Obsah (15)
Art. 133§ 3§§ 4§ 8Art. 3§ 57§ 58§ 10§ 52§ 9§ 46§ 53§ 13§ 18§ 21RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2022 GeschäftszahlI408 2252176-1 Spruch, I408 2252176-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte im Bundesgebiet erstmals am 12.09.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am 19.10.2004 niederschriftlich einvernommen und gab er dabei an, sudanesischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Dinka zu sein. Englisch sei seine Muttersprache, eine andere Sprache würde er nicht beherrschen. Im Sudan wären seine Eltern wegen ihres christlichen Glaubens umgebracht worden, weshalb der Beschwerdeführer geflüchtet sei (AS 43). Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 01.09.2004, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen eines Suchtgiftdeliktes zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt (AS 87). Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 01.09.2004, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen eines Suchtgiftdeliktes zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt (AS 87). Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2005, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Sudan für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (AS 18). Der gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung wurde nicht stattgegeben und erwuchs dieser mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.08.2007 in Rechtskraft (AS 94). Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2005, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Sudan für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (AS 18). Der gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung wurde nicht stattgegeben und erwuchs dieser mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.08.2007 in Rechtskraft (AS 94).
- Nachdem der Beschwerdeführer in der Folge weder seiner Ausreiseverpflichtung noch seiner täglichen Meldeverpflichtung nachkam, wurde über ihn mit Bescheid vom 28.11.2007 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Im Rahmen der Einvernahme am selben Tag gab er an, dass seine Ex-Freundin im Juni 2007 einen Sohn namens XXXX bekommen habe, der Beschwerdeführer habe ihn jedoch nur einmal gesehen, weil seine Ex-Freundin den Kontakt verweigern würde (AS 191).
- Nachdem der Beschwerdeführer in der Folge weder seiner Ausreiseverpflichtung noch seiner täglichen Meldeverpflichtung nachkam, wurde über ihn mit Bescheid vom 28.11.2007 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Im Rahmen der Einvernahme am selben Tag gab er an, dass seine Ex-Freundin im Juni 2007 einen Sohn namens römisch 40 bekommen habe, der Beschwerdeführer habe ihn jedoch nur einmal gesehen, weil seine Ex-Freundin den Kontakt verweigern würde (AS 191).
- Zur Erlangung eines Heimreisezertifikates wurde der Beschwerdeführer am 29.11.2007 der sudanesischen Botschaft vorgeführt, welche die Ausstellung verweigerte, weil es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Staatsbürger der Republik Sudan handle (AS 219).
- Am 14.12.2007 wurde der Beschwerdeführer der nigerianischen Konsulin zwecks Feststellung der Nationalität vorgeführt und die nigerianische Botschaft teilte daraufhin mit, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen nigerianischen Staatsangehörigen handle (AS 226). In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 24.01.2008 aus der Schubhaft entlassen.
- Am 13.11.2008 wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung, schwerer Nötigung und gefährlicher Drohung in Untersuchungshaft genommen (AS 250) und mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 21.01.2009, XXXX , zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt (AS 261).
- Am 13.11.2008 wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung, schwerer Nötigung und gefährlicher Drohung in Untersuchungshaft genommen (AS 250) und mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 21.01.2009, römisch 40 , zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt (AS 261).
- Am 05.05.2009 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft einvernommen und gab er dabei an, weder zu seinem Sohn noch zu dessen Mutter Kontakt zu haben und auch nicht seinen Nachnamen zu kennen (AS 275).
- Der Beschwerdeführer reiste in der Folge nach Ungarn und wurde er von den ungarischen Behörden am 08.01.2011 rücküberstellt (AS 383). Daraufhin verhängte die Bezirkshauptmannschaft XXXX die Schubhaft (AS 399), worauf der Beschwerdeführer am 09.01.2011 in den Hungerstreik trat (AS 549). Die Schubhaft wurde mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 23.03.2021 aufgehoben (AS 611), nachdem die sudanesische Botschaft neuerlich mitgeteilt hat, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Staatsangehörigen des Sudans handle (AS 675).
- Der Beschwerdeführer reiste in der Folge nach Ungarn und wurde er von den ungarischen Behörden am 08.01.2011 rücküberstellt (AS 383). Daraufhin verhängte die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 die Schubhaft (AS 399), worauf der Beschwerdeführer am 09.01.2011 in den Hungerstreik trat (AS 549). Die Schubhaft wurde mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 23.03.2021 aufgehoben (AS 611), nachdem die sudanesische Botschaft neuerlich mitgeteilt hat, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Staatsangehörigen des Sudans handle (AS 675).
- Am 15.07.2011 wurde der Beschwerdeführer durch die Bundespolizeidirektion Wien niederschriftlich einvernommen und gab dabei an, dass er nicht wisse, warum die Botschaft des Sudan sage, dass er kein sudanesischer Staatsbürger sei. Er habe einen Sohn und eine Freundin in Ungarn. Sie sei ungarische Staatsbürgerin und müsste das Kind auch die ungarische Staatsbürgerschaft haben, aber er wisse das nicht so genau (AS 685).
- Der Beschwerdeführer trat erst wieder in Erscheinung, als er am 16.07.2020 beim Verkauf von Suchtgift betreten und in Untersuchungshaft genommen wurde (AS 779). Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 15.09.2020, XXXX , wurde er wegen des Verkaufs von Kokain und Heroin zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt (AS 785).
- Der Beschwerdeführer trat erst wieder in Erscheinung, als er am 16.07.2020 beim Verkauf von Suchtgift betreten und in Untersuchungshaft genommen wurde (AS 779). Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 15.09.2020, römisch 40 , wurde er wegen des Verkaufs von Kokain und Heroin zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt (AS 785).
- Mit Schreiben vom 20.08.2020 führte der in Haft befindliche Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Verhältnissen aus, Staatsbürger des Südsudan zu sein, seit 18 Jahren in Österreich zu leben und einen Deutschkurs auf Niveau A2 besucht zu haben. Er habe eine Frau und einen Sohn, welche österreichische Staatsbürger wären und er wolle deshalb in Österreich bleiben (AS 919).
- Die belangte Behörde vernahm den Beschwerdeführer am 16.10.2020 niederschriftlich (AS 989) und verhängte über ihn mit Bescheid vom selben Tag die Schubhaft, welche das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 27.10.2020, W283 2236299-1/6E, für rechtswidrig erklärte (AS 1167).
- Daraufhin stellte der Beschwerdeführer am 23.11.2020 den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz und gab dazu im Rahmen der Erstbefragung am selben Tag an, dass es in seinem Land viel Kriminalität und Krieg gäbe und er dort keine Familie mehr habe. Bei einer Rückkehr fürchte er, umgebracht zu werden. Auf die Frage, wer das Sorgerecht für seine Kinder habe, gab er an, dass dies bei seiner Gattin wäre, Alter und Adresse sei unbekannt (AS 1229).
- Am 19.05.2021 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde erneut niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, den Kontakt zu seinem Sohn 2010 verloren zu haben, weil er seine Telefonnummer verloren habe. Österreich habe er seit 2010 nicht mehr verlassen. Der Grund für seine neuerliche Asylantragstellung sei, dass er Hilfe vom österreichischen Staat benötige, damit er seinen Sohn unterstützten könne. Im Südsudan gäbe es Probleme. Er werde dort getötet werden, so wie seine Eltern getötet worden wären. (AS 1425).
- Da der belangten Behörde die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft nicht plausibel erschienen, beauftragte sie ein Sprachgutachten, welches der Sachverständige Dr. XXXX nach vierstündiger Begutachtung des Beschwerdeführers am 13.09.2021 am 26.11.2021 erstattete. Der Sachverständige kam dabei zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Nigeria hauptsozialisiert wurde. Aus dem Befundgespräch hätten sich weder tragfähige, noch überhaupt positive Hinweise auf die vom Beschwerdeführer behauptete Hauptsozialisierung im Südsudan ergeben. Es gebe auch keine Hinweise auf eine Hauptsozialisation in einem anderen Land als Nigeria. Der Beschwerdeführer spreche eindeutig südnigerianische, keine südsudanesische Varietät des Englischen. Er habe zudem weder eine Kompetenz im Juba-Arabischen, der Verkehrssprache in seiner angeblichen Heimatstadt Juba, noch eine Kompetenz in einer anderen südsudanesischen Sprache gezeigt. Umstände, dass ein Kind südsudanesischer Eltern, die beide der ethnischen Gruppe der Dinka angehören, im Südsudan aufwachsen, ausschließlich bzw. gerade eine Kompetenz im nigerianischen Englisch erwerben hätte können, würden sich nicht erschließen. (AS 1447)
- Da der belangten Behörde die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft nicht plausibel erschienen, beauftragte sie ein Sprachgutachten, welches der Sachverständige Dr. römisch 40 nach vierstündiger Begutachtung des Beschwerdeführers am 13.09.2021 am 26.11.2021 erstattete. Der Sachverständige kam dabei zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Nigeria hauptsozialisiert wurde. Aus dem Befundgespräch hätten sich weder tragfähige, noch überhaupt positive Hinweise auf die vom Beschwerdeführer behauptete Hauptsozialisierung im Südsudan ergeben. Es gebe auch keine Hinweise auf eine Hauptsozialisation in einem anderen Land als Nigeria. Der Beschwerdeführer spreche eindeutig südnigerianische, keine südsudanesische Varietät des Englischen. Er habe zudem weder eine Kompetenz im Juba-Arabischen, der Verkehrssprache in seiner angeblichen Heimatstadt Juba, noch eine Kompetenz in einer anderen südsudanesischen Sprache gezeigt. Umstände, dass ein Kind südsudanesischer Eltern, die beide der ethnischen Gruppe der Dinka angehören, im Südsudan aufwachsen, ausschließlich bzw. gerade eine Kompetenz im nigerianischen Englisch erwerben hätte können, würden sich nicht erschließen. (AS 1447)
- Die belangte Behörde brachte das Gutachten dem Beschwerdeführer mit Parteiengehör vom 06.12.2021 (AS 1497) zu Kenntnis und erstattete er dazu mit Schriftsatz seiner nunmehrigen Rechtsvertretung vom 07.01.2022 eine Stellungnahme, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, dass nicht weiter verwunderlich wäre, wenn der Beschwerdeführer einer nigerianische Variante des Englischen sprechen würde, weil er schon äußerst lange in Österreich wohne und hier nur englischsprachige Freunde habe, welche ein solches Englisch sprechen würden. Englisch sei die alleinige Amtssprache im Südsudan und könnten Menschen auf Englisch problemlos alle Angelegenheiten des Lebens regeln. Zum Essen sei anzuführen, dass es auf die (Ess-)Kultur ankomme, welche Speisen zu Hause auf den Tisch kämen. Der Beschwerdeführer habe nie vorgebracht, aus einer typisch südsudanesischen Familie zu stammen. Die Bevölkerung im Südsudan bekenne sich vorwiegend zum christlichen Glauben und es sei daher naheliegend, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen englischsprachigen Christen handelt. Der Beschwerdeführer würde außerdem ein Familienleben mit seinem Kind führen. Er habe nach Möglichkeit immer Kontakt und mache seinem Sohn auch Geschenke (AS 1501).
- Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 14.01.2022 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) ab. Sie erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel „Besonderer Schutz“ (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Zudem erließ die belangte Behörde ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.), stellte fest, dass dem Beschwerdeführer kein Recht zum legalen Aufenthalt als Asylwerber im Bundesgebiet zukommt (Spruchpunkt VII.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VIII.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IX.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nigerianischer Staatsangehöriger sei, wie aus dem eingeholten Gutachten zweifelsfrei hervorgehen würde (AS 1507).
- Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 14.01.2022 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Sie erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel „Besonderer Schutz“ (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Zudem erließ die belangte Behörde ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.), stellte fest, dass dem Beschwerdeführer kein Recht zum legalen Aufenthalt als Asylwerber im Bundesgebiet zukommt (Spruchpunkt römisch sieben.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch acht.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch neun.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nigerianischer Staatsangehöriger sei, wie aus dem eingeholten Gutachten zweifelsfrei hervorgehen würde (AS 1507).
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 01.02.2022 fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang, welche zusammengefasst damit begründet wurde, dass die belangte Behörde bisher keinen Nachweis der nigerianischen Staatsbürgerschaft erbringen habe können. Zudem sei der Beschwerdeführer seit 2001 in Österreich und habe einen ca. 15-jährigen Sohn mit österreichischer Staatsbürgerschaft. Er habe mit seinem Sohn über die Jahre stets Kontakt gepflegt und wären bei der angefochtenen Entscheidung die Interessen des minderjährigen Österreichers nicht ausreichend berücksichtigt worden (AS 1571).
- Am 28.02.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Auch wenn der volljährige Beschwerdeführer seit 2003 behauptet aus dem Südsudan zu stammen, ist er Staatsangehöriger von Nigeria. Seine Identität steht nicht fest. Er ist gesund und arbeitsfähig. Er wurde in Nigeria hauptsozialisiert und besuchte dort die Grundschule. Der Beschwerdeführer stellte am 12.09.2003 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz und hält sich seit diesem Tag in Österreich auf. Unterbrochen wurde der Aufenthalt nur durch eine kurze Reise nach Ungarn im Jahr
- Der erste Antrag auf internationalen Schutz wurde am 06.08.2007 rechtskräftig negativ entschieden und hält sich der Beschwerdeführer seither unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Am 23.11.2020 stellte er den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag. Während seines Aufenthaltes trat der Beschwerdeführer wiederholt strafgerichtlich in Erscheinung. So wurde mit er erstmals am 01.09.2004 ( XXXX ) wegen eines Suchtgiftdelikts zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, welche mittlerweile getilgt ist. Es folgte eine Verurteilung durch das Landesgericht XXXX am 21.01.2009 ( XXXX ) wegen Körperverletzung, schwerer Nötigung und gefährlicher Drohung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten, welche mittlerweile ebenfalls getilgt ist. Zuletzt erfolgte am 15.09.2020 eine Verurteilung wegen des Verkaufs von Kokain und Heroin durch das Landesgericht XXXX ( XXXX ) zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt. Den unbedingten Teil seiner Freiheitsstrafe verbüßte der Beschwerdeführer bis zum 16.10.2020.Während seines Aufenthaltes trat der Beschwerdeführer wiederholt strafgerichtlich in Erscheinung. So wurde mit er erstmals am 01.09.2004 ( römisch 40 ) wegen eines Suchtgiftdelikts zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, welche mittlerweile getilgt ist. Es folgte eine Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 am 21.01.2009 ( römisch 40 ) wegen Körperverletzung, schwerer Nötigung und gefährlicher Drohung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten, welche mittlerweile ebenfalls getilgt ist. Zuletzt erfolgte am 15.09.2020 eine Verurteilung wegen des Verkaufs von Kokain und Heroin durch das Landesgericht römisch 40 ( römisch 40 ) zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt. Den unbedingten Teil seiner Freiheitsstrafe verbüßte der Beschwerdeführer bis zum 16.10.
- Der Beschwerdeführer ist ledig und für einen Sohn sorgepflichtig. Dieser lebt angeblich in Österreich, ein Kontakt zum Beschwerdeführer besteht jedoch schon seit 2010 nicht mehr. Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Er spricht Deutsch auf Niveau A2 und hat mehrere Freundschaften geschlossen. Zudem war er für jeweils zwei Wochen im Dezember 2019 und März 2020 als Remunerant bei einem Flüchtlingsdienst als Reinigungskraft tätig und übernahm er regelmäßig Reinigungsarbeiten in jener Flüchtlingseinrichtung, in welcher er von 2012 bis 2020 gelebt hat. Einer legalen Erwerbstätigkeit ging er in Österreich nie nach, sondern bestreitet er seinen Lebensunterhalt seit 2004 über die Leistungen der staatlichen Grundversorgung bzw. zwischenzeitlich auch aus den Einkünften aus seinen Suchtgiftverkäufen. 1.
- Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer wird in seinem Herkunftsstaat Nigeria nicht verfolgt; es besteht auch keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. 1.
- Zur Lage in Nigeria: Zur aktuellen Lage in Nigeria werden folgende Feststellungen getroffen, soweit sie für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz sind: 1.3.
- COVID-19 Die COVID-19-Situation in Nigeria ist nach wie vor angespannt. Die veröffentlichten absoluten Zahlen an bisherigen Infizierten geben angesichts der geringen Durchtestung der 200-Millionen-Bevölkerung ein verzerrtes Bild. Aussagekräftiger ist der Anteil der positiven Fälle gemessen an der Zahl der durchgeführten Tests. Dieser lag im Oktober 2020 landesweit bei mehr als drei Prozent, in der Metropole Lagos hingegen bei etwa 30 Prozent. Die Zahlen berücksichtigen noch nicht die Auswirkung der #EndSARS-Proteste, bei denen von den Demonstrierenden praktisch keine Schutzvorkehrungen gegen COVID-19 getroffen worden sind. Ein Anstieg an positiven Fällen ist hauptsächlich in der Südwestzone des Landes zu beobachten. In einigen Bundesstaaten herrscht überhaupt Skepsis an der Notwendigkeit von COVID-19-Maßnahmen. Die allgemeine Risikowahrnehmung und die Nachfrage nach Tests sind gering (ÖB 10.2020). In Nigeria gibt es wie in anderen afrikanischen Ländern relativ wenig belegte COVID-19 Infizierte. Dies kann auch damit zusammenhängen, dass vergleichsweise wenig Tests durchgeführt werden. Mit Stand 22.8.2021 sind in Nigeria 187.023 COVID-19 Fälle erfasst, die zu 2.268 Toten geführt haben; getestet wurden 2.648.684 Personen (Africa CDC 22.8.2021). Bedingt durch COVID-19 sind öffentliche Versammlungen beschränkt, mit Stand September 2020 auf 50 Personen (USDOS 30.3.2021). Im ganzen Land gilt eine Ausgangssperre von Mitternacht bis 4 Uhr. Bei Flugreisen nach Nigeria ist beim Einchecken ein negativer COVID-19 PCR-Befund vorzulegen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Zusätzlich muss vor der Abreise nach Nigeria ein weiterer COVID-19 PCR-Test gebucht und bezahlt werden, der nach der siebentägigen Selbstquarantäne durchzuführen ist. Die Befolgung der Quarantäne wird nicht kontrolliert. Vor der Abreise ist ein Formular auszufüllen (WKO 7.8.2021). 2020 wurde die Wirtschaft des Landes schwer durch den COVID-bedingten Verfall der internationalen Ölpreise getroffen. Für 2020 wird mit einem Rückgang des BIP von ca. 3,2 Prozent bei einem Wachstum der Bevölkerung in etwa gleicher Höhe gerechnet. Bereits im
- Quartal 2020 hat die Wirtschaft jedoch wieder zu expandieren begonnen. 2021 sollte sie, getragen von Ölpreisen um 60 USD pro Fass, um 1,5 bis 2,5 Prozent real wachsen (WKO 16.6.2021). Anm.: Diese Informationen zu COVID-19 sind zum Teil ebenfalls in den Kapiteln Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Bewegungsfreiheit, medizinische Versorgung und Grundversorgung eingepflegt.Anmerkung, Diese Informationen zu COVID-19 sind zum Teil ebenfalls in den Kapiteln Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Bewegungsfreiheit, medizinische Versorgung und Grundversorgung eingepflegt. Quellen: ● Africa CDC - Africa Centres for Disease Control and Prevention (22.8.2021): Coronavirus Disease 2019 (COVID-19) - Latest updates on the COVID-19 crisis from Africa CDC, https://africacdc.org/covid-19/, Zugriff 23.8.2021 ● ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052064/NIGR_%C3%96B_BERICHT_2020_10.pdf, Zugriff 28.5.2021 ● USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048101.html, Zugriff 26.5.2021 ● WKO - Wirtschaftskammer Österreich (7.8.2021): Coronavirus: Situation in Nigeria - Aktuelle Informationen und Info-Updates, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-info-nigeria.html, Zugriff 23.8.2021 ● WKO - Wirtschaftskammer Österreich (16.6.2021): Die nigerianische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-nigerianische-wirtschaft.html, Zugriff 23.8.2021 1.3.
