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{'item': 'I403 2227616-1'}

Obsah (9)§ 3§ 8Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2022 GeschäftszahlI403 2227616-1 SpruchI403 2227616-1/30E, I403 2227616-1/30E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 stattgegeben und XXXX der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria zuerkannt.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres erteilt. römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben und römisch 40 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria zuerkannt.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres erteilt. III. Der Beschwerde wird hinsichtlich der sonstigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese werden ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde wird hinsichtlich der sonstigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (BF), eine Staatsangehörige von Nigeria, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 30.07.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz und brachte vor, dass sie vor einer Zwangsehe und einer ihr in diesem Zusammenhang drohenden weiblichen Genitalverstümmelung aus Nigeria geflüchtet sei. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2019 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2019 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 30.09.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin zugewiesen. Eine für den 18.10.2021 bzw. den 10.01.2022 anberaumte mündliche Verhandlung musste wegen der Covid-19-Pandemie auf den 23.02.2022 vertagt werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die dreiunddreißigjährige BF ist eine Staatsangehörige von Nigeria und gehört zur Volksgruppe der Urhobo. Ihre Identität steht nicht fest. Sie stammt aus Warri (Delta State), wo sie die Grundschule und eine weiterführende Schule besuchte, ehe sie eine Ausbildung zur Visagistin absolvierte und in einem Kosmetiksalon arbeitete. Ihr Vater ist verstorben, in Nigeria leben ihre Mutter, zwei ältere Brüder und zwei ältere Schwestern. Ein Bruder absolvierte eine Ausbildung zum Tischler, der andere zum Anstreicher. Beide Schwestern sind verheiratet und besitzen kleine Läden. Die BF leidet an einem Myom im Unterleib, ist ansonsten aber gesund und erwerbsfähig. Sie wurde keiner Genitalverstümmelung unterzogen. Die BF verließ Nigeria zwischen 2014 und 2016 und hielt sich in Libyen und Italien auf, ehe sie im Mai 2019 nach Österreich gelangte, wo sie am 30.07.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Grund der Ausreise war nicht die Furcht vor einer Zwangsverheiratung und einer ihr in diesem Zusammenhang drohenden Genitalverstümmelung (FGM). Bei einer Rückkehr nach Nigeria droht der BF keine Verfolgung. Als erwachsene Frau ist sie auch nicht in Gefahr, gegen ihren Willen einer Genitalverstümmelung unterzogen zu werden, zumal FGM in Delta State verboten ist und die Anwendung abnimmt. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes existieren allerdings Hinweise, dass die BF, auch wenn diese es verneint, Opfer von Frauenhandel zu Zwecken der sexuellen Ausbeutung wurde. Aufgrund ihrer mehrjährigen Abwesenheit und ihrer Rückkehr als alleinstehende Frau würde der BF in Nigeria jedenfalls unterstellt werden, in Europa der Prostitution nachgegangen zu sein. Sie hätte Diskriminierung zu erwarten und ist nicht sichergestellt, dass sie wieder in den Familienverband aufgenommen oder eine Anstellung finden würde. Es besteht daher die reale Gefahr, dass die BF bei einer Rückkehr nach Nigeria in eine existentielle Notlage geraten würde. Zudem wäre sie als vulnerable Person in der Gefahr, Opfer sexueller Gewalt zu werden. Die BF ist strafgerichtlich unbescholten. Zur Lage in Nigeria: Auf Basis des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation von September 2021 wird festgestellt: Grundversorgung Nigeria ist die größte Volkswirtschaft Afrikas. Die Erdölproduktion ist der wichtigste Wirtschaftszweig des Landes. Aufgrund des weltweiten Verfalls der Erdölpreise rutschte Nigeria 2016 jedoch in eine schwere Rezession, die bis zum zweiten Quartal 2017 andauerte. 2018 wuchs die nigerianische Wirtschaft erstmals wieder um 1,9 Prozent. Getragen wurde das Wachstum vor allem durch die positive Entwicklung von Teilen des Nicht-Öl-Sektors (Landwirtschaft, Industrie, Gewerbe) (GIZ 6.2020). 2020 wurde die Wirtschaft des Landes schwer durch den COVID-bedingten Verfall der internationalen Ölpreise getroffen. Für 2020 wird mit einem Rückgang des BIP von ca. 3,2 Prozent bei einem Wachstum der Bevölkerung in etwa gleicher Höhe gerechnet. Bereits im
  2. Quartal 2020 hat die Wirtschaft jedoch wieder zu expandieren begonnen. 2021 sollte sie, getragen von Ölpreisen um 60 US-Dollar pro Fass, um 1,5 bis 2,5 Prozent real wachsen (WKO 16.6.2021). Etwa 80 Prozent der Gesamteinnahmen Nigerias stammen aus der Öl- und Gasförderung (AA 5.12.2020). Neben Erdöl verfügt das Land über z.B. Zinn, Eisen-, Blei- und Zinkerz, Kohle, Kalk, Gesteine, Phosphat – gesamtwirtschaftlich jedoch von geringer Bedeutung (GIZ 6.2020). Von Bedeutung sind hingegen der (informelle) Handel und die Landwirtschaft, welche dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bieten (AA 5.12.2020). Der Industriesektor (Stahl, Zement, Düngemittel) machte 2016 ca. 20 Prozent des BIP aus. Neben der Verarbeitung von Erdölprodukten werden Nahrungs- und Genussmittel, Farben, Reinigungsmittel, Textilien, Brennstoffe, Metalle und Baumaterial produziert. Industrielle Entwicklung wird durch die unzureichende Infrastruktur (Energie und Transport) behindert (GIZ 6.2020). Über 70 Prozent der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt. Der Agrarsektor wird durch die Regierung stark gefördert. Dadurch hat etwa der Anteil an Großfarmen zugenommen (GIZ 6.2020). Dennoch ist Nigeria in diesem Bereich keineswegs autark, sondern auf Importe, vor allem von Reis, angewiesen. Aufgrund fehlender Transportmöglichkeiten verrotten bis zu 40 Prozent der Ernten (ÖB 10.2020). Historisch war Lebensmittelknappheit in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. In einzelnen Gebieten im äußersten Norden (Grenzraum zu Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation allerdings schwierig. Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen, aber auch wegen der Vertreibungen als Folge der Attacken durch Boko Haram Hungerperioden für die nördlichen, insbesondere die nordöstlichen Bundesstaaten nicht aus. In Ernährungszentren nahe der nördlichen Grenze werden bis zu 25 Prozent der unter fünfjährigen Kinder wegen starker Unterernährung behandelt. Insgesamt hat sich der Prozentsatz an Unterernährung in den nördlichen Staaten im Vergleich zu 2015 verbessert und liegt nun unter der Alarmschwelle von 10 Prozent.

Schätzungen von UNICEF unterliegen aber weiterhin zwei Millionen Kinder unter fünf Jahren in Nordnigeria einem hohen Risiko von schwerer akuter Unterernährung (ÖB 10.2020). Mit Stand August 2020 benötigen

UN 10,6 Millionen Menschen in Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa humanitäre Hilfe (HumAngle 11.8.2020). Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2020; vgl. GIZ 12.2020b). 87 Millionen Nigerianer (40 Prozent der Bevölkerung) leben in absoluter Armut, d.h. sie haben weniger als 1 US-Dollar pro Tag zur Verfügung (GIZ 6.2020).

Schätzungen der Weltbank leben mehr als 90 Millionen Menschen unter der Armutsgrenze von 1,90 US-Dollar pro Tag und 92 Prozent der Bevölkerung müssen mit einem Einkommen von weniger als 5,50 Dollar pro Tag auskommen (ÖB 10.2020). Die Armut ist in den ländlichen Gebieten größer als in den städtischen Ballungsgebieten (GIZ 12.2020b). Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene als auch auf lokaler Ebene. Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 6.2020).Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2020; vergleiche GIZ 12.2020b). 87 Millionen Nigerianer (40 Prozent der Bevölkerung) leben in absoluter Armut, d.h. sie haben weniger als 1 US-Dollar pro Tag zur Verfügung (GIZ 6.2020).

Schätzungen der Weltbank leben mehr als 90 Millionen Menschen unter der Armutsgrenze von 1,90 US-Dollar pro Tag und 92 Prozent der Bevölkerung müssen mit einem Einkommen von weniger als 5,50 Dollar pro Tag auskommen (ÖB 10.2020). Die Armut ist in den ländlichen Gebieten größer als in den städtischen Ballungsgebieten (GIZ 12.2020b). Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene als auch auf lokaler Ebene. Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 6.2020). Die Arbeitslosigkeit ist hoch, bei den Jugendlichen im Alter von 15 bis 35 wird sie auf über 50 Prozent geschätzt (GIZ 12.2020b). Die letzten offiziellen Zahlen dazu stammen aus dem

  1. Quartal
  2. Demnach waren damals 42 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung entweder arbeitslos oder unterbeschäftigt. Seither werden Arbeitslosenzahlen, angeblich aus Kostengründen, nicht mehr veröffentlicht. Besonders hoch ist die Arbeitslosigkeit unter Jugendlichen (ÖB 10.2020). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 10.2020; vgl. BS 2020).Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 10.2020; vergleiche BS 2020). Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor als „self-employed“ suchen. Die Massenverelendung nimmt seit Jahren bedrohliche Ausmaße an (GIZ 12.2020b). Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Eine immer noch geringe Anzahl von Nigerianern (acht Millionen) ist im Pensionssystem (Contributory Pension Scheme) registriert (BS 2020). Die Großfamilie unterstützt in der Regel beschäftigungslose Angehörige (ÖB 10.2020). Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen (BS 2020). Allgemein kann festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2020). Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. Mietkosten, Zugang zu medizinischer Versorgung und Lebensmittelpreise variieren nicht nur von Bundesstaat zu Bundesstaat, sondern auch regional/ethnisch innerhalb jedes Teilstaates (ÖB 10.2020). Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für „peppersoup“, „garri“ oder „pounded yam“, für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist für einen relativ geringen Betrag erhältlich. Hauptsächlich im Norden ist auch der Verkauf von bestimmten Holzstäbchen zur Zahnhygiene eine Möglichkeit, genügend Einkommen zu erlangen. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch „mini-farming“ eine Möglichkeit, selbständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als „bushmeat“ gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun „grasscutter“ (Bisamratten-ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als „bushmeat“ gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare zur Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Rascher Gewinn und gesicherte Abnahme des gezüchteten Nachwuchses sind gegeben. Schnecken und „grasscutter“ finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden 10 Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖB 10.2020). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2042796/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2020%29%2C_05.12.2020.pdf , Zugriff 17.5.2021 • BS - Bertelsmann Stiftung

(2020): BTI 2020 - Nigeria Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029575/country_report_2020_NGA.pdf , Zugriff 18.5.2020 • GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020b): Nigeria - Gesellschaft, https://www.liportal.de/nigeria/gesellschaft/ , Zugriff 1.9.2021 [Anm.: Der Link ist mit Stand 1.9.2021 nicht abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] • GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2020): Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/nigeria/wirtschaft-entwicklung/ , Zugriff 1.9.2021 [Anm.: Der Link ist mit Stand 1.9.2021 nicht abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] • HumAngle (11.8.2020): Number of People Requiring Humanitarian Aid in North-East Nigeria Highest in Five Years, https://humanglemedia.com/number-of-people-requiring-humanitarian-aid-in-north-east-nigeria-highest-in-five-years/ , Zugriff 6.8.2021 • ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052064/NIGR_%C3%96B_BERICHT_2020_10.pdf , Zugriff 28.5.2021 • WKO - Wirtschaftskammer Österreich (16.6.2020): Die nigerianische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-nigerianische-wirtschaft.html , Zugriff 23.8.2021 Medizinische Versorgung Insgesamt kann die Gesundheitsversorgung in Nigeria als mangelhaft bezeichnet werden. Zwischen Arm und Reich sowie zwischen Nord und Süd besteht ein erhebliches Gefälle: Auf dem Land sind die Verhältnisse schlechter als in der Stadt (GIZ 12.2020b); und im Norden des Landes ist die Gesundheitsversorgung besonders prekär (GIZ 12.2020b; vgl. ÖB 10.2020).Insgesamt kann die Gesundheitsversorgung in Nigeria als mangelhaft bezeichnet werden. Zwischen Arm und Reich sowie zwischen Nord und Süd besteht ein erhebliches Gefälle: Auf dem Land sind die Verhältnisse schlechter als in der Stadt (GIZ 12.2020b); und im Norden des Landes ist die Gesundheitsversorgung besonders prekär (GIZ 12.2020b; vergleiche ÖB 10.2020). Die medizinische Versorgung ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 3.8.2021). Die Gesundheitsdaten Nigerias gehören zu den schlechtesten in Afrika südlich der Sahara und der Welt (ÖB 10.2020). Mit 29 Todesfällen pro 1.000 Neugeborenen hat Nigeria weltweit die elfthöchste Todesrate bei Neugeborenen (GIZ 12.2020b). Die aktuelle Sterberate für Kinder unter fünf Jahren beträgt 100,2 Todesfälle pro 1.000 Lebendgeburten (ÖB 10.2020). Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser (AA 5.12.2020). Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern der Maximalversorgung (z.B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard (AA 5.12.2020; vgl. ÖB 10.2020). Nahezu alle, auch komplexe Erkrankungen, können hier kostenpflichtig behandelt werden (AA 5.12.2020). In größeren Städten ist ein Großteil der staatlichen Krankenhäuser mit Röntgengeräten ausgestattet, in ländlichen Gebieten verfügen nur einige wenige Krankenhäuser über eine moderne Ausstattung (ÖB 10.2020).Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser (AA 5.12.2020). Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern der Maximalversorgung (z.B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard (AA 5.12.2020; vergleiche ÖB 10.2020). Nahezu alle, auch komplexe Erkrankungen, können hier kostenpflichtig behandelt werden (AA 5.12.2020). In größeren Städten ist ein Großteil der staatlichen Krankenhäuser mit Röntgengeräten ausgestattet, in ländlichen Gebieten verfügen nur einige wenige Krankenhäuser über eine moderne Ausstattung (ÖB 10.2020). In den letzten Jahren hat sich die medizinische Versorgung in den Haupt- und größeren Städten allerdings sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor deutlich verbessert. So ist mittlerweile insbesondere für Privatzahler eine gute medizinische Versorgung für viele Krankheiten und Notfälle erhältlich. Es sind zunehmend Privatpraxen und -kliniken entstanden, die um zahlungskräftige Kunden konkurrieren. Die Ärzte haben oft langjährige Ausbildungen in Europa und Amerika absolviert und den medizinischen Standard angehoben. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 5.12.2020). Stigmatisierung und Missverständnisse über psychische Gesundheit, einschließlich der falschen Wahrnehmung, dass psychische Erkrankungen von bösen Geistern oder übernatürlichen Kräften verursacht werden, veranlassen die Menschen dazu, religiöse oder traditionelle Heiler zu konsultieren; eine Rolle spielt hier auch der Mangel an qualitativ hochwertiger psychiatrischer Versorgung und die unerschwinglichen Kosten (HRW 11.11.2019). Es existiert kein mit westlichen Standards vergleichbares Psychiatriewesen, sondern allenfalls Verwahreinrichtungen auf sehr niedrigem Niveau. Dort werden Menschen mit psychischen Erkrankungen oft gegen ihren Willen untergebracht, können aber nicht adäquat behandelt werden (AA 5.12.2020). In Nigeria stehen 250 Psychiater für eine Bevölkerung von 200 Millionen Menschen zur Verfügung (Devex 29.9.2020). Es gibt weniger als 15 auf psychische Erkrankungen spezialisierte Spitäler (IRB 12.1.2020) und 100 Hospitäler mit psychiatrischer Abteilung (VAÖB 23.1.2019). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker Rückkehrer an. Die Kosten für einen Empfang durch ein medizinisches Team direkt am Flughafen belaufen sich auf ca. 195.000 Naira (ca. 570 Euro). Die Behandlungskosten sind jedoch je nach Schwere der Krankheit unterschiedlich. Zudem ist an diesem Krankenhaus auch die stationäre Behandlung psychischer Erkrankungen mit entsprechender Medikation möglich (AA 5.12.2020). Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten jedoch als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor (AA 5.12.2020). Die Rate der im NHIS versicherten Personen ist von 10 Prozent (5,6 Millionen Nigerianer) vor zehn Jahren auf 1,72 Prozent (eine Million Nigerianer) in aktualisierten Statistiken [Stand: 2020] gefallen. 90 Prozent der Nigerianer sind nicht versichert. 3-5 Prozent der Bevölkerung sind in irgendeiner Form krankenversichert (TG 25.9.2020). Eine Minderheit der erwerbstätigen Bevölkerung ist über das jeweils beschäftigende Unternehmen mittels einer Krankenversicherung abgesichert, die jedoch nicht alle Krankheitsrisiken abdeckt (VAÖB 27.3.2019). Wer kein Geld hat, bekommt keine medizinische Behandlung (GIZ 12.2020b). Selbst in staatlichen Krankenhäusern muss für Behandlungen bezahlt werden (AA 5.12.2020). Die Kosten medizinischer Betreuung müssen im Regelfall selbst getragen werden. Die staatlichen Gesundheitszentren heben eine Registrierungsgebühr von umgerechnet 10 bis 25 Cent ein (ÖB 10.2020). Eine medizinische Grundversorgung wird über die Ambulanzen der staatlichen Krankenhäuser aufrechterhalten, jedoch ist auch dies nicht völlig kostenlos, in jedem Fall sind Kosten für Medikamente und Heil- und Hilfsmittel von den Patienten zu tragen, von wenigen Ausnahmen abgesehen (VAÖB 27.3.2019). Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Jeder Patient - auch im Krankenhaus - muss Medikamente selbst besorgen bzw. dafür selbst aufkommen (AA 5.12.2020).

Angaben einer anderen Quelle werden Tests und Medikamente an staatlichen Gesundheitseinrichtungen dann unentgeltlich abgegeben, wenn diese überhaupt verfügbar sind. Religiöse Wohltätigkeitseinrichtungen und NGOs bieten kostenfrei medizinische Versorgung (ÖB 10.2020). Apotheken und in geringerem Maße v.a. private Kliniken verfügen über eine Auswahl essentieller Medikamente. Hier sind die gängigen Antiphlogistika und Schmerzmittel sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente für Herz-Kreislauferkrankungen und zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden erhältlich (AA 5.12.2020). Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/AIDS können teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben. Schutzimpfaktionen werden von internationalen Organisationen finanziert, stoßen aber auf religiös und kulturell bedingten Widerstand, überwiegend im muslimischen Norden (ÖB 10.2020). Die Qualität der Produkte auf dem freien Markt ist jedoch zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte – meist aus asiatischer Produktion – vertrieben werden (bis zu 25% aller verkauften Medikamente). Diese wirken aufgrund unzureichender Dosisanteile der Wirkstoffe nur eingeschränkt. Es gibt zudem wenig zuverlässige Kontrollen hinsichtlich der Qualität der auf dem Markt erhältlichen Produkte (AA 5.12.2020). Gegen den grassierenden Schwarzmarkt mit Medikamenten gehen staatliche Stellen kaum vor (ÖB 10.2020). Der Glaube an die Heilkräfte der traditionellen Medizin ist nach wie vor sehr lebendig. Bei bestimmten Krankheiten werden eher traditionelle Heiler als Schulmediziner konsultiert (GIZ 12.2020b). Gerade im ländlichen Bereich werden „herbalists“ und traditionelle Heiler aufgesucht (ÖB 10.2020). In Nigeria gibt es wie in anderen Ländern relativ wenig belegte COVID-19 Infizierte. Dies kann auch damit zusammenhängen, dass vergleichsweise wenig Tests durchgeführt werden (Africa CDC 22.8.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.8.2021): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise, https //www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/205788#content_5 , Zugriff 3.8.2021 • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.1.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025287/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2019%29%2C_16.01.2020.pdf ,Zugriff 18.11.2020 • Africa CDC - Africa Centres for Disease Control and Prevention (22.8.2021): Coronavirus Disease 2019 (COVID-19) - Latest updates on the COVID-19 crisis from Africa CDC, https://africacdc.org/covid-19/ , Zugriff 23.8.2021 • Devex (29.9.2020): Short of mental health professionals, Nigeria tries a new approach, https://www.devex.com/news/short-of-mental-health-professionals-nigeria-tries-a-new-approach-98176, Zugriff 3.8.2020 • GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020b): Nigeria - Gesellschaft, https://www.liportal.de/nigeria/gesellschaft/ , Zugriff 1.9.2021 [Anm.: Der Link ist mit Stand 1.9.2021 nicht abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] • HRW - Human Rights Watch (11.11.2019). Nigeria: People With Mental Health Conditions Chained, Abused, https://www.hrw.org/news/2019/11/11/nigeria-people-mental-health-conditions-chainedabused, Zugriff 3.8.2021 • IRB - Immigration and Refugee Board [Kanada] (12.1.2020): Response to information request, https://www.justice.gov/eoir/page/file/1342146/download , Zugriff 3.8.2021 • ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052064/NIGR_%C3%96B_BERICHT_2020_10.pdf , Zugriff 28.5.2021 • TG - The Guardian (25.9.2020): Over 170 million Nigerians without health insurance, https://guardian.ng/features/over-170-million-nigerians-without-health-insurance/ , Zugriff 3.8.2021 • VAÖB - Vertrauensarzt der ÖB Abuja (23.1.2019): medizinische Stellungnahme, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf • VAÖB - Vertrauensarzt der ÖB Abuja (27.3.2019): medizinische Stellungnahme, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf Frauen Auch wenn die Verfassung Gleichberechtigung vorsieht (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 5.12.2020),Auch wenn die Verfassung Gleichberechtigung vorsieht (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 5.12.2020), kommt es zu beachtlicher ökonomischer Diskriminierung von Frauen (USDOS 30.3.2021). Frauen werden in der patriarchalen und teilweise polygamen Gesellschaft Nigerias in vielen Rechtsund Lebensbereichen benachteiligt, v.a. dort, wo traditionelle Regeln gelten (AA 5.12.2020). So sind Frauen in vielen Landesteilen aufgrund von Gewohnheitsrecht von der Erbfolge nach ihrem Ehemann ausgeschlossen (AA 5.12.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Vor allem im Osten des Landes müssen sie entwürdigende und die persönliche Freiheit einschränkende Witwenzeremonien über sich ergehen lassen. Z.B. werden sie gezwungen, sich den Kopf zu rasieren oder das Haus für einen bestimmten Zeitraum nicht zu verlassen oder sind rituellen Vergewaltigungen ausgesetzt. Darüber hinaus können Frauen im Norden zum Teil keiner beruflichen Betätigung nachgehen, weil sie die familiäre Wohnung ohne Begleitung eines männlichen Angehörigen nicht verlassen dürfen (AA 5.12.2020). Die geschlechtsspezifische Diskriminierung im Rechtssystem konnte allerdings reduziert werden (BS 2020; vgl. LHRL 9./10.2019).ihrem Ehemann ausgeschlossen (AA 5.12.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Vor allem im Osten des Landes müssen sie entwürdigende und die persönliche Freiheit einschränkende Witwenzeremonien über sich ergehen lassen. Z.B. werden sie gezwungen, sich den Kopf zu rasieren oder das Haus für einen bestimmten Zeitraum nicht zu verlassen oder sind rituellen Vergewaltigungen ausgesetzt. Darüber hinaus können Frauen im Norden zum Teil keiner beruflichen Betätigung nachgehen, weil sie die familiäre Wohnung ohne Begleitung eines männlichen Angehörigen nicht verlassen dürfen (AA 5.12.2020). Die geschlechtsspezifische Diskriminierung im Rechtssystem konnte allerdings reduziert werden (BS 2020; vergleiche LHRL 9./10.2019). Frauen ist es in Nigeria gesellschaftlich nicht zugedacht, Karriere zu machen. Männer gelten als Versorger der Familie (WRAPA 9./10.2019). Auf Bundesstaats- und Bezirksebene (LGA) spielen Frauen kaum eine Rolle. Jene mit Sekundär- und Tertiärbildung haben Zugang zu Arbeitsplätzen in staatlichen und öffentlichen Institutionen. Immer mehr Frauen finden auch Arbeit im expandierenden Privatsektor (z.B. Banken, Versicherungen, Medien). Einige Frauen besetzen prominente Posten in Regierung und Justiz, z.B. eine Richterin beim Obersten Gerichtshof und die Finanzministerin (BS 2020). Üblicherweise ist es für Frauen und alleinstehende Mütter möglich, Arbeit zu finden (WRAPA 9.10.2019; vgl. EMB A 9./10.2019; EMB B 9./10.2019). Die Art der Arbeit hängt von der Bildung9.10.2019; vergleiche EMB A 9./10.2019; EMB B 9./10.2019). Die Art der Arbeit hängt von der Bildung ab (EMB A 9./10.2019). Demgegenüber stehen eine hohe Arbeitslosigkeit und ein geringes Jobangebot (WRAPA 9./10.2019; vgl. EMB B 9./10.2019). Rechtlich ist keine Vorschrift vorhanden, die gleiche Bezahlung für Frauen und Männer für gleichwertige Tätigkeiten festschreibt. Es gibt auch kein Diskriminierungsverbot bei der Einstellung von Angestellten. Im formalen Sektor bleiben Frauen unterrepräsentiert (DFAT 3.12.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Internationalen Beobachtern zufolge sind Frauen im Rahmen traditioneller und religiöser Praktiken mit erheblicher wirtschaftlicher Diskriminierung konfrontiert (DFAT 3.12.2020).ab (EMB A 9./10.2019). Demgegenüber stehen eine hohe Arbeitslosigkeit und ein geringes Jobangebot (WRAPA 9./10.2019; vergleiche EMB B 9./10.2019). Rechtlich ist keine Vorschrift vorhanden, die gleiche Bezahlung für Frauen und Männer für gleichwertige Tätigkeiten festschreibt. Es gibt auch kein Diskriminierungsverbot bei der Einstellung von Angestellten. Im formalen Sektor bleiben Frauen unterrepräsentiert (DFAT 3.12.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Internationalen Beobachtern zufolge sind Frauen im Rahmen traditioneller und religiöser Praktiken mit erheblicher wirtschaftlicher Diskriminierung konfrontiert (DFAT 3.12.2020). Das Gesetz Violence Against Persons Prohibition Act (VAPP) befasst sich mit sexueller, körperlicher, psychologischer und sozioökonomischer Gewalt sowie mit schädlichen traditionellen Praktiken. Laut dem VAPP stellen häusliche Gewalt, gewaltsames Hinauswerfen des Ehepartners aus der gemeinsamen Wohnung, erzwungene finanzielle Abhängigkeit, verletzende Witwenzeremonien, Genitalverstümmelung (FGM/C) usw. Straftatbestände dar (VA 20.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Durchgesetzt wird das Gesetz von NAPTIP (National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons). Mit Stand Jänner 2021 haben 20 Bundesstaaten das VAPP ratifiziert: Abia, Akwa Ibom, Anambra, Bauchi, Benue, Cross Rivers, Ebonyi, Edo, Ekiti, Enugu, FCT, Kaduna, Kwara, Lagos, Nasarawa, Ogun, Osun, Oyo, Plateau, Yobe. Mit selbem Stand sind 61 Fälle anhängig seit Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2015. Es kam in diesem Zeitraum seit Inkraftreten bis Jänner 2021 zu fünf Verurteilungen auf Grundlage des VAPP (VA 20.1.2021).Das Gesetz Violence Against Persons Prohibition Act (VAPP) befasst sich mit sexueller, körperlicher, psychologischer und sozioökonomischer Gewalt sowie mit schädlichen traditionellen Praktiken. Laut dem VAPP stellen häusliche Gewalt, gewaltsames Hinauswerfen des Ehepartners aus der gemeinsamen Wohnung, erzwungene finanzielle Abhängigkeit, verletzende Witwenzeremonien, Genitalverstümmelung (FGM/C) usw. Straftatbestände dar (VA 20.1.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Durchgesetzt wird das Gesetz von NAPTIP (National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons). Mit Stand Jänner 2021 haben 20 Bundesstaaten das VAPP ratifiziert: Abia, Akwa Ibom, Anambra, Bauchi, Benue, Cross Rivers, Ebonyi, Edo, Ekiti, Enugu, FCT, Kaduna, Kwara, Lagos, Nasarawa, Ogun, Osun, Oyo, Plateau, Yobe. Mit selbem Stand sind 61 Fälle anhängig seit Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2015. Es kam in diesem Zeitraum seit Inkraftreten bis Jänner 2021 zu fünf Verurteilungen auf Grundlage des VAPP (VA 20.1.2021). Häusliche Gewalt ist weit verbreitet und wird sozial akzeptiert, die Polizei schreitet oft nicht ein. In ländlichen Gebieten zögern Polizei und Gerichte, in Fällen aktiv zu werden, in welchen die Gewalt das traditionell akzeptierte Ausmaß des jeweiligen Gebietes nicht übersteigt. Geschlechtsspezifische Gewalt ist in Nigeria auf nationaler Ebene nicht unter Strafe gestellt. Für häusliche Gewalt sieht das Gesetz [Anm.: VAPP] eine Haftstrafe von maximal drei Jahren sowie eine Geldstrafe oder eine Kombination von Haft- und Geldstrafe vor (USDOS 30.3.2021). Im Falle von häuslicher Gewalt kann sich das Opfer an die Polizei wenden, jedoch besteht das Risiko, dass die Betroffene wieder nach Hause geschickt wird (LHRL 9./10.2019; vgl. LNGO A 9./10.2019). Sollte eine Frau hingegen verletzt sein, würde der Ehemann inhaftiert werden (LHRL 9./10.2019). Abuja verzeichnet die höchste Rate von häuslicher Gewalt, auch aus diesem Grund gibt es aber in Abuja viele von Frauen geführte Haushalte. Auch in anderen Städten wie Lagos oder Port Harcourt sind Frauen nun besser sensibilisiert und verlassen Beziehungen, in denen Missbrauch vorkommt. Sie können allerdings vermehrt Stalking, Gewalt oder gar Ermordung durch den Ex-Partner ausgesetzt sein. In ländlichen Gegenden ist die Sensibilisierung der Frauen weniger vorangeschritten, und es ist für sie schwieriger, sich Gewalt in der Beziehung zu entziehen (WRAPA 9./10.2019).Risiko, dass die Betroffene wieder nach Hause geschickt wird (LHRL 9./10.2019; vergleiche LNGO A 9./10.2019). Sollte eine Frau hingegen verletzt sein, würde der Ehemann inhaftiert werden (LHRL 9./10.2019). Abuja verzeichnet die höchste Rate von häuslicher Gewalt, auch aus diesem Grund gibt es aber in Abuja viele von Frauen geführte Haushalte. Auch in anderen Städten wie Lagos oder Port Harcourt sind Frauen nun besser sensibilisiert und verlassen Beziehungen, in denen Missbrauch vorkommt. Sie können allerdings vermehrt Stalking, Gewalt oder gar Ermordung durch den Ex-Partner ausgesetzt sein. In ländlichen Gegenden ist die Sensibilisierung der Frauen weniger vorangeschritten, und es ist für sie schwieriger, sich Gewalt in der Beziehung zu entziehen (WRAPA 9./10.2019). Vergewaltigung steht unter Strafe.

Bundesgesetz [Anm.: VAPP] beträgt das Strafmaß zwischen zwölf Jahren und lebenslänglicher Haft für Straftäter, die älter als 14 Jahre alt sind. Es sieht auch ein öffentliches Register von verurteilten Sexualstraftätern vor. Auf lokaler Ebene sorgen Schutzbeamte, die sich mit Gerichten koordinieren, dafür, dass die Opfer relevante Unterstützung bekommen. Das Gesetz enthält auch eine Bestimmung, welche Gerichte dazu ermächtigt, Vergewaltigungsopfern eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Da das Bundesgesetz [Anm.: VAPP] bis dato aber nur in bestimmten Bundesstaaten ratifiziert wurde, gelten in den meisten Vergewaltigungsfällen bundesstaatliche strafrechtliche Regelungen. Vergewaltigungen bleiben weit verbreitet. Aus einer Studie geht hervor, dass 9% der Mädchen und Frauen zwischen 15 und 49 sexueller Gewalt ausgesetzt waren (USDOS 30.3.2021). Das Bundesgesetz kriminalisiert seit 2015 weibliche Genitalverstümmlung (FGM/C) auf nationaler Ebene [Anm.:VAPP] (USDOS 30.3.2021; GIZ 12.2020b). Die Regierung verabschiedete im Jahr 2020 eine überarbeitete nationale Strategie zur Bekämpfung von FGM (USDOS 30.3.2021). Verschiedene Aufklärungskampagnen versuchen, einen Bewusstseinswandel einzuleiten. Bei der Verbreitung gibt es erhebliche regionale Unterschiede. In einigen – meist ländlichen – Regionen im Südwesten und in der Region Süd-Süd ist die Praxis weit verbreitet, im Norden eher weniger (AA 5.12.2020). Die Verbreitung von FGM ist jedenfalls zurückgegangen (NHRC 9./10.2019; vgl. LHRL 9./10.2019; WRAPA 9./10.2019).9./10.2019; vergleiche LHRL 9./10.2019; WRAPA 9./10.2019). Für Opfer von FGM/C bzw. für Frauen und Mädchen, die von FGM/C bedroht sind, gibt es Schutz und/oder Unterstützung durch staatliche Stellen und NGOs, obwohl davon auszugehen ist, dass es schwierig ist, außerhalb des FCT staatlichen Schutz zu erhalten. Die Verfassung und Gesetze sehen interne Bewegungsfreiheit für alle vor, unabhängig von Alter oder Geschlecht. Die Bewegungsfreiheit von Frauen und Kindern aus muslimischen Gemeinden in den nördlichen Regionen ist jedoch stärker eingeschränkt (UKHO 8.2019). Je gebildeter die Eltern, desto unwahrscheinlicher ist es, dass sie ihre Kinder beschneiden lassen. Wenn der Vater die Mutter bei ihrer Weigerung, das gemeinsame Kind beschneiden zu lassen, unterstützt, dann können die Eltern dies auch verhindern. Allerdings gab es v.a. in der Vergangenheit Einzelfälle, wo Großeltern ein Kind beschneiden ließen (NHRC 9./10.2019). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2 042796/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevant e_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2020%29%2C_05.12.2020.pdf , Zugriff 17.5.2021 • BS - Bertelsmann Stiftung

(2020): BTI 2020 - Nigeria Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/l ocal/2029575/country_report_2020_NGA.pdf , Zugriff 28.5.2021 • DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (3.12.2020): DFAT Country Information Report Nigeria, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/dfat-country-information-report-nigeria-3- december-2020.pdf , Zugriff 18.8.2021 • EASO - European Asylum Support Office (2.2019): Country Guidance: Nigeria, https://www.ecoi.n et/en/file/local/2004112/Country_Guidance_Nigeria_2019.pdf , Zugriff 20.4.2020 • EMB A - westliche Botschaft A (9/10.2019): Interview im Rahmen der FFM Nigeria 2019 (BFA Staatendokumentation), Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf • EMB B - westliche Botschaft B (9/10.2019): Interview im Rahmen der FFM Nigeria 2019 (BFA Staatendokumentation), Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf • GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020b): Nigeria - Gesellschaft, https://www.liportal.de/nigeria/gesellschaft/ , Zugriff 18.6.2021 • LHRL - Lokaler Menschenrechtsanwalt (9/10.2019): Interview im Rahmen der FFM Nigeria 2019 (BFA Staatendokumentation), Quelle liegt bei der Staatendokkumentation auf • LNGO A - Repräsentantin der lokalen NGO A (9/10.2019): Interview im Rahmen der FFM Nigeria 2019 (BFA Staatendokumentation), Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf • NHRC - National Human Rights Commission [Nigeria] (9/10.2019): Interview im Rahmen der FFM Nigeria 2019 (BFA Staatendokumentation, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf • ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Nigeria, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2021612/NIGR_%C3%96B_Bericht_2019_10.pdf , Zugriff 18.11.2020 • UKHO - United Kingdom Home Office [Großbritannien] (8.2019): Country Information and Guidance Nigeria: Nigeria:Female Genital Mutilation (FGM), https://assets.publishing.service.gov.uk/gover nment/uploads/system/uploads/attachment_data/file/825243/Nigeria_-_FGM_-_CPIN_-_v2.0__A ugust_2019_.pdf , Zugriff 22.6.2021 40 • USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048101.html , Zugriff 26.5.2021 • VA - Vertrauensanwalt der ÖB Abuja (20.1.2021): Bericht des VA, übermittelt via e-mail am 21.1.2021, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf • Vanguard (10.3.2019): Our gods will destroy you; Oba of Benin curse human traffickers, https: //www.vanguardngr.com/2018/03/gods-will-destroy-oba-benin-curse-human-traffickers/ , Zugriff 20.4.2020 • WRAPA - Anisa Ari, Snr. Program Coordinator; Umma Rimi, Programme Officer, NGO Women’s Rights Advancement and Protection Alternative (9/10.2019): Interview im Rahmen der FFM Nigeria 2019 (BFA Staatendokumentation), Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf (Alleinstehende) Frauen: interne Relokation, Rückkehr, Menschenhandel

zweier Quellen einer FFM der Staatendokumentation im Oktober 2019 müssen Frauen, um einen Mietvertrag abzuschließen, einen männlichen Bürgen beibringen (WRAPA 9/10.2019; vgl. LNGO A 9/10.2019). Dies kann ein Freund, ein Kollege, oder ein Verwandter sein (WRAPA 9/10.2019).

einer anderen Quelle ist es für Frauen in Abuja kein Problem, alleine zu leben oder zu arbeiten (LNGO B 9/10.2019). Auch andere Quellen bestätigen, dass es für alleinstehende Frauen möglich ist, alleine zu leben und eine Wohnung zu mieten (EMB D 9./10.2019; vgl. EMB B 9/10.2019). Die Situation für alleinstehende Frauen ist allerdings schwierig. Sozialer Druck in Hinblick auf ein traditionelles Rollenbild besteht (WRAPA 9./10.2019). Üblicherweise ist es für Frauen und alleinstehende Mütter möglich, Arbeit zu finden (WRAPA 9.10.2019; vgl. EMB A 9./10.2019; EMB B 9./10.2019). Die Art der Arbeit hängt von der Bildung ab (EMB A 9./10.2019). Demgegenüber stehen eine hohe Arbeitslosigkeit und ein geringes Jobangebot (WRAPA 9./10.2019; vgl. EMB B 9./10.2019).

zweier Quellen einer FFM der Staatendokumentation im Oktober 2019 müssen Frauen, um einen Mietvertrag abzuschließen, einen männlichen Bürgen beibringen (WRAPA 9/10.2019; vergleiche LNGO A 9/10.2019). Dies kann ein Freund, ein Kollege, oder ein Verwandter sein (WRAPA 9/10.2019).

einer anderen Quelle ist es für Frauen in Abuja kein Problem, alleine zu leben oder zu arbeiten (LNGO B 9/10.2019). Auch andere Quellen bestätigen, dass es für alleinstehende Frauen möglich ist, alleine zu leben und eine Wohnung zu mieten (EMB D 9./10.2019; vergleiche EMB B 9/10.2019). Die Situation für alleinstehende Frauen ist allerdings schwierig. Sozialer Druck in Hinblick auf ein traditionelles Rollenbild besteht (WRAPA 9./10.2019). Üblicherweise ist es für Frauen und alleinstehende Mütter möglich, Arbeit zu finden (WRAPA 9.10.2019; vergleiche EMB A 9./10.2019; EMB B 9./10.2019). Die Art der Arbeit hängt von der Bildung ab (EMB A 9./10.2019). Demgegenüber stehen eine hohe Arbeitslosigkeit und ein geringes Jobangebot (WRAPA 9./10.2019; vergleiche EMB B 9./10.2019). Nigeria verfügt über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, insbesondere die National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP), die sich um die Rehabilitierung und psychologische Betreuung rückgeführter Frauen annehmen und in jeder der sechs geopolitischen Zonen Regionalbüros unterhalten. NAPTIP kann als durchaus effektive nigerianische Institution angesehen werden und kooperiert mit mehreren EU-Staaten bei der Reintegration (ÖB 10.2020). Die Agentur ist außerdem für die Bekämpfung des Menschenschmuggels zuständig. Sie hat nach eigenen Angaben zwischen April 2019 und März 2020 von 934 (2018-2019: 938) angezeigten Fällen von Menschenhandel 210

