RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2022 GeschäftszahlG312 2190008-2 Spruch, G312 2190008-2/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manu
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
- Mit Schriftsatz vom 13.01.2022 gab XXXX (im Folgenden: Antragsteller oder kurz ASt) seine Vertretungsvollmacht bekannt, beantragte die Zustellung des erstinstanzlichen Ablehnungsbescheides sowie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da er den Ablehnungsbescheid nie erhalten habe und somit an der Einbringung eines Rechtsmittels gehindert worden sei.
- Mit Schriftsatz vom 13.01.2022 gab römisch 40 (im Folgenden: Antragsteller oder kurz ASt) seine Vertretungsvollmacht bekannt, beantragte die Zustellung des erstinstanzlichen Ablehnungsbescheides sowie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da er den Ablehnungsbescheid nie erhalten habe und somit an der Einbringung eines Rechtsmittels gehindert worden sei.
- Bisheriges Verfahren: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 14.02.2018, Zl. XXXX wurde der Antrag des ASt vom 11.06.2015 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 14.02.2018, Zl. römisch 40 wurde der Antrag des ASt vom 11.06.2015 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen den im Spruch genannten Bescheid erhob der damalige Vertreter des ASt fristgerecht Beschwerde. Die Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 22.03.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Am 13.01.2021 fand am Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung im Beisein des ASt, seiner Rechtsvertreterin sowie einer Dolmetscherin für die arabische Sprache statt. Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG. Am 13.01.2021 fand am Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung im Beisein des ASt, seiner Rechtsvertreterin sowie einer Dolmetscherin für die arabische Sprache statt. Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG. Mit Erkenntnis vom 11.03.2021, Zl. XXXX wies das BVwG die Beschwerde des ASt als unbegründet ab. Die von ihm dagegen erhobene außerordentliche Revision an den VwGH wurde mit Beschluss des VwGH vom 07.06.2021, XXXX zurückgewiesen.Mit Erkenntnis vom 11.03.2021, Zl. römisch 40 wies das BVwG die Beschwerde des ASt als unbegründet ab. Die von ihm dagegen erhobene außerordentliche Revision an den VwGH wurde mit Beschluss des VwGH vom 07.06.2021, römisch 40 zurückgewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Rechtliche Beurteilung: 1.
- Zu Spruchteil A): § 71.
(1)Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:Paragraph 71,
(1)Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
- die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
- die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2)Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3)Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4)Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(5)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(6)Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(7)Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen. In einer telefonischen Rücksprache am 16.02.2022 mit der derzeitigen Rechtsvertreterin teilte diese mit, dass sie mittlerweile Kenntnis davon habe, dass das Verfahren bereits vom VwGH endgültig entschieden worden sei. Für sie sei somit alles erledigt, habe dies ihrem Klienten mitgeteilt und werde sie den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückziehen. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (vgl. Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich vergleiche Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu Paragraph 7, VwGVG). Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert – sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt – die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu § 63 mwN).Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert – sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt – die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu Paragraph 63, mwN). Ein diesbezüglicher Schriftsatz über die Zurückziehung des Antrages ist bis dato beim BVwG nicht eingelangt. Ungeachtet dessen ist bereits anhand der Aktenlage festzustellen, dass der ASt den Ablehnungsbescheid erhalten hat, ein Rechtsmittel eingebracht hatte, darüber vom BVwG nach Abhaltung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung entschieden wurde und die dagegen eingebrachte Revision vom VwGH zurückgewiesen wurde. Daher steht eindeutig fest, dass die vorgebrachte Behauptung, der ASt habe den Ablehnungsbescheid nie erhalten, keinesfalls den Tatsachen entspricht. Ungeachtet dessen sind dem Antrag auch keine Angaben über die fristgerechte Einbringung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand enthalten. Da – wie oben ausgeführt - bereits anhand der Aktenlage festzustellen ist, dass der ASt den Ablehnungsbescheid erhalten hat, ein Rechtsmittel eingebracht hatte, darüber vom BVwG nach Abhaltung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung entschieden wurde und die dagegen eingebrachte Revision vom VwGH zurückgewiesen wurde, war spruchgemäß ohne weitere Ermittlungsschritte bzw. Verbesserungsaufträge (Frist etc) spruchgemäß zu entscheiden. 1.2. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G312.2190008.2.00