← Österreich

{'item': 'W259 2239236-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2022 GeschäftszahlW259 2239236-2 Spruch, W259 2239236-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der XXXX vom XXXX .2021, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der römisch 40 vom römisch 40 .2021, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
  2. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom XXXX .2010 die rückwirkende Anrechnung seiner angeführten Zeiten vor dem
  3. Lebensjahr sowie die Auszahlung daraus resultierender Differenzbeträge. Der Beschwerdeführer beantragte neuerlich mit Formular zu §113 Abs. 12 GehG am XXXX .2013 die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages.
  4. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom römisch 40 .2010 die rückwirkende Anrechnung seiner angeführten Zeiten vor dem
  5. Lebensjahr sowie die Auszahlung daraus resultierender Differenzbeträge. Der Beschwerdeführer beantragte neuerlich mit Formular zu §113 Absatz 12, GehG am römisch 40 .2013 die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages.
  6. Der Beschwerdeführer brachte eine Säumnisbeschwerde mit Schreiben vom 04.01.2021, eingelangt am 05.01.2021, ein und führte an, dass der Aussetzungsgrund durch die EuGH-Entscheidung vom 11.11.2014, C530/13 bzw. mit Erkenntniseingang bei der XXXX zu Zl. W 106 2001791-1 weggefallen sei.
  7. Der Beschwerdeführer brachte eine Säumnisbeschwerde mit Schreiben vom 04.01.2021, eingelangt am 05.01.2021, ein und führte an, dass der Aussetzungsgrund durch die EuGH-Entscheidung vom 11.11.2014, C530/13 bzw. mit Erkenntniseingang bei der römisch 40 zu Zl. W 106 2001791-1 weggefallen sei.
  8. Mit Bescheid der XXXX (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 05.01.2021, Zl. XXXX , wurde gemäß § 169f Abs. 3 und 4 GehG sein Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.2015 mit 12.910,3334 Tagen festgesetzt. Es wurde festgehalten, dass sein Anspruch auf die für sein Besoldungsdienstalter gebührenden Bezüge für den Zeitraum ab 18.06.2006 nicht verjährt ist. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.01.2021 zugestellt.
  9. Mit Bescheid der römisch 40 (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 05.01.2021, Zl. römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 169 f, Absatz 3 und 4 GehG sein Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.2015 mit 12.910,3334 Tagen festgesetzt. Es wurde festgehalten, dass sein Anspruch auf die für sein Besoldungsdienstalter gebührenden Bezüge für den Zeitraum ab 18.06.2006 nicht verjährt ist. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.01.2021 zugestellt.
  10. Mit Bescheid vom XXXX .2021 wurde das Säumnisbeschwerdeverfahren, welches aufgrund der mit 05.01.2021 eingebrachten Säumnisbeschwerde eingeleitet wurde, eingestellt.
  11. Mit Bescheid vom römisch 40 .2021 wurde das Säumnisbeschwerdeverfahren, welches aufgrund der mit 05.01.2021 eingebrachten Säumnisbeschwerde eingeleitet wurde, eingestellt.
  12. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte zusammenfassen vor, dass seine Anträge aus dem Jahr 2010 und 2013 nicht mit dem amtswegig angeordneten Bescheid erledigt worden seien.
  13. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen Der Beschwerdeführer stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom XXXX .2010 die rückwirkende Anrechnung seiner angeführten Zeiten vor dem
  15. Lebensjahr sowie die Auszahlung daraus resultierender Differenzbeträge. Dieses Ersuchen wiederholte er mit Schreiben vom XXXX .2013 mittels Formularblatt.Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom römisch 40 .2010 die rückwirkende Anrechnung seiner angeführten Zeiten vor dem
  16. Lebensjahr sowie die Auszahlung daraus resultierender Differenzbeträge. Dieses Ersuchen wiederholte er mit Schreiben vom römisch 40 .2013 mittels Formularblatt. Der Beschwerdeführer brachte eine Säumnisbeschwerde mit Schreiben vom 04.01.2021 ein und führte zu seinen Anbringen vom XXXX .2010 und XXXX .2013 an, dass der Aussetzungsgrund durch die EuGH-Entscheidung vom 11.11.2014, C530/13 bzw. mit Erkenntniseingang bei der XXXX zu Zl. W 106 2001791-1 weggefallen sei. Die Säumnisbeschwerde langte am 05.01.2021 bei der belangten Behörde ein.Der Beschwerdeführer brachte eine Säumnisbeschwerde mit Schreiben vom 04.01.2021 ein und führte zu seinen Anbringen vom römisch 40 .2010 und römisch 40 .2013 an, dass der Aussetzungsgrund durch die EuGH-Entscheidung vom 11.11.2014, C530/13 bzw. mit Erkenntniseingang bei der römisch 40 zu Zl. W 106 2001791-1 weggefallen sei. Die Säumnisbeschwerde langte am 05.01.2021 bei der belangten Behörde ein. Mit Bescheid vom 05.01.2021, Zl. XXXX , wurde gemäß § 169f Abs. 3 und 4 GehG sein Besoldungsdienstalter zum Ablauf des XXXX .2015 mit XXXX Tagen festgesetzt. Zugleich wurde festgehalten, dass sein Anspruch auf die für sein Besoldungsdienstalter gebührenden Bezüge für den Zeitraum ab XXXX .2006 nicht verjährt ist. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.01.2021 zugestellt. Mit Bescheid vom 05.01.2021, Zl. römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 169 f, Absatz 3 und 4 GehG sein Besoldungsdienstalter zum Ablauf des römisch 40 .2015 mit römisch 40 Tagen festgesetzt. Zugleich wurde festgehalten, dass sein Anspruch auf die für sein Besoldungsdienstalter gebührenden Bezüge für den Zeitraum ab römisch 40 .2006 nicht verjährt ist. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.01.2021 zugestellt.
