Obsah (15)
§§ 55Art. 133§ 7§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 9§§ 31§ 43a§369§ 366§ 83RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2022 GeschäftszahlW280 2250688-1 Spruch, W280 2250688-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§§ 55Abs.2 i
Vm. 59 Abs. 4 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Enthaftung.“römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt wie folgt lautet: „
Paragraphen 55, Absatz 2, in Verbindung mit 59 Absatz 4, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Enthaftung.“ B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der Volksgruppe der Tschetschenen zugehörig, reiste im Oktober 2005 zusammen mit seinen Eltern und zwei Geschwistern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo der BF - vertreten durch die Mutter als gesetzliche Vertreterin - noch am Tag der Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Im April 2007 wurde dem BF im zweiten Rechtsgang im Rahmen eines Familienverfahrens, abgeleitet von seinem Vater, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
- Im April 2016 wurde der BF sodann erstmals von einem österreichischen Strafgericht als Jugendlicher wegen des Verbrechens des Raubes zu einer bedingten Haftstrafe unter Setzung einer Probezeit verurteilt. Noch im selben Jahr erfolgten zwei weitere strafgerichtliche Verurteilungen wegen zweier Verbrechen und eines Vergehens, begangen als Jugendstraftat, wobei der BF erstmals auch das Haftübel erfahren musste. Nach neuerlicher Delinquenz erfolgte sodann im März 2017 eine Verurteilung zu einer zweijährigen unbedingten Freiheitsstrafe wegen zweier Verbrechen sowie eines Vergehens, gefolgt von einer fünften Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten wegen Körperverletzung im August 2019, jeweils begangen als Jugendlicher. Im Dezember 2020 musste sich der BF sodann ein sechstes Mal, diesmal als junger Erwachsener, vor einem österreichischen Strafgericht verantworten. Zweier Vergehen und eines Verbrechens für schuldig befunden, wurde der BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA oder belangte Behörde) leitete hierauf ein Aberkennungsverfahren gegen den BF ein. Nach Gewährung von Parteiengehör im Rahmen einer niederschriftlichen, aufgrund der Covid-19 Pandemie per Video durchgeführten, Einvernahme erging am XXXX .12.2021 der verfahrensgegenständliche, angefochtene und im Spruch angeführte, Bescheid des BFA mit welchem dem BF der ihm zuerkannte Status des Asylberechtigten
§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 aberkannt wurde und
§ 7Abs. 4 Asyl
G 2005 festgestellt wurde, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). 3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA oder belangte Behörde) leitete hierauf ein Aberkennungsverfahren gegen den BF ein. Nach Gewährung von Parteiengehör im Rahmen einer niederschriftlichen, aufgrund der Covid-19 Pandemie per Video durchgeführten, Einvernahme erging am römisch 40 .12.2021 der verfahrensgegenständliche, angefochtene und im Spruch angeführte, Bescheid des BFA mit welchem dem BF der ihm zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt wurde und
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt wurde, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.).
§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl
G wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gleichzeitig erließ das BFA gegen ihn
§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 3 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte
§ 52Abs.
9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung
§ 46
FPG in die Russische Föderation fest (Spruchpunkt V.) und legte die Frist für die freiwillige Ausreise des BF
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.). Zudem erließ das BFA
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 5 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.).Gleichzeitig erließ das BFA gegen ihn
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG (Spruchpunkt römisch vier.), stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation fest (Spruchpunkt römisch fünf.) und legte die Frist für die freiwillige Ausreise des BF
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sechs.). Zudem erließ das BFA
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben.). 4. Dagegen erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in weiterer Folge: BVwG). Darin wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und durchzuführen, den angefochtenen Bescheid – behelfsweise unter Heranziehung anderer als der in der Beschwerde geltend gemachten Rechte – zur Gänze zu beheben und festzustellen, dass dem BF der zuerkannte Status des Asylberechtigten nicht
§ 7Abs. 1 Z2 Asyl
G 2005 abzuerkennen sei und dem BF daher die Flüchtlingseigenschaft zukomme.Darin wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und durchzuführen, den angefochtenen Bescheid – behelfsweise unter Heranziehung anderer als der in der Beschwerde geltend gemachten Rechte – zur Gänze zu beheben und festzustellen, dass dem BF der zuerkannte Status des Asylberechtigten nicht
Paragraph 7, Absatz eins, Z2 AsylG 2005 abzuerkennen sei und dem BF daher die Flüchtlingseigenschaft zukomme. In eventu möge der angefochtene Bescheid behoben und an das BFA zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens zurückverwiesen werden. Für den Fall der Abweisung des Beschwerdeantrages möge
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G festgestellt werden, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation zukomme bzw. für den Fall, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten
§8Abs. 3a i
Vm 9 Abs. 2 AsylG nicht zuerkannt werde, festzustellen, dass die Abschiebung in die Russische Föderation
§ 9Abs.
2 letzter Satz unzulässig sei. In eventu möge festgestellt werden, dass die
§ 52
FPG erlassene Rückkehrentscheidung
§ 9Abs.
3 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei und dem BF eine „Aufenthaltsberechtigung plus“
§ 55Abs. 1 Asyl
G erteilt werden, sowie das Einreiseverbot aufgehoben in eventu dessen Dauer verkürzt werde.Für den Fall der Abweisung des Beschwerdeantrages möge
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG festgestellt werden, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation zukomme bzw. für den Fall, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten
§8Absatz 3 a, in Verbindung mit 9 Absatz 2, Asyl
G nicht zuerkannt werde, festzustellen, dass die Abschiebung in die Russische Föderation
Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz unzulässig sei. In eventu möge festgestellt werden, dass die
Paragraph 52, FPG erlassene Rückkehrentscheidung
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig sei und dem BF eine „Aufenthaltsberechtigung plus“
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erteilt werden, sowie das Einreiseverbot aufgehoben in eventu dessen Dauer verkürzt werde. Dabei wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass von keiner wesentlichen Änderung der Verhältnisse in der Russischen Föderation gesprochen werden könne und daher kein Asylaberkennungsgrund vorliege. Der BF lebe zudem mit einer namentlich genannten Frau in einer Beziehung aus der ein gemeinsames Kind stamme und beabsichtige der BF nach der Haftentlassung mit diesen zusammenzuziehen. In seinem Herkunftsstaat verfüge der BF über kein tragfähiges soziales Netzwerk und rohe diesem bei einer Rückkehr aufgrund der dortigen Lebensumstände und der mangelnden staatlichen Unterstützung unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung weshalb ihm jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Der BF befinde sich seit 17 Jahren im Bundesgebiet, sei hier sozialisiert worden, spreche ausgezeichnet Deutsch und habe keinerlei Bindung zu seinem Herkunftsstaat. Er habe in Österreich ein Kind und eine Lebensgefährtin, zu welcher er trotz der Inhaftierung regelmäßigen Kontakt halte. Auch die Kernfamilie des BF befinde sich im Bundesgebiet und bestehe nach wie vor ein sehr enges Verhältnis zu dieser. Hinsichtlich des von der belangten Behörde verhängten Einreiseverbotes wurde vorgebracht, dass eine nachvollziehbare Begründung für die dringende Erforderlichkeit eines solchen in der Dauer von sechs Jahren (gemeint 10 Jahre) nicht nachvollziehbar sei und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit das geschützte Privat- und Familienleben sowie das Kindeswohl überwiege.
- Am 01.03.2022 wurde vor dem BVwG mit dem BF und seiner Rechtsvertretung eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Ein Vertreter des BFA ist zur Verhandlung nicht erschienen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF führt die im Spruch genannte Identität (Namen und Geburtsdatum). Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen und muslimischen Bekenntnisses. Der BF stammt ursprünglich aus der Stadt XXXX , reiste am XXXX .10.2005 zusammen mit seinen Eltern und zwei Geschwistern illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag, vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz. Eigene Fluchtgründe wurden hierbei nicht vorgebracht, sondern auf jene des Vaters verwiesen.Der BF stammt ursprünglich aus der Stadt römisch 40 , reiste am römisch 40 .10.2005 zusammen mit seinen Eltern und zwei Geschwistern illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag, vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz. Eigene Fluchtgründe wurden hierbei nicht vorgebracht, sondern auf jene des Vaters verwiesen. 1.
- Dem BF wurde mit Bescheid des Bundesasylsenates vom XXXX .04.2007, Zl. XXXX , im zweiten Rechtsgang im Rahmen eines Familienverfahrens, abgeleitet von seinem Vater, Asyl gewährt und festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend wurde im Zuerkennungsbescheid im Wesentlichen auf das Vorbringen des Vaters des BF verwiesen, wonach dieser im Juni 2005 von Bewaffneten entführt, misshandelt und folglich eine Woche später gegen die Bezahlung von Lösegeld durch dessen Vater, dessen Onkel und eines Cousins wiederum freigelassen wurde. 1.
- Dem BF wurde mit Bescheid des Bundesasylsenates vom römisch 40 .04.2007, Zl. römisch 40 , im zweiten Rechtsgang im Rahmen eines Familienverfahrens, abgeleitet von seinem Vater, Asyl gewährt und festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend wurde im Zuerkennungsbescheid im Wesentlichen auf das Vorbringen des Vaters des BF verwiesen, wonach dieser im Juni 2005 von Bewaffneten entführt, misshandelt und folglich eine Woche später gegen die Bezahlung von Lösegeld durch dessen Vater, dessen Onkel und eines Cousins wiederum freigelassen wurde. 1.3 Der BF lebt seit seiner Einreise durchgehend in Österreich, wo er die Pflichtschule besuchte. Eine im Gefängnis begonnene Ausbildung im Lehrberuf „Maurer“ wurde vom BF nach ca. 1,5 Jahren nach seiner Haftentlassung abgebrochen. Der BF hat - abseits von zwei Schnupperpraktika des AMS - keine weiteren Aus- oder Fortbildungskurse absolviert. 1.
- Während seines Aufenthalts in Österreich wurde der BF bislang mehrfach straffällig und weist sechs Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich auf, und zwar: 1/. Erstmals wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .04.2016, XXXX , wegen der Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG und des § 28 Abs. 1 StGB zu sechs Monaten Freiheitsstrafe, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. Dem Strafurteil lag zugrunde, dass der BF 1/. Erstmals wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .04.2016, römisch 40 , wegen der Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG und des Paragraph 28, Absatz eins, StGB zu sechs Monaten Freiheitsstrafe, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. Dem Strafurteil lag zugrunde, dass der BF a/. zusammen mit Mittätern am XXXX .10.2015 ein namentlich genanntes Opfer einkreiste, der BF dem Opfer das Mobiltelefon im Wert von EUR 170 aus der Hand riss, noch weitere Wertgegenstände forderte und dem Opfer Schläge androhte und dieses von sich wegstieß als dieses sein Mobiltelefon zurückforderte,a/. zusammen mit Mittätern am römisch 40 .10.2015 ein namentlich genanntes Opfer einkreiste, der BF dem Opfer das Mobiltelefon im Wert von EUR 170 aus der Hand riss, noch weitere Wertgegenstände forderte und dem Opfer Schläge androhte und dieses von sich wegstieß als dieses sein Mobiltelefon zurückforderte, b/. zusammen mit Mittätern am XXXX .10.2015 einem namentlich genannten Opfer ein Mobiltelefon im Wert von EUR 250 aus der Hand riss, nachdem sie sich vor dem Opfer bedrohlich aufgestellt hatten und der BF - unter dem Vorwand die Uhrzeit wissen zu wollen -das Opfer aufgefordert hatte das Mobiltelefon aus der Tasche zu nehmen undb/. zusammen mit Mittätern am römisch 40 .10.2015 einem namentlich genannten Opfer ein Mobiltelefon im Wert von EUR 250 aus der Hand riss, nachdem sie sich vor dem Opfer bedrohlich aufgestellt hatten und der BF - unter dem Vorwand die Uhrzeit wissen zu wollen -das Opfer aufgefordert hatte das Mobiltelefon aus der Tasche zu nehmen und c/. am XXXX .10.2015 zusammen mit Mittätern ein namentlich genanntes Opfer unter dem Vorwand, die Uhrzeit wissen zu wollen, aufforderte das Mobiltelefon aus der Tasche zu holen und - während ein Mittäter dem Opfer dieses unter Androhung von Schlägen aus der Hand riss - der BF Aufpasserdienste leistete. c/. am römisch 40 .10.2015 zusammen mit Mittätern ein namentlich genanntes Opfer unter dem Vorwand, die Uhrzeit wissen zu wollen, aufforderte das Mobiltelefon aus der Tasche zu holen und - während ein Mittäter dem Opfer dieses unter Androhung von Schlägen aus der Hand riss - der BF Aufpasserdienste leistete. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd das Geständnis und die Unbescholtenheit des BF, als erschwerend die mehrfache Tatbegehung gewertet. 2/. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .06.2016, XXXX , wurde der BF wegen der Verbrechen des Raubes nach §§ 142 Abs. 1 und § 15 StGB sowie des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme
§§ 31, 40 St
GB auf das zu oa. Pkt. 1/. genannte Urteil zu einer Zusatzfreiheitstrafe im Ausmaß von 10 Monaten verurteilt.
