4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.A)
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom 16.05.2021 wurde über XXXX (im Folgenden: AD)
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom 16.05.2021 wurde über römisch 40 (im Folgenden: AD)
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 27.02.2022 wurde vom BFA, XXXX , der Akt
G zur amtswegigen Überprüfung der Anhaltung
2 Z 2 FPG vorgelegt. Am 27.02.2022 wurde vom BFA, römisch 40 , der Akt
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem BVwG zur amtswegigen Überprüfung der Anhaltung
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Er reiste illegal in den Schengenraum ein und wies sich mit totalgefälschten Dokumenten (Seychellen) aus, die von der deutschen Polizei sichergestellt wurden. 1.2. AD wurde die versuchte Einreise in die BRD verweigert, von der österreichischen Polizei rückübernommen und
Paragraph 39, FPG festgenommen. Er reiste illegal in den Schengenraum ein und wies sich mit totalgefälschten Dokumenten (Seychellen) aus, die von der deutschen Polizei sichergestellt wurden. AD verließ seinen Herkunftsstaat zu einem unbekannten Zeitpunkt und hielt sich geraume Zeit in Frankreich auf, dort arbeitete er ohne entsprechende Berechtigung für ein Transportunternehmen. Er besaß bzw. besitzt für keinen europäischen Staat einen gültigen Aufenthaltstitel und hält sich illegal im EU Raum auf. Zwei an Frankreich gestellte Wiederaufnahmeersuchen – am 20.05.2021 und am 29.06.2021
1 der Dublin-III-VO - wurden abgelehnt, das Asylverfahren in Österreich zugelassen. Zwei an Frankreich gestellte Wiederaufnahmeersuchen – am 20.05.2021 und am 29.06.2021
, Absatz eins, der Dublin-III-VO - wurden abgelehnt, das Asylverfahren in Österreich zugelassen. 1.
Vm § 57 Abs. 1 AVG verhängt. Am 19.05.2021 beantragte AD im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, am selben Tag wurde
6 FPG die Aufrechterhaltung der Schubhaft veranlasst. Über diesen Antrag wurde am 24.08.2021 negativ entschieden. 1.4. Am 16.05.2021 wurde gegen AD mit Mandatsbescheid die Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG verhängt. Am 19.05.2021 beantragte AD im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, am selben Tag wurde
Paragraph 76, Absatz 6, FPG die Aufrechterhaltung der Schubhaft veranlasst. Über diesen Antrag wurde am 24.08.2021 negativ entschieden. 1.5. Mit Bescheid vom 26.07.2021 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vollinhaltlich abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass eine Abschiebung in den Senegal zulässig ist und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid erwuchs am 27.08.2021 in Rechtskraft. Am 16.05.2021 wurde gegen AD mit Mandatsbescheid die Schubhaft
Vm § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung des Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung verhängt.Am 16.05.2021 wurde gegen AD mit Mandatsbescheid die Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zur Sicherung des Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Die dagegen erhobene Beschwerde am 30.08.2021 wurde mit Erkenntnis des XXXX (mündlich verkündet am 02.09.2021 und mit 07.09.2021 schriftlich ausgefertigt) teilweise stattgegeben, als die Anhaltung in Schubhaft vom 16.05.2021 bis 31.08.2021 für rechtswidrig erklärt wird, die weitere Anhaltung ab dem 31.08.2021 für rechtmäßig erklärt wird.Die dagegen erhobene Beschwerde am 30.08.2021 wurde mit Erkenntnis des römisch 40 (mündlich verkündet am 02.09.2021 und mit 07.09.2021 schriftlich ausgefertigt) teilweise stattgegeben, als die Anhaltung in Schubhaft vom 16.05.2021 bis 31.08.2021 für rechtswidrig erklärt wird, die weitere Anhaltung ab dem 31.08.2021 für rechtmäßig erklärt wird. Das von der belangten Behörde geführte Verfahren zur Erlangung eines HRZ wird seit 31.08.2021 effizient geführt und steht die Behörde mit der senegalesischen Botschaft laufend in Kontakt. Mittlerweile wurde AD durch die senegalesische Botschaft identifiziert und die Ausstellung des HRZ grundsätzlich in Aussicht