschutzrechtliches Wissen eines Experten verfügt. Auch der Umstand, dass der MB seine Anträge fälscherweise auch auf § 44 DSG stützt (s.o.), spricht nicht gerade dafür, ihn als Datenschutzrechtsexperten zu beurteilen. Es kann daher der Ansicht der belangten Behörde, dass ein Vergreifen in der Rechtsnorm dem unvertretenen MB nicht zur Last gelegt werden könne, gefolgt werden. Sofern die BF1 und ihr Rechtsvertreter (BF2) in ihrer Beschwerde ausführen, dass es sich beim MB um einen Datenschutzrechtsexperten handle, so ist diese Ansicht nicht vertretbar. Die BF1 und der BF2 argumentieren in dieser Hinsicht mit seit dem Jahr 2015 etwa laufenden 40 Verfahren bei der bB, die der MB angestrengt habe. Schon aus der Anzahl der vom MB angestrengten datenschutzrechtlichen Verfahren kann nicht abgeleitet werden, dass er über umfassendes, datenschutzrechtliches Wissen eines Experten verfügt. Auch der Umstand, dass der MB seine Anträge fälscherweise auch auf Paragraph 44, DSG stützt (s.o.), spricht nicht gerade dafür, ihn als Datenschutzrechtsexperten zu beurteilen. Insgesamt ist aus den Anträgen des MB eindeutig ein Begehren auf datenschutzrechtliche Auskunft zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund sind nach außen hin zum Ausdruck gebrachte Absichten ohne Belang (sinngemäß VwGH 19.03.2013, 2012/21/0082). Die Ansicht der BF1 bzw. ihres Rechtsvertreters (BF2), der MB habe (nur) einen Antrag

§ 44

DSG gestellt, steht entgegen, dass ein derartiger Antrag geradezu sinnlos ist und darüber hinaus hat der MB eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er (auch) eine Auskunft

DSGVO begehrt. Daher konnte die BF1 und ihr Rechtsvertreter (BF2) nicht davon ausgehen, dass ein offenbar unbegründeter Antrag

Art. 12Abs.

3 DSGVO vorliegt, welcher eine Auskunftserteilung

Art. 15DSGVO ausschließt. Schließlich ist aus dem verfahrensleitenden Antrag des MB an die b

B nicht mehr zu entnehmen, dass er seinen Antrag auf Auskunft auf § 44 DSG stützte (VWA ./1).Insgesamt ist aus den Anträgen des MB eindeutig ein Begehren auf datenschutzrechtliche Auskunft zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund sind nach außen hin zum Ausdruck gebrachte Absichten ohne Belang (sinngemäß VwGH 19.03.2013, 2012/21/0082). Die Ansicht der BF1 bzw. ihres Rechtsvertreters (BF2), der MB habe (nur) einen Antrag

Paragraph 44, DSG gestellt, steht entgegen, dass ein derartiger Antrag geradezu sinnlos ist und darüber hinaus hat der MB eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er (auch) eine Auskunft

DSGVO begehrt. Daher konnte die BF1 und ihr Rechtsvertreter (BF2) nicht davon ausgehen, dass ein offenbar unbegründeter Antrag

Artikel 12

, Absatz 3, DSGVO vorliegt, welcher eine Auskunftserteilung

Artikel 15, DSGVO ausschließt. Schließlich ist aus dem verfahrensleitenden Antrag des MB an die b

B nicht mehr zu entnehmen, dass er seinen Antrag auf Auskunft auf Paragraph 44, DSG stützte (VWA ./1). Das Recht auf Auskunft ist in Art. 15 DSGVO geregelt. Inhaltlich räumt das Auskunftsrecht der betroffenen Person zunächst das Recht ein, vom Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob ihre personenbezogenen Daten verarbeitet wurden. Liegen eine oder mehrere derartige Verarbeitungen vor, hat die betroffene Person einen Anspruch auf Auskunft über die personenbezogenen Daten sowie über weitere in Art. 15 Abs. 1 lit. a bis h leg. cit. definierte Informationen. Diese Informationen sind zu erteilen, damit der Zweck dieses Betroffenenrechtes erfüllt werden kann, nämlich der betroffenen Person einen Einblick in das „Ob und Wie“ der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu ermöglichen. (Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 15 DSGVO [Stand 01.12.2020, rdb.at] Rz 2). Der Anspruch reicht gewissermaßen vom „Ob“ der Datenverarbeitung (Art 15 Abs. 1 Hs. 1 DSGVO) über das „Wie“ (Art 15 Abs. 1 Hs. 2 lit. a-h, Abs. 2 DSGVO) bis zum „Was“ (Art 15 Abs. 1 Hs. 2, Abs. 3 DSGVO).Das Recht auf Auskunft ist in Artikel 15, DSGVO geregelt. Inhaltlich räumt das Auskunftsrecht der betroffenen Person zunächst das Recht ein, vom Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob ihre personenbezogenen Daten verarbeitet wurden. Liegen eine oder mehrere derartige Verarbeitungen vor, hat die betroffene Person einen Anspruch auf Auskunft über die personenbezogenen Daten sowie über weitere in Artikel 15, Absatz eins, Litera a bis h leg. cit. definierte Informationen. Diese Informationen sind zu erteilen, damit der Zweck dieses Betroffenenrechtes erfüllt werden kann, nämlich der betroffenen Person einen Einblick in das „Ob und Wie“ der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu ermöglichen. (Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 15, DSGVO [Stand 01.12.2020, rdb.at] Rz 2). Der Anspruch reicht gewissermaßen vom „Ob“ der Datenverarbeitung (Artikel 15, Absatz eins, Hs. 1 DSGVO) über das „Wie“ (Artikel 15, Absatz eins, Hs. 2 lit. a-h, Absatz 2, DSGVO) bis zum „Was“ (Artikel 15, Absatz eins, Hs. 2, Absatz 3, DSGVO). Verarbeitet der Verantwortliche Daten der betroffenen Person, so hat er Auskunft über die konkreten Ausprägungen samt den Zusatzinformationen zu erteilen, sowie eine Kopie der Daten selbst auszuhändigen (Art. 15 Abs. 1 lit. a bis h, Abs. 2, 3 und 4; Haidinger in Knyrim, DatKomm Art. 15 DSGVO [Stand 01.12.2021, rdb.at] Rz 27; Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 15 DSGVO [Stand 01.12.2020, rdb.at] Rz 2, 14 ff).Verarbeitet der Verantwortliche Daten der betroffenen Person, so hat er Auskunft über die konkreten Ausprägungen samt den Zusatzinformationen zu erteilen, sowie eine Kopie der Daten selbst auszuhändigen (Artikel 15, Absatz eins, Litera a bis h, Absatz 2, 3 und 4; Haidinger in Knyrim, DatKomm Artikel 15, DSGVO [Stand 01.12.2021, rdb.at] Rz 27; Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 15, DSGVO [Stand 01.12.2020, rdb.at] Rz 2, 14 ff). Da die Aufzählung in den lit. a bis h leg. cit. verpflichtende Inhalte der Auskunftserteilung enthält, erweist sich das Vorbringen der BF1 und ihres Rechtsvertreters (BF2), wonach Art. 15 DSGVO keine Pflicht enthalte, einer betroffenen Person unabhängig vom konkreten Auskunftsbegehren sämtliche in den lit. a bis h leg. cit. angeführten Informationen zu erteilen, als unzutreffend. Ein konkretes Antragsbegehren für einzelne Informationen

