4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt 1. Mit Schriftsatz vom 30.07.2021 erhob XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) durch ihre rechtsfreundliche Vertretung eine „Bescheidbeschwerde“
1 Z 1 B-VG, da sie den Schriftsatz der ÖGK, Landesstelle XXXX , (im Folgenden: belangte Behörde) vom 20.07.2021 als „Bescheid“ qualifiziert. Das 2015 begonnene Verfahren darlegend und die, seitdem erhobenen Vorbringen wiederholend, begehrte die BF im Wesentlichen die Zuständigkeit der Gerichtsabteilung G302 des BVwG sowie monierte sie die Verletzung ihrer subjektiven Rechte, bei der Behörde auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke von den ihre Sache betreffenden Akten erstellen zu lassen und Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form zu nehmen, soweit diese den Behördenakt elektronisch führt. 1. Mit Schriftsatz vom 30.07.2021 erhob römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) durch ihre rechtsfreundliche Vertretung eine „Bescheidbeschwerde“
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, da sie den Schriftsatz der ÖGK, Landesstelle römisch 40 , (im Folgenden: belangte Behörde) vom 20.07.2021 als „Bescheid“ qualifiziert. Das 2015 begonnene Verfahren darlegend und die, seitdem erhobenen Vorbringen wiederholend, begehrte die BF im Wesentlichen die Zuständigkeit der Gerichtsabteilung G302 des BVwG sowie monierte sie die Verletzung ihrer subjektiven Rechte, bei der Behörde auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke von den ihre Sache betreffenden Akten erstellen zu lassen und Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form zu nehmen, soweit diese den Behördenakt elektronisch führt. Die BF hatte zuvor mit Schriftsatz vom 19.07.2021 bei der ÖGK (im Folgenden: belangte Behörde) die Herstellung einer vollständigen Kopie des auf Papier und elektronisch geführten Verfahrensaktes der XXXX Gebietskrankenkasse, nachfolgend der Österreichischen Gesundheitskasse, ab 28.08.2015 vollständig samt zeitnahe Zusendung im Postweg an die Gefertigte sämtlich auf deren Kosten begehrt. Die BF hatte zuvor mit Schriftsatz vom 19.07.2021 bei der ÖGK (im Folgenden: belangte Behörde) die Herstellung einer vollständigen Kopie des auf Papier und elektronisch geführten Verfahrensaktes der römisch 40 Gebietskrankenkasse, nachfolgend der Österreichischen Gesundheitskasse, ab 28.08.2015 vollständig samt zeitnahe Zusendung im Postweg an die Gefertigte sämtlich auf deren Kosten begehrt. Die belangte Behörde lehnte dieses Ansinnen am 20.07.2021 mit normalem Schriftsatz ab und begründete dies damit, dass derzeit kein Rechtsstreit offen sei, in dem Akt der BF sich keine Dokumente befinden würden, die nicht entweder sie selbst eingebracht habe, die Entscheidungen des BVwG oder der Höchstgerichte seien oder Schriftsätze, die erstellt und der BF zur Stellungnahme weitergegeben wurden. Somit mache es wenig Sinne und würde erhebliche Zeit in Anspruch nehmen, weshalb dem Ansuchen nicht nachgekommen werde. Auch wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur Herstellung eines Papieraktes bestehe, bleibe es der BF natürlich unbenommen, Einsicht in den Akt zu nehmen. Die BF monierte, dass die Verletzung ihrer subjektiven Rechten mittels Bescheid erfolgt sei, unbeschadet dessen, dass dieser nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist. Der Bescheidwille sei eindeutig und unverkennbar zum Ausdruck gebracht durch „…werde ich Ihrem Ansuchen nicht nachkommen“. Sie beantrage daher, das BVwG wolle den angefochtenen Bescheid aufheben (a), in der Sache selbst entscheiden (b) und dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 19.07.2021 Folge geben.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Sofern Prozessvoraussetzungen oder Beschwerdelegitimationen fehlen, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2018, 2.A., Anm. 5 zu § 28 VwGVG).Sofern Prozessvoraussetzungen oder Beschwerdelegitimationen fehlen, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2018, 2.A., Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG). Strittig ist verfahrensgegenständlich zum einen, ob der Schriftsatz der belangten Behörde vom 19.07.2021 als Bescheid zu qualifizieren ist, wie die BF vermeint. 3.2. Bescheid: Nach den Materialien zu § 56 AVG handelt es sich beim Bescheid um den „Ausspruch der Behörde, der Rechte und Pflichten feststellen oder begründen soll“ (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 56, Rz 1)Nach den Materialien zu Paragraph 56, AVG handelt es sich beim Bescheid um den „Ausspruch der Behörde, der Rechte und Pflichten feststellen oder begründen soll“ (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 56,, Rz 1)
AVG Hat der Erlassung eines Bescheides, wenn es sich nicht um eine Ladung (§ 19) oder einen Bescheid nach § 57 handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 voranzugehen.