gestellt. Mit gek. Erkenntnis vom 24.09.2021, XXXX , (mündlich am 09.09.2021 verkündet) wurde im ersten von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.Mit gek. Erkenntnis vom 24.09.2021, römisch 40 , (mündlich am 09.09.2021 verkündet) wurde im ersten von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Mit gek. Erkenntnis vom 22.10.2021, XXXX , (mündlich verkündet am 07.10.2021) wurde im zweiten von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des AD nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.Mit gek. Erkenntnis vom 22.10.2021, römisch 40 , (mündlich verkündet am 07.10.2021) wurde im zweiten von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des AD nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Mit gek. Erkenntnis vom 19.11.2021, XXXX , (mündlich verkündet am 04.11.2021) wurde im dritten von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des AD nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.Mit gek. Erkenntnis vom 19.11.2021, römisch 40 , (mündlich verkündet am 04.11.2021) wurde im dritten von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des AD nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Mit gek. Erkenntnis vom 13.12.2021, XXXX , (mündlich verkündet am 26.11.2021) wurde im vierten von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des AD nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.Mit gek. Erkenntnis vom 13.12.2021, römisch 40 , (mündlich verkündet am 26.11.2021) wurde im vierten von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des AD nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Mit gek. Erkenntnis vom 10.01.2022, XXXX , (mündlich verkündet am 23.12.2021) wurde im fünften von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des AD nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.Mit gek. Erkenntnis vom 10.01.2022, römisch 40 , (mündlich verkündet am 23.12.2021) wurde im fünften von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des AD nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Mit gek. Erkenntnis vom 17.02.2022, XXXX , (mündlich verkündet am 20.01.2022) wurde im sechsten von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des AD nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.Mit gek. Erkenntnis vom 17.02.2022, römisch 40 , (mündlich verkündet am 20.01.2022) wurde im sechsten von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des AD nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Am 11.02.2022 wurde im siebten von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des AD sowie über die am 04.02.2022 erhobene Schubhaftbeschwerde eine mündliche Verhandlung zu XXXX und XXXX durchgeführt. Am 11.02.2022 wurde im siebten von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des AD sowie über die am 04.02.2022 erhobene Schubhaftbeschwerde eine mündliche Verhandlung zu römisch 40 und römisch 40 durchgeführt. In der mündlichen Verhandlung am 11.02.2022 gab AD an, dass es für ihn unverständlich sei, dass für ihn nicht das Dublin-Verfahren gelte, seiner Meinung nach sei Frankreich oder die Schweiz zuständig, da er legal mit einem Schweizer Visum (gültig für eine Woche) nach Europa eingereist sei, dies sei 2014 oder 2015 gewesen. Er sei von Anfang an illegal in Schubhaft genommen worden, er sei für seine Situation nicht verantwortlich, man gebe ihm nicht das Recht über seine Lage selbst zu entscheiden, Österreich dürfe ihn nicht abschieben, er lebe seit 7 Jahren in Frankreich, habe in Paris eine Untermietwohnung und dort einen Arbeitsplatz, seine Mutter wohne in Italien, sie habe ihm im Gefängnis besucht, was solle er im Senegal, zu wem solle er gehen. Er habe auch dem Botschafter gesagt, dass er nicht bereit sei, freiwillig in den Senegal zurückzukehren. Wenn er selbst entscheiden könnte, würde er entweder nach Frankreich oder zu seiner Mutter fahren, sogar sein Chef habe ihn mit den Arbeitsverträgen in AHZ XXXX besucht, diesen Vertrag habe er den Behörden vorgelegt. Er habe zwar nie einen französischen Aufenthaltstitel gehabt, jedoch sei Frankreich für ihn zuständig. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass ihr der Botschafter mitgeteilt habe, dass er eine Haftentschädigung von 10.800 Euro erhalte, dies sei vom Richter am 20.01.2022 bestätigt worden, die Behörde habe 1.000 Euro angeboten. Er habe am 04.10.2021 erstmalig mit dem Botschafter telefoniert und erklärt, dass er von 16.05.2021 bis 30.08.2021 in Österreich in Haft gewesen sei und zunächst keinen Kontakt mit der Botschaft des Senegal aufgenommen worden sei. Er habe daher ein Recht auf eine Haftentschädigung von 10.800 Euro. Er habe ihm gesagt, dass er bereit sei, mit den Behörden zusammenzuarbeiten, wenn der Beschluss des Richters umgesetzt werde. Der Botschafter habe dies zur Kenntnis genommen. Das Verfahren seit 16.05.2021 sei komplett unverhältnismäßig, zudem sei es ihm wichtig, dass das Gericht weiß, dass er überhaupt keine Fluchtgedanken habe. Sollte er freigelassen werden, würde er das machen, was die Behörden ihm sagen. Würde er in einem offenen Lager ohne Haft untergebracht werden, würde er dort den Abschluss seines Verfahrens abwarten, würde man ihm erlauben aus Österreich auszureisen, würde er zu seiner Mutter reisen, sie würde ihn abholen kommen. In der mündlichen Verhandlung am 11.02.2022 gab AD an, dass es für ihn unverständlich sei, dass für ihn nicht das Dublin-Verfahren gelte, seiner Meinung nach sei Frankreich oder die Schweiz zuständig, da er legal mit einem Schweizer Visum (gültig für eine Woche) nach Europa eingereist sei, dies sei 2014 oder 2015 gewesen. Er sei von Anfang an illegal in Schubhaft genommen worden, er sei für seine Situation nicht verantwortlich, man gebe ihm nicht das Recht über seine Lage selbst zu entscheiden, Österreich dürfe ihn nicht abschieben, er lebe seit 7 Jahren in Frankreich, habe in Paris eine Untermietwohnung und dort einen Arbeitsplatz, seine Mutter wohne in Italien, sie habe ihm im Gefängnis besucht, was solle er im Senegal, zu wem solle er gehen. Er habe auch dem Botschafter gesagt, dass er nicht bereit sei, freiwillig in den Senegal zurückzukehren. Wenn er selbst entscheiden könnte, würde er entweder nach Frankreich oder zu seiner Mutter fahren, sogar sein Chef habe ihn mit den Arbeitsverträgen in AHZ römisch 40 besucht, diesen Vertrag habe er den Behörden vorgelegt. Er habe zwar nie einen französischen Aufenthaltstitel gehabt, jedoch sei Frankreich für ihn zuständig. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass ihr der Botschafter mitgeteilt habe, dass er eine Haftentschädigung von 10.800 Euro erhalte, dies sei vom Richter am 20.01.2022 bestätigt worden, die Behörde habe 1.000 Euro angeboten. Er habe am 04.10.2021 erstmalig mit dem Botschafter telefoniert und erklärt, dass er von 16.05.2021 bis 30.08.2021 in Österreich in Haft gewesen sei und zunächst keinen Kontakt mit der Botschaft des Senegal aufgenommen worden sei. Er habe daher ein Recht auf eine Haftentschädigung von 10.800 Euro. Er habe ihm gesagt, dass er bereit sei, mit den Behörden zusammenzuarbeiten, wenn der Beschluss des Richters umgesetzt werde. Der Botschafter habe dies zur Kenntnis genommen. Das Verfahren seit 16.05.2021 sei komplett unverhältnismäßig, zudem sei es ihm wichtig, dass das Gericht weiß, dass er überhaupt keine Fluchtgedanken habe. Sollte er freigelassen werden, würde er das machen, was die Behörden ihm sagen. Würde er in einem offenen Lager ohne Haft untergebracht werden, würde er dort den Abschluss seines Verfahrens abwarten, würde man ihm erlauben aus Österreich auszureisen, würde er zu seiner Mutter reisen, sie würde ihn abholen kommen. Es wurde mit Erkenntnis XXXX und XXXX festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Die erhobene Beschwerde wird wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, da darüber bereits mit Erkenntnis des BVwG vom 02.09.2021 entschieden wurde. Es wurde mit Erkenntnis römisch 40 und römisch 40 festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Die erhobene Beschwerde wird wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, da darüber bereits mit Erkenntnis des BVwG vom 02.09.2021 entschieden wurde. 