(192)untersucht, 64
(64)Individuen strafrechtlich verfolgt und die Verurteilung von 27
(43)Schleusern erreicht (AA 5.12.2020). NAPTIP ist eine zentrale Anlaufstelle für Rückkehrerinnen und bietet unter anderem um 2.000 US-Dollar mehrmonatige Rehabilitierung (psychologische Betreuung) und Berufstraining für ehemalige Zwangsprostituierte an (ÖB 10.2020). Es gibt außerdem einige NGOs, die für zurückkehrende Frauen Unterstützung anbieten (EMB D 9./10.2019). Generell gibt es neben NAPTIP noch andere NGOs, welche über Frauenhäuser verfügen. Meist liegt der Fokus aber auf Menschenhandel (NHRC 9./10.2019). NAPTIP verfügt in Nigeria über mehrere Shelters, vermittelt Frauen aber auch an andere Organisationen – etwa MeCAHT oder WOTCLEF – weiter (NAPTIP 9./10.2019). Vom Office of the Special Adviser to the President on Relations with Civil Society erhielt die österreichische Botschaft eine Liste mit 203 auf Seriosität/Bonität geprüften NGOs, die sich um Rehabilitierung, Fortbildung und medizinische Betreuung/Versorgung sämtlicher Bevölkerungsgruppen des Staates bemühen. Darin werden regionale bzw. das ganze Staatsgebiet umfassende Organisationen aufgelistet, die sich um Witwen, Vollwaisen, minderjährige Mütter, alleinstehende Frauen, Albinos, HIV-Positive, Ex-Häftlinge, Häftlinge, Prostituierte, Alphabetisierung, FGM oder Opfer häuslicher Gewalt bemühen. Diese Organisationen betreiben Wohn- und Bildungsmöglichkeiten für Frauen, Waisen sowie körperlich und geistig Behinderte. Zusätzlich unterstützen Gattinnen der Gouverneure eigene „pet projects“. Die bekannteste Vertreterin ist Dr. Amina Titi Atiku Abubakar, Gründerin und Vorsitzende der NGO WOTCLEF, die es bis zur Akkreditierung durch die UN gebracht hat und zahlreiche Projekte im Frauenbereich unterstützt (ÖB 10.2020). Im traditionell konservativen Norden, aber auch in anderen Landesteilen, sind alleinstehende Frauen oft erheblichem Druck der Familie ausgesetzt und können diesem häufig nur durch Umzug in eine Stadt entgehen, in der weder Familienangehörige noch Freunde der Familie leben. Im liberaleren Südwesten des Landes – und dort vor allem in den Städten – werden alleinstehende oder allein lebende Frauen eher akzeptiert (AA 5.12.2020). Die Verfassung und Gesetze sehen interne Bewegungsfreiheit für alle vor, unabhängig von Alter oder Geschlecht. Die Bewegungsfreiheit der Frauen und Kindern aus muslimischen Gemeinden in den nördlichen Regionen ist jedoch stärker eingeschränkt (UKHO 8.2019). Auch im Allgemeinen dürfte der Wechsel des Wohnortes für alleinstehende Frauen ohne Zugang zu einem unterstützenden Netzwerk schwieriger sein (UKHO 3.2019b). Eine Auswahl spezifischer Hilfsorganisationen für Frauen: African Women Empowerment Guild (AWEG): 29, Airport Road, Benin City, Edo State Tel.: 08023514832, 08023060147, Email: info@awegng.org , aweg95@yahoo.com , nosaalades elu@yahoo.co.uk (AWEG o.d.a). Die AWEG ist eine ausschließlich weibliche, nicht profitorientierte NGO. Zielgruppe sind Frauen und Jugendliche. Spezielle Programme zielen darauf ab, Frauen beim Erwerb von Fähigkeiten im Bildungsbereich sowie im sozialen, ökonomischen und politischen Bereich zu unterstützen. AWEG führt Studien zu geschlechtsspezifischer Gewalt durch (AWEG o.D.b). Women Aid Collective (WACOL), No 9 Matthias Ilo Avenue, New Haven Extension by Akanu Ibia Airport Flyover, Enugu State. Tel: +234 9060002128, Email: wacolnig@gmail.com, wacolnig@yahoo.com . WACOL ist eine Wohltätigkeitsorganisation und bietet verschiedene Unterstützung an: Schulungen, Forschung, Rechtsberatung, Unterkunft, kostenloser Rechts- und Finanzbeistand, Lösung familieninterner Konfliktsituationen, Informationen und Bücherdienste (WACOL o.D.). Women Advocates Research and Documentation Center (WARDC), 9b james Oluleye Crescent (Harmony Enclave), off Adeniyi Jones by Koko bus stop, Ikeja, Lagos State, +
(123)443-769-456, Email: info@wardcnigeria.org (WARDC o.d.a). WARDC ist eine Frauenrechts-NGO für weibliche Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt und anderer Menschenrechtsverletzungen. Ca. sechs Frauen pro Woche werden diesbezüglich in rechtlicher und sozialer Hinsicht beraten (WARDC o.d.b.). Womens Health and Equal Rights Initiative (WHER), Adresse nicht online verfügbar, +234 818 645 7675, Email: wher@whernigeria.org WHER ist eine NGO zur Unterstützung von Frauen im Allgemeinen und von Frauen, die Angehörige einer sexuellen Minderheit sind (WHER o.d.). The Women’s Consortium of Nigeria (WOCON): 13 Okesuna Street, Off Igbosere Road, Lagos, Nigeria, Tel: +234 8033188767, +2349134197431, +234 8037190133, +234 8033347896, Email: wocon95@yahoo.com , info@womenconsortiumofnigeria.org (WOCON o.D.a). WOCON ist eine gemeinnützige NGO, die sich der Durchsetzung der Frauenrechte und der Erzielung von Gleichheit, persönlicher Entwicklung und Frieden widmet. Ziel ist die Aufklärung bezüglich Menschenhandel und der Kampf gegen den Menschenhandel (WOCON o.D.b). Women’s Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA): 19, Monrovia Street, Off Aminu Kano Way, Wuse II Abuja, Tel.: 08188699961, 08172125692, 07063807887, Email:Aminu Kano Way, Wuse römisch zwei Abuja, Tel.: 08188699961, 08172125692, 07063807887, Email: Wrapa399@gmail.com, wrapa399@yahoo.com . WRAPA ist eine Organisation, die bundesweit für Frauenrechte eintritt. Aktivitäten umfassen kostenfreie Rechtsberatung, Ausbildung, Mobilisation, Sensibilisierung und Meinungsbildung bezüglich rechtlicher Reformen. Jede Frau, die in irgendeiner Form einen Eingriff in ihre Rechte bzw. eine Diskriminierung erlitten hat, kann in den Genuss der Unterstützung von WRAPA kommen (WRAPA, o.D.). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2 042796/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevant e_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2020%29%2C_05.12.2020.pdf , Zugriff 17.5.2021 • AWEG - African Women Empowerment Guild (o.D.a): AWEG - Contact Information, https://aweg ng.org/contact-us/ , Zugriff 22.6.2021 • AWEG - African Women Empowerment Guild (o.D.b): AWEG - About Us, https://awegng.org/abo ut-us/ , Zugriff 22.6.2021 • EMB A - westliche Botschaft A (9/10.2019): Interview im Rahmen der FFM Nigeria 2019 (BFA Staatendokumentation), Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf • EMB B - westliche Botschaft B (9/10.2019): Interview im Rahmen der FFM Nigeria 2019 (BFA Staatendokumentation), Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf • EMB D - westliche Botschaft D (9/10.2019): Interview im Rahmen der FFM Nigeria 2019 (BFA Staatendokumentation), Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf • LNGO A - Repräsentantin der lokalen NGO A (9/10.2019): Interview im Rahmen der FFM Nigeria 2019 (BFA Staatendokumentation), Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf • LNGO B - Repräsentantinnen der lokalen NGO B (9/10.2019): Interview im Rahmen der FFM Nigeria 2019 (BFA Staatendokumentation), Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf • NAPTIP - National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons [Nigeria] (9/10.2019): Interview im Rahmen der FFM Nigeria 2019 (BFA Staatendokumentation), Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf • NHRC - National Human Rights Commission [Nigeria] (9/10.2019): Interview im Rahmen der FFM Nigeria 2019 (BFA Staatendokumentation), Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf • ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Nigeria, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2052064/NIGR_%C3%96B_BERICHT_2020_10.pdf , Zugriff 28.5.2021 • UKHO - United Kingdom Home Office [Großbritannien] (3.2019b): Country Policy and Information Note Nigeria: Internal relocation, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/sy 43 stem/uploads/attachment_data/file/794323/CPIN_-_Nigeria_-_Internal_relocation.PDF , Zugriff 22.6.2021 • UKHO - United Kingdom Home Office [Großbritannien] (8.2019): Country Information and Guidance Nigeria: Nigeria:Female Genital Mutilation (FGM), https://assets.publishing.service.gov.uk/gover nment/uploads/system/uploads/attachment_data/file/825243/Nigeria_-_FGM_-_CPIN_-_v2.0__A ugust_2019_.pdf , Zugriff 22.6.2021 • WACOL - Women Aid Collective (o.D.): Homepage, https://wacolnigeria.org/ , Zugriff 22.6.2021 • WARDC - Women Advocates Research and Documentation Center (o.d.a): WARDC - Contact us, http://wardcnigeria.org/contact-us/ , Zugriff 22.6.2021 • WARDC - Women Advocates Research and Documentation Center (o.d.b): WARDC - About us, http://wardcnigeria.org/what-we-do/ , Zugriff 22.6.2021 • WHER - Womens Health and Equal Rights Initiative (o.d.): WHER about, https://whernigeria.org/ about/ , Zugriff 22.6.2021 • WOCON - Women’s Consortium of Nigeria (o.D.a): WOCON - Contact, http://womenconsortiumo fnigeria.org/?q=content/contact , Zugriff 22.6.2021 • WOCON - Women’s Consortium of Nigeria (o.D.b): WOCON - About us, http://womenconsortiumo fnigeria.org/?q=about-us , Zugriff 22.6.2021 • WRAPA - Women’s Rights Advancement and Protection Alternative (o.D.): FAQ, https://wrapanig eria.org/faq/ , Zugriff 22.6.2021 Bericht von Terre des Femmes zur weiblichen Genitalverstümmelung: Während im Nordosten des Landes 3% der Mädchen und Frauen betroffen sind, liegt der Anteil der betroffenen Frauen im Südwesten des Landes bei 48%. Alter: bei 77% wurde vor dem
  1. Lebensjahr FGM praktiziert, 7% zwischen dem
  2. und 9., 3% zwischen dem
  3. und
  4. und 1% nach dem
  5. Obwohl die nigerianische Regierung die Praktik der weiblichen Genitalverstümmelung öffentlich verurteilt hat, wurden keine rechtlichen Schritte zur Eliminierung von FGM unternommen. Es gibt kein national einheitliches Gesetz, das FGM in Nigeria kriminalisiert. Allerdings wurden lokale Gesetze in Edo, Bayelsa, Cross River, Rivers, Ebonyi, Delta, Ogun, Osun, Ondo, Ekiti und Oyo verabschiedet, aus welchen hervorgeht, dass die Entfernung des 3 weiblichen Sexualorgans verboten ist. Dies wird mit einem Bußgeld von 50.000 Naira und/oder mit einem Jahr Gefängnisstrafe geahndet. Diese Strafe gilt pro Fall und kann bei MehrfachtäterInnen auch mehrfach verhängt werden. In Nigeria nahm die Zahl an Mädchen und Frauen (15-49 Jahre), die von FGM betroffen sind, seit 2011 um 9% ab und lag 2016 bei 18%. 68% der Mädchen und Frauen (15-49 Jahre) und 62% der Jungen und Männer (15-49 Jahre) sind der Meinung, dass FGM aufhören sollte. 27% der Jungen und Männer und 22% der Mädchen und Frauen befürworten die Praxis weiterhin. Quelle: Terre des Femmes, Situation von Frauen in Nigeria, November 2019 (abrufbar unter https://www.frauenrechte.de/informationen/dokumentationsstelle/geschlechtsspezifische-gewalt-in-herkunftslaendern?task=download.send&id=37&catid=2&m=0; zugriff am 02.03.2022
  6. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben der BF vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, insbesondere aber im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 23.02.2022, in eine Stellungnahme der BF vom 15.10.2019, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik Österreich vom 03.03.
  7. Dass ihre Identität nicht festgestellt werden kann, liegt daran, dass sie dem Gericht kein gültiges Reisedokument vorlegte. Die Feststellungen zu ihrer Volksgruppe, Herkunft, Ausbildung und Familie ergeben sich aus ihren diesbezüglich gleichbleibenden und glaubhaften Verfahren im Laufe des Verfahrens. Die Feststellung zum Gesundheitszustand der BF ergibt sich aus einer Stellungnahme vom 02.03.