Paragraph 56, AVG Hat der Erlassung eines Bescheides, wenn es sich nicht um eine Ladung (Paragraph 19,) oder einen Bescheid nach Paragraph 57, handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den Paragraphen 37 und 39 voranzugehen. Jeder Bescheid ist
1 AVG ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.Jeder Bescheid ist
Paragraph 58, Absatz eins, AVG ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
Abs. 2 leg. cit. zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
Absatz 2, leg. cit. zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung
Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
Paragraph 18, Absatz 4, AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung
Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt. Allerdings sind für die Qualifikation einer Erledigung als Bescheid nach hA nicht primär formelle, sondern inhaltliche Kriterien maßgeblich (VwgH 14.6.1973, 2203/71; VfSlg 1787/1949; 2727/1954; Hengstschläger2 Rz 319; hienel3 193; Walter/Mayer Rz 386; ferner Rz 17, § 58 Rz 6, 15). Daher kann auch (relativ) formlos ergangenen Erledigungen Bescheidcharakter zukommen; sofern ihre Bescheidqualität noch erkennbar ist (Oberndorfer, Verwaltungsgerichtsbarkeit 63, Winkler, Bescheid 101f, 132). Anders gewendet sind die Bestimmungen des AVG über Form und Inhalt eines Bescheides „nicht für sich allein, sondern in ihrem Zusammenhang, insbesondere auch im Zusammenhang mit dem gesetzlich vorgesehenen Rechtsschutz innerhalb der Verwaltung und dem Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit auszulegen, sie sind also nicht isoliert so zu verstehen, dass behördliche Erledigungen nur dann als Bescheide zu werten sind, wenn alle gesetzlichen Vorschriften über Inhalt und Form der Bescheide und über die Bescheiderlassung erfüllt sind. Vielmehr sind solche Fehler (Rechtswidrigkeiten) eines als Bescheid intendierten bzw. erscheinenden Akts, die ohne Folgen für seine Rechtserheblichkeit bleiben, die saniert werden können oder die lediglich zu seiner Vernichtbarkeit im Instanzenzug führen von solchen qualifizierten (gravierenden und evidenten) Fehlern zu unterscheiden, die dessen absolute Nichtigkeit als Bescheid bewirken. (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 56, Rz 7)Allerdings sind für die Qualifikation einer Erledigung als Bescheid nach hA nicht primär formelle, sondern inhaltliche Kriterien maßgeblich (VwgH 14.6.1973, 2203/71; VfSlg 1787 aus 1949,; 2727 aus 1954,; Hengstschläger2 Rz 319; hienel3 193; Walter/Mayer Rz 386; ferner Rz 17, Paragraph 58, Rz 6, 15). Daher kann auch (relativ) formlos ergangenen Erledigungen Bescheidcharakter zukommen; sofern ihre Bescheidqualität noch erkennbar ist (Oberndorfer, Verwaltungsgerichtsbarkeit 63, Winkler, Bescheid 101f, 132). Anders gewendet sind die Bestimmungen des AVG über Form und Inhalt eines Bescheides „nicht für sich allein, sondern in ihrem Zusammenhang, insbesondere auch im Zusammenhang mit dem gesetzlich vorgesehenen Rechtsschutz innerhalb der Verwaltung und dem Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit auszulegen, sie sind also nicht isoliert so zu verstehen, dass behördliche Erledigungen nur dann als Bescheide zu werten sind, wenn alle gesetzlichen Vorschriften über Inhalt und Form der