§ 43aAbs. 3 St
GB wurde hinsichtlich des BF ein Teil des Vollzugs der verhängten Zusatz-Freiheitsstrafe im Ausmaß von 7 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen und festgestellt, dass dieser
§369Abs. 1 St
PO einem Opfer als Privatbeteiligten EUR XXXX zu zahlen hat. Dem Strafurteil lag zugrunde, dass der BF 2/. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .06.2016, römisch 40 , wurde der BF wegen der Verbrechen des Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins und Paragraph 15, StGB sowie des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme
Paragraphen 31, 40, StGB auf das zu oa. Pkt. 1/. genannte Urteil zu einer Zusatzfreiheitstrafe im Ausmaß von 10 Monaten verurteilt.
Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wurde hinsichtlich des BF ein Teil des Vollzugs der verhängten Zusatz-Freiheitsstrafe im Ausmaß von 7 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen und festgestellt, dass dieser
§369Absatz eins, St
PO einem Opfer als Privatbeteiligten EUR römisch 40 zu zahlen hat. Dem Strafurteil lag zugrunde, dass der BF a/. zusammen mit Mittätern am XXXX .01.2016 in bewusstem und gewollten Zusammenwirken zwei namentlich genannten Opfern durch Androhung von Schlägen für den Fall, dass diese ihnen ihre Mobiltelefone und deren Bargeld nicht ausfolgen würden und ein Opfer von einem Mittäter an einen Zaun gedrängt wurde, wobei sich dieses aus der Umzingelung befreien konnte und ein Passant den Opfern zu Hilfe kam, sodass es beim Versuch geblieben ist, a/. zusammen mit Mittätern am römisch 40 .01.2016 in bewusstem und gewollten Zusammenwirken zwei namentlich genannten Opfern durch Androhung von Schlägen für den Fall, dass diese ihnen ihre Mobiltelefone und deren Bargeld nicht ausfolgen würden und ein Opfer von einem Mittäter an einen Zaun gedrängt wurde, wobei sich dieses aus der Umzingelung befreien konnte und ein Passant den Opfern zu Hilfe kam, sodass es beim Versuch geblieben ist, b/. zusammen mit Mittätern am XXXX .01.2016 in bewusstem und gewollten Zusammenwirken zwei namentlich genannten Opfern, indem sie diesen mit Schlägen drohten und der BF ein Opfer zu Boden riss und diesem mit Fäusten auf die Brust und den Hinterkopf schlug, wodurch dieses leicht verletzt wurde, wobei es nur beim Versuch blieb, weil die Opfer ihre Wertsachen nicht ausfolgten,b/. zusammen mit Mittätern am römisch 40 .01.2016 in bewusstem und gewollten Zusammenwirken zwei namentlich genannten Opfern, indem sie diesen mit Schlägen drohten und der BF ein Opfer zu Boden riss und diesem mit Fäusten auf die Brust und den Hinterkopf schlug, wodurch dieses leicht verletzt wurde, wobei es nur beim Versuch blieb, weil die Opfer ihre Wertsachen nicht ausfolgten, c/. zusammen mit Mittätern am XXXX .12.2015 in bewusstem und gewollten Zusammenwirken von einem namentlich genannten Opfer unter Androhung die Ausfolgung eines Mobiltelefons im Wert von EUR XXXX forderten, während der BF und zwei Mittäter das Opfer umringten und dadurch die Drohung verstärkten,c/. zusammen mit Mittätern am römisch 40 .12.2015 in bewusstem und gewollten Zusammenwirken von einem namentlich genannten Opfer unter Androhung die Ausfolgung eines Mobiltelefons im Wert von EUR römisch 40 forderten, während der BF und zwei Mittäter das Opfer umringten und dadurch die Drohung verstärkten, d/. zusammen mit Mittätern am XXXX .12.2015 in bewusstem und gewollten Zusammenwirken von zwei namentlich genannten Opfern ein Mobiltelefon im Wert von EUR XXXX , eine Geldbörse im Wert von EUR XXXX und Bargeld in Höhe von EUR XXXX forderten indem sie die Opfer umringten und letztlich ein Mittäter einem Opfer das Mobiltelefon und die Geldbörse aus der Hand riss,d/. zusammen mit Mittätern am römisch 40 .12.2015 in bewusstem und gewollten Zusammenwirken von zwei namentlich genannten Opfern ein Mobiltelefon im Wert von EUR römisch 40 , eine Geldbörse im Wert von EUR römisch 40 und Bargeld in Höhe von EUR römisch 40 forderten indem sie die Opfer umringten und letztlich ein Mittäter einem Opfer das Mobiltelefon und die Geldbörse aus der Hand riss, e/. zusammen mit Mittätern am 25.12.2015 in bewusstem und gewollten Zusammenwirken von einem unbekannt gebliebenen Opfer unter Androhung von Schlägen die Ausfolgung von einem Mobiltelefon und EUR XXXX an Bargeld forderten, das Mobiltelefon aber nicht annahmen, da es zu wenig wert war,e/. zusammen mit Mittätern am 25.12.2015 in bewusstem und gewollten Zusammenwirken von einem unbekannt gebliebenen Opfer unter Androhung von Schlägen die Ausfolgung von einem Mobiltelefon und EUR römisch 40 an Bargeld forderten, das Mobiltelefon aber nicht annahmen, da es zu wenig wert war, f/. in bewusstem und gewollten Zusammenwirken mit Mittätern zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Dezember 2015 bis Januar 2016 von einem unbekannt gebliebenen Opfer ein Smartphone in nicht mehr feststellbaren Wert raubten, indem der BF das Smartphone aus der Hosentasche des Opfers zog und, als dieser es zurückforderte, ein Mittäter dem Opfer die Hand verdrehte (in den Schwitzkasten nahmen) und der BF dem Opfer mit der Faust ins Gesicht schlug um das Smartphone zu erhalten, g/. zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen XXXX .11.2015 und XXXX .12.2015 in bewusstem und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter einem unbekannten Dritten ein Mobiltelefon in nicht mehr feststellbaren Wert, indem sie die Herausgabe des Mobiltelefons forderten und dies mit aggressivem Tonfall wiederholten, sodass sich das Opfer aufgrund der zahlenmäßigen Überlegenheit gezwungen sah, ihnen das Smartphone zu übergeben,g/. zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen römisch 40 .11.2015 und römisch 40 .12.2015 in bewusstem und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter einem unbekannten Dritten ein Mobiltelefon in nicht mehr feststellbaren Wert, indem sie die Herausgabe des Mobiltelefons forderten und dies mit aggressivem Tonfall wiederholten, sodass sich das Opfer aufgrund der zahlenmäßigen Überlegenheit gezwungen sah, ihnen das Smartphone zu übergeben, h/. in bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen haben um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und zwar 1.) am XXXX .02.2016 einem namentlich genannten Opfer ein Smartphone im Wert von EUR XXXX und einem unbekannt gebliebenen Opfer ein Smartphone in nicht mehr feststellbaren Wert, indem sie die Mobiltelefone aus den in der Garderobe eines Sportplatzes abgestellten Jacken und Taschen entnahmen, 1.) am römisch 40 .02.2016 einem namentlich genannten Opfer ein Smartphone im Wert von EUR römisch 40 und einem unbekannt gebliebenen Opfer ein Smartphone in nicht mehr feststellbaren Wert, indem sie die Mobiltelefone aus den in der Garderobe eines Sportplatzes abgestellten Jacken und Taschen entnahmen, 2.) am XXXX .12.2016 einem namentlich bekannten Dritten ein Smartphone im Wert von EUR XXXX , einem weiteren namentlich bekannten Opfer ein Smartphone im Wert von EUR XXXX sowie EUR XXXX an Bargeld, sowie zwei weiteren Opfern à ein Smartphone indem sie die Wertgegenstände aus der Umkleidekabine eines Sportplatzes entnahmen und 2.) am römisch 40 .12.2016 einem namentlich bekannten Dritten ein Smartphone im Wert von EUR römisch 40 , einem weiteren namentlich bekannten Opfer ein Smartphone im Wert von EUR römisch 40 sowie EUR römisch 40 an Bargeld, sowie zwei weiteren Opfern à ein Smartphone indem sie die Wertgegenstände aus der Umkleidekabine eines Sportplatzes entnahmen und 3.) am XXXX .02.2016 einem namentlich bekannten Opfer gewerbsmäßig ein Smartphone im Wert von EUR XXXX indem sie es aus dem verschlossenen Spind in der Schule entnahmen.3.) am römisch 40 .02.2016 einem namentlich bekannten Opfer gewerbsmäßig ein Smartphone im Wert von EUR römisch 40 indem sie es aus dem verschlossenen Spind in der Schule entnahmen. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd das Geständnis, die Unbescholtenheit, die teilweise Schadenswiedergutmachung des BF, sowie dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend die Vielzahl der Angriffe, die Vielzahl der Opfer, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen gewertet. 3/. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .11.2016, XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG nach § 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt. Vom Widerruf der gewährten bedingten Strafnachsicht zu XXXX sowie XXXX wurde abgesehen, wobei die Probezeit auf 5 Jahre verlängert wurde. 3/. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .11.2016, römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt. Vom Widerruf der gewährten bedingten Strafnachsicht zu römisch 40 sowie römisch 40 wurde abgesehen, wobei die Probezeit auf 5 Jahre verlängert wurde. Dem Strafurteil lag zugrunde, dass der BF am XXXX .08.2016 einen namentlich bekannten Dritten am Körper schwer verletzte und dadurch bei diesem, wenn auch nur fahrlässig, eine an sich schwere Körperverletzung mit Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit von 24-tägiger Dauer herbeigeführt hat, indem er diesem einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, wodurch dieser einen Unterkieferstückbruch erlitt.
§ 366Abs. 2 i
Vm § 369 Abs. 1 StPO wurde der BF zudem für schuldig befunden, dem Opfer als Privatbeteiligter einen Betrag von XXXX binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.Dem Strafurteil lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 .08.2016 einen namentlich bekannten Dritten am Körper schwer verletzte und dadurch bei diesem, wenn auch nur fahrlässig, eine an sich schwere Körperverletzung mit Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit von 24-tägiger Dauer herbeigeführt hat, indem er diesem einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, wodurch dieser einen Unterkieferstückbruch erlitt.