  17. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und wurden insoweit von den Parteien nicht bestritten (vgl. insbesondere die Beschwerde vom 10.05.2021). Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und wurden insoweit von den Parteien nicht bestritten vergleiche insbesondere die Beschwerde vom 10.05.2021).
  18. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge § 135a Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) liegt gegenständlich – da eine Angelegenheit gemäß § 50a BDG bzw. § 8 BLVG iVm § 12e GehG vorliegt – keine Senatszuständigkeit vor. Zufolge Paragraph 135 a, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) liegt gegenständlich – da eine Angelegenheit gemäß Paragraph 50 a, BDG bzw. Paragraph 8, BLVG in Verbindung mit Paragraph 12 e, GehG vorliegt – keine Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchpunkt A) 3.
  19. Zur Säumnisbeschwerde vom 04.01.2021 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, lauten auszugsweise: "Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde: § 8.

(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Paragraph 8,
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. [...] Nachholung des Bescheides § 16.
(1)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.Paragraph 16,
(1)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2)Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen." Die maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes - GehG, lauten auszugsweise: § 169f Abs. 1 GehG 1956 ordnet an, dass bei Beamten, die sich am Tag der Kundmachung der
  1. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I 58/2019, im Dienststand befinden (Z 1) und die nach § 169c Abs. 1 übergeleitet wurden (Z 2) und deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des
  2. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist (Z 3) und bei denen nach der erstmaligen Festsetzung nach Z 3 nicht die vor Vollendung des
  3. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I 82/2010 vorangestellt und durch Außerachtlassung der mit diesem Bundesgesetz bewirkten Verlängerung des für die erste Vorrückung erforderlichen Zeitraums zur Gänze für die Einstufung wirksam geworden sind (Z 4), die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen ist.Paragraph 169 f, Absatz eins, GehG 1956 ordnet an, dass bei Beamten, die sich am Tag der Kundmachung der
  4. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2019,, im Dienststand befinden (Ziffer eins,) und die nach Paragraph 169 c, Absatz eins, übergeleitet wurden (Ziffer 2,) und deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des
  5. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist (Ziffer 3,) und bei denen nach der erstmaligen Festsetzung nach Ziffer 3, nicht die vor Vollendung des
  6. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 82 aus 2010, vorangestellt und durch Außerachtlassung der mit diesem Bundesgesetz bewirkten Verlängerung des für die erste Vorrückung erforderlichen Zeitraums zur Gänze für die Einstufung wirksam geworden sind (Ziffer 4,), die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen ist. Gemäß Abs. 3 leg. cit. erfolgt bei den am Tag der Kundmachung der
  7. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Gemäß Absatz 3, leg. cit. erfolgt bei den am Tag der Kundmachung der
  8. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach Paragraph 113, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 82 aus 2010,, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Absatz eins, Ziffer 3, als Hauptfrage zum Gegenstand haben, eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Gemäß Abs. 4 leg. cit. erfolgt die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28.02.
  9. Das Besoldungsdienstalter nach § 169c erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  10. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.Gemäß Absatz 4, leg. cit. erfolgt die Neufestsetzung nach den Absatz eins bis 3 nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (Paragraph 169 g,) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28.02.