Bescheide und über die Bescheiderlassung erfüllt sind. Vielmehr sind solche Fehler (Rechtswidrigkeiten) eines als Bescheid intendierten bzw. erscheinenden Akts, die ohne Folgen für seine Rechtserheblichkeit bleiben, die saniert werden können oder die lediglich zu seiner Vernichtbarkeit im Instanzenzug führen von solchen qualifizierten (gravierenden und evidenten) Fehlern zu unterscheiden, die dessen absolute Nichtigkeit als Bescheid bewirken. (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 56,, Rz 7) Zunächst liegt nur dann ein Bescheid vor, wenn der betreffende Akt erkennbar von einer bestimmten Verwaltungsbehörde erlassen wurde und diesem auch der Spruch sowie der Bescheidadressat entnommen werden können. (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 56, Rz 10)Zunächst liegt nur dann ein Bescheid vor, wenn der betreffende Akt erkennbar von einer bestimmten Verwaltungsbehörde erlassen wurde und diesem auch der Spruch sowie der Bescheidadressat entnommen werden können. (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 56,, Rz 10) Insgesamt ist die Frage ob eine behördliche Enunziation einen Bescheid darstellt, nach objektiven Gesichtspunkten (nach den äußeren Tatbestand zu beurteilen (VwGH 27.11.1986, 86/08/0143; 21.2.2001, 2000/08/0158; 16.5.2001, 2001/08/0046). Es muss also für jedermann erkennbar sein, dass es sich um einen Bescheid handelt. Folglich hängt die Erkennbarkeit der Behörde genauso wenig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten ab (VwGH 16.9.2003, 2003/05/0142; § 18 Rz 15) wie für die Beurteilung des Bescheidwillens die (rein) subjektiven Vorstellungen des (der) Genehmigenden maßgeblich sind (VwGH 9.10.2011, 2001/05/0295; näher dazu Rz 17 ff, vgl auch § 58 Rz 6; VwGH 21.2.2001, 1000/08/0158; Oberndorfer, Verwaltungserichtsarkeit 64; Raschauer2 Rz 927). (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 56, Rz 11)Insgesamt ist die Frage ob eine behördliche Enunziation einen Bescheid darstellt, nach objektiven Gesichtspunkten (nach den äußeren Tatbestand zu beurteilen (VwGH 27.11.1986, 86/08/0143; 21.2.2001, 2000/08/0158; 16.5.2001, 2001/08/0046). Es muss also für jedermann erkennbar sein, dass es sich um einen Bescheid handelt. Folglich hängt die Erkennbarkeit der Behörde genauso wenig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten ab (VwGH 16.9.2003, 2003/05/0142; Paragraph 18, Rz 15) wie für die Beurteilung des Bescheidwillens die (rein) subjektiven Vorstellungen des (der) Genehmigenden maßgeblich sind (VwGH 9.10.2011, 2001/05/0295; näher dazu Rz 17 ff, vergleiche auch Paragraph 58, Rz 6; VwGH 21.2.2001, 1000/08/0158; Oberndorfer, Verwaltungserichtsarkeit 64; Raschauer2 Rz 927). (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 56,, Rz 11) Die für die Beurteilung des normativen Gehalts maßgeblichen Gesichtspunkte sind aus der Erledigung selbst, dh aus ihrem Erscheinungsbild zum Zeitpunkt der Erlassung zu gewinnen. Allerdings setzt der normative Charakter einer Erledigung nicht voraus, dass sie von der Behörde selbst als rechtsverbindlicher Ausspruch gedeutet wird bzw. nach ihrem Willen vom Adressaten oder den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts als solcher gedeutet werden soll (vgl. auch VwGH 27.11.1986, 86/08/014). Die für