  8. Dieser Stellungnahme beigelegt war ein Befund der Abteilung Gynäkologie eines Landesklinikums vom 16.08.2019, aus dem sich ergibt, dass die BF keiner Genitalverstümmelung unterzogen wurde und zwei Schwangerschaftsabbrüche vornehmen ließ. Die BF brachte vor, Nigeria nach dem Tod ihres Vaters im Jahr 2015 verlassen zu haben, weil ein Gläubiger ihres Vaters zur Begleichung der Schulden auf einer Eheschließung mit ihr bestanden habe und sie vor der Hochzeit einer weiblichen Genitalverstümmelung unterzogen worden hätte sollen. Dieses Vorbringen ist aus den folgenden Erwägungen nicht glaubhaft: Soweit die BF vorbringt, dass sie einen Mann, der bereits mit vier Frauen verheiratet gewesen sei, hätte heiraten müssen, um damit die Schulden ihres Vaters zu begleichen, fällt auf, dass sie diese in der Erstbefragung mit 800.000 Naira (rund 1.720 Euro; OANDA-Währungsrechner am 02.03.2022, abrufbar unter https://www.oanda.com/currency-converter/de/?from=NGN&to=EUR&amount=800000) beziffert. Auch wenn diese Summe für eine durchschnittliche nigerianische Familie hoch sein mag, gab die BF zugleich in der Erstbefragung auch an, für die Fahrt von Libyen nach Italien einen Schlepper in Anspruch genommen zu haben und ist davon auszugehen, dass die entsprechenden Kosten nicht weit darunter gelegen sein werden. Nachdem die BF zudem auf eine große Verwandtschaft ihres Vaters verweist, ist es wenig plausibel, dass es nicht möglich war, diese Summe aufzubringen (die Kosten für den Schlepper aber schon). Die Behauptung in der Einvernahme am 02.10.2019, dass ein „Mann aus dem Norden“ ihr einfach so die Reise nach Europa bezahlt habe, ist nach Ansicht der erkennenden Richterin jedenfalls nicht glaubwürdig. Auch erscheint es wenig plausibel, dass der zukünftige Ehemann der BF bereits vier Frauen gehabt haben soll; auch wenn, wie sich unter anderem aus einem in der Beschwerde erwähnten Zeitungsbericht (abrufbar unter https://taz.de/Gesellschaftliche-Aechtung-in-Nigeria/!5628484/; Zugriff am 02.03.2022) ergibt, dass es vereinzelt üblich war, dass Christen eine Mehrehe eingehen, ist dies doch generell eine Tradition des muslimischen Nordens und eine polygamische Ehe mit 5 Frauen im christlichen Süden selten. Zur Frage, warum sie in Nigeria als 27jährige noch keiner Genitalverstümmelung unterzogen worden sei, argumentierte die BF, dass es in der Tradition der Urhobo üblich sei, diese erst vor der Eheschließung vorzunehmen (Erstbefragung am 30.07.2019) und begründete dies damit, dass jüngere Urhobo-Mädchen oftmals bei der Genitalverstümmelung verstorben seien (Einvernahme am 02.10.2019). Wenn es aber tatsächlich der Tradition der Urhobo und auch der Familientradition (laut Einvernahme am 02.10.2019 erfolgte die Beschneidung einer Schwester während der Schwangerschaft, bei der andern vor der Ehe) entsprechen würde, steht dies in Widerspruch dazu, dass die BF ihren Angaben nach zunächst bereit war, den Gläubiger ihres Vaters zu heiraten und sich erst dann weigerte, als dieser eine Genitalverstümmelung einforderte. Vielmehr wäre es der BF dann jedenfalls bewusst gewesen, dass eine Eheschließung mit einer Genitalverstümmelung einhergeht und hätte sie nicht, wie sie in der Verhandlung erzählte, ihre Ablehnung der Ehe erst gefasst, als ihre Mutter ihr von der geplanten FGM berichtet habe („Ich war davon ausgegangen, dass der eigene Mann einen beschützen würde. Mir wurde aber gesagt, dass eine Beschneidung stattfinden würde. Das hat mir meine Mutter gesagt.“). Ein offensichtlicher Widerspruch liegt auch darin, dass sie, wie bereits erwähnt, vor der belangten Behörde von den Beschneidungen beider Schwestern erzählte, während sie in der Verhandlung erklärte, es nur hinsichtlich der jüngeren Schwester zu wissen, welche während der Schwangerschaft einer FGM unterzogen worden sei. Gänzlich unplausibel ist die von der BF in der Verhandlung geschilderte Chronologie der Ereignisse: Nach langem Überlegen erklärte sie, dass die Hochzeit für August 2015 geplant gewesen sei. Man habe ihr auch nicht gesagt, ob die Beschneidung vor oder nach der Hochzeit stattfinden hätte sollen. Danach befragt, warum die Hochzeit im August 2015 nicht stattgefunden habe, meinte die BF dann, der Grund sei gewesen, dass sie „weg“ sei. Damit konfrontiert, dass sie ihr Elternhaus aber erst im September 2015 verlassen habe, behauptete die BF erstmals, dass die Hochzeit im August verschoben worden sei, da sie sich geweigert habe, sich der Genitalverstümmelung zu unterziehen. Diesen Ablauf der Ereignisse und dass die Hochzeit verschoben werden musste, hatte sie vorher noch nie erwähnt. In der mündlichen Verhandlung am 23.02.2022 steigerte die BF zudem ihr Vorbringen, indem sie erstmals erklärte, dass der Tod ihres Bruders im September 2015 möglicherweise durch den Mann, den sie heiraten hätte sollen, verursacht worden sei. Im Übrigen spricht auch der Umstand, dass die BF trotz eines monatelangen bzw. jahrelangen Aufenthaltes in Italien dort keinen Antrag auf internationalen Schutz stellte, gegen ein tatsächlich vorliegendes Schutzbedürfnis. Auch nach ihrer Einreise ins Bundesgebiet im Mai 2019 wartete sie einige Monate ab, ehe sie einen Antrag stellte. Dass die BF, wie sie in der Verhandlung angab, monatelang in Österreich auf der Straße gelebt haben will, ohne mit einer Hilfsorganisationen in Kontakt zu kommen und so von der Möglichkeit einer Asylantragstellung zu erfahren, scheint wenig wahrscheinlich. Es kann auch nicht exakt festgestellt werden, wann die BF Nigeria verlassen hat. In der Erstbefragung am 30.07.2019 gab sie zweimal an, Nigeria bereits 2014, konkret im Juli 2014, verlassen zu haben. Zugleich sagte sie, dass ihr Vater 2015 verstorben sei und die Geschehnisse rund um diesen Todesfall sie zur Ausreise bewegt hätten. Diese Daten passen daher jedenfalls nicht zusammen. In der Einvernahme durch die belangte Behörde am 02.10.2019 korrigierte sie dementsprechend den Zeitpunkt ihrer Ausreise auf September
  9. Der Umstand, dass sie in der Erstbefragung – welche zwar nicht der näheren Erörterung der Fluchtgründe, sehr wohl aber der Erörterung des Fluchtweges und damit verbunden des Zeitpunkts der Ausreise aus dem Herkunftsstaat dient – noch angegeben hatte, Nigeria bereits im Juli 2014 verlassen zu haben, spricht daher ebenso gegen die Glaubwürdigkeit ihres Fluchtvorbringens und führt im Übrigen dazu, dass mangels ihrer Mitwirkung der genaue Zeitpunkt der Ausreise nicht festgestellt werden kann. Zusammengefasst kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Ergebnis, dass die BF Nigeria nicht aus Furcht vor einer Zwangsehe und einer weiblichen Genitalverstümmelung verließ. Die erkennende Richterin bestreitet nicht, dass es in Nigeria zu Zwangsverheiratungen kommt; die BF ist inzwischen aber 33 Jahre alt und nicht derart eng in einen Familienverband eingebunden, dass sie zu einer Ehe gezwungen werden könnte. In der Verhandlung gab die BF auch nicht an, dass sie bei einer Rückkehr Opfer einer Zwangsverheiratung werden würde, sondern beschränkte sie sich auf eine angebliche Furcht vor einer durch ihre Familie erzwungene Gentalverstümmelung. Die BF behauptet, bei einer Rückkehr nach Nigeria einer weiblichen Genitalverstümmelung unterzogen zu werden. In einer Stellungnahme vom 15.10.2019 wurde auf das (damals aktuelle) Länderinformationsblatt der Staatendokumentation und weitere Berichte zu FGM verwiesen. Unter Bezugnahme auf „Terre des Femmes“ wurde behauptet, dass 25% der Opfer einer FGM Frauen im Alter zwischen 15 und 49 Jahren sind. Dem Bericht von Terre des Femmes vom November 2019 (abrufbar unter https://www.frauenrechte.de/informationen/dokumentationsstelle/geschlechtsspezifische-gewalt-in-herkunftslaendern?task=download.send&id=37&catid=2&m=0; Zugriff am 02.03.2022) ist allerdings zu entnehmen, dass nur bei 1% der Betroffenen diese Prozedur nach dem
  10. Lebensjahr vorgenommen wurde; worauf sich die Behauptung in der Stellungnahme stützt, ist nicht nachvollziehbar. In der Verhandlung wurde von der Rechtsvertretung der BF allerdings auch ein Bericht aus dem Internet vom 22.11.2018 vorgelegt, in dem über einen Angriff auf einen Anti-FGM Aktivisten berichtet wird (abrufbar unter https://advocate.ng/blog/page/3180/; Zugriff am 07.03.2022). Aus diesem Artikel ergibt sich, dass bei den Urhobos eine Genitalverstümmelung teilweise durchaus erst im Zuge einer Schwangerschaft bzw. einer Eheschließung erfolgt. In ganz Nigeria ist FGM allerdings rückläufig. Nach einer ACCORD-Anfragebeantwortung (Nigeria: Verbreitung von FGM, rechtliche Bestimmungen und Organisationen [a-11195-4
(11198)],
  1. März 2020) sinkt der Anteil der Frauen, die einer Genitalverstümmelung unterzogen wurden, stetig weiter, von rund 25% im Jahr 2013 auf weniger als 20% im Jahr
  2. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Verbreitung sich in Nigeria vorrangig auf den christlichen Süden konzentriert. Doch selbst in Delta State, woher die BF stammt, liegt die Verbreitung laut einem in der Verhandlung vorgelegten Bericht (28tooMany, Country Profile: Nigeria, October 2016, 23), bei 26-50% der Frauen. Das bedeutet, dass auch hier mehr als die Hälfte der Frauen keiner Genitalverstümmelung unterzogen wurde. Soweit in der Stellungnahme der BF – wiederum unter Bezugnahme auf den Bericht von Terre des Femmes – argumentiert wird, dass es kein nationales Gesetz gegen FGM gibt, wird es unterlassen, darauf hinzuweisen, dass FGM in vielen Bundesstaaten, darunter auch in Delta State verboten ist – wie auch Terre des Femmes berichtet (ebenso: IRB, Nigeria: Prevalence of female genital mutilation (FGM) among the Urhobo, including the consequences for refusing to undergo this procedure, particularly pregnant women; state protection available (2014-March 2015)). Aus dem Bericht von Terre des Femmes ergibt sich im Übrigen auch, dass die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung FGM ablehnt und die Zahl der betroffenen Mädchen und Frauen stetig sinkt. Dadurch wird der Aussage in der Stellungnahme, dass in der Bevölkerung FGM als „gut und sehr gesund“ wahrgenommen werde, entgegengetreten. Die weitere Behauptung in der Stellungnahme vom 15.10.2019, dass Nigeria mit 20 Millionen Opfern „die höchste Zahl an Opfern von weiblicher Genitalverstümmelung überhaupt“ aufweise, mag angesichts der Gesamteinwohnerzahl Nigerias stimmen, aussagekräftig ist allerdings der Prozentsatz der Frauen und Mädchen, die sich dieser Prozedur unterziehen müssen, und hier liegt Nigeria bei rund 25-27%, was weit weniger als in anderen Ländern wie Guinea (96%), Mali (89%), Ägypten (91%) und vielen anderen ist (https://saida.de/images/layout/Dokumente/Verbreitung-Genitalverstuemmelung.png; Zugriff am 07.03.2022). Aus den verschiedenen Berichten ergibt sich daher, dass FGM in Nigeria, konkret in Delta State, praktiziert wird und auch nicht ausgeschlossen ist, dass eine Genitalverstümmelung bei einer erwachsenen Frau vorgenommen wird. Zugleich ist aber auch in Delta State die Mehrzahl der Frauen unbeschnitten und ist die Praxis verboten, so dass es nicht wahrscheinlich ist, dass die erwachsene BF dazu gezwungen werden könnte. Dass ihre Familie sie in ganz Nigeria suchen würde, um sie einer Genitalverstümmelung zu unterziehen, erscheint darüber hinaus nicht plausibel, zumal man sie – den Angaben der BF nach - im August 2015 ja auch nicht dazu zu zwingen vermochte. Ihr droht daher bei einer Rückkehr nach Nigeria nicht die Gefahr, gegen ihren Willen einer Genitalverstümmelung unterzogen zu werden. Soweit die BF vorbrachte, in Nigeria Opfer sexueller Gewalt geworden und etwa im Alter von 19 Jahren vergewaltigt worden zu sein, ist dies durchaus glaubhaft, ergibt sich daraus aber keine unmittelbare Verfolgungsgefahr. Allerdings ist sexuelle Gewalt in Nigeria weit verbreitet und erscheint es realistisch, dass die BF keine Aufnahme in den Familienverband mehr findet und ihre Vulnerabilität als Frau, die jahrelang alleine in Europa gelebt hat, ausgenützt wird, so dass sie erneut Opfer sexueller Gewalt wird. Die BF bestritt in der Verhandlung, auf der Reise nach Europa bzw. in Italien oder Österreich Opfer sexueller Gewalt geworden zu sein oder der Prostitution nachgegangen zu sein. Bereits der Umstand, dass die BF sich etwa ein Jahr in Libyen aufhielt, spricht allerdings dafür, dass sie hier Gewalt und sexuelle Ausbeutung erfuhr, wie in einer Vielzahl von Berichten über nigerianische Migrantinnen in Libyen geschildert wird (Vgl. etwa RFI, Enslaved in Libya Part 1 - Nigerian women speak of their plight, 10.10.2019, abrufbar unter https://www.rfi.fr/en/20191007-libya-african-migrants-sold-slavery-nigerian-women-captive-rape-children, Zugriff am 07.03.2022). Auch sind die