  11. Das Besoldungsdienstalter nach Paragraph 169 c, erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  12. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde. Die sechsmonatige Frist der belangten Behörde zur Entscheidung über die Anträge auf rückwirkende Anrechnung seiner angeführten Zeiten vor dem
  13. Lebensjahr sowie die Auszahlung daraus resultierender Differenzbeträge vom 22.04.2010, am selben Tag bei der belangten Behörde eingelangt, wiederholt am 09.10.2013, begann am 22.04.2010 zu laufen. Das Verfahren wurde zwar faktisch ausgesetzt, jedoch ersuchte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.01.2020 um Fortsetzung des Verfahrens mit der Begründung, dass zwischenzeitlich mit 08.05.2019, Zl. C-396/17, ein Urteil des Europäischen Gerichtshof ergangen sei. Die Säumnisbeschwerde vom 04.01.2021, bei der belangten Behörde eingelangt am 05.01.2021, erfolgte daher jedenfalls nach Ablauf der Entscheidungsfrist. Die Säumnisbeschwerde war daher zulässig und berechtigt. § 16 VwGVG regelt die Nachholung des Bescheides im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG. Die Behörde kann innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Die Frist von sechs Monaten gemäß § 73 Abs. 1 AVG bzw. § 8 Abs. 1 VwGVG 2014 ist gewahrt, wenn bis zu deren Ablauf gegenüber der Partei ein die Verwaltungssache (meritorisch oder prozessual) gänzlich erledigender Bescheid erlassen wurde (vgl. VwGH 23.06.2015, Ro 2015/05/0011).Paragraph 16, VwGVG regelt die Nachholung des Bescheides im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG. Die Behörde kann innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Die Frist von sechs Monaten gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG bzw. Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG 2014 ist gewahrt, wenn bis zu deren Ablauf gegenüber der Partei ein die Verwaltungssache (meritorisch oder prozessual) gänzlich erledigender Bescheid erlassen wurde vergleiche VwGH 23.06.2015, Ro 2015/05/0011). Die Zuständigkeit der Behörde erlischt spätestens mit Ablauf der dreimonatigen Nachfrist, die mit dem Einbringungszeitpunkt der - zulässigen und berechtigten – Säumnisbeschwerde zu laufen begonnen hat (vgl. 22.11.2017, Ra 2017/19/0421). Spätestens nach Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG geht die Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001).Die Zuständigkeit der Behörde erlischt spätestens mit Ablauf der dreimonatigen Nachfrist, die mit dem Einbringungszeitpunkt der - zulässigen und berechtigten – Säumnisbeschwerde zu laufen begonnen hat vergleiche 22.11.2017, Ra 2017/19/0421). Spätestens nach Ablauf der Nachfrist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG geht die Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht vergleiche VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001). Geht infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach ungenütztem Ablauf der Frist des § 16 Abs. 1 VwGVG die Zuständigkeit zur Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrags auf das Verwaltungsgericht über, hat das Verwaltungsgericht allein in der Verwaltungssache zu entscheiden, ohne dass ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen ist, wobei ein solcher, im vorliegenden Fall dennoch erfolgter Ausspruch keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der revisionswerbenden Parteien bewirkt (VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0023, mwN).Geht infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach ungenütztem Ablauf der Frist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG die Zuständigkeit zur Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrags auf das Verwaltungsgericht über, hat das Verwaltungsgericht allein in der Verwaltungssache zu entscheiden, ohne dass ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen ist, wobei ein solcher, im vorliegenden Fall dennoch erfolgter Ausspruch keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der revisionswerbenden Parteien bewirkt (VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0023, mwN). Die Säumnisbeschwerde vom 04.01.2021 langte am 05.01.2021 bei der belangten Behörde ein und gilt mit diesem Datum als eingebracht. Die dreimonatige Frist zur Bescheiderlassung (Zustellung des Bescheides) endete daher am 05.04.
  14. Die belangte Behörde hat gemäß § 169f Abs. 3 GehG aufgrund der gegenständlichen Anträge und des somit am Tag der Kundmachung der
  15. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I 58/2019, anhängigen Verfahrens eine Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung durchgeführt. Mit Bescheid vom 05.01.2021, am 12.01.2021 dem Beschwerdeführer zugestellt, wurde über die ursprünglichen Anträge des Beschwerdeführers entschieden. Der Bescheid gilt somit spätestens mit 12.01.2021 als fristgerecht nachgeholt. Die belangte Behörde hat gemäß Paragraph 169 f, Absatz 3, GehG aufgrund der gegenständlichen Anträge und des somit am Tag der Kundmachung der
  16. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2019,, anhängigen Verfahrens eine Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung durchgeführt. Mit Bescheid vom 05.01.2021, am 12.01.2021 dem Beschwerdeführer zugestellt, wurde über die ursprünglichen Anträge des Beschwerdeführers entschieden. Der Bescheid gilt somit spätestens mit 12.01.2021 als fristgerecht nachgeholt. Vor diesem Hintergrund mangelt es sohin an einem verschuldeten Versäumnis der belangten Behörde, weshalb die belangte Behörde gemäß § 16 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG das anhängige Säumnisbeschwerdeverfahren einzustellen hatte (siehe dazu VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001).Vor diesem Hintergrund mangelt es sohin an einem verschuldeten Versäumnis der belangten Behörde, weshalb die belangte Behörde gemäß Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG das anhängige Säumnisbeschwerdeverfahren einzustellen hatte (siehe dazu VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001). 3.
  17. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zudem haben die Parteien keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A wiedergegeben. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist jeweils gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W259.2239236.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.