die Beurteilung des normativen Gehalts maßgeblichen Gesichtspunkte sind aus der Erledigung selbst, dh aus ihrem Erscheinungsbild zum Zeitpunkt der Erlassung zu gewinnen. Allerdings setzt der normative Charakter einer Erledigung nicht voraus, dass sie von der Behörde selbst als rechtsverbindlicher Ausspruch gedeutet wird bzw. nach ihrem Willen vom Adressaten oder den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts als solcher gedeutet werden soll vergleiche auch VwGH 27.11.1986, 86/08/014). Maßstab für diese Grenzziehung zwischen Bescheid und Nicht-Bescheid ist der Fehlerkalkühl (Merkl, Verwaltungsrecht 196), der mangels einer ausdrücklichen Regelung durch Auslegung der maßgeblichen Rechtsvorschriften zu gewinnen ist (VwGH 19.12.2000, 2000/12/0045). Daher kann nach der Rsp der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts auch (zur bloßen Unterlassung der Bezeichnung als Bescheid siehe Rz 17, § 58 Rz 5 ff, 15
1 AVG können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
Paragraph 17, Absatz eins, AVG können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden. Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muss
Abs. 2 leg. cit. auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muss
Absatz 2, leg. cit. auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden. Von der Akteneinsicht sind
Abs. 3 leg. cit. Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.Von der Akteneinsicht sind
Absatz 3, leg. cit. Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde. Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt
Abs. 4 leg. cit. durch Verfahrensanordnung.Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt
Absatz 4, leg. cit. durch Verfahrensanordnung. Die Behörde hat die Sache
1 AVG möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.Die Behörde hat die Sache
Paragraph 18, Absatz eins, AVG möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten. Erledigungen haben
Abs. 2 leg. cit. jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.Erledigungen haben
Absatz 2, leg. cit. jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird. Schriftliche Erledigungen sind
Abs. 3 leg. cit. vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.Schriftliche Erledigungen sind
Absatz 3, leg. cit. vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten. Jede schriftliche Ausfertigung hat
Abs. 4 leg. cit. die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung
Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.Jede schriftliche Ausfertigung hat
Absatz 4, leg. cit. die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung
Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
Abs. 5 leg. cit. gilt für Bescheide der III. Teil, für Ladungsbescheide überdies § 19.
Absatz 5, leg. cit. gilt für Bescheide der römisch drei. Teil, für Ladungsbescheide überdies Paragraph 19, Der Erlassung eines Bescheides hat
AVG, wenn es sich nicht um eine Ladung (§ 19) oder einen Bescheid nach § 57 handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 voranzugehen.Der Erlassung eines Bescheides hat
Paragraph 56, AVG, wenn es sich nicht um eine Ladung (Paragraph 19,) oder einen Bescheid nach Paragraph 57, handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den Paragraphen 37 und 39 voranzugehen.