Angaben der BF zu ihrem Aufenthalt in Italien nicht stimmig: Sie habe dort bei einem Mann gewohnt, der für alles gezahlt habe. Auf Nachfrage der erkennenden Richterin meinte die BF, dass er ihr zwar vorgeschlagen habe, sich zu prostituieren, sie dies aber nie gemacht habe. Tatsächlich begnügen sich die meisten Kontakte nigerianischer Frauen in Italien nach deren Ankunft nicht damit, ihnen den Weg in die Prostitution nur vorzuschlagen. IOM, die UN-Migrationsagentur, schätzte 2017, dass 80% der nigerianischen Mädchen und Frauen, die in Italien ankommen, potentielle Opfer von Menschenhandel zu Zwecken der sexuellen Ausbeutung sind (vgl. https://www.iom.int/news/un-migration-agency-issues-report-arrivals-sexually-exploited-migrants-chiefly-nigeria, Zugriff am 07.03.2022). Es erscheint der erkennenden Richterin daher durchaus möglich, dass die BF Opfer von Frauenhandel zu Zwecken der sexuellen Ausbeutung wurde – wofür im Übrigen auch die zwei Schwangerschaftsabbrüche sprechen, dass sie dies aus Scham, Angst oder fehlendem Vertrauen in die österreichischen Institutionen aber nicht offenbart.Soweit die BF vorbrachte, in Nigeria Opfer sexueller Gewalt geworden und etwa im Alter von 19 Jahren vergewaltigt worden zu sein, ist dies durchaus glaubhaft, ergibt sich daraus aber keine unmittelbare Verfolgungsgefahr. Allerdings ist sexuelle Gewalt in Nigeria weit verbreitet und erscheint es realistisch, dass die BF keine Aufnahme in den Familienverband mehr findet und ihre Vulnerabilität als Frau, die jahrelang alleine in Europa gelebt hat, ausgenützt wird, so dass sie erneut Opfer sexueller Gewalt wird. Die BF bestritt in der Verhandlung, auf der Reise nach Europa bzw. in Italien oder Österreich Opfer sexueller Gewalt geworden zu sein oder der Prostitution nachgegangen zu sein. Bereits der Umstand, dass die BF sich etwa ein Jahr in Libyen aufhielt, spricht allerdings dafür, dass sie hier Gewalt und sexuelle Ausbeutung erfuhr, wie in einer Vielzahl von Berichten über nigerianische Migrantinnen in Libyen geschildert wird (Vgl. etwa RFI, Enslaved in Libya Part 1 - Nigerian women speak of their plight, 10.10.2019, abrufbar unter https://www.rfi.fr/en/20191007-libya-african-migrants-sold-slavery-nigerian-women-captive-rape-children, Zugriff am 07.03.2022). Auch sind die Angaben der BF zu ihrem Aufenthalt in Italien nicht stimmig: Sie habe dort bei einem Mann gewohnt, der für alles gezahlt habe. Auf Nachfrage der erkennenden Richterin meinte die BF, dass er ihr zwar vorgeschlagen habe, sich zu prostituieren, sie dies aber nie gemacht habe. Tatsächlich begnügen sich die meisten Kontakte nigerianischer Frauen in Italien nach deren Ankunft nicht damit, ihnen den Weg in die Prostitution nur vorzuschlagen. IOM, die UN-Migrationsagentur, schätzte 2017, dass 80% der nigerianischen Mädchen und Frauen, die in Italien ankommen, potentielle Opfer von Menschenhandel zu Zwecken der sexuellen Ausbeutung sind vergleiche https://www.iom.int/news/un-migration-agency-issues-report-arrivals-sexually-exploited-migrants-chiefly-nigeria, Zugriff am 07.03.2022). Es erscheint der erkennenden Richterin daher durchaus möglich, dass die BF Opfer von Frauenhandel zu Zwecken der sexuellen Ausbeutung wurde – wofür im Übrigen auch die zwei Schwangerschaftsabbrüche sprechen, dass sie dies aus Scham, Angst oder fehlendem Vertrauen in die österreichischen Institutionen aber nicht offenbart. Unabhängig davon, ob sie tatsächlich der Prostitution nachgegangen ist oder nicht, wird ihr dies nach ihrer Rückkehr nach Nigeria aber jedenfalls von der Gesellschaft bzw. wohl auch von ihrer Familie vorgeworfen werden, was Diskriminierung und Stigmatisierung zur Folge hat. Es kann daher weder davon ausgegangen werden, dass die BF wieder in ihren Familienverbund aufgenommen wird, noch, dass es ihr möglich wäre – trotz ihrer prinzipiellen Erwerbsfähigkeit – eine Anstellung zu finden und sich eine eigenständige Existenz aufzubauen.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  4. Zum Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  5. Zum Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Der BF droht bei einer Rückkehr nach Nigeria keine Zwangsverheiratung und keine Genitalverstümmelung. Ob die BF tatsächlich Opfer von Frauenhandel zur sexuellen Ausbeutung wurde oder nicht, ist rechtlich für die Frage der Gewährung von Asyl letztlich nicht entscheidungsrelevant, da sie diesbezüglich unter keinen Fluchtgrund der Genfer Flüchtlingskonvention fällt. Bei dem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Asylgrund der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen "Rasse, Religion und Nationalität" überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese. Unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wird eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten (vgl. VwGH 20.10.1999, 99/01/0197; 26.6.2007, 2007/01/0479). Der BF droht bei einer Rückkehr nach Nigeria keine Zwangsverheiratung und keine Genitalverstümmelung. Ob die BF tatsächlich Opfer von Frauenhandel zur sexuellen Ausbeutung wurde oder nicht, ist rechtlich für die Frage der Gewährung von Asyl letztlich nicht entscheidungsrelevant, da sie diesbezüglich unter keinen Fluchtgrund der Genfer Flüchtlingskonvention fällt. Bei dem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Asylgrund der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen "Rasse, Religion und Nationalität" überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese. Unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wird eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten vergleiche VwGH 20.10.1999, 99/01/0197; 26.6.2007, 2007/01/0479). Damit das Vorliegen einer "sozialen Gruppe" im Sinne dieser Bestimmung festgestellt werden kann, müssen nach der Rechtsprechung des EuGH zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen müssen die Mitglieder der Gruppe "angeborene Merkmale" oder einen "Hintergrund, der nicht verändert werden kann", gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, "die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten". Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (EuGH 7.11.2013, X u. a., C-199/12 bis C-201/12, Rn. 45; 25.1.2018, F., C-473/16, Rn. 30; 4.10.2018, Ahmedbekova, C-652/16, Rn. 89; vgl. auch VwGH 22.3.2017, Ra 2016/19/0350). Die Beurteilung des Vorliegens einer Verfolgung aus dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe erfordert daher sowohl Feststellungen zu den Merkmalen und zur abgegrenzten Identität dieser Gruppe als auch zum kausalen Zusammenhang mit der Verfolgung (vgl. VwGH 22.3.2017, Ra 2016/19/0350, Rn. 17).Damit das Vorliegen einer "sozialen Gruppe" im Sinne dieser Bestimmung festgestellt werden kann, müssen nach der Rechtsprechung des EuGH zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen müssen die Mitglieder der Gruppe "angeborene Merkmale" oder einen "Hintergrund, der nicht verändert werden kann", gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, "die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten". Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (EuGH 7.11.2013, römisch zehn u. a., C-199/12 bis C-201/12, Rn. 45; 25.1.2018, F., C-473/16, Rn. 30; 4.10.2018, Ahmedbekova, C-652/16, Rn. 89; vergleiche auch VwGH 22.3.2017, Ra 2016/19/0350). Die Beurteilung des Vorliegens einer Verfolgung aus dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe erfordert daher sowohl Feststellungen zu den Merkmalen und zur abgegrenzten Identität dieser Gruppe als auch zum kausalen Zusammenhang mit der Verfolgung vergleiche VwGH 22.3.2017, Ra 2016/19/0350, Rn. 17). Selbst wenn man davon ausgeht, dass nigerianische Opfer von Frauenhandel durch ihre sexuelle Ausbeutung einen gemeinsamen „Hintergrund, der nicht verändert werden kann“ haben, ist das zweite Kriterium der sozialen Gruppe, die „deutlich abgegrenzte Identität, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird“, nicht erfüllt. Der Umstand, dass (ehemaligen) Opfern von Kriminalität wie Menschenhandel die Gefahr droht, dass sie von den (nichtstaatlichen) Tätern weiterhin oder neuerlich zum Opfer gemacht werden, reicht nicht aus, um ihnen im Herkunftsland eine deutlich abgegrenzte Identität zu verschaffen, aufgrund derer sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werden (VwGH, 11.12.2019, Ra 2019/20/0295). Nach herrschender Auffassung kann eine soziale Gruppe nämlich nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479, mit Hinweisen u. a. auf die UNHCR-Richtlinie zum Internationalen Schutz: "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" vom 7. Mai 2002; 29.6.2015, Ra 2015/01/0067).Selbst wenn man davon ausgeht, dass nigerianische Opfer von Frauenhandel durch ihre sexuelle Ausbeutung einen gemeinsamen „Hintergrund, der nicht verändert werden kann“ haben, ist das zweite Kriterium der sozialen Gruppe, die „deutlich abgegrenzte Identität, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird“, nicht erfüllt. Der Umstand, dass (ehemaligen) Opfern von Kriminalität wie Menschenhandel die Gefahr droht, dass sie von den (nichtstaatlichen) Tätern weiterhin oder neuerlich zum Opfer gemacht werden, reicht nicht aus, um ihnen im Herkunftsland eine deutlich abgegrenzte Identität zu verschaffen, aufgrund derer sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werden (VwGH, 11.12.2019, Ra 2019/20/0295). Nach herrschender Auffassung kann eine soziale Gruppe nämlich nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479, mit Hinweisen u. a. auf die UNHCR-Richtlinie zum Internationalen Schutz: "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" vom 7. Mai 2002; 29.6.2015, Ra 2015/01/0067). Nigerianische Frauen, die ohne Vermögen aus Europa zurückkehren, unterliegen der Gefahr einer sozialen Stigmatisierung, da angenommen wird, dass sie der Prostitution nachgegangen sind. Dies wird noch „akzeptiert“, wenn man einen gewissen Wohlstand vorweisen kann, ansonsten kann die Behandlung durch die eigene Familie in Misshandlung, Diskriminierung und dem Druck, sich erneut auf den Weg nach Europa zu begeben, münden. Es wird nicht jede aus Europa zurückkehrende Frau, die Opfer von Menschenhandel wurde, identisch behandelt, sondern es kommt auf die konkreten Umstände an. Eine deutlich abgegrenzte Identität (im Sinne davon, dass sie von der Gesellschaft als andersartig betrachtet werden) aller nach Nigeria zurückkehrenden Frauen, die Opfer von Menschenhandel waren und sich davon befreit haben, kann daher nicht angenommen werden (vgl. dazu VwGH 14.08.2020, Ro 2020/14/0002).Nigerianische Frauen, die ohne Vermögen aus Europa zurückkehren, unterliegen der Gefahr einer sozialen Stigmatisierung, da angenommen wird, dass sie der Prostitution nachgegangen sind. Dies wird noch „akzeptiert“, wenn man einen gewissen Wohlstand vorweisen kann, ansonsten kann die Behandlung durch die eigene Familie in Misshandlung, Diskriminierung und dem Druck, sich erneut auf den Weg nach Europa zu begeben, münden. Es wird nicht jede aus Europa zurückkehrende Frau, die Opfer von Menschenhandel wurde, identisch behandelt, sondern es kommt auf die konkreten Umstände an. Eine deutlich abgegrenzte Identität (im Sinne davon, dass sie von der Gesellschaft als andersartig betrachtet werden) aller nach Nigeria zurückkehrenden Frauen, die Opfer von Menschenhandel waren und sich davon befreit haben, kann daher nicht angenommen werden vergleiche dazu VwGH 14.08.2020, Ro 2020/14/0002). Letztlich ist daher festzustellen, dass der BF im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung aus einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention droht und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist.Letztlich ist daher festzustellen, dass der BF im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung aus einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention droht und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist. 3.2. Zum Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides): 3.2. Zum Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 8Abs. 1 Ziffer 1 Asyl