lit. a bis h leg. cit ist von einer betroffenen Person sohin nicht erforderlich. Da die Aufzählung in den Litera a bis h leg. cit. verpflichtende Inhalte der Auskunftserteilung enthält, erweist sich das Vorbringen der BF1 und ihres Rechtsvertreters (BF2), wonach Artikel 15, DSGVO keine Pflicht enthalte, einer betroffenen Person unabhängig vom konkreten Auskunftsbegehren sämtliche in den Litera a bis h leg. cit. angeführten Informationen zu erteilen, als unzutreffend. Ein konkretes Antragsbegehren für einzelne Informationen

Litera a bis h leg. cit ist von einer betroffenen Person sohin nicht erforderlich. Unbestritten ist, dass die BF1 dem MB mit Stellungnahme vom 15.07.2021 Datenauskunft im Umfang des Art. 15 Abs. 1 lit a und b DSGVO erteilt hat (Vor- und Nachname, vollständige Postanschrift sowie Geburtsdatum des MB zum Zweck der Einbringung einer einstweiligen Verfügung und Unterlassungsklage, siehe VWA ./6).Unbestritten ist, dass die BF1 dem MB mit Stellungnahme vom 15.07.2021 Datenauskunft im Umfang des Artikel 15, Absatz eins, Litera a und b DSGVO erteilt hat (Vor- und Nachname, vollständige Postanschrift sowie Geburtsdatum des MB zum Zweck der Einbringung einer einstweiligen Verfügung und Unterlassungsklage, siehe VWA ./6). Weiters ist unbestritten, dass eine Datenauskunft

Art. 15Abs. 1 lit. c bis h nicht erfolgt ist. Die b

B hat somit zu Recht der Datenschutzbeschwerde des MB stattgegeben und festgestellt, dass die BF1 und ihr Rechtsvertreter (BF2) den MB im Recht auf Auskunft verletzt haben, indem sie ihm keine vollständige Auskunft erteilt haben sowie die BF1 und ihr Rechtsvertreter (BF2) in weiterer Folge zu Recht aufgetragen, dem MB binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution die entsprechenden Auskünfte zu erteilen. Weiters ist unbestritten, dass eine Datenauskunft

Artikel 15, Absatz eins, Litera c bis h nicht erfolgt ist. Die b

B hat somit zu Recht der Datenschutzbeschwerde des MB stattgegeben und festgestellt, dass die BF1 und ihr Rechtsvertreter (BF2) den MB im Recht auf Auskunft verletzt haben, indem sie ihm keine vollständige Auskunft erteilt haben sowie die BF1 und ihr Rechtsvertreter (BF2) in weiterer Folge zu Recht aufgetragen, dem MB binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution die entsprechenden Auskünfte zu erteilen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. II.3.

  1. Zum Entfall der Verhandlung:römisch zwei.3.
  2. Zum Entfall der Verhandlung: II.3.3.
  3. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:römisch zwei.3.3.
  4. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren: § 24 Abs. 1 bis 4 VwGVG – Verhandlung – lautet:Paragraph 24, Absatz eins bis 4 VwGVG – Verhandlung – lautet:

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.,
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). II.3.3.
  1. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:römisch zwei.3.3.
  2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes: Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Schließlich wurde von der BF1 bzw. ihrem Rechtsvertreter (BF2) auch keine Beschwerdeverhandlung beantragt bzw. konkrete Beweisanbote gestellt. Daher konnte auch aus diesen Gründen von einer Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden (VwGH 19.10.2016, Ra 2016/12/0073). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W245.2247035.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

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