- Sicherheitslage Es gibt in Nigeria keine klassischen Bürgerkriegsgebiete oder -parteien (AA 5.12.2020). Beim Konflikt im Nordosten handelt es sich um eine grenzüberschreitende jihadistische Insurgenz (AA 5.12.2020), vorwiegend durch Boko Haram (FH 2021; vgl. UKFCDO 19.5.2021), sowie ISWA [Islamischer Staat Westafrika] und anderen Gruppen (UKFCDO 16.8.2021). Die Aktivitäten der Islamisten haben sich von den nordöstlichen Staaten in die nordwestlichen Staaten ausgeweitet (EASO 6.2021). Obwohl Präsident Buhari in den ersten Jahren seiner Regierungszeit angab, Boko Haram „technisch“ besiegt zu haben, gibt er nun [Anm.: Stand Juli 2021] zu, dass es seiner Regierung nicht gelingt, den Aufstand zu stoppen (BBC 19.7.2021).Beim Konflikt im Nordosten handelt es sich um eine grenzüberschreitende jihadistische Insurgenz (AA 5.12.2020), vorwiegend durch Boko Haram (FH 2021; vergleiche UKFCDO 19.5.2021), sowie ISWA [Islamischer Staat Westafrika] und anderen Gruppen (UKFCDO 16.8.2021). Die Aktivitäten der Islamisten haben sich von den nordöstlichen Staaten in die nordwestlichen Staaten ausgeweitet (EASO 6.2021). Obwohl Präsident Buhari in den ersten Jahren seiner Regierungszeit angab, Boko Haram „technisch“ besiegt zu haben, gibt er nun [Anm.: Stand Juli 2021] zu, dass es seiner Regierung nicht gelingt, den Aufstand zu stoppen (BBC 19.7.2021). Im Middle Belt kommt es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen um knapper werdende Ressourcen zwischen Hirten und Bauern (AA 5.12.2020; vgl. FH 3.3.2021). Beide Seiten machen sich Hassreden und Gewaltverbrechen schuldig (AA 5.12.2020). Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Auseinandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet (AA 5.12.2020; vgl. EASO 6.2021). Tausende sind in dem Konflikt um knappe Ressourcen getötet worden (BBC 19.7.2021).Im Middle Belt kommt es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen um knapper werdende Ressourcen zwischen Hirten und Bauern (AA 5.12.2020; vergleiche FH 3.3.2021). Beide Seiten machen sich Hassreden und Gewaltverbrechen schuldig (AA 5.12.2020). Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Auseinandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet (AA 5.12.2020; vergleiche EASO 6.2021). Tausende sind in dem Konflikt um knappe Ressourcen getötet worden (BBC 19.7.2021). Im Südosten handelt es sich (noch) um vergleichsweise beschränkte Konflikte zwischen einzelnensezessionistischen Bewegungen [u.a. IPOB - Indigenous People of Biafra] und der Staatsgewalt. Bei den Auseinandersetzungen im Nigerdelta geht es sowohl um Konflikte zwischen regionalen militanten Gruppen einerseits und der Staatsgewalt andererseits, als auch um Rivalitäten zwischen unterschiedlichen lokalen Gemeinschaften. Im ersten Fall stehen in der Regel finanzielle Partikularinteressen der bewaffneten Gruppen im Vordergrund, im zweiten Fall geht es um einen Verteilungskampf rivalisierender Gruppen (AA 5.12.2020). Zunehmend kritisch für die allgemeine Sicherheitslage in Nord- und Zentralnigeria ist die aus den nordwestlichen Bundesstaaten Sokoto, Zamfara, Katsina und Kaduna ausgehende Bandenkriminalität (insb. Viehdiebstähle, Überfälle, Entführungen) (AA 5.12.2020; vgl. EASO 6.2021). Bemühungen der Sicherheitskräfte haben eher zur Verdrängung der Aktivitäten in bisher nicht betroffene Gebiete als zur effektiven Verfolgung der Kriminellen geführt (AA 5.12.2020). Seit Dezember 2020 wurden mehr als 1.000 Schüler entführt und viele wurden erst wieder nach Zahlung eines hohen Lösegelds freigelassen (BBC 19.7.2021).Zunehmend kritisch für die allgemeine Sicherheitslage in Nord- und Zentralnigeria ist die aus den nordwestlichen Bundesstaaten Sokoto, Zamfara, Katsina und Kaduna ausgehende Bandenkriminalität (insb. Viehdiebstähle, Überfälle, Entführungen) (AA 5.12.2020; vergleiche EASO 6.2021). Bemühungen der Sicherheitskräfte haben eher zur Verdrängung der Aktivitäten in bisher nicht betroffene Gebiete als zur effektiven Verfolgung der Kriminellen geführt (AA 5.12.2020). Seit Dezember 2020 wurden mehr als 1.000 Schüler entführt und viele wurden erst wieder nach Zahlung eines hohen Lösegelds freigelassen (BBC 19.7.2021). Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In Nigeria können in allen Regionen unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, westl. Taraba und der östl. Teil von Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. innerethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen. In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Die nigerianische Polizei hat nach einem erheblichen Anstieg von Sicherheitsvorfällen am 19.5.2021 die „Operation Restore Peace“ in diesen Bundesstaaten begonnen. Dies kann lokal zu einer höheren polizeilichen Präsenz führen. In den nordöstlichen Landesteilen werden fortlaufend terroristische Gewaltakte, wie Angriffe und Sprengstoffanschläge von militanten Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen verübt. Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch anderen großen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen. Im Juli/August 2019 und im Oktober 2020 [Anm.: im Rahmen der EndSARS Proteste] forderten diese in Abuja, Lagos und anderen Städten zahlreiche Todesopfer (AA 3.8.2021).Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In Nigeria können in allen Regionen unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer "Art". Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, westl. Taraba und der östl. Teil von Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. innerethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen. In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Die nigerianische Polizei hat nach einem erheblichen Anstieg von Sicherheitsvorfällen am 19.5.2021 die „Operation Restore Peace“ in diesen Bundesstaaten begonnen. Dies kann lokal zu einer höheren polizeilichen Präsenz führen. In den nordöstlichen Landesteilen werden fortlaufend terroristische Gewaltakte, wie Angriffe und Sprengstoffanschläge von militanten Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen verübt. Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch anderen großen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen. Im Juli/August 2019 und im Oktober 2020 [Anm.: im Rahmen der EndSARS Proteste] forderten diese in Abuja, Lagos und anderen Städten zahlreiche Todesopfer (AA 3.8.2021). Anfang Oktober 2020 führte eine massive Protestwelle zur Auflösung der Spezialeinheit SARS am 11.10.2020 (Guardian 11.10.2020; vgl. EASO 6.2021). Die Einheit wurde in SWAT (Special Weapons and Tactics Team) umbenannt und seine Beamten sollen einer zusätzlichen Ausbildung unterzogen werden (DS 16.10.2020; vgl. EASO 6.2021). Nach Oktober 2020 wurde eine Kommission aus Nationaler Menschenrechtskommission (NHRC) und zivilgesellschaftlichen Gruppen zur Untersuchung der Polizeieinsätze während der Protestwelle eingesetzt (EASO 6.2021).Anfang Oktober 2020 führte eine massive Protestwelle zur Auflösung der Spezialeinheit SARS am 11.10.2020 (Guardian 11.10.2020; vergleiche EASO 6.2021). Die Einheit wurde in SWAT (Special Weapons and Tactics Team) umbenannt und seine Beamten sollen einer zusätzlichen Ausbildung unterzogen werden (DS 16.10.2020; vergleiche EASO 6.2021). Nach Oktober 2020 wurde eine Kommission aus Nationaler Menschenrechtskommission (NHRC) und zivilgesellschaftlichen Gruppen zur Untersuchung der Polizeieinsätze während der Protestwelle eingesetzt (EASO 6.2021). In der Zeitspanne März 2020 bis März 2021 stechen folgende nigerianische Bundesstaaten mit einer hohen Anzahl an Toten durch Gewaltakte besonders hervor: Borno (2.888), Kaduna (1.103), Zamfara
(938). Folgende Bundesstaaten stechen mit einer niedrigen Zahl hervor: Gombe
(5), Bauchi
(16), Jigawa
(16)(CFR 12.4.2021).
dem Global Peace Index 2020 findet sich Nigeria auf Platz 147 von 163 Ländern.
Brooking haben intensive Unsicherheit und Gewalt seit 2018 in Nigeria Bestand bzw. haben diese zugenommen (EASO 6.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.8.2021): Nigeria: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/205788#content_5, 18.8.2021 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2042796/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2020%29%2C_05.12.2020.pdf, Zugriff 17.5.2021 ● BBC - BBC News (19.7.2021): Nigeria’s security crises - five different threats, https://www.bbc.com/news/world-africa-57860993, Zugriff 18.8.2021 ● BBC - BBC News (25.10.2020): Nigeria protests: Police chief deploys ’all resources’ amid street violence, https://www.bbc.com/news/world-africa-54678345, Zugriff 21.2.2021 ● CFR - Council on Foreign Relations (12.4.2021): Nigeria Security Tracker, https://www.cfr.org/nigeria/nigeria-security-tracker/p29483, Zugriff 18.8.2021 ● DS - Der Standard (16.10.2020): Berüchtigte „Sars“-Polizeieinheit in Nigeria nach Protesten abgeschafft, https://www.derstandard.at/story/2000120951836/beruechtigte-sars-polizeieinheit-in-nigeria-nach-protesten-abgeschafft, Zugriff 28.10.2020 ● EASO - European Asylum Support Office (6.2021): Nigeria - Security Situation Version 1.1, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053722/2021_06_EASO_COI_Report_Nigeria_Security_situation.pdf, Zugriff 17.8.2021 ● FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Nigeria, https://freedomhouse.org/country/nigeria/freedom-world/2021, Zugriff 20.5.2021 ● Guardian, The (11.10.2020): Nigeria to disband Sars police unit accused of killings and brutality, https://www.theguardian.com/world/2020/oct/11/nigeria-to-disband-sars-police-unit-accused-of-killings-and-brutality, Zugriff 28.10.2020 ● UKFCDO - United Kingdom Foreign, Commonwealth & Development Office [Großbritannien] (16.8.2021): Foreign travel advice - Nigeria, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria, Zugriff 18.8.2021 1.3.
- Allgemeine Menschenrechtslage Die 1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog inkl. Grund- und Freiheitsrechten (AA 5.12.2020; vgl. ÖB 10.2020). Dieser ist zum Teil jedoch weitreichenden Einschränkungen unterworfen (AA 5.12.202). Die Menschenrechtslage hat sich seit Amtsantritt der Zivilregierung 1999 deutlich verbessert (ÖB 10.2020; vgl. AA 5.12.2020, GIZ 12.2020a) - etwa durch die Freilassung politischer Gefangener, relative Presse- und Meinungsfreiheit, die nur vereinzelte Vollstreckung der Todesstrafe (ÖB 10.2020).Die 1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog inkl. Grund- und Freiheitsrechten (AA 5.12.2020; vergleiche ÖB 10.2020). Dieser ist zum Teil jedoch weitreichenden Einschränkungen unterworfen (AA 5.12.202). Die Menschenrechtslage hat sich seit Amtsantritt der Zivilregierung 1999 deutlich verbessert (ÖB 10.2020; vergleiche AA 5.12.2020, GIZ 12.2020a) - etwa durch die Freilassung politischer Gefangener, relative Presse- und Meinungsfreiheit, die nur vereinzelte Vollstreckung der Todesstrafe (ÖB 10.2020). Auch bekennt sich die Regierung ausdrücklich zum Schutz der Menschenrechte, die auch in der Verfassung als einklagbar verankert sind. Daneben ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger gegen Willkürhandlungen durch Vertreter der Staatsmacht keineswegs verlässlich gesichert und besteht weitgehend Straflosigkeit bei Verstößen der Sicherheitskräfte und bei Verhaftungen von Angehörigen militanter Organisationen. Das hohe Maß an Korruption auch im Sicherheitsapparat und der Justiz wirkt sich negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus (ÖB 10.2020). Viele Probleme bleiben ungelöst, wie etwa Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen (ÖB 10.2020), Misshandlungen und Verletzungen durch Angehörige der nigerianischen Polizei und Armee sowie Verhaftungen von Angehörigen militanter ethnischer Organisationen (GIZ 12.2020a), die Scharia-Rechtspraxis, Entführungen und Geiselnahmen (ÖB 10.2020; vgl. GIZ 12.2020a) sowie das Problem des Frauen- und Kinderhandels (ÖB 10.2020).Viele Probleme bleiben ungelöst, wie etwa Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen (ÖB 10.2020), Misshandlungen und Verletzungen durch Angehörige der nigerianischen Polizei und Armee sowie Verhaftungen von Angehörigen militanter ethnischer Organisationen (GIZ 12.2020a), die Scharia-Rechtspraxis, Entführungen und Geiselnahmen (ÖB 10.2020; vergleiche GIZ 12.2020a) sowie das Problem des Frauen- und Kinderhandels (ÖB 10.2020). Zu den schwerwiegendsten Menschenrechtsproblemen gehören zudem u.a. rechtswidrige und willkürliche Tötungen, Verschwindenlassen, Folter und willkürliche Inhaftierung sowie substanzielle Eingriffe in die Rechte auf Meinungsfreiheit und auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit (USDOS 30.3.2021). Die in den Jahren 2000/2001 eingeführten strengen strafrechtlichen Bestimmungen der Scharia in zwölf nördlichen Bundesstaaten führten zu Amputations- und Steinigungsurteilen. Die wenigen Steinigungsurteile wurden jedoch jeweils von einer höheren Instanz aufgehoben; auch Amputationsstrafen wurden in den vergangenen Jahren nicht vollstreckt (AA 5.12.2020; vgl. USDOS 30.3.2021).Die in den Jahren 2000 aus 2001, eingeführten strengen strafrechtlichen Bestimmungen der Scharia in zwölf nördlichen Bundesstaaten führten zu Amputations- und Steinigungsurteilen. Die wenigen Steinigungsurteile wurden jedoch jeweils von einer höheren Instanz aufgehoben; auch Amputationsstrafen wurden in den vergangenen Jahren nicht vollstreckt (AA 5.12.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Es setzten sich nigerianische Organisationen wie z.B. CEHRD (Centre for Environment, Human Rights and Development), CURE-NIGERIA (Citizens United for the Rehabilitation of Errants) und HURILAWS (Human Rights Law Services) für die Einhaltung der Menschenrechte in ihrem Land ein. Auch die Gewerkschaftsbewegung Nigeria Labour Congress (NLC) ist im Bereich von Menschenrechtsfragen aktiv (GIZ 12.2020a). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2042796/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2020%29%2C_05.12.2020.pdf, Zugriff 17.5.2021 ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020a): Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 1.9.2021 [Anm.: Der Link ist mit Stand 1.9.2021 nicht abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] ● ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052064/NIGR_%C3%96B_BERICHT_2020_10.pd ,Zugriff 28.5.2021 ● USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048101.html, Zugriff 26.5.2021 1.3.
- Grundversorgung Nigeria ist die größte Volkswirtschaft Afrikas. Die Erdölproduktion ist der wichtigste Wirtschaftszweig des Landes. Aufgrund des weltweiten Verfalls der Erdölpreise rutschte Nigeria 2016 jedoch in eine schwere Rezession, die bis zum zweiten Quartal 2017 andauerte. 2018 wuchs die nigerianische Wirtschaft erstmals wieder um 1,9 Prozent. Getragen wurde das Wachstum vor allem durch die positive Entwicklung von Teilen des Nicht-Öl-Sektors (Landwirtschaft, Industrie, Gewerbe) (GIZ 6.2020). 2020 wurde die Wirtschaft des Landes schwer durch den COVID-bedingten Verfall der internationalen Ölpreise getroffen. Für 2020 wird mit einem Rückgang des BIP von ca. 3,2 Prozent bei einem Wachstum der Bevölkerung in etwa gleicher Höhe gerechnet. Bereits im
- Quartal 2020 hat die Wirtschaft jedoch wieder zu expandieren begonnen. 2021 sollte sie, getragen von Ölpreisen um 60 US-Dollar pro Fass, um 1,5 bis 2,5 Prozent real wachsen (WKO 16.6.2021). Etwa 80 Prozent der Gesamteinnahmen Nigerias stammen aus der Öl- und Gasförderung (AA 5.12.2020). Neben Erdöl verfügt das Land über z.B. Zinn, Eisen-, Blei- und Zinkerz, Kohle, Kalk, Gesteine, Phosphat – gesamtwirtschaftlich jedoch von geringer Bedeutung (GIZ 6.2020). Von Bedeutung sind hingegen der (informelle) Handel und die Landwirtschaft, welche dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bieten (AA 5.12.2020). Der Industriesektor (Stahl, Zement, Düngemittel) machte 2016 ca. 20 Prozent des BIP aus. Neben der Verarbeitung von Erdölprodukten werden Nahrungs- und Genussmittel, Farben, Reinigungsmittel, Textilien, Brennstoffe, Metalle und Baumaterial produziert. Industrielle Entwicklung wird durch die unzureichende Infrastruktur (Energie und Transport) behindert (GIZ 6.2020). Über 70 Prozent der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt. Der Agrarsektor wird durch die Regierung stark gefördert. Dadurch hat etwa der Anteil an Großfarmen zugenommen (GIZ 6.2020). Dennoch ist Nigeria in diesem Bereich keineswegs autark, sondern auf Importe, vor allem von Reis, angewiesen. Aufgrund fehlender Transportmöglichkeiten verrotten bis zu 40 Prozent der Ernten (ÖB 10.2020). Historisch war Lebensmittelknappheit in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. In einzelnen Gebieten im äußersten Norden (Grenzraum zu Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation allerdings schwierig. Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen, aber auch wegen der Vertreibungen als Folge der Attacken durch Boko Haram Hungerperioden für die nördlichen, insbesondere die nordöstlichen Bundesstaaten nicht aus. In Ernährungszentren nahe der nördlichen Grenze werden bis zu 25 Prozent der unter fünfjährigen Kinder wegen starker Unterernährung behandelt. Insgesamt hat sich der Prozentsatz an Unterernährung in den nördlichen Staaten im Vergleich zu 2015 verbessert und liegt nun unter der Alarmschwelle von 10 Prozent.
Schätzungen von UNICEF unterliegen aber weiterhin zwei Millionen Kinder unter fünf Jahren in Nordnigeria einem hohen Risiko von schwerer akuter Unterernährung (ÖB 10.2020). Mit Stand August 2020 benötigen
UN 10,6 Millionen Menschen in Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa humanitäre Hilfe (HumAngle 11.8.2020). Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2020; vgl. GIZ 12.2020b). 87 Millionen Nigerianer (40 Prozent der Bevölkerung) leben in absoluter Armut, d.h. sie haben weniger als 1 US-Dollar pro Tag zur Verfügung (GIZ 6.2020).
Schätzungen der Weltbank leben mehr als 90 Millionen Menschen unter der Armutsgrenze von 1,90 US-Dollar pro Tag und 92 Prozent der Bevölkerung müssen mit einem Einkommen von weniger als 5,50 Dollar pro Tag auskommen (ÖB 10.2020). Die Armut ist in den ländlichen Gebieten größer als in den städtischen Ballungsgebieten (GIZ 12.2020b). Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene als auch auf lokaler Ebene. Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 6.2020).Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2020; vergleiche GIZ 12.2020b). 87 Millionen Nigerianer (40 Prozent der Bevölkerung) leben in absoluter Armut, d.h. sie haben weniger als 1 US-Dollar pro Tag zur Verfügung (GIZ 6.2020).
Schätzungen der Weltbank leben mehr als 90 Millionen Menschen unter der Armutsgrenze von 1,90 US-Dollar pro Tag und 92 Prozent der Bevölkerung müssen mit einem Einkommen von weniger als 5,50 Dollar pro Tag auskommen (ÖB 10.2020). Die Armut ist in den ländlichen Gebieten größer als in den städtischen Ballungsgebieten (GIZ 12.2020b). Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene als auch auf lokaler Ebene. Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 6.2020). Die Arbeitslosigkeit ist hoch, bei den Jugendlichen im Alter von 15 bis 35 wird sie auf über 50 Prozent geschätzt (GIZ 12.2020b). Die letzten offiziellen Zahlen dazu stammen aus dem
- Quartal
- Demnach waren damals 42 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung entweder arbeitslos oder unterbeschäftigt. Seither werden Arbeitslosenzahlen, angeblich aus Kostengründen, nicht mehr veröffentlicht. Besonders hoch ist die Arbeitslosigkeit unter Jugendlichen (ÖB 10.2020). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 10.2020; vgl. BS 2020). Die Arbeitslosigkeit ist hoch, bei den Jugendlichen im Alter von 15 bis 35 wird sie auf über 50 Prozent geschätzt (GIZ 12.2020b). Die letzten offiziellen Zahlen dazu stammen aus dem
- Quartal
- Demnach waren damals 42 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung entweder arbeitslos oder unterbeschäftigt. Seither werden Arbeitslosenzahlen, angeblich aus Kostengründen, nicht mehr veröffentlicht. Besonders hoch ist die Arbeitslosigkeit unter Jugendlichen (ÖB 10.2020). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 10.2020; vergleiche BS 2020). Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor als "self-employed" suchen. Die Massenverelendung nimmt seit Jahren bedrohliche Ausmaße an (GIZ 12.2020b). Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Eine immer noch geringe Anzahl von Nigerianern (acht Millionen) ist im Pensionssystem (Contributory Pension Scheme) registriert (BS 2020). Die Großfamilie unterstützt in der Regel beschäftigungslose Angehörige (ÖB 10.2020). Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen (BS 2020). Allgemein kann festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2020). Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. Mietkosten, Zugang zu medizinischer Versorgung und Lebensmittelpreise variieren nicht nur von Bundesstaat zu Bundesstaat, sondern auch regional/ethnisch innerhalb jedes Teilstaates (ÖB 10.2020). Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für „peppersoup“, „garri“ oder „pounded yam“, für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist für einen relativ geringen Betrag erhältlich. Hauptsächlich im Norden ist auch der Verkauf von bestimmten Holzstäbchen zur Zahnhygiene eine Möglichkeit, genügend Einkommen zu erlangen. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch „mini-farming“ eine Möglichkeit, selbständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als „bushmeat“ gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun „grasscutter“ (Bisamratten-ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als „bushmeat“ gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare zur Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Rascher Gewinn und gesicherte Abnahme des gezüchteten Nachwuchses sind gegeben. Schnecken und „grasscutter“ finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden 10 Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖB 10.2020). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2042796/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2020%29%2C_05.12.2020.pdf, Zugriff 17.5.2021 ● BS - Bertelsmann Stiftung
(2020): BTI 2020 - Nigeria Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029575/country_report_2020_NGA.pdf, Zugriff 18.5.2020 ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020b): Nigeria - Gesellschaft, https://www.liportal.de/nigeria/gesellschaft/, Zugriff 1.9.2021 [Anm.: Der Link ist mit Stand 1.9.2021 nicht abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2020): Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/nigeria/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 1.9.2021 [Anm.: Der Link ist mit Stand 1.9.2021 nicht abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] ● HumAngle (11.8.2020): Number of People Requiring Humanitarian Aid in North-East Nigeria Highest in Five Years, https://humanglemedia.com/number-of-people-requiring-humanitarian-aid-in-north-east-nigeria-highest-in-five-years/, Zugriff 6.8.2021 ● ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052064/NIGR_%C3%96B_BERICHT_2020_10.pdf, Zugriff 28.5.2021 ● WKO - Wirtschaftskammer Österreich (16.6.2020): Die nigerianische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-nigerianische-wirtschaft.html, Zugriff 23.8.2021 1.3.
- Rückkehr Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2020).Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2020). Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX durchgeführt werden (AA 5.12.2020). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations (JROs) gemeinsam mit FRONTEX (ÖB 10.2020). Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen (AA 5.12.2020). Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt (AA 5.12.2020). Die Erfahrungen mit den JROs seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen (ÖB 10.2020). Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt (AA 5.12.2020) bzw. erkennungsdienstlich behandelt (ÖB 10.2020) und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 5.12.2020; vgl. ÖB 10.2020). Meist steigen sie in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 10.2020).Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt (AA 5.12.2020). Die Erfahrungen mit den JROs seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen (ÖB 10.2020). Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt (AA 5.12.2020) bzw. erkennungsdienstlich behandelt (ÖB 10.2020) und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 5.12.2020; vergleiche ÖB 10.2020). Meist steigen sie in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 10.2020). Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im „Decree 33“ nicht zu befürchten (AA 5.12.2020). Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets „overstay“ angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB 10.2020). Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, so dass z.B. die Angebote nicht bekannt sind oder eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure betreiben Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. Gleichermaßen haben im Herbst 2018 in Lagos, Abuja und Benin City Migrationsberatungszentren der GIZ ihren Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert und es werden Aus- oder Weiterbildungsprojekte angeboten (AA 5.12.2020). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2042796/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2020%29%2C_05.12.2020.pdf, Zugriff 17.5.2021 ● ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052064/NIGR_%C3%96B_BERICHT_2020_10.pdf, Zugriff 28.5.2021
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer gab in seinen Verfahren in Österreich zwar seit 2003 gleichbleibend an, in Juba im heutigen Südsudan geboren und sudanesischer Staatsangehöriger zu sein. Insbesondere aufgrund seines geringen Wissens zum Sudan in der Einvernahme vom 16.10.2020 (AS 989) bezweifelte die belangte Behörde diese behauptete Staatsangehörigkeit und beauftragte den Sachverständigen Dr. XXXX , welcher am 13.09.2021 eine vierstündige Befundaufnahme vornahm. In seinem Gutachten vom 26.11.2021 kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Nigeria hauptsozialisiert wurde. Aus dem Befundgespräch hätten sich weder tragfähige, noch überhaupt positive Hinweise auf die vom Beschwerdeführer behauptete Hauptsozialisierung im Südsudan ergeben. Es gäbe auch keine Hinweise auf eine Hauptsozialisation in einem anderen Land als Nigeria. Der Beschwerdeführer spreche eindeutig südnigerianische, keine südsudanesische Varietät des Englischen. Er habe zudem weder eine Kompetenz im Juba-Arabischen, der Verkehrssprache in seiner angeblichen Heimatstadt Juba, noch eine Kompetenz in einer anderen südsudanesischen Sprache gezeigt. Umstände, dass ein Kind südsudanesischer Eltern, die beide der ethnischen Gruppe der Dinka angehören, im Südsudan aufwachsen, ausschließlich bzw. gerade eine Kompetenz im nigerianischen Englisch erwerben hätte können, würden sich nicht erschließen (AS 1448). Der Beschwerdeführer gab in seinen Verfahren in Österreich zwar seit 2003 