4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen: Beim Landesgericht XXXX war die Firma XXXX , mit Sitz in XXXX zu FN XXXX im Firmenbuch eingetragen.Beim Landesgericht römisch 40 war die Firma römisch 40 , mit Sitz in römisch 40 zu FN römisch 40 im Firmenbuch eingetragen. Der Beschwerdeführer war Liquidator dieser Firma, die über Antrag am 11.11.2021 im Firmenbuch gelöscht wurde. Die Eintragung der Firma im Firmenbuch erfolgte am 15.06.2018, der Beschwerdeführer war Gesellschaftergeschäftsführer dieser Firma. Am 28.4.2021 wurde über den Beschwerdeführer als Liquidator dieser Firma mit Beschluss des Landesgerichts XXXX in der Firmenbuchsache zu FN XXXX eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 700,-- verhängt, weil die Rechnungslegungsunterlagen gem §§ 277ff UGB zum 31.12.2019 beim Firmenbuch bis 31.12.2020 nicht offengelegt wurden. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 5.5.2021 zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen.Am 28.4.2021 wurde über den Beschwerdeführer als Liquidator dieser Firma mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 in der Firmenbuchsache zu FN römisch 40 eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 700,-- verhängt, weil die Rechnungslegungsunterlagen gem Paragraphen 277 f, f, UGB zum 31.12.2019 beim Firmenbuch bis 31.12.2020 nicht offengelegt wurden. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 5.5.2021 zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen. Die Zwangsstrafe wurde nicht bezahlt. Es erging deshalb gegen den Beschwerdeführer am 5.8.2021 ein Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) die Zwangsstrafe von EUR 700,-- und die Einhebungsgebühr von EUR 8,-- binnen 14 Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto des Landesgerichts XXXX einzuzahlen. Dieser wurde dem Beschwerdeführer am 9.8.2021 zugestellt und erhob er dagegen mit Schreiben vom 19.8.2021 Vorstellung.Die Zwangsstrafe wurde nicht bezahlt. Es erging deshalb gegen den Beschwerdeführer am 5.8.2021 ein Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) die Zwangsstrafe von EUR 700,-- und die Einhebungsgebühr von EUR 8,-- binnen 14 Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto des Landesgerichts römisch 40 einzuzahlen. Dieser wurde dem Beschwerdeführer am 9.8.2021 zugestellt und erhob er dagegen mit Schreiben vom 19.8.2021 Vorstellung. Der Präsident des Landesgerichts XXXX , nunmehr belangte Behörde, hat mit Bescheid vom 2.9.2021 entschieden, dass der Beschwerdeführer schuldig ist die mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 28.4.2021 zu XXXX verhängte Zwangsstrafe in Höhe von EUR 700,-- und die Einhebungsgebühr gem § 6a Abs 1 GEG in Höhe von EUR 8,-- binnen 14 Tagen auf ein näher genanntes Konto des Landesgerichtes XXXX zu bezahlen.Der Präsident des Landesgerichts römisch 40 , nunmehr belangte Behörde, hat mit Bescheid vom 2.9.2021 entschieden, dass der Beschwerdeführer schuldig ist die mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 28.4.2021 zu römisch 40 verhängte Zwangsstrafe in Höhe von EUR 700,-- und die Einhebungsgebühr gem Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,-- binnen 14 Tagen auf ein näher genanntes Konto des Landesgerichtes römisch 40 zu bezahlen. Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 21.9.2021, das als Beschwerde zu werten ist, hat dieser gegen den vorgenannten Bescheid rechtzeitig Beschwerde erhoben. Mit Schriftsatz des Präsidenten des Landesgerichts XXXX vom 29.9.2021 wurde Bescheid und Beschwerde samt Justizverwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, in dessen Außenstelle XXXX der Akt am 11.10.2021 einlangte.Mit Schriftsatz des Präsidenten des Landesgerichts römisch 40 vom 29.9.2021 wurde Bescheid und Beschwerde samt Justizverwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, in dessen Außenstelle römisch 40 der Akt am 11.10.2021 einlangte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I wiedergegebene Verfahrensgang ergibt sich ohne Widerspruch und zweifelsfrei aus dem Behörden- und Gerichtsakt und war sohin festzustellen.Der unter Punkt römisch eins wiedergegebene Verfahrensgang ergibt sich ohne Widerspruch und zweifelsfrei aus dem Behörden- und Gerichtsakt und war sohin festzustellen. Die Feststellungen zur XXXX , FN XXXX , ergeben sich aus der Firmenbuchabfrage mit historischen Daten vom 18.2.2022.Die Feststellungen zur römisch 40 , FN römisch 40 , ergeben sich aus der Firmenbuchabfrage mit historischen Daten vom 18.2.2022. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die Beschwerde ist nicht berechtigt, dies aus folgenden Gründen. 3.1.
F BGBl. I Nr. 59/2017, sind von Amts wegen im Justizverwaltungsweg Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Z 3, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (§ 156b Abs. 3 StVG); einzubringen.3.1.
Paragraph eins, Ziffer 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,, sind von Amts wegen im Justizverwaltungsweg Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Ziffer 3,, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (Paragraph 156 b, Absatz 3, StVG); einzubringen. Werden
1 GEG die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 Gerichtsgebührengesetz) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Werden
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, Gerichtsgebührengesetz) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung. § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen, noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen, noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
1 GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheides, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2 GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1 GEG) erheben.
Paragraph 7, Absatz eins, GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheides, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2, GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins, GEG) erheben. § 7 Abs. 2 GEG zufolge tritt mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrages richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen.Paragraph 7, Absatz 2, GEG zufolge tritt mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrages richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. 3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum GGG knüpft die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (VwGH 26.02.2015, Zl. 2013/16/0177). Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind sowohl der Kostenbeamte als auch der Präsident des Landesgerichts als Justizverwaltungsorgan bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden (vgl. hiezu VwGH 28.02.2014, Zl. 2011/16/0183; 18.10.2004; Zl. 2003/17/0308; 30.09.2004, Zl. 2004/16/0124 mwN).Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind sowohl der Kostenbeamte als auch der Präsident des Landesgerichts als Justizverwaltungsorgan bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden vergleiche hiezu VwGH 28.02.2014, Zl. 2011/16/0183; 18.10.2004; Zl. 2003/17/0308; 30.09.2004, Zl. 2004/16/0124 mwN). Daher darf auch die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht neuerlich im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden (VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047 mwN). Dieser Grundsatz gilt auch bei der Verhängung von Zwangsstrafen
GH 22.12.2010, Zl. 2010/06/0173).Daher darf auch die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht neuerlich im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden (VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047 mwN). Dieser Grundsatz gilt auch bei der Verhängung von Zwangsstrafen
Paragraph 283, UGB (VwGH 22.12.2010, Zl. 2010/06/0173). 3.
1, 6a, 6b und 7 GEG keine Berechtigung zukommt.3.4. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Beschwerde
Paragraphen eins, 6, Absatz eins, 6 a, 6 b und 7 GEG keine Berechtigung zukommt. 3.5.
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.3.5.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen), sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen), sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einbringung von Geldstrafen ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einbringung von Geldstrafen ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I421.2247141.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.