1.6. AD verfügt in Österreich über keine familiären, beruflichen oder sozialen Bindungen. Er kann Österreich, mangels gültiges Reisedokument, nicht legal aus eigenem verlassen. Er verfügt über keinen Wohnsitz. Er hat bislang keine Bereitschaft gezeigt, freiwillig ihn seinen Herkunftsstaat Senegal zurückzukehren. Er zeigte sich unkooperativ, weigert sich seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen und behindert das Verfahren zur Identifizierung wie auch zu seiner Rückkehr. AD ist haftfähig und sind keine Umstände hervorgekommen, welche die Verhältnismäßigkeit der Haft in Zweifel ziehen lassen. Sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung am 11.02.2022, wonach er sich an die Vorgaben der Behörde halten werde und keinen Fluchtgedanken hänge, sind aufgrund seines bisherigen Verhaltens unglaubwürdig. 1.7. Das BFA hat das Verfahren zur Identifizierung, wie auch zur Erreichung des HRZ seit 31.08.2021 effizient geführt. Die Identifizierung als senegalesischer Staatsangehöriger ist bereits erfolgt, die Ausstellung eines HRZ ist durch die senegalesische Botschaft bereits in Aussicht gestellt worden und ist zeitnah zu erwarten. Damit ist aus dieser Perspektive auch die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft gegeben und steht somit fest, dass AD bis dato bei der Identifizierung sowie Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht mitwirkte und sich unkooperativ zeigt. Er zeigt sich unwillig, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Risiko, dass AD neuerlich untertaucht, bevor er abgeschoben wird, als schlüssig anzusehen ist und von massiver Fluchtgefahr auszugehen ist. Es liegen die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft weiterhin vor. 2. Beweiswürdigung: Den Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des AD ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und die Staatsangehörigkeit des AD beruhen auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie seinen Angaben in den Befragungen und in den mehreren mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person im gegenständlichen Verfahren. Die Feststellung zum Fehlen maßgeblicher familiärer und nennenswerter privater Bindungen und zum Nichtvorliegen von Anhaltspunkten für die Annahme einer sozialen Verankerung oder umfassenden Integration in Österreich beruht auf den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, in den abweisenden Erkenntnissen des BVwG, sowie dass keinerlei konkrete Umstände vorgebracht wurden, die allenfalls eine andere Beurteilung zugelassen hätten. Die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des AD ergibt sich vor allem seinem bisherigen Gesamtverhalten, der Verwendung von totalgefälschten Dokumenten, seiner Unkooperation, seiner hohen Mobilität innerhalb des Schengenraumes sowie seiner Weigerung der Ausreiseverpflichtung nachzukommen, die Behinderung seiner Identifikation sowie Erreichung einer HRZ. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt A):
FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 3.1. Zu Spruchpunkt A):,
Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde. 3.
Vm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zudem sich auch keine Änderungen im festgestellten Sachverhalt ergeben haben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Angaben des AD vor der belangten Behörde sowie in den Verfahren vor dem BVwG römisch 40 und römisch 40 (mündlich verkündet am 11.02.2022 nach den durchgeführten mündlichen Verhandlungen geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFAVG in Verbindung mit 24 Absatz 4, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zudem sich auch keine Änderungen im festgestellten Sachverhalt ergeben haben. 3.4. Zu Spruchpunkt B):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151 aus 2014, ua., und E 4 aus 2014,. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G312.2245875.10.00
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