G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs.

2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Im Falle einer Rückkehr der BF nach Nigeria besteht die reale Gefahr, dass es ihr nicht möglich ist, sich eine Lebensgrundlage zu schaffen und dass sie erneut Opfer sexueller Gewalt wird. Es erscheint realistisch, dass sie nicht auf familiäre Unterstützung zurückgreifen kann und dass sie mit Stigmatisierung und Diskriminierung konfrontiert wäre, weil ihr unterstellt würde, dass sie in Europa der Prostitution nachgegangen sei. Es wäre ihr daher nur schwer möglich, sich wieder in die nigerianische Gesellschaft zu integrieren und sich eine Arbeit und Wohnung zu suchen. Die Gewährung eines Status nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 setzt voraus, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Art. 3 EMRK aufgezeigt wird (vgl. zuletzt VwGH, 21.05.2019, Ro 2019/19/0006). Eine solche reale Gefahr besteht im Falle einer Rückkehr für das gesamte Staatsgebiet Nigerias.Die Gewährung eines Status nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 setzt voraus, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Artikel 3, EMRK aufgezeigt wird vergleiche zuletzt VwGH, 21.05.2019, Ro 2019/19/0006). Eine solche reale Gefahr besteht im Falle einer Rückkehr für das gesamte Staatsgebiet Nigerias. Ausschlussgründe im Sinne des § 9 AsylG 2005 liegen nicht vor. Der BF ist daher der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und eine befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 zu erteilen.Ausschlussgründe im Sinne des Paragraph 9, AsylG 2005 liegen nicht vor. Der BF ist daher der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und eine befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 zu erteilen. Da im gegenständlichen Fall der BF der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung einschließlich Fristsetzung für die freiwillige Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat nicht (mehr) vor. Daher waren die vom BFA in den Spruchpunkten III., IV., V., VI. angeordnete „Nichterteilung“ eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria und die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise

§ 28Abs. 2 i

Vm. § 27 VwGVG ersatzlos aufzuheben.Da im gegenständlichen Fall der BF der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung einschließlich Fristsetzung für die freiwillige Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat nicht (mehr) vor. Daher waren die vom BFA in den Spruchpunkten römisch drei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. angeordnete „Nichterteilung“ eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria und die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG ersatzlos aufzuheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I403.2227616.1.00

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