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{'item': 'I421 2248116-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2022 GeschäftszahlI421 2248116-1 Spruch, I421 2248116-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen: Der Beschwerdeführer war an seinen Wohnort als Zeuge für die Hauptverhandlung zu XXXX am 02.09.2021 um 9.00 Uhr am Landesgericht XXXX geladen und hat dieser Ladung auch Folge geleistet.Der Beschwerdeführer war an seinen Wohnort als Zeuge für die Hauptverhandlung zu römisch 40 am 02.09.2021 um 9.00 Uhr am Landesgericht römisch 40 geladen und hat dieser Ladung auch Folge geleistet. Er reiste von seinem Wohnort nach XXXX am 01.09.2021 um 10.00 Uhr an und wurde am 02.09.2021 um 11.15 Uhr als Zeuge entlassen, sodass er am selben Tag zu seinem Wohnort zurückreisen konnte, wobei diese Reise um 20.00 Uhr endete.Er reiste von seinem Wohnort nach römisch 40 am 01.09.2021 um 10.00 Uhr an und wurde am 02.09.2021 um 11.15 Uhr als Zeuge entlassen, sodass er am selben Tag zu seinem Wohnort zurückreisen konnte, wobei diese Reise um 20.00 Uhr endete. Der Beschwerdeführer hat Gebühren als Zeuge angesprochen, wobei im Beschwerdeverfahren lediglich die Entschädigung für Zeitversäumnis strittig ist. Zur Bescheinigung seines Verdienstentgangs legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung einer XXXX GmbH aus XXXX vor. In dieser Bestätigung wird erklärt, dass der Beschwerdeführer für diese GmbH als freier Dienstnehmer tätig ist und „an den Tagen 01.09.2021, 02.09.2021 und 03.09.2021 im Rahmen seiner Aufgaben …… voraussichtlich in nachfolgend angeführtem Stundenumfang für unser Büro tätig gewesen wäre:.“Zur Bescheinigung seines Verdienstentgangs legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung einer römisch 40 GmbH aus römisch 40 vor. In dieser Bestätigung wird erklärt, dass der Beschwerdeführer für diese GmbH als freier Dienstnehmer tätig ist und „an den Tagen 01.09.2021, 02.09.2021 und 03.09.2021 im Rahmen seiner Aufgaben …… voraussichtlich in nachfolgend angeführtem Stundenumfang für unser Büro tätig gewesen wäre:.“ Nämlich am 1.

  1. und 2.9.2021 jeweils neun Stunden und am Freitag den 3.3.2021 fünf Stunden. Als Abgeltung für die Leistungen des Beschwerdeführers sind netto EUR 49,51 vereinbart. Diese Bestätigung ist mit 9.9.2021 datiert und für die ZT GmbH gefertigt. Mit nunmehr bekämpften Bescheid vom 29.09.2021 hat der Präsident des Landesgerichts XXXX über die Zeugengebühren des Beschwerdeführers abgesprochen und Reisekosten, Aufenthaltskosten und Entschädigung für Zeitversäumnis (Verdienstentgang) zuerkannt.Mit nunmehr bekämpften Bescheid vom 29.09.2021 hat der Präsident des Landesgerichts römisch 40 über die Zeugengebühren des Beschwerdeführers abgesprochen und Reisekosten, Aufenthaltskosten und Entschädigung für Zeitversäumnis (Verdienstentgang) zuerkannt. Im Beschwerdeverfahren ist lediglich die Höhe des Verdienstentgangs strittig, dass dem Grunde nach Verdienstentgang für 17 Stunden gebührt, ist unstrittig. Der Verdienstentgang wurde unter Heranziehung der Pauschalentschädigung von EUR 14,20 gem § 18 GebAG mit EUR 241,40 zugesprochen. Im Beschwerdeverfahren ist lediglich die Höhe des Verdienstentgangs strittig, dass dem Grunde nach Verdienstentgang für 17 Stunden gebührt, ist unstrittig. Der Verdienstentgang wurde unter Heranziehung der Pauschalentschädigung von EUR 14,20 gem Paragraph 18, GebAG mit EUR 241,40 zugesprochen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer am 1.
  2. und 2.9.2021 für die ZT GmbH im Gesamtausmaß von 17 Stunden tätig gewesen ist. Der Revisor verzichtete auf Rechtsmittel gegen den Bescheid. Der Beschwerde erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde mit Eingabe von 21.10.2021, die sich gegen die Pauschalentschädigung für Zeitversäumnis richtet und erkennbar begehrt, dass er dieser die Entlohnung gemäß oben genannter Bestätigung von EUR 49,51 zugrunde gelegt haben möchte. Die oben genannte Bestätigung der ZT GmbH war der Beschwerde nochmals angeschlossen. Der Präsident des Landesgericht XXXX hat die Beschwerde mit Aktenvorlage des Justizverwaltungsaktes vom 21.10.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, wo dieser Akt in der Außenstelle XXXX am 11.11.2021 einlangte.Der Präsident des Landesgericht römisch 40 hat die Beschwerde mit Aktenvorlage des Justizverwaltungsaktes vom 21.10.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, wo dieser Akt in der Außenstelle römisch 40 am 11.11.2021 einlangte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I wiedergegebene Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei und schlüssig aus dem Behörden- und Gerichtsakt und wird in der Beschwerde auch nicht bestritten.Der unter Punkt römisch eins wiedergegebene Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei und schlüssig aus dem Behörden- und Gerichtsakt und wird in der Beschwerde auch nicht bestritten. Im Beschwerdeverfahren ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer, als der Zeugenladung Folge leistete, freier Dienstnehmer der ZT GmbH war, von der er für geleistete Arbeitsstunden EUR 49,51 erhielt. Die Negativfeststellung dazu, dass der Beschwerdeführer am 1.