Paragraph 366, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 369, Absatz eins, StPO wurde der BF zudem für schuldig befunden, dem Opfer als Privatbeteiligter einen Betrag von römisch 40 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd das reumütige Geständnis und die teilweise Schadenswiedergutmachung gewertet. Erschwerend wirkte sich die massive einschlägige Vorstrafe, die Begehung innerhalb offener Probezeit, die doppelte Qualifikation im § 84 StGB und der überaus rasche Rückfall aus. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd das reumütige Geständnis und die teilweise Schadenswiedergutmachung gewertet. Erschwerend wirkte sich die massive einschlägige Vorstrafe, die Begehung innerhalb offener Probezeit, die doppelte Qualifikation im Paragraph 84, StGB und der überaus rasche Rückfall aus. Das Strafgericht nahm als erwiesen an, dass der BF hierbei den angeführten Sachverhalt objektiv begangen hatte, ernsthaft mit der Verwirklichung des Tatbildes rechnet und sich damit abfand. Aufgrund des Umstandes, dass der BF seine Treffen mit dem Bewährungshelfer regelmäßig einhielt ging das Strafgericht damals von einer positiven Zukunftsprognose aus und erachtete es letztmalig für angemessen, von einem Widerruf der bedingten Strafnachsicht abzusehen. 4/. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .03.2017, XXXX , wurde der BF wegen der Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 2ter Fall StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 StGB unter Anwendung der § 28 Abs. 1 StGB, § 5 Z 4 JGG nach § 143 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren verurteilt. Dem Strafurteil lag zugrunde, dass der BF4/. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .03.2017, römisch 40 , wurde der BF wegen der Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins und Absatz 2, StGB, des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, 2ter Fall StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB unter Anwendung der Paragraph 28, Absatz eins, StGB, Paragraph 5, Ziffer 4, JGG nach Paragraph 143, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren verurteilt. Dem Strafurteil lag zugrunde, dass der BF a/. am XXXX .01.2017 in bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit anderen, wobei die Taten ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen wertes begangen wurden und nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen haben, um 12:00 Uhr einen namentlich genannten Schüler zur Einschüchterung umzingelten und ein Mittäter diesem eine kräftige Ohrfeige versetzte, von diesem Geld gefordert wurde und der BF und andere Mittäter das Opfer umzingelten, wodurch dieses sich gezwungen sah EUR XXXX an Bargeld herauszugeben,a/. am römisch 40 .01.2017 in bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit anderen, wobei die Taten ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen wertes begangen wurden und nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen haben, um 12:00 Uhr einen namentlich genannten Schüler zur Einschüchterung umzingelten und ein Mittäter diesem eine kräftige Ohrfeige versetzte, von diesem Geld gefordert wurde und der BF und andere Mittäter das Opfer umzingelten, wodurch dieses sich gezwungen sah EUR römisch 40 an Bargeld herauszugeben, b/. gegen 13:00 Uhr des gleichen Tages zusammen mit Mittätern vier Schüler umzingelten, davon zwei von den Anderen separierten, ein Mittäter einen der beiden am „Kragen“ packte, gegen die Wand drückte und dem anderen Opfer drohte „dass er sein Geld hergeben soll, sonst hole er sein Messer raus“, worauf die beiden Opfer jeweils EUR XXXX an die Angreifer übergaben, während in unmittelbarer Nähe ein anderer Mittäter die beiden anderen Schüler aufforderte diesem Geld zu übergeben und als einer davon kein Geld aushändigen wollte, dieser von dem Mittäter am linken Arm gepackt wurde, worauf das Opfer sein Münzfach öffnete und der Mittäter aus diesem eine EUR XXXX Banknote entnahm, diese an den BF und die anderen Mittäter weiterreichte sowie ein Mittäter einen Schüler gegen eine Mauer drückte und diesen aufforderte seine Wertgegenstände zu übergeben, woraufhin dieser eine Zigarettenpackung übergab,b/. gegen 13:00 Uhr des gleichen Tages zusammen mit Mittätern vier Schüler umzingelten, davon zwei von den Anderen separierten, ein Mittäter einen der beiden am „Kragen“ packte, gegen die Wand drückte und dem anderen Opfer drohte „dass er sein Geld hergeben soll, sonst hole er sein Messer raus“, worauf die beiden Opfer jeweils EUR römisch 40 an die Angreifer übergaben, während in unmittelbarer Nähe ein anderer Mittäter die beiden anderen Schüler aufforderte diesem Geld zu übergeben und als einer davon kein Geld aushändigen wollte, dieser von dem Mittäter am linken Arm gepackt wurde, worauf das Opfer sein Münzfach öffnete und der Mittäter aus diesem eine EUR römisch 40 Banknote entnahm, diese an den BF und die anderen Mittäter weiterreichte sowie ein Mittäter einen Schüler gegen eine Mauer drückte und diesen aufforderte seine Wertgegenstände zu übergeben, woraufhin dieser eine Zigarettenpackung übergab, c/. am XXXX .01.2017 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter ein namentlich bekanntes Opfer unter Verwendung einer Gasdruck-Pistole und einem Messer dessen Mobiltelefon, Bargeld im Wert von EUR XXXX sowie dessen Bankomatkarte forderten, indem zwei Mittäter das Opfer unter einem Vorwand ansprachen, eine Gasdruck-Pistole, XXXX -Nachahmung, zogen und diese auf das Opfer richteten und dieses aufforderte die Gegenstände auszuhändigen, der BF und ein Mittäter dem Opfer mehrere Faustschläge versetzten und Ersterer dem Opfer die Kopfhörer von den Ohren riss und das Mobiltelefon wegnahm, worauf der Angegriffene eingeschüchtert seine Geldbörse, den Sperrcode seines Mobiltelefons sowie den Code seiner Bankomatkarte nannte,c/. am römisch 40 .01.2017 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter ein namentlich bekanntes Opfer unter Verwendung einer Gasdruck-Pistole und einem Messer dessen Mobiltelefon, Bargeld im Wert von EUR römisch 40 sowie dessen Bankomatkarte forderten, indem zwei Mittäter das Opfer unter einem Vorwand ansprachen, eine Gasdruck-Pistole, römisch 40 -Nachahmung, zogen und diese auf das Opfer richteten und dieses aufforderte die Gegenstände auszuhändigen, der BF und ein Mittäter dem Opfer mehrere Faustschläge versetzten und Ersterer dem Opfer die Kopfhörer von den Ohren riss und das Mobiltelefon wegnahm, worauf der Angegriffene eingeschüchtert seine Geldbörse, den Sperrcode seines Mobiltelefons sowie den Code seiner Bankomatkarte nannte, d/. am XXXX .01.2017 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter sich ein unbares Zahlungsmittel, nämlich die Bankomatkarte des zuvor angeführten Opfers, über das sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz verschaffte, dass sie durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werden.d/. am römisch 40 .01.2017 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter sich ein unbares Zahlungsmittel, nämlich die Bankomatkarte des zuvor angeführten Opfers, über das sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz verschaffte, dass sie durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werden. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd das umfassende Geständnis, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen, die zwei einschlägigen Vorstrafen und die Tatbegehung innerhalb der Probezeit gewertet. 5/. Mit Urteil des Bezirksgericht XXXX vom XXXX .08.2019, XXXX wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung
§ 83Abs. 1 St
GB zu vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wobei das Gericht bei der Strafzumessung auf 3 Verurteilungen, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhten, Bedacht genommen hat. 5/. Mit Urteil des Bezirksgericht römisch 40 vom römisch 40 .08.2019, römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung
Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wobei das Gericht bei der Strafzumessung auf 3 Verurteilungen, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhten, Bedacht genommen hat. 6/. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .12.2020, XXXX wurde der BF wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§15, 87 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB sowie des § 39 Abs. 1a StGB nach dem Strafsatz des § 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Dem Strafurteil lag zugrunde, dass der BF 6/. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .12.2020, römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB, des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§15, 87 Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB sowie des Paragraph 39, Absatz eins a, StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 87, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Dem Strafurteil lag zugrunde, dass der BF a/. in bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei Mittätern am XXXX .06.2020 einem namentlich bekannten Dritten mit Gewalt dessen Mobiltelefon abgenötigte hat, indem sie unter anderem mit einem Holzstock auf das Opfer einschlugen und auf dieses hintraten, sowie mit einem Butterfly-Messer auf dieses einstachen um dem Opfer sodann das Mobiltelefon aus der Tasche zu entreißen,a/. in bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei Mittätern am römisch 40 .06.2020 einem namentlich bekannten Dritten mit Gewalt dessen Mobiltelefon abgenötigte hat, indem sie unter anderem mit einem Holzstock auf das Opfer einschlugen und auf dieses hintraten, sowie mit einem Butterfly-Messer auf dieses einstachen um dem Opfer sodann das Mobiltelefon aus der Tasche zu entreißen, b/. in bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei Mittätern durch diese Tat versucht hat dem Opfer absichtlich eine schwere Körperverletzung zuzufügen, wobei es nur deshalb beim Versuch geblieben ist, weil das Opfer den Messerstich abwehren konnte und auch durch die unter anderem mit dem Holzstock geführten Schläge und Fußtritte lediglich dem Grade nach noch leicht in Form einer Stich- bzw. Schnittverletzung an der linken Hand im Bereich des kleinen Fingers und des Ringfingers und an der Lippe sowie zahlreiche Abschürfungen , Hämatome und Prellungen am Kopf und gesamten Körper verletzt wurde, c/. am XXXX .06.2020 fremde Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, unterdrückt, und zwar Kennzeichentafeln des Fahrzeuges eines namentlich bekannten Dritten, indem er diese an seinem eigenen PKW anbrachte.c/. am römisch 40 .06.2020 fremde Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, unterdrückt, und zwar Kennzeichentafeln des Fahrzeuges eines namentlich bekannten Dritten, indem er diese an seinem eigenen PKW anbrachte. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd gewertet, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, die grundsätzliche Verantwortungsübernahme, die Begehung der Tat nach Vollendung des 18., jedoch vor Vollendung des
- Lebensjahres, die objektive Schadensgutmachung durch Sicherstellung des Mobiltelefons, erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, die einschlägige Vorstrafenbelastung und die Tatbegehung während offener Probezeit. Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat. 1.
- Festgestellt wird, dass der BF im Zeitraum zwischen der am XXXX .01.2020 erfolgten Entlassung aus dem Strafvollzug und der neuerlichen Inhaftierung am XXXX .06.2020 15-mal verwaltungsstrafrechtliche Delikte begangen hat, wegen denen über ihn eine Geldstrafe verhängt werden musste. Die Höhe der verhängten Geldstrafen betrug hierbei 2-mal EUR 1.000, 1-mal EUR 800, 2-mal EUR 500, 1-mal EUR 400, 1-mal EUR 363, 3-mal EUR 360, 3-mal EUR 200, 1-mal EUR 150 und 1-mal EUR 100.1.
- Festgestellt wird, dass der BF im Zeitraum zwischen der am römisch 40 .01.2020 erfolgten Entlassung aus dem Strafvollzug und der neuerlichen Inhaftierung am römisch 40 .06.2020 15-mal verwaltungsstrafrechtliche Delikte begangen hat, wegen denen über ihn eine Geldstrafe verhängt werden musste. Die Höhe der verhängten Geldstrafen betrug hierbei 2-mal EUR 1.000, 1-mal EUR 800, 2-mal EUR 500, 1-mal EUR 400, 1-mal EUR 363, 3-mal EUR 360, 3-mal EUR 200, 1-mal EUR 150 und 1-mal EUR
- 1.
- Im Rahmen des derzeitigen Vollzugs der zuletzt über den BF verhängten Freiheitsstrafe bzw. U-Haft, sohin seit XXXX .06.2020, weist der BF zum Stichtag XXXX .02.2022 11 Ordnungsstrafen auf, die über diesen verhängt werden mussten. Diese Maßnahmen gründeten ua. 2-mal in der Nichtbefolgung einer Anordnung, 1-mal im unerlaubten Besitz eines Gegenstandes, 4-mal in einer Pflichtverletzung (darunter à 1-mal wegen Verweigerung des Harntests sowie einer gerichtlich strafbaren Handlung [Drohung]), 1-mal wegen positiven Harns.1.
- Im Rahmen des derzeitigen Vollzugs der zuletzt über den BF verhängten Freiheitsstrafe bzw. U-Haft, sohin seit römisch 40 .06.2020, weist der BF zum Stichtag römisch 40 .02.2022 11 Ordnungsstrafen auf, die über diesen verhängt werden mussten. Diese Maßnahmen gründeten ua. 2-mal in der Nichtbefolgung einer Anordnung, 1-mal im unerlaubten Besitz eines Gegenstandes, 4-mal in einer Pflichtverletzung (darunter à 1-mal wegen Verweigerung des Harntests sowie einer gerichtlich strafbaren Handlung [Drohung]), 1-mal wegen positiven Harns. 1.
- Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet stellt zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. 1.
- Der BF lebte bislang, sohin auch im Zeitraum vor seiner letzten Verhaftung, bei seiner Kernfamilie, bestehend aus seinen Eltern sowie seinen fünf Geschwistern (1 Bruder, 4 Schwestern) in Wien. Der ältere Bruder ist derzeit 23,5 Jahre alt, die älteste Schwester 16,5 Jahre). Der Beziehung zu seinen Geschwistern als auch zu seinem Vater, der sich seit XXXX .06.2020 ebenfalls in einer Justizanstalt befindet, wo dieser eine Haftstrafe verbüßt, weist keine tiefere Intensität auf. Das Verhältnis zu seiner Mutter weist eine erhöhte Intensität auf. Festgestellt wird, dass gegen den Vater des BF ebenfalls ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde.1.
- Der BF lebte bislang, sohin auch im Zeitraum vor seiner letzten Verhaftung, bei seiner Kernfamilie, bestehend aus seinen Eltern sowie seinen fünf Geschwistern (1 Bruder, 4 Schwestern) in Wien. Der ältere Bruder ist derzeit 23,5 Jahre alt, die älteste Schwester 16,5 Jahre). Der Beziehung zu seinen Geschwistern als auch zu seinem Vater, der sich seit römisch 40 .06.2020 ebenfalls in einer Justizanstalt befindet, wo dieser eine Haftstrafe verbüßt, weist keine tiefere Intensität auf. Das Verhältnis zu seiner Mutter weist eine erhöhte Intensität auf. Festgestellt wird, dass gegen den Vater des BF ebenfalls ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde. 1.
- Der BF hat mit einer gleichaltrigen österreichischen Staatsbürgerin einen gemeinsamen Sohn, der am XXXX .10.2020 geboren wurde und dessen Vaterschaft vom BF anerkannt wurde. Die Obsorgeberechtigung für das Kind kommt kraft Gesetzes allein der Kindesmutter zu, mit der der BF bislang noch nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Die Kindesmutter hat den BF im März 2020 über ihre Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt.1.
- Der BF hat mit einer gleichaltrigen österreichischen Staatsbürgerin einen gemeinsamen Sohn, der am römisch 40 .10.2020 geboren wurde und dessen Vaterschaft vom BF anerkannt wurde. Die Obsorgeberechtigung für das Kind kommt kraft Gesetzes allein der Kindesmutter zu, mit der der BF bislang noch nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Die Kindesmutter hat den BF im März 2020 über ihre Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt. Der BF hat bislang keine Alimente bezahlt, da dieser sich seit XXXX .06.2020 in Strafhaft befindet. Er hat seinen Sohn bislang erst zwei Mal gesehen, sohin bei einem Gerichtstermin und anlässlich eines Besuchs der Kindesmutter mit dem Kind in der Justizanstalt. Seit seiner Inhaftierung Ende Juni 2020 hat die Kindesmutter den BF 2-mal, zuletzt am XXXX .10.2021 in der Justizanstalt besucht. Der BF hat bislang keine Alimente bezahlt, da dieser sich seit römisch 40 .06.2020 in Strafhaft befindet. Er hat seinen Sohn bislang erst zwei Mal gesehen, sohin bei einem Gerichtstermin und anlässlich eines Besuchs der Kindesmutter mit dem Kind in der Justizanstalt. Seit seiner Inhaftierung Ende Juni 2020 hat die Kindesmutter den BF 2-mal, zuletzt am römisch 40 .10.2021 in der Justizanstalt besucht. Festgestellt wird, dass das Verhältnis des BF zur Kindesmutter und seinem Kind von derart geringer Intensität ist, dass diesem kein nachhaltiger Beziehungscharakter zugemessen werden kann. Die Kindesmutter bezieht derzeit Karenzgeld, hat eine Ausbildung in einem Lehrberuf abgebrochen und bislang noch nicht gearbeitet. Es besteht seitens der Kindesmutter die Absicht nach Beendigung der Mutterschaftskarenz einer eigenen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Kindesmutter bewohnt mit ihrem Kind eine 2-Zimmer Wohnung in Wien. Das Verhältnis zu deren Eltern, die von ihr getrennt leben, ist unbelastet und wird diese von den Eltern dahingehend unterstützt, als diese bei Bedarf auf das Kleinkind aufpassen. 1.
- Der BF verfügt im Bundesgebiet, abseits der Kernfamilie, über zwei Onkeln die in XXXX und XXXX aufhältig sind und zu denen jedoch kein Kontakt besteht. 1.
- Der BF verfügt im Bundesgebiet, abseits der Kernfamilie, über zwei Onkeln die in römisch 40 und römisch 40 aufhältig sind und zu denen jedoch kein Kontakt besteht. Der Freundeskreis des BF, der im Umkreis seiner bisherigen Delinquenz angesiedelt ist, ist ein äußerst eingeschränkter. Er weist kein ehrenamtliches Engagement auf und ist dieser auch kein aktives Mitglied in einem Verein, einer sozial-, kulturell oder sportlich orientierten Organisation oder Glaubensgemeinschaft. In Österreich hat der BF – abseits von Beschäftigungen in den diversen Justizanstalten, in denen dieser bislang seine Haftstrafen verbüßt hat – noch nicht legal gearbeitet. Er ist von einer COVID-19 Erkrankung genesen, derzeit gesund, auf keine ärztliche Behandlung angewiesen und prinzipiell arbeitsfähig. In den Zeiträumen von XXXX .12.2016 bis XXXX .12.2016, XXXX .12.2016 bis XXXX .12.2016, XXXX .12.2016 bis XXXX .01.2017 sowie von XXXX .01.2020 bis XXXX .03.2020 und von XXXX .04.2020 bis XXXX .07.2020 bezog der BF Arbeitslosengeld.In den Zeiträumen von römisch 40 .12.2016 bis römisch 40 .12.2016, römisch 40 .12.2016 bis römisch 40 .12.2016, römisch 40 .12.2016 bis römisch 40 .01.2017 sowie von römisch 40 .01.2020 bis römisch 40 .03.2020 und von römisch 40 .04.2020 bis römisch 40 .07.2020 bezog der BF Arbeitslosengeld. Der BF ist in einem nicht feststellbaren zeitlichen Ausmaß der Schwarzarbeit nachgegangen. 1.
- Der BF verfügt weiterhin über- wenngleich geringe - Anknüpfungspunkte zu seinem Herkunftsstaat, die über die bloße Staatszugehörigkeit hinausgehen. Festgestellt wird, dass sowohl die Großmutter mütterlicherseits als auch die Großeltern und eine Tante väterlicherseits in dessen Herkunftsstaat aufhältig sind. Nicht festgestellt werden kann, dass zu diesen ein regelmäßiger Kontakt besteht. Der BF beherrscht neben der Deutschen Sprache, die dieser in Österreich erlernt hat, hinreichende Kenntnisse seiner tschetschenischen Muttersprache um den Erfordernissen des Alltags zu begegnen. Kenntnisse der russischen Sprache weist dieser nicht auf. 1.
- Ein konkreter Anlass, dass die Aberkennung des dem BF in Österreich gewährten Asylstatus unzulässig wäre, kann nicht festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Vater des BF in der Russischen Föderation unverändert aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung des Vaters des BF in der Russischen Föderation festgestellt werden. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass der BF in der Russischen Föderation aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung des BF in der Russischen Föderation festgestellt werden. Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der BF im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Der BF liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Dem BF droht auch keine Verfolgung bei der Wiedereinreise in die Russische Föderation. 1.
- Die Feststellung der maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation basiert auf Auszügen der vom BVwG in das Verfahren eingeführten Länderinformation der BFA-Staatendokumentation zur Russischen Föderation aus dem COI-CMS, Version
- 1.13.
- Auszug Länderinformation der BFA-Staatendokumentation zur Russischen Föderation aus dem COI-CMS, Version 4: COVID-19-Situation Letzte Änderung: 17.11.2021 Russland ist von COVID-19 landesweit sehr stark betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet unter anderem die Weltgesundheitsorganisation (WHO) (AA 27.10.2021) (https://covid19.who.int/region/euro/country/ru). Die Regionalbehörden in der Russischen Föderation sind für Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 zuständig, beispielsweise in Bezug auf Mobilitätseinschränkungen, medizinische Versorgung und soziale Maßnahmen (RAD 15.2.2021; vgl. CWRR 9.11.2021).Russland ist von COVID-19 landesweit sehr stark betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet unter anderem die Weltgesundheitsorganisation (WHO) (AA 27.10.2021) (https://covid19.who.int/region/euro/country/ru). Die Regionalbehörden in der Russischen Föderation sind für Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 zuständig, beispielsweise in Bezug auf Mobilitätseinschränkungen, medizinische Versorgung und soziale Maßnahmen (RAD 15.2.2021; vergleiche CWRR 9.11.2021). Einen strengen Lockdown gab es landesweit im ersten Halbjahr 2020 (ÖB Moskau 6.2021). Von 30.
- bis 7.11.2021 verordnete Präsident Putin einen weiteren Lockdown bzw. eine arbeitsfreie Woche als kurzfristige Maßnahme zur Eindämmung des Coronavirus. In vielen Regionen waren die Einschränkungen teilweise bereits vorher in Kraft getreten (WKO 8.11.2021; vgl. HB 29.10.2021). Es herrscht eine soziale Distanzierungspflicht für öffentliche Plätze und öffentliche Verkehrsmittel. Der verpflichtende Mindestabstand zwischen Personen beträgt 1,5 Meter (WKO 8.11.2021; vgl. AA 27.10.2021). In allen öffentlich zugänglichen Räumen und Verkehrsmitteln ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen (AA 27.10.2021; vgl. WKO 8.11.2021). Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden (AA 27.10.2021). Die medizinische COVID-Versorgung erfolgt für die Bevölkerung kostenlos (CWRR o.D.a). Einen strengen Lockdown gab es landesweit im ersten Halbjahr 2020 (ÖB Moskau 6.2021). Von 30.