1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
Paragraph 58, Absatz eins, AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Bescheide sind
Abs. 2 leg. cit. zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.Bescheide sind
Absatz 2, leg. cit. zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Im übrigen gilt
Abs. 3 leg. cit. auch für Bescheide § 18 Abs. 4.Im übrigen gilt
Absatz 3, leg. cit. auch für Bescheide Paragraph 18, Absatz 4, In der Begründung sind
AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.In der Begründung sind
Paragraph 60, AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die belangte Behörde hat – wie bereits oben ausgeführt – die Herstellung des Aktes und Übermittlung desselben an die BF abgelehnt, der BF die Akteneinsicht in den Räumlichkeiten der Behörde selbst jedoch ausdrücklich zugesagt. Die belangte Behörde räumt der BF in den eigenen Räumlichkeiten die Akteneinsicht ein, verweigert aber die Herstellung eines Papieraktes und Übermittlung desselben, zum einen da kein Rechtsanspruch darauf existiere, sich die BF mit der Kasse in keinem aktuellen Rechtsstreit befinde, es der BF am Interesse am Verfahrensakt fehle und dieser keinen Mehrwert habe; die BF habe bereits mehrmals beim BVwG Akteneinsicht genommen. Es bestehe – entgegen der Ansicht der BF – kein offenes Verfahren und somit auch keine Annexmaterie und die entscheidende Rechtsfrage sei schlussendlich und ausschließlich jene, ob die Kasse der Beschwerdeführerin eine Kopie ihres Aktes zu übermitteln hat. Das Recht auf Gewährung der Akteneinsicht besteht somit nur gegenüber jener Behörde, die ein konkretes Verwaltungsverfahren führt (Hinweis E 9.6.1995, 85/02/0146). Das Recht zur Akteneinsicht steht nur den Parteien zu, die an einem bestimmten Verwaltungsverfahren beteiligt sind (vgl. VwGH 22.2.1999, 98/17/0355; 28.3.2008, 2007/02/0325, VwSlg 17415 A/2008; 27.5.2009, 2009/04/0104 bis 0106; 18.8.2017, Ra 2017/04/0048). Es steht nur gegenüber jener Behörde zu, die ein konkretes Verwaltungsverfahren führt (vgl. VwGH 9.6.1995, 95/02/0146); hierzu zählen auch aufsichtsbehördliche Verfahren (vgl. VwGH 7.10.2010, 2006/17/0123, VwSlg 17973 A/2010; VwGH vom 24.03.2021, Ra 2018/13/0062).Das Recht zur Akteneinsicht steht nur den Parteien zu, die an einem bestimmten Verwaltungsverfahren beteiligt sind vergleiche VwGH 22.2.1999, 98/17/0355; 28.3.2008, 2007/02/0325, VwSlg 17415 A/2008; 27.5.2009, 2009/04/0104 bis 0106; 18.8.2017, Ra 2017/04/0048). Es steht nur gegenüber jener Behörde zu, die ein konkretes Verwaltungsverfahren führt vergleiche VwGH 9.6.1995, 95/02/0146); hierzu zählen auch aufsichtsbehördliche Verfahren vergleiche VwGH 7.10.2010, 2006/17/0123, VwSlg 17973 A/2010; VwGH vom 24.03.2021, Ra 2018/13/0062). Die belangte Behörde bringt vor, dass aus § 17 AVG kein Recht abzuleiten sei, eine Kopie des Aktes – sei es auch auf Kosten der BF – anzufertigen und verweist auf die Entscheidung des VwGH zu 87/17/0164; 2011/10/0012; 86/02/0091. Die belangte Behörde bringt vor, dass aus Paragraph 17, AVG kein Recht abzuleiten sei, eine Kopie des Aktes – sei es auch auf Kosten der BF – anzufertigen und verweist auf die Entscheidung des VwGH zu 87/17/0164; 2011/10/0012; 86/02/0091.