  4. und 2.9.2021 für die ZT GmbH im Gesamtausmaß von 17 Stunden tätig gewesen sein hätte können, ergibt sich für den erkennenden Richter aus der von der ZT GmbH ausgestellten Bestätigung vom 9.9.
  5. In dieser ist angeführt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1.
  6. bis 3.9.2021 23 Stunden für diese voraussichtlich tätig gewesen wäre. Eine im Nachhinein ausgestellte Bestätigung muss nach Ansicht des erkennenden Richters aber eine genaue und nicht eine voraussichtliche Aussage zur tatsächlich nicht erbrachten Tätigkeit enthalten. Im Nachhinein ist es möglich konkret anzugeben für welchen Zeitraum die Arbeit des Beschwerdeführers erforderlich gewesen war und wer für diesen eingesprungen ist. Es konnte daher kein konkreter Verdienstentgang festgestellt werden.
  7. Rechtliche Beurteilung: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die maßgebliche Bestimmung des Gebührenanspruchgesetzes bezüglich der Bestimmung des Ausmaßes der Entschädigung für Zeitversäumnis eines Zeugen findet sich im § 18 GebAG und lautet wie folgt:Die maßgebliche Bestimmung des Gebührenanspruchgesetzes bezüglich der Bestimmung des Ausmaßes der Entschädigung für Zeitversäumnis eines Zeugen findet sich im Paragraph 18, GebAG und lautet wie folgt: „Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis § 18.

(1)Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem ZeugenParagraph 18,
(1)Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen 1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht, 2. anstatt der Entschädigung nach Z 12. anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins
  1. a)beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
  2. b)beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
  3. c)anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben
  4. a)oder
  5. b)die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
  6. d)die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.
(2)Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.“
(2)Im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen.“ Die Entschädigung für Zeitversäumnis setzt voraus, dass der Beschwerdeführer durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erlitt. Da ein "freier" Dienstvertrag kein Dienstvertrag iSd §§ 1151 ff ABGB ist (siehe Krejci in Rummel, ABGB3 § 1151 ABGB Rz 83), hat der BF bei Dienstverhinderung infolge der Befolgung einer Zeugenpflicht keinen Entgeltfortzahlungsanspruch gemäß § 1154b Abs 5 ABGB. Da auch keine Anhaltspunkte für die Vereinbarung einer Entgeltfortzahlung für diesen Fall zwischen dem Beschwerdeführer und der ZT GmbH vorliegen, ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer grundsätzlich jeder Verlust an üblicher Arbeitszeit auch einen Vermögensnachteil bewirkt. Die Entschädigung für Zeitversäumnis setzt voraus, dass der Beschwerdeführer durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erlitt. Da ein "freier" Dienstvertrag kein Dienstvertrag iSd Paragraphen 1151, ff ABGB ist (siehe Krejci in Rummel, ABGB3 Paragraph 1151, ABGB Rz 83), hat der BF bei Dienstverhinderung infolge der Befolgung einer Zeugenpflicht keinen Entgeltfortzahlungsanspruch gemäß Paragraph 1154 b, Absatz 5, ABGB. Da auch keine Anhaltspunkte für die Vereinbarung einer Entgeltfortzahlung für diesen Fall zwischen dem Beschwerdeführer und der ZT GmbH vorliegen, ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer grundsätzlich jeder Verlust an üblicher Arbeitszeit auch einen Vermögensnachteil bewirkt. Wie sich aus der Bestimmung des § 18 Abs 2 GebAG ergibt hat der Zeuge, wenn er konkreten Verdienstentgang anspricht nicht nur dessen Grund, sondern auch dessen Höhe zu bescheinigen. Das ist dem Beschwerdeführer aber nicht gelungen. Die von ihm vorgelegte Bestätigung bescheinigt zwar eine Entlohnung für seine Tätigkeit in Höhe von EUR 49,51 pro Stunde, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, bescheinigt dieses – im Nachhinein ausgestellte Bestätigung- aber nicht, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in der Zeit der Verhinderung durch die Zeugenladung 17 Stunden für die ZT GmbH gearbeitet hätte. Da der Anspruch der Höhe nach nicht bescheinigt wurde, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Wie sich aus der Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, GebAG ergibt hat der Zeuge, wenn er konkreten Verdienstentgang anspricht nicht nur dessen Grund, sondern auch dessen Höhe zu bescheinigen. Das ist dem Beschwerdeführer aber nicht gelungen. Die von ihm vorgelegte Bestätigung bescheinigt zwar eine Entlohnung für seine Tätigkeit in Höhe von EUR 49,51 pro Stunde, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, bescheinigt dieses – im Nachhinein ausgestellte Bestätigung- aber nicht, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in der Zeit der Verhinderung durch die Zeugenladung 17 Stunden für die ZT GmbH gearbeitet hätte. Da der Anspruch der Höhe nach nicht bescheinigt wurde, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, vielmehr waren Fragen auf der Tatsachenebene zu klären und der Inhalt einer Urkunde beweiszuwürdigen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, vielmehr waren Fragen auf der Tatsachenebene zu klären und der Inhalt einer Urkunde beweiszuwürdigen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I421.2248116.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.