- bis 7.11.2021 verordnete Präsident Putin einen weiteren Lockdown bzw. eine arbeitsfreie Woche als kurzfristige Maßnahme zur Eindämmung des Coronavirus. In vielen Regionen waren die Einschränkungen teilweise bereits vorher in Kraft getreten (WKO 8.11.2021; vergleiche HB 29.10.2021). Es herrscht eine soziale Distanzierungspflicht für öffentliche Plätze und öffentliche Verkehrsmittel. Der verpflichtende Mindestabstand zwischen Personen beträgt 1,5 Meter (WKO 8.11.2021; vergleiche AA 27.10.2021). In allen öffentlich zugänglichen Räumen und Verkehrsmitteln ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen (AA 27.10.2021; vergleiche WKO 8.11.2021). Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden (AA 27.10.2021). Die medizinische COVID-Versorgung erfolgt für die Bevölkerung kostenlos (CWRR o.D.a). Sport-, Kultur-, Unterhaltungs-, Werbeveranstaltungen und Messen sind erlaubt, wenn die Teilnehmeranzahl 50% der gesamten Raumkapazität nicht übersteigt. Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmern sind nur mit QR-Codes (welche den österreichischen 3-G-Regeln entsprechen) möglich. Am Arbeitsplatz sind Hygienevorschriften (u.a. Temperaturmessungen, Mundschutz, Desinfektionsmittel, Mindestabstand etc.) einzuhalten (WKO 8.11.2021). Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik V), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, CoviVac und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Aufgrund stark steigender COVID-19-Erkrankungen im Sommer und Herbst 2021 haben mehrere Regionen Russlands Unternehmen im Dienstleistungsbereich verpflichtet, Angestellte gegen COVID-19 zu impfen (WKO 8.11.2021). In Russland herrscht eine Impfskepsis unter der Bevölkerung (RFE/RL 6.10.2021; vgl. LM 14.8.2021). Rund 30% der Bürger sind vollständig geimpft (Ria.ru 6.10.2021; vgl. DS 30.9.2021, RFE/RL 6.10.2021). COVID-Impfungen sind für russische Staatsbürger kostenlos (ÖB Moskau 6.2021). Der Ministerpräsident Michail Mischustin unterzeichnete am 8.9.2021 ein Dekret, wonach für jede Impfung gegen das Coronavirus an die impfenden Ärzte eine Prämie von mindestens 200 Rubel (ca. 2,50 Euro) ausbezahlt werden soll (Russland-Analysen 20.9.2021).Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik römisch fünf), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, CoviVac und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Aufgrund stark steigender COVID-19-Erkrankungen im Sommer und Herbst 2021 haben mehrere Regionen Russlands Unternehmen im Dienstleistungsbereich verpflichtet, Angestellte gegen COVID-19 zu impfen (WKO 8.11.2021). In Russland herrscht eine Impfskepsis unter der Bevölkerung (RFE/RL 6.10.2021; vergleiche LM 14.8.2021). Rund 30% der Bürger sind vollständig geimpft (Ria.ru 6.10.2021; vergleiche DS 30.9.2021, RFE/RL 6.10.2021). COVID-Impfungen sind für russische Staatsbürger kostenlos (ÖB Moskau 6.2021). Der Ministerpräsident Michail Mischustin unterzeichnete am 8.9.2021 ein Dekret, wonach für jede Impfung gegen das Coronavirus an die impfenden Ärzte eine Prämie von mindestens 200 Rubel (ca. 2,50 Euro) ausbezahlt werden soll (Russland-Analysen 20.9.2021). Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger müssen bei den Grenzkontrollen keinen COVID-Test vorlegen, dieser muss jedoch spätestens drei Tage nach der Einreise nachgeholt werden. Russische Staatsbürger, welche nach der Einreise ein positives Testergebnis erhalten, müssen sich in Quarantäne begeben. Russische Staatsbürger, welche mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, und genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen. Direktflüge zwischen Österreich und Russland werden mehrmals wöchentlich von Austrian Airlines und Aeroflot angeboten. Auch mit anderen Ländern bestehen reguläre Flugverbindungen (WKO 8.11.2021). Russische Inlandsflüge wurden während der ganzen Dauer der Pandemie aufrechterhalten (WKO 8.11.2021; vgl. AA 27.10.2021).Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger müssen bei den Grenzkontrollen keinen COVID-Test vorlegen, dieser muss jedoch spätestens drei Tage nach der Einreise nachgeholt werden. Russische Staatsbürger, welche nach der Einreise ein positives Testergebnis erhalten, müssen sich in Quarantäne begeben. Russische Staatsbürger, welche mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, und genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen. Direktflüge zwischen Österreich und Russland werden mehrmals wöchentlich von Austrian Airlines und Aeroflot angeboten. Auch mit anderen Ländern bestehen reguläre Flugverbindungen (WKO 8.11.2021). Russische Inlandsflüge wurden während der ganzen Dauer der Pandemie aufrechterhalten (WKO 8.11.2021; vergleiche AA 27.10.2021). Staatliche Unterstützungsmaßnahmen für die russische Wirtschaft sind unterschiedlich und an viele Bedingungen gebunden. Die meisten Hilfsprogramme sind Ende 2020 ausgelaufen. Zu den ersten staatlichen Hilfsmaßnahmen zählten Kredit-, Miet- und Steuerstundungen (ausgenommen Mehrwertsteuer), Reduktion der Sozialabgaben sowie Kreditgarantien und zinslose Kredite. Später kamen Steuererleichterungen sowie direkte Zuschüsse hinzu (WKO 8.11.2021). Die Regierung bietet Exporteuren Hilfe an, eröffnete die Möglichkeit eines Konkursmoratoriums, bot zinslose Kredite für Gehaltsauszahlungen an, etc. (CWRR o.D.c). Viele der Maßnahmen waren nur für kleine und mittlere Unternehmen oder bestimmte Branchen zugänglich und hatten einen zweckgebundenen Charakter (beispielsweise gebunden an Gehaltszahlungen oder Arbeitsplatzerhalt) (WKO 8.11.2021). Unterstützung gab es für „systemrelevante“ Unternehmen, außerdem finanzielle Unterstützung der regionalen Budgets. Laut einem Bericht der Menschenrechts-Ombudsperson haben 4,5 Millionen kleine und mittlere Unternehmen während der Pandemie aufgehört zu existieren. Soziale Unterstützungsleistungen hatten v.a. Familien mit Kindern zum Ziel. Zusätzliche Bonuszahlungen gab es für medizinisches Personal (ÖB Moskau 6.2021). Die Wirtschaft ist wieder stark gewachsen (WIIW o.D.). Von Jänner bis August 2021 stieg die Industrieproduktion um +4,5%, was auf die Rohstoffproduktion (+2,1%) und mehr noch auf die verarbeitende Industrie (+5,3%) zurückzuführen ist (WKO 10.2021). Es kam zu einer beträchtlichen Beschleunigung der Inflation (WIIW o.D.). Im März 2020 fielen die Ölpreise aufgrund des Ölpreiskampfes zwischen Russland und Saudi-Arabien sowie der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mit einem starken Nachfragerückgang auf die Weltwirtschaft erneut auf ein historisches Tief und führten zu einer Abwertung des Rubels von 25%. Ein starker Ölpreisanstieg von über 50% sorgte 2021 für eine Stärkung des Rubels, welcher derzeit knapp unter 85 Rubel je Euro gehandelt wird (WKO 10.2021). Moskau: In Moskau herrscht Maskenpflicht (plus Handschuhpflicht im Moskauer Gebiet). Im öffentlichen Verkehr gelten Maskenpflicht und Distanzregelungen. Konzert-, Sport-, Unterhaltungsveranstaltungen u.Ä. mit mehr als 500 Personen sind nur mit QR-Codes erlaubt (CWRR 9.11.2021). Mindestens 30% aller Arbeitskräfte sowie ältere Arbeitnehmer und chronisch Kranke haben Fernarbeit zu leisten. Ausgenommen sind vollständig Geimpfte und Genesene (Mos.ru 21.10.2021; vgl. CWRR 9.11.2021). Strafen werden auferlegt wegen Verletzungen der Maskenpflicht, Nichteinhaltung von Distanzregelungen sowie Quarantäne-Verstößen (Mos.ru o.D.b). Zwei Drittel der für COVID-Patienten zur Verfügung stehenden Krankenhausbetten sind aktuell belegt (RFE/RL 6.10.2021). Bis 1.1.2022 müssen mindestens 80% der Mitarbeiter in Dienstleistungsunternehmen in Moskau geimpft sein (Mos.ru 21.10.2021). 39,5% der Moskauer sind geimpft (Ria.ru 6.10.2021). Impfungen erfolgen kostenlos (Mos.ru o.D.a). Im Moskauer Gebiet herrscht in u.a. folgenden Bereichen eine Impfpflicht: Staatsdienst, Dienstleistungen an der Bevölkerung, Bildung, Gesundheitswesen, Tourismus und Gastgewerbe sowie Kultur und Sport (CWRR 9.11.2021).In Moskau herrscht Maskenpflicht (plus Handschuhpflicht im Moskauer Gebiet). Im öffentlichen Verkehr gelten Maskenpflicht und Distanzregelungen. Konzert-, Sport-, Unterhaltungsveranstaltungen u.Ä. mit mehr als 500 Personen sind nur mit QR-Codes erlaubt (CWRR 9.11.2021). Mindestens 30% aller Arbeitskräfte sowie ältere Arbeitnehmer und chronisch Kranke haben Fernarbeit zu leisten. Ausgenommen sind vollständig Geimpfte und Genesene (Mos.ru 21.10.2021; vergleiche CWRR 9.11.2021). Strafen werden auferlegt wegen Verletzungen der Maskenpflicht, Nichteinhaltung von Distanzregelungen sowie Quarantäne-Verstößen (Mos.ru o.D.b). Zwei Drittel der für COVID-Patienten zur Verfügung stehenden Krankenhausbetten sind aktuell belegt (RFE/RL 6.10.2021). Bis 1.1.2022 müssen mindestens 80% der Mitarbeiter in Dienstleistungsunternehmen in Moskau geimpft sein (Mos.ru 21.10.2021). 39,5% der Moskauer sind geimpft (Ria.ru 6.10.2021). Impfungen erfolgen kostenlos (Mos.ru o.D.a). Im Moskauer Gebiet herrscht in u.a. folgenden Bereichen eine Impfpflicht: Staatsdienst, Dienstleistungen an der Bevölkerung, Bildung, Gesundheitswesen, Tourismus und Gastgewerbe sowie Kultur und Sport (CWRR 9.11.2021). St. Petersburg: In St. Petersburg ist das Tragen von Masken und Handschuhen obligatorisch. Im öffentlichen Verkehr gelten Maskenpflicht und Distanzregelungen. Massenveranstaltungen sind verboten (CWRR 9.11.2021; vgl. Gov.spb 30.8.2021). Für Gastronomiebetriebe gelten beschränkte Öffnungszeiten. Theateraufführungen und Konzerte dürfen stattfinden, wenn maximal 75% der Plätze belegt sind. 30% der Staatsbediensteten und ältere Personen haben Fernarbeit zu verrichten. Es herrscht eine Impfpflicht für Mitarbeiter in Bereichen, welche für das Gesellschaftsleben wesentlich sind (CWRR 9.11.2021). 1.983.695 Personen sind vollständig geimpft [ca. 37% der Petersburger; Anm. der Staatendokumentation]. 9.488 Betten sind für COVID-Patienten insgesamt verfügbar, wovon 34,43% derzeit unbelegt sind (Gov.spb 12.11.2021).In St. Petersburg ist das Tragen von Masken und Handschuhen obligatorisch. Im öffentlichen Verkehr gelten Maskenpflicht und Distanzregelungen. Massenveranstaltungen sind verboten (CWRR 9.11.2021; vergleiche Gov.spb 30.8.2021). Für Gastronomiebetriebe gelten beschränkte Öffnungszeiten. Theateraufführungen und Konzerte dürfen stattfinden, wenn maximal 75% der Plätze belegt sind. 30% der Staatsbediensteten und ältere Personen haben Fernarbeit zu verrichten. Es herrscht eine Impfpflicht für Mitarbeiter in Bereichen, welche für das Gesellschaftsleben wesentlich sind (CWRR 9.11.2021). 1.983.695 Personen sind vollständig geimpft [ca. 37% der Petersburger; Anmerkung der Staatendokumentation]. 9.488 Betten sind für COVID-Patienten insgesamt verfügbar, wovon 34,43% derzeit unbelegt sind (Gov.spb 12.11.2021). Tschetschenien: In Tschetschenien herrscht Masken- und Handschuhpflicht. Im öffentlichen Verkehr sind Masken zu tragen (CWRR 9.11.2021). Es gilt eine Impfpflicht für Staatsbedienstete, Mitarbeiter in den Bereichen Handel, Massenmedien, Gastronomie, Nahrungsmittelindustrie, Bildung, Tourismus usw. (Ria.ru 27.7.2021). Ungeimpften Personen wird seitens öffentlich Bediensteter mit Entlassung gedroht, mit Verweigerung medizinischer Hilfe etc. Für das Erledigen von Einkäufen (z.B. in Apotheken) oder für den Besuch von Kaffeehäusern ist ein Impfzertifikat erforderlich (CK 5.7.2021). Tschetschenien hat mit 65,64% eine der höchsten Impfquoten Russlands. 71,3% der über 60-Jährigen sind geimpft (Chechnya.gov 20.9.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Insgesamt sind in Tschetschenien 755 an COVID erkrankte Personen registriert (davon 346 Personen in stationärer Behandlung und 409 Personen in ambulanter Behandlung). Seit Anfang der Pandemie verstarben 568 Personen (Chechnya.gov 20.9.2021). In Tschetschenien herrscht Masken- und Handschuhpflicht. Im öffentlichen Verkehr sind Masken zu tragen (CWRR 9.11.2021). Es gilt eine Impfpflicht für Staatsbedienstete, Mitarbeiter in den Bereichen Handel, Massenmedien, Gastronomie, Nahrungsmittelindustrie, Bildung, Tourismus usw. (Ria.ru 27.7.2021). Ungeimpften Personen wird seitens öffentlich Bediensteter mit Entlassung gedroht, mit Verweigerung medizinischer Hilfe etc. Für das Erledigen von Einkäufen (z.B. in Apotheken) oder für den Besuch von Kaffeehäusern ist ein Impfzertifikat erforderlich (CK 5.7.2021). Tschetschenien hat mit 65,64% eine der höchsten Impfquoten Russlands. 71,3% der über 60-Jährigen sind geimpft (Chechnya.gov 20.9.2021; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Insgesamt sind in Tschetschenien 755 an COVID erkrankte Personen registriert (davon 346 Personen in stationärer Behandlung und 409 Personen in ambulanter Behandlung). Seit Anfang der Pandemie verstarben 568 Personen (Chechnya.gov 20.9.2021). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.10.2021): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536, Zugriff 12.11.2021 Chechnya.gov – Глава Чеченской Республики [Oberhaupt der Tschetschenischen Republik] [Russische Föderation] (20.9.2021): Р. Кадыров провел совещание по борьбе с коронавирусной инфекцией [R. Kadyrow hielt Sitzung zur Bekämpfung der Coronavirus-Infektion ab], http://chechnya.gov.ru/novosti/r-kadyrov-provel-soveshhanie-po-borbe-s-koronavirusnoj-infektsiej/, Zugriff 12.11.2021 CK – Caucasian Knot (5.7.2021): Week in the Caucasus: review of main events of June 28-July 4, 2021, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/56028, Zugriff 12.11.2021 CWRR – COVID-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (9.11.2021): Ситуация с СOVID-19 в регионах [COVID-19-Situation in den Regionen], https://стопкоронавирус.рф/information/, Zugriff 10.11.2021 CWRR – COVID-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (o.D.a): Часто задаваемые вопросы [FAQ], https://стопкоронавирус.рф/faq/, Zugriff 5.10.2021 CWRR – COVID-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (o.D.b): Все о вакцинации против COVID-19 [Alles über die COVID-19-Impfung], https://вакцина.стопкоронавирус.рф/#faq27, Zugriff 5.10.2021 CWRR – COVID-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (o.D.c): Меры поддержки бизнеса [Unternehmensunterstützungsmaßnahmen], https://стопкоронавирус.рф/what-to-do/business/, Zugriff 5.10.2021 DS – Der Standard (30.9.2021): Höchstwert von 867 Corona-Toten in 24 Stunden in Russland, https://www.derstandard.at/jetzt/livebericht/2000130049914/redcontent/1000244645?responsive=false, Zugriff 12.11.2021 E-dag.ru – Moj Dagestan [Mein Dagestan] / Offizielle Website Dagestans [Russische Föderation] (12.11.2021): Информация о проведении вакцинации населения Республики Дагестан против COVID-19 [Information über COVID-19-Impfung der Bevölkerung der Republik Dagestan], https://mydagestan.e-dag.ru/vaccination-against-covid-19/, Zugriff 12.11.2021 Gov.spb – Администрация Санкт-Петербурга [St. Petersburger Verwaltung] [Russische Föderation] (12.11.2021): Эпидемиологическая ситуация 12.11.2021 [Epidemiologische Situation 12.11.2021], https://www.gov.spb.ru/covid-19/, Zugriff 12.11.2021 Gov.spb – Администрация Санкт-Петербурга [St. Petersburger Verwaltung] [Russische Föderation] (30.8.2021): Меры контроля [Kontrollmaßnahmen], https://www.gov.spb.ru/covid-19/mery-kontrolya/, Zugriff 12.11.2021 HB – Handelsblatt (29.10.2021): Russland entgleitet die Kontrolle in der Coronakrise, https://www.handelsblatt.com/politik/international/pandemie-russland-entgleitet-die-kontrolle-in-der-coronakrise/27751164.html?ticket=ST-6229042-SkvjqKAObFUJcXv02wlz-cas01.example.org, Zugriff 15.11.2021 KM – Kommersant (21.7.2021): В Дагестане ввели обязательную вакцинацию от COVID-19 для отдельных категорий граждан [In Dagestan wurde COVID-19-Impfpflicht für einzelne Bürgergruppen eingeführt], https://www.kommersant.ru/doc/4909903, Zugriff 12.11.2021 LM – Le Monde (14.8.2021): Covid-19 dans le monde : nombre inégalé de morts en Russie, nouveau tour de vis à Sydney [Covid-19 weltweit: Unübertroffene Anzahl von Todesfällen in Russland, neue Einschränkungen in Sydney], https://www.lemonde.fr/planete/article/2021/08/14/covid-19-dans-le-monde-nombre-inegale-de-morts-en-russie-nouveau-tour-de-vis-a-sydney_6091433_3244.html, Zugriff 12.11.2021 Mos.ru – Offizielle Webseite des Moskauer Bürgermeisters [Russische Föderation] (21.10.2021): Меры борьбы с коронавирусом в Москве [Anti-Coronavirus-Maßnahmen in Moskau], https://www.mos.ru/city/projects/measures/, Zugriff 12.11.2021 Mos.ru – Offizielle Webseite des Moskauer Bürgermeisters [Russische Föderation] (o.D.a): Первичная и повторная вакцинация [Erst- und Zweitimpfung], https://www.mos.ru/city/projects/covid-19/privivka/, Zugriff 8.10.2021 Mos.ru – Offizielle Webseite des Moskauer Bürgermeisters [Russische Föderation] (o.D.b): Обжалование штрафа [Strafberufung], https://www.mos.ru/city/projects/covid-19/shtraf/, Zugriff 8.10.2021 ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, http://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx , Zugriff 12.11.2021 RAD – Russian Analytical Digest (Nr. 263) / Anna Tarasenko (15.2.2021): Mitigating the Social Consequences of the COVID-19 Pandemic: Russia’s Social Policy Response, https://css.ethz.ch/content/dam/ethz/special-interest/gess/cis/center-for-securities-studies/pdfs/RAD263.pdf#page=12, Zugriff 12.11.2021 RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (6.10.2021): Russia's COVID-19 Deaths Surpass 900 A Day For First Time, https://www.rferl.org/a/russia-900-covid-deaths-day/31495828.html, Zugriff 12.11.2021 Ria.ru – RIA Nowosti (6.10.2021): Вакцинация от COVID-19 в России [COVID-19-Impfung in Russland], https://ria.ru/20210409/vaktsinatsiya-1727390452.html, Zugriff 12.11.2021 Ria.ru – RIA Nowosti (27.7.2021): Чечня вводит обязательную вакцинацию для отдельных категорий граждан [Tschetschenien führt Impfpflicht für einzelne Bürgergruppen ein], https://ria.ru/20210727/vaktsinatsiya-1743086194.html, Zugriff 12.11.2021 Russland-Analysen (Nr. 406) (20.9.2021): Covid-19-Chronik (2.8.-12.9.2021), https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/406/RusslandAnalysen406.pdf, Zugriff 12.11.2021 WIIW – Wiener Institut für Internationale Wirtschaftsvergleiche (o.D.): Russia – Overview, https://wiiw.ac.at/russia-overview-ce-10.html, Zugriff 12.11.2021 WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (8.11.2021): Coronavirus: Situation in Russland, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-info-russland.html, Zugriff 12.11.2021 WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (10.2021): Wirtschaftsbericht Russische Föderation, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/russische-foederation-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 12.11.2021 WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (10.2021): Wirtschaftsbericht Russische Föderation, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/russische-foederation-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 12.11.2021, Politische Lage Letzte Änderung: 15.11.2021 Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 1.2021c; vgl. CIA 5.2.2021). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau (GIZ 1.2021a; vgl. EASO 3.2017). Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 1.2021a; vgl. EASO 3.2017, AA 21.10.2020c). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 1.2021a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018; vgl. FH 4.3.2020). Die Wahlbeteiligung lag der russischen Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.com 19.3.2018; vgl. FH 3.3.2021). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018). Wahlbetrug ist weit verbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BTI 2020). Präsident Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (Tagesschau.de 19.3.2018; vgl. OSCE/ODIHR 18.3.2018).Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 1.2021c; vergleiche CIA 5.2.2021). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau (GIZ 1.2021a; vergleiche EASO 3.2017). Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 1.2021a; vergleiche EASO 3.2017, AA 21.10.2020c). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 1.2021a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018; vergleiche FH 4.3.2020). Die Wahlbeteiligung lag der russischen Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.com 19.3.2018; vergleiche FH 3.3.2021). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018). Wahlbetrug ist weit verbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BTI 2020). Präsident Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (Tagesschau.de 19.3.2018; vergleiche OSCE/ODIHR 18.3.2018). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Am
- Januar 2020 hat Putin in seiner jährlichen Rede zur Lage der Nation eine Neuordnung des politischen Systems vorgeschlagen und eine Reihe von Verfassungsänderungen angekündigt. Dmitri Medwedjew hat den Rücktritt seiner Regierung erklärt. Sein Nachfolger ist der Leiter der russischen Steuerbehörde Michail Mischustin. In dem neuen Kabinett sind 15 von 31 Regierungsmitgliedern ausgewechselt worden (GIZ 1.2021a). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Wladimir Putin, für zwei weitere Amtszeiten als Präsident zu kandidieren (GIZ 1.2021a; vgl. FH 3.3.2021), dies gilt aber nicht für weitere Präsidenten (FH 3.3.2021). Die Volksabstimmung über eine umfassend geänderte Verfassung fand am
- Juli 2020 statt, nachdem sie aufgrund der Corona-Pandemie verschoben worden war. Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65% der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78% für und mehr als 21% gegen die Verfassungsänderungen. Neben der sogenannten Nullsetzung der bisherigen Amtszeiten des Präsidenten, durch die der amtierende Präsident 2024 und theoretisch auch 2030 zwei weitere Male kandidieren darf, wird das staatliche Selbstverständnis der Russischen Föderation in vielen Bereichen neu definiert. Der neue Verfassungstext beinhaltet deutlich sozialere und konservativere Inhalte als die Ursprungsverfassung aus dem Jahre 1993 (GIZ 1.2021a). Nach dem Referendum kam es zu Protesten von einigen hundert Personen in Moskau. Bei dieser nicht genehmigten Demonstration wurden 140 Personen festgenommen. Auch in St. Petersburg gab es Proteste (MDR 16.7.2020).Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Am
- Januar 2020 hat Putin in seiner jährlichen Rede zur Lage der Nation eine Neuordnung des politischen Systems vorgeschlagen und eine Reihe von Verfassungsänderungen angekündigt. Dmitri Medwedjew hat den Rücktritt seiner Regierung erklärt. Sein Nachfolger ist der Leiter der russischen Steuerbehörde Michail Mischustin. In dem neuen Kabinett sind 15 von 31 Regierungsmitgliedern ausgewechselt worden (GIZ 1.2021a). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Wladimir Putin, für zwei weitere Amtszeiten als Präsident zu kandidieren (GIZ 1.2021a; vergleiche FH 3.3.2021), dies gilt aber nicht für weitere Präsidenten (FH 3.3.2021). Die Volksabstimmung über eine umfassend geänderte Verfassung fand am
- Juli 2020 statt, nachdem sie aufgrund der Corona-Pandemie verschoben worden war. Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65% der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78% für und mehr als 21% gegen die Verfassungsänderungen. Neben der sogenannten Nullsetzung der bisherigen Amtszeiten des Präsidenten, durch die der amtierende Präsident 2024 und theoretisch auch 2030 zwei weitere Male kandidieren darf, wird das staatliche Selbstverständnis der Russischen Föderation in vielen Bereichen neu definiert. Der neue Verfassungstext beinhaltet deutlich sozialere und konservativere Inhalte als die Ursprungsverfassung aus dem Jahre 1993 (GIZ 1.2021a). Nach dem Referendum kam es zu Protesten von einigen hundert Personen in Moskau. Bei dieser nicht genehmigten Demonstration wurden 140 Personen festgenommen. Auch in St. Petersburg gab es Proteste (MDR 16.7.2020). Der Föderationsrat ist als 'obere Parlamentskammer' das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten (GIZ 1.2021a): Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt (GIZ 1.2021a; vgl. AA 1.10.2021c). Es gibt eine Fünfprozentklausel (GIZ 1.2021a). Der Föderationsrat ist als 'obere Parlamentskammer' das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten (GIZ 1.2021a): Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt (GIZ 1.2021a; vergleiche AA 1.10.2021c). Es gibt eine Fünfprozentklausel (GIZ 1.2021a). Zu den wichtigen Parteien der Russischen Föderation gehören: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern; Gerechtes Russland (Sprawedliwaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern; die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern, welche die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), links-zentristisch mit 85.000 Mitgliedern und die Partei der Volksfreiheit (PARNAS), eine demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 1.2021a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteienstärke gliedert sich nach den Wahlen von September 2021 wie folgt: Einiges Russland (324 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (57 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (21 Sitze), Gerechtes Russland (27 Sitze) und die neu gegründete Partei Neue Leute (13 Sitze). Alle in der Duma vertretenen Parteien gelten als dem Kreml nahestehend (BAMF 27.9.2021). Diese sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht in Frage und übt nur moderate Kritik (SWP 11.2018). Während Präsident Putin und die Zentrale Wahlkommission von einer 'freien und fairen' Abstimmung sprachen, bezeichnete die unabhängige Wahlrechtsorganisation Golos die Wahl mit Blick auf Berichte über massive Unregelmäßigkeiten als 'eine der schmutzigsten' in der Geschichte des Landes. Aufgrund der Wahlfälschungsvorwürfe kam es zu Demonstrationen und Festnahmen (BAMF 27.9.2021). Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international nicht anerkannt annektierten Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 1.2021a; vgl. AA 21.10.2020c). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 1.2021a). Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international nicht anerkannt annektierten Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 1.2021a; vergleiche AA 21.10.2020c). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 1.2021a). Es gibt acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten), denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.3.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum ('exekutive Machtvertikale') deutlich (GIZ 1.2021a). Bei den in einigen Regionen stattgefundenen Regionalwahlen am 8.9.2019 hat die Regierungspartei Einiges Russland laut Angaben der Wahlleitung meist ihre Mehrheit verteidigt. Im umkämpften Moskauer Stadtrat verlor sie allerdings viele Mandate (Zeit Online 9.9.2019). Hier stellt die Partei nur noch 25 von 45 Vertretern, zuvor waren es
