RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2022 GeschäftszahlI422 1265587-5 SpruchI422 1265587-5/17E, I422 1265587-5/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 02.06.2005 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2005 wurde dieser Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen (I.), seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kamerun für zulässig erklärt (II.) und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun ausgewiesen (III.). Mit Schriftsatz vom 27.10.2005 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Berufung.
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2005 wurde dieser Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen (römisch eins.), seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kamerun für zulässig erklärt (römisch zwei.) und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun ausgewiesen (römisch drei.). Mit Schriftsatz vom 27.10.2005 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Berufung.
- Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.11.2009, Zl. A5 265.587-0/2008/10E, wurde der Bescheid vom 20.10.2005 behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
- Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.11.2009, Zl. A5 265.587-0/2008/10E, wurde der Bescheid vom 20.10.2005 behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2010 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen (I.), seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kamerun für zulässig erklärt (II.) und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun ausgewiesen (III.).
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2010 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen (römisch eins.), seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kamerun für zulässig erklärt (römisch zwei.) und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun ausgewiesen (römisch drei.).
- Gegen den genannten Bescheid vom 27.08.2010 erhob der Beschwerdeführer am 16.09.2010 Beschwerde. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 15.04.2011 wurde diese Beschwerde gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.
- Gegen den genannten Bescheid vom 27.08.2010 erhob der Beschwerdeführer am 16.09.2010 Beschwerde. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 15.04.2011 wurde diese Beschwerde gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.
- Am 12.05.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Im Zuge einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.05.2011 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass das Verfahren betreffend seinen Folgeantrag bis zur Entscheidung über einen zuvor eingebrachten Wiedereinsetzungsantrag bezüglich seines ersten Asylverfahrens ausgesetzt werde.
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2011 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf sein erstes Asylverfahren stattgegeben.
- Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.03.2012, Zl. A5 265.587-3/2011/6E wurde der bekämpfte Bescheid vom 27.08.2010 behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
- Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.03.2012, Zl. A5 265.587-3/2011/6E wurde der bekämpfte Bescheid vom 27.08.2010 behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2012 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen (I.), seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kamerun für zulässig erklärt (II.) und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun ausgewiesen (III.).
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2012 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen (römisch eins.), seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kamerun für zulässig erklärt (römisch zwei.) und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun ausgewiesen (römisch drei.).
- Gegen den genannten Bescheid vom 14.12.2012 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28.12.2012 fristgerecht Beschwerde.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.03.2015, Zl. W185 1265587-4/32E wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des Bescheides vom 14.12.2012 als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kamerun nicht zulässig ist. Zugleich wurde ihm eine bis zum 06.03.2016 befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt. Dieses Erkenntnis erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.03.2015, Zl. W185 1265587-4/32E wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 14.12.2012 als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kamerun nicht zulässig ist. Zugleich wurde ihm eine bis zum 06.03.2016 befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt. Dieses Erkenntnis erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
- Die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigter wurde in der Folge mehrfach verlängert, zuletzt nach Antrag vom 13.02.2018 mit rechtskräftigem Bescheid des nunmehrigen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 06.03.2018 bis zum 06.03.
- Mit Schreiben vom 07.09.2019 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis, dass gegen ihn ein Verfahren bezüglich der Aberkennung seines Status des subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet wurde.
- Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 30.08.2019 erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den ihm mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.03.2015, Zl. W185 1265587-4/32E zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt I.) und entzog ihm zugleich die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.03.2015, Zl. W185 1265587-4/32E erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.). Des Weiteren erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.) und stellte überdies fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 9 FPG unzulässig ist (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines qualifizierten strafrechtswidrigen Fehlverhaltens, welches seinen insgesamt sechs rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich zu Grunde lag, eine „massive Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit“ darstelle und sohin den Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 verwirklicht habe, wobei eine Verletzung des Art. 3 EMRK im Falle seiner Rückkehr nach Kamerun in Anbetracht seines Gesundheitszustandes nicht auszuschließen sei, sodass ihm zwar der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, zugleich jedoch die Unzulässigkeit seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun festzustellen sei.
- Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 30.08.2019 erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den ihm mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.03.2015, Zl. W185 1265587-4/32E zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt römisch eins.) und entzog ihm zugleich die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.03.2015, Zl. W185 1265587-4/32E erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.). Des Weiteren erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.) und stellte überdies fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig ist (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines qualifizierten strafrechtswidrigen Fehlverhaltens, welches seinen insgesamt sechs rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich zu Grunde lag, eine „massive Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit“ darstelle und sohin den Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 verwirklicht habe, wobei eine Verletzung des Artikel 3, EMRK im Falle seiner Rückkehr nach Kamerun in Anbetracht seines Gesundheitszustandes nicht auszuschließen sei, sodass ihm zwar der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, zugleich jedoch die Unzulässigkeit seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun festzustellen sei.
- Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 16.09.2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.10.2019, Zl. I422 1265587-5/2E wurde die Beschwerde gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 16.09.2019 als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde schloss sich das Bundesverwaltungsgericht hierbei im Wesentlichen vollinhaltlich an.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.10.2019, Zl. I422 1265587-5/2E wurde die Beschwerde gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 16.09.2019 als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde schloss sich das Bundesverwaltungsgericht hierbei im Wesentlichen vollinhaltlich an.
- Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.10.2019, Zl. I422 1265587-5/2E wurde seitens des Beschwerdeführers fristgerecht am 14.11.2019 Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhoben.
- Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.10.2019, Zl. I422 1265587-5/2E wurde seitens des Beschwerdeführers fristgerecht am 14.11.2019 Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhoben.
- Mit Beschluss vom 25.02.2020, Zl. E 4169/2019-5 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde vom 14.11.2019 ab und trat diese zugleich dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
- Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.07.2020, Zl. Ra 2020/01/0117-5 wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.10.2019, Zl. I422 1265587-5/2E wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, sowohl das BFA als auch in weiterer Folge das Bundesverwaltungsgericht hätten ihre Aberkennungsentscheidung ausschließlich mit strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers begründet, welche bereits vor der letzten Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erfolgt seien, nicht jedoch auch mit neuen, danach hinzugetretenen Sachverhaltselementen. Dies laufe der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zuwider.
- Am 07.10.2020 wurde der Bezug habende Akt dem Bundesverwaltungsgericht neuerlich vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kamerun. Seine Identität steht fest. Er leidet seit einigen Jahren, der genaue Zeitpunkt ist nicht feststellbar, an paranoider Schizophrenie F.20.0 und ist nicht arbeitsfähig. Er befand sich in Österreich aufgrund dessen mehrfach in stationärer Behandlung in einer Nervenklinik. Es ist vom Vorliegen einer chronischen Erkrankungsform auszugehen, wobei dies bedeutet, dass eine Spontanremission bzw. spontane Heilung mit Sicherheit auszuschließen ist. Vor dem Hintergrund seiner psychischen Erkrankung und der damit verbundenen Arbeitsunfähigkeit wurde dem Beschwerdeführer erstmalig mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.03.2015, Zl. W185 1265587-4/32E der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm zugleich eine bis zum 06.03.2016 befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigter wurde in der Folge mehrfach verlängert, zuletzt nach Antrag des Beschwerdeführers vom 13.02.2018 mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 06.03.2018 bis zum 06.03.
- Der Beschwerdeführer wurde in Österreich insgesamt sechs Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt: Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 12.01.2007, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 erster, zweiter und sechster Fall SMG zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je € 2,00 und im Nichteinbringungsfall zu einer bedingten Ersatzfreiheitstrafe 40 Tage unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 12.01.2007, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, erster, zweiter und sechster Fall SMG zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je € 2,00 und im Nichteinbringungsfall zu einer bedingten Ersatzfreiheitstrafe 40 Tage unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 01.03.2011, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Entziehung von Energie gemäß § 132 Abs. 1 StGB und des Vergehens des versuchten Diebstahls sowie des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß § 15, 127, 130 erster Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 01.03.2011, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Entziehung von Energie gemäß Paragraph 132, Absatz eins, StGB und des Vergehens des versuchten Diebstahls sowie des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß Paragraph 15, 127, 130, erster Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 20.05.2011, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt gemäß § 15, 269 Abs. 1 erster Fall und wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 20.05.2011, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt gemäß Paragraph 15, 269, Absatz eins, erster Fall und wegen des Vergehens des Betrugs nach Paragraph 146, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 01.10.2014, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß §§ 27 Abs. 1 Z. 1 erster, zweiter und achter Fall, 27 Abs. 4 Z 1 SMG, wegen des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall StGB, sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 2 SMG und wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß § 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 01.10.2014, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster, zweiter und achter Fall, 27 Absatz 4, Ziffer eins, SMG, wegen des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß Paragraph 125, StGB, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall StGB, sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz 2, SMG und wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß Paragraph 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 21.01.2016, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, § 27 Abs. 2 SMG und § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 21.01.2016, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Paragraph 27, Absatz 2, SMG und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster, zweiter und achter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 19.02.2018, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagesätzen zu je € 4,00 und im Nichtbeinbringungszahl zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 50 Tagen verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 19.02.2018, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß Paragraph 125, StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagesätzen zu je € 4,00 und im Nichtbeinbringungszahl zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 50 Tagen verurteilt.
- Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts, ebenso wie die Feststellungen bezüglich des dem Beschwerdeführer im Jahr 2015 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie der ihm in weiterer Folge erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigter.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts, ebenso wie die Feststellungen bezüglich des dem Beschwerdeführer im Jahr 2015 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie der ihm in weiterer Folge erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigter. Aufgrund der Vorlage identitätsbezeugender Dokumente steht die Identität des Beschwerdeführers fest. Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand und die Feststellung, dass er nicht arbeitsfähig ist, ergeben sich aus den seitens des Beschwerdeführers in Vorlage gebrachten und sich im Akt befindlichen medizinischen Unterlagen (Arztbriefe hinsichtlich der stationären Aufenthalte in der W.J. Klink; psychiatrisches Gutachten von Dr. Adelheid K. vom 15.11.2012 und von DDr. Peter S. vom 13.05.2014). Die sechs rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer tagesaktuellen Abfrage im Strafregister der Republik.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde und ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides: 3.
- Zu den Rechtsgrundlagen: Der mit „Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten“ betitelte § 9 AsylG 2005 idgF BGBl. I Nr. 234/2021 lautet:Der mit „Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten“ betitelte Paragraph 9, AsylG 2005 idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 234 aus 2021, lautet: „
(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
- die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
- die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
- er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder;
- er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
- er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
- einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
- einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
- der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
- der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
- der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.
(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
(4)Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.“ 3.
- Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den vorliegenden Fall: Die belangte Behörde stützte die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides auf die Bestimmung des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und liegen gegenständlich keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer einen der Aberkennungstatbestände gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 verwirklicht hätte, welche jenen des Abs. 2 leg. cit. gegenüber vorrangig sind (vgl. VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0252, mwN).Die belangte Behörde stützte die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides auf die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 und liegen gegenständlich keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer einen der Aberkennungstatbestände gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 verwirklicht hätte, welche jenen des Absatz 2, leg. cit. gegenüber vorrangig sind vergleiche VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0252, mwN). Es ist im Folgenden daher zunächst zu prüfen, ob bzw. welcher Tatbestand des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 im konkreten Fall anzuwenden ist:Es ist im Folgenden daher zunächst zu prüfen, ob bzw. welcher Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 im konkreten Fall anzuwenden ist: Hinweise, dass beim Beschwerdeführer einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegen könnte (ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke; ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Aufnahmelandes; Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen) liegen nicht vor. Der Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 ist daher gegenständlich nicht erfüllt.Hinweise, dass beim Beschwerdeführer einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegen könnte (ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke; ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Aufnahmelandes; Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen) liegen nicht vor. Der Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 ist daher gegenständlich nicht erfüllt. Darüber hinaus lagen den insgesamt sechs strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ausschließlich Vergehen zu Grunde. Da die Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 jedoch ausdrücklich eine Verurteilung wegen eines Verbrechens iSd § 17 StGB (vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind) erfordert, gelangt die genannte Bestimmung gegenständlich ebenfalls nicht zur Anwendung.Darüber hinaus lagen den insgesamt sechs strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ausschließlich Vergehen zu Grunde. Da die Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 jedoch ausdrücklich eine Verurteilung wegen eines Verbrechens iSd Paragraph 17, StGB (vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind) erfordert, gelangt die genannte Bestimmung gegenständlich ebenfalls nicht zur Anwendung. Nach § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 hat eine Aberkennung des subsidiären Schutzes bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 leg. cit. auch dann zu erfolgen, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Entsprechende Vorschriften sehen auch Art. 19 Abs. 3 lit. a iVm Art. 17 Abs. 1 lit. d Status-RL vor, die mit der zitierten nationalen Regelung umgesetzt worden sind (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155, mit Verweis auf VfGH 13.12.2011, U 1907/19).Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 hat eine Aberkennung des subsidiären Schutzes bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins, leg. cit. auch dann zu erfolgen, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Entsprechende Vorschriften sehen auch Artikel 19, Absatz 3, Litera a, in Verbindung mit Artikel 17, Absatz eins, Litera d, Status-RL vor, die mit der zitierten nationalen Regelung umgesetzt worden sind vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155, mit Verweis auf VfGH 13.12.2011, U 1907/19). In Umsetzung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.07.2020, Zl. Ra 2020/01/0117-5, mit welchem das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.10.2019, Zl. I422 1265587-5/2E wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden war, kommt eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten des Beschwerdeführers gestützt auf den Tatbestand des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 gegenständlich ebenfalls nicht in Betracht. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung zum Ausdruck gebracht hat, hatte die belangte Behörde ihre Aberkennungsentscheidung ausschließlich mit strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers begründet, welche bereits vor der letzten Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erfolgt waren, nicht jedoch auch mit neuen, danach hinzugetretenen Sachverhaltselementen. Diese Einschätzung ist insoweit zutreffend, als die letzte rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers am 19.02.2018 durch das Bezirksgericht XXXX (wegen des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagesätzen zu je € 4,00) erfolgte, seine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter jedoch nach dieser Verurteilung – mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 06.03.2018 – noch ein weiteres Mal um zwei Jahre verlängert worden war.In Umsetzung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.07.2020, Zl. Ra 2020/01/0117-5, mit welchem das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.10.2019, Zl. I422 1265587-5/2E wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden war, kommt eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten des Beschwerdeführers gestützt auf den Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 gegenständlich ebenfalls nicht in Betracht. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung zum Ausdruck gebracht hat, hatte die belangte Behörde ihre Aberkennungsentscheidung ausschließlich mit strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers begründet, welche bereits vor der letzten Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erfolgt waren, nicht jedoch auch mit neuen, danach hinzugetretenen Sachverhaltselementen. Diese Einschätzung ist insoweit zutreffend, als die letzte rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers am 19.02.2018 durch das Bezirksgericht römisch 40 (wegen des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß Paragraph 125, StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagesätzen zu je € 4,00) erfolgte, seine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter jedoch nach dieser Verurteilung – mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 06.03.2018 – noch ein weiteres Mal um zwei Jahre verlängert worden war. Die verfahrensgegenständliche Aberkennung des Stauts des subsidiär Schutzberechtigten läuft insoweit der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes zuwider, welcher bereits in seinem Erkenntnis vom 30.08.2017, Zl. Ra 2017/18/0155 in Bezug auf Aberkennung von subsidiärem Schutz gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 festgehalten hatte, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen der Zuerkennungsentscheidung bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) nicht zulässig ist, die Aberkennung nach § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 nicht geändert hat. Soweit neue Sachverhaltselemente hinzutreten, die für die Gefährdungsprognose nach § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 von Bedeutung sein können, hat die Behörde eine neue Beurteilung des Gesamtverhaltens des Fremden vorzunehmen und nachvollziehbar darzulegen, warum sie davon ausgehe, dass der subsidiär Schutzberechtigte nun eine Gefahr für die Allgemeinheit (oder für die Sicherheit des Staates) darstelle. Derartige neue Sachverhaltselemente sind in Bezug auf den Beschwerdeführer gegenständlich jedoch nicht hervorgekommen, zumal er insbesondere seit der letzten Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 06.03.2018 kein weiteres Mal strafgerichtlich verurteilt wurde.Die verfahrensgegenständliche Aberkennung des Stauts des subsidiär Schutzberechtigten läuft insoweit der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes zuwider, welcher bereits in seinem Erkenntnis vom 30.08.2017, Zl. Ra 2017/18/0155 in Bezug auf Aberkennung von subsidiärem Schutz gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 festgehalten hatte, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen der Zuerkennungsentscheidung bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) nicht zulässig ist, die Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 nicht geändert hat. Soweit neue Sachverhaltselemente hinzutreten, die für die Gefährdungsprognose nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 von Bedeutung sein können, hat die Behörde eine neue Beurteilung des Gesamtverhaltens des Fremden vorzunehmen und nachvollziehbar darzulegen, warum sie davon ausgehe, dass der subsidiär Schutzberechtigte nun eine Gefahr für die Allgemeinheit (oder für die Sicherheit des Staates) darstelle. Derartige neue Sachverhaltselemente sind in Bezug auf den Beschwerdeführer gegenständlich jedoch nicht hervorgekommen, zumal er insbesondere seit der letzten Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 06.03.2018 kein weiteres Mal strafgerichtlich verurteilt wurde. Die Voraussetzungen für eine amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen sohin gegenständlich nicht vor und war Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides daher ersatzlos zu beheben.Die Voraussetzungen für eine amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 liegen sohin gegenständlich nicht vor und war Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides daher ersatzlos zu beheben. Infolge dessen verlieren auch die rechtlich darauf aufbauenden Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides ihre Grundlage und waren somit ebenso ersatzlos zu beheben.Infolge dessen verlieren auch die rechtlich darauf aufbauenden Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides ihre Grundlage und waren somit ebenso ersatzlos zu beheben.
- Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,). Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben.Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I422.1265587.5.00