AVG haben Parteien das Recht, bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht zu nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
Paragraph 17, AVG haben Parteien das Recht, bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht zu nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden. Auch wenn aus dem Wortlaut selbst „in die ihre Sache betreffenden Akten“ nicht ausdrücklich die Voraussetzung „laufendes Verfahren“ zu entnehmen ist, ergibt sich dieser Rechtsanspruch zur Akteneinsicht in einem laufenden Verwaltungsverfahren aus der ständigen, oben angeführten Judikatur des VwGH. Somit ist die BF auch nicht als Partei iSd § 17 AVG anzusehen. Es liegt verfahrensgegenständlich – wie die Behörde zu Recht feststellte – kein offenes Verwaltungsverfahren bei der Behörde oder bei Gericht in der von der BF angeführte Causa vor. Mangels aktuellem und aufrechtem Rechtstreit zwischen der belangten Behörde und der BF – siehe unten die bisherigen Verfahren der BF vor der belangten Behörde bzw. dem BVwG, besteht daher kein Anspruch auf Akteneinsicht iSd § 17 AVG, ungeachtet des freiwilligen, und nicht auf einen Rechtsanspruch beruhenden Entgegenkommens der Behörde gegenüber der BF ihr eine persönliche Akteneinsicht vor Ort zu gewähren.Auch wenn aus dem Wortlaut selbst „in die ihre Sache betreffenden Akten“ nicht ausdrücklich die Voraussetzung „laufendes Verfahren“ zu entnehmen ist, ergibt sich dieser Rechtsanspruch zur Akteneinsicht in einem laufenden Verwaltungsverfahren aus der ständigen, oben angeführten Judikatur des VwGH. Somit ist die BF auch nicht als Partei iSd Paragraph 17, AVG anzusehen. Es liegt verfahrensgegenständlich – wie die Behörde zu Recht feststellte – kein offenes Verwaltungsverfahren bei der Behörde oder bei Gericht in der von der BF angeführte Causa vor. Mangels aktuellem und aufrechtem Rechtstreit zwischen der belangten Behörde und der BF – siehe unten die bisherigen Verfahren der BF vor der belangten Behörde bzw. dem BVwG, besteht daher kein Anspruch auf Akteneinsicht iSd Paragraph 17, AVG, ungeachtet des freiwilligen, und nicht auf einen Rechtsanspruch beruhenden Entgegenkommens der Behörde gegenüber der BF ihr eine persönliche Akteneinsicht vor Ort zu gewähren. 3.3.
GVG abzuweisen gewesen).Mit Beschluss des VwGH vom 28.01.2020, römisch 40 , wurden die Beschlüsse des BVwG hinsichtlich Zurückweisung des Fristsetzungsantrags betreffend Akteneinsicht in den Verfahren römisch 40 sowie römisch 40 , römisch 40 aufgehoben. Begründet wurde dies damit, dass der Antrag der BF auf Grund seiner Formulierung und der Bezugnahme auf konkrete – wenn auch bereits abgeschlossene – Verfahren als Antrag auf Akteneinsicht nach Paragraph 21, VwGVG und nicht etwa als allgemeines Auskunftsersuchen zu verstehen ist. …. Soweit dem Antrag aber nicht faktisch entsprochen wurde (wofür der Verweis auf die Hompage des Bundesverwaltungsgerichtes schon deswegen nicht ausreichend ist, weil dort nicht die zu einem bestimmten Zeitpunkt geltenden historischen Fassungen der Geschäftsverteilung abrufbar sind) wäre er mit förmlichem Beschluss
Paragraph 31, VwGVG abzuweisen gewesen). Mit Beschluss des BVwG vom 26.03.2020, XXXX , wurden die Anträge auf Akteneinsicht vom 27.03.2019 und 19.07.2019 betreffend das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren zu XXXX abgewiesen.Mit Beschluss des BVwG vom 26.03.2020, römisch 40 , wurden die Anträge auf Akteneinsicht vom 27.03.2019 und 19.07.2019 betreffend das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren zu römisch 40 abgewiesen. Mit Beschluss des VfGH vom 24.11.2020, XXXX , XXXX und XXXX wurden die Behandlung der Beschwerde gegen den Beschluss XXXX abgelehnt sowie die in weiterer Folge gestellten Anträge der BF an den VfGH auf Nichtigerklärung der Entscheidung des XXXX . GKK vom 27.08.2015, XXXX , der Entscheidungen des BVwG vom 26.03.2018, XXXX , vom 27.09.2018, XXXX und vom 04.11.2019, XXXX , zurückgewiesen.Mit Beschluss des VfGH vom 24.11.2020, römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 wurden die Behandlung der Beschwerde gegen den Beschluss römisch 40 abgelehnt sowie die in weiterer Folge gestellten Anträge der BF an den VfGH auf Nichtigerklärung der Entscheidung des römisch 40 . GKK vom 27.08.2015, römisch 40 , der Entscheidungen des BVwG vom 26.03.2018, römisch 40 , vom 27.09.2018, römisch 40 und vom 04.11.2019, römisch 40 , zurückgewiesen. Mit schriftlicher Ausfertigung des am 04.11.2019 mündlich verkündeten Beschlusses vom 18.12.2019, XXXX wurde dem Antrag der BF auf Wiederaufnahme des Verfahrens XXXX nicht stattgegen. Mit schriftlicher Ausfertigung des am 04.11.2019 mündlich verkündeten Beschlusses vom 18.12.2019, römisch 40 wurde dem Antrag der BF auf Wiederaufnahme des Verfahrens römisch 40 nicht stattgegen. Mit Erkenntnis vom 27.09.2018, XXXX wurde der Antrag auf Wiedereröffnung und Ergänzung des Ermittlungsverfahrens als unzulässig abgewiesen.Mit Erkenntnis vom 27.09.2018, römisch 40 wurde der Antrag auf Wiedereröffnung und Ergänzung des Ermittlungsverfahrens als unzulässig abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 03.05.2021, eingelangt am 05.05.2021 bei der belangten Behörde, forderte die BF die ÖGK als Rechtsfolgerin der XXXX Gebietskrankenkasse auf zeitnah mitzuteilen, an welchem Tag die Säumnisbeschwerde vom 20.12.2019 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde. Mit Schriftsatz vom 03.05.2021, eingelangt am 05.05.2021 bei der belangten Behörde, forderte die BF die ÖGK als Rechtsfolgerin der römisch 40 Gebietskrankenkasse auf zeitnah mitzuteilen, an welchem Tag die Säumnisbeschwerde vom 20.12.2019 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde. Im Zuge dessen stellte die belangte Behörde fest, dass die Säumnisbeschwerde beim BVwG nicht aktenkundig ist und diese im Zuge einer Rückübermittlung höchstgerichtlicher Entscheidungen zu XXXX , XXXX und XXXX der belangten Behörde übermittelt wurde und sich diese im Akt bei der belangten Behörde wiedergefunden hat. Im Zuge dessen stellte die belangte Behörde fest, dass die Säumnisbeschwerde beim BVwG nicht aktenkundig ist und diese im Zuge einer Rückübermittlung höchstgerichtlicher Entscheidungen zu römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 der belangten Behörde übermittelt wurde und sich diese im Akt bei der belangten Behörde wiedergefunden hat. Am 10.05.2021 wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde dem BVwG neu vorgelegt und zu XXXX protokolliert, die Säumnisbeschwerde mit Beschluss XXXX als unzulässig zurückgewiesen. Am 10.05.2021 wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde dem BVwG neu vorgelegt und zu römisch 40 protokolliert, die Säumnisbeschwerde mit Beschluss römisch 40 als unzulässig zurückgewiesen. 3.3.2. Wenn die belangte Behörde nun ausführt, dass es der BF dadurch und ohnehin am Interesse am Verfahrensakt mangelt und sie offenbar – ungeachtet der Bestätigungen durch die Höchstgerichte – von offenen Verfahren ausgeht, ist auf die Möglichkeit zur Androhung und Verhängung einer Mutwillenstrafe im Sinne des § 35 AVG hinzuweisen.3.3.2. Wenn die belangte Behörde nun ausführt, dass es der BF dadurch und ohnehin am Interesse am Verfahrensakt mangelt und sie offenbar – ungeachtet der Bestätigungen durch die Höchstgerichte – von offenen Verfahren ausgeht, ist auf die Möglichkeit zur Androhung und Verhängung einer Mutwillenstrafe im Sinne des Paragraph 35, AVG hinzuweisen.
AVG kann gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.