- Die Kommunisten, die bisher fünf Stadträte stellten, bekommen 13 Sitze. Die liberale Jabloko-Partei bekommt vier und die linksgerichtete Partei Gerechtes Russland drei Sitze (ORF 18.9.2019). Die beiden letzten Parteien waren bisher nicht im Moskauer Stadtrat vertreten. Zuvor sind zahlreiche Oppositionskandidaten von der Wahl ausgeschlossen worden, was zu den größten Protesten seit Jahren geführt hat (Zeit Online 9.9.2019), bei denen mehr als 1.000 Demonstranten festgenommen wurden (Kleine Zeitung 28.7.2019). Viele von den Oppositionskandidaten haben zu einer 'smarten Abstimmung' aufgerufen. Die Bürger sollten irgendjemand wählen – nur nicht die Kandidaten der Regierungspartei. Bei den für die russische Regierung besonders wichtigen Gouverneurswahlen gewannen die Kandidaten der Regierungspartei überall (Zeit Online 9.9.2019). Der Rat der Europäischen Union hat am 12.7.2021 beschlossen, die auf bestimmte Wirtschaftssektoren der Russischen Föderation abzielenden und wegen Destabilisierung der Ukraine verhängten Sanktionen um weitere sechs Monate bis zum 31.1.2022 zu verlängern (Rat der EU 12.7.2021). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.10.2021c): Russische Föderation – Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/politisches-portrait/201710, Zugriff 1.10.2021 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (27.9.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw39-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 28.9.2021 BTI - Bertelsmann Transformation Index
(2020): BTI 2020 Country Report, Russia, https://bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_RUS.pdf, Zugriff 17.2.2021 CIA – Central Intelligence Agency [USA] (5.2.2020): The World Factbook, Central Asia: Russia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/russia/, Zugriff 16.2.2021 EASO – European Asylum Support Office [EU] (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 10.3.2020 FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html, Zugriff 16.2.2021 FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 5.3.2021 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 16.2.2021 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 16.2.2021 Kleine Zeitung (28.7.2019): Mehr als 1.300 Festnahmen bei Kundgebung in Moskau, https://www.kleinezeitung.at/politik/5666169/Russland_Mehr-als-1300-Festnahmen-bei-Kundgebung-in-Moskau, Zugriff 10.3.2020 MDR - Mitteldeutscher Rundfunk (16.7.2020): Mehr als 140 Demonstranten in Moskau festgenommen, https://www.mdr.de/nachrichten/politik/ausland/festnahme-moskau-putin-kritiker-bei-protest-100.html, Zugriff 21.7.2020 ORF – Observer Research Foundation (18.9.2019): Managing democracy in Russia: Elections 2019, https://www.orfonline.org/expert-speak/managing-democracy-in-russia-elections-2019-55603/, Zugriff 10.3.2020 OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (18.3.2018): Russian Federation Presidential Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/odihr/elections/383577?download=true, Zugriff 10.3.2020 Presse.com (19.3.2018): Putin: "Das russische Volk schließt sich um Machtzentrum zusammen", https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5391213/Putin_Das-russische-Volk-schliesst-sich-um-Machtzentrum-zusammen, Zugriff 10.3.2020 Rat der EU (12.7.2021): Russland: EU verlängert Wirtschaftssanktionen wegen Destabilisierung der Ukraine um sechs Monate, https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2021/07/12/russia-eu-prolongs-economic-sanctions-over-the-destabilisation-of-ukraine-by-six-months/, Zugriff 28.9.2021 Standard.at (19.3.2018): Putin sichert sich vierte Amtszeit als Russlands Präsident, https://derstandard.at/2000076383332/Putin-sichert-sich-vierte-Amtszeit-als-Praesident, Zugriff 10.3.2020 Tagesschau.de (19.3.2018): Klarer Sieg für Putin, https://www.tagesschau.de/ausland/russland-wahl-putin-101.html, Zugriff 10.3.2020 Zeit Online (9.9.2019): Russische Regierungspartei gewinnt Regionalwahlen, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-09/russland-kreml-partei-sieg-regionalwahlen-moskau, Zugriff 10.3.2020 Tschetschenien Letzte Änderung: 15.11.2021 Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen. Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramsan Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat ein Teil von ihnen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, beim anderen Teil handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden bereits vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, so ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 6.2021). In Tschetschenien gilt Ramsan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021, FH 3.3.2021). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Ramsan Kadyrow bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 6.2021). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 89,2% der Stimmen. Zeitgleich fand in Tschetschenien auch die Wahl des Republikoberhauptes statt. Amtsinhaber Ramsan Kadyrow gewann diese Wahl nach vorläufigem Ergebnis mit 99,7% der abgegebenen Stimmen (CK 20.9.2021). In Tschetschenien regiert Kadyrow unangefochten autoritär. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 3.3.2021; vgl. AA 2.2.2021). Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, welche ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH 3.3.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021).In Tschetschenien gilt Ramsan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021, FH 3.3.2021). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Ramsan Kadyrow bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 6.2021). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 89,2% der Stimmen. Zeitgleich fand in Tschetschenien auch die Wahl des Republikoberhauptes statt. Amtsinhaber Ramsan Kadyrow gewann diese Wahl nach vorläufigem Ergebnis mit 99,7% der abgegebenen Stimmen (CK 20.9.2021). In Tschetschenien regiert Kadyrow unangefochten autoritär. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 3.3.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, welche ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH 3.3.2021; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Während der mittlerweile über zehn Jahre andauernden Herrschaft des amtierenden Republikoberhauptes Ramsan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grosny als Staatsikone auszustellen und sich als 'Fußsoldat Putins' zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute 'föderale Machtvertikale' dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kein anderer regionaler Führer beansprucht eine vergleichbare, über sein eigenes Verwaltungsgebiet und die Grenzen Russlands hinausreichende Rolle. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum 'inneren Ausland' Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (SWP 3.2018). Ein Abkommen von September 2018 über die Abtretung von umstrittenem Territorium von Inguschetien an Tschetschenien hatte politische Unruhen in Inguschetien zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Der Konflikt um die Grenzziehung flammt immer wieder auf. Im März 2019 wurden Proteste in Inguschetien gewaltsam aufgelöst, wobei manche Teilnehmer körperlich gegen die Polizei Widerstand leisteten. 33 Personen wurden festgenommen (HRW 14.1.2020). Die Proteste hatten außerdem den Rücktritt des inguschetischen Präsidenten Junus-bek Jewkurow im Juni 2019 zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Jewkurows Nachfolger ist Machmud-Ali Kalimatow (NZZ 29.6.2019). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 23.2.2021 CK - Caucasian Knot (20.9.2021): Edinaya Rossiya Party wins parliamentary elections in Chechnya, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/56796/, Zugriff 28.9.2021 FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 5.3.2021 HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022681.html, Zugriff 3.3.2020 NZZ – Neue Zürcher Zeitung (29.6.2019): Die Nordkaukasus-Republik Inguschetien ist innerlich zerrissen, https://www.nzz.ch/international/nordkaukasus-inguschetien-nach-protesten-innerlich-zerrissen-ld.1492435?reduced=true, Zugriff 11.3.2020 ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 10.3.2020 ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 29.9.2021 SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (3.2018): Tschetscheniens Stellung in der Russischen Föderation. Ramsan Kadyrows Privatstaat und Wladimir Putins föderale Machtvertikale, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S01_hlb.pdf, Zugriff 10.3.2020 Sicherheitslage Letzte Änderung: 26.05.2021 Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 7.4.2021a; vgl. GIZ 1.2021d, EDA 7.4.2021). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 7.4.2021a; vgl. EDA 7.4.2021). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 7.4.2021).Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 7.4.2021a; vergleiche GIZ 1.2021d, EDA 7.4.2021). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 7.4.2021a; vergleiche EDA 7.4.2021). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 7.4.2021). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem ägyptischen Sinai mit 224 Todesopfern (SWP 4.2017). Seitdem war der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken sollte (SWP 4.2017; vgl. Deutschlandfunk 29.9.2020). Der Einsatz in Syrien ist der größte und längste Auslandseinsatz des russischen Militärs seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion. Zunächst sollten nur die Luftstreitkräfte die syrische Armee unterstützen. Bodentruppen wurden erst später und in geringerem Maße mobilisiert - in Form von Spezialeinheiten und schließlich am Ende des Feldzugs als Militärpolizei. Es gab auch Berichte über den Einsatz privater paramilitärischer Strukturen (DW 29.9.2020). Hier ist vor allem die 'Gruppe Wagner' zu nennen. Es handelt sich hierbei um einen privaten russischen Sicherheitsdienstleister, der nicht nur in Syrien, sondern auch in der Ukraine und in Afrika im Einsatz ist. Mithilfe solcher privaten Sicherheitsdienstleister lässt sich die Zahl von Verlusten des regulären russischen Militärs gering halten (BPB 8.2.2021), und der teure Einsatz sorgt dadurch in der russischen Bevölkerung kaum für Unmut (DW 29.9.2020). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem ägyptischen Sinai mit 224 Todesopfern (SWP 4.2017). Seitdem war der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken sollte (SWP 4.2017; vergleiche Deutschlandfunk 29.9.2020). Der Einsatz in Syrien ist der größte und längste Auslandseinsatz des russischen Militärs seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion. Zunächst sollten nur die Luftstreitkräfte die syrische Armee unterstützen. Bodentruppen wurden erst später und in geringerem Maße mobilisiert - in Form von Spezialeinheiten und schließlich am Ende des Feldzugs als Militärpolizei. Es gab auch Berichte über den Einsatz privater paramilitärischer Strukturen (DW 29.9.2020). Hier ist vor allem die 'Gruppe Wagner' zu nennen. Es handelt sich hierbei um einen privaten russischen Sicherheitsdienstleister, der nicht nur in Syrien, sondern auch in der Ukraine und in Afrika im Einsatz ist. Mithilfe solcher privaten Sicherheitsdienstleister lässt sich die Zahl von Verlusten des regulären russischen Militärs gering halten (BPB 8.2.2021), und der teure Einsatz sorgt dadurch in der russischen Bevölkerung kaum für Unmut (DW 29.9.2020). In den letzten Jahren rückte eine weitere Tätergruppe in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sog. IS kämpften, wurde auf einige Tausend geschätzt (Deutschlandfunk 28.6.2017). Erst im Oktober 2020 wurden bei Spezialoperationen zentralasiatische Dschihadisten in Südrussland getötet und weitere in Moskau und St. Petersburg festgenommen (SN 15.10.2020). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.4.2021a): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536#content_0 , Zugriff 7.4.2021 BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (8.2.2021): Analyse: Söldner im Dienst autoritärer Staaten: Russland und China im Vergleich, https://www.bpb.de/internationales/europa/russland/analysen/327198/soeldner-im-dienst-autoritaerer-staaten, Zugriff 8.4.2021 Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden, https://www.deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russische-methoden.724.de.html?dram:article_id=389824, Zugriff 7.4.2021 Deutschlandfunk (29.9.2020): An Russland kommt im Nahen Osten niemand mehr vorbei, https://www.deutschlandfunk.de/fuenf-jahre-russischer-militaereinsatz-in-syrien-an.724.de.html?dram:article_id=484951, Zugriff 8.4.2021 DW - Deutsche Welle (29.9.2020): Russland im Syrien-Krieg: Gekommen, um zu bleiben, https://www.dw.com/de/russland-im-syrien-krieg-gekommen-um-zu-bleiben/a-55096554, Zugriff 8.4.2021 EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (7.4.2021): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html#par_textimage, Zugriff 7.4.2021 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (2.2020d): Russland, Alltag, https://www.liportal.de/russland/alltag/#c18170, Zugriff 7.4.2021 SN - Salzburger Nachrichten (15.10.2020): Terrorzelle in Russland ausgeschaltet, https://www.sn.at/politik/weltpolitik/terrorzelle-in-russland-ausgeschaltet-94250941, Zugriff 8.4.2021 SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 7.4.2021 Nordkaukasus Letzte Änderung: 16.11.2021 Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich das nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff 'low level insurgency' umschrieben (SWP 4.2017).Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich das nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff 'low level insurgency' umschrieben (SWP 4.2017). Ein Risikomoment für die volatile Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sogenannten Islamischen Staates (IS), der mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt hat. Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen ist. Trotzdem wird sowohl in Tschetschenien als auch in Dagestan immer wieder von bewaffneten Übergriffen berichtet (ÖB Moskau 6.2021). Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpften Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat – etwa in der Ostukraine sowohl aufseiten pro-russischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite sowie in Syrien und im Irak (SWP 4.2015). In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der 'Tschetschenisierung' wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für eine nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017). Die russische Teilrepublik Dagestan im Nordkaukasus gilt seit einigen Jahren als Brutstätte von Terrorismus. Mehr als 1.000 Kämpfer aus dem Land sollen sich dem sog. Islamischen Staat in Syrien und im Irak angeschlossen haben. Terroristen aus Dagestan sind auch in anderen Teilen Russlands und im Ausland aktiv. Viele Radikale aus Dagestan sind außerdem in den Nahen Osten ausgereist. In den Jahren 2013 und 2014 brachen ganze salafistische Familien dorthin auf. Die russischen Behörden halfen den Radikalen damals sogar bei der Ausreise. Vor den Olympischen Spielen in Sotschi wollte Russland möglichst viele Gefährder loswerden (Deutschlandfunk 28.6.2017). Den russischen Sicherheitskräften werden schwere Menschenrechtsverletzungen bei der Durchführung der Anti-Terror-Operationen in Dagestan vorgeworfen. Das teils brutale Vorgehen der Sicherheitsdienste, gekoppelt mit der noch immer instabilen sozialwirtschaftlichen Lage in Dagestan, schafft wiederum weiteren Nährboden für die Radikalisierung innerhalb der dortigen Bevölkerung (ÖB Moskau 6.2021). Laut dem Leiter des dagestanischen Innenministeriums gab es bei der Bekämpfung des Aufstands in Dagestan einen Durchbruch. Die Aktivitäten der Gruppen, die in der Republik aktiv waren, sind seinen Angaben zufolge praktisch komplett unterbunden worden. Nach acht Mitgliedern des Untergrunds, die sich Berichten zufolge im Ausland verstecken, wird gefahndet. Trotzdem besteht laut Analysten und Journalisten weiterhin die Möglichkeit von Anschlägen durch einzelne Täter (ACCORD 13.1.2020). [Anmerkung Staatendokumentation:] Bitte vergleichen Sie hierzu auch alle Kapitel zur Allgemeinen Menschenrechtslage (einschließlich der Kapitel zu Tschetschenien, Dagestan und Dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer, Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenien-Krieges, Kritiker allgemein). Im Jahr 2020 liegt die Gesamtopferzahl des Konfliktes im gesamten Nordkaukasus [Anm.: durch Addieren aller verfügbaren Quartals- und Monatsberichte von Caucasian Knot] bei 56 Personen, davon wurden 45 getötet und 11 verwundet. 42 der Getöteten gehörten bewaffneten Gruppierungen an, alle anderen Getöteten und Verwundeten sind den Exekutivkräften zuzurechnen. In Tschetschenien sind im Jahr 2020 insgesamt 18 Personen getötet und zwei verwundet worden. 15 der Getöteten gehörten bewaffneten Gruppierungen an, alle anderen Getöteten und Verwundeten sind den Exekutivkräften zuzurechnen. In Dagestan sind im Jahr 2020 insgesamt neun Personen getötet und eine verwundet worden. Alle Getöteten gehören bewaffneten Gruppierungen an, die verwundete Person ist den Exekutivkräften zuzurechnen. Drei Getötete gab es in Kabardino-Balkarien und einen Getöteten in Inguschetien (CK 2.7.2020a, CK 2.7.2020b, CK 27.10.2020, CK 24.12.2020, CK 20.2.2021). Von Jänner bis inklusive August 2021 sind 26 Personen im Zuge des Konfliktes im Nordkaukasus getötet werden [Anm.: durch Addieren aller verfügbaren Quartals- und Monatsberichte von Caucasian Knot] (CK 15.4.2021, CK 21.7.2021, CK 12.8.2021, CK 27.9.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 8.4.2021 ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (19.6.2019): Themendossier Sicherheitslage in Dagestan, Zeitachse von Angriffen, https://www.ecoi.net/de/laender/russische-foederation/themendossiers/sicherheitslage-in-dagestan-zeitachse-von-angriffen/#Toc489358424, Zugriff 9.4.2021 CK - Caucasian Knot (2.7.2020a): In January 2020, there were no victims of armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/51356/, Zugriff 8.4.2021 CK - Caucasian Knot (2.7.2020b): In February and March 2020, four people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/51357/, Zugriff 8.4.2021 CK - Caucasian Knot (27.10.2020): In Quarter 2 of 2020, 11 people suffered in armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52582/, Zugriff 8.4.2021 CK - Caucasian Knot (24.12.2020): 15 people suffered in armed conflict in Northern Caucasus in Q3 2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53177/, Zugriff 8.4.2021 CK - Caucasian Knot (20.2.2021): In Quarter 4 of 2020, 26 persons fell victim to armed conflict in North Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53738/, Zugriff 8.4.2021 CK - Caucasian Knot (15.4.2021): In the 1st quarter of 2021, 19 people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/55259/, Zugriff 18.10.2021 CK - Caucasian Knot (21.7.2021): One person killed during armed conflict in Northern Caucasus in Quarter 2 of 2021, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/56193/, Zugriff 18.10.2021 CK - Caucasian Knot (12.8.2021): In July 2021, six people were killed in armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/56855/, Zugriff 18.10.2021 CK - Caucasian Knot (27.9.2021): In August 2021, no victims of armed conflict recorded in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/56857/, Zugriff 18.10.2021 Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden, https://www.deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russische-methoden.724.de.html?dram:article_id=389824, Zugriff 9.4.2021 ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 18.10.2021 SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 9.4.2021 SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 8.4.2021 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 16.11.2021 Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte für Verfassungs-, Zivil-, Verwaltungs- und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR – Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, EuR – Europäischer Rat) als auch nationale Organisationen (Ombudsperson, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen (ÖB Moskau 6.2021). Der Judikative mangelt es auch an Unabhängigkeit von der Exekutive, und berufliches Weiterkommen in diesem Bereich ist an die Einhaltung der Präferenzen des Kremls gebunden (FH 3.3.2021). Auch Korruption ist im Justizsystem ein Problem (EASO 3.2017, BTI 2020). Das russische Justizsystem ist institutionell abhängig von den Untersuchungsbeamten, die häufig die Urteile bestimmen. Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genug Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 6.2021). Die Personalkommission des Präsidenten und die Vorsitzenden des Gerichts kontrollieren die Ernennung und Wiederernennung der Richter des Landes, die eher aus dem Justizsystem befördert werden, als unabhängige Erfahrungen als Anwälte zu sammeln. Änderungen der Verfassung, die im Jahr 2020 verabschiedet wurden, geben dem Präsidenten die Befugnis, mit Unterstützung des Föderationsrates, Richter am Verfassungsgericht und am Obersten Gerichtshof zu entfernen, was die ohnehin mangelnde Unabhängigkeit der Justiz weiter schädigt (FH 3.3.2021). In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Am 1. Oktober 2019 trat eine Reform des russischen Gerichtswesens in Kraft, mit der eigene Gerichte für Berufungs- und Kassationsverfahren geschaffen wurden sowie die Möglichkeit von Sammelklagen eingeführt wurde. Wenngleich diese Reformen ein Schritt in die richtige Richtung sind, bleiben grundlegende Mängel des russischen Gerichtswesens bestehen (z.B. de facto 'Schuldvermutung' im Strafverfahren, informelle Einflussnahme auf die Richter etc.). Anwälte im Menschenrechtsbereich beklagen ungleiche Spielregeln in Gerichtsverfahren und steigenden Druck gegen die Anwälte selbst (ÖB Moskau 6.2021). 2010 ratifizierte Russland das 14. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, sodass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das zur Untergrabung der Souveränität Russlands missbraucht werde (ÖB Moskau 6.2021). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021, USDOS 11.3.2020). Im Juli 2020 wurde diese Rechtsposition auch in der Verfassung verankert und dem russischen Verfassungsgerichtshof das Recht eingeräumt, Urteile zwischenstaatlicher Organe nicht umzusetzen, wenn diese in ihrer Auslegung der Bestimmungen zwischenstaatlicher Verträge nicht mit der russischen Verfassung im Einklang stehen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Weiters wurde mit der Verfassungsänderung, die am 4.7.2020 in Kraft trat, das Recht des Föderationsrats, Richter des Verfassungsgerichtshofs auf Vorschlag des Präsidenten zu entlassen, verankert (ÖB Moskau 6.2021). Die Venedig-Kommission des Europarates gab eine Stellungnahme zu den damaligen Entwürfen für Verfassungsänderungen ab. Die Kommission bekräftigte ihre Ansicht, dass die Befugnis des Verfassungsgerichts, ein Urteil des EGMR für nicht vollstreckbar zu erklären, den Verpflichtungen Russlands aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) widerspricht (HRW 13.1.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Mit Ende 2020 waren beim EGMR 13.650 Anträge aus Russland anhängig. Im Jahr 2020 wurde die Russische Föderation in 173 Fällen wegen Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verurteilt. Besonders zahlreich sind Konventionsverstöße gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Verfahren und wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (ÖB Moskau 6.2021).2010 ratifizierte Russland das 14. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert