RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2022 GeschäftszahlW262 2236829-1 SpruchW262 2236829-1/15E, W262 2236829-1/15E Schriftliche Ausfertigung des am 19.01.2022 mündlich
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin hat am 18.03.2020 ihren Antrag auf Arbeitslosengeld per Mail beim Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) eingebracht. In ihrem Antrag gab sie einen österreichischen Wohnsitz, jedoch eine spanische Telefonnummer und Bankverbindung bekannt. Des Weiteren gab sie an, im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern zu wohnen.
- Die Beschwerdeführerin hat am 18.03.2020 ihren Antrag auf Arbeitslosengeld per Mail beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) eingebracht. In ihrem Antrag gab sie einen österreichischen Wohnsitz, jedoch eine spanische Telefonnummer und Bankverbindung bekannt. Des Weiteren gab sie an, im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern zu wohnen.
- Mit Bescheid des AMS vom 19.06.2020 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 18.03.2020 gemäß § 44 iVm § 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung und gemäß Art. 65 Abs. 2 iVm Art. 65 Abs. 5 lit. a der Verordnung EG Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, in der geltenden Fassung, mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sich nach eigenen Angaben nicht in Österreich aufhalte. Die Möglichkeit der Rückreise von Spanien (Mallorca) nach Österreich habe bestanden, die Beschwerdeführerin habe davon keinen Gebrauch gemacht.
- Mit Bescheid des AMS vom 19.06.2020 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 18.03.2020 gemäß Paragraph 44, in Verbindung mit Paragraph 46, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung und gemäß Artikel 65, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 65, Absatz 5, Litera a, der Verordnung EG Nr. 883 aus 2004, zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, in der geltenden Fassung, mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sich nach eigenen Angaben nicht in Österreich aufhalte. Die Möglichkeit der Rückreise von Spanien (Mallorca) nach Österreich habe bestanden, die Beschwerdeführerin habe davon keinen Gebrauch gemacht.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass sie angestrebt habe im Zeitraum 18.03.2020 bis 18.06.2020 nach Österreich zu reisen. Sie habe insgesamt drei Flüge gebucht und weitere Vorkehrungen getroffen. Vom 16.03.2020 bis 15.06.2020 habe in Österreich für Einreisende aus Spanien eine 14-tägige Quarantänepflicht bestanden. Diese sei am oa. Wohnsitz anzutreten gewesen. In ihrem Fall sei dies nicht möglich gewesen, da sich ihre Eltern an diesem Wohnsitz befunden hätten, die zur Risikogruppe 1 zählen würden. Sie hätte eine alternative Wohnmöglichkeit suchen und im Voraus bezahlen müssen, auch wenn ein negativer PCR-Test vorliege. Weiters seien im Zeitraum vom 16.03.2020 bis 01.07.2020 keine Direktflüge von Spanien (konkret Mallorca) nach Österreich angeboten worden. Sie habe immer wieder Flüge gebucht, welche in der Folge storniert worden seien. Die Balearischen Inseln seien vom 16.03.2020 bis Ende Mai 2020 vom Flug- und Schiffverkehr abgeschnitten gewesen. Während der strengen Quarantänemaßnahmen in Spanien vom 15.03.2020 bis 21.06.2020 sei es nicht möglich gewesen, ein Umzugsunternehmen zu beschäftigen, ihre Möbel unterzustellen und den Wohnsitz aufzulösen. Sie habe das U1 Formular dem AMS geschickt. In der Notsituation habe sie einen Kredit aufgenommen. Eine Aufstellung ihrer Kosten habe sie dem AMS übermittelt. Sie habe am 03.06.2020 einen PCR Test für den geplanten Rückflug am 05.06.2020 durchgeführt, jedoch seien seitens ihrer Familie Bedenken hinsichtlich der Rückreise ausgesprochen worden, weshalb sie den Rückflug schließlich nicht angetreten habe. Dies habe sie dem AMS auch mitgeteilt.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.09.2020 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 19.06.2020 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass der Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nur geltend gemacht werden könne, wenn die Beschwerdeführerin dem österreichischen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe und sich im Inland aufhalte. Zwar habe die Beschwerdeführerin laut aktuellem Auszug aus dem Zentralen Melderegister einen Wohnsitz in Österreich gemeldet, tatsächlich existiere dieser Wohnsitz jedoch nicht, da sich dort ihre Eltern aufhalten und die Beschwerdeführerin selbst dort nicht wohnen könne. Im durchgeführten Verfahren sei bestätigt worden, dass die Beschwerdeführerin keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich habe und nach wie vor in Spanien (Mallorca) wohnhaft sei.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.09.2020 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 19.06.2020 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass der Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nur geltend gemacht werden könne, wenn die Beschwerdeführerin dem österreichischen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe und sich im Inland aufhalte. Zwar habe die Beschwerdeführerin laut aktuellem Auszug aus dem Zentralen Melderegister einen Wohnsitz in Österreich gemeldet, tatsächlich existiere dieser Wohnsitz jedoch nicht, da sich dort ihre Eltern aufhalten und die Beschwerdeführerin selbst dort nicht wohnen könne. Im durchgeführten Verfahren sei bestätigt worden, dass die Beschwerdeführerin keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich habe und nach wie vor in Spanien (Mallorca) wohnhaft sei.
- Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag und wiederholte bzw. konkretisierte ihr bisheriges Vorbringen.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 12.11.2020 übermittelt.
- Am 19.01.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin, ihr Rechtsvertreter und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen.
- Mit Schriftsatz vom 02.02.2022 beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht die schriftliche Ausfertigung des am 19.01.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Die Beschwerdeführerin war seit dem Jahr 2001 immer wieder in Spanien tätig und hat dort auch wiederholt Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. In Österreich war sie zuletzt von März 2005 bis Februar 2006 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Sie hat von 26.11.2017 bis 12.12.2017 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Spanien bezogen, dann von 14.12.2017 bis 09.01.2018 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Österreich, von 10.01.2018 bis 17.05.2018 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Spanien und von 28.05.2018 bis 15.06.2018 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Österreich. Seit 01.07.2018 (bis 19.03.2020) hat die Beschwerdeführerin eine selbständige Tätigkeit auf Mallorca angemeldet. In ihrem Antrag auf Arbeitslosengeld vom 18.03.2020, welchen sie per Mail beim AMS einbrachte, gab sie einen österreichischen Wohnsitz, jedoch eine spanische Telefonnummer und Bankverbindung bekannt. Die Beschwerdeführerin hat von April 2017 bis September 2020 einen aufrechten Mietvertrag für eine Wohnung auf Mallorca. Die Möbel und das Auto der Beschwerdeführerin waren bis zum Zeitpunkt der mündlichen Beschwerdeverhandlung auf Mallorca in einem Lager bzw. einer Garage untergebracht. Die Beschwerdeführerin war vom 17.01.2000 bis 03.11.2020 mit Hauptwohnsitz an der Adresse ihrer Eltern in Österreich gemeldet, seit 03.11.2020 hat sie dort ihren Nebenwohnsitz. Die Beschwerdeführerin hatte trotz aufrechter Hauptwohnsitzmeldung in Österreich zumindest ab 01.07.2018 bis zu Ihrer Rückkehr nach Österreich am 20.09.2020 keinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Lebensmittelpunkt in Österreich. Die Beschwerdeführerin hatte zumindest am 16.03.2020, am 05.06.2020 und am 17.06.2020 bzw. grundsätzlich ab Mitte Juni 2020 die Möglichkeit, nach Österreich zurückzukehren. Die Beschwerdeführerin hält sich erst seit 20.09.2020 wieder dauerhaft in Österreich auf.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen basieren auf dem übermittelten Verwaltungsakt, insbesondere dem Antrag auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung vom 18.03.2020, dem einliegenden Versicherungsauszug, der Beschwerde, dem Vorlageantrag und dem Ergebnis der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Feststellungen zum Arbeitslosengeldbezug und zur selbständigen Tätigkeit in Spanien ergaben sich aus dem vorgelegten U1-Formular zur Koordinierung der sozialen Sicherheit. Die Feststellungen zum gemeldeten Hauptwohnsitz und Nebenwohnsitz in Österreich gründen sich auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr Wohnsitz in Spanien sei laut Mietvertrag nur vorübergehend gewesen, ist entgegenzuhalten, dass daraus nicht automatisch auf einen dauerhaften Wohnsitz in Österreich geschlossen werden kann. Aus den vorgelegten Unterlagen und dem Vorbringen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zuletzt von März 2005 bis Februar 2006 in Österreich vollversicherungspflichtig beschäftigt war und danach wiederholt in Österreich und auch in Spanien Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat. Dies begründete die Beschwerdeführerin (auch) mit der Tatsache, dass es sich meistens um saisonale Beschäftigungen gehandelt hat. Über Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, seit der Meldung ihrer selbständigen Beschäftigung auf Mallorca am 01.07.2018 aufgrund ihrer Projekte viel unterwegs gewesen zu sein, etwa in Spanien, Deutschland, London und auch Österreich. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin zumindest seit Anfang 2017 (bis September 2020) eine Mietwohnung auf Mallorca hatte und ihre Möbel und ihr Auto zumindest bis zum Zeitpunkt der mündlichen Beschwerdeverhandlung dort eingelagert waren, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Insofern ergibt sich für den erkennenden Senat, dass die Beschwerdeführerin trotz aufrechter Hauptwohnsitzmeldung in Österreich dort zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum keinen Lebensmittelpunkt bzw. gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dass für die Beschwerdeführerin bereits am 16.03.2020 eine Ausreisemöglichkeit aus Spanien bestand, ergibt sich aus ihrem Vorbringen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, für diesen Tag einen (auch tatsächlich durchgeführten) Flug gebucht zu haben und diesen kurzfristig nicht angetreten zu haben, da sich ihre Familie dagegen ausgesprochen habe, dass sie die vorgeschriebene 14-tägige Heimquarantäne bei ihren Eltern verbringe. Sie gab auch an, aus denselben Gründen die Flüge vom 05.06.2020 und 17.06.2020 nicht angetreten zu haben. Aus den einschlägigen (und im Internet nachzuvollziehenden) Berichten geht hervor, dass Spanien am 21.06.2020 sämtliche Reisebeschränkungen aufgehoben und Österreich Mitte Juni 2020 die Einreisebestimmung gelockert hat. Für den erkennenden Senat besteht kein Zweifel an einer Rückreisemöglichkeit, vielmehr hat die Beschwerdeführerin von einer (zur Antragstellung) zeitnahen Heimreise Abstand genommen, da für sie am gemeldeten Wohnsitz in Österreich faktisch keine Wohnmöglichkeit bestand. Es liegt jedoch in der Verantwortung der Beschwerdeführerin für den Fall der – wie sie im Vorlageantrag vorbringt - bereits zu Beginn des Jahres geplanten Rückkehr nach Österreich für eine geeignete Wohnmöglichkeit zu sorgen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. 3.
- Die im Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten: „Zuständigkeit § 44.
(1)Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'regionale Geschäftsstellen' genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'Landesgeschäftsstellen' genannt) richtet sichParagraph 44,
(1)Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'regionale Geschäftsstellen' genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'Landesgeschäftsstellen' genannt) richtet sich
- soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
- soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
(2)Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig.“
(2)Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (Paragraph 46,), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (Paragraph 49,) und die Erfüllung der Meldepflicht (Paragraph 50,). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß Paragraph 23, Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (Paragraph 40, Absatz eins,) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig.“ Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Nach der Judikatur des VwGH ist für die Beurteilung der Zuständigkeit gemäß § 44 AlVG das Bestehen eines Wohnsitzes (gewöhnlichen Aufenthaltsortes) konkret zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches maßgeblich (VwGH 12.12.1995, 95/08/0155).3.
- Nach der Judikatur des VwGH ist für die Beurteilung der Zuständigkeit gemäß Paragraph 44, AlVG das Bestehen eines Wohnsitzes (gewöhnlichen Aufenthaltsortes) konkret zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches maßgeblich (VwGH 12.12.1995, 95/08/0155). Die örtliche Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice bzw. der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice richtet sich, soweit Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers betroffen sind, grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Arbeitnehmers, der nicht notwendigerweise mit dem Hauptwohnsitz übereinstimmen muss. Wenn ein solcher Wohnsitz nicht gegeben ist, wird die Zuständigkeit durch dessen gewöhnlichen Aufenthaltsort bestimmt (zB bei einem ausländischen Arbeitnehmer, für den nicht die Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 AlVG gegeben sind). Der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes ist durch einen räumlich personalen Bezug gekennzeichnet, für den einerseits der Wille, seine Lebensbeziehungen bis auf weiteres mit einem bestimmten Ort zu verbinden, und andererseits der Umstand charakteristisch ist, dass diese Beziehungen auch tatsächlich mit dem Aufenthaltsort verknüpft werden (VwGH vom 08.03.1984, 82/08/0243; VwGH vom 12.12.1995, 95/08/0155).Die örtliche Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice bzw. der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice richtet sich, soweit Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers betroffen sind, grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Arbeitnehmers, der nicht notwendigerweise mit dem Hauptwohnsitz übereinstimmen muss. Wenn ein solcher Wohnsitz nicht gegeben ist, wird die Zuständigkeit durch dessen gewöhnlichen Aufenthaltsort bestimmt (zB bei einem ausländischen Arbeitnehmer, für den nicht die Voraussetzungen des Paragraph 44, Absatz 2, AlVG gegeben sind). Der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes ist durch einen räumlich personalen Bezug gekennzeichnet, für den einerseits der Wille, seine Lebensbeziehungen bis auf weiteres mit einem bestimmten Ort zu verbinden, und andererseits der Umstand charakteristisch ist, dass diese Beziehungen auch tatsächlich mit dem Aufenthaltsort verknüpft werden (VwGH vom 08.03.1984, 82/08/0243; VwGH vom 12.12.1995, 95/08/0155). Fallen Wohnstaat und Beschäftigungsstaat auseinander, so ist aufgrund des in Art 65 der VO normierten Statutenwechsels grundsätzlich der Wohnstaat zuständig. Die VO (EG) 883/2004 definiert den (echten) Grenzgänger in Art. 1 lit. f als eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie idR täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt (zur Bestimmung des Wohnortes vgl. Art 11 der Durchführungsverordnung).Fallen Wohnstaat und Beschäftigungsstaat auseinander, so ist aufgrund des in Artikel 65, der VO normierten Statutenwechsels grundsätzlich der Wohnstaat zuständig. Die VO (EG) 883 aus 2004, definiert den (echten) Grenzgänger in Artikel eins, Litera f, als eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie idR täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt (zur Bestimmung des Wohnortes vergleiche Artikel 11, der Durchführungsverordnung). Davon zu unterscheiden sind Personen, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit zwar in einem anderen als dem Beschäftigerstaat gewohnt haben, aber aufgrund seltenerer Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat keine Grenzgänger sind („unechte Grenzgänger“). Der Wohnort bestimmt sich danach, wo sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen befindet. Wie beweiswürdigend festgestellt, ist der gewöhnliche Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Rückkehr nach Österreich am 20.09.2020 in Spanien gelegen. Auch aus dem sonstigen Beschwerdevorbringen ergaben sich keine Anhaltspunkte, die auf eine Aufrechterhaltung dieser Interessen in Österreich schließen lassen. Aus der bloßen Tatsache, dass sich ihre Eltern in Österreich aufhalten und die Beschwerdeführerin bei ihnen gemeldet ist, ist nicht ausreichend um von einer Aufrechterhaltung der Interessen in Österreich auszugehen. Daran ändert auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts, es sei ihr angesichts der Beschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie, insbesondere der einzuhaltenden 14-tägigen Quarantäne nach einer Einreise nach Österreich und der Tatsache, dass ihre Familie sich gegen ihre Rückkehr ins Elternhaus ausgesprochen habe, tatsächlich nicht möglich gewesen, früher nach Österreich zurückzukehren. Dies mag zwar menschlich verständlich sein, vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass es der Beschwerdeführerin faktisch möglich gewesen wäre, nach Österreich zurückzukehren, zumal sie einen (durchgeführten) Flug für 16.03.2020 gebucht hatte (und diesen – wie auch die Flüge vom 05.06.2020 und 07.06.2020 – aus den oben wiedergegeben Gründen nicht angetreten ist). Der Wohn- und Beschäftigungsmitgliedstaat der Beschwerdeführerin war bis zu ihrer Rückkehr nach Österreich am 20.09.2020 jedenfalls nicht Österreich, sondern Spanien. Somit unterliegt die Beschwerdeführerin gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) 883/2004 den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt bzw. Leistungen aufgrund der Arbeitslosigkeit bezogen hat, sodass grundsätzlich Spanien diese Leistungen zu gewähren hat.Somit unterliegt die Beschwerdeführerin gemäß Artikel 11, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EG) 883 aus 2004, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt bzw. Leistungen aufgrund der Arbeitslosigkeit bezogen hat, sodass grundsätzlich Spanien diese Leistungen zu gewähren hat. 3.
- Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt II.3.3. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt römisch zwei.3.3. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W262.2236829.1.00