Paragraph 35, AVG kann gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen. Die Ordnungs- und Mutwillensstrafen fließen
Die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes über den Strafvollzug sind sinngemäß anzuwenden.Die Ordnungs- und Mutwillensstrafen fließen
Paragraph 36, AVG der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat. Die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes über den Strafvollzug sind sinngemäß anzuwenden. "Mutwillig" im Sinne der Bestimmung handelt, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie, wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. "Offenbar" ist der Mutwille, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (Hengstschläger/Leeb, AVG § 35 [Stand 01.01.2014, rdb.at] Rz 2)."Mutwillig" im Sinne der Bestimmung handelt, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie, wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. "Offenbar" ist der Mutwille, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 35, [Stand 01.01.2014, rdb.at] Rz 2). Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung von einem restriktiven Verständnis des § 35 AVG aus (VwGH 21.05.2019, Ra 2018/19/0466).Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung von einem restriktiven Verständnis des Paragraph 35, AVG aus (VwGH 21.05.2019, Ra 2018/19/0466). Wie oben ausführlich dargestellt und die belangte Behörde zu Recht vorbringt, ist das von der BF angeführte Verfahren – durch sämtliche Instanzen bis zu den Höchstgerichten bereits abgeschlossen. Daher ist der Ansicht der belangten Behörde - wonach die BF im Besitz von sämtlichen Aktenteilen sein sollte - beizutreten, vor allem, da die BF auch bereits mehrmals in den Verfahrensakten vor dem BVwG persönlich Akteneinsicht genommen hat. Verfahrensgegenständlich besteht, wie oben dargelegt, somit kein offenes Verfahren und daher kein rechtliches Interesse hinsichtlich Akteneinsicht bei der BF. Abschließend wird der BF mitgeteilt, dass das wiederholte Stellen von Anträgen, insbesondere Akteneinsichtsanträgen gem. § 35 AVG 1. Fall mit einer Mutwillensstrafe bis 726 € geahndet werden kann. Abschließend wird der BF mitgeteilt, dass das wiederholte Stellen von Anträgen, insbesondere Akteneinsichtsanträgen gem. Paragraph 35, AVG 1. Fall mit einer Mutwillensstrafe bis 726 € geahndet werden kann. Es wird nunmehr darauf hingewiesen, dass im Falle neuerlicher Akteneinsichtsanträge eine Mutwillensstrafe durch die belangte Behörde verhängt werden kann, da der BF im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit wegen zu erwartender wiederholter Zurückweisung bzw. Abweisung neue Eingaben vornimmt und nur mit einer neuen abschlägigen Entscheidung rechnen darf. Diese Bestimmung findet auch auf berufsmäßige Parteienvertreter Anwendung (vgl. das VwGH Erkenntnis vom 18. April 1997, Zl. 95/19/1706).Es wird nunmehr darauf hingewiesen, dass im Falle neuerlicher Akteneinsichtsanträge eine Mutwillensstrafe durch die belangte Behörde verhängt werden kann, da der BF im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit wegen zu erwartender wiederholter Zurückweisung bzw. Abweisung neue Eingaben vornimmt und nur mit einer neuen abschlägigen Entscheidung rechnen darf. Diese Bestimmung findet auch auf berufsmäßige Parteienvertreter Anwendung vergleiche das VwGH Erkenntnis vom 18. April 1997, Zl. 95/19/1706). 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, zudem wurde vom BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Es war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen, da hinsichtlich der Verfügbarkeit hinsichtlich Aufenthaltsberechtigung, welche zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit am allgemeine Arbeitsmarkt berechtigt, eine eindeutige gesetzliche Regelung besteht. Das Ermittlungsergebnis (rechtskräftige Entscheidungen des BVwG sowie VwGH) wurde dem BF über seine Rechtsvertretung im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und er unter Fristsetzung zur Stellungnahme aufgefordert, eine solche Stellungnahme langte nicht ein, noch trat er dem Ermittlungsergebnis entgegen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, zudem wurde vom BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Es war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen, da hinsichtlich der Verfügbarkeit hinsichtlich Aufenthaltsberechtigung, welche zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit am allgemeine Arbeitsmarkt berechtigt, eine eindeutige gesetzliche Regelung besteht. Das Ermittlungsergebnis (rechtskräftige Entscheidungen des BVwG sowie VwGH) wurde dem BF über seine Rechtsvertretung im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und er unter Fristsetzung zur Stellungnahme aufgefordert, eine solche Stellungnahme langte nicht ein, noch trat er dem Ermittlungsergebnis entgegen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G312.2003386.5.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.