gleichbleibend an, in Juba im heutigen Südsudan geboren und sudanesischer Staatsangehöriger zu sein. Insbesondere aufgrund seines geringen Wissens zum Sudan in der Einvernahme vom 16.10.2020 (AS 989) bezweifelte die belangte Behörde diese behauptete Staatsangehörigkeit und beauftragte den Sachverständigen Dr. römisch 40 , welcher am 13.09.2021 eine vierstündige Befundaufnahme vornahm. In seinem Gutachten vom 26.11.2021 kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Nigeria hauptsozialisiert wurde. Aus dem Befundgespräch hätten sich weder tragfähige, noch überhaupt positive Hinweise auf die vom Beschwerdeführer behauptete Hauptsozialisierung im Südsudan ergeben. Es gäbe auch keine Hinweise auf eine Hauptsozialisation in einem anderen Land als Nigeria. Der Beschwerdeführer spreche eindeutig südnigerianische, keine südsudanesische Varietät des Englischen. Er habe zudem weder eine Kompetenz im Juba-Arabischen, der Verkehrssprache in seiner angeblichen Heimatstadt Juba, noch eine Kompetenz in einer anderen südsudanesischen Sprache gezeigt. Umstände, dass ein Kind südsudanesischer Eltern, die beide der ethnischen Gruppe der Dinka angehören, im Südsudan aufwachsen, ausschließlich bzw. gerade eine Kompetenz im nigerianischen Englisch erwerben hätte können, würden sich nicht erschließen (AS 1448). Für das Bundesverwaltungsgericht besteht keine Veranlassung, an den Feststellungen des Sachverständigen zu zweifeln. Das vorliegende Gutachten ist schlüssig, umfangreich und beschreibt im Detail, wie nicht nur die vom Beschwerdeführer gesprochene Varietät des Englischen jedenfalls eine in der Westhälfte Afrikas (und somit nicht im Sudan) gesprochene Varietät des Englischen ist (AS 1463), sondern auch, dass aufgrund seiner fehlenden Landeskenntnisse zum Südsudan praktisch auszuschließen ist, dass er dort bis zum Jahr 2003 hauptsozialisiert worden sein könnte (AS 1476). Zudem stellt der Gutachter nachvollziehbar dar, dass das Englische im Südsudan fast keine erstsprachlichen Sprecher hat (AS 1455) und vor diesem Hintergrund die Angaben des Beschwerdeführers, dass er als Kind südsudanesischer Eltern, welcher beide der Volksgruppe der Dinka angehören, nicht deren Sprache, sondern ausschließlich Englisch sprechen sollte, nicht plausibel sind. Insoweit in der Stellungnahme vom 07.01.2022 und im Beschwerdeschriftsatz diesbezüglich nur behauptet wird, dass der Beschwerdeführer schon äußerst lange in Österreich wohnen würde und hier englischsprachige Freunde habe, weshalb er sich deren Art Englisch zu sprechen angeeignet habe, so blieb dieser Einwand unsubstantiiert und ist nicht geeignet, das umfassende Gutachten des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Auch dem Beschwerdevorbringen, wonach die belangte Behörde „keinen Nachweis der nigerianischen Staatsbürgerschaft erbringen habe können“, ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde sehr wohl einen Nachweis, nämlich das genannte Gutachten, erbracht hat, welches umfassend und in sich schlüssig darlegt, weshalb der Beschwerdeführer entgegen seinem Vorbringen jedenfalls nicht im Sudan, jedoch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Nigeria hauptsozialisiert wurde. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Sprachgutachten findet sich im Beschwerdeschriftsatz nicht, weshalb dieses nicht substantiiert bestritten wurde und für das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen der Sachverständigen bestehen. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers beruhen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt und den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, welchen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Mangels Vorlage eines Identitätsdokumentes steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Dass er gesund ist, gab er zuletzt in der Einvernahme am 19.05.2021 ausdrücklich an (AS 1428), weshalb auch die Arbeitsfähigkeit festzustellen war. Der Beschwerdeführer gab im gesamten Verfahren gleichbleibend an, eine Grundschule besucht zu haben. Die Anträge auf internationalen Schutz gehen ebenso wie die Reise nach Ungarn im Jahr 2011 aus dem Verwaltungsakt hervor. Dass sich der Beschwerdeführer abgesehen davon durchgehend in Österreich aufgehalten hat, ist dem eingeholten Melderegisterauszug zu entnehmen und bestätigte der Beschwerdeführer dies auch in seinen Einvernahmen. Dass er sich nach der rechtskräftigen Abweisung seines ersten Asylantrages unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer kein sonstiges Aufenthaltsrecht behauptet hat und ein solches auch aus dem eingeholten Auszug aus dem IZR nicht ersichtlich ist. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers gehen aus dem eingeholten Strafregisterauszug bzw. aus den im Verwaltungsakt einliegenden Urteilsausfertigungen hervor. Dass der Beschwerdeführer für einen minderjährigen Sohn sorgepflichtig ist, gab er bereits in seiner Einvernahme am 28.11.2007 (AS 192) an. Im gegenständlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer dann im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 19.05.2021 ausdrücklich an, den Kontakt mit seinem Sohn im Jahr 2010 verloren zu haben, weil er seine Nummer verloren habe (AS 1429). Die belangte Behörde legte diese Angaben ihrer Entscheidung zu Grunde und stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer, abgesehen von einem Sohn, zu dem seit über zehn Jahren kein Kontakt bestehe, über keine Angehörigen in Österreich verfüge (Bescheid, S. 30). Dies bestritt der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz abschließend in einem Satz, indem er angab, „über die Jahre stets den Kontakt“ gepflegt zu haben (Beschwerdeschriftsatz, S. 2). Der von der belangten Behörde getroffenen Feststellung des fehlenden Kontaktes wurde damit nicht substantiiert entgegengetreten. Der in der Beschwerde behauptete Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn ist vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft und spricht für diese Einschätzung insbesondere auch, dass im Beschwerdeschriftsatz keine ladungsfähige Adresse des „ca 15-jährigen“ Sohnes (Beschwerdeschriftsatz, S. 2) bekannt gegeben wird. Bei Wahrunterstellung des Vorbringens wäre wohl zu vermuten, dass der Beschwerdeführer dem Gericht alles zur Untermauerung seines Vorbringens Dienliche aus Eigenem mitteilt. Wenn nun in der Beschwerde zwar die Einvernahme seines Sohns zum Beweis des schützenswerten Familienlebens des Beschwerdeführers beantragt wird, allerdings nicht einmal dessen Name, geschweige denn eine ladungsfähige Adresse genannt wird, so kann diesbezüglich nicht von einem glaubhaften Vorbringen ausgegangen werden. Dass der Beschwerdeführer Deutsch auf Niveau A2 spricht, beruht auf seinem Vorbringen in der schriftlichen Stellungnahme vom 20.08.2020 (AS 919) und gab er in der schriftlichen Stellungnahme vom 07.01.2022 (AS 1501) an, dass er Freundschaften geschlossen habe, ohne diese jedoch näher zu benennen. Seine Tätigkeit als Remunerant und als Reinigungskraft in jener Flüchtlingseinrichtung, in welcher er von 2012 bis 2020 gelebt hat, ist aus den vorgelegten Bestätigungen (AS 1419 ff) ersichtlich. Aus den eingeholten Auszügen aus der Sozialversicherung und der Grundversorgung gehen die entsprechenden Feststellungen zur fehlenden Erwerbstätigkeit und zum Bezug von Leistungen der Grundversorgung hervor und wurde in der Beschwerde auch kein gegenteiliges Vorbringen erstattet. Aus dem jüngsten Strafurteil ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer durch seine Suchtgiftverkäufe eine fortlaufende Einnahme verschaffte. 2.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer hat in der Erstbefragung am 23.11.2020 angegeben: „Mein Land ist nicht gut. Es gibt zu viel Kriminalität dort und Krieg. Ich habe dort keine Familie mehr. Meine Eltern sind tot. Deshalb möchte ich hier in Österreich bleiben.“ (AS 1235) Vor der belangten Behörde gab er dann nach dem Grund für seine Asylantragstellung an: „Der Grund ist, dass ich Hilfe vom österreichischen Staat benötige. Dass ich arbeiten kann, damit ich meinen Sohn unterstützen kann. Im Süd-Sudan gibt es Probleme. Ich würde dort getötet werden, so wie meine Eltern getötet wurden. Und es gibt dort Corona.“ (AS 1431) Die belangte Behörde hat schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, warum kein asylrelevanter Fluchtgrund vorliegt. Dieser Beurteilung wird in der Beschwerde in keiner Weise entgegengetreten, sondern nur die unrichtige Feststellung der Staatsangehörigkeit und die fehlende Auseinandersetzung mit dem Familienleben des Beschwerdeführers moniert. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der arbeitsfähige und junge Beschwerdeführer, der über grundlegende Schulbildung verfügt, bei einer Rückkehr ins Herkunftsland in Bezug auf existentielle Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würde. Selbst wenn er bei einer Rückkehr keine Unterstützung durch Angehörige vorfinden sollte und wenn die angespannte wirtschaftliche Lage in Nigeria durchaus nicht verkannt wird, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit bestreiten wird können. Laut aktuellem Länderinformationsblatt, welches dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren auch zur Kenntnis gebracht wurde, wird auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird. Der Beschwerdeführer ist erwerbsfähig, es besteht keine reale Gefahr, dass er, wenn auch vielleicht nur im informellen Sektor, wieder eine Beschäftigung finden wird. Auch wenn er nunmehr schon vor über 18 Jahren Nigeria verlassen hat, so hat er dort doch einen wesentlichen Teil seines Lebens verbracht und wurde er dort hauptsozialisiert, sodass nicht von einer völligen Entwurzelung auszugehen ist. Auch aus gesundheitlichen Gründen ergeben sich keinerlei Rückführungshindernisse in Bezug auf den jungen und gesunden Beschwerdeführer. 2.
- Zur Lage in Nigeria: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem im angefochtenen Bescheid zitierten Länderinformationsbericht der Staatendokumentation vom 03.09.2021 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, und auf jene von internationalen Organisationen, wie z.B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln und wurde in der Beschwerde auch kein Vorbringen zur Lage in Nigeria erstattet.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 leg.
cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Absch. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Absch. A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art. 1 Absch. A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Absch. A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Der Beschwerdeführer hat – wie in der Beweiswürdigung dargelegt – keine asylrelevanten Gründe vorgebracht. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. 3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - „real risk“ einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (vgl. VwGH 29.08.2019, Ra 2019/19/0143).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - „real risk“ einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen vergleiche VwGH 29.08.2019, Ra 2019/19/0143). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK angenommen werden kann Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372).Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK angenommen werden kann Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372). Dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und arbeitsfähig. Zwar ergibt sich aus den Feststellungen, dass die wirtschaftliche Lage angespannt und die Arbeitslosigkeit hoch ist, dennoch sollte der Beschwerdeführer durch seine grundlegende Schulbildung und die Gewährung von Rückkehrhilfe in der Lage sein, eine Anstellung zu finden, welche ihm eine einfache Lebensführung ermöglicht, auch wenn er keine Unterstützung durch Angehörige erfahren sollte. Dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und arbeitsfähig. Zwar ergibt sich aus den Feststellungen, dass die wirtschaftliche Lage angespannt und die Arbeitslosigkeit hoch ist, dennoch sollte der Beschwerdeführer durch seine grundlegende Schulbildung und die Gewährung von Rückkehrhilfe in der Lage sein, eine Anstellung zu finden, welche ihm eine einfache Lebensführung ermöglicht, auch wenn er keine Unterstützung durch Angehörige erfahren sollte. Der Vollständigkeit halber ist aufgrund der aktuellen Situation festzuhalten, dass auch die Ausbreitung der Covid-19 Infektion einer Rückkehr nicht entgegensteht. So ist der Beschwerdeführer 34 Jahre alt und leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Damit ist der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nigeria nicht in seinem Recht
Art. 3
EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Nigeria bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde dort keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Es fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.Damit ist der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nigeria nicht in seinem Recht
Artikel 3
, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Nigeria bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde dort keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Es fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. 3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. 3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides): 3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
§ 52Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl
G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
§ 9Abs.
1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). Zu prüfen ist, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK ist aus den folgenden Gründen gegeben:Zu prüfen ist, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus den folgenden Gründen gegeben: Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Einreise am 12.09.2003 nahezu durchgehend in Österreich auf. Die kurzfristige Unterbrechung der körperlichen Anwesenheit durch einen Aufenthalt in Ungarn im Jahr 2011 schadet vor diesem Hintergrund nicht (vgl. VwGH 19.12.2006, 2003/21/0237). Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Einreise am 12.09.2003 nahezu durchgehend in Österreich auf. Die kurzfristige Unterbrechung der körperlichen Anwesenheit durch einen Aufenthalt in Ungarn im Jahr 2011 schadet vor diesem Hintergrund nicht vergleiche VwGH 19.12.2006, 2003/21/0237). Die Aufenthaltsdauer für sich stellt zunächst lediglich eines von mehreren im Zuge der Interessensabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289). Das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 06.05.2020, Ra 2020/20/0093).Die Aufenthaltsdauer für sich stellt zunächst lediglich eines von mehreren im Zuge der Interessensabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289). Das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 06.05.2020, Ra 2020/20/0093). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (vgl. VwGH 16.10.2012, 2012/18/0062), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. VwGH 20.07.2016, Ra 2016/22/0039), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. VwGH 31.01.2013, 2012/23/0006).Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften vergleiche VwGH 16.10.2012, 2012/18/0062), eine zweifache Asylantragstellung vergleiche VwGH 20.07.2016, Ra 2016/22/0039), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche VwGH 31.01.2013, 2012/23/0006). Zwar hält sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall seit rund 18 Jahren und 6 Monaten im österreichischen Bundesgebiet auf, diese lange Aufenthaltsdauer wird jedoch durch mehrere Umstände entscheidend relativiert. So wurde der erste Asylantrag des Beschwerdeführers bereits am 06.08.2007 rechtskräftig negativ erledigt und musste er sich jedenfalls zu diesem Zeitpunkt bewusst gewesen sein, sich nicht auf Dauer in Österreich niederlassen zu können, sodass in der Folge ein vor diesem Hintergrund entstandenes Privatleben an Gewicht verliert. Der Beschwerdeführer kam auch seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb trotz der rechtskräftigen Ausweisung im Bundesgebiet. Außerdem wurde der Beschwerdeführer in den Jahren 2004 (SMG) und 2009 (Gewaltdelikte) zu - wenn auch schon getilgten - bedingten Freiheitsstrafen verurteilt und trat der Beschwerdeführer nach einer längeren Phase des Wohlverhaltens wieder im Jahr 2020 in Erscheinung, als er wegen des Verkaufs von Kokain und Heroin zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt wurde. Nachdem die belangte Behörde in der Folge wieder Anstrengungen zu einer Rückführung des Beschwerdeführers unternahm, stellte er den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und hat er somit die unbegründete Stellung zweier Asylanträge, die beharrliche und jahrzehntelange Missachtung fremdenrechtlicher Vorschriften, sowie zumindest eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Suchtgiftkriminalität zu verantworten. Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass das Erstverfahren binnen weniger Jahre erledigt wurde und die anschließende lange Dauer des Aufenthaltes im Wesentlichen in der Verschleierung seiner tatsächlichen Nationalität durch den Beschwerdeführer begründet liegt. Hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass in Österreich der 15-jährige Sohn des Beschwerdeführers lebt, zu welchem er jedoch seit 2010 keinen Kontakt mehr hat. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte folgt aus dem Konzept der Familie, auf das Art 8 EMRK gründet, dass vom Augenblick der Geburt des Kindes an und auf Grund des bloßen Faktums dieser Geburt zwischen ihm und seinen Eltern ein Band existiert, welches ein "Familienleben" begründet und das durch nachfolgende Ereignisse nicht zerrissen werden kann, es sei denn unter außergewöhnlichen Umständen, wobei ein unregelmäßiger Kontakt mit Unterbrechungen keinen solchen Umstand darstellt (EGMR 19.2.1996, 53/1995/559/645, Gül gg. Schweiz).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte folgt aus dem Konzept der Familie, auf das Artikel 8, EMRK gründet, dass vom Augenblick der Geburt des Kindes an und auf Grund des bloßen Faktums dieser Geburt zwischen ihm und seinen Eltern ein Band existiert, welches ein "Familienleben" begründet und das durch nachfolgende Ereignisse nicht zerrissen werden kann, es sei denn unter außergewöhnlichen Umständen, wobei ein unregelmäßiger Kontakt mit Unterbrechungen keinen solchen Umstand darstellt (EGMR 19.2.1996, 53/1995/559/645, Gül gg. Schweiz). Der Beschwerdeführer pflegt zu seinem Sohn seit über zehn Jahren keinen Kontakt mehr, weshalb im Lichte der aufgezeigten Rechtsprechung zwischen ihm und seinem Sohn kein Familienleben mehr besteht. Zu prüfen bleibt das Privatleben des Beschwerdeführers. Zwar spricht er Deutsch auf Niveau A2 und hat gelegentlich Reinigungsarbeiten in seiner Unterkunft durchgeführt, angesichts der langen Dauer des Aufenthaltes von über 18 Jahren stellt dies jedoch keine nennenswerte Integration dar. Demgegenüber ist er keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und hat keine nennenswerten sozialen Kontakte vorzuweisen. Er hat somit die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genutzt, um sich sozial oder beruflich zu integrieren. Demgegenüber hat er in Nigeria die prägenden Jahre seiner Jugend verbracht, spricht die Sprache und wird in der Lage sein, sich nach anfänglichen Schwierigkeiten eine Existenz aufzubauen. Unter diesen Gesichtspunkten muss ein Verbleib des Beschwerdeführers, der sich nur aufgrund der Stellung zweier unbegründeten Asylanträge und unter beharrlicher Angabe einer falschen Nationalität in Österreich aufgehalten hat, nicht akzeptiert werden und wiegt bei einer Gesamtbetrachtung das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407) sowie das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität (vgl. VwGH 26.05.2021, Ra 2021/01/0159), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.Unter diesen Gesichtspunkten muss ein Verbleib des Beschwerdeführers, der sich nur aufgrund der Stellung zweier unbegründeten Asylanträge und unter beharrlicher Angabe einer falschen Nationalität in Österreich aufgehalten hat, nicht akzeptiert werden und wiegt bei einer Gesamtbetrachtung das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407) sowie das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität vergleiche VwGH 26.05.2021, Ra 2021/01/0159), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. 3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):
§ 52Abs.
9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46
FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. VwGH 25.9.2019, Ra 2019/19/0399).Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche VwGH 25.9.2019, Ra 2019/19/0399). Da dem Beschwerdeführer auch keine Flüchtlingseigenschaft zukommt und der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht, erfolgte die getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria zu Recht. 3.6. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.6. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):
§ 53Abs.
1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Nach § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot
Abs. 1 zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, und zwar grundsätzlich für bis zu 10 Jahre. Eine solche Tatsache, die auch bei der Bemessung der Dauer zu berücksichtigen ist, ist nach Abs. 3 Z 1 die gerichtliche Verurteilung des Drittstaatsangehörigen zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten, aber auch nach Z 2 die gerichtliche Verurteilung des Drittstaatsangehörigen wegen einer innerhalb von drei Monaten nach Einreise begangenen Vorsatztat.Nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot
Absatz eins, zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, und zwar grundsätzlich für bis zu 10 Jahre. Eine solche Tatsache, die auch bei der Bemessung der Dauer zu berücksichtigen ist, ist nach Absatz 3, Ziffer eins, die gerichtliche Verurteilung des Drittstaatsangehörigen zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten, aber auch nach Ziffer 2, die gerichtliche Verurteilung des Drittstaatsangehörigen wegen einer innerhalb von drei Monaten nach Einreise begangenen Vorsatztat. Die jüngste Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten erfüllt den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG. Damit liegt die Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbotes grundsätzlich vor und wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Die jüngste Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten erfüllt den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG. Damit liegt die Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbotes grundsätzlich vor und wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: „schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“) gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116).In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: „schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“) gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116). Der Beschwerdeführer hat in Österreich während seines unrechtmäßigen Aufenthaltes Suchtgift verkauft. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH, 10.09.2018, Ra 2018/19/0169; 23.02.2016, Ra 2015/01/0249). Zudem ignorierte der Beschwerdeführer beharrlich seine Verpflichtung, das Bundesgebiet zu verlassen. Er hielt sich über 13 Jahre lang unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und bezog zu Unrecht Leistungen aus der Grundversorgung. Aufgrund des gezeigten Ausreiseunwillens ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch künftig nicht bereit ist, die österreichische Rechtsordnung, insbesondere die fremdenbehördlichen und strafrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Vom Beschwerdeführer geht daher aufgrund seines seit dem Jahr 2003 gezeigten Verhaltens eine derartige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, welche die Verhängung eines Einreiseverbotes zu rechtfertigen vermag. Die Verhängung eines Einreiseverbotes durch das Bundesamt erfolgte somit dem Grunde nach zu Recht und auch die ausgesprochene Dauer kann als angemessen, erforderlich und verhältnismäßig angesehen werden, da sich die belangte Behörde mit einem Einreiseverbot von sechs Jahren und damit mit rund der Hälfte des möglichen Rahmens begnügt hat und diese Dauer als dem Fehlverhalten des Beschwerdeführers angemessen erscheint. Die Verhängung eines sechsjährigen Einreiseverbots verletzt auch nicht das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben. Wie bereits im Zuge der Prüfung der Rückkehrentscheidung dargelegt wurde, besteht aktuell kein Familienleben bzw. Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn und ist das Kindeswohl auch durch eine mehrjährige Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht nachhaltig gefährdet, da ohnehin seit rund 12 Jahren kein Kontakt mehr besteht. Die Verhängung eines sechsjährigen Einreiseverbots verletzt auch nicht das in Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben. Wie bereits im Zuge der Prüfung der Rückkehrentscheidung dargelegt wurde, besteht aktuell kein Familienleben bzw. Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn und ist das Kindeswohl auch durch eine mehrjährige Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht nachhaltig gefährdet, da ohnehin seit rund 12 Jahren kein Kontakt mehr besteht. 3.7. Zum Verlust des Aufenthaltsrechts (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides: 3.7. Zum Verlust des Aufenthaltsrechts (Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides:
§ 13Abs. 1 Asyl
G 2005 ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.
Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Absatz 2,) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Das Recht des Asylwerbers zum Aufenthalt im Bundesgebiet geht
§ 13Abs. 2 Asyl
G 2005 ua. dann verloren, wenn dieser straffällig geworden ist (Z 1).Das Recht des Asylwerbers zum Aufenthalt im Bundesgebiet geht
Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 ua. dann verloren, wenn dieser straffällig geworden ist (Ziffer eins,).
§ 13Abs. 4 Asyl
G 2005 hat das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen.
Paragraph 13, Absatz 4, AsylG 2005 hat das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen. Der Beschwerdeführer war grundsätzlich seit der rechtskräftigen Abweisung seines ersten Asylantrages am 06.08.2007 illegal in Österreich aufhältig. Mit Zulassung seines Folgeantrages vom 23.11.2020 wäre der Beschwerdeführer prinzipiell zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen. Der Beschwerdeführer wurde aber zuvor mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 15.09.2020, XXXX , zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hat sein Recht zum Aufenthalt daher verloren. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel außerhalb des Asylverfahrens. Damit erfolgte der Ausspruch der belangten Behörde über den Verlust des Aufenthaltsrechts zu Recht.Der Beschwerdeführer war grundsätzlich seit der rechtskräftigen Abweisung seines ersten Asylantrages am 06.08.2007 illegal in Österreich aufhältig. Mit Zulassung seines Folgeantrages vom 23.11.2020 wäre der Beschwerdeführer prinzipiell zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen. Der Beschwerdeführer wurde aber zuvor mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 15.09.2020, römisch 40 , zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hat sein Recht zum Aufenthalt daher verloren. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel außerhalb des Asylverfahrens. Damit erfolgte der Ausspruch der belangten Behörde über den Verlust des Aufenthaltsrechts zu Recht. 3.8. Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte VIII. und IX. des angefochtenen Bescheides):3.8. Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte römisch acht. und römisch neun. des angefochtenen Bescheides): Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens
§ 18
BFA-VG durchführbar wird, ergibt sich schon unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut des § 55 Abs. 1a FPG, sodass die Nicht-Gewährung dieser Frist nicht zu beanstanden ist. Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird, ergibt sich schon unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 55, Absatz eins a, FPG, sodass die Nicht-Gewährung dieser Frist nicht zu beanstanden ist. Mit Spruchpunkt IX. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
§ 18Abs.
1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil „schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt“ (Z 2), „der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat“ (Z 3), „der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat“ (Z 4), „das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht“ (Z 5) und „gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist“ (Z 6).Mit Spruchpunkt römisch neun. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil „schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt“ (Ziffer 2,), „der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat“ (Ziffer 3,), „der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat“ (Ziffer 4,), „das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht“ (Ziffer 5,) und „gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist“ (Ziffer 6,). Schon die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften rechtfertigt die Annahme, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, sodass die belangte Behörde zu Recht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG ausgegangen ist. Schon die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften rechtfertigt die Annahme, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, sodass die belangte Behörde zu Recht vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG ausgegangen ist. Darüberhinaus ist der belangten Behörde auch dahingehend beizutreten, dass der Beschwerdeführer über Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat (Z 3), er im gegenständlichen Folgeverfahren keine Verfolgungsgründe vorgebracht hat (Z 4) und gegen ihn bereits seit dem Jahr 2007 eine durchsetzbare Ausweisung bestand (Z 6). Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung liegen daher mehrfach vor. Darüberhinaus ist der belangten Behörde auch dahingehend beizutreten, dass der Beschwerdeführer über Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat (Ziffer 3,), er im gegenständlichen Folgeverfahren keine Verfolgungsgründe vorgebracht hat (Ziffer 4,) und gegen ihn bereits seit dem Jahr 2007 eine durchsetzbare Ausweisung bestand (Ziffer 6,). Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung liegen daher mehrfach vor. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu: Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde, die den Beschwerdeführer zuletzt am 19.05.2021 einvernommen hat, vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht nur etwa sieben Wochen liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung und keine Rückkehrgefährdung glaubhaft vorgebracht habe, hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Das Beschwerdevorbringen erwies sich als nicht substantiiert, es wurde letztlich nur das – von der belangten Behörde in einer nachvollziehbaren und vertretbaren Beweiswürdigung als nicht glaubhaft befundene – Vorbringen wiederholt, ohne diesbezüglich Neues vorzubringen oder vorzulegen. So wurde dem plausiblen und umfangreichen Sachverständigengutachten nicht auf inhaltlicher Ebene entgegengetreten, sondern nur unsubstantiiert behauptet, dass die belangte Behörde keinen Nachweis für eine nigerianische Staatsangehörigkeit erbracht habe. Dies trifft - wie umseits dargestellt - jedoch nicht zu. Auch im Hinblick auf die für die Rückkehrentscheidung gebotene Interessensabwägung wäre selbst im Falle der Wahrunterstellung des in der Beschwerde behaupteten Familienlebens (wofür es wie unter Punkt II.2.2. ausgeführt keinen Anhaltspunkt gibt) kein anderes Ergebnis denkbar. Das Familienleben würde diesfalls bereits dadurch eine gewichtige Minderung erfahren, dass der Beschwerdeführer dieses begründet hätte, während er sich seines unrechtmäßigen Aufenthaltes in evidenter Weise bewusst sein musste. Zudem hätte er ein etwaiges Familienleben selbst durch seine Suchtgiftdelinquenz und den daran anknüpfenden Haftaufenthalt aufs Spiel gesetzt und eine etwaige Trennung von seinen Familienmitgliedern damit bewusst in Kauf genommen hat. Zudem wäre es einem 15-jährigen Sohn des Beschwerdeführers möglich, den Kontakt über Telefon/Brief oder auch über digitale Medien, aufrechtzuerhalten. Dem Beschwerdeeinwand, wonach die Erlassung eines Einreiseverbotes aufgrund des in Österreich lebenden Sohnes des Beschwerdeführers nicht zulässig sei, wäre entgegen zu halten, dass eine Trennung von Vater und Sohn im gegenständlichen Fall aufgrund des besonders großen öffentlichen Interesses (vgl. VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465) an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers hinzunehmen wäre. So wurde der Beschwerdeführer nicht nur wiederholt straffällig, sondern verdunkelte er beharrlich seine tatsächliche Herkunft und gelang es ihm so, unter Stellung zweier unberechtigter Asylanträge über 18 Jahre in Österreich zu verbleiben und stellte sein Aufenthalt während dieses gesamten Zeitraums durch seine